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603 2024 66

Freiburg · 2024-07-09 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2001, ist seit 2021 im Besitz des Führer- ausweises auf Probe namentlich der Kategorie B. Am 5. Dezember 2023 wurde er im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei Freiburg einvernommen. Während der Einvernahme gestand er namentlich den regelmässigen Kauf und Konsum von Cannabis von Dezember 2020 bis Ende November 2023 sowie den vereinzelten Konsum von Kokain, woraufhin er am 9. Januar 2024 polizeilich verzeigt wurde. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am

14. März 2024, dass gegen ihn aufgrund der Verzeigung ein Administrativverfahren eingeleitet werde und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Er liess sich hierauf nicht vernehmen. B. Mit Verfügung vom 22. April 2024 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis aufgrund der polizeilichen Verzeigung wegen Betäubungsmittelkonsums vorsorglich und auf unbestimmte Zeit entzogen. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens erfolge, das durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) erstattet und bis spätestens am 22. Oktober 2024 eingereicht werden müsse. Weiter hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 Beschwerde (603 2024 66) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich die Aufhebung dieser Verfügung. In verfah- rensmässiger Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (superprovi- sorisch bzw. vorsorglich; 603 2024 67 bzw. 68). D. Am 6. Mai 2024 verfügt die Instruktionsrichterin, dass die aufschiebende Wirkung beim derzei- tigen Aktenstand superprovisorisch nicht wiederhergestellt werde (603 2024 67). E. Die Vorinstanz beantragt am 15. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt vorerst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör.

E. 3.1 Zwar sei er über die Eröffnung eines Administrativverfahrens gegen ihn informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden; diese Aufforderung habe sich allerdings nur auf seinen Canna- biskonsum bezogen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass der Kokain- konsum bei der anstehenden Entscheidung eine Rolle spiele. Im Entscheid stütze sich dann die Vorinstanz im Wesentlichen auf diesen Konsum. Die Vorinstanz habe ihn damit nicht ausreichend über den Verfahrensgegenstand informiert und er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum wesent- lichen Grund für den vorsorglichen Führerausweisentzug zu äussern. Es sei irrelevant, dass er die Gelegenheit zur Stellungnahme gar nicht wahrgenommen habe, da er nur aufgrund des Vorwurfs des Cannabiskonsum keine Veranlassung gesehen habe, sich zu äussern.

E. 3.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensgarantien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 48 E. 3a; 122 I 53 E. 4a). Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls aber auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von diesen vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermes- sensspielraum besteht (BGE 145 I 167 E. 4.1; 129 II 497 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG). Im Massnahmenrecht des Strassenverkehrs wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs insofern Rechnung getragen, als der Betroffene nach Art. 23 Abs. 1 letzter Satz SVG vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes in der Regel anzuhören ist. Davon kann nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen bzw. angepasst wird, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem vorsorglichen Entzug ohne Weiteres möglich ist (siehe namentlich Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).

E. 3.1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 14. März 2024 mitgeteilt, dass gegen ihn "[a]ufgrund einer polizeilichen Verzeigung wegen Widerhandlungen gegen das [BetmG] vom 9. Januar 2024" ein Administrativverfahren eingeleitet werden müsse. Unter dem Stichwort "Verzeigung(en)" wurde sodann "Konsum von Cannabis" angegeben. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Feststellungen der Polizei zu einer Administrativmassnahme, wie

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 z.B. zu einem Führerausweisentzug, führen können. Bevor jedoch ein Entscheid gefällt werde, habe er Gelegenheit, innert 20 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Selbst wenn in diesem Schreiben der Konsum von Kokain nicht explizit erwähnt wird, musste dem Beschwerdeführer der Gegenstand des Administrativverfahrens sowie auch die möglichen Konse- quenzen bewusst sein. So waren ihm doch die polizeiliche Verzeigung und seine eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2023, an der er den Konsum von Cannabis und von Kokain zugegeben hatte und die Grundlage der Verzeigung bildet, bekannt und es wäre ihm offen gestanden, hierzu umfassend Stellung zu nehmen. Wenn er dennoch keine Veranlassung sah, sich zu seinem Betäubungsmittelkonsum bzw. zu seiner Fahreignung zu äussern, hat er sich dies selbst zuzuschreiben, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, zumal es sich um ein vorsorgliches Verfahren handelt.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die angefochtene Verfügung weder eine Rechts- grundlage für den provisorischen Führerausweisentzug noch eine Subsumtion enthalte und es an einer rechtsgenüglichen Begründung mangle.

E. 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entspre- chend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen).

E. 3.2.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die getroffenen Massnahmen im Wesent- lichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Anzeige vom 9. Januar 2024 beschuldigt werde, "gegen das [BetmG] verstossen zu haben, das heisst wegen Konsum von Cannabis und Kokain". Weiter führte sie aus, dass der Konsum von Betäubungsmitteln mit dem sicheren Führen eines Fahrzeuges nicht vereinbar sei. Die Gefahr der Abhängigkeit sei beim Konsum von Kokain sehr gross, und Kokain sei im Strassenverkehr wegen der enthemmenden Wirkung noch viel gefährlicher als Heroin. Wenn eine Person diese Substanzen konsumiere und die Zulassungsbehörde durch die Polizei oder einen Arzt darüber informiert werde, sei es geboten, die Fahreignung dieser Person abzuklären, selbst wenn kein Rapport in Verbindung mit dem Strassen- verkehr bestehe. Aus der Verfügung wird mithin insgesamt ohne Weiteres deutlich, dass sich die Vorinstanz für die Anordnung des provisorischen Führerausweisentzugs namentlich auf Art. 15d Abs. 1 SVG bzw. Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) bezog und jedenfalls implizit darauf schloss, dass aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorlägen. Trotz der kurzen Begründung war der Beschwerdeführer imstande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2024 weiter zum Cannabiskonsum des Beschwerde- führers äusserte und damit ihre Begründung noch ergänzte. Die Rüge, wonach die Begründungs- pflicht verletzt worden sei, ist daher abzuweisen.

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E. 4 In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet hat.

E. 4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompe- tenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Bst. b), bzw. wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Bst. c). Eine Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von einer Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtspre- chung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreig- nung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c). Entspre- chende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorge- schichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt wesentlich von der Beurteilung der Person und der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (BGE 105 Ib 385; 103 Ib 29).

E. 4.2 Eine fehlende Fahreignung aufgrund einer Abhängigkeit ist durch Untersuchungen und Arzt- berichte, in den meisten Fällen jedoch durch ein medizinisches Fachgutachten festzustellen. In diesem Zusammenhang sieht Art. 28a Abs. 1 Bst. a VZV vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 Bst. b SVG hat der Arzt über eine Anerkennung der Stufe 4 zu verfügen (Art. 28a Abs. 2 Bst. a VZV). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen. Grundsätzlich ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein gerichtsmedizi- nisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängig- keit, gerechtfertigt sein (BGE 126 II 185 E. 2a; 120 Ib 305 E. 4b).

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E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig ohne weitere Differenzierung zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stel- len, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (siehe Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3; 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, so ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssi- cherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Unter- suchungsergebnisses zu belassen (Urteil BGer 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.1). Der strik- te Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom

20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschlies- send getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1).

E. 4.4 Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen wie etwa Cannabis ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum, bei dem aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung bestehen, anzu- ordnen (vgl. etwa Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1). Hingegen soll ein bloss gelegentlicher oder gar regelmässiger, "kontrollierter" Konsum von Cannabis keine Abklärung der Fahreignung erlauben (vgl. Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; kritisch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 48). Ein vorsorglicher Ausweisentzug im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs wurde etwa bejaht bei einem 28-Jährigen, der seit seinem 16. Lebensjahr regel- mässig Cannabis und in den letzten Jahren gelegentlich Kokain konsumiert hatte (Urteil BGer 6A.56/2000 vom 28. Juni 2000), bei einem gelegentlichen Kokainkonsum an festlichen Anlässen (Urteil BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008), bei einem ärztlich verschriebenen Methadonkon- sum (Urteil BGer 1C_593/2012 vom 28. März 2013), bei der polizeilichen Beschlagnahme grösserer Mengen Betäubungsmittel, die dem Eigenkonsum des Betroffenen dienten und dem der Führeraus- weis zuvor wegen Drogensucht entzogen war (Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013), bei einer mitgeführten Menge von 47.4 g Amphetamin, die auf einen regelmässigen Konsum hindeu- tet (Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018), bei einem wegen Verstoss gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als Beschuldigter Einvernommenen, der gestand, in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren 25-mal Kokain in nicht unerheblichen Mengen konsumiert zu haben (Urteil BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017), ebenso bei einer indessen alkoholabstinenten Person, welcher der Führerausweis bereits mehrmals wegen Trunkenheitsfahren entzogen wurde und die nun eine Drogenproblematik (Cannabiskonsum) entwickelt hatte (Urteil BGer 1C_403/2019 vom 22. Novem- ber 2019). Hingegen wurde der vorsorgliche Entzug etwa verneint bei einem einmaligen bzw. zuge- standenen Kokainkonsum (Urteile BGer 1C_20/2012 vom 18. April 2012; 6A.72/2006 vom 7. Febru- ar 2006). Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung bei Untersuchungsmassnahmen, können

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (vgl. BGE 124 II 559 E. 5a). Die Abklärung der Fahreignung wurde in allen vorgenannten Fällen bejaht.

E. 5 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es bestünden keine Hinweise auf eine fehlende Fahreignung. Der im Rahmen des polizeilichen Rapports eingeräumte Konsum von Kokain und Cannabis sei unabhängig vom Strassenverkehr erfolgt und er habe nie unter Einfluss entsprechender Substanzen am Strassenverkehr teilgenommen. Ausserdem sei das Unterstellen einer Abhängigkeit vorliegend nicht nachvollziehbar. Er habe nur sporadisch Kokain konsumiert, der vorsorgliche Entzug sei beinahe sechs Monate nach der Einvernahme erfolgt. Er habe in letzter Zeit – namentlich das gesamte Jahr 2024 – weder Cannabis noch Kokain konsumiert. Mit der Beschwerde übermittelte er das Ergebnis einer freiwilligen Urinuntersuchung vom 30. April 2024 und einen Kurzbericht seiner Hausärztin vom 1. Mai 2024, gemäss dem es bisher keinen Anhaltspunkt für einen Substanzgebrauch gegeben habe. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer überdies geltend, dass selbst bei häufigem Konsum von Canna- bis nur eine Fahreignungsabklärung ohne vorsorglichen Entzug durchzuführen sei – wobei er in seiner Beschwerde angab, dass er "keine Unmengen an Cannabis" konsumierte.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2023 von der Kantonspolizei Freiburg als Beschuldigter im Rahmen einer Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG einver- nommen. Gemäss den Ausführungen im Einvernahmeprotokoll war er bereits polizeilich bekannt aufgrund von Sachbeschädigungen (an der OS B.________) und Widerhandlungen gegen das BetmG in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (Besitz von Cannabis), für die er als Minderjähriger verurteilt wurde. Anlässlich der Einvernahme gab er gemäss dem Protokoll namentlich an, dass er zwischen Anfang Dezember 2020 und Anfang Juni 2022 insgesamt ca. 180 g Cannabis gekauft und konsumiert habe. Sodann kaufte und konsumierte er nach seinen weiteren Angaben zwischen Anfang Juni 2022 und Anfang Dezember 2023 wöchentlich ca. 5 bis 7 g Cannabis (insgesamt mindestens 480 g), zudem habe er im Ausgang zwischen Dezember 2022 und Dezember 2023 etwa alle drei Monate bzw. viermal eine Linie Kokain gesnifft. Seitdem er wieder bei seinen Eltern wohne (November 2023), habe er sich vorgenommen, mit dem Cannabiskonsum aufzuhören.

E. 5.2 Es ist davon auszugehen, dass durchschnittlich pro Joint eine Menge von etwa 0.3 bis 0.5 g Cannabis verwendet werden (siehe hierzu etwa SANDIG, Cannabisgesetz: Die Regeln für Kiffen und Hanfanbau in Deutschland, in MDR AKTUELL vom

23. April 2024, online unter https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/cannabis-gesetz-legalisierung-kiffen-wo- wann-legal-verkauf-preise-100.html, letztmals besucht am 9. Juli 2024; KNAPP/KEILANI, Cannabis- Teillegalisierung und Pot-Party: Berliner starten kiffend in den Ostermontag, in NZZ vom 1. April 2024, online unter https://www.nzz.ch/international/bundesrat-bestaetigt-cannabis-legalisierung- deutschland-ld.1823340, letztmals besucht am 9. Juli 2024), Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme angab, dass er während längerer Zeit pro Woche ca. 5 bis 7 g Cannabis konsu- mierte, entspricht dies demnach zwischen 10 und 23 Joints pro Woche, d.h. täglich zwischen 1 und über 3 Joints. Diese von ihm angegebene Konsummenge ist geeignet, Zweifel an seiner Fahreig- nung zu erwecken. So kann bei dieser Menge nicht mehr von einem bloss gelegentlichen oder gar regelmässigen, "kontrollierten" Konsum von Cannabis gesprochen werden, bei dem (nach einer in der Lehre kritisierten) Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine Abklärung der Fahreignung erlaubt sein solle (siehe E. 4.4). Entsprechend wird auch im Leitfaden Fahreignung, der die einheit- liche Anwendung der Verkehrsvorschriften in den Kantonen bezweckt, festgehalten, dass im Fall von häufigem Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche), einer THC-COOH im Vollblut

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ≥ 40 µg/l, klaren Hinweisen für einen mehr als gelegentlichen resp. häufigen Cannabiskonsum (z.B. Angaben des Betroffenen zu einem mehr als gelegentlichen Konsum [> 2x/Woche] oder Hinweise auf Konsum von grossen/erheblichen Mengen) oder Mischkonsum mit anderen psychotropen Substanzen in der Regel eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4), grundsätzlich ohne vorsorglichen Entzug, anzuordnen sei (siehe EXPERTENGRUPPE VERKEHRSSICHERHEIT, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter am

27. November 2020, Kap. 4 Bst. A Ziff. 2 Bst. f). Weiter gestand der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme auch einen zwar nicht häufigen, aber doch mehrmaligen und mit einer gewissen Regelmässigkeit praktizierten Kokainkonsum (gemäss seinen Angaben etwa alle drei Monate seit einem Jahr bzw. viermal). Dies vermag die Zweifel an der Fahreignung deutlich zu bestärken; einer- seits aufgrund des Mischkonsums bei einer Person, die in der Regel mehrfach täglich Cannabis konsumierte und andererseits wegen des hohen Abhängigkeitspotentials von Kokain. So wird auch in Ziff. 2 Bst. h bzw. i des Leitfadens festgehalten, dass bei mehrmaligem Konsum von Kokain, Heroin oder Amphetaminen (Amphetamin, MDEA, MDMA oder Methamphetamin) in den letzten sechs Monaten oder im Fall von Mischkonsum psychotroper Substanzen gemäss Nulltoleranzliste (Art. 2 Abs. 2 VRV) in den letzten sechs Monaten eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4), in der Regel mit vorsorglichem Entzug, angezeigt sei. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss dem Einvernahmeprotokoll bereits in den Jahren 2017 bis 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt worden, teils verbun- den mit Sachbeschädigungen, die auf einen gewissen Kontrollverlust hinweisen dürften. Der noch junge Beschwerdeführer hat damit bereits einen langjährigen Konsum hinter sich. Ob er im medizini- schen Sinn drogenabhängig ist, ist gemäss der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1) nicht entscheidend, weshalb auf seine Behauptung, er sei nicht abhängig, nicht weiter einzu- gehen ist. Immerhin ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der Einvernahme, dass er den stän- digen Kauf von Cannabis als belastend empfand ("Irgendwann sprach ich mit [dem Mitbewohner] über meinen Cannabiskonsum da ich ein wenig die Nase voll hatte vom ewigen Cannabis kaufen gehen in Bern oder Freiburg. Aus diesem Grund erbot mir [der Mitbewohner] für mich Cannabis zu organisieren […]"). Mit Blick auf den zugegebenen beträchtlichen Konsum von Betäubungsmitteln und der Vorgeschichte hat die Vorinstanz zu Recht ernstliche Zweifel an seiner Fahreignung. Es besteht das Risiko, dass er nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausrei- chend zu trennen bzw. dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teil- nimmt. Dies gilt, selbst wenn er bis zum heutigen Zeitpunkt nie verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, zumal er den Führerausweis auf Probe erst seit dem 14. Dezember 2021 besitzt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass er "in letzter Zeit – namentlich das gesamte Jahr 2024" – weder Cannabis noch Kokain konsumiert habe und übermittelte mit seiner Beschwerde das Ergebnis zu einer Urinuntersuchung "Drogen/Toxikologie" vom 30. April 2024 und einen Kurzbericht seiner Hausärztin vom 1. Mai 2024, in dem diese ausführte, dass er seit 2011 in ihrer Hausarztpraxis betreut werde, dass es bis dato keinen Anhaltspunkt für einen Substanzge- brauch gegeben habe und das freiwillige Drogenurinscreening, getestet auf die gängigsten Drogen wie Barbiturate, Benzodiazepine, Cannabis, Kokain, Methadon, Opiate, unauffällig gewesen sei. Diese Dokumente liefern allerdings keine entscheidrelevanten Hinweise auf eine (längere) Drogen- abstinenz, die dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises entgegenstehen würden. Dies gilt schon deshalb, weil die Urinprobe nicht unter Aufsicht abgegeben wurde und sich ein Konsum von Cannabis bzw. Kokain nur kurze Zeit im Urin sicher nachweisen lässt (siehe insbesondere Urteil BGer 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1).

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E. 5.4 Da die Vorinstanz somit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers haben durfte, wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutachtens zu belassen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5). Mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit bzw. der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist der vorsorgliche Ausweisentzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, erforderlich und dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, wenn ernsthaf- te Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Urteile BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2 und 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7). Das mit der Beschwerde übermittelte undatierte Schreiben des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Logistiker auf den Führeraus- weis angewiesen sei, vermag hieran nichts zu ändern. Es ist vielmehr am Beschwerdeführer, die mit der Massnahme verbundenen Nachteile hinzunehmen bzw. sich hinsichtlich seiner Arbeit zwischen- zeitlich anders zu organisieren (vgl. Urteil BGer 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 2.5 mit Hinweis). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist schliesslich auch ein unverhält- nismässiger Eingriff in seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht erkennbar (vgl. Urteil BGer 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 6.2). Indem ihm die Vorinstanz die Möglichkeit einräumt, bis am 22. Oktober 2024 ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, hat er es überdies in der Hand, den vorsorglichen Führerausweisentzug schnellstmöglich durch eine gegebenenfalls positive Einschätzung eines Experten zu beenden.

E. 5.5 Im Ergebnis sind damit der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und die Anordnung des Fahreignungsgutachtens nicht zu beanstanden. Die Beschwerde (603 2024 66) ist damit abzu- weisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

E. 6 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 68) als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 7 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskos- ten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 66) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 68) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Juli 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2024 66 603 2024 68 Urteil vom 9. Juli 2024 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Stéphanie Colella Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic E. Tschümperlin gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde (603 2024 66) vom 2. Mai 2024 gegen die Verfügung vom

22. April 2024 Gesuch (603 2024 68) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2001, ist seit 2021 im Besitz des Führer- ausweises auf Probe namentlich der Kategorie B. Am 5. Dezember 2023 wurde er im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei Freiburg einvernommen. Während der Einvernahme gestand er namentlich den regelmässigen Kauf und Konsum von Cannabis von Dezember 2020 bis Ende November 2023 sowie den vereinzelten Konsum von Kokain, woraufhin er am 9. Januar 2024 polizeilich verzeigt wurde. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am

14. März 2024, dass gegen ihn aufgrund der Verzeigung ein Administrativverfahren eingeleitet werde und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Er liess sich hierauf nicht vernehmen. B. Mit Verfügung vom 22. April 2024 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis aufgrund der polizeilichen Verzeigung wegen Betäubungsmittelkonsums vorsorglich und auf unbestimmte Zeit entzogen. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens erfolge, das durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) erstattet und bis spätestens am 22. Oktober 2024 eingereicht werden müsse. Weiter hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 Beschwerde (603 2024 66) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich die Aufhebung dieser Verfügung. In verfah- rensmässiger Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (superprovi- sorisch bzw. vorsorglich; 603 2024 67 bzw. 68). D. Am 6. Mai 2024 verfügt die Instruktionsrichterin, dass die aufschiebende Wirkung beim derzei- tigen Aktenstand superprovisorisch nicht wiederhergestellt werde (603 2024 67). E. Die Vorinstanz beantragt am 15. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt vorerst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör. 3.1. Zwar sei er über die Eröffnung eines Administrativverfahrens gegen ihn informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden; diese Aufforderung habe sich allerdings nur auf seinen Canna- biskonsum bezogen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass der Kokain- konsum bei der anstehenden Entscheidung eine Rolle spiele. Im Entscheid stütze sich dann die Vorinstanz im Wesentlichen auf diesen Konsum. Die Vorinstanz habe ihn damit nicht ausreichend über den Verfahrensgegenstand informiert und er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum wesent- lichen Grund für den vorsorglichen Führerausweisentzug zu äussern. Es sei irrelevant, dass er die Gelegenheit zur Stellungnahme gar nicht wahrgenommen habe, da er nur aufgrund des Vorwurfs des Cannabiskonsum keine Veranlassung gesehen habe, sich zu äussern. 3.1.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensgarantien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 48 E. 3a; 122 I 53 E. 4a). Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls aber auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von diesen vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermes- sensspielraum besteht (BGE 145 I 167 E. 4.1; 129 II 497 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG). Im Massnahmenrecht des Strassenverkehrs wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs insofern Rechnung getragen, als der Betroffene nach Art. 23 Abs. 1 letzter Satz SVG vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes in der Regel anzuhören ist. Davon kann nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen bzw. angepasst wird, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem vorsorglichen Entzug ohne Weiteres möglich ist (siehe namentlich Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). 3.1.2. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 14. März 2024 mitgeteilt, dass gegen ihn "[a]ufgrund einer polizeilichen Verzeigung wegen Widerhandlungen gegen das [BetmG] vom 9. Januar 2024" ein Administrativverfahren eingeleitet werden müsse. Unter dem Stichwort "Verzeigung(en)" wurde sodann "Konsum von Cannabis" angegeben. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Feststellungen der Polizei zu einer Administrativmassnahme, wie

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 z.B. zu einem Führerausweisentzug, führen können. Bevor jedoch ein Entscheid gefällt werde, habe er Gelegenheit, innert 20 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Selbst wenn in diesem Schreiben der Konsum von Kokain nicht explizit erwähnt wird, musste dem Beschwerdeführer der Gegenstand des Administrativverfahrens sowie auch die möglichen Konse- quenzen bewusst sein. So waren ihm doch die polizeiliche Verzeigung und seine eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2023, an der er den Konsum von Cannabis und von Kokain zugegeben hatte und die Grundlage der Verzeigung bildet, bekannt und es wäre ihm offen gestanden, hierzu umfassend Stellung zu nehmen. Wenn er dennoch keine Veranlassung sah, sich zu seinem Betäubungsmittelkonsum bzw. zu seiner Fahreignung zu äussern, hat er sich dies selbst zuzuschreiben, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, zumal es sich um ein vorsorgliches Verfahren handelt. 3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die angefochtene Verfügung weder eine Rechts- grundlage für den provisorischen Führerausweisentzug noch eine Subsumtion enthalte und es an einer rechtsgenüglichen Begründung mangle. 3.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entspre- chend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.2.2. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die getroffenen Massnahmen im Wesent- lichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Anzeige vom 9. Januar 2024 beschuldigt werde, "gegen das [BetmG] verstossen zu haben, das heisst wegen Konsum von Cannabis und Kokain". Weiter führte sie aus, dass der Konsum von Betäubungsmitteln mit dem sicheren Führen eines Fahrzeuges nicht vereinbar sei. Die Gefahr der Abhängigkeit sei beim Konsum von Kokain sehr gross, und Kokain sei im Strassenverkehr wegen der enthemmenden Wirkung noch viel gefährlicher als Heroin. Wenn eine Person diese Substanzen konsumiere und die Zulassungsbehörde durch die Polizei oder einen Arzt darüber informiert werde, sei es geboten, die Fahreignung dieser Person abzuklären, selbst wenn kein Rapport in Verbindung mit dem Strassen- verkehr bestehe. Aus der Verfügung wird mithin insgesamt ohne Weiteres deutlich, dass sich die Vorinstanz für die Anordnung des provisorischen Führerausweisentzugs namentlich auf Art. 15d Abs. 1 SVG bzw. Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) bezog und jedenfalls implizit darauf schloss, dass aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorlägen. Trotz der kurzen Begründung war der Beschwerdeführer imstande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2024 weiter zum Cannabiskonsum des Beschwerde- führers äusserte und damit ihre Begründung noch ergänzte. Die Rüge, wonach die Begründungs- pflicht verletzt worden sei, ist daher abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 4. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet hat. 4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompe- tenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Bst. b), bzw. wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Bst. c). Eine Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von einer Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtspre- chung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreig- nung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c). Entspre- chende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorge- schichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt wesentlich von der Beurteilung der Person und der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (BGE 105 Ib 385; 103 Ib 29). 4.2. Eine fehlende Fahreignung aufgrund einer Abhängigkeit ist durch Untersuchungen und Arzt- berichte, in den meisten Fällen jedoch durch ein medizinisches Fachgutachten festzustellen. In diesem Zusammenhang sieht Art. 28a Abs. 1 Bst. a VZV vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 Bst. b SVG hat der Arzt über eine Anerkennung der Stufe 4 zu verfügen (Art. 28a Abs. 2 Bst. a VZV). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen. Grundsätzlich ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein gerichtsmedizi- nisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängig- keit, gerechtfertigt sein (BGE 126 II 185 E. 2a; 120 Ib 305 E. 4b).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig ohne weitere Differenzierung zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stel- len, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (siehe Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3; 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, so ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssi- cherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Unter- suchungsergebnisses zu belassen (Urteil BGer 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.1). Der strik- te Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom

20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschlies- send getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1). 4.4. Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen wie etwa Cannabis ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum, bei dem aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung bestehen, anzu- ordnen (vgl. etwa Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1). Hingegen soll ein bloss gelegentlicher oder gar regelmässiger, "kontrollierter" Konsum von Cannabis keine Abklärung der Fahreignung erlauben (vgl. Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; kritisch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 48). Ein vorsorglicher Ausweisentzug im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs wurde etwa bejaht bei einem 28-Jährigen, der seit seinem 16. Lebensjahr regel- mässig Cannabis und in den letzten Jahren gelegentlich Kokain konsumiert hatte (Urteil BGer 6A.56/2000 vom 28. Juni 2000), bei einem gelegentlichen Kokainkonsum an festlichen Anlässen (Urteil BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008), bei einem ärztlich verschriebenen Methadonkon- sum (Urteil BGer 1C_593/2012 vom 28. März 2013), bei der polizeilichen Beschlagnahme grösserer Mengen Betäubungsmittel, die dem Eigenkonsum des Betroffenen dienten und dem der Führeraus- weis zuvor wegen Drogensucht entzogen war (Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013), bei einer mitgeführten Menge von 47.4 g Amphetamin, die auf einen regelmässigen Konsum hindeu- tet (Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018), bei einem wegen Verstoss gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als Beschuldigter Einvernommenen, der gestand, in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren 25-mal Kokain in nicht unerheblichen Mengen konsumiert zu haben (Urteil BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017), ebenso bei einer indessen alkoholabstinenten Person, welcher der Führerausweis bereits mehrmals wegen Trunkenheitsfahren entzogen wurde und die nun eine Drogenproblematik (Cannabiskonsum) entwickelt hatte (Urteil BGer 1C_403/2019 vom 22. Novem- ber 2019). Hingegen wurde der vorsorgliche Entzug etwa verneint bei einem einmaligen bzw. zuge- standenen Kokainkonsum (Urteile BGer 1C_20/2012 vom 18. April 2012; 6A.72/2006 vom 7. Febru- ar 2006). Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung bei Untersuchungsmassnahmen, können

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (vgl. BGE 124 II 559 E. 5a). Die Abklärung der Fahreignung wurde in allen vorgenannten Fällen bejaht. 5. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es bestünden keine Hinweise auf eine fehlende Fahreignung. Der im Rahmen des polizeilichen Rapports eingeräumte Konsum von Kokain und Cannabis sei unabhängig vom Strassenverkehr erfolgt und er habe nie unter Einfluss entsprechender Substanzen am Strassenverkehr teilgenommen. Ausserdem sei das Unterstellen einer Abhängigkeit vorliegend nicht nachvollziehbar. Er habe nur sporadisch Kokain konsumiert, der vorsorgliche Entzug sei beinahe sechs Monate nach der Einvernahme erfolgt. Er habe in letzter Zeit – namentlich das gesamte Jahr 2024 – weder Cannabis noch Kokain konsumiert. Mit der Beschwerde übermittelte er das Ergebnis einer freiwilligen Urinuntersuchung vom 30. April 2024 und einen Kurzbericht seiner Hausärztin vom 1. Mai 2024, gemäss dem es bisher keinen Anhaltspunkt für einen Substanzgebrauch gegeben habe. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer überdies geltend, dass selbst bei häufigem Konsum von Canna- bis nur eine Fahreignungsabklärung ohne vorsorglichen Entzug durchzuführen sei – wobei er in seiner Beschwerde angab, dass er "keine Unmengen an Cannabis" konsumierte. 5.1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2023 von der Kantonspolizei Freiburg als Beschuldigter im Rahmen einer Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG einver- nommen. Gemäss den Ausführungen im Einvernahmeprotokoll war er bereits polizeilich bekannt aufgrund von Sachbeschädigungen (an der OS B.________) und Widerhandlungen gegen das BetmG in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (Besitz von Cannabis), für die er als Minderjähriger verurteilt wurde. Anlässlich der Einvernahme gab er gemäss dem Protokoll namentlich an, dass er zwischen Anfang Dezember 2020 und Anfang Juni 2022 insgesamt ca. 180 g Cannabis gekauft und konsumiert habe. Sodann kaufte und konsumierte er nach seinen weiteren Angaben zwischen Anfang Juni 2022 und Anfang Dezember 2023 wöchentlich ca. 5 bis 7 g Cannabis (insgesamt mindestens 480 g), zudem habe er im Ausgang zwischen Dezember 2022 und Dezember 2023 etwa alle drei Monate bzw. viermal eine Linie Kokain gesnifft. Seitdem er wieder bei seinen Eltern wohne (November 2023), habe er sich vorgenommen, mit dem Cannabiskonsum aufzuhören. 5.2. Es ist davon auszugehen, dass durchschnittlich pro Joint eine Menge von etwa 0.3 bis 0.5 g Cannabis verwendet werden (siehe hierzu etwa SANDIG, Cannabisgesetz: Die Regeln für Kiffen und Hanfanbau in Deutschland, in MDR AKTUELL vom

23. April 2024, online unter https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/cannabis-gesetz-legalisierung-kiffen-wo- wann-legal-verkauf-preise-100.html, letztmals besucht am 9. Juli 2024; KNAPP/KEILANI, Cannabis- Teillegalisierung und Pot-Party: Berliner starten kiffend in den Ostermontag, in NZZ vom 1. April 2024, online unter https://www.nzz.ch/international/bundesrat-bestaetigt-cannabis-legalisierung- deutschland-ld.1823340, letztmals besucht am 9. Juli 2024), Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme angab, dass er während längerer Zeit pro Woche ca. 5 bis 7 g Cannabis konsu- mierte, entspricht dies demnach zwischen 10 und 23 Joints pro Woche, d.h. täglich zwischen 1 und über 3 Joints. Diese von ihm angegebene Konsummenge ist geeignet, Zweifel an seiner Fahreig- nung zu erwecken. So kann bei dieser Menge nicht mehr von einem bloss gelegentlichen oder gar regelmässigen, "kontrollierten" Konsum von Cannabis gesprochen werden, bei dem (nach einer in der Lehre kritisierten) Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine Abklärung der Fahreignung erlaubt sein solle (siehe E. 4.4). Entsprechend wird auch im Leitfaden Fahreignung, der die einheit- liche Anwendung der Verkehrsvorschriften in den Kantonen bezweckt, festgehalten, dass im Fall von häufigem Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche), einer THC-COOH im Vollblut

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ≥ 40 µg/l, klaren Hinweisen für einen mehr als gelegentlichen resp. häufigen Cannabiskonsum (z.B. Angaben des Betroffenen zu einem mehr als gelegentlichen Konsum [> 2x/Woche] oder Hinweise auf Konsum von grossen/erheblichen Mengen) oder Mischkonsum mit anderen psychotropen Substanzen in der Regel eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4), grundsätzlich ohne vorsorglichen Entzug, anzuordnen sei (siehe EXPERTENGRUPPE VERKEHRSSICHERHEIT, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter am

27. November 2020, Kap. 4 Bst. A Ziff. 2 Bst. f). Weiter gestand der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme auch einen zwar nicht häufigen, aber doch mehrmaligen und mit einer gewissen Regelmässigkeit praktizierten Kokainkonsum (gemäss seinen Angaben etwa alle drei Monate seit einem Jahr bzw. viermal). Dies vermag die Zweifel an der Fahreignung deutlich zu bestärken; einer- seits aufgrund des Mischkonsums bei einer Person, die in der Regel mehrfach täglich Cannabis konsumierte und andererseits wegen des hohen Abhängigkeitspotentials von Kokain. So wird auch in Ziff. 2 Bst. h bzw. i des Leitfadens festgehalten, dass bei mehrmaligem Konsum von Kokain, Heroin oder Amphetaminen (Amphetamin, MDEA, MDMA oder Methamphetamin) in den letzten sechs Monaten oder im Fall von Mischkonsum psychotroper Substanzen gemäss Nulltoleranzliste (Art. 2 Abs. 2 VRV) in den letzten sechs Monaten eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4), in der Regel mit vorsorglichem Entzug, angezeigt sei. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss dem Einvernahmeprotokoll bereits in den Jahren 2017 bis 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt worden, teils verbun- den mit Sachbeschädigungen, die auf einen gewissen Kontrollverlust hinweisen dürften. Der noch junge Beschwerdeführer hat damit bereits einen langjährigen Konsum hinter sich. Ob er im medizini- schen Sinn drogenabhängig ist, ist gemäss der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1) nicht entscheidend, weshalb auf seine Behauptung, er sei nicht abhängig, nicht weiter einzu- gehen ist. Immerhin ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der Einvernahme, dass er den stän- digen Kauf von Cannabis als belastend empfand ("Irgendwann sprach ich mit [dem Mitbewohner] über meinen Cannabiskonsum da ich ein wenig die Nase voll hatte vom ewigen Cannabis kaufen gehen in Bern oder Freiburg. Aus diesem Grund erbot mir [der Mitbewohner] für mich Cannabis zu organisieren […]"). Mit Blick auf den zugegebenen beträchtlichen Konsum von Betäubungsmitteln und der Vorgeschichte hat die Vorinstanz zu Recht ernstliche Zweifel an seiner Fahreignung. Es besteht das Risiko, dass er nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausrei- chend zu trennen bzw. dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teil- nimmt. Dies gilt, selbst wenn er bis zum heutigen Zeitpunkt nie verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, zumal er den Führerausweis auf Probe erst seit dem 14. Dezember 2021 besitzt. 5.3. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass er "in letzter Zeit – namentlich das gesamte Jahr 2024" – weder Cannabis noch Kokain konsumiert habe und übermittelte mit seiner Beschwerde das Ergebnis zu einer Urinuntersuchung "Drogen/Toxikologie" vom 30. April 2024 und einen Kurzbericht seiner Hausärztin vom 1. Mai 2024, in dem diese ausführte, dass er seit 2011 in ihrer Hausarztpraxis betreut werde, dass es bis dato keinen Anhaltspunkt für einen Substanzge- brauch gegeben habe und das freiwillige Drogenurinscreening, getestet auf die gängigsten Drogen wie Barbiturate, Benzodiazepine, Cannabis, Kokain, Methadon, Opiate, unauffällig gewesen sei. Diese Dokumente liefern allerdings keine entscheidrelevanten Hinweise auf eine (längere) Drogen- abstinenz, die dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises entgegenstehen würden. Dies gilt schon deshalb, weil die Urinprobe nicht unter Aufsicht abgegeben wurde und sich ein Konsum von Cannabis bzw. Kokain nur kurze Zeit im Urin sicher nachweisen lässt (siehe insbesondere Urteil BGer 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 5.4. Da die Vorinstanz somit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers haben durfte, wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutachtens zu belassen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5). Mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit bzw. der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist der vorsorgliche Ausweisentzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, erforderlich und dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, wenn ernsthaf- te Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Urteile BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2 und 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7). Das mit der Beschwerde übermittelte undatierte Schreiben des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Logistiker auf den Führeraus- weis angewiesen sei, vermag hieran nichts zu ändern. Es ist vielmehr am Beschwerdeführer, die mit der Massnahme verbundenen Nachteile hinzunehmen bzw. sich hinsichtlich seiner Arbeit zwischen- zeitlich anders zu organisieren (vgl. Urteil BGer 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 2.5 mit Hinweis). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist schliesslich auch ein unverhält- nismässiger Eingriff in seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht erkennbar (vgl. Urteil BGer 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 6.2). Indem ihm die Vorinstanz die Möglichkeit einräumt, bis am 22. Oktober 2024 ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, hat er es überdies in der Hand, den vorsorglichen Führerausweisentzug schnellstmöglich durch eine gegebenenfalls positive Einschätzung eines Experten zu beenden. 5.5. Im Ergebnis sind damit der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und die Anordnung des Fahreignungsgutachtens nicht zu beanstanden. Die Beschwerde (603 2024 66) ist damit abzu- weisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 68) als gegenstandslos abzuschreiben. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskos- ten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 66) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 68) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Juli 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin