opencaselaw.ch

603 2024 39

Freiburg · 2024-05-24 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1955 geboren. Er besitzt seit 1974 den Führer- ausweis der Kategorien A, A1, B, BE, B1, D1, D1E, F, G, sowie M und seit 2002 zudem jenen der Kategorien C1 und C1E sowie die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (121). Am 15. Januar 2024 erstattete der behandelnde Arzt B.________ vom C.________ dem Amt für Strassenverkehrs und Schifffahrt (Vorinstanz) eine Meldung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer neurologischen Erkrankung mit neuropsychologischen Defiziten (leichte Störung in der visuell-räumlichen Wahrnehmung) seit Dezember 2021 nicht mehr fahrgeeignet sei. Trotz mehr- maliger und ausführlicher Kommunikation fahre er weiterhin Auto, weshalb die Meldung erfolge. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2024 auf, hierzu innert zehn Tagen Stellung zu nehmen bzw. freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten. Dieser reichte am 15. Februar 2024, nach zweimaliger Verlängerung der Frist, eine Stellungnahme ein. In der Folge erstellte der Vertrauensarzt der Vorinstanz, Dr. med. D.________, am 22. Februar 2024 ein Akten- gutachten. Er äusserte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und empfahl eine Untersuchung bei einem universitären Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), einschliesslich einer neuropsychologischen Reevaluation. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. und 2. Gruppe vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklä- rung der Ausschlussgründe. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens eines Arztes oder eines Instituts mit der Anerkennungs- stufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), das bis spätestens am 21. August 2024 beizubringen sei, erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. März 2024 Beschwerde (603 2024

39) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich die Aufhebung der Verfügung. Zudem ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 40). D. Am 13. März 2024 verfügt die Instruktionsrichterin, dass die aufschiebende Wirkung beim derzeitigen Aktenstand (im Sinne einer superprovisorischen Massnahme) nicht wiederhergestellt werde. E. Die Vorinstanz beantragt am 26. März 2024 die Abweisung der Beschwerde und übermittelt ein zweites Aktengutachten von Dr. med. D.________ vom 21. März 2024. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu am 6. April 2024 Stellung. F. Am 14. Mai 2024 stellt die Vorinstanz dem Kantonsgericht und dem Beschwerdeführer das am

3. Mai 2024 erstellte verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.________ zu. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 In formeller Hinsicht hat das Kantonsgericht aufgrund der Beschwerde zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs namentlich darin, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen in der Stellungnahme vom

15. Februar 2025 vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe. Zwar habe er in der Tat im Dezember 2021 eine neurologische Erkrankung erlitten; die leichte Störung der visuell-räumlichen Wahrnehmung habe er indes mit einer Korrekturbrille behoben. Er übermittelt dem Kantonsgericht hierzu einen Kurzbericht des Augenzentrums F.________ AG vom 4. März 2024 zu seiner Sehschärfe. Zudem habe er in seiner Stellungnahme beantragt, dass ihm der Führerausweis zu belassen und seine Fahreignung unter Ansetzung einer Frist im Rahmen einer ärztlichen Untersu- chung der Stufe 2 zu prüfen sei. Damit habe sich die Vorinstanz nicht befasst.

E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragwei- te des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (siehe Urteil KG FR 603 2017 46 vom 20. April 2017; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen).

E. 3.3 Zwar hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandergesetzt, und der Verfügung lassen sich explizit keine Ausführungen bezüglich der vorgetragenen Behebung der Sehstörung mit einer Korrekturbrille entnehmen. Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung jedoch auf die ärztliche Meldung vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8

15. Januar 2024, auf das Aktengutachten von Dr. med. D.________ vom 22. Februar 2024 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2024. Insgesamt wird aus der angefochte- nen Verfügung und diesen Akten ohne Weiteres deutlich, dass die Vorinstanz implizit geschlossen hat, dass sich die gemeldete Störung der visuell-räumlichen Wahrnehmung nicht mit Sehhilfen behe- ben lässt – wie dies Dr. med. D.________ im (nach der Beschwerde verfassten) zweiten Aktengut- achten vom 21. März 2024 sodann ausdrücklich festhielt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellte daher aus Sicht der Vorinstanz keine entscheidrelevante Tatsache dar. Trotz der knappen Begründung war der Beschwerdeführer überdies imstande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, ist demnach unbegründet. Dies gilt sinngemäss auch hinsichtlich der Rüge, wonach sich die Vorinstanz zum Antrag, dass ihm der Führerausweis zu belassen und er sich innerhalb vorgegebener Frist einer ärztlichen Untersu- chung der Stufe 2 zu unterziehen habe, gar nicht geäussert habe. Es ist offensichtlich, dass dieser Antrag jedenfalls implizit abgewiesen wurde, da ihm mit der angefochtenen Verfügung der Führer- ausweis vorsorglich entzogen und zur allfälligen Wiederzulassung die positive Begutachtung durch einen Arzt der Anerkennungsstufe 4 angeordnet wurde.

E. 3.4 In der unaufgeforderten Stellungnahme vom 16. April 2024 brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass das zweite Aktengutachten von Dr. med. D.________ vom 21. März 2024 erst nach der Beschwerdeerhebung erfolgt sei; die Vorinstanz anerkenne damit stillschweigend, dass die Sachverhaltsabklärungen vor der strittigen Verfügung ungenügend waren und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, erschien es für Dr. med. D.________ offenbar klar, dass die neurologisch begründeten Zweifel an der Fahreignung nicht durch eine Brille korrigiert werden können, weshalb er sich hierzu in seinem ersten Aktengutachten gar nicht äusserte. Im zweiten Aktengutachten hielt er ausdrücklich fest, dass optische Korrekturmassnahmen eine beeinträchtigte Wahrnehmung nicht beheben könnten – und verdeutlichte damit, dass das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entscheid- wesentlich sei. Schliesslich konnte die Vorinstanz das (erst) als Beilage mit der Beschwerde einge- reichte Arztzeugnis des Augenzentrums F.________ AG selbstredend auch nicht schon vor der Beschwerdeerhebung an ihren Vertrauensarzt übermitteln.

E. 3.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach im Ergebnis nicht ersichtlich.

E. 4 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führer- ausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen hat.

E. 4.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom

2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b).

E. 4.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e SVG genannten Gegebenhei- ten. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zwei- fel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (BICKEL, in Basler Kommen- tar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N. 15). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil BGer 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3, mit Hinweisen).

E. 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 eine neurologische Erkrankung erlitten hat, die zu einer leichten Störung der visuell-räumlichen Wahrnehmung führte. Strittig ist allerdings, ob die Vorinstanz ihm in der Folge mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis vorsorglich entziehen durfte. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2024 über die ärztliche Meldung informiert worden war, hat er hierzu am 15. Februar 2024 Stellung genommen. Die ärztliche Meldung sowie diese Stellungnahme wurden hierauf dem Vertrauensarzt der Vorinstanz vorgelegt. Dieser hielt in seinem Aktengutachten vom 22. Februar 2024 insbesondere fest, dass bei neuropsychologi- schen Defiziten oft das subjektive Empfinden des Betroffenen trügerisch und die Wahrnehmung verzerrt sei; daher sei es angebracht, ein Fahreignungsgutachten zu erstellen. Es bestünden ernst- hafte Zweifel an der Fahreignung. Insbesondere gestützt auf die ärztliche Meldung sowie das Akten- gutachten verfügte die Vorinstanz schliesslich den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgut- achtens eines Arztes oder eines Instituts mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), das bis spätestens am 21. August 2024 beizubringen sei, erfolge.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ärztliche Meldung keine genügende Grund- lage für die Verfügung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs darstelle und darauf nicht abge- stellt werden könne. Die ärztliche Meldung beinhaltet in casu die verkehrsmedizinische Einschätzung des behandelnden Arztes B.________, wonach "die Fahreignung [seit Dezember 2021] nicht mehr gegeben" sei, sowie die entsprechende Ursache, nämlich eine neurologische Erkrankung, die beim Beschwerdeführer "zu neuropsychologischen Defiziten (leichte Störung in der visuell-räumlichen Wahrnehmung)" geführt habe. Die ärztlichen Meldungen haben namentlich gemäss dem Merkblatt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.________ ([…]) neben dem Namen und den Angaben zur Identifi- zierung der betroffenen Person eine kurze Schilderung des verkehrsmedizinisch relevanten Zustan- des/Krankheitsbildes und der Diagnosen zu enthalten, sowie die Einschätzung, ob "ernsthafte Zwei-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 fel an der Fahreignung [bestehen], sodass zunächst kein Fahrzeug gelenkt werden sollte, bis weitere Abklärungen getroffen wurden", und die Information, ob die Person Kenntnis über die Meldung hat oder nicht bzw. ob sie uneinsichtig ist. Diese Angaben sind der vorliegenden Meldung nachvollzieh- bar zu entnehmen. Sie beinhaltet die für die Vorinstanz relevanten Informationen und berücksichtigt zudem so weit wie möglich den Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers. Gerade bei einer Meldung gegen den Willen des Betroffenen bzw. wenn dieser – wie der Beschwerdeführer im vorlie- genden Fall – uneinsichtig ist, wäre es überspitzt, höhere Anforderungen an die Ausführungen zur Diagnose in einer ärztlichen Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG zu stellen. Weiter geht aus der Meldung hervor, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2021 verschiedene Arzttermine wahrgenommen habe, an denen ihm "mehrmals und ausführlich kommuniziert wurde", dass die Fahreignung nicht mehr gegeben sei; dennoch gebe er an, dass er weiterhin mit dem Auto fahre. Die Ärzte konnten somit ihre Einschätzung hinsichtlich der Fahreignung über eine längeren Beobachtungs- bzw. Behandlungszeitraum festigen bzw. ihre Zweifel etablieren. Der Beschwerdeführer rügt, dass die ärztliche Meldung widersprüchlich sei, da sie ihm einerseits die Fahreignung seit Dezember 2021 abspreche, und anderseits angebe, dass eine Fahreignungs- abklärung angezeigt sei. Indes ist doch die vom Arzt erwähnte Rechtsfolge bei einer ärztlichen Meldung, nämlich die Forderung einer Fahreignungsuntersuchung, bereits gesetzlich vorgesehen (siehe E. 4.1). Die von der Vorinstanz gewährte Möglichkeit, die ernsthaften Zweifel mittels eines Fahreignungsgutachtens auszuräumen, fällt schliesslich – im Vergleich zu einem unmittelbaren Sicherungsentzug bei fehlender Fahreignung (und nicht nur ernsthaften Zweifeln an der Fahreig- nung) – zum Vorteil des Beschwerdeführers aus. Aus der deutlichen Formulierung des meldenden Arztes, wonach "die Fahreignung [seit Dezember 2021] nicht mehr gegeben" sei (und nicht nur ernsthafte Zweifel geäussert werden), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten.

E. 5.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 zum Aktengutachten vom 21. März 2024 vor, dass Dr. med. D.________ mutmasslich über keine fach- ärztliche Ausbildung in den Bereichen Neurologie oder Ophthalmologie besitze und daher seine Beurteilung bzw. Behauptung über die vorliegenden Defizite nicht qualifiziert stützen könne, sondern sich von der ärztlichen Meldung habe leiten lassen. Indes besteht kein Grund, an der überzeugenden Ansicht des Vertrauensarztes zu zweifeln, wonach die neurologische Problematik nicht durch eine optische Korrekturmassnahme habe behoben werden können. Dies wird überdies auch im Kurzbe- richt des Augenzentrums F.________ AG vom 4. März 2024 in keiner Weise behauptet bzw. darge- legt. Eine allfällige (zusätzlich) bestehende rein visuell-optische Einschränkung war für den vorsorg- lich verfügten Entzug des Führerausweises nicht ursächlich.

E. 5.4 Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheint die angefochtene Verfügung überdies auch verhältnismässig, selbst wenn sie den Beschwerdeführer als (ehemaligen) Berufs- fahrer hart treffen mag und er einen guten verkehrsrechtlichen Leumund aufweist. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhe- bung der vorsorglichen Massnahme (siehe nur Urteile BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4). Eine mildere Massnahme als der vorsorgliche Führerausweisentzug – wie beispielsweise die Auflage, eine Brille zu tragen – kann wegen fehlender Eignung nicht angeordnet werden, da doch die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung auf die neurologische Erkrankung zurückzuführen sind.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8

E. 6 Zusammenfassend erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgrund (mindes- tens) ernsthafter Zweifel an der Fahreignung als gerechtfertigt. Die Auflage, ein Fahreignungsgutachten durchführen zu lassen, wird in der Sache ausdrücklich nicht bestritten. Sie ist insbesondere mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG und Art. 28a VZV nicht zu beanstanden und aus diesem Grund zu bestätigen (siehe auch Urteil BGer 1C_232/2018 vom

13. August 2018 E. 3.2).

E. 7 Im Ergebnis ist die Beschwerde (603 2024 39) damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Es liegt nunmehr an der Vorinstanz – und nicht am Kantonsgericht –, das zwischenzeitlich am 3. Mai 2024 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität E.________ erstattete Fahreignungsgutachten mit Blick auf einen möglichen Sicherungsentzug bzw. die (definitive) Aufhebung des vorsorglichen Entzugs zu würdigen.

E. 8 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 40) als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 9 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird (603 2024 39) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 40) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. Mai 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2024 39 603 2024 40 Urteil vom 24. Mai 2024 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Stéphanie Colella Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian und Astrit Bytyqi gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde (603 2024 39) vom 11. März 2024 gegen die Verfügung vom

22. Februar 2024 Gesuch (603 2024 40) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1955 geboren. Er besitzt seit 1974 den Führer- ausweis der Kategorien A, A1, B, BE, B1, D1, D1E, F, G, sowie M und seit 2002 zudem jenen der Kategorien C1 und C1E sowie die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (121). Am 15. Januar 2024 erstattete der behandelnde Arzt B.________ vom C.________ dem Amt für Strassenverkehrs und Schifffahrt (Vorinstanz) eine Meldung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer neurologischen Erkrankung mit neuropsychologischen Defiziten (leichte Störung in der visuell-räumlichen Wahrnehmung) seit Dezember 2021 nicht mehr fahrgeeignet sei. Trotz mehr- maliger und ausführlicher Kommunikation fahre er weiterhin Auto, weshalb die Meldung erfolge. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2024 auf, hierzu innert zehn Tagen Stellung zu nehmen bzw. freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten. Dieser reichte am 15. Februar 2024, nach zweimaliger Verlängerung der Frist, eine Stellungnahme ein. In der Folge erstellte der Vertrauensarzt der Vorinstanz, Dr. med. D.________, am 22. Februar 2024 ein Akten- gutachten. Er äusserte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und empfahl eine Untersuchung bei einem universitären Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), einschliesslich einer neuropsychologischen Reevaluation. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. und 2. Gruppe vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklä- rung der Ausschlussgründe. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens eines Arztes oder eines Instituts mit der Anerkennungs- stufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), das bis spätestens am 21. August 2024 beizubringen sei, erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. März 2024 Beschwerde (603 2024

39) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich die Aufhebung der Verfügung. Zudem ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 40). D. Am 13. März 2024 verfügt die Instruktionsrichterin, dass die aufschiebende Wirkung beim derzeitigen Aktenstand (im Sinne einer superprovisorischen Massnahme) nicht wiederhergestellt werde. E. Die Vorinstanz beantragt am 26. März 2024 die Abweisung der Beschwerde und übermittelt ein zweites Aktengutachten von Dr. med. D.________ vom 21. März 2024. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu am 6. April 2024 Stellung. F. Am 14. Mai 2024 stellt die Vorinstanz dem Kantonsgericht und dem Beschwerdeführer das am

3. Mai 2024 erstellte verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.________ zu. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. In formeller Hinsicht hat das Kantonsgericht aufgrund der Beschwerde zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs namentlich darin, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen in der Stellungnahme vom

15. Februar 2025 vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe. Zwar habe er in der Tat im Dezember 2021 eine neurologische Erkrankung erlitten; die leichte Störung der visuell-räumlichen Wahrnehmung habe er indes mit einer Korrekturbrille behoben. Er übermittelt dem Kantonsgericht hierzu einen Kurzbericht des Augenzentrums F.________ AG vom 4. März 2024 zu seiner Sehschärfe. Zudem habe er in seiner Stellungnahme beantragt, dass ihm der Führerausweis zu belassen und seine Fahreignung unter Ansetzung einer Frist im Rahmen einer ärztlichen Untersu- chung der Stufe 2 zu prüfen sei. Damit habe sich die Vorinstanz nicht befasst. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragwei- te des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (siehe Urteil KG FR 603 2017 46 vom 20. April 2017; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.3. Zwar hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandergesetzt, und der Verfügung lassen sich explizit keine Ausführungen bezüglich der vorgetragenen Behebung der Sehstörung mit einer Korrekturbrille entnehmen. Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung jedoch auf die ärztliche Meldung vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8

15. Januar 2024, auf das Aktengutachten von Dr. med. D.________ vom 22. Februar 2024 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2024. Insgesamt wird aus der angefochte- nen Verfügung und diesen Akten ohne Weiteres deutlich, dass die Vorinstanz implizit geschlossen hat, dass sich die gemeldete Störung der visuell-räumlichen Wahrnehmung nicht mit Sehhilfen behe- ben lässt – wie dies Dr. med. D.________ im (nach der Beschwerde verfassten) zweiten Aktengut- achten vom 21. März 2024 sodann ausdrücklich festhielt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellte daher aus Sicht der Vorinstanz keine entscheidrelevante Tatsache dar. Trotz der knappen Begründung war der Beschwerdeführer überdies imstande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, ist demnach unbegründet. Dies gilt sinngemäss auch hinsichtlich der Rüge, wonach sich die Vorinstanz zum Antrag, dass ihm der Führerausweis zu belassen und er sich innerhalb vorgegebener Frist einer ärztlichen Untersu- chung der Stufe 2 zu unterziehen habe, gar nicht geäussert habe. Es ist offensichtlich, dass dieser Antrag jedenfalls implizit abgewiesen wurde, da ihm mit der angefochtenen Verfügung der Führer- ausweis vorsorglich entzogen und zur allfälligen Wiederzulassung die positive Begutachtung durch einen Arzt der Anerkennungsstufe 4 angeordnet wurde. 3.4. In der unaufgeforderten Stellungnahme vom 16. April 2024 brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass das zweite Aktengutachten von Dr. med. D.________ vom 21. März 2024 erst nach der Beschwerdeerhebung erfolgt sei; die Vorinstanz anerkenne damit stillschweigend, dass die Sachverhaltsabklärungen vor der strittigen Verfügung ungenügend waren und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, erschien es für Dr. med. D.________ offenbar klar, dass die neurologisch begründeten Zweifel an der Fahreignung nicht durch eine Brille korrigiert werden können, weshalb er sich hierzu in seinem ersten Aktengutachten gar nicht äusserte. Im zweiten Aktengutachten hielt er ausdrücklich fest, dass optische Korrekturmassnahmen eine beeinträchtigte Wahrnehmung nicht beheben könnten – und verdeutlichte damit, dass das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entscheid- wesentlich sei. Schliesslich konnte die Vorinstanz das (erst) als Beilage mit der Beschwerde einge- reichte Arztzeugnis des Augenzentrums F.________ AG selbstredend auch nicht schon vor der Beschwerdeerhebung an ihren Vertrauensarzt übermitteln. 3.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach im Ergebnis nicht ersichtlich. 4. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führer- ausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen hat. 4.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom

2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b). 4.2. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e SVG genannten Gegebenhei- ten. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zwei- fel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (BICKEL, in Basler Kommen- tar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N. 15). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil BGer 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3, mit Hinweisen). 5. 5.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 eine neurologische Erkrankung erlitten hat, die zu einer leichten Störung der visuell-räumlichen Wahrnehmung führte. Strittig ist allerdings, ob die Vorinstanz ihm in der Folge mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis vorsorglich entziehen durfte. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2024 über die ärztliche Meldung informiert worden war, hat er hierzu am 15. Februar 2024 Stellung genommen. Die ärztliche Meldung sowie diese Stellungnahme wurden hierauf dem Vertrauensarzt der Vorinstanz vorgelegt. Dieser hielt in seinem Aktengutachten vom 22. Februar 2024 insbesondere fest, dass bei neuropsychologi- schen Defiziten oft das subjektive Empfinden des Betroffenen trügerisch und die Wahrnehmung verzerrt sei; daher sei es angebracht, ein Fahreignungsgutachten zu erstellen. Es bestünden ernst- hafte Zweifel an der Fahreignung. Insbesondere gestützt auf die ärztliche Meldung sowie das Akten- gutachten verfügte die Vorinstanz schliesslich den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgut- achtens eines Arztes oder eines Instituts mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), das bis spätestens am 21. August 2024 beizubringen sei, erfolge. 5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ärztliche Meldung keine genügende Grund- lage für die Verfügung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs darstelle und darauf nicht abge- stellt werden könne. Die ärztliche Meldung beinhaltet in casu die verkehrsmedizinische Einschätzung des behandelnden Arztes B.________, wonach "die Fahreignung [seit Dezember 2021] nicht mehr gegeben" sei, sowie die entsprechende Ursache, nämlich eine neurologische Erkrankung, die beim Beschwerdeführer "zu neuropsychologischen Defiziten (leichte Störung in der visuell-räumlichen Wahrnehmung)" geführt habe. Die ärztlichen Meldungen haben namentlich gemäss dem Merkblatt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.________ ([…]) neben dem Namen und den Angaben zur Identifi- zierung der betroffenen Person eine kurze Schilderung des verkehrsmedizinisch relevanten Zustan- des/Krankheitsbildes und der Diagnosen zu enthalten, sowie die Einschätzung, ob "ernsthafte Zwei-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 fel an der Fahreignung [bestehen], sodass zunächst kein Fahrzeug gelenkt werden sollte, bis weitere Abklärungen getroffen wurden", und die Information, ob die Person Kenntnis über die Meldung hat oder nicht bzw. ob sie uneinsichtig ist. Diese Angaben sind der vorliegenden Meldung nachvollzieh- bar zu entnehmen. Sie beinhaltet die für die Vorinstanz relevanten Informationen und berücksichtigt zudem so weit wie möglich den Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers. Gerade bei einer Meldung gegen den Willen des Betroffenen bzw. wenn dieser – wie der Beschwerdeführer im vorlie- genden Fall – uneinsichtig ist, wäre es überspitzt, höhere Anforderungen an die Ausführungen zur Diagnose in einer ärztlichen Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG zu stellen. Weiter geht aus der Meldung hervor, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2021 verschiedene Arzttermine wahrgenommen habe, an denen ihm "mehrmals und ausführlich kommuniziert wurde", dass die Fahreignung nicht mehr gegeben sei; dennoch gebe er an, dass er weiterhin mit dem Auto fahre. Die Ärzte konnten somit ihre Einschätzung hinsichtlich der Fahreignung über eine längeren Beobachtungs- bzw. Behandlungszeitraum festigen bzw. ihre Zweifel etablieren. Der Beschwerdeführer rügt, dass die ärztliche Meldung widersprüchlich sei, da sie ihm einerseits die Fahreignung seit Dezember 2021 abspreche, und anderseits angebe, dass eine Fahreignungs- abklärung angezeigt sei. Indes ist doch die vom Arzt erwähnte Rechtsfolge bei einer ärztlichen Meldung, nämlich die Forderung einer Fahreignungsuntersuchung, bereits gesetzlich vorgesehen (siehe E. 4.1). Die von der Vorinstanz gewährte Möglichkeit, die ernsthaften Zweifel mittels eines Fahreignungsgutachtens auszuräumen, fällt schliesslich – im Vergleich zu einem unmittelbaren Sicherungsentzug bei fehlender Fahreignung (und nicht nur ernsthaften Zweifeln an der Fahreig- nung) – zum Vorteil des Beschwerdeführers aus. Aus der deutlichen Formulierung des meldenden Arztes, wonach "die Fahreignung [seit Dezember 2021] nicht mehr gegeben" sei (und nicht nur ernsthafte Zweifel geäussert werden), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. 5.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 zum Aktengutachten vom 21. März 2024 vor, dass Dr. med. D.________ mutmasslich über keine fach- ärztliche Ausbildung in den Bereichen Neurologie oder Ophthalmologie besitze und daher seine Beurteilung bzw. Behauptung über die vorliegenden Defizite nicht qualifiziert stützen könne, sondern sich von der ärztlichen Meldung habe leiten lassen. Indes besteht kein Grund, an der überzeugenden Ansicht des Vertrauensarztes zu zweifeln, wonach die neurologische Problematik nicht durch eine optische Korrekturmassnahme habe behoben werden können. Dies wird überdies auch im Kurzbe- richt des Augenzentrums F.________ AG vom 4. März 2024 in keiner Weise behauptet bzw. darge- legt. Eine allfällige (zusätzlich) bestehende rein visuell-optische Einschränkung war für den vorsorg- lich verfügten Entzug des Führerausweises nicht ursächlich. 5.4. Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheint die angefochtene Verfügung überdies auch verhältnismässig, selbst wenn sie den Beschwerdeführer als (ehemaligen) Berufs- fahrer hart treffen mag und er einen guten verkehrsrechtlichen Leumund aufweist. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhe- bung der vorsorglichen Massnahme (siehe nur Urteile BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4). Eine mildere Massnahme als der vorsorgliche Führerausweisentzug – wie beispielsweise die Auflage, eine Brille zu tragen – kann wegen fehlender Eignung nicht angeordnet werden, da doch die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung auf die neurologische Erkrankung zurückzuführen sind.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 6. Zusammenfassend erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgrund (mindes- tens) ernsthafter Zweifel an der Fahreignung als gerechtfertigt. Die Auflage, ein Fahreignungsgutachten durchführen zu lassen, wird in der Sache ausdrücklich nicht bestritten. Sie ist insbesondere mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG und Art. 28a VZV nicht zu beanstanden und aus diesem Grund zu bestätigen (siehe auch Urteil BGer 1C_232/2018 vom

13. August 2018 E. 3.2). 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde (603 2024 39) damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Es liegt nunmehr an der Vorinstanz – und nicht am Kantonsgericht –, das zwischenzeitlich am 3. Mai 2024 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität E.________ erstattete Fahreignungsgutachten mit Blick auf einen möglichen Sicherungsentzug bzw. die (definitive) Aufhebung des vorsorglichen Entzugs zu würdigen. 8. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 40) als gegenstandslos abzuschreiben. 9. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird (603 2024 39) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 40) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. Mai 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin