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603 2025 50

Freiburg · 2025-06-20 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1983 geboren. Er besitzt seit 2004 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom

30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind namentlich folgende Administrativmassnahmen auf ihn verzeichnet:

- Sicherungsentzug des Ausweises für unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von drei Monaten nach einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Verfügung vom

6. Juli 2016; Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr mit Verfügung vom 8. Juni 2017;

- Entzug des Führerausweises für vier Monate infolge einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 8. November 2017;

- Vorsorglicher Entzug des Führerausweises und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung gemäss Verfügung vom 2. September 2021;

- Entzug des Führerausweises für 15 Monate infolge einer schweren und einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 11. Mai 2022;

- Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer (Mindestdauer 24 Monate, gerechnet ab dem 1. September 2024) infolge einer schweren und einer mittelschweren Wi- derhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss der Verfügung vom 27. November 2024. B. Laut dem Rapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Februar 2025 kontrollierte die Polizei am 10. Februar 2025 um 18.40 Uhr den Beschwerdeführer, welcher mit seinem Personenwagen in Flamatt auf der Bernstrasse in Richtung Neuenegg fuhr. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten bei der Kontrolle spontan angegeben, unter Führerausweisentzug zu stehen. Bei der getätigten Rückkontrolle konnte bestätigt werden, dass er seit dem 1. September 2024 unter einem Führerausweisentzug für alle Kategorien steht. Die Vorinstanz eröffnete am 13. Februar 2025 infolge dieses Ereignisses ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Er liess sich hierauf nicht vernehmen. C. Am 27. März 2025 hat die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug des Führerausweises für immer, gerechnet ab dem 10. Februar 2025 (letzte aktenkundige Widerhandlung), verfügt. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, dass das Fahren eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug eine schwere Widerhandlung darstelle und der Führerausweise nach einer schweren Widerhandlung für immer entzogen werde, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d oder e SVG entzogen war. Zudem werde unverbesserlichen Personen gemäss Art. 16d Abs. 3 Bst. a SVG der Führerausweis für immer entzogen. D. Der Beschwerdeführer hat am 23. April 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Er gebe zu, dass er falsch gehandelt habe, indem er wiederholt in alkoholisiertem Zustand gefahren sei und anerkenne und bereue seinen Fehler. Da er seine Arbeit jeweils morgens um 3 Uhr beginnen müsse, sei er auf den

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Führerausweis angewiesen, andernfalls werde er seine Stelle verlieren. Seit letztem Jahr sei er alkoholabstinent, er bitte um eine Chance. E. Die Vorinstanz beantragt am 2. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 27. März 2025 legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug für immer, gerechnet ab dem 10. Februar 2025, verfügt hat.

E. 3.1 Nach Art. 16c Abs. 1 Bst. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar (siehe Urteile BGer 1C_543/2019 vom 27. März 2020 E. 3.5; 1C_470/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.2; 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 Bst. e SVG (d.h. für unbestimmte Zeit) entzogen war. Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 Bst. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; 139 II 95 E. 3.4.2).

E. 3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer laut dem Rapport der Kantonspolizei Freiburg vom

15. Februar 2025 ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle in Flamatt am 10. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 spontan angegeben, unter Führerausweisentzug zu stehen (siehe insbesondere auch das von ihm unterzeichnete Protokoll der ersten Einvernahme als beschuldigte Person: "Ich fuhr heute alleine in meinem Personenwagen […] in Flamatt in Richtung meines Domizils. Die Polizei hielt mich in Flamatt, Neueneggstrasse, zur Kontrolle an. Ich gab den Beamten spontan zu, dass ich mich seit August 2024 unter Führerausweisentzug befinde, dies wegen Alkohol am Steuer"). Bei der Rückkontrolle durch die Polizei konnte bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer seit dem

1. September 2024 unter einem Führerausweisentzug für alle Kategorien steht. Letzterer stellt diesen Sachverhalt mit seiner Beschwerde in keiner Weise in Frage, sondern gibt vielmehr zu, dass er Fehler gemacht habe.

E. 3.3 Es ist demnach offenkundig und wird wie erwähnt auch in keiner Weise bestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Fahrt vom 10. Februar 2025 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 Bst. f SVG begangen hat (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug). Der Führerausweis war ihm zuvor wie dargelegt bereits mit Verfügung vom 27. November 2024 auf unbestimmte Dauer (Mindestdauer 24 Monate, gerechnet ab dem 1. September 2024) entzogen worden; dies, weil er am 1. September 2024 in qualifiziert angetrunkenem Zustand (2.46 Promille) in Freiburg einen Unfall verursacht hatte, was nach Art. 16c Abs. 1 Bst. b SVG als schwere und gleichzeitig mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG gegen die Verkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und weil ihm in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis im Sinne von Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG bereits zweimal wegen schwerer Widerhandlungen (und zudem wegen mittelschwerer Widerhandlungen) entzogen worden war.

E. 3.4 Damit sind die Tatbestandsvorausssetzungen für einen Entzug des Führerausweises für immer nach Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG – nämlich eine schwere Widerhandlung, nachdem in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits für unbestimmte Dauer entzogen war – offensichtlich erfüllt. Dies wird vom Beschwerdeführer an sich auch nicht bestritten. Vielmehr führte er in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er gebe zu, dass er falsch gehandelt habe, indem er wiederholt in alkoholisiertem Zustand gefahren sei und anerkenne und bereue seinen Fehler. Da er seine Arbeit jeweils morgens um 3 Uhr beginnen müsse, sei er auf den Führerausweis angewiesen, andernfalls werde er seine Stelle verlieren. Seit letztem Jahr sei er alkoholabstinent, er bitte um eine Chance.

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation sinngemäss geltend machen will, dass der Führerausweisentzug für immer zu streng bzw. unverhältnismässig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es steht der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht nicht zu, anstelle des gesetzlich klar vorgeschriebenen Führerausweisentzugs für immer eine andere bzw. weniger einschneidende Massnahme zu verfügen. So ist erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass ihm der Ausweis mit der Verfügung vom 27. November 2024 in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und dass er nun – indem er trotz des Ausweisentzugs ein Fahrzeug geführt hat – erneut eine schwere Widerhandlung begangen hat. Nach Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG ist ihm der Führerausweis daher für immer zu entziehen. Dies entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Somit kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation, dass er für die frühmorgendliche Fahrt zu seiner Arbeit auf den Führerausweis angewiesen sei bzw. dass er seit letztem Jahr alkoholabstinent sei, nichts

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 zu seinen Gunsten ableiten, zumal es bei der neuen schweren Widerhandlung nicht um eine Alkoholproblematik, sondern um ein Fahren trotz Ausweisentzug ging (vgl. auch Urteil BGer 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3).

E. 5 Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises für immer, gerechnet ab dem 10. Februar 2025 (Datum der letzten Widerhandlung), gegen den Beschwerdeführer verfügt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 6 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 20. Juni 2025/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2025 50 Urteil vom 20. Juni 2025 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher, Dina Beti Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises für immer Beschwerde vom 23. April 2025 gegen die Verfügung vom 27. März 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1983 geboren. Er besitzt seit 2004 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom

30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind namentlich folgende Administrativmassnahmen auf ihn verzeichnet:

- Sicherungsentzug des Ausweises für unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von drei Monaten nach einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Verfügung vom

6. Juli 2016; Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr mit Verfügung vom 8. Juni 2017;

- Entzug des Führerausweises für vier Monate infolge einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 8. November 2017;

- Vorsorglicher Entzug des Führerausweises und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung gemäss Verfügung vom 2. September 2021;

- Entzug des Führerausweises für 15 Monate infolge einer schweren und einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 11. Mai 2022;

- Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer (Mindestdauer 24 Monate, gerechnet ab dem 1. September 2024) infolge einer schweren und einer mittelschweren Wi- derhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss der Verfügung vom 27. November 2024. B. Laut dem Rapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Februar 2025 kontrollierte die Polizei am 10. Februar 2025 um 18.40 Uhr den Beschwerdeführer, welcher mit seinem Personenwagen in Flamatt auf der Bernstrasse in Richtung Neuenegg fuhr. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten bei der Kontrolle spontan angegeben, unter Führerausweisentzug zu stehen. Bei der getätigten Rückkontrolle konnte bestätigt werden, dass er seit dem 1. September 2024 unter einem Führerausweisentzug für alle Kategorien steht. Die Vorinstanz eröffnete am 13. Februar 2025 infolge dieses Ereignisses ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Er liess sich hierauf nicht vernehmen. C. Am 27. März 2025 hat die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug des Führerausweises für immer, gerechnet ab dem 10. Februar 2025 (letzte aktenkundige Widerhandlung), verfügt. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, dass das Fahren eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug eine schwere Widerhandlung darstelle und der Führerausweise nach einer schweren Widerhandlung für immer entzogen werde, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d oder e SVG entzogen war. Zudem werde unverbesserlichen Personen gemäss Art. 16d Abs. 3 Bst. a SVG der Führerausweis für immer entzogen. D. Der Beschwerdeführer hat am 23. April 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Er gebe zu, dass er falsch gehandelt habe, indem er wiederholt in alkoholisiertem Zustand gefahren sei und anerkenne und bereue seinen Fehler. Da er seine Arbeit jeweils morgens um 3 Uhr beginnen müsse, sei er auf den

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Führerausweis angewiesen, andernfalls werde er seine Stelle verlieren. Seit letztem Jahr sei er alkoholabstinent, er bitte um eine Chance. E. Die Vorinstanz beantragt am 2. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 27. März 2025 legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug für immer, gerechnet ab dem 10. Februar 2025, verfügt hat. 3.1. Nach Art. 16c Abs. 1 Bst. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar (siehe Urteile BGer 1C_543/2019 vom 27. März 2020 E. 3.5; 1C_470/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.2; 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 Bst. e SVG (d.h. für unbestimmte Zeit) entzogen war. Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 Bst. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; 139 II 95 E. 3.4.2). 3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer laut dem Rapport der Kantonspolizei Freiburg vom

15. Februar 2025 ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle in Flamatt am 10. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 spontan angegeben, unter Führerausweisentzug zu stehen (siehe insbesondere auch das von ihm unterzeichnete Protokoll der ersten Einvernahme als beschuldigte Person: "Ich fuhr heute alleine in meinem Personenwagen […] in Flamatt in Richtung meines Domizils. Die Polizei hielt mich in Flamatt, Neueneggstrasse, zur Kontrolle an. Ich gab den Beamten spontan zu, dass ich mich seit August 2024 unter Führerausweisentzug befinde, dies wegen Alkohol am Steuer"). Bei der Rückkontrolle durch die Polizei konnte bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer seit dem

1. September 2024 unter einem Führerausweisentzug für alle Kategorien steht. Letzterer stellt diesen Sachverhalt mit seiner Beschwerde in keiner Weise in Frage, sondern gibt vielmehr zu, dass er Fehler gemacht habe. 3.3. Es ist demnach offenkundig und wird wie erwähnt auch in keiner Weise bestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Fahrt vom 10. Februar 2025 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 Bst. f SVG begangen hat (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug). Der Führerausweis war ihm zuvor wie dargelegt bereits mit Verfügung vom 27. November 2024 auf unbestimmte Dauer (Mindestdauer 24 Monate, gerechnet ab dem 1. September 2024) entzogen worden; dies, weil er am 1. September 2024 in qualifiziert angetrunkenem Zustand (2.46 Promille) in Freiburg einen Unfall verursacht hatte, was nach Art. 16c Abs. 1 Bst. b SVG als schwere und gleichzeitig mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG gegen die Verkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und weil ihm in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis im Sinne von Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG bereits zweimal wegen schwerer Widerhandlungen (und zudem wegen mittelschwerer Widerhandlungen) entzogen worden war. 3.4. Damit sind die Tatbestandsvorausssetzungen für einen Entzug des Führerausweises für immer nach Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG – nämlich eine schwere Widerhandlung, nachdem in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits für unbestimmte Dauer entzogen war – offensichtlich erfüllt. Dies wird vom Beschwerdeführer an sich auch nicht bestritten. Vielmehr führte er in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er gebe zu, dass er falsch gehandelt habe, indem er wiederholt in alkoholisiertem Zustand gefahren sei und anerkenne und bereue seinen Fehler. Da er seine Arbeit jeweils morgens um 3 Uhr beginnen müsse, sei er auf den Führerausweis angewiesen, andernfalls werde er seine Stelle verlieren. Seit letztem Jahr sei er alkoholabstinent, er bitte um eine Chance. 4. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation sinngemäss geltend machen will, dass der Führerausweisentzug für immer zu streng bzw. unverhältnismässig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es steht der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht nicht zu, anstelle des gesetzlich klar vorgeschriebenen Führerausweisentzugs für immer eine andere bzw. weniger einschneidende Massnahme zu verfügen. So ist erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass ihm der Ausweis mit der Verfügung vom 27. November 2024 in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und dass er nun – indem er trotz des Ausweisentzugs ein Fahrzeug geführt hat – erneut eine schwere Widerhandlung begangen hat. Nach Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG ist ihm der Führerausweis daher für immer zu entziehen. Dies entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Somit kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation, dass er für die frühmorgendliche Fahrt zu seiner Arbeit auf den Führerausweis angewiesen sei bzw. dass er seit letztem Jahr alkoholabstinent sei, nichts

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 zu seinen Gunsten ableiten, zumal es bei der neuen schweren Widerhandlung nicht um eine Alkoholproblematik, sondern um ein Fahren trotz Ausweisentzug ging (vgl. auch Urteil BGer 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3). 5. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises für immer, gerechnet ab dem 10. Februar 2025 (Datum der letzten Widerhandlung), gegen den Beschwerdeführer verfügt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 20. Juni 2025/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant