Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1984 geboren. Er besitzt seit 2004 den Führerausweis namentlich der Kategorie B und arbeitet selbständig als Fahrlehrer. Gemäss dem Rapport der Zuger Polizei vom 22. Juli 2025 fuhr der Beschwerdeführer am 29. Juni 2025 um 7.45 Uhr auf der Autobahn A14 in Dietwil, von Gisikon herkommend in Fahrtrichtung Verzweigung Rütihof, als er mutmasslich aufgrund Übermüdung die Herrschaft über seinen Personenwagen verlor. In der Folge kollidierte die linke Fahrzeugseite mit der Mittelleitplanke, worauf der Wagen zum Stillstand kam. Der Beschwerdeführer wurde beim Selbstunfall nicht verletzt. Er gab namentlich an, dass es gut möglich sei, dass er den Personenwagen in einem übermüdeten Zustand gelenkt hatte. Er leide seit zwei bis drei Monaten an Schlafstörungen. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis ab. B. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2025, dass in Folge dieses Ereignisses ein Administrativverfahren gegen ihn eingeleitet werde und gewährte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde er ersucht, der Vorinstanz innerhalb derselben Frist ein Arztzeugnis zuzustellen, welches seine Fahreignung für Fahrzeuge der 1. und 2. Gruppe bestätigt. Aus diesem Zeugnis müsse insbesondere hervorgehen, dass aus kardiologischer, pneumologischer und neurologischer Sicht keine die Fahreignung verneinenden Befunde vorliegen. In der Zwischenzeit und bis zur Abklärung eines eventuellen Ausschlussgrundes bleibe die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei in Kraft. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 15. Juli 2025 mit, dass er eine längere Schlafuntersuchung vornehmen werde, welche bis Ende Juli 2025 andaure. Die Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses wurde daher bis zum 15. August 2025 verlängert. Am 8. August 2025 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen neurologischen Bericht vom 24. Juli 2025, einen pneumologischen bzw. schlafmedizinischen Bericht vom 25. Juli 2025 sowie einen kardiologischen Bericht vom 28. Juli 2025. Er führte aus, dass sich gemäss diesen Zeugnissen keine kardiovaskuläre oder rhythmologische Ursache des Aussetzers eruieren lasse. Jedoch bestehe eine Diagnose der Epilepsie. Die Frage, ob Sekundenschlaf oder eine epileptische Problematik für den Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei, bleibe offen. Er habe bis zum Verkehrsunfall als Fahrlehrer gearbeitet; ein längerfristiger Führerausweisentzug sei für ihn daher sehr einschneidend. C. Mit Verfügung vom 8. September 2025, zugestellt am 12. September 2025, entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. und 2. Gruppe rückwirkend ab dem 29. Juni 2025 vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Aufgrund des neurologischen Berichts vom 24. Juli 2025 und der Diagnose einer aktiven Epilepsie, wonach in Anlehnung an die Leitlinien der schweizerischen Epilepsie-Liga die Fahreignung für mindestens ein Jahr nicht gegeben sei, und unter Berücksichtigung des Aktengutachtens des Vertrauensarztes der Vorinstanz müsse an der aktuellen Fahreignung des Beschwerdeführers ernsthaft gezweifelt werden. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass dieser Entscheid bei Einreichung eines durch einen Neurologen nach den aktualisierten Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Epilepsie-Liga verfassten Arztberichtes, welcher seine Fahreignung vollumfänglich bestätigt, in (Wieder-)Erwägung gezogen werden könne. Ein solcher Bericht könne frühestens nach einem Jahr Anfallsfreiheit, d.h. Anfang Juli 2026, eingereicht werden.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 22. September 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Wiedererteilung seines Führerausweises. Die ärztliche Diagnose der Epilepsie basiere auf einem einzigen Test. Dieser Test solle angeblich einen epileptischen Anfall als Ursache für einen Autounfall festgestellt haben, obwohl er in den ganzen Jahren als Fahrlehrer nie einen Autounfall verursacht habe. Er bestreite, dass der Unfall durch einen epileptischen Anfall verursacht worden sei. Die Entscheidung, ihm den Führerausweis zu entziehen, ohne dass es vorherige Anzeichen oder Symptome von Epilepsie gegeben habe, sei für ihn unverständlich und unfair. Die Vorinstanz beantragt am 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen hat.
E. 3.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 SVG genannten Gegebenheiten; in diesen Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG).
E. 3.2 In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e ist der Führerausweis nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b; vgl. zur weitergehenden Differenzierung der Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens einerseits und dem vorsorglichen Führerausweisentzug anderseits z.B. Urteile BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3).
E. 4.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 8. August 2025 einen neurologischen Bericht vom 24. Juli 2025, einen pneumologischen bzw. schlafmedizinischen Bericht vom 25. Juli 2025 sowie einen kardiologischen Bericht vom 28. Juli 2025 zugestellt. Die Neurologin hielt in ihrem Bericht namentlich fest, dass vorgeschichtlich beim Beschwerdeführer eine juvenile Absence-Epilepsie (DD) bekannt sei, die 2003 am B.________ abgeklärt wurde. Sie habe die Akten einverlangt, diese würden ihr noch zugeschickt. Daher sei ihr noch nicht bekannt, wie lange und womit dieses Epilepsiesyndrom im Vorfeld behandelt worden sei. Die von ihr vorgenommene klinisch-neurologische Untersuchung zeige einen unauffälligen Befund. Elektroenzephalographisch hingegen zeige sich bei normaler Hintergrundaktivität eine epilepsietypische Aktivität mit generalisierten epilepsietypischen Potenzialen über 4 Sekunden, was mit einer aktiven Epilepsie vereinbar sei (syndromal einer generalisierten idiopathischen Epilepsie entsprechend). In Zusammenschau mit diesen Befunden sei die akute manifeste Bewusstseinsstörung mit Unfallfolge differenzialdiagnostisch in diesem Rahmen zu sehen. Daneben wäre differenzialdiagnostisch auch ein Sekundenschlaf bei neu diagnostiziertem Schlafapnoesyndrom (gemäss dem pneumologischen bzw. schlafmedizinischen Bericht vom 25. Juli 2025) ebenfalls eine Möglichkeit. Eine kardiale rhythmogene Genese werde derzeit noch abgeklärt. Sie habe dem Beschwerdeführer geraten, unmittelbar mit einer anfallsupprimierenden Therapie zu beginnen und ihm ein entsprechendes Rezept für Levetiracetam ausgestellt. Diagnostisch sei ein MRI des Hirns vorgesehen (am B.________ angemeldet). Nach Vorliegen dieses Befundes werde sie den Beschwerdeführer zur ambulanten Verlaufskonsultation aufbieten. Die Neurologin hielt schliesslich fest, dass die Fahreignung aufgrund der Diagnose einer aktiven Epilepsie für alle Kategorien für ein Jahr aufgehoben sei, dies in Anlehnung an die Leitlinien der schweizerischen Epilepsie-Liga.
E. 4.2 Gemäss Ziff. 3 der allgemeinen Bestimmungen der aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Epilepsie-Liga zur Fahreignung bei Epilepsie (online unter www.epi.ch, Rubrik Publikationen > Info-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Flyer Epilepsie > Fahreignung mit Epilepsie, letztmals besucht am 29. Oktober 2025) kann bei einer Epilepsie eine Erst- oder Wiederzulassung als Motorfahrzeuglenker in der Regel erfolgen, wenn eine Anfallsfreiheit (mit oder ohne Antiepileptika) von einem Jahr besteht. Eine Verkürzung dieser Frist ist unter anderem in folgenden Fällen möglich, sofern dies durch fremdanamnestische Angaben gesichert ist: Über mindestens ein Jahr ausschliesslich einfache fokale Anfälle (ohne Bewusstseinsstörung) ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung beim Lenken; über mindestens drei Jahre ausschliesslich schlafgebundene Anfälle; Reflexepilepsien mit vermeidbarem auslösendem Stimulus. In Ziff. 3 der besonderen Bestimmungen für einzelne Führerausweiskategorien in der Richtlinie wird zudem festgehalten, dass für Fahrlehrer die Richtlinien der massgeblichen Führerausweiskategorien gelten.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass der Führerausweisentzug aufgrund einer ärztlichen Diagnose von Epilepsie erfolgt sei, die auf einem einzigen Test basiere. Dieser Test habe angeblich einen epileptischen Anfall als Ursache für einen Autounfall festgestellt, obwohl er in den ganzen Jahren als Fahrlehrer nie einen Autounfall verursacht habe.
E. 5.1 Aufgrund der von der Neurologin diagnostizierten aktiven Epilepsie – und obwohl diese gemäss den Angaben in ihrem Bericht noch weiter insbesondere durch ein MRI im B.________ abgeklärt wird bzw. wurde – hat sich die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung an die wissenschaftlichen Richtlinien der Epilepsie-Liga, welche eine Wiederzulassung nach einer Anfallsfreiheit von einem Jahr vorsieht, gehalten, so dass das Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Eine Situation, welche gemäss den erwähnten Richtlinien eine Verkürzung der Entzugsfrist rechtfertigen könnte, ist gemäss dem neurologischen Bericht nicht ersichtlich. Weiter hätte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit gehabt, der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht weitere ärztliche Unterlagen einzureichen, wenn diese gegen die von der fachkundigen Spezialärztin diagnostizierte aktive Epilepsie sprechen würden, zumal das Epilepsieprotokoll am B.________ gemäss dem Bericht der Neurologin für den 22. August 2025 eingeplant war. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestreitet, dass der Unfall durch einen epileptischen Anfall verursacht wurde, ist dies letztlich nicht entscheidrelevant. Zwar konnte auch die Neurologin andere Ursachen wie namentlich einen Sekundenschlaf nicht definitiv ausschliessen. Diese Möglichkeit steht aber der Diagnose einer aktiven Epilepsie nicht entgegen. So hat die Neurologin in ihrer Anamnese namentlich auch angegeben, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bei ihm noch in den letzten Jahren Lidmyoklonien beobachtet habe, jeweils einhergehend mit einem kurzen Abwesenheitszustand. Diese Episoden seien vom Beschwerdeführer nicht immer bewusst erlebt worden. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde rügt, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei, ohne dass es vorherige Anzeichen oder Symptome von Epilepsie gegeben habe, widerspricht dies den Angaben im neurologischen Bericht.
E. 5.2 Überdies ist die angefochtene Verfügung mit Blick auf das Risiko für ihn selbst und für andere Verkehrsteilnehmer auch verhältnismässig (siehe die Ausführungen in den Richtlinien der Epilepsie- Liga, wonach ein Unfallrisiko von 1:20'000 im Jahr akzeptabel erscheine, wobei dies für private Fahrer einer Anfallswahrscheinlichkeit von maximal 40% pro Jahr und für Berufsfahrer von unter 2% jährlich entspreche). Dies gilt, selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde glaubhaft angibt, dass er als Fahrlehrer jahrelang sicher und verantwortungsvoll gefahren und seine Schüler entsprechend unterrichtet habe. Gegenteiliges wird ihm auch von der Vorinstanz nicht vorgeworfen, es ändert aber nichts an der durch die Neurologin gestellten Diagnose einer aktiven Epilepsie, wobei er die Diagnose der Epilepsie in seiner Stellungnahme vom 8. August 2025 selbst
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 eingeräumt hat. Gestützt auf den neurologischen Bericht kam auch der Vertrauensarzt der Vorinstanz in seinem Formularbericht vom 27. August 2025 zum Schluss, dass (jedenfalls) ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen und der Führerausweis nur gestützt auf einen positiven neurologischen Bericht und Anfallsfreiheit ab Anfang Juli 2026 wiedererteilt werden könnte.
E. 5.3 Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung dem Beschwerde- führer zu Recht den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. und 2. Gruppe vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen und festgehalten, dass dieser Entscheid bei Einreichung eines durch einen Neurologen nach den aktualisierten Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Epilepsie-Liga verfassten Arztberichtes, welcher seine Fahreignung vollumfänglich bestätigt, in (Wieder-)Erwägung gezogen werden könne. Ein solcher Bericht könne frühestens nach einem Jahr Anfallsfreiheit, d.h. Anfang Juli 2026, eingereicht werden. Vorliegend kann damit auch offenbleiben, ob die angefochtene Verfügung von der Vorinstanz zu Recht als "vorsorglicher Entzug des Führer- ausweises" betitelt wurde oder ob es sich sinngemäss bereits um einen Sicherungsentzug handelt.
E. 6 Zusammenfassend erweist sich der Entzug des Führerausweises als gerechtfertigt, und auch die Möglichkeit zur Einreichung eines neurologischen Berichts ab Anfang Juli 2026 für die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
E. 7 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. Oktober 2025/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2025 156 Urteil vom 29. Oktober 2025 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher, Dina Beti Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 22. September 2025 gegen die Verfügung vom
8. September 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1984 geboren. Er besitzt seit 2004 den Führerausweis namentlich der Kategorie B und arbeitet selbständig als Fahrlehrer. Gemäss dem Rapport der Zuger Polizei vom 22. Juli 2025 fuhr der Beschwerdeführer am 29. Juni 2025 um 7.45 Uhr auf der Autobahn A14 in Dietwil, von Gisikon herkommend in Fahrtrichtung Verzweigung Rütihof, als er mutmasslich aufgrund Übermüdung die Herrschaft über seinen Personenwagen verlor. In der Folge kollidierte die linke Fahrzeugseite mit der Mittelleitplanke, worauf der Wagen zum Stillstand kam. Der Beschwerdeführer wurde beim Selbstunfall nicht verletzt. Er gab namentlich an, dass es gut möglich sei, dass er den Personenwagen in einem übermüdeten Zustand gelenkt hatte. Er leide seit zwei bis drei Monaten an Schlafstörungen. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis ab. B. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2025, dass in Folge dieses Ereignisses ein Administrativverfahren gegen ihn eingeleitet werde und gewährte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde er ersucht, der Vorinstanz innerhalb derselben Frist ein Arztzeugnis zuzustellen, welches seine Fahreignung für Fahrzeuge der 1. und 2. Gruppe bestätigt. Aus diesem Zeugnis müsse insbesondere hervorgehen, dass aus kardiologischer, pneumologischer und neurologischer Sicht keine die Fahreignung verneinenden Befunde vorliegen. In der Zwischenzeit und bis zur Abklärung eines eventuellen Ausschlussgrundes bleibe die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei in Kraft. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 15. Juli 2025 mit, dass er eine längere Schlafuntersuchung vornehmen werde, welche bis Ende Juli 2025 andaure. Die Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses wurde daher bis zum 15. August 2025 verlängert. Am 8. August 2025 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen neurologischen Bericht vom 24. Juli 2025, einen pneumologischen bzw. schlafmedizinischen Bericht vom 25. Juli 2025 sowie einen kardiologischen Bericht vom 28. Juli 2025. Er führte aus, dass sich gemäss diesen Zeugnissen keine kardiovaskuläre oder rhythmologische Ursache des Aussetzers eruieren lasse. Jedoch bestehe eine Diagnose der Epilepsie. Die Frage, ob Sekundenschlaf oder eine epileptische Problematik für den Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei, bleibe offen. Er habe bis zum Verkehrsunfall als Fahrlehrer gearbeitet; ein längerfristiger Führerausweisentzug sei für ihn daher sehr einschneidend. C. Mit Verfügung vom 8. September 2025, zugestellt am 12. September 2025, entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. und 2. Gruppe rückwirkend ab dem 29. Juni 2025 vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Aufgrund des neurologischen Berichts vom 24. Juli 2025 und der Diagnose einer aktiven Epilepsie, wonach in Anlehnung an die Leitlinien der schweizerischen Epilepsie-Liga die Fahreignung für mindestens ein Jahr nicht gegeben sei, und unter Berücksichtigung des Aktengutachtens des Vertrauensarztes der Vorinstanz müsse an der aktuellen Fahreignung des Beschwerdeführers ernsthaft gezweifelt werden. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass dieser Entscheid bei Einreichung eines durch einen Neurologen nach den aktualisierten Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Epilepsie-Liga verfassten Arztberichtes, welcher seine Fahreignung vollumfänglich bestätigt, in (Wieder-)Erwägung gezogen werden könne. Ein solcher Bericht könne frühestens nach einem Jahr Anfallsfreiheit, d.h. Anfang Juli 2026, eingereicht werden.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 22. September 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Wiedererteilung seines Führerausweises. Die ärztliche Diagnose der Epilepsie basiere auf einem einzigen Test. Dieser Test solle angeblich einen epileptischen Anfall als Ursache für einen Autounfall festgestellt haben, obwohl er in den ganzen Jahren als Fahrlehrer nie einen Autounfall verursacht habe. Er bestreite, dass der Unfall durch einen epileptischen Anfall verursacht worden sei. Die Entscheidung, ihm den Führerausweis zu entziehen, ohne dass es vorherige Anzeichen oder Symptome von Epilepsie gegeben habe, sei für ihn unverständlich und unfair. Die Vorinstanz beantragt am 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen hat. 3.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 SVG genannten Gegebenheiten; in diesen Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). 3.2. In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e ist der Führerausweis nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b; vgl. zur weitergehenden Differenzierung der Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens einerseits und dem vorsorglichen Führerausweisentzug anderseits z.B. Urteile BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3). 4. 4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 8. August 2025 einen neurologischen Bericht vom 24. Juli 2025, einen pneumologischen bzw. schlafmedizinischen Bericht vom 25. Juli 2025 sowie einen kardiologischen Bericht vom 28. Juli 2025 zugestellt. Die Neurologin hielt in ihrem Bericht namentlich fest, dass vorgeschichtlich beim Beschwerdeführer eine juvenile Absence-Epilepsie (DD) bekannt sei, die 2003 am B.________ abgeklärt wurde. Sie habe die Akten einverlangt, diese würden ihr noch zugeschickt. Daher sei ihr noch nicht bekannt, wie lange und womit dieses Epilepsiesyndrom im Vorfeld behandelt worden sei. Die von ihr vorgenommene klinisch-neurologische Untersuchung zeige einen unauffälligen Befund. Elektroenzephalographisch hingegen zeige sich bei normaler Hintergrundaktivität eine epilepsietypische Aktivität mit generalisierten epilepsietypischen Potenzialen über 4 Sekunden, was mit einer aktiven Epilepsie vereinbar sei (syndromal einer generalisierten idiopathischen Epilepsie entsprechend). In Zusammenschau mit diesen Befunden sei die akute manifeste Bewusstseinsstörung mit Unfallfolge differenzialdiagnostisch in diesem Rahmen zu sehen. Daneben wäre differenzialdiagnostisch auch ein Sekundenschlaf bei neu diagnostiziertem Schlafapnoesyndrom (gemäss dem pneumologischen bzw. schlafmedizinischen Bericht vom 25. Juli 2025) ebenfalls eine Möglichkeit. Eine kardiale rhythmogene Genese werde derzeit noch abgeklärt. Sie habe dem Beschwerdeführer geraten, unmittelbar mit einer anfallsupprimierenden Therapie zu beginnen und ihm ein entsprechendes Rezept für Levetiracetam ausgestellt. Diagnostisch sei ein MRI des Hirns vorgesehen (am B.________ angemeldet). Nach Vorliegen dieses Befundes werde sie den Beschwerdeführer zur ambulanten Verlaufskonsultation aufbieten. Die Neurologin hielt schliesslich fest, dass die Fahreignung aufgrund der Diagnose einer aktiven Epilepsie für alle Kategorien für ein Jahr aufgehoben sei, dies in Anlehnung an die Leitlinien der schweizerischen Epilepsie-Liga. 4.2. Gemäss Ziff. 3 der allgemeinen Bestimmungen der aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Epilepsie-Liga zur Fahreignung bei Epilepsie (online unter www.epi.ch, Rubrik Publikationen > Info-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Flyer Epilepsie > Fahreignung mit Epilepsie, letztmals besucht am 29. Oktober 2025) kann bei einer Epilepsie eine Erst- oder Wiederzulassung als Motorfahrzeuglenker in der Regel erfolgen, wenn eine Anfallsfreiheit (mit oder ohne Antiepileptika) von einem Jahr besteht. Eine Verkürzung dieser Frist ist unter anderem in folgenden Fällen möglich, sofern dies durch fremdanamnestische Angaben gesichert ist: Über mindestens ein Jahr ausschliesslich einfache fokale Anfälle (ohne Bewusstseinsstörung) ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung beim Lenken; über mindestens drei Jahre ausschliesslich schlafgebundene Anfälle; Reflexepilepsien mit vermeidbarem auslösendem Stimulus. In Ziff. 3 der besonderen Bestimmungen für einzelne Führerausweiskategorien in der Richtlinie wird zudem festgehalten, dass für Fahrlehrer die Richtlinien der massgeblichen Führerausweiskategorien gelten. 5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass der Führerausweisentzug aufgrund einer ärztlichen Diagnose von Epilepsie erfolgt sei, die auf einem einzigen Test basiere. Dieser Test habe angeblich einen epileptischen Anfall als Ursache für einen Autounfall festgestellt, obwohl er in den ganzen Jahren als Fahrlehrer nie einen Autounfall verursacht habe. 5.1. Aufgrund der von der Neurologin diagnostizierten aktiven Epilepsie – und obwohl diese gemäss den Angaben in ihrem Bericht noch weiter insbesondere durch ein MRI im B.________ abgeklärt wird bzw. wurde – hat sich die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung an die wissenschaftlichen Richtlinien der Epilepsie-Liga, welche eine Wiederzulassung nach einer Anfallsfreiheit von einem Jahr vorsieht, gehalten, so dass das Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Eine Situation, welche gemäss den erwähnten Richtlinien eine Verkürzung der Entzugsfrist rechtfertigen könnte, ist gemäss dem neurologischen Bericht nicht ersichtlich. Weiter hätte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit gehabt, der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht weitere ärztliche Unterlagen einzureichen, wenn diese gegen die von der fachkundigen Spezialärztin diagnostizierte aktive Epilepsie sprechen würden, zumal das Epilepsieprotokoll am B.________ gemäss dem Bericht der Neurologin für den 22. August 2025 eingeplant war. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestreitet, dass der Unfall durch einen epileptischen Anfall verursacht wurde, ist dies letztlich nicht entscheidrelevant. Zwar konnte auch die Neurologin andere Ursachen wie namentlich einen Sekundenschlaf nicht definitiv ausschliessen. Diese Möglichkeit steht aber der Diagnose einer aktiven Epilepsie nicht entgegen. So hat die Neurologin in ihrer Anamnese namentlich auch angegeben, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bei ihm noch in den letzten Jahren Lidmyoklonien beobachtet habe, jeweils einhergehend mit einem kurzen Abwesenheitszustand. Diese Episoden seien vom Beschwerdeführer nicht immer bewusst erlebt worden. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde rügt, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei, ohne dass es vorherige Anzeichen oder Symptome von Epilepsie gegeben habe, widerspricht dies den Angaben im neurologischen Bericht. 5.2. Überdies ist die angefochtene Verfügung mit Blick auf das Risiko für ihn selbst und für andere Verkehrsteilnehmer auch verhältnismässig (siehe die Ausführungen in den Richtlinien der Epilepsie- Liga, wonach ein Unfallrisiko von 1:20'000 im Jahr akzeptabel erscheine, wobei dies für private Fahrer einer Anfallswahrscheinlichkeit von maximal 40% pro Jahr und für Berufsfahrer von unter 2% jährlich entspreche). Dies gilt, selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde glaubhaft angibt, dass er als Fahrlehrer jahrelang sicher und verantwortungsvoll gefahren und seine Schüler entsprechend unterrichtet habe. Gegenteiliges wird ihm auch von der Vorinstanz nicht vorgeworfen, es ändert aber nichts an der durch die Neurologin gestellten Diagnose einer aktiven Epilepsie, wobei er die Diagnose der Epilepsie in seiner Stellungnahme vom 8. August 2025 selbst
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 eingeräumt hat. Gestützt auf den neurologischen Bericht kam auch der Vertrauensarzt der Vorinstanz in seinem Formularbericht vom 27. August 2025 zum Schluss, dass (jedenfalls) ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen und der Führerausweis nur gestützt auf einen positiven neurologischen Bericht und Anfallsfreiheit ab Anfang Juli 2026 wiedererteilt werden könnte. 5.3. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung dem Beschwerde- führer zu Recht den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. und 2. Gruppe vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen und festgehalten, dass dieser Entscheid bei Einreichung eines durch einen Neurologen nach den aktualisierten Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Epilepsie-Liga verfassten Arztberichtes, welcher seine Fahreignung vollumfänglich bestätigt, in (Wieder-)Erwägung gezogen werden könne. Ein solcher Bericht könne frühestens nach einem Jahr Anfallsfreiheit, d.h. Anfang Juli 2026, eingereicht werden. Vorliegend kann damit auch offenbleiben, ob die angefochtene Verfügung von der Vorinstanz zu Recht als "vorsorglicher Entzug des Führer- ausweises" betitelt wurde oder ob es sich sinngemäss bereits um einen Sicherungsentzug handelt. 6. Zusammenfassend erweist sich der Entzug des Führerausweises als gerechtfertigt, und auch die Möglichkeit zur Einreichung eines neurologischen Berichts ab Anfang Juli 2026 für die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. Oktober 2025/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber