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603 2025 154

Freiburg · 2025-11-18 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1979 geboren. Er besass seit 1999 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Am 9. Juni 2022 – nachdem sein Führerausweis vorerst vorsorglich entzogen worden war – verfügte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (heute: Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt; nachfolgend: Vorinstanz) den Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers auf unbestimmte Dauer, mindes- tens jedoch für drei Monate, gerechnet ab dem 15. April 2021. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2021 unter Drogeneinfluss gefahren sei (Kokainkonzentration im Blut von 140 bis 280 µg/l und mithin über dem Grenzwert von 15 µg/l). Am 16 Mai 2022 habe das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) ein Gutachten verfasst, aus dem insbesondere hervorgehe, dass in der Haaranalyse eine Konzentration von > 5'000 pg/mg Kokain nachgewiesen wurde, zudem hohe Konzentrationen von allen gemessenen Kokainmetabo- liten (Benzoylecgonin, Ecgoninmethylester, Norocain und Cocaethylen). Ausserdem sei durch den Nachweis von Monoacethylmorphin ein Konsum von Heroin nachgewiesen. Somit sei für das Zeitfenster von September 2021 bis Januar 2022 ein erheblicher Kokain- und Heroinkonsum belegt. Insgesamt sei – auch gestützt auf einen psychiatrischen Austrittsbericht betreffend eine Hospitali- sation mit äusserst schwierigem Verlauf – beim Beschwerdeführer diagnostisch von einer Poly- toxikomanie auszugehen, wobei er bisher keinerlei Krankheitseinsicht gezeigt habe. Als Bedingungen für eine allfällige Rückerstattung des Führerausweises hielt die Vorinstanz, gestützt auf die Empfehlung im Gutachten, insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer eine Drogenabstinenz für die Dauer von mindestens zwölf Monaten einhalten müsse (Nachweis der Cannabisabstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen; Nachweis der weiteren Drogenabstinenz mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten; erforderliche Kopfhaarlänge ca. 5 cm). Weiter werde ein mindestens zwölfmonatiger psychisch stabiler Zustand ohne Symptome in verkehrsrelevanter Ausprägung verlangt; zudem eine regelmässige fachärztlich-psychiatrische Kontrolle und Behandlung der psychotischen Störung nach Massgabe des behandelnden Arztes und die Vorlage eines aussagekräftigen fachärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichtes, in dem detailliert zum psychischen Gesundheitszustand Stellung genommen werde, anlässlich der daraufhin durchzuführenden Kurzbegutachtung. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Mit einem weiteren ausführlichen Gutachten vom 26. März 2025 hat das IRM in der Folge festgestellt, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut nicht befürwortet werden könne. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

27. März 2025 mit, dass – entsprechend der im neuen sowie im alten Gutachten erwähnten Bedingungen – für die Wiedererteilung des Führerausweises im Wesentlichen eine Drogen- und Alkoholabstinenz für die Dauer von zwölf Monaten einzuhalten sei (Nachweis der Cannabis- abstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen; Nachweis der weiteren Drogen- und Alkoholabstinenz mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten, erforderliche Kopfhaarlänge jeweils ca. 5 cm). Weiter erforderlich sei das Vorliegen eines mindestens zwölfmonatigen psychisch stabilen Zustands ohne Symptome in verkehrsrelevanter Ausprägung; regelmässige fachärztlich- psychiatrische Kontrolle und Behandlung der psychischen Störung nach Massgabe des behandelnden Arztes; Mitbringen eines aussagekräftigen, fachärztlich-psychiatrischen Verlaufs- berichtes an die Kurzbegutachtung, in dem detailliert zum psychischen Gesundheitszustand Stellung genommen wird. Sobald diese Bedingungen erfüllt seien, könne ein Gesuch um Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr geprüft werden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 C. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zahlreiche Stellungnahmen zum Gutachten ein und beantragte per E-Mail vom 30. Juni 2025 seine Wiederzulassung zum Strassen- verkehr. Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. August 2025 – nach Einsicht in diese Eingaben – führte das IRM aus, dass es an den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 26. März 2025 vollumfänglich festhalte und nahm zu den verkehrsrechtlich relevanten Punkten Stellung. Betreffend diverse vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darlegungen sei es jedoch nicht möglich, in sinnvoller Art und Weise darauf einzugehen; aufgrund der überwiegend unstrukturierten, inkohärenten, redundanten und unübersichtlichen Darstellung auf zahllosen Seiten sei dies auch nicht zielführend. Am 11. August 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass es auf das Gesuch um Neubeurteilung und Wiedererteilung des Führerausweises nicht eintreten könne. Namentlich aus dem Gutachten des IRM vom 26. März 2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2025 gehe hervor, dass seine Fahreignung noch nicht befürwortet werden könne. Zur Wieder- herstellung seien weiterhin die im Gutachten festgehaltenen Bedingungen zu erfüllen. Sobald diese erfüllt seien, könne ein Gesuch um Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr geprüft werden. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge wiederum mit zahlreichen Schreiben bzw. E-Mails an die Vorinstanz und forderte sinngemäss die Wiedererwägung des Sicherungsentzuges bzw. die Wiederzulassung zum Strassenverkehr. D. Am 16. September 2025 teilte die Vorinstanz ihm im Wesentlichen mit, dass der am 9. Juni 2022 verfügte Sicherungsentzug nach wie vor gültig sei. Nach Prüfung der zahlreichen und umfangreichen Schreiben, welche er eingereicht habe, werde auf sein Gesuch um Neubeurteilung und Wiedererteilung des Führerausweises nicht eingetreten. Aus dem Gutachten des IRM vom

26. März 2025 gehe hervor, dass seine Fahreignung noch nicht befürwortet werde. Trotz seiner Einwände gegen das Gutachten habe das IRM in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2025 an den Schlussfolgerungen vollumfänglich festgehalten. Auch die nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 11. August 2025 eingereichten zahlreichen Eingaben seien nicht geeignet, diese Beurteilung umzustossen. Zur Wiederherstellung der Fahreignung seien die im Gutachten festgehaltenen Bedingungen zu erfüllen. E. Der Beschwerdeführer hat am 26. September 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2025 154) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt jedenfalls sinngemäss, dass der gegen ihn am 9. Juni 2022 ausgesprochene Sicherungsentzug aufzuheben bzw. auf sein Wiedererwä- gungsgesuch einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (recte: die vorsorgliche Wiedererteilung des Führerausweises; 603 2025 163). Zudem stellt er zahlreiche teilweise schwer oder nicht verständliche Verfahrens- anträge, namentlich die "vollständige Akteneinsicht/Edition: sämtliche Original-Roh-/QC-Daten (Haar/PEth inkl. Chromatogramme, Kalibrierungen, Geräteeinstellungen), vollständige Entnahme- dokumentation sowie Leberwerte vom 17.12.2024"; "Sicherung/Herausgabe der Restproben (Haar/Blut/Urin; 17.12.2024; ersatzweise Negativbestätigung mit Begründung"; "gerichtliche Daten- sperre/Beweissicherung bei OCN/IRM; Meldung an das Gericht, sobald die Edition beim IRM veran- lasst und fristriert [sic] ist". Am 3. Oktober 2025 reicht er beim Kantonsgericht zahlreiche weitere Aktenstücke ein ("Kostenjournal", "gesendete E-Mails", "Posteingang E-Mails", Fotos etc.). F. Am 21. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 16. September 2025 legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG).

E. 1.2 Mit der Verfügung vom 16. September 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer insbesondere, dass der am 9. Juni 2022 ausgesprochene Sicherungsentzug nach wie vor gültig sei und auf sein Gesuch um Neubeurteilung und Wiedererteilung des Führer- ausweises nicht eingetreten werde. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor dem Kantonsgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Gericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nicht- eintretensentscheid sein Bewenden (siehe BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streit- gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (siehe Urteile BGer 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.2; 2C_922/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3; 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3).

E. 1.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Rügen des Beschwerdeführers bzw. die von ihm eingereichten Beweismittel und Unterlagen zu grossen Teilen kaum nachvollziehbar bzw. dass deren Relevanz für das das vorliegende Verfahren teilweise nicht erkennbar ist.

E. 1.4 Unter diesen Vorbehalten bzw. Bemerkungen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Wie erwähnt, ist in casu zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Verfügung vom 16. September 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, dieses Gesuch materiell zu behandeln.

E. 3.1 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dies unmittelbar verlangen. In diesem Sinne sieht auch Art. 104 Abs. 1 VRG vor, dass eine Partei die Verwaltungsbehörde jederzeit ersuchen kann, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 ziehen. Nach Art. 104 Abs. 2 VRG muss sich die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungs- gesuch nur dann befassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben (Bst. a), wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte (Bst. b), oder wenn der Gesuchsteller einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht (Bst. c). Eine Revision ist nach Art. 105 Abs. 2 VRG namentlich vorzunehmen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (Bst. a), oder wenn ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Bst. b).

E. 3.2 Demnach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorlegt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2; 120 Ib 42 E. 2b; Urteil BGer 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3).

E. 4 Vorliegend hat die Vorinstanz sowohl in der Verfügung vom 11. August 2025 als auch in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2025 ausdrücklich festgehalten, dass sie auf das Gesuch um Neubeurteilung und Wiedererteilung des Führerausweises nicht eintreten könne.

E. 4.1 Das IRM hat in seinem Gutachten vom 26. März 2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2025 fundiert und sehr umfassend dargelegt, wieso es den Beschwerdeführer nach wie vor als nicht fahrgeeignet erachtet. Sinnbildlich sei erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Gutachterin zu Beginn der Untersuchung Sticker in Form von roten "Glitzer-Herzen" auf beide Gläser seiner Sonnenbrille geklebt habe, die er sodann zeitweise während des Gesprächs trug. Ein adäquates Gespräch werde durch die kaum vorhandene Führbarkeit und die Unfähigkeit des Probanden zu fokussieren, verunmöglicht. Im formalen Denken sei er hochgradig zerfahren, ideenflüchtig und perseverierend. Inhaltlich bestünden mindestens deutliche Tendenzen zu Grössenwahn, auch zu Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn. In der Haaranalyse wurden – entgegen der gegenüber der Gutachterin gemachten Abstinenzangabe des Beschwerdeführers – für die Zeitspanne von Anfang September 2024 bis Anfang Dezember 2024 1'000 pg/mg Kokain und 390 pg/mg Benzoylecgonin nachgewiesen. Ein kurzfristig zuvor erfolgter Konsum für Cannabinoide (innerhalb der letzten drei bis vier Wochen) müsse aufgrund des immunologischen Urinscreenings nicht angenommen werden. Allerdings wurde in der ebenfalls veranlassten Blutanalyse auf den direkten Alkoholmarker Phosphatidylethanol eine Konzentration von 240 ng/mL gemessen. Dies sei ein deutlicher Hinweis auf einen erheblich übermässigen Alkoholkonsum etwa im Monat vor der Blutentnahme. In der Gesamtschau müsse nun von einem Rückfall in den Kokainkonsum bei Diagnose der Kokainabhängigkeit ausgegangen werden. Ausserdem stehe neu ein allfälliger Substanzen-Shift in Richtung Alkohol – nach einem nachgewiesenermassen erfolgreichen Cannabiskonsumstopp – im Raum. Ein übermässiger Alkoholkonsum sei zumindest für das nähere zeitliche Vorfeld der Begutachtung durch die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Blutanalyse bewiesen. Wie ausserdem aus den psychiatrischen Berichten hervorgehe, werde aufgrund von starken Stimmungsschwankungen, die hypomanische oder manische Zustände erreichten, eine fachärztliche Therapie, gegebenenfalls unter Einsatz von Psychopharmaka, als klar indiziert erachtet. Die für eine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr notwendige Verhaltensänderung im Sinne einer stabilen und langfristigen Abstinenz sei erneut nicht ersichtlich. Auch die zwingende psychische Stabilität ohne Symptome in verkehrsrelevanter Ausprägung liege gegenwärtig nicht vor. Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. August 2025 – nachdem der Beschwerdeführer zahlreiche Stellungnahmen zum Gutachten eingereicht und jedenfalls sinn- gemäss die Wiedererwägung des Sicherungsentzugs beantragt hatte – hielt das IRM an den Schlussfolgerungen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 26. März 2025 vollumfänglich fest und die Vorinstanz ist in der Folge mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2025 auf das Gesuch um Wiedererwägung des Sicherungsentzugs nicht eingetreten.

E. 4.2 Die Eingaben des Beschwerdeführers bzw. die Vorbringen hinsichtlich seiner Fahreignung erweisen sich insgesamt als inkohärent und wirr und er konnte mit seinen Vorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln in keiner Weise glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Entscheid derart verändert hätten, dass es sich rechtfertigen würde, die Situation erneut zu überprüfen. So hat die Vorinstanz in der Verfügung zum Sicherungsentzug vom 9. Juni 2022, die nicht angefochten wurde, namentlich gestützt auf das Gutachten des IRM vom

16. Mai 2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Bedingungen für eine allfällige Rückerstattung des Führerausweises eine Drogenabstinenz für die Dauer von mindestens zwölf Monaten einhalten müsse (Nachweis der Cannabisabstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen; Nachweis der weiteren Drogenabstinenz mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten; erforderliche Kopfhaarlänge ca. 5 cm). Weiter werde ein mindestens zwölfmonatiger psychisch stabiler Zustand ohne Symptome in verkehrsrelevanter Ausprägung verlangt; zudem eine regelmässige fachärztlich-psychiatrische Kontrolle und Behandlung der psychotischen Störung nach Massgabe des behandelnden Arztes und die Vorlage eines aussagekräftigen, fachärztlich- psychiatrischen Verlaufsberichtes, in dem detailliert zum psychischen Gesundheitszustand Stellung genommen werde, anlässlich der daraufhin durchzuführenden Kurzbegutachtung. Diese Bedingungen sind – wie sich aus dem Gutachten des IRM vom 26. März 2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2025 eindrücklich ergibt – in keiner Weise erfüllt. So wurde insbesondere der geforderte Nachweis hinsichtlich der Drogen- und Alkoholabstinenz nie erbracht. Die teilweise absurd anmutenden Einwände des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz bzw. vor dem Kantonsgericht sind in keiner Weise geeignet, den Sicherungsentzug in Wiedererwägung zu ziehen. So vermögen insbesondere auch die zahlreichen von ihm eingereichten Selfies die einverlangten Abstinenznachweise – welche bis heute nicht vorliegen – nicht zu ersetzen, zumal auf den Fotos auch die von ihm geltend gemachte Haarlänge von 5 cm nicht erkennbar ist. Zudem sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Wiedererwägung des Sicherungsentzugs hinsichtlich der Therapieberichte etc. offensichtlich nicht erfüllt und dies wird auch nicht schlüssig geltend gemacht. Auf die ergänzende Stellungnahme des IRM vom 6. August 2025 und das Gutachten kann schliesslich integral verwiesen werden.

E. 5 Die Beschwerde (603 2025 154) ist deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung, mit der die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweisanträge (soweit sie überhaupt verständlich bzw. nachvollziehbar sind) am feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, sind diese in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 134 I 140 E. 5.3).

E. 6 Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch (603 2025 163) um Gewährung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 7 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2025 154) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch (603 2025 163) um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ist als gegenstandslos abzuschreiben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Ein- sprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides ange- fochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. November 2025/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2025 154 603 2025 163 Urteil vom 18. November 2025 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Wiedererwägung nach einem Sicherungsentzug Beschwerde (603 2025 154) vom 26. September 2025 gegen die Verfügung vom 16. September 2025 Gesuch (603 2025 163) um Gewährung vorsorglicher Massnahmen vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1979 geboren. Er besass seit 1999 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Am 9. Juni 2022 – nachdem sein Führerausweis vorerst vorsorglich entzogen worden war – verfügte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (heute: Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt; nachfolgend: Vorinstanz) den Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers auf unbestimmte Dauer, mindes- tens jedoch für drei Monate, gerechnet ab dem 15. April 2021. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2021 unter Drogeneinfluss gefahren sei (Kokainkonzentration im Blut von 140 bis 280 µg/l und mithin über dem Grenzwert von 15 µg/l). Am 16 Mai 2022 habe das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) ein Gutachten verfasst, aus dem insbesondere hervorgehe, dass in der Haaranalyse eine Konzentration von > 5'000 pg/mg Kokain nachgewiesen wurde, zudem hohe Konzentrationen von allen gemessenen Kokainmetabo- liten (Benzoylecgonin, Ecgoninmethylester, Norocain und Cocaethylen). Ausserdem sei durch den Nachweis von Monoacethylmorphin ein Konsum von Heroin nachgewiesen. Somit sei für das Zeitfenster von September 2021 bis Januar 2022 ein erheblicher Kokain- und Heroinkonsum belegt. Insgesamt sei – auch gestützt auf einen psychiatrischen Austrittsbericht betreffend eine Hospitali- sation mit äusserst schwierigem Verlauf – beim Beschwerdeführer diagnostisch von einer Poly- toxikomanie auszugehen, wobei er bisher keinerlei Krankheitseinsicht gezeigt habe. Als Bedingungen für eine allfällige Rückerstattung des Führerausweises hielt die Vorinstanz, gestützt auf die Empfehlung im Gutachten, insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer eine Drogenabstinenz für die Dauer von mindestens zwölf Monaten einhalten müsse (Nachweis der Cannabisabstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen; Nachweis der weiteren Drogenabstinenz mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten; erforderliche Kopfhaarlänge ca. 5 cm). Weiter werde ein mindestens zwölfmonatiger psychisch stabiler Zustand ohne Symptome in verkehrsrelevanter Ausprägung verlangt; zudem eine regelmässige fachärztlich-psychiatrische Kontrolle und Behandlung der psychotischen Störung nach Massgabe des behandelnden Arztes und die Vorlage eines aussagekräftigen fachärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichtes, in dem detailliert zum psychischen Gesundheitszustand Stellung genommen werde, anlässlich der daraufhin durchzuführenden Kurzbegutachtung. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Mit einem weiteren ausführlichen Gutachten vom 26. März 2025 hat das IRM in der Folge festgestellt, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut nicht befürwortet werden könne. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

27. März 2025 mit, dass – entsprechend der im neuen sowie im alten Gutachten erwähnten Bedingungen – für die Wiedererteilung des Führerausweises im Wesentlichen eine Drogen- und Alkoholabstinenz für die Dauer von zwölf Monaten einzuhalten sei (Nachweis der Cannabis- abstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen; Nachweis der weiteren Drogen- und Alkoholabstinenz mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten, erforderliche Kopfhaarlänge jeweils ca. 5 cm). Weiter erforderlich sei das Vorliegen eines mindestens zwölfmonatigen psychisch stabilen Zustands ohne Symptome in verkehrsrelevanter Ausprägung; regelmässige fachärztlich- psychiatrische Kontrolle und Behandlung der psychischen Störung nach Massgabe des behandelnden Arztes; Mitbringen eines aussagekräftigen, fachärztlich-psychiatrischen Verlaufs- berichtes an die Kurzbegutachtung, in dem detailliert zum psychischen Gesundheitszustand Stellung genommen wird. Sobald diese Bedingungen erfüllt seien, könne ein Gesuch um Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr geprüft werden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 C. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zahlreiche Stellungnahmen zum Gutachten ein und beantragte per E-Mail vom 30. Juni 2025 seine Wiederzulassung zum Strassen- verkehr. Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. August 2025 – nach Einsicht in diese Eingaben – führte das IRM aus, dass es an den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 26. März 2025 vollumfänglich festhalte und nahm zu den verkehrsrechtlich relevanten Punkten Stellung. Betreffend diverse vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darlegungen sei es jedoch nicht möglich, in sinnvoller Art und Weise darauf einzugehen; aufgrund der überwiegend unstrukturierten, inkohärenten, redundanten und unübersichtlichen Darstellung auf zahllosen Seiten sei dies auch nicht zielführend. Am 11. August 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass es auf das Gesuch um Neubeurteilung und Wiedererteilung des Führerausweises nicht eintreten könne. Namentlich aus dem Gutachten des IRM vom 26. März 2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2025 gehe hervor, dass seine Fahreignung noch nicht befürwortet werden könne. Zur Wieder- herstellung seien weiterhin die im Gutachten festgehaltenen Bedingungen zu erfüllen. Sobald diese erfüllt seien, könne ein Gesuch um Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr geprüft werden. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge wiederum mit zahlreichen Schreiben bzw. E-Mails an die Vorinstanz und forderte sinngemäss die Wiedererwägung des Sicherungsentzuges bzw. die Wiederzulassung zum Strassenverkehr. D. Am 16. September 2025 teilte die Vorinstanz ihm im Wesentlichen mit, dass der am 9. Juni 2022 verfügte Sicherungsentzug nach wie vor gültig sei. Nach Prüfung der zahlreichen und umfangreichen Schreiben, welche er eingereicht habe, werde auf sein Gesuch um Neubeurteilung und Wiedererteilung des Führerausweises nicht eingetreten. Aus dem Gutachten des IRM vom

26. März 2025 gehe hervor, dass seine Fahreignung noch nicht befürwortet werde. Trotz seiner Einwände gegen das Gutachten habe das IRM in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2025 an den Schlussfolgerungen vollumfänglich festgehalten. Auch die nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 11. August 2025 eingereichten zahlreichen Eingaben seien nicht geeignet, diese Beurteilung umzustossen. Zur Wiederherstellung der Fahreignung seien die im Gutachten festgehaltenen Bedingungen zu erfüllen. E. Der Beschwerdeführer hat am 26. September 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2025 154) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt jedenfalls sinngemäss, dass der gegen ihn am 9. Juni 2022 ausgesprochene Sicherungsentzug aufzuheben bzw. auf sein Wiedererwä- gungsgesuch einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (recte: die vorsorgliche Wiedererteilung des Führerausweises; 603 2025 163). Zudem stellt er zahlreiche teilweise schwer oder nicht verständliche Verfahrens- anträge, namentlich die "vollständige Akteneinsicht/Edition: sämtliche Original-Roh-/QC-Daten (Haar/PEth inkl. Chromatogramme, Kalibrierungen, Geräteeinstellungen), vollständige Entnahme- dokumentation sowie Leberwerte vom 17.12.2024"; "Sicherung/Herausgabe der Restproben (Haar/Blut/Urin; 17.12.2024; ersatzweise Negativbestätigung mit Begründung"; "gerichtliche Daten- sperre/Beweissicherung bei OCN/IRM; Meldung an das Gericht, sobald die Edition beim IRM veran- lasst und fristriert [sic] ist". Am 3. Oktober 2025 reicht er beim Kantonsgericht zahlreiche weitere Aktenstücke ein ("Kostenjournal", "gesendete E-Mails", "Posteingang E-Mails", Fotos etc.). F. Am 21. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 16. September 2025 legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). 1.2. Mit der Verfügung vom 16. September 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer insbesondere, dass der am 9. Juni 2022 ausgesprochene Sicherungsentzug nach wie vor gültig sei und auf sein Gesuch um Neubeurteilung und Wiedererteilung des Führer- ausweises nicht eingetreten werde. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor dem Kantonsgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Gericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nicht- eintretensentscheid sein Bewenden (siehe BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streit- gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (siehe Urteile BGer 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.2; 2C_922/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3; 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3). 1.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Rügen des Beschwerdeführers bzw. die von ihm eingereichten Beweismittel und Unterlagen zu grossen Teilen kaum nachvollziehbar bzw. dass deren Relevanz für das das vorliegende Verfahren teilweise nicht erkennbar ist. 1.4. Unter diesen Vorbehalten bzw. Bemerkungen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Wie erwähnt, ist in casu zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Verfügung vom 16. September 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, dieses Gesuch materiell zu behandeln. 3.1. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dies unmittelbar verlangen. In diesem Sinne sieht auch Art. 104 Abs. 1 VRG vor, dass eine Partei die Verwaltungsbehörde jederzeit ersuchen kann, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 ziehen. Nach Art. 104 Abs. 2 VRG muss sich die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungs- gesuch nur dann befassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben (Bst. a), wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte (Bst. b), oder wenn der Gesuchsteller einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht (Bst. c). Eine Revision ist nach Art. 105 Abs. 2 VRG namentlich vorzunehmen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (Bst. a), oder wenn ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Bst. b). 3.2. Demnach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorlegt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2; 120 Ib 42 E. 2b; Urteil BGer 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3). 4. Vorliegend hat die Vorinstanz sowohl in der Verfügung vom 11. August 2025 als auch in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2025 ausdrücklich festgehalten, dass sie auf das Gesuch um Neubeurteilung und Wiedererteilung des Führerausweises nicht eintreten könne. 4.1. Das IRM hat in seinem Gutachten vom 26. März 2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2025 fundiert und sehr umfassend dargelegt, wieso es den Beschwerdeführer nach wie vor als nicht fahrgeeignet erachtet. Sinnbildlich sei erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Gutachterin zu Beginn der Untersuchung Sticker in Form von roten "Glitzer-Herzen" auf beide Gläser seiner Sonnenbrille geklebt habe, die er sodann zeitweise während des Gesprächs trug. Ein adäquates Gespräch werde durch die kaum vorhandene Führbarkeit und die Unfähigkeit des Probanden zu fokussieren, verunmöglicht. Im formalen Denken sei er hochgradig zerfahren, ideenflüchtig und perseverierend. Inhaltlich bestünden mindestens deutliche Tendenzen zu Grössenwahn, auch zu Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn. In der Haaranalyse wurden – entgegen der gegenüber der Gutachterin gemachten Abstinenzangabe des Beschwerdeführers – für die Zeitspanne von Anfang September 2024 bis Anfang Dezember 2024 1'000 pg/mg Kokain und 390 pg/mg Benzoylecgonin nachgewiesen. Ein kurzfristig zuvor erfolgter Konsum für Cannabinoide (innerhalb der letzten drei bis vier Wochen) müsse aufgrund des immunologischen Urinscreenings nicht angenommen werden. Allerdings wurde in der ebenfalls veranlassten Blutanalyse auf den direkten Alkoholmarker Phosphatidylethanol eine Konzentration von 240 ng/mL gemessen. Dies sei ein deutlicher Hinweis auf einen erheblich übermässigen Alkoholkonsum etwa im Monat vor der Blutentnahme. In der Gesamtschau müsse nun von einem Rückfall in den Kokainkonsum bei Diagnose der Kokainabhängigkeit ausgegangen werden. Ausserdem stehe neu ein allfälliger Substanzen-Shift in Richtung Alkohol – nach einem nachgewiesenermassen erfolgreichen Cannabiskonsumstopp – im Raum. Ein übermässiger Alkoholkonsum sei zumindest für das nähere zeitliche Vorfeld der Begutachtung durch die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Blutanalyse bewiesen. Wie ausserdem aus den psychiatrischen Berichten hervorgehe, werde aufgrund von starken Stimmungsschwankungen, die hypomanische oder manische Zustände erreichten, eine fachärztliche Therapie, gegebenenfalls unter Einsatz von Psychopharmaka, als klar indiziert erachtet. Die für eine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr notwendige Verhaltensänderung im Sinne einer stabilen und langfristigen Abstinenz sei erneut nicht ersichtlich. Auch die zwingende psychische Stabilität ohne Symptome in verkehrsrelevanter Ausprägung liege gegenwärtig nicht vor. Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. August 2025 – nachdem der Beschwerdeführer zahlreiche Stellungnahmen zum Gutachten eingereicht und jedenfalls sinn- gemäss die Wiedererwägung des Sicherungsentzugs beantragt hatte – hielt das IRM an den Schlussfolgerungen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 26. März 2025 vollumfänglich fest und die Vorinstanz ist in der Folge mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2025 auf das Gesuch um Wiedererwägung des Sicherungsentzugs nicht eingetreten. 4.2. Die Eingaben des Beschwerdeführers bzw. die Vorbringen hinsichtlich seiner Fahreignung erweisen sich insgesamt als inkohärent und wirr und er konnte mit seinen Vorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln in keiner Weise glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Entscheid derart verändert hätten, dass es sich rechtfertigen würde, die Situation erneut zu überprüfen. So hat die Vorinstanz in der Verfügung zum Sicherungsentzug vom 9. Juni 2022, die nicht angefochten wurde, namentlich gestützt auf das Gutachten des IRM vom

16. Mai 2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Bedingungen für eine allfällige Rückerstattung des Führerausweises eine Drogenabstinenz für die Dauer von mindestens zwölf Monaten einhalten müsse (Nachweis der Cannabisabstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen; Nachweis der weiteren Drogenabstinenz mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten; erforderliche Kopfhaarlänge ca. 5 cm). Weiter werde ein mindestens zwölfmonatiger psychisch stabiler Zustand ohne Symptome in verkehrsrelevanter Ausprägung verlangt; zudem eine regelmässige fachärztlich-psychiatrische Kontrolle und Behandlung der psychotischen Störung nach Massgabe des behandelnden Arztes und die Vorlage eines aussagekräftigen, fachärztlich- psychiatrischen Verlaufsberichtes, in dem detailliert zum psychischen Gesundheitszustand Stellung genommen werde, anlässlich der daraufhin durchzuführenden Kurzbegutachtung. Diese Bedingungen sind – wie sich aus dem Gutachten des IRM vom 26. März 2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2025 eindrücklich ergibt – in keiner Weise erfüllt. So wurde insbesondere der geforderte Nachweis hinsichtlich der Drogen- und Alkoholabstinenz nie erbracht. Die teilweise absurd anmutenden Einwände des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz bzw. vor dem Kantonsgericht sind in keiner Weise geeignet, den Sicherungsentzug in Wiedererwägung zu ziehen. So vermögen insbesondere auch die zahlreichen von ihm eingereichten Selfies die einverlangten Abstinenznachweise – welche bis heute nicht vorliegen – nicht zu ersetzen, zumal auf den Fotos auch die von ihm geltend gemachte Haarlänge von 5 cm nicht erkennbar ist. Zudem sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Wiedererwägung des Sicherungsentzugs hinsichtlich der Therapieberichte etc. offensichtlich nicht erfüllt und dies wird auch nicht schlüssig geltend gemacht. Auf die ergänzende Stellungnahme des IRM vom 6. August 2025 und das Gutachten kann schliesslich integral verwiesen werden. 5. Die Beschwerde (603 2025 154) ist deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung, mit der die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweisanträge (soweit sie überhaupt verständlich bzw. nachvollziehbar sind) am feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, sind diese in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 134 I 140 E. 5.3). 6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch (603 2025 163) um Gewährung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos abzuschreiben. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2025 154) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch (603 2025 163) um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ist als gegenstandslos abzuschreiben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Ein- sprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides ange- fochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. November 2025/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber