Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1968 geboren. Er besitzt seit 1986 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 30. Dezember 2024 haben seine Nachbarn am erwähnten Tag frühmorgens die Polizei informiert, da jemand in der Nacht in ihren Zaun gefahren sei und diesen beschädigt habe. Der Beschwerdeführer wurde am
30. Dezember 2024 gegen 7 Uhr von der Polizei an seinem Domizil in B.________ aufgesucht. Er erklärte, dass er am Vorabend wegen der vereisten Strasse in den Zaun gerutscht sei, er habe den Schaden am nächsten Tag melden wollen. Das Fahrzeug wies Schäden an der Front auf; das vordere Nummernschild fehlte und wurde in der Folge am Unfallort aufgefunden. Die Polizisten unterzogen den Beschwerdeführer einer Atemalkoholkontrolle, die gemäss dem Protokoll einen Wert von 0.53 mg/l ergab. Sie nahmen ihm den Führerausweis provisorisch ab und ordneten aufgrund des positiven Testresultats eine Blut- und Urinentnahme an. Der Beschwerdeführer unterzog sich folglich gleichentags im C.________ um 08.20 Uhr einer Blut- und um 08.45 Uhr einer Urinprobe. B. In der Folge eröffnete das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) am 3. Januar 2025 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Es erstattete ihm den Führerausweis provisorisch zurück, bis es im Besitze sämtlicher Unterlagen sei. Der Beschwerdeführer nahm am
20. Januar 2025 Stellung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 informierte ihn die Vorinstanz, dass der definitive Entscheid im Administrativverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert werde. Gemäss der am 21. Februar 2025 vom D.________ vorgenommenen Analyse der Blut- und Urinproben vom 30. Dezember 2024 wies das Blut des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholkonzentration zwischen 1.31 und 3.20 g/kg (Promille) sowie Spuren von Opioiden und Benzodiazepin auf. Die Fahreignung sei insbesondere aufgrund des Mischkonsums der genannten Substanzen, welche sich gegenseitig verstärkten, beeinträchtigt gewesen. C. Mit Verfügung vom 4. März 2025, zugestellt am 10. März 2025, entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich für eine unbestimmte Dauer, bis zur Klärung der Ausschlussgründe. Zur Begründung stützte sie sich auf den Bericht des D.________ und erwog im Wesentlichen, dass aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Opiaten und Benzodiazepin ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Sie gewährte ihm eine Frist bis zum
3. September 2025 zur Einreichung eines Fahreignungsgutachtens, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), das sich namentlich zu seinen Alkoholkonsum-Gewohnheiten, einer möglicherweise vorliegenden chronischen oder periodischen Alkoholabhängigkeit und/oder anderen die Fahreignung beeinträchtigenden Faktoren äussern müsse. Ein definitiver Entscheid erfolge nach Erhalt des Fahreignungsgutachtens. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 13. März 2025 ersuchte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zustellung der Akten. Diesem Gesuch kam die Vorinstanz per E-Mail vom 18. März 2025 nach. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der bis zum
20. März 2025 laufenden Beschwerdefrist keine Beschwerde ein. E. Am 27. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2025 in dem Sinne, dass auf den vorsorglichen Führerausweisentzug
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 zu verzichten und der Führerausweis zurückzuerstatten sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung bestünden; der von der Vorinstanz etablierte Sachverhalt sei unzutreffend. Er konsumiere keinerlei illegale Drogen und habe dies noch nie getan. Auch nehme er keine Schlaf- und Schmerzmittel ein. Weiter sei die Rückrechnung des D.________ hinsichtlich des Alkoholkonsums im Unfallzeitpunkt fehlerhaft. Zum Beleg übermittelte er einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. E.________ vom 20. März 2025. Dieser führte darin aus, dass er im Februar 2025 anlässlich einer Routinekontrolle beim Beschwerdeführer normale Leberwerte gemessen habe. Auf sein Verlangen habe er auch einen Urintest auf verbotene Substanzen durchgeführt, der ebenfalls negativ ausgefallen sei. Ein chronischer Substanzen- und Alkoholabusus könne nicht nachgewiesen werden. Sein Patient trinke Alkohol nicht täglich, sondern eher am Wochenende. Auch habe er dem Beschwerdeführer kein Rezept für Schmerz- oder Schlafmittel ausgestellt. Der Patient sei überrascht gewesen, dass solche Mittel in der Blutprobe aufgefunden worden seien und vermute, dass ihm am Vortag in einer Bar Substanzen ins Getränk gemischt worden seien. F. Die Vorinstanz erklärte mit Verfügung vom 7. April 2025, dass sie auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eintreten werde. Eine provisorische Rückerstattung des Führerausweises werde sie nach Eingang des angeordneten Fahreignungsgutachtens prüfen und die Zweifel am Bericht des D.________ könne der Beschwerdeführer (vorerst) im Rahmen des Strafverfahrens vorbringen. G. Der Beschwerdeführer hat am 10. April 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2025 aufzuheben und jene vom 4. März 2025 in Wiedererwägung zu ziehen seien. Vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises sei abzusehen, der hinterlegte Ausweis sei ihm provisorisch zurückzuerstatten. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Bericht des Hausarztes vom 20. März 2025 und legt zudem dar, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. H. Mit Stellungnahme vom 30. April 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 7. April 2025 legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8
E. 1.2 Mit der Verfügung vom 7. April 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass sie nicht auf ihre Zwischenverfügung vom 4. März 2025 zurückkommen werde, wobei sie sich nicht zu den materiellen Argumenten des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch äusserte. Die Vorinstanz ist somit jedenfalls sinngemäss auf dieses Gesuch nicht eingetreten. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen – wie dies vorliegend der Fall war –, kann vor dem Kantonsgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Gericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (siehe BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (siehe Urteile BGer 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.2; 2C_922/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3; 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3). Der Antrag des Beschwerdeführers, dass vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises abzusehen und der hinterlegte Führerausweis provisorisch zurückzuerstatten sei, geht damit über das Streitobjekt hinaus. Insoweit ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Wie erwähnt, ist in casu einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 7. April 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. März 2025 zu Recht nicht eingetreten ist, oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, dieses Gesuch materiell zu behandeln. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verlangen. In diesem Sinne sieht auch Art. 104 Abs. 1 VRG vor, dass eine Partei die Verwaltungsbehörde jederzeit ersuchen kann, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Art. 104 Abs. 2 VRG muss sich die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungsgesuch nur dann befassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben (Bst. a) oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte (Bst. b), oder wenn der Gesuchsteller einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht (Bst. c). Nach Art. 105 VRG liegt ein Revisionsgrund insbesondere dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, wenn sie nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen oder die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 1). Dies sind jedoch keine Revisionsgründe, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können (Abs. 3). Schliesslich ist eine Revision vorzunehmen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (Abs. 2 Bst. a), oder wenn ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Bst. b).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien. Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient das rechtliche Gehör auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1).
E. 4.2 Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm mit der Verfügung vom 4. März 2025, zugestellt am 10. März 2025, den Führerausweis entzogen, ohne ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zu den Analyseresultaten Stellung zu nehmen. Ob die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, ist indes durch das Kantonsgericht nicht zu prüfen. Denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt wie erwähnt keinen Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund dar, wenn sie mit Beschwerde gegen den Entscheid hätte geltend gemacht werden können (Art. 104 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit dessen Art. 105 Abs. 3). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die Verfügung über den Entzug des Führerausweises und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren fristgerecht anzufechten.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 13. März 2025 Akteneinsicht beantragt habe, die entsprechenden Unterlagen seien ihm jedoch erst am 18. März 2025 zugestellt worden. Am darauffolgenden Tag habe er sich zur Untersuchung bei seinem Hausarzt eingefunden. Dieser habe im Bericht vom 20. März 2025 attestiert, dass keine Hinweise auf Drogenkonsum oder Alkoholmissbrauch bestünden. Da die ursprüngliche Beschwerdefrist bereits am 20. März 2025 abgelaufen sei, sei ihm lediglich ein sehr kurzes Zeitfenster zur Verfügung gestanden, um die Akten zu sichten und zu bewerten. Die Abfassung einer sachgerechten Beschwerde sei ihm deshalb nicht möglich gewesen und die Vorinstanz habe somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Recht auf Akteneinsicht ist wie erwähnt Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Art. 63 Abs. 1 VRG haben die Parteien Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid stützt, belegen sollen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 140 V 464 E. 4.1; 132 V 387 E. 3.2). Die Verfügung betreffend den Entzug des Führerausweises wurde dem Beschwerdeführer am
10. März 2025 zugestellt. Er ersuchte die Vorinstanz drei Tage später, am 13. März 2025, um Zustellung der Akten. Die Vorinstanz stellte ihm diese am 18. März 2025 in elektronischer Form zu. Damit standen dem Beschwerdeführer ab Erhalt der Akten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am
20. März 2025 (vgl. Art. 79 Abs. 2 VRG) noch genügend Zeit zur Verfügung, um eine Beschwerde einzureichen, zumal es um die Anfechtung einer eher einfachen und kurz begründeten Verfügung in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit mit nur wenigen Aktenstücken ging. Die massgebenden
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Fristen und die zeitlichen Verhältnisse mussten dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Gegebenenfalls wäre es an ihm gewesen, sein Recht auf Akteneinsicht bereits eher geltend zu machen, sich vor dem 18. März 2025 bei der Vorinstanz nach dem Verbleib der Akten zu erkundigen, um so eine zügige Bearbeitung seines Anliegens sicherzustellen oder die Akten vor Ort bei der Behörde einzusehen, wenn er dies als notwendig erachtet hätte. Die Vorinstanz hat das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht durch den am 18. März 2025 erfolgten elektronischen Versand der Akten mithin – soweit dies vorliegend überhaupt zu prüfen ist – nicht verletzt.
E. 5 Auch soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorbringt, dass er auf den Analysebericht seines Hausarztes warten musste, bevor er eine Beschwerde einreichen konnte, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine nicht eingehaltene Frist kann nach Art. 31 VRG wiederhergestellt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist unter Angabe des Grundes spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses einzureichen; zudem muss die versäumte Rechtshandlung innert derselben Frist nachgeholt werden (Abs. 2). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr rechtfertigt sich eine strenge Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil BGer 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.3). Relevante Gründe für eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Beschwerdefrist – soweit der Beschwerdeführer dies sinngemäss geltend machen wollte – sind vorliegend in keiner Weise erkennbar. Der Bericht des Hausarztes datiert vom 20. März 2025, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, zur Wahrung der Frist eine kurze Beschwerde einzureichen und den Bericht des Hausarztes wenige Tage später nachzureichen (Art. 32 Abs. 2 VRG). Hinzu kommt, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein erhöhtes Mass an zumutbarer Sorgfalt obliegt (BGE 149 IV 196 E. 1.1). Dass er die Beschwerdefrist bewusst oder zumindest in Kenntnis der Umstände bzw. aufgrund einer Unsorgfalt ungenutzt verstreichen liess, schliesst eine Fristwiederherstellung aus. Es liegen keine subjektiven oder objektiven Gründe vor, die dem Beschwerdeführer – selbst bei Beachtung der üblichen Sorgfalt – die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert hätten.
E. 6 Weiter ist zu prüfen, ob die Einreichung des hausärztlichen Zeugnisses eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Bst. b VRG darstellt und ob die Vorinstanz aus diesem Grund auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Vorliegend führten die Gutachter des D.________ in ihrem Bericht vom 21. Februar 2025 aus, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,31 und 3,20 g/kg aufwies. Zusätzlich wurden gemäss dem Bericht im Blut des Beschwerdeführers Opiate und Benzodiazepine nachgewiesen. Die Gutachter schlossen daher, dass die Fahreignung insbesondere aufgrund des Mischkonsums der genannten Substanzen, welche sich gegenseitig verstärkten, beeinträchtigt gewesen sei. Sie gingen damit von ernsthaften Zweifeln an der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Fahreignung aus. Der vom D.________ festgestellte Mischkonsum stellt im Strassenverkehr ein besonderes Sicherheitsrisiko dar (siehe etwa DENGER, Arzneimittel und Fahrtüchtigkeit im Strassenverkehr, in ARS MEDICI 7, 2010, S. 280 ff.). Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers gemäss den Angaben im einschlägigen Register (online unter medtraffic.ch) nicht über eine verkehrsmedizinische Ausbildung zur Beurteilung der Fahreignung verfügt. Gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingereichten kurzen Bericht seines Hausarztes vom 20. März 2025 – ebenso wie auch auf seine weiteren Argumente namentlich zu seiner zwischenzeitlich eingereichten Strafanzeige gegen Unbekannt, weil er vermute, dass ihm Substanzen ins Getränk gemischt worden seien – war die Vorinstanz nicht gehalten, auf das Gesuch um Wiedererwägung einzutreten da sich dadurch die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid nicht entscheidwesentlich geändert haben.
E. 7 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist zu bestätigen.
E. 8 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Ein- sprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides ange- fochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. Juni 2025/dgr/gch Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2025 39 Urteil vom 18. Juni 2025 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Wiedererwägungsgesuch betreffend vorsorglichen Entzug des Führeraus- weises Beschwerde vom 10. April 2025 gegen die Verfügung vom 7. April 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1968 geboren. Er besitzt seit 1986 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 30. Dezember 2024 haben seine Nachbarn am erwähnten Tag frühmorgens die Polizei informiert, da jemand in der Nacht in ihren Zaun gefahren sei und diesen beschädigt habe. Der Beschwerdeführer wurde am
30. Dezember 2024 gegen 7 Uhr von der Polizei an seinem Domizil in B.________ aufgesucht. Er erklärte, dass er am Vorabend wegen der vereisten Strasse in den Zaun gerutscht sei, er habe den Schaden am nächsten Tag melden wollen. Das Fahrzeug wies Schäden an der Front auf; das vordere Nummernschild fehlte und wurde in der Folge am Unfallort aufgefunden. Die Polizisten unterzogen den Beschwerdeführer einer Atemalkoholkontrolle, die gemäss dem Protokoll einen Wert von 0.53 mg/l ergab. Sie nahmen ihm den Führerausweis provisorisch ab und ordneten aufgrund des positiven Testresultats eine Blut- und Urinentnahme an. Der Beschwerdeführer unterzog sich folglich gleichentags im C.________ um 08.20 Uhr einer Blut- und um 08.45 Uhr einer Urinprobe. B. In der Folge eröffnete das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) am 3. Januar 2025 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Es erstattete ihm den Führerausweis provisorisch zurück, bis es im Besitze sämtlicher Unterlagen sei. Der Beschwerdeführer nahm am
20. Januar 2025 Stellung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 informierte ihn die Vorinstanz, dass der definitive Entscheid im Administrativverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert werde. Gemäss der am 21. Februar 2025 vom D.________ vorgenommenen Analyse der Blut- und Urinproben vom 30. Dezember 2024 wies das Blut des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholkonzentration zwischen 1.31 und 3.20 g/kg (Promille) sowie Spuren von Opioiden und Benzodiazepin auf. Die Fahreignung sei insbesondere aufgrund des Mischkonsums der genannten Substanzen, welche sich gegenseitig verstärkten, beeinträchtigt gewesen. C. Mit Verfügung vom 4. März 2025, zugestellt am 10. März 2025, entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich für eine unbestimmte Dauer, bis zur Klärung der Ausschlussgründe. Zur Begründung stützte sie sich auf den Bericht des D.________ und erwog im Wesentlichen, dass aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Opiaten und Benzodiazepin ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Sie gewährte ihm eine Frist bis zum
3. September 2025 zur Einreichung eines Fahreignungsgutachtens, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), das sich namentlich zu seinen Alkoholkonsum-Gewohnheiten, einer möglicherweise vorliegenden chronischen oder periodischen Alkoholabhängigkeit und/oder anderen die Fahreignung beeinträchtigenden Faktoren äussern müsse. Ein definitiver Entscheid erfolge nach Erhalt des Fahreignungsgutachtens. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 13. März 2025 ersuchte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zustellung der Akten. Diesem Gesuch kam die Vorinstanz per E-Mail vom 18. März 2025 nach. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der bis zum
20. März 2025 laufenden Beschwerdefrist keine Beschwerde ein. E. Am 27. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2025 in dem Sinne, dass auf den vorsorglichen Führerausweisentzug
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 zu verzichten und der Führerausweis zurückzuerstatten sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung bestünden; der von der Vorinstanz etablierte Sachverhalt sei unzutreffend. Er konsumiere keinerlei illegale Drogen und habe dies noch nie getan. Auch nehme er keine Schlaf- und Schmerzmittel ein. Weiter sei die Rückrechnung des D.________ hinsichtlich des Alkoholkonsums im Unfallzeitpunkt fehlerhaft. Zum Beleg übermittelte er einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. E.________ vom 20. März 2025. Dieser führte darin aus, dass er im Februar 2025 anlässlich einer Routinekontrolle beim Beschwerdeführer normale Leberwerte gemessen habe. Auf sein Verlangen habe er auch einen Urintest auf verbotene Substanzen durchgeführt, der ebenfalls negativ ausgefallen sei. Ein chronischer Substanzen- und Alkoholabusus könne nicht nachgewiesen werden. Sein Patient trinke Alkohol nicht täglich, sondern eher am Wochenende. Auch habe er dem Beschwerdeführer kein Rezept für Schmerz- oder Schlafmittel ausgestellt. Der Patient sei überrascht gewesen, dass solche Mittel in der Blutprobe aufgefunden worden seien und vermute, dass ihm am Vortag in einer Bar Substanzen ins Getränk gemischt worden seien. F. Die Vorinstanz erklärte mit Verfügung vom 7. April 2025, dass sie auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eintreten werde. Eine provisorische Rückerstattung des Führerausweises werde sie nach Eingang des angeordneten Fahreignungsgutachtens prüfen und die Zweifel am Bericht des D.________ könne der Beschwerdeführer (vorerst) im Rahmen des Strafverfahrens vorbringen. G. Der Beschwerdeführer hat am 10. April 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2025 aufzuheben und jene vom 4. März 2025 in Wiedererwägung zu ziehen seien. Vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises sei abzusehen, der hinterlegte Ausweis sei ihm provisorisch zurückzuerstatten. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Bericht des Hausarztes vom 20. März 2025 und legt zudem dar, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. H. Mit Stellungnahme vom 30. April 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 7. April 2025 legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 1.2. Mit der Verfügung vom 7. April 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass sie nicht auf ihre Zwischenverfügung vom 4. März 2025 zurückkommen werde, wobei sie sich nicht zu den materiellen Argumenten des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch äusserte. Die Vorinstanz ist somit jedenfalls sinngemäss auf dieses Gesuch nicht eingetreten. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen – wie dies vorliegend der Fall war –, kann vor dem Kantonsgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Gericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (siehe BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (siehe Urteile BGer 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.2; 2C_922/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3; 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3). Der Antrag des Beschwerdeführers, dass vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises abzusehen und der hinterlegte Führerausweis provisorisch zurückzuerstatten sei, geht damit über das Streitobjekt hinaus. Insoweit ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Wie erwähnt, ist in casu einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 7. April 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. März 2025 zu Recht nicht eingetreten ist, oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, dieses Gesuch materiell zu behandeln. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verlangen. In diesem Sinne sieht auch Art. 104 Abs. 1 VRG vor, dass eine Partei die Verwaltungsbehörde jederzeit ersuchen kann, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Art. 104 Abs. 2 VRG muss sich die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungsgesuch nur dann befassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben (Bst. a) oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte (Bst. b), oder wenn der Gesuchsteller einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht (Bst. c). Nach Art. 105 VRG liegt ein Revisionsgrund insbesondere dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, wenn sie nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen oder die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 1). Dies sind jedoch keine Revisionsgründe, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können (Abs. 3). Schliesslich ist eine Revision vorzunehmen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (Abs. 2 Bst. a), oder wenn ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Bst. b). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien. Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient das rechtliche Gehör auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1). 4.2. Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm mit der Verfügung vom 4. März 2025, zugestellt am 10. März 2025, den Führerausweis entzogen, ohne ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zu den Analyseresultaten Stellung zu nehmen. Ob die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, ist indes durch das Kantonsgericht nicht zu prüfen. Denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt wie erwähnt keinen Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund dar, wenn sie mit Beschwerde gegen den Entscheid hätte geltend gemacht werden können (Art. 104 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit dessen Art. 105 Abs. 3). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die Verfügung über den Entzug des Führerausweises und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren fristgerecht anzufechten. 4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 13. März 2025 Akteneinsicht beantragt habe, die entsprechenden Unterlagen seien ihm jedoch erst am 18. März 2025 zugestellt worden. Am darauffolgenden Tag habe er sich zur Untersuchung bei seinem Hausarzt eingefunden. Dieser habe im Bericht vom 20. März 2025 attestiert, dass keine Hinweise auf Drogenkonsum oder Alkoholmissbrauch bestünden. Da die ursprüngliche Beschwerdefrist bereits am 20. März 2025 abgelaufen sei, sei ihm lediglich ein sehr kurzes Zeitfenster zur Verfügung gestanden, um die Akten zu sichten und zu bewerten. Die Abfassung einer sachgerechten Beschwerde sei ihm deshalb nicht möglich gewesen und die Vorinstanz habe somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Recht auf Akteneinsicht ist wie erwähnt Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Art. 63 Abs. 1 VRG haben die Parteien Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid stützt, belegen sollen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 140 V 464 E. 4.1; 132 V 387 E. 3.2). Die Verfügung betreffend den Entzug des Führerausweises wurde dem Beschwerdeführer am
10. März 2025 zugestellt. Er ersuchte die Vorinstanz drei Tage später, am 13. März 2025, um Zustellung der Akten. Die Vorinstanz stellte ihm diese am 18. März 2025 in elektronischer Form zu. Damit standen dem Beschwerdeführer ab Erhalt der Akten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am
20. März 2025 (vgl. Art. 79 Abs. 2 VRG) noch genügend Zeit zur Verfügung, um eine Beschwerde einzureichen, zumal es um die Anfechtung einer eher einfachen und kurz begründeten Verfügung in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit mit nur wenigen Aktenstücken ging. Die massgebenden
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Fristen und die zeitlichen Verhältnisse mussten dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Gegebenenfalls wäre es an ihm gewesen, sein Recht auf Akteneinsicht bereits eher geltend zu machen, sich vor dem 18. März 2025 bei der Vorinstanz nach dem Verbleib der Akten zu erkundigen, um so eine zügige Bearbeitung seines Anliegens sicherzustellen oder die Akten vor Ort bei der Behörde einzusehen, wenn er dies als notwendig erachtet hätte. Die Vorinstanz hat das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht durch den am 18. März 2025 erfolgten elektronischen Versand der Akten mithin – soweit dies vorliegend überhaupt zu prüfen ist – nicht verletzt. 5. Auch soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorbringt, dass er auf den Analysebericht seines Hausarztes warten musste, bevor er eine Beschwerde einreichen konnte, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine nicht eingehaltene Frist kann nach Art. 31 VRG wiederhergestellt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist unter Angabe des Grundes spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses einzureichen; zudem muss die versäumte Rechtshandlung innert derselben Frist nachgeholt werden (Abs. 2). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr rechtfertigt sich eine strenge Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil BGer 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.3). Relevante Gründe für eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Beschwerdefrist – soweit der Beschwerdeführer dies sinngemäss geltend machen wollte – sind vorliegend in keiner Weise erkennbar. Der Bericht des Hausarztes datiert vom 20. März 2025, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, zur Wahrung der Frist eine kurze Beschwerde einzureichen und den Bericht des Hausarztes wenige Tage später nachzureichen (Art. 32 Abs. 2 VRG). Hinzu kommt, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein erhöhtes Mass an zumutbarer Sorgfalt obliegt (BGE 149 IV 196 E. 1.1). Dass er die Beschwerdefrist bewusst oder zumindest in Kenntnis der Umstände bzw. aufgrund einer Unsorgfalt ungenutzt verstreichen liess, schliesst eine Fristwiederherstellung aus. Es liegen keine subjektiven oder objektiven Gründe vor, die dem Beschwerdeführer – selbst bei Beachtung der üblichen Sorgfalt – die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert hätten. 6. Weiter ist zu prüfen, ob die Einreichung des hausärztlichen Zeugnisses eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Bst. b VRG darstellt und ob die Vorinstanz aus diesem Grund auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Vorliegend führten die Gutachter des D.________ in ihrem Bericht vom 21. Februar 2025 aus, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,31 und 3,20 g/kg aufwies. Zusätzlich wurden gemäss dem Bericht im Blut des Beschwerdeführers Opiate und Benzodiazepine nachgewiesen. Die Gutachter schlossen daher, dass die Fahreignung insbesondere aufgrund des Mischkonsums der genannten Substanzen, welche sich gegenseitig verstärkten, beeinträchtigt gewesen sei. Sie gingen damit von ernsthaften Zweifeln an der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Fahreignung aus. Der vom D.________ festgestellte Mischkonsum stellt im Strassenverkehr ein besonderes Sicherheitsrisiko dar (siehe etwa DENGER, Arzneimittel und Fahrtüchtigkeit im Strassenverkehr, in ARS MEDICI 7, 2010, S. 280 ff.). Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers gemäss den Angaben im einschlägigen Register (online unter medtraffic.ch) nicht über eine verkehrsmedizinische Ausbildung zur Beurteilung der Fahreignung verfügt. Gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingereichten kurzen Bericht seines Hausarztes vom 20. März 2025 – ebenso wie auch auf seine weiteren Argumente namentlich zu seiner zwischenzeitlich eingereichten Strafanzeige gegen Unbekannt, weil er vermute, dass ihm Substanzen ins Getränk gemischt worden seien – war die Vorinstanz nicht gehalten, auf das Gesuch um Wiedererwägung einzutreten da sich dadurch die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid nicht entscheidwesentlich geändert haben. 7. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist zu bestätigen. 8. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Ein- sprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides ange- fochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. Juni 2025/dgr/gch Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant