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603 2024 91

Freiburg · 2024-09-25 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1944, ist seit 1962 im Besitz des Führeraus- weises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom

30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist er nicht verzeichnet. B. Gemäss dem Unfallrapport der Kantonspolizei Freiburg vom 7. August 2023 wollte der Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 gegen 9.40 Uhr auf dem B.________-Parkplatz in Belfaux seinen Personenwagen rückwärts ausparkieren. Dabei bemerkte er, dass sich hinter seinem Wagen eine Fussgängerin befand; er verwechselte in der Folge das Gas- und Bremspedal, worauf es zu einem Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeugheck und der Fussgängerin kam. Die Fussgängerin erlitt leichte Verletzungen und wurde mit der Ambulanz weggebracht. C. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) zeigte dem Beschwerdeführer am

18. August 2023 an, dass gegen ihn infolge dieses Ereignisses ein Administrativverfahren eröffnet wurde und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Weiter forderte sie ihn auf, innerhalb von 20 Tagen ein Arztzeugnis einzureichen, das seine Fahreignung bestätigt. Mit Schreiben vom

5. September 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Zudem übermittelte er der Vorinstanz ein Arztzeugnis seines Hausarztes, wonach keine Hinweise auf eine fehlende Fahreignung bestünden, aber allenfalls zur Absicherung bzw. Überprüfung eine Stunde mit dem Fahrlehrer sinnvoll erschei- ne. Die Vorinstanz sistierte mit Verfügung vom 19. September 2023 das Verfahren, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils. Sie machte den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es ihm obliege, sämtliche Argumente im Strafverfahren vorzubringen und gegebenenfalls gegen einen strafrechtlichen Entscheid, den er nicht akzeptiere, vorzugehen, da im Administrativver- fahren nicht mehr auf mögliche Einwände gegen die getroffenen Feststellungen eingegangen werde. Mit Strafbefehl des Oberamts des Saanebezirks vom 3. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Er hat hiergegen kein Rechtsmittel erhoben. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis für einen Monat entzogen; dies wegen des erwähnten Ereignisses vom 28. Juli 2023, welches als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. E. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 Beschwerde (603 2024

91) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Anstelle des Führerausweisentzuges sei er gegebenenfalls streng zu verwarnen. F. Die Vorinstanz beantragt am 25. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersucht sie um Entzug der aufschiebenden Wirkung (603 2024 139). G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Straf- richter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidi- gungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Straf- verfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1).

E. 3.2 Vorliegend wurde im Strafbefehl vom 3. Mai 2024 in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 28. Juli 2023 beim Rückwärtsfahren nicht die für das Manöver erforderliche Sorgfalt habe walten lassen, eine hinter seinem Fahrzeug befindliche Fussgängerin angefahren und folglich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer war namentlich mit Verfügung vom 19. September 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sämtliche Argumente im Strafverfahren vorzubringen und gege- benenfalls gegen einen strafrechtlichen Entscheid, den er nicht akzeptiere, vorzugehen habe.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Dennoch hat er den Strafbefehl nicht angefochten. Damit verzichtete er im Strafverfahren auf eine Korrektur des Sachverhalts, was er nach dem Vorgesagten nicht mehr nachholen kann (vgl. Urteil BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.4). Auf den im Strafverfahren etablierten Sachverhalt kann somit abgestellt werden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer damit nicht gefolgt werden, wenn vorbringt, dass er (nur) "den Caddy der beteiligten Frau leicht touchiert" habe, bzw. dass die "Behauptung", wonach er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, "absolut nicht- zutreffend und vollständig übertrieben" sei.

E. 4.1 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Insbesondere wenn er rückwärts fahren will, darf er gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt. Weiter präzisiert Art. 17 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), dass sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern hat, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet.

E. 4.2 Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer die erwähnten Bestimmungen verletzte – was er im Übrigen mit seiner Beschwerde auch nicht substantiiert bestreitet.

E. 5.1 Der Warnungsentzug wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgesprochen, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG). Sie dient der Besserung des Fahrers und der Bekämpfung von Rückfällen (Spezialprävention). Der Ausweisinhaber verfügt (grundsätz- lich) über die nötige Fahreignung (andernfalls wäre ein Sicherungsentzug anzuordnen) und hat die Verkehrsverletzung fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Der Warnungs- entzug erweist sich als eine um der Verkehrssicherheit Willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit primär präventivem und erzieherischem Charakter, die teilweise aber auch strafähnliche Züge aufweist (BGE 141 II 220 E. 3.1.2, mit Hinweisen).

E. 5.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbe- stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle quali- fizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrak- ten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7

E. 5.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliege, und hat dem Beschwerdeführer darauf basierend den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Er trägt hiergegen im Wesentlichen vor, dass sein Verhalten lediglich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren sei – er habe "auf eine strenge Verwarnung gehofft". Er sei seit 60 Jahren unfallfrei gefahren.

E. 5.4 Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl ergibt sich wie erwähnt insbesondere, dass der Beschwerdeführer das Ausfahrmanöver nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausführte, eine Fussgän- gerin anfuhr und die Beherrschung über das Fahrzeug verlor. Die vom Beschwerdeführer verletzte Verkehrsregel – sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann – ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 2). Mangelnde Aufmerksam- keit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und oft auch die wahre Ursache von Unfällen, die laut Statistik wegen Vortrittsverletzung, unvorsichtigen Überholens oder ungenügenden Abstands geschehen sollen (vgl. GIGER, SVG-Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 31 N. 8; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 12). Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit bzw. Sorgfalt hat der Beschwerdeführer eine Fussgängerin angefahren, so dass diese Verletzungen davongetragen hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme explizit ausgesagt, dass er, als er die Fussgängerin gesehen hatte, sofort auf die Bremse treten wollte, aber das Pedal verwechselte und auf das Gaspedal anstatt auf die Bremse drückte. Bei einem entspre- chenden irrtümlichen (festen) Treten auf das Gaspedal (anstatt auf das Bremspedal, um eine Kolli- sion zu vermeiden) kann es zu einem heftigen und weiten "Ruck" des Autos kommen. Dabei hätte die Fussgängerin auch schwerere Verletzungen davontragen können – wobei sie sich beim Unfall immerhin einen Rippenbruch und Verletzungen am rechten Knie und Handgelenk sowie ein Häma- tom am linken Ellenbogen zugezogen hat und mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden musste, so dass nicht von einer belanglosen Bagatellverletzung gesprochen werden kann. Mithin kann die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr nicht als gering eingestuft werden. Die privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG sind damit nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG geschlossen hat. Dem steht überdies nicht entgegen, dass das fragliche Ereignis im Strafbefehl als einfache Verkehrs- verletzung qualifiziert wurde: So umfasst doch die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und Art. 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind inso- fern nicht deckungsgleich (siehe BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. Septem- ber 2011 E. 3.4).

E. 6.1 Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschwe- ren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 Bst. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7

E. 6.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führeraus- weis nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von einem Monat entzogen. Zwar ist posi- tiv zu vermerken, dass er offenbar seit 60 Jahren unfallfrei gefahren ist und über einen reinen verkehrsrechtlichen Leumund verfügt. Indes darf gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes die vorgeschriebene Mindestdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; siehe BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; Urteil BGer 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.1), so dass die verfügte Entzugsdauer selbst unter Berücksichtigung des guten Leumunds keinesfalls gekürzt werden kann.

E. 6.3 Schliesslich erweist sich der angeordnete Warnungsentzug in der gesetzlichen Mindesthöhe zugleich als geeignet, notwendig und für den Beschwerdeführer zumutbar, um das Ziel der Verkehrs- sicherheit zu erreichen (vgl. zum Zweck des Warnungsentzugs BGE 141 II 220 E. 3.1.2, mit Hinwei- sen). Daher kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, die Massnahme sei erst Monate nach dem Ereignis ausgesprochen worden und daher wirkungslos, nicht gefolgt werden. Seit dem auslösenden Ereignis sind rund 14 Monate vergangen, was angesichts dessen, dass zuerst ein Strafverfahren durchgeführt wurde, währenddem das Administrativverfahren sistiert wurde, nicht als unverhältnismässig erscheint. Hinzu kommt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Milderung gar nicht in Frage käme, da ihm der Führerausweis wie erwähnt nur für die Mindestdauer entzogen wurde. Zudem erscheint eine erzieherische Wirkung weiterhin nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil BGer 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 7).

E. 7 Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerauswei- ses für die Dauer von einem Monat aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Stras- senverkehrsvorschriften als gerechtfertigt. Die Beschwerde (603 2024 91) ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2024 ist zu bestätigen.

E. 8 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschie- benden Wirkung (603 2024 139) als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 9 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 91) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (603 2024 139) um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. September 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2024 91 603 2024 139 Urteil vom 25. September 2024 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Dina Beti Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde (603 2024 91) vom 7. Juni 2024 gegen die Verfügung vom

16. Mai 2024 Gesuch (603 2024 139) um Entzug der aufschiebenden Wirkung vom 25. Juli 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1944, ist seit 1962 im Besitz des Führeraus- weises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom

30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist er nicht verzeichnet. B. Gemäss dem Unfallrapport der Kantonspolizei Freiburg vom 7. August 2023 wollte der Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 gegen 9.40 Uhr auf dem B.________-Parkplatz in Belfaux seinen Personenwagen rückwärts ausparkieren. Dabei bemerkte er, dass sich hinter seinem Wagen eine Fussgängerin befand; er verwechselte in der Folge das Gas- und Bremspedal, worauf es zu einem Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeugheck und der Fussgängerin kam. Die Fussgängerin erlitt leichte Verletzungen und wurde mit der Ambulanz weggebracht. C. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) zeigte dem Beschwerdeführer am

18. August 2023 an, dass gegen ihn infolge dieses Ereignisses ein Administrativverfahren eröffnet wurde und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Weiter forderte sie ihn auf, innerhalb von 20 Tagen ein Arztzeugnis einzureichen, das seine Fahreignung bestätigt. Mit Schreiben vom

5. September 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Zudem übermittelte er der Vorinstanz ein Arztzeugnis seines Hausarztes, wonach keine Hinweise auf eine fehlende Fahreignung bestünden, aber allenfalls zur Absicherung bzw. Überprüfung eine Stunde mit dem Fahrlehrer sinnvoll erschei- ne. Die Vorinstanz sistierte mit Verfügung vom 19. September 2023 das Verfahren, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils. Sie machte den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es ihm obliege, sämtliche Argumente im Strafverfahren vorzubringen und gegebenenfalls gegen einen strafrechtlichen Entscheid, den er nicht akzeptiere, vorzugehen, da im Administrativver- fahren nicht mehr auf mögliche Einwände gegen die getroffenen Feststellungen eingegangen werde. Mit Strafbefehl des Oberamts des Saanebezirks vom 3. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Er hat hiergegen kein Rechtsmittel erhoben. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis für einen Monat entzogen; dies wegen des erwähnten Ereignisses vom 28. Juli 2023, welches als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. E. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 Beschwerde (603 2024

91) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Anstelle des Führerausweisentzuges sei er gegebenenfalls streng zu verwarnen. F. Die Vorinstanz beantragt am 25. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersucht sie um Entzug der aufschiebenden Wirkung (603 2024 139). G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Straf- richter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidi- gungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Straf- verfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1). 3.2. Vorliegend wurde im Strafbefehl vom 3. Mai 2024 in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 28. Juli 2023 beim Rückwärtsfahren nicht die für das Manöver erforderliche Sorgfalt habe walten lassen, eine hinter seinem Fahrzeug befindliche Fussgängerin angefahren und folglich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. 3.3. Der Beschwerdeführer war namentlich mit Verfügung vom 19. September 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sämtliche Argumente im Strafverfahren vorzubringen und gege- benenfalls gegen einen strafrechtlichen Entscheid, den er nicht akzeptiere, vorzugehen habe.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Dennoch hat er den Strafbefehl nicht angefochten. Damit verzichtete er im Strafverfahren auf eine Korrektur des Sachverhalts, was er nach dem Vorgesagten nicht mehr nachholen kann (vgl. Urteil BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.4). Auf den im Strafverfahren etablierten Sachverhalt kann somit abgestellt werden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer damit nicht gefolgt werden, wenn vorbringt, dass er (nur) "den Caddy der beteiligten Frau leicht touchiert" habe, bzw. dass die "Behauptung", wonach er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, "absolut nicht- zutreffend und vollständig übertrieben" sei. 4. 4.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Insbesondere wenn er rückwärts fahren will, darf er gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt. Weiter präzisiert Art. 17 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), dass sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern hat, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer die erwähnten Bestimmungen verletzte – was er im Übrigen mit seiner Beschwerde auch nicht substantiiert bestreitet. 5. 5.1. Der Warnungsentzug wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgesprochen, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG). Sie dient der Besserung des Fahrers und der Bekämpfung von Rückfällen (Spezialprävention). Der Ausweisinhaber verfügt (grundsätz- lich) über die nötige Fahreignung (andernfalls wäre ein Sicherungsentzug anzuordnen) und hat die Verkehrsverletzung fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Der Warnungs- entzug erweist sich als eine um der Verkehrssicherheit Willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit primär präventivem und erzieherischem Charakter, die teilweise aber auch strafähnliche Züge aufweist (BGE 141 II 220 E. 3.1.2, mit Hinweisen). 5.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbe- stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle quali- fizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrak- ten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 5.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliege, und hat dem Beschwerdeführer darauf basierend den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Er trägt hiergegen im Wesentlichen vor, dass sein Verhalten lediglich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren sei – er habe "auf eine strenge Verwarnung gehofft". Er sei seit 60 Jahren unfallfrei gefahren. 5.4. Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl ergibt sich wie erwähnt insbesondere, dass der Beschwerdeführer das Ausfahrmanöver nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausführte, eine Fussgän- gerin anfuhr und die Beherrschung über das Fahrzeug verlor. Die vom Beschwerdeführer verletzte Verkehrsregel – sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann – ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 2). Mangelnde Aufmerksam- keit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und oft auch die wahre Ursache von Unfällen, die laut Statistik wegen Vortrittsverletzung, unvorsichtigen Überholens oder ungenügenden Abstands geschehen sollen (vgl. GIGER, SVG-Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 31 N. 8; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 12). Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit bzw. Sorgfalt hat der Beschwerdeführer eine Fussgängerin angefahren, so dass diese Verletzungen davongetragen hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme explizit ausgesagt, dass er, als er die Fussgängerin gesehen hatte, sofort auf die Bremse treten wollte, aber das Pedal verwechselte und auf das Gaspedal anstatt auf die Bremse drückte. Bei einem entspre- chenden irrtümlichen (festen) Treten auf das Gaspedal (anstatt auf das Bremspedal, um eine Kolli- sion zu vermeiden) kann es zu einem heftigen und weiten "Ruck" des Autos kommen. Dabei hätte die Fussgängerin auch schwerere Verletzungen davontragen können – wobei sie sich beim Unfall immerhin einen Rippenbruch und Verletzungen am rechten Knie und Handgelenk sowie ein Häma- tom am linken Ellenbogen zugezogen hat und mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden musste, so dass nicht von einer belanglosen Bagatellverletzung gesprochen werden kann. Mithin kann die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr nicht als gering eingestuft werden. Die privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG sind damit nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG geschlossen hat. Dem steht überdies nicht entgegen, dass das fragliche Ereignis im Strafbefehl als einfache Verkehrs- verletzung qualifiziert wurde: So umfasst doch die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und Art. 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind inso- fern nicht deckungsgleich (siehe BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. Septem- ber 2011 E. 3.4). 6. 6.1. Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschwe- ren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 Bst. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 6.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führeraus- weis nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von einem Monat entzogen. Zwar ist posi- tiv zu vermerken, dass er offenbar seit 60 Jahren unfallfrei gefahren ist und über einen reinen verkehrsrechtlichen Leumund verfügt. Indes darf gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes die vorgeschriebene Mindestdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; siehe BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; Urteil BGer 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.1), so dass die verfügte Entzugsdauer selbst unter Berücksichtigung des guten Leumunds keinesfalls gekürzt werden kann. 6.3. Schliesslich erweist sich der angeordnete Warnungsentzug in der gesetzlichen Mindesthöhe zugleich als geeignet, notwendig und für den Beschwerdeführer zumutbar, um das Ziel der Verkehrs- sicherheit zu erreichen (vgl. zum Zweck des Warnungsentzugs BGE 141 II 220 E. 3.1.2, mit Hinwei- sen). Daher kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, die Massnahme sei erst Monate nach dem Ereignis ausgesprochen worden und daher wirkungslos, nicht gefolgt werden. Seit dem auslösenden Ereignis sind rund 14 Monate vergangen, was angesichts dessen, dass zuerst ein Strafverfahren durchgeführt wurde, währenddem das Administrativverfahren sistiert wurde, nicht als unverhältnismässig erscheint. Hinzu kommt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Milderung gar nicht in Frage käme, da ihm der Führerausweis wie erwähnt nur für die Mindestdauer entzogen wurde. Zudem erscheint eine erzieherische Wirkung weiterhin nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil BGer 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 7). 7. Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerauswei- ses für die Dauer von einem Monat aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Stras- senverkehrsvorschriften als gerechtfertigt. Die Beschwerde (603 2024 91) ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2024 ist zu bestätigen. 8. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschie- benden Wirkung (603 2024 139) als gegenstandslos abzuschreiben. 9. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 91) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (603 2024 139) um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. September 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin