Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1979, ist seit 1998 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Anschluss an eine Hausdurchsuchung vom
11. Januar 2024 wurde sie am 12. Januar 2024 von der Kantonspolizei Freiburg als beschuldigte Person betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) einvernommen, woraufhin sie am 21. Februar 2024 polizeilich verzeigt wurde. B. Mit Verfügung vom 22. April 2024 (bei der Post aufgegeben am 29. April 2024; von der Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückhalteauftrags am 14. Mai 2024 bei der Post abgeholt) hat das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin den Führeraus- weis aufgrund der polizeilichen Verzeigung wegen Konsums von Cannabis und Kokain vorsorglich und auf unbestimmte Zeit entzogen. Der definitive Entscheid über den Führerausweis werde nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens, das durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungs- stufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) erstattet und bis spätestens am 22. Oktober 2024 eingereicht werden müsse, erfolgen. Weiter hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 Beschwerde (603 2024
78) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere, dass auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten sei. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (superprovisorisch sowie vorsorglich; 603 2024 79 bzw. 80). D. Am 24. Mai 2024 weist die Instruktionsrichterin das superprovisorische Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ab (603 2024 79). E. Die Vorinstanz beantragt am 5. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung deren aufschiebenden Wirkung. F. Nachdem die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin zwei Fristverlängerungen zur Bezahlung des Kostenvorschusses genehmigte, ersucht diese am 5. Juli 2024 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Philippe Corpataux zu ihrem amtlichen Rechtsvertreter (603 2024 117). G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Abs. 2 VRG). In casu ist fraglich, ob die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid innerhalb der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 79 Abs. 2 VRG eingereicht wurde, bzw. ob für die Berechnung des Fristenlaufs auf die Zustellfiktion zurückzugreifen ist (siehe BGE 127 I 31; 141 II 429 E. 3.3; 138 III 225 E. 3.1) oder auf die effektive Abholung der Sendung innerhalb der von der Post verlängerten Abholfrist. Indes kann dies vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufge- zeigt wird – ohnehin in der Sache abzuweisen ist.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie wirft der Vorinstanz vor, dass sie einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt habe, ohne ihr zuvor eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Vorinstanz hingegen verweist in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2024 auf das sich in den Akten befindliche Schreiben vom 20. März 2024, wonach der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer polizeilichen Verzei- gung wegen Konsums von Kokain und Cannabis ein Administrativverfahren gegen sie eingeleitet werde und ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
E. 3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensga- rantien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere auch das Recht der betroffe- nen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein- flussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 48 E. 3a; 122 I 53 E. 4a). Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls aber auch zu Rechtsfragen ange- hört werden, wenn die Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von diesen vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 145 I 167 E. 4.1; 129 II 497 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG). Im Massnahmenrecht des Strassenverkehrs wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs insofern Rechnung getragen, als der Betroffene nach Art. 23 Abs. 1 letzter Satz des Bundes- gesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes in der Regel anzuhören ist. Davon kann nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmit- telbar nach der Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen bzw. angepasst wird, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem vorsorglichen Entzug ohne Weiteres möglich ist (siehe namentlich Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).
E. 3.2 Aus den Akten ist nicht schlüssig nachvollziehbar, ob das vom 20. März 2024 datierte Schrei- ben der Vorinstanz der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde oder nicht. Weder macht
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 die Vorinstanz einen qualifizierten Versand (z.B. Einschreiben, A-Post Plus) geltend, noch findet sich ein Hinweis, Zustellungsauszug bzw. Empfangsschein in den Akten. Die objektive Beweislast für die Tatsache und das Datum der Zustellung eines Entscheids oder einer Mitteilung einer Behörde trägt nach der Rechtsprechung die Behörde, die daraus Rechte ableiten will (Urteil BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Indes kann wie erwähnt bei einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises aufgrund der Gefahrenlage auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden. Ebenso sieht auch Art. 58 Abs. 1 Bst. e VRG vor, dass eine Partei nicht angehört werden muss, wenn Gefahr im Verzuge ist – wie dies vorliegend offensichtlich der Fall war (vgl. hierzu die nachfolgenden materiellen Erwägungen). Es kann damit offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin das Schreiben der Vorinstanz vom 20. März 2024 erhalten hat oder nicht, und die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist als unbegründet abzuweisen.
E. 4 In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht den Führerausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen hat.
E. 4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompe- tenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Bst. b), bzw. wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Bst. c). Eine Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von einer Droge derart ist, dass die Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtspre- chung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreig- nung darf geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Drogenkon- sum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffe- nen, ihrer Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassen- verkehr – sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt wesentlich von der Beurteilung der Person und der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (BGE 105 Ib 385; 103 Ib 29).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8
E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig ohne weitere Differenzierung zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stel- len, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (siehe Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3; 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Steht die Fahreignung der Betroffenen ernsthaft in Frage, so ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssi- cherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Unter- suchungsergebnisses zu belassen (Urteil BGer 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.1). Der strik- te Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom
20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschlies- send getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1).
E. 4.3 Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen, wie etwa Cannabis, ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr, ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum, bei dem aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung bestehen, anzu- ordnen (vgl. etwa Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1; siehe zu einer solchen Sachlage auch Urteil KG FR 603 2024 66 vom 9. Juli 2024). Hingegen soll ein bloss gelegentlicher oder gar regelmässiger, "kontrollierter" Konsum von Cannabis keine Abklärung der Fahreignung erlauben (vgl. Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; kritisch WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 48). Der Konsum "harter" Drogen wie Kokain oder Heroin bzw. freies Morphin ausserhalb des Strassenverkehrs bildet hingegen Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn die betroffene Person deswegen nie strafrechtlich verurteilt und auch keine Administrativmassnahme ausgespro- chen wurde (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 46 mit Hinweisen). Der Konsum von Kokain führt rasch zu einer ausge- prägten psychischen Abhängigkeit (Urteile BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1; 2A.252/1994 vom 29. September 1994 E. 4c; je mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Ein einmaliger nachgewiesener Kokainkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motor- fahrzeuges stellt noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (Urteil BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2); auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahr- eignung (Urteil BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2).
E. 5.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum überschritten und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt; Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) sei willkürlich angewandt worden, da keine ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen würden. Sie sei angezeigt worden, weil sie mit der Polizei in Kontakt war, nachdem ihr Freund wegen Vorfällen mit
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Betäubungsmitteln angehalten worden sei. Während der polizeilichen Anhörung habe sie zugege- ben, gelegentlich Cannabis zu konsumieren und einmal in ihrem Leben Kokain ausprobiert zu haben. Sie habe jedoch nie unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt und sei ausserdem weder im Rahmen einer Polizeikontrolle noch nach einem Verkehrsdelikt positiv auf solche Substanzen getes- tet worden. Der Verdacht, dass sie regelmässig Kokain bzw. Cannabis konsumiere, sei unbegründet; der einmalige Konsum einer Linie Kokain lasse nicht auf eine Suchtmittelabhängigkeit schliessen. Zudem bestehe kein Risiko, dass sie unter Einfluss solcher Substanzen am Strassenverkehr teil- nehme, da sie sich als Mutter eines 15-jährigen Sohnes der Gefahren überaus bewusst sei. Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht geschlossen, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung bestünden.
E. 5.2 Die Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme einzig zugestanden habe, gelegentlich Cannabis zu konsumieren und einmal in ihrem Leben (sic!) Kokain ausprobiert zu haben, erweisen sich aufgrund der Akten als nicht nachvollziehbar. So wurde gemäss der aktenkundigen Strafanzeige der Kantonspolizei vom
21. Februar 2024 am 11. Januar 2024 beim Partner der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsu- chung durchgeführt, da die Polizei Kenntnis erhalten hatte, dass er in Betäubungsmitteldelikte invol- viert sei. Dabei stellte die Polizei fest, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls an dieser Adresse wohnte und in entsprechende Widerhandlungen verstrickt ist. Die Beschwerdeführerin wurde im Anschluss an die Durchsuchung festgenommen und am 12. Januar 2024 von der Kantonspolizei als Beschuldigte einvernommen. Anlässlich der Durchsuchung war auch eine Schmuckdose mit 9.2 g weissem Kristall (Kokain) sichergestellt worden, die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihr gehöre und für ihren Konsum gedacht sei (siehe Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2024, S. 5 Ziff. 17: "Es handelt sich um meine Drogen und meine Schmuckdose. Ich habe das Kokain [vom Partner] bekommen. Es handelt sich um Kokain für meinen Konsum"). An der Einvernahme hat sie sich einlässlich zu ihrem Betäubungsmittelkonsum geäussert. So gab sie namentlich zu Protokoll, dass sie im Jahr 2020 rund 12 g Kokain konsumiert habe. Aufgrund eines Aufenthalts in einer psych- iatrischen Klinik sei die Beziehung mit ihrem Partner im Sommer 2021 in die Brüche gegangen; nach dem Klinikaufenthalt habe sie mit dem Kokainkonsum aufgehört und dies bis Anfang Dezember 2023 durchziehen können. Zwischen Dezember 2023 und dem 11. Januar 2024 habe sie erneut ihren Partner getroffen und etwa drei bis vier Mal Kokain konsumiert (3 g), das sie von ihm erhalten habe (siehe insbesondere Einvernahmeprotokoll, S. 7). Weiter konsumiere sie etwa einmal pro Woche einen Joint Cannabis, meistens aber CBD. Von ihrer Psychiaterin seien ihr zudem Antide- pressiva und Dormicum verschrieben worden (S. 9).
E. 5.3 Es ist offensichtlich, dass dieser eingestandene erhebliche Konsum von Kokain und weichen Drogen – umso mehr noch in Kombination mit Medikamenten – ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung der Beschwerdeführerin erwecken; dies namentlich wegen des hohen Abhängigkeitspotentials von Kokain und aufgrund eines Mischkonsums (siehe oben E. 4.3). Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Beschwerde auf die Rechtsprechung bzw. Praxis zu einem bloss einmaligem Kokain- konsum bezieht und sich möglicherweise nicht mehr an ihre eigenen Aussagen anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme, welche umfassend protokolliert und von ihr unterzeichnet wurde, zu erinnern vermag, ist dies vorliegend nicht entscheidrelevant. So wird auch in Kap. 4 Ziff. 2 Bst. h bzw. i des Leitfadens Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 festgehal- ten, dass bei mehrmaligem Konsum namentlich von Kokain in den letzten sechs Monaten oder im Fall von Mischkonsum psychotroper Substanzen gemäss Nulltoleranzliste (Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) in den letzten sechs Mona- ten eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4), in der Regel mit vorsorglichem Entzug, angezeigt sei.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Schon allein mit Blick auf den am 12. Januar 2024 zugestandenen erheblichen Konsum von Kokain
– umso mehr zusammen mit den weiteren Äusserungen zum Konsum weiterer Betäubungsmittel – besteht das Risiko, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen bzw. dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Dies gilt, selbst wenn sie bis zum heutigen Zeitpunkt nie verkehrsrecht- lich in Erscheinung getreten ist.
E. 5.4 Da die Vorinstanz somit zu Recht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdefüh- rerin äusserte, wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutachtens zu belassen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5). Mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit bzw. der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist der vorsorgliche Ausweisentzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, erforderlich und der Betroffenen grundsätzlich zumutbar, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Urteile BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2 und 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7). Soweit sie in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie allen- falls ihren Beruf verliere und die regelmässigen Arztbesuche nicht mehr korrekt wahrnehmen könne, vermag dies hieran nichts zu ändern.
E. 5.5 Im Ergebnis erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises als offensichtlich gerechtfertigt. Die Auflage, ein Fahreignungsgutachten durchführen zu lassen, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (siehe insbesondere Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG und Art. 28a VZV).
E. 6 Die Beschwerde (603 2024 78) ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
E. 7 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 80) als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 8 Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren um vollständige unent- geltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Philippe Corpataux zu ihrem amtlichen Rechtsvertreter (603 2024 117).
E. 8.1 Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 142 VRG dann zu gewähren, wenn eine Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b; 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 602 2020 80 vom 13. Januar 2021 E. 10.1). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 124 I 304 E. 2c; je mit Hinweisen).
E. 8.2 Im vorliegenden Fall war die Beschwerde aufgrund des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2024 eingestandenen erheblichen Konsums unter anderem von harten Drogen von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen und die Frage, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt wäre, kann somit offengelassen werden.
E. 9 Obwohl die Beschwerdeerhebung beinahe mutwillig anmuten mag, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 78) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 80) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Das Gesuch (603 2024 117) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. IV. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 30. August 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2024 78 603 2024 80 603 2024 117 Urteil vom 30. August 2024 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Stéphanie Colella Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde (603 2024 78) vom 23. Mai 2024 gegen die Verfügung vom
22. April 2024 Gesuch (603 2024 80) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom selben Tag Gesuch (603 2024 117) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. Juli 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1979, ist seit 1998 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Anschluss an eine Hausdurchsuchung vom
11. Januar 2024 wurde sie am 12. Januar 2024 von der Kantonspolizei Freiburg als beschuldigte Person betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) einvernommen, woraufhin sie am 21. Februar 2024 polizeilich verzeigt wurde. B. Mit Verfügung vom 22. April 2024 (bei der Post aufgegeben am 29. April 2024; von der Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückhalteauftrags am 14. Mai 2024 bei der Post abgeholt) hat das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin den Führeraus- weis aufgrund der polizeilichen Verzeigung wegen Konsums von Cannabis und Kokain vorsorglich und auf unbestimmte Zeit entzogen. Der definitive Entscheid über den Führerausweis werde nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens, das durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungs- stufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) erstattet und bis spätestens am 22. Oktober 2024 eingereicht werden müsse, erfolgen. Weiter hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 Beschwerde (603 2024
78) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere, dass auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten sei. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (superprovisorisch sowie vorsorglich; 603 2024 79 bzw. 80). D. Am 24. Mai 2024 weist die Instruktionsrichterin das superprovisorische Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ab (603 2024 79). E. Die Vorinstanz beantragt am 5. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung deren aufschiebenden Wirkung. F. Nachdem die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin zwei Fristverlängerungen zur Bezahlung des Kostenvorschusses genehmigte, ersucht diese am 5. Juli 2024 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Philippe Corpataux zu ihrem amtlichen Rechtsvertreter (603 2024 117). G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Abs. 2 VRG). In casu ist fraglich, ob die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid innerhalb der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 79 Abs. 2 VRG eingereicht wurde, bzw. ob für die Berechnung des Fristenlaufs auf die Zustellfiktion zurückzugreifen ist (siehe BGE 127 I 31; 141 II 429 E. 3.3; 138 III 225 E. 3.1) oder auf die effektive Abholung der Sendung innerhalb der von der Post verlängerten Abholfrist. Indes kann dies vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufge- zeigt wird – ohnehin in der Sache abzuweisen ist. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie wirft der Vorinstanz vor, dass sie einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt habe, ohne ihr zuvor eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Vorinstanz hingegen verweist in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2024 auf das sich in den Akten befindliche Schreiben vom 20. März 2024, wonach der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer polizeilichen Verzei- gung wegen Konsums von Kokain und Cannabis ein Administrativverfahren gegen sie eingeleitet werde und ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. 3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensga- rantien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere auch das Recht der betroffe- nen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein- flussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 48 E. 3a; 122 I 53 E. 4a). Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls aber auch zu Rechtsfragen ange- hört werden, wenn die Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von diesen vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 145 I 167 E. 4.1; 129 II 497 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG). Im Massnahmenrecht des Strassenverkehrs wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs insofern Rechnung getragen, als der Betroffene nach Art. 23 Abs. 1 letzter Satz des Bundes- gesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes in der Regel anzuhören ist. Davon kann nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmit- telbar nach der Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen bzw. angepasst wird, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem vorsorglichen Entzug ohne Weiteres möglich ist (siehe namentlich Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). 3.2. Aus den Akten ist nicht schlüssig nachvollziehbar, ob das vom 20. März 2024 datierte Schrei- ben der Vorinstanz der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde oder nicht. Weder macht
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 die Vorinstanz einen qualifizierten Versand (z.B. Einschreiben, A-Post Plus) geltend, noch findet sich ein Hinweis, Zustellungsauszug bzw. Empfangsschein in den Akten. Die objektive Beweislast für die Tatsache und das Datum der Zustellung eines Entscheids oder einer Mitteilung einer Behörde trägt nach der Rechtsprechung die Behörde, die daraus Rechte ableiten will (Urteil BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Indes kann wie erwähnt bei einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises aufgrund der Gefahrenlage auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden. Ebenso sieht auch Art. 58 Abs. 1 Bst. e VRG vor, dass eine Partei nicht angehört werden muss, wenn Gefahr im Verzuge ist – wie dies vorliegend offensichtlich der Fall war (vgl. hierzu die nachfolgenden materiellen Erwägungen). Es kann damit offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin das Schreiben der Vorinstanz vom 20. März 2024 erhalten hat oder nicht, und die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist als unbegründet abzuweisen. 4. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht den Führerausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen hat. 4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompe- tenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Bst. b), bzw. wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Bst. c). Eine Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von einer Droge derart ist, dass die Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtspre- chung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreig- nung darf geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Drogenkon- sum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffe- nen, ihrer Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassen- verkehr – sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt wesentlich von der Beurteilung der Person und der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (BGE 105 Ib 385; 103 Ib 29).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig ohne weitere Differenzierung zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stel- len, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (siehe Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3; 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Steht die Fahreignung der Betroffenen ernsthaft in Frage, so ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssi- cherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Unter- suchungsergebnisses zu belassen (Urteil BGer 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.1). Der strik- te Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom
20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschlies- send getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1). 4.3. Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen, wie etwa Cannabis, ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr, ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum, bei dem aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung bestehen, anzu- ordnen (vgl. etwa Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1; siehe zu einer solchen Sachlage auch Urteil KG FR 603 2024 66 vom 9. Juli 2024). Hingegen soll ein bloss gelegentlicher oder gar regelmässiger, "kontrollierter" Konsum von Cannabis keine Abklärung der Fahreignung erlauben (vgl. Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; kritisch WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 48). Der Konsum "harter" Drogen wie Kokain oder Heroin bzw. freies Morphin ausserhalb des Strassenverkehrs bildet hingegen Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn die betroffene Person deswegen nie strafrechtlich verurteilt und auch keine Administrativmassnahme ausgespro- chen wurde (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 46 mit Hinweisen). Der Konsum von Kokain führt rasch zu einer ausge- prägten psychischen Abhängigkeit (Urteile BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1; 2A.252/1994 vom 29. September 1994 E. 4c; je mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Ein einmaliger nachgewiesener Kokainkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motor- fahrzeuges stellt noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (Urteil BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2); auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahr- eignung (Urteil BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2). 5. 5.1. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum überschritten und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt; Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) sei willkürlich angewandt worden, da keine ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen würden. Sie sei angezeigt worden, weil sie mit der Polizei in Kontakt war, nachdem ihr Freund wegen Vorfällen mit
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Betäubungsmitteln angehalten worden sei. Während der polizeilichen Anhörung habe sie zugege- ben, gelegentlich Cannabis zu konsumieren und einmal in ihrem Leben Kokain ausprobiert zu haben. Sie habe jedoch nie unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt und sei ausserdem weder im Rahmen einer Polizeikontrolle noch nach einem Verkehrsdelikt positiv auf solche Substanzen getes- tet worden. Der Verdacht, dass sie regelmässig Kokain bzw. Cannabis konsumiere, sei unbegründet; der einmalige Konsum einer Linie Kokain lasse nicht auf eine Suchtmittelabhängigkeit schliessen. Zudem bestehe kein Risiko, dass sie unter Einfluss solcher Substanzen am Strassenverkehr teil- nehme, da sie sich als Mutter eines 15-jährigen Sohnes der Gefahren überaus bewusst sei. Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht geschlossen, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung bestünden. 5.2. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme einzig zugestanden habe, gelegentlich Cannabis zu konsumieren und einmal in ihrem Leben (sic!) Kokain ausprobiert zu haben, erweisen sich aufgrund der Akten als nicht nachvollziehbar. So wurde gemäss der aktenkundigen Strafanzeige der Kantonspolizei vom
21. Februar 2024 am 11. Januar 2024 beim Partner der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsu- chung durchgeführt, da die Polizei Kenntnis erhalten hatte, dass er in Betäubungsmitteldelikte invol- viert sei. Dabei stellte die Polizei fest, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls an dieser Adresse wohnte und in entsprechende Widerhandlungen verstrickt ist. Die Beschwerdeführerin wurde im Anschluss an die Durchsuchung festgenommen und am 12. Januar 2024 von der Kantonspolizei als Beschuldigte einvernommen. Anlässlich der Durchsuchung war auch eine Schmuckdose mit 9.2 g weissem Kristall (Kokain) sichergestellt worden, die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihr gehöre und für ihren Konsum gedacht sei (siehe Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2024, S. 5 Ziff. 17: "Es handelt sich um meine Drogen und meine Schmuckdose. Ich habe das Kokain [vom Partner] bekommen. Es handelt sich um Kokain für meinen Konsum"). An der Einvernahme hat sie sich einlässlich zu ihrem Betäubungsmittelkonsum geäussert. So gab sie namentlich zu Protokoll, dass sie im Jahr 2020 rund 12 g Kokain konsumiert habe. Aufgrund eines Aufenthalts in einer psych- iatrischen Klinik sei die Beziehung mit ihrem Partner im Sommer 2021 in die Brüche gegangen; nach dem Klinikaufenthalt habe sie mit dem Kokainkonsum aufgehört und dies bis Anfang Dezember 2023 durchziehen können. Zwischen Dezember 2023 und dem 11. Januar 2024 habe sie erneut ihren Partner getroffen und etwa drei bis vier Mal Kokain konsumiert (3 g), das sie von ihm erhalten habe (siehe insbesondere Einvernahmeprotokoll, S. 7). Weiter konsumiere sie etwa einmal pro Woche einen Joint Cannabis, meistens aber CBD. Von ihrer Psychiaterin seien ihr zudem Antide- pressiva und Dormicum verschrieben worden (S. 9). 5.3. Es ist offensichtlich, dass dieser eingestandene erhebliche Konsum von Kokain und weichen Drogen – umso mehr noch in Kombination mit Medikamenten – ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung der Beschwerdeführerin erwecken; dies namentlich wegen des hohen Abhängigkeitspotentials von Kokain und aufgrund eines Mischkonsums (siehe oben E. 4.3). Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Beschwerde auf die Rechtsprechung bzw. Praxis zu einem bloss einmaligem Kokain- konsum bezieht und sich möglicherweise nicht mehr an ihre eigenen Aussagen anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme, welche umfassend protokolliert und von ihr unterzeichnet wurde, zu erinnern vermag, ist dies vorliegend nicht entscheidrelevant. So wird auch in Kap. 4 Ziff. 2 Bst. h bzw. i des Leitfadens Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 festgehal- ten, dass bei mehrmaligem Konsum namentlich von Kokain in den letzten sechs Monaten oder im Fall von Mischkonsum psychotroper Substanzen gemäss Nulltoleranzliste (Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) in den letzten sechs Mona- ten eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4), in der Regel mit vorsorglichem Entzug, angezeigt sei.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Schon allein mit Blick auf den am 12. Januar 2024 zugestandenen erheblichen Konsum von Kokain
– umso mehr zusammen mit den weiteren Äusserungen zum Konsum weiterer Betäubungsmittel – besteht das Risiko, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen bzw. dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Dies gilt, selbst wenn sie bis zum heutigen Zeitpunkt nie verkehrsrecht- lich in Erscheinung getreten ist. 5.4. Da die Vorinstanz somit zu Recht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdefüh- rerin äusserte, wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutachtens zu belassen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5). Mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit bzw. der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist der vorsorgliche Ausweisentzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, erforderlich und der Betroffenen grundsätzlich zumutbar, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Urteile BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2 und 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7). Soweit sie in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie allen- falls ihren Beruf verliere und die regelmässigen Arztbesuche nicht mehr korrekt wahrnehmen könne, vermag dies hieran nichts zu ändern. 5.5. Im Ergebnis erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises als offensichtlich gerechtfertigt. Die Auflage, ein Fahreignungsgutachten durchführen zu lassen, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (siehe insbesondere Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG und Art. 28a VZV). 6. Die Beschwerde (603 2024 78) ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 7. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 80) als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren um vollständige unent- geltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Philippe Corpataux zu ihrem amtlichen Rechtsvertreter (603 2024 117). 8.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 142 VRG dann zu gewähren, wenn eine Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b; 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 602 2020 80 vom 13. Januar 2021 E. 10.1). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 124 I 304 E. 2c; je mit Hinweisen). 8.2. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde aufgrund des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2024 eingestandenen erheblichen Konsums unter anderem von harten Drogen von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen und die Frage, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt wäre, kann somit offengelassen werden. 9. Obwohl die Beschwerdeerhebung beinahe mutwillig anmuten mag, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 78) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 80) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Das Gesuch (603 2024 117) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. IV. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 30. August 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin