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603 2025 70

Freiburg · 2025-07-15 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Handel und Gastgewerbe

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), ist Inhaber einer Bewilligung für eine Diskothek oder ein Kabarett (Patent D). Gestützt darauf betreibt er den sich in B.________ befindlichen Nachtclub "C.________" (Nachtclub). Am 6. Juli 2021 wurde ihm für dieselbe Adresse zudem eine Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, erteilt, welche bis zum 13. Oktober 2024 befristet war. B. Am 28. November 2024 informierte das Amt für Gewerbepolizei (GePoA) den Beschwerdeführer, dass die Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Prostitution abgelaufen sei. Für eine Verlängerung müsse er aktuelle Strafregister- resp. Betreibungsregisterauszüge einreichen. Der Beschwerdeführer übermittelte die Auszüge am

28. November resp. 10. Dezember 2024. In der Folge tätigte das GePoA Abklärungen zur Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Bewilligung und holte namentlich Stellungnahmen beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSWV; positiv), bei der Kantonalen Gebäudeversicherung (KVG; positiv), bei der Kantonspolizei (KaPo; zwei negative Stellungnahmen; eine vom 20. Dezember 2024 und eine weitere vom

14. April 2025), dem Amt für Arbeitsmarkt (AMA; negativ; vom 7. Februar 2025) und dem Oberamt des Sensebezirks (Oberamt; negativ; vom 14. April 2025) ein. Nach Eingang aller Stellungnahmen überwies es die Angelegenheit der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (Vorinstanz) zur Beurteilung. C. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. April 2025 die Erneuerung bzw. Verlängerung der Bewilligung und ordnete die sofortige Schliessung des Betriebs an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sie verwies zur Begründung auf die Stellungnahmen der KaPo, des AMA und des Oberamts. Die darin festgehaltenen Mängel seien nach wie vor nicht behoben. Die abgelaufene Bewilligung könne daher nicht erneuert werden. Von dieser Entscheidung nicht betroffen seien die vom Patent D umfassten Räume des Nachtclubs. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Mai 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2025 70). Er beantragt insbesondere, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung sei zu verlängern bzw. neu zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er zudem ein Gesuch um vorsorgliche (603 2025 71) und superprovisorische (603 2025 72) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um entsprechende Massnahmen zur Weiterführung des Betriebs während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die vorgebrachten Mängel würden gar nicht bestehen. Sämtliche Stellungnahmen oder Schreiben der involvierten Behörden seien zu kurz verfasst und nichtssagend gehalten. Nie sei detailliert, konkret und unter Beilage von Beweismitteln wie Fotos, Zeugenaussagen, Protokollen oder dergleichen aufgelistet worden, welche Mängel wo und warum bestehen würden. Er bestreite die erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Darüber hinaus habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Gewährung superprovisorischer entsprechender Massnahmen mit Verfügung vom 23. Mai 2025 ab (603 2025 72). Die Vorinstanz schliesst mit Bemerkungen vom 12. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 25 des kantonalen Gesetzes vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution [Prostitutionsgesetz; SGF 940.2]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRG), und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe in mehrfacher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Einerseits gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, weshalb die Bewilligung nicht erneuert werde. Die Gründe für den Entzug bzw. die Nichterneuerung seiner Bewilligung seien unbekannt. Damit rügt er u.a. sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei nicht explizit als Entscheid, Verfügung oder Urteil bezeichnet. Schliesslich sei das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass er von einigen der negativen Stellungnahmen erst nach Entscheiderlass im Rahmen der beantragten Akteneinsicht Kenntnis erhalten habe. Die Vorinstanz hätte ihm diese zwingend vorgängig zustellen müssen, damit er sich dazu hätte äussern können.

E. 3.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 57 Abs. 1 VRG dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst sodann das Recht der von einem Entscheid betroffenen Person darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

E. 3.2 Die Vorinstanz zeigte im angefochtenen Entscheid auf, weshalb sie die Voraussetzungen zur Verlängerung oder Nichterneuerung der Bewilligung als nicht erfüllt erachtete. Die Begründung und ihre Ausführungen sind zwar knapp, da sie lediglich auf die negativen Stellungnahmen der KaPo und des Oberamts verweist und die einzelnen darin festgehaltenen Kritikpunkte bzw. Mängel nicht behandelt. Sie zeigt damit aber zumindest die Entscheidfindung und die Erwägungen, die dieser zugrunde liegen, rechtsgenüglich auf. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist es denn auch ohne Weiteres gelungen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich.

E. 3.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der Rüge, der angefochtene Entscheid sei nicht explizit als Urteil, Entscheid oder Verfügung bezeichnet. Eine entsprechende Bezeichnung fehlt zwar tatsächlich, muss aber schon gemäss Gesetz nicht zwingend enthalten sein (vgl. schon nur die Aufzählung in Art. 66 Abs. 1 VRG). Aus den entsprechenden Formulierungen ("Der Staatsrat, Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor entscheidet") ergeht zudem eindeutig, dass es sich um einen Entscheid handelt. Ein Formfehler bzw. die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, wonach dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung die Natur des angefochtenen Entscheids unbekannt gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar (vgl. Urteile BVGer F-4935/2017 vom 27. April 2020 E. 5.2; VGer ZH VB.2013.00292 vom 19. Juni 2013 E. 4.2, mit Hinweisen).

E. 3.4 Hinsichtlich der Rüge betreffend die unterbliebene Zustellung der negativen Stellungnahmen ergeht aus den Vorakten, dass das GePoA den Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 über die (erste) negative Stellungnahme der KaPo vom 20. Dezember 2024 informierte und ihn zur Stellungnahme hierzu einlud. Der Beschwerdeführer kam dem am 17. Januar 2025 nach. In der Folge besichtigte die KaPo die Räumlichkeiten anscheinend am 6. Februar 2025 und reichte dem GePoA am 14. April 2025 eine zweite Stellungnahme ein, die erneut negativ ausfiel. Das AMA und das Oberamt reichten am 7. Februar 2025 (AMA) bzw. 14. April 2025 (Oberamt) ihre negative Stellungnahme ein. Diese drei Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer vor der Entscheidfindung, soweit ersichtlich, weder zugestellt noch wurde er über deren Eingang informiert. Die Stellungnahmen haben jedoch den entscheidrelevanten Sachverhalt im Vergleich zum Januar 2025, als der Beschwerdeführer erstmals zur Angelegenheit Stellung nehmen konnte, wesentlich verändert bzw. aktualisiert. Da Verfügungsadressaten grundsätzlich vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen zu orientieren sind (E. 3.1 hiervor), hätte die Vorinstanz (bzw. das mit der Verfahrensleitung betraute GePoA) die Stellungnahmen dem Beschwerdeführer zumindest informationsweise zustellen müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. für eine ähnliche Konstellation, in der jedoch mangels wesentlicher Veränderung bzw. Aktualisierung des Sachverhalts keine Verletzung vorlag, Urteil KG FR 601 2022 152 vom 27. September 2023 E. 5.2.1 f.). Ob diese Verletzung im

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 kantonsgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise geheilt werden könnte (z.B. weil eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre; vgl. Urteil BGer 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023; ferner BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteile BGer 8C_419/2017 vom 16. April 2018 E. 4.3.2; KG FR 602 2023 114 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2; 605 2020 171 vom 4. Dezember 2020), kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin gutzuheissen ist (vgl. E. 4 f. nachfolgend).

E. 4 In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz begründete die Abweisung damit, dass gestützt auf die negativen Stellungnahmen diverse nicht behobene Mängel vorliegen würden, und zwar in Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen zum Raumklima (zu tiefe Temperaturen, namentlich aufgrund ungenügender Isolation), zur Beleuchtung (zu geringe Beleuchtung) und zum Pausenraum (dieser genüge nicht). Die abgelaufene Bewilligung könne daher nicht erneuert werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Stellungnahmen seien völlig nichtssagend gehalten. Es würden nur pauschale Aussagen getätigt. Beweise für die Mängel, wie z.B. Fotos, Zeugenaussagen, Protokolle o.Ä., seien nicht vorhanden. Hinsichtlich des Raumklimas sei klar, dass die Isolation der Fenster und der Türen nicht mit derjenigen eines Neubaus verglichen werden könne, da das Gebäude ein altes Holzhaus sei. Beschwert habe sich bis heute niemand. Es sei richtig, dass im letzten Herbst eine Fensterscheibe ein kleines Loch gehabt habe und dieses provisorisch mit Klebeband verschlossen worden sei. Der Schaden sei jedoch inzwischen fachmännisch repariert worden. Ohnehin genüge der Hinweis auf das subjektive Kälteempfinden der Polizisten nicht, um das Nichterneuern der Bewilligung zu begründen. Er und seine Mutter würden zudem im Obergeschoss des beanstandeten Hauses leben. Die Beleuchtung sei für den vorliegenden Zweck optimal und mehr Licht sei nicht gewünscht. Schliesslich bringt er hinsichtlich des Pausenraumes an, in der vorliegenden Konstellation müsse gar kein solcher vorhanden sein. Die Damen seien selbständig erwerbend und keine Arbeitnehmerinnen. Er sei daher auch nicht Arbeitgeber.

E. 4.1 Gemäss Art. 6 Prostitutionsgesetz braucht eine Bewilligung, wer Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (Abs. 1 Bst. a). Die Bewilligung wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (Abs. 3). Hinsichtlich der persönlichen Anforderungen bestimmt Art. 8 Prostitutionsgesetz, dass diese Bewilligung (nur) einer Person erteilt wird, die das Schweizer Bürgerrecht oder die für die Ausübung einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit in der Schweiz notwendige Bewilligung besitzt (Abs. 1 Bst. a), die ihren effektiven Wohnsitz in der Schweiz hat (Abs. 1 Bst. b), die handlungsfähig ist (Abs. 1 Bst. c), gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden (Abs. 1 Bst. d) und die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollzugsregelung geführt wird (Abs. 1 Bst. e). Die betreffenden Räumlichkeiten müssen nach Art. 9 Prostitutionsgesetz den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei vorgesehenen Anforderungen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen; die Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten (Abs. 1). Der Staatsrat erlässt die ergänzenden, für die Prostitution spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene (Abs. 2).

E. 4.2 Aus den Vorakten ergeht, dass die KaPo am 20. Dezember 2024 erstmals in negativer Weise zum Gesuch Stellung bezog. Die Räumlichkeiten würden den Anforderungen an die Sicherheit und die Hygiene nach den Art. 9 bis 12 Prostitutionsgesetz nicht mehr genügen; dennoch könne zum aktuellen Zeitpunkt keine abschliessende Einschätzung gemacht werden ("En l’état, nous ne sommes pas en mesure de vous donner un préavis."). Am 14. April 2025 reichte die KaPo eine zweite negative Stellungnahme ein. Im Rahmen vergangener, regelmässiger und unangemeldeter Kontrollen hätten Prostituierte mehrmals den Zustand der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers bemängelt, wobei es hauptsächlich um die tiefen Raumtemperaturen während der Wintermonate gegangen sei. Am 6. Februar 2025 habe eine Ortsbesichtigung stattgefunden, anlässlich derer die Polizisten auf einen Fensterrahmen mit einem Loch gestossen seien, das mit Malerklebeband abgedichtet worden sei. Derartige "Isolation" (sic!) hätten sie auch an Zimmertüren und weiteren Fenstern vorgefunden. Die Temperatur sei zwar nicht gemessen worden, aber sie hätten sie als zu kalt befunden, um darin leben zu wollen. In diesem Zustand könnten diese Räumlichkeiten kaum an Menschen vermietet werden, die nicht dem Prostitutionsgewerbe angehörig seien. Einer Verlängerung der Bewilligung könne daher ohne Instandsetzungsarbeiten nicht zugestimmt werden. Das AMA nahm am 7. Februar 2025 negativ zum Gesuch Stellung. Es hielt hinsichtlich der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss fest, dass die Beleuchtung den einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung nicht genüge. Auch halte der Pausenraum die Anforderungen dieser Bestimmungen nicht ein. Darüber hinaus würde das Raumklima in sämtlichen Räumen generell nicht den Vorschriften entsprechen. Weitere Ausführungen, weshalb die Räumlichkeiten ungenügend seien (z.B. an Beispielen), fehlen. Das Oberamt schliesslich verweist in einer Stellungnahme vom 14. April 2025 auf diejenigen der KaPo und des AMA und führt aus, dass es einer Erneuerung der Bewilligung nicht zustimmen könne, solange die festgestellten Mängel nicht behoben seien. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Amtsberichte im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VRG. Der Amtsbericht ist ein schriftliches Dokument oder eine mündliche Erklärung einer Behörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über mitunter besondere Fachkenntnisse verfügt. Er unterscheidet sich von einem Gutachten von Sachverständigen dadurch, dass er ein Akt der Verwaltungshoheit ist. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden. Er kann dann ein Sachverständigengutachten ersetzen, sofern keine konkreten und ernsthaften Indizien vorliegen, die seinen Beweiswert mindern (vgl. neben vielen Urteile KG FR 602 2023 72 vom 28. April 2025 E. 4.6 f.; 602 2022 146 vom 6. Februar 2023 E. 4.3; 602 2021 21 vom 10. Januar 2022 E. 5.5.2, alle mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht nur das Vorliegen von Mängeln, sondern beanstandet auch, dass die negativen Stellungnahmen der Behörden ohne konkrete Beweise oder nachvollziehbare Grundlagen erstellt worden seien. Diese Kritik ist berechtigt: Aus den Akten geht nicht hervor, auf welche konkreten Feststellungen oder Daten sich die KaPo und das AMA stützen. Zwar scheint beiden Stellungnahmen die Ortsbesichtigung der Räumlichkeiten durch die KaPo vom

E. 6 Februar 2025 zugrunde zu liegen. In den Akten finden sich hierzu jedoch keinerlei Unterlagen – etwa (Kurz-)Protokolle von Befragungen oder den gemachten Feststellungen, Fotodokumentationen oder andere Beweismittel – anhand derer die Schlussfolgerungen auf ihre Plausibilität überprüft oder

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 nachvollzogen werden könnten. Dies gilt für sämtliche Mängel (Raumklima bzw. Raumtemperatur, Beleuchtung, Pausenraum). Tatsächlich ist nicht einmal dokumentiert, welche Polizisten an der Besichtigung teilnahmen oder ob der Beschwerdeführer anwesend war (vgl. sinngemäss auch Art. 13 Prostitutionsgesetz, der bei Hausdurchsuchungen durch die Polizei eine Protokollpflicht sowie die Anwesenheit des Inhabers der Räumlichkeiten vorschreibt). Damit jedoch zur Beurteilung des Gesuchs auf die Stellungnahmen abgestützt werden könnte, müssten sie sich zumindest als grundsätzlich nachvollzieh- und überprüfbar erweisen (vgl. schon nur Urteil KG FR 602 2021 21 vom

E. 10 Januar 2022 E. 5.5). Ferner legt der Beschwerdeführer diverse Fotos von Zimmertüren und Fenstern ins Recht, auf denen weder Löcher noch unfertige Abdeckungen bzw. Isolationen erkennbar sind (vgl. namentlich die Beschwerdebeilagen Nr. 4-9). In dieser Hinsicht erweckt der Beschwerdeführer zumindest berechtigte Zweifel an den Feststellungen in den Stellungnahmen, zumal er auch ausführt, dass seit Herbst 2024 keine derartigen Schäden bzw. Vorfälle mehr aufgetreten seien (vgl. die Quittung vom 7. September 2024 betreffend Reparatur einer Fensterscheibe in den Räumlichkeiten). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die negativen Stellungnahmen nicht als schlüssig im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (E. 4.2 soeben) und können daher nicht als alleinige Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs dienen (vgl. für eine andere Konstellation, in der aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres auf die vorhandenen Stellungnahmen abgestellt werden konnte Urteil KG FR 603 2014 112 vom 24. November 2014 E. 3.a f.; ebenfalls dahingehend 603 2017 26 vom 27. März 2017 E. 5.b). Unabhängig davon dürfte eine Bewilligungsverweigerung mit Verweis auf Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung ohnehin nicht zulässig sein: Gemäss Art. 9 Prostitutionsgesetz müssen die zur Prostitution vorgesehenen Räumlichkeiten nämlich nur, aber immerhin, den spezialgesetzlichen Anforderungen des Umweltschutzes und denjenigen auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei betreffend die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen (vgl. den Wortlaut von Art. 9 Prostitutionsgesetz in E. 4.1 hiervor; ebenso die Botschaft Nr. 158 vom 29. September 2009 zum Entwurf des Prostitutionsgesetzes, S. 17). Die Beurteilung des Gesuchs hat daher namentlich gestützt auf die spezialgesetzlichen Anforderungen auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene zu erfolgen (vgl. Art. 9 Prostitutionsgesetz; E. 4.1 hiervor). Eine Anwendbarkeit der Arbeitsgesetzgebung dürfte auch aufgrund deren Geltungsbereichs ausser Betracht fallen, ist der Beschwerdeführer doch kaum als Arbeitgeber und seine Räumlichkeiten für die Prostitution damit ebenso wenig als Betrieb einzustufen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [ArG; SR 822.11]). Er dürfte vielmehr etwa als Vermieter ohne die weitergehende Weisungsbefugnis eines Arbeitgebers qualifiziert werden. Ob die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen tatsächlich entsprechen, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen. Abgesehen von den negativen Stellungnahmen, auf die wie gesehen nicht einzig abgestellt werden kann, bestehen keine Unterlagen, die eine vollumfängliche Prüfung und Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers ermöglichen würden. Die positiven Stellungnahmen des LSWV und der KGV sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotodokumentationen reichen hierfür nicht aus. Es fehlen damit Unterlagen und Beweismittel, die für die materielle Beurteilung der Angelegenheit entscheidend sind. Diesbezüglich ist es jedoch nicht die Aufgabe des Kantonsgerichts, im Rechtsmittelverfahren ausgedehntere Instruktionshandlungen vorzunehmen, wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, und in der Folge als erste Instanz über Fragen zu entscheiden, die besondere Sachkenntnis bedingen. Vielmehr obliegt diese Aufgabe der Vorinstanz als zuständige Fach- bzw. Bewilligungsbehörde (vgl. hierzu namentlich Urteile KG FR 602 2023 114 vom 6. Dezember 2023

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 E. 4.3; 601 2022 85 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; 602 2013 7 vom 24. Oktober 2013 E. 3.a; 602 2012 35 vom 7. November 2013 E. 2.f.). Es ist daher auch nicht am Kantonsgericht, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel abzunehmen. Es wird also an der Vorinstanz sein, (unter Mithilfe des GePoA) die notwendigen Abklärungen namentlich hinsichtlich der Räumlichkeiten vorzunehmen und gegebenenfalls zu protokollieren und in der Folge erneut materiell über das Gesuch zu befinden, nachdem diese Feststellungen dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. 5. Im Ergebnis ist damit die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 17. April 2025 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Instruktionsverfahren ergänzt und sodann im Sinne der Erwägungen erneut über das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, entscheidet. 6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen (603 2025 71) als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer wird daran erinnert, dass er bis zur Erteilung einer neuen Bewilligung nicht zur Vermietung bzw. Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Prostitution legitimiert ist. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2. Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 ff. VRG) zuhanden seiner Rechtsvertretung. Fürsprecher Rolf Rätz macht gemäss der Kostenliste vom 2. Juli 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'934.75 geltend (16.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.-, Auslagen CHF 110.-, zzgl. MwSt. von 8.1%). Diese Kostenliste erweist sich mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen sowie den geringen Umfang der Vorakten als überhöht. Im Weiteren entspricht die Kostenliste auch darüber hinaus nicht gänzlich den gesetzlichen Anforderungen, ist doch namentlich aufgrund fehlender Angabe nicht überprüfbar, wie viel Zeit die Rechtsvertretung für die einzelnen Leistungen erbracht hat und welcher Ansatz für die Fotokopien verrechnet wurde, und wird ein Stundenansatz von CHF 270.- anstatt CHF 250.- geltend gemacht. Darüber hinaus werden Telefon- sowie E-Mailkosten als Sekretariatskosten gemäss der Praxis des Kantonsgerichts nicht separat vergütet (vgl. namentlich Art. 8 ff. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 2'810.60 (ausmachend 10 Stunden Honorar à CHF 250.-: CHF 2'500.-; Auslagen von CHF 100.-; zuzüglich MwSt. von 8.1%, ausmachend CHF 210.60) festzusetzen (Art. 11 Tarif VJ) und dem Staat Freiburg (Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion) aufzuerlegen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2025 70) wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom

17. April 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Das Gesuch (603 2025 71) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500.- zurückerstattet. IV. Der Staat Freiburg (Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zuhanden von Fürsprecher Rolf Rätz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'810.60 (inkl. MwSt. von CHF 210.60) auszurichten. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Juli 2025 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2025 70 603 2025 71 Urteil vom 15. Juli 2025 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher, Dina Beti Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf Rätz gegen SICHERHEITS-, JUSTIZ- UND SPORTDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Handel und Gastgewerbe Nichterneuerung der Bewilligung betreffend die Bereitstellung von Räumen für die Ausübung der Prostitution; Schliessung des Betriebs Beschwerde (603 2025 70) vom 22. Mai 2025 gegen den Entscheid vom

17. April 2025 Gesuch (603 2025 71) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), ist Inhaber einer Bewilligung für eine Diskothek oder ein Kabarett (Patent D). Gestützt darauf betreibt er den sich in B.________ befindlichen Nachtclub "C.________" (Nachtclub). Am 6. Juli 2021 wurde ihm für dieselbe Adresse zudem eine Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, erteilt, welche bis zum 13. Oktober 2024 befristet war. B. Am 28. November 2024 informierte das Amt für Gewerbepolizei (GePoA) den Beschwerdeführer, dass die Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Prostitution abgelaufen sei. Für eine Verlängerung müsse er aktuelle Strafregister- resp. Betreibungsregisterauszüge einreichen. Der Beschwerdeführer übermittelte die Auszüge am

28. November resp. 10. Dezember 2024. In der Folge tätigte das GePoA Abklärungen zur Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Bewilligung und holte namentlich Stellungnahmen beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSWV; positiv), bei der Kantonalen Gebäudeversicherung (KVG; positiv), bei der Kantonspolizei (KaPo; zwei negative Stellungnahmen; eine vom 20. Dezember 2024 und eine weitere vom

14. April 2025), dem Amt für Arbeitsmarkt (AMA; negativ; vom 7. Februar 2025) und dem Oberamt des Sensebezirks (Oberamt; negativ; vom 14. April 2025) ein. Nach Eingang aller Stellungnahmen überwies es die Angelegenheit der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (Vorinstanz) zur Beurteilung. C. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. April 2025 die Erneuerung bzw. Verlängerung der Bewilligung und ordnete die sofortige Schliessung des Betriebs an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sie verwies zur Begründung auf die Stellungnahmen der KaPo, des AMA und des Oberamts. Die darin festgehaltenen Mängel seien nach wie vor nicht behoben. Die abgelaufene Bewilligung könne daher nicht erneuert werden. Von dieser Entscheidung nicht betroffen seien die vom Patent D umfassten Räume des Nachtclubs. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Mai 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2025 70). Er beantragt insbesondere, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung sei zu verlängern bzw. neu zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er zudem ein Gesuch um vorsorgliche (603 2025 71) und superprovisorische (603 2025 72) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um entsprechende Massnahmen zur Weiterführung des Betriebs während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die vorgebrachten Mängel würden gar nicht bestehen. Sämtliche Stellungnahmen oder Schreiben der involvierten Behörden seien zu kurz verfasst und nichtssagend gehalten. Nie sei detailliert, konkret und unter Beilage von Beweismitteln wie Fotos, Zeugenaussagen, Protokollen oder dergleichen aufgelistet worden, welche Mängel wo und warum bestehen würden. Er bestreite die erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Darüber hinaus habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Gewährung superprovisorischer entsprechender Massnahmen mit Verfügung vom 23. Mai 2025 ab (603 2025 72). Die Vorinstanz schliesst mit Bemerkungen vom 12. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 25 des kantonalen Gesetzes vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution [Prostitutionsgesetz; SGF 940.2]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRG), und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe in mehrfacher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Einerseits gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, weshalb die Bewilligung nicht erneuert werde. Die Gründe für den Entzug bzw. die Nichterneuerung seiner Bewilligung seien unbekannt. Damit rügt er u.a. sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei nicht explizit als Entscheid, Verfügung oder Urteil bezeichnet. Schliesslich sei das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass er von einigen der negativen Stellungnahmen erst nach Entscheiderlass im Rahmen der beantragten Akteneinsicht Kenntnis erhalten habe. Die Vorinstanz hätte ihm diese zwingend vorgängig zustellen müssen, damit er sich dazu hätte äussern können. 3.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 57 Abs. 1 VRG dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst sodann das Recht der von einem Entscheid betroffenen Person darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2. Die Vorinstanz zeigte im angefochtenen Entscheid auf, weshalb sie die Voraussetzungen zur Verlängerung oder Nichterneuerung der Bewilligung als nicht erfüllt erachtete. Die Begründung und ihre Ausführungen sind zwar knapp, da sie lediglich auf die negativen Stellungnahmen der KaPo und des Oberamts verweist und die einzelnen darin festgehaltenen Kritikpunkte bzw. Mängel nicht behandelt. Sie zeigt damit aber zumindest die Entscheidfindung und die Erwägungen, die dieser zugrunde liegen, rechtsgenüglich auf. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist es denn auch ohne Weiteres gelungen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich. 3.3. Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der Rüge, der angefochtene Entscheid sei nicht explizit als Urteil, Entscheid oder Verfügung bezeichnet. Eine entsprechende Bezeichnung fehlt zwar tatsächlich, muss aber schon gemäss Gesetz nicht zwingend enthalten sein (vgl. schon nur die Aufzählung in Art. 66 Abs. 1 VRG). Aus den entsprechenden Formulierungen ("Der Staatsrat, Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor entscheidet") ergeht zudem eindeutig, dass es sich um einen Entscheid handelt. Ein Formfehler bzw. die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, wonach dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung die Natur des angefochtenen Entscheids unbekannt gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar (vgl. Urteile BVGer F-4935/2017 vom 27. April 2020 E. 5.2; VGer ZH VB.2013.00292 vom 19. Juni 2013 E. 4.2, mit Hinweisen). 3.4. Hinsichtlich der Rüge betreffend die unterbliebene Zustellung der negativen Stellungnahmen ergeht aus den Vorakten, dass das GePoA den Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 über die (erste) negative Stellungnahme der KaPo vom 20. Dezember 2024 informierte und ihn zur Stellungnahme hierzu einlud. Der Beschwerdeführer kam dem am 17. Januar 2025 nach. In der Folge besichtigte die KaPo die Räumlichkeiten anscheinend am 6. Februar 2025 und reichte dem GePoA am 14. April 2025 eine zweite Stellungnahme ein, die erneut negativ ausfiel. Das AMA und das Oberamt reichten am 7. Februar 2025 (AMA) bzw. 14. April 2025 (Oberamt) ihre negative Stellungnahme ein. Diese drei Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer vor der Entscheidfindung, soweit ersichtlich, weder zugestellt noch wurde er über deren Eingang informiert. Die Stellungnahmen haben jedoch den entscheidrelevanten Sachverhalt im Vergleich zum Januar 2025, als der Beschwerdeführer erstmals zur Angelegenheit Stellung nehmen konnte, wesentlich verändert bzw. aktualisiert. Da Verfügungsadressaten grundsätzlich vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen zu orientieren sind (E. 3.1 hiervor), hätte die Vorinstanz (bzw. das mit der Verfahrensleitung betraute GePoA) die Stellungnahmen dem Beschwerdeführer zumindest informationsweise zustellen müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. für eine ähnliche Konstellation, in der jedoch mangels wesentlicher Veränderung bzw. Aktualisierung des Sachverhalts keine Verletzung vorlag, Urteil KG FR 601 2022 152 vom 27. September 2023 E. 5.2.1 f.). Ob diese Verletzung im

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 kantonsgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise geheilt werden könnte (z.B. weil eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre; vgl. Urteil BGer 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023; ferner BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteile BGer 8C_419/2017 vom 16. April 2018 E. 4.3.2; KG FR 602 2023 114 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2; 605 2020 171 vom 4. Dezember 2020), kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin gutzuheissen ist (vgl. E. 4 f. nachfolgend). 4. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz begründete die Abweisung damit, dass gestützt auf die negativen Stellungnahmen diverse nicht behobene Mängel vorliegen würden, und zwar in Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen zum Raumklima (zu tiefe Temperaturen, namentlich aufgrund ungenügender Isolation), zur Beleuchtung (zu geringe Beleuchtung) und zum Pausenraum (dieser genüge nicht). Die abgelaufene Bewilligung könne daher nicht erneuert werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Stellungnahmen seien völlig nichtssagend gehalten. Es würden nur pauschale Aussagen getätigt. Beweise für die Mängel, wie z.B. Fotos, Zeugenaussagen, Protokolle o.Ä., seien nicht vorhanden. Hinsichtlich des Raumklimas sei klar, dass die Isolation der Fenster und der Türen nicht mit derjenigen eines Neubaus verglichen werden könne, da das Gebäude ein altes Holzhaus sei. Beschwert habe sich bis heute niemand. Es sei richtig, dass im letzten Herbst eine Fensterscheibe ein kleines Loch gehabt habe und dieses provisorisch mit Klebeband verschlossen worden sei. Der Schaden sei jedoch inzwischen fachmännisch repariert worden. Ohnehin genüge der Hinweis auf das subjektive Kälteempfinden der Polizisten nicht, um das Nichterneuern der Bewilligung zu begründen. Er und seine Mutter würden zudem im Obergeschoss des beanstandeten Hauses leben. Die Beleuchtung sei für den vorliegenden Zweck optimal und mehr Licht sei nicht gewünscht. Schliesslich bringt er hinsichtlich des Pausenraumes an, in der vorliegenden Konstellation müsse gar kein solcher vorhanden sein. Die Damen seien selbständig erwerbend und keine Arbeitnehmerinnen. Er sei daher auch nicht Arbeitgeber. 4.1. Gemäss Art. 6 Prostitutionsgesetz braucht eine Bewilligung, wer Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (Abs. 1 Bst. a). Die Bewilligung wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (Abs. 3). Hinsichtlich der persönlichen Anforderungen bestimmt Art. 8 Prostitutionsgesetz, dass diese Bewilligung (nur) einer Person erteilt wird, die das Schweizer Bürgerrecht oder die für die Ausübung einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit in der Schweiz notwendige Bewilligung besitzt (Abs. 1 Bst. a), die ihren effektiven Wohnsitz in der Schweiz hat (Abs. 1 Bst. b), die handlungsfähig ist (Abs. 1 Bst. c), gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden (Abs. 1 Bst. d) und die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollzugsregelung geführt wird (Abs. 1 Bst. e). Die betreffenden Räumlichkeiten müssen nach Art. 9 Prostitutionsgesetz den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei vorgesehenen Anforderungen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen; die Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten (Abs. 1). Der Staatsrat erlässt die ergänzenden, für die Prostitution spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene (Abs. 2). 4.2. Aus den Vorakten ergeht, dass die KaPo am 20. Dezember 2024 erstmals in negativer Weise zum Gesuch Stellung bezog. Die Räumlichkeiten würden den Anforderungen an die Sicherheit und die Hygiene nach den Art. 9 bis 12 Prostitutionsgesetz nicht mehr genügen; dennoch könne zum aktuellen Zeitpunkt keine abschliessende Einschätzung gemacht werden ("En l’état, nous ne sommes pas en mesure de vous donner un préavis."). Am 14. April 2025 reichte die KaPo eine zweite negative Stellungnahme ein. Im Rahmen vergangener, regelmässiger und unangemeldeter Kontrollen hätten Prostituierte mehrmals den Zustand der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers bemängelt, wobei es hauptsächlich um die tiefen Raumtemperaturen während der Wintermonate gegangen sei. Am 6. Februar 2025 habe eine Ortsbesichtigung stattgefunden, anlässlich derer die Polizisten auf einen Fensterrahmen mit einem Loch gestossen seien, das mit Malerklebeband abgedichtet worden sei. Derartige "Isolation" (sic!) hätten sie auch an Zimmertüren und weiteren Fenstern vorgefunden. Die Temperatur sei zwar nicht gemessen worden, aber sie hätten sie als zu kalt befunden, um darin leben zu wollen. In diesem Zustand könnten diese Räumlichkeiten kaum an Menschen vermietet werden, die nicht dem Prostitutionsgewerbe angehörig seien. Einer Verlängerung der Bewilligung könne daher ohne Instandsetzungsarbeiten nicht zugestimmt werden. Das AMA nahm am 7. Februar 2025 negativ zum Gesuch Stellung. Es hielt hinsichtlich der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss fest, dass die Beleuchtung den einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung nicht genüge. Auch halte der Pausenraum die Anforderungen dieser Bestimmungen nicht ein. Darüber hinaus würde das Raumklima in sämtlichen Räumen generell nicht den Vorschriften entsprechen. Weitere Ausführungen, weshalb die Räumlichkeiten ungenügend seien (z.B. an Beispielen), fehlen. Das Oberamt schliesslich verweist in einer Stellungnahme vom 14. April 2025 auf diejenigen der KaPo und des AMA und führt aus, dass es einer Erneuerung der Bewilligung nicht zustimmen könne, solange die festgestellten Mängel nicht behoben seien. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Amtsberichte im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VRG. Der Amtsbericht ist ein schriftliches Dokument oder eine mündliche Erklärung einer Behörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über mitunter besondere Fachkenntnisse verfügt. Er unterscheidet sich von einem Gutachten von Sachverständigen dadurch, dass er ein Akt der Verwaltungshoheit ist. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden. Er kann dann ein Sachverständigengutachten ersetzen, sofern keine konkreten und ernsthaften Indizien vorliegen, die seinen Beweiswert mindern (vgl. neben vielen Urteile KG FR 602 2023 72 vom 28. April 2025 E. 4.6 f.; 602 2022 146 vom 6. Februar 2023 E. 4.3; 602 2021 21 vom 10. Januar 2022 E. 5.5.2, alle mit Hinweisen). 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht nur das Vorliegen von Mängeln, sondern beanstandet auch, dass die negativen Stellungnahmen der Behörden ohne konkrete Beweise oder nachvollziehbare Grundlagen erstellt worden seien. Diese Kritik ist berechtigt: Aus den Akten geht nicht hervor, auf welche konkreten Feststellungen oder Daten sich die KaPo und das AMA stützen. Zwar scheint beiden Stellungnahmen die Ortsbesichtigung der Räumlichkeiten durch die KaPo vom

6. Februar 2025 zugrunde zu liegen. In den Akten finden sich hierzu jedoch keinerlei Unterlagen – etwa (Kurz-)Protokolle von Befragungen oder den gemachten Feststellungen, Fotodokumentationen oder andere Beweismittel – anhand derer die Schlussfolgerungen auf ihre Plausibilität überprüft oder

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 nachvollzogen werden könnten. Dies gilt für sämtliche Mängel (Raumklima bzw. Raumtemperatur, Beleuchtung, Pausenraum). Tatsächlich ist nicht einmal dokumentiert, welche Polizisten an der Besichtigung teilnahmen oder ob der Beschwerdeführer anwesend war (vgl. sinngemäss auch Art. 13 Prostitutionsgesetz, der bei Hausdurchsuchungen durch die Polizei eine Protokollpflicht sowie die Anwesenheit des Inhabers der Räumlichkeiten vorschreibt). Damit jedoch zur Beurteilung des Gesuchs auf die Stellungnahmen abgestützt werden könnte, müssten sie sich zumindest als grundsätzlich nachvollzieh- und überprüfbar erweisen (vgl. schon nur Urteil KG FR 602 2021 21 vom

10. Januar 2022 E. 5.5). Ferner legt der Beschwerdeführer diverse Fotos von Zimmertüren und Fenstern ins Recht, auf denen weder Löcher noch unfertige Abdeckungen bzw. Isolationen erkennbar sind (vgl. namentlich die Beschwerdebeilagen Nr. 4-9). In dieser Hinsicht erweckt der Beschwerdeführer zumindest berechtigte Zweifel an den Feststellungen in den Stellungnahmen, zumal er auch ausführt, dass seit Herbst 2024 keine derartigen Schäden bzw. Vorfälle mehr aufgetreten seien (vgl. die Quittung vom 7. September 2024 betreffend Reparatur einer Fensterscheibe in den Räumlichkeiten). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die negativen Stellungnahmen nicht als schlüssig im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (E. 4.2 soeben) und können daher nicht als alleinige Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs dienen (vgl. für eine andere Konstellation, in der aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres auf die vorhandenen Stellungnahmen abgestellt werden konnte Urteil KG FR 603 2014 112 vom 24. November 2014 E. 3.a f.; ebenfalls dahingehend 603 2017 26 vom 27. März 2017 E. 5.b). Unabhängig davon dürfte eine Bewilligungsverweigerung mit Verweis auf Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung ohnehin nicht zulässig sein: Gemäss Art. 9 Prostitutionsgesetz müssen die zur Prostitution vorgesehenen Räumlichkeiten nämlich nur, aber immerhin, den spezialgesetzlichen Anforderungen des Umweltschutzes und denjenigen auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei betreffend die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen (vgl. den Wortlaut von Art. 9 Prostitutionsgesetz in E. 4.1 hiervor; ebenso die Botschaft Nr. 158 vom 29. September 2009 zum Entwurf des Prostitutionsgesetzes, S. 17). Die Beurteilung des Gesuchs hat daher namentlich gestützt auf die spezialgesetzlichen Anforderungen auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene zu erfolgen (vgl. Art. 9 Prostitutionsgesetz; E. 4.1 hiervor). Eine Anwendbarkeit der Arbeitsgesetzgebung dürfte auch aufgrund deren Geltungsbereichs ausser Betracht fallen, ist der Beschwerdeführer doch kaum als Arbeitgeber und seine Räumlichkeiten für die Prostitution damit ebenso wenig als Betrieb einzustufen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [ArG; SR 822.11]). Er dürfte vielmehr etwa als Vermieter ohne die weitergehende Weisungsbefugnis eines Arbeitgebers qualifiziert werden. Ob die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen tatsächlich entsprechen, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen. Abgesehen von den negativen Stellungnahmen, auf die wie gesehen nicht einzig abgestellt werden kann, bestehen keine Unterlagen, die eine vollumfängliche Prüfung und Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers ermöglichen würden. Die positiven Stellungnahmen des LSWV und der KGV sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotodokumentationen reichen hierfür nicht aus. Es fehlen damit Unterlagen und Beweismittel, die für die materielle Beurteilung der Angelegenheit entscheidend sind. Diesbezüglich ist es jedoch nicht die Aufgabe des Kantonsgerichts, im Rechtsmittelverfahren ausgedehntere Instruktionshandlungen vorzunehmen, wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, und in der Folge als erste Instanz über Fragen zu entscheiden, die besondere Sachkenntnis bedingen. Vielmehr obliegt diese Aufgabe der Vorinstanz als zuständige Fach- bzw. Bewilligungsbehörde (vgl. hierzu namentlich Urteile KG FR 602 2023 114 vom 6. Dezember 2023

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 E. 4.3; 601 2022 85 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; 602 2013 7 vom 24. Oktober 2013 E. 3.a; 602 2012 35 vom 7. November 2013 E. 2.f.). Es ist daher auch nicht am Kantonsgericht, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel abzunehmen. Es wird also an der Vorinstanz sein, (unter Mithilfe des GePoA) die notwendigen Abklärungen namentlich hinsichtlich der Räumlichkeiten vorzunehmen und gegebenenfalls zu protokollieren und in der Folge erneut materiell über das Gesuch zu befinden, nachdem diese Feststellungen dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. 5. Im Ergebnis ist damit die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 17. April 2025 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Instruktionsverfahren ergänzt und sodann im Sinne der Erwägungen erneut über das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, entscheidet. 6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen (603 2025 71) als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer wird daran erinnert, dass er bis zur Erteilung einer neuen Bewilligung nicht zur Vermietung bzw. Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Prostitution legitimiert ist. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2. Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 ff. VRG) zuhanden seiner Rechtsvertretung. Fürsprecher Rolf Rätz macht gemäss der Kostenliste vom 2. Juli 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'934.75 geltend (16.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.-, Auslagen CHF 110.-, zzgl. MwSt. von 8.1%). Diese Kostenliste erweist sich mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen sowie den geringen Umfang der Vorakten als überhöht. Im Weiteren entspricht die Kostenliste auch darüber hinaus nicht gänzlich den gesetzlichen Anforderungen, ist doch namentlich aufgrund fehlender Angabe nicht überprüfbar, wie viel Zeit die Rechtsvertretung für die einzelnen Leistungen erbracht hat und welcher Ansatz für die Fotokopien verrechnet wurde, und wird ein Stundenansatz von CHF 270.- anstatt CHF 250.- geltend gemacht. Darüber hinaus werden Telefon- sowie E-Mailkosten als Sekretariatskosten gemäss der Praxis des Kantonsgerichts nicht separat vergütet (vgl. namentlich Art. 8 ff. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 2'810.60 (ausmachend 10 Stunden Honorar à CHF 250.-: CHF 2'500.-; Auslagen von CHF 100.-; zuzüglich MwSt. von 8.1%, ausmachend CHF 210.60) festzusetzen (Art. 11 Tarif VJ) und dem Staat Freiburg (Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion) aufzuerlegen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2025 70) wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom

17. April 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Das Gesuch (603 2025 71) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500.- zurückerstattet. IV. Der Staat Freiburg (Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zuhanden von Fürsprecher Rolf Rätz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'810.60 (inkl. MwSt. von CHF 210.60) auszurichten. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Juli 2025 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter