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603 2024 33

Freiburg · 2024-05-15 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1986 geboren. Er besitzt seit 2005 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Gemäss dem Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sowie den Akten sind auf ihn folgende Administrativmassnahmen verzeichnet:

- Entzug des Führerausweises für drei Monate gemäss Verfügung vom 30. April 2008 nach einer schweren Widerhandlung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Verkehrserziehungsunterricht gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2008 nach einer mittel- schweren Widerhandlung (Unfall, Unaufmerksamkeit, Überschreiten der Höchstgeschwindig- keit);

- Entzug des Führerausweises für vier Monate gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2009 nach einer mittelschweren Widerhandlung (Unfall, Unaufmerksamkeit, Überschreiten der Höchstge- schwindigkeit);

- Verwarnung nach einer leichten Widerhandlung gemäss Verfügung vom 29. November 2012 (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Verwarnung nach einer leichten Widerhandlung gemäss Verfügung vom 29. Januar 2015 (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Entzug des Führerausweises für zwei Monate gemäss Verfügung vom 11. Juni 2015 nach einer mittelschweren Widerhandlung (Unfall, Unaufmerksamkeit);

- Entzug des Führerausweises für einen Monat gemäss Verfügung vom 7. März 2017 nach einer leichten Widerhandlung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Entzug des Führerausweises für zwei Monate gemäss Verfügung vom 21. Januar 2021 nach einer mittelschweren Widerhandlung (ungenügendes Rechtsfahren mit Unfallfolge, begangen am 28. Juli 2020);

- Entzug des Führerausweises für einen Monat gemäss Verfügung vom 1. Dezember 2022 nach einer leichten Widerhandlung (Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit Unfallfolge, begangen am 22. Januar 2021). B. In der Folge des Unfallereignisses vom 22. Januar 2021 hat die Kommission für Administrativ- massnahmen im Strassenverkehr (mittlerweile: Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt; nachfol- gend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2021 aufgefordert, einen ausführlichen Arztbericht einzureichen, der seine Fahreignung bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 25. März 2021 bzw. am 29. März 2021 ärztliche Berichte zugestellt hat, verfügte diese am 1. April 2021 den vorsorglichen Entzug des Führerauswei- ses auf unbestimmte Zeit, da aufgrund der medizinischen Probleme ernsthaft an seiner aktuellen Fahreignung gezweifelt werden müsse. Die Vorinstanz fügte an, dass der Entscheid nach Einrei- chung eines weiteren ärztlichen Berichts, der bestätige, dass er aus kardiologischer, neurologischer und pneumologischer Sicht vollumfänglich in der Lage sei, mit aller Sicherheit ein Fahrzeug zu lenken, gegebenenfalls in Wiedererwägung gezogen würde, und dass ein definitiver Entscheid nach Erhalt des entsprechenden Berichts erfolge.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz (einzig) einen kardiologischen Bericht des Inselspitals vom 24. Februar 2022. Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 19. April 2022, dass damit die Bedingungen für eine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr noch nicht erfüllt seien, und erinnerte an das Schreiben vom 1. April 2021. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen neurologischen Bericht des Inselspitals vom 21. November 2022 zu. Darin hielten Dr. med. B.________, Dr. med. C.________ und D.________ namentlich die Diagnose Myotone Dystrophie Typ 1, klinisch insbesondere mit schwe- rer obstruktiver Schlafapnoe sowie nächtlicher alveolärer Hypoventilation, fest. Sie erachteten die Fahreignung aus neurologischer Sicht bei Nutzung einer nicht invasiven Beatmung (NIV-Therapie) und ausreichender Schlafdauer formal für gegeben. Basierend auf diesem Bericht bejahte auch der Vertrauensarzt der Vorinstanz, Dr. med. E.________, in seinem Aktengutachten vom 28. November 2022 die Fahreignung; als Bedingung für die Wiedererteilung des Führerausweises sei zu fordern, dass der Beschwerdeführer jährlich neurologische und pneumologische Berichte einreiche, die seine (weitere) Fahreignung attestierten. C. Gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 21. November 2022 und das Aktengutachten vom

28. November 2022 annullierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 den vorsorgli- chen Führerausweisentzug vom 1. April 2021. Sie nahm zur Kenntnis, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Einhaltung einer strikten medizinischen Kontrolle aktuell zu bejahen sei, und knüpfte das Recht zum Führen eines Fahrzeuges namentlich an die Bedingung, dass er jährli- che Arztberichte eines Neurologen sowie eines Pneumologen einreicht, welche die Aufrechterhal- tung der Fahreignung bestätigen. Die Arztberichte seien erstmalig Ende November 2023 einzurei- chen. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen werde ein Sicherungsentzug verfügt. Mit Schreiben vom 27. November 2023 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an die Einhaltung der am 1. Dezember 2022 verfügten Bedingungen. Am 15. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen pneumologischen Bericht von Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ vom 12. Dezember 2023 zu. Darin wurde festgehalten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nur in ausgeruhtem Zustand und unter täglicher BiPAP-Beatmungstherapie (BiPAP: Biphasic Positive Airway Pressure; zu Deutsch: biphasischer positiver Atemwegsdruck) gegeben sei. Bei Nichtbenutzung dieser Therapie sei die Fahreignung nicht gegeben. Die Therapie- adhärenz des Beschwerdeführers sei mangelhaft. Die Vorinstanz machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2024 darauf aufmerk- sam, dass noch ein neurologischer Bericht einzureichen sei, der seine aktuelle Fahreignung bestä- tigte. Bei dieser Gelegenheit erinnerte sie ihn zudem an die Wichtigkeit der Durchführung der BiPAP- Therapie; er habe sich strikte an die ärztlichen Weisungen zu halten. Am 25. Januar 2024 übermit- telte das Inselspital der Vorinstanz den neurologischen Bericht von Dr. med. C.________, PD Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ vom 29. August 2023. Gemäss diesem Bericht sei die Fahreignung unter regelmässiger Anwendung der nächtlichen Beatmungstherapie aus neurolo- gischer Sicht zu bejahen. Ohne entsprechende nächtliche Therapie sei die Fahreignung am folgen- den Tag jeweils nicht gegeben. Im ärztlichen Begleitbrief erfolgte der Hinweis, dass die Folgekonsul- tation vom 22. Dezember 2023 abgesagt wurde. Dr. med. J.________, Vertrauensarzt der Vorinstanz, führte in seinem Aktengutachten vom

8. Februar 2024 im Wesentlichen aus, er habe namentlich aufgrund der mangelhaften Therapiead- härenz des Beschwerdeführers und der bereits bestehenden Tetraparese ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (zugestellt am 21. Februar 2024) entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens eines Arztes oder eines Instituts mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), das bis spätestens am 14. August 2024 beizubringen sei, erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 4. März 2024 Beschwerde (603 2024

33) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich die Aufhebung der Verfügung. Es sei (lediglich) eine Fahreignungsabklärung anzuordnen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens. Zudem ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 35). Am 8. März 2024 verfügt die Instruktionsrichterin, dass die aufschiebende Wirkung beim derzeitigen Aktenstand im Sinne einer superprovisorischen Massnahme nicht wiederhergestellt werde (603 2024 36). Die Vorinstanz beantragt am 22. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Aufgrund der Beschwerde ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der angefoch- tenen Verfügung zu Recht den Führerausweis wegen ernsthafter Zweifel an dessen Fahreignung vorsorglich entzogen hat.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

E. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompe- tenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer das Mindestalter erreicht hat (Bst. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Bst. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeu- gen beeinträchtigt (Bst. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeug- führer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Bst. d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 Bst. a SVG) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 Bst. b SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), namentlich wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 Bst. a und c SVG).

E. 3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird sie einer Fahreignungsuntersu- chung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Eine solche ist namentlich bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann, durchzuführen (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Im Zusammenhang mit Fahreignungsuntersuchungen sieht Art. 28a Abs. 1 Bst. a der Verord- nung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver- kehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungs- untersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; Urteile BGer 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahr- zeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernst- hafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den entsprechenden vorsorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Umstände ergeben. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. Derartige provisorische Anordnun- gen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, und eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, kann erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteile BGer 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.2; 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 2).

E. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer namentlich an einem schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom und nächtlicher Hypoventilation leidet. Beim Schlafapnoe-Syndrom handelt es sich um eine Erkrankung, bei der in periodischen Abständen eine Erschlaffung der Muskulatur

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 des Rachens und der Zunge zu einem Kollaps der oberen Atemwege führt. In der Folge setzt die Atmung für einige Sekunden bis zu einer Minute aus. Diese Phasen der verringerten Sauerstoffzu- fuhr während der Atemaussetzer führt zu einer kurzen Alarmreaktion des Körpers (erhöhter Puls, Ausschüttung von Stresshormonen), die von der betroffenen Person meist unbewusst wahrgenom- men wird. Sie wird kurz wach, schnappt mit verstärkten Atemzügen nach Luft und schläft wieder weiter. Wenn dieser Prozess unzählige Male während der Nacht abläuft, kann kein erholsamer Schlaf stattfinden. Die zum nächtlichen Schlafrhythmus gehörenden Tiefschlafphasen finden nicht statt. Die Betroffenen sind am nächsten Morgen aufgrund der häufigen nächtlichen Stressreaktionen nicht ausgeruht (vgl. die Angaben des Universitätsspitals Zürich betreffend das obstruktive Schlaf- apnoe-Syndrom, www.usz.ch/krankheit/ obstruktives-schlaf-apnoe-syndrom, letztmals besucht am

15. Mai 2024). Die Vorinstanz begründete den vorsorglichen Entzug des Führerausweises damit, dass gemäss dem pneumologischen Bericht vom 12. Dezember 2023 sowie dem neurologischen Bericht vom

29. August 2023 die Fahreignung des Beschwerdeführers nur in ausgeruhtem Zustand unter tägli- cher BiPAP-Therapie gegeben sei. Der Beschwerdeführer weise allerdings eine mangelhafte Thera- pieadhärenz auf. Gestützt auf das Aktengutachten des Vertrauensarztes vom 8. Februar 2024 müsse an der aktuellen Fahreignung infolge der medizinischen Probleme und schlechten Therapie- adhärenz gezweifelt werden. Möglicherweise bestehe auch eine neuropsychologische Problematik, und die Fahreignung sei überdies auch in Bezug auf die Bewegungseinschränkungen nicht abge- klärt worden. Die Zweifel würden auch durch die mehreren von ihm verursachten Unfälle bestätigt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der pneumologische Bericht vom

12. Dezember 2023 der Vorinstanz bereits vor ihrem Schreiben vom 22. Januar 2024 vorgelegen habe. In diesem Schreiben habe sie ihn lediglich darauf hingewiesen, dass seine Fahreignung nur unter täglicher BiPAP-Therapie gegeben sei. Erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung seien damals nicht aufgekommen, ansonsten hätte der vorsorgliche Führerausweisentzug bereits sofort erfolgen müssen. Er sei seit drei Jahren nicht mehr negativ im Strassenverkehr aufgefallen und sei sich bewusst, dass er nur ausgeruht und unter BiPAP-Therapie fahren dürfe.

E. 4.2 In Bezug auf das (auch formale) Argument des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Zuwartens der Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel bestehen könnten bzw. kein vorsorglicher Entzug mehr erfolgen dürfe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihn im Schreiben vom 22. Januar 2024 zur Zustellung des noch fehlenden neurologischen Berichts aufgefordert hat. Nachdem dieser Bericht mit Schreiben des Inselspitals vom 25. Januar 2024 am 30. Januar 2024 bei der Vorinstanz eingegangen war, erstellte Dr. med. J.________ innert sieben Arbeitstagen ein Aktengutachten. Die Vorinstanz hat danach innert fünf Arbeitstagen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügt. Die summarische Einschätzung der Fahreignung erfolgte, sobald der Vorinstanz alle hierfür erforderlichen Berichte vorlagen, innert kurzer Frist. Überdies war es zu seinem Vorteil, dass ihm die Vorinstanz den Führerausweis bis im Februar 2024 belassen hat und der Beschwerdeführer vermag hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 4.3 Wie dem pneumologischen Bericht vom 12. Dezember 2023 klar zu entnehmen ist, führt der Beschwerdeführer, der klinisch an exzessiver Tagesschläfrigkeit leide, die verordnete BiPAP-Thera- pie nicht konsequent durch: Die Therapieadhärenz betrage lediglich 35%. Die BiPAP-Therapie wurde durchschnittlich nur 30 Minuten pro Nacht und nur 11 Nächte pro Monat durchgeführt; das Gerät habe er im untersuchten Zeitraum an 0 von 31 Tagen ausreichend benutzt

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Die eingereichten Arztberichte weisen schlüssig aus, dass die Fahreignung bei Benutzung der BiPAP-Therapie gegeben und bei Nichtbenutzung der BiPAP-Therapie nicht gegeben ist. Gemäss Ziff. 9 des Anhangs 1 zur VZV wird für alle Führerausweiskategorien vorgeschrieben, dass "keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit" bestehen dürfen. Konkret bedeutet dies, dass ohne eine wirksame Therapie der Schläfrigkeit die Fahreignung nicht bejaht werden kann. Auch gilt gemäss den fachärztlichen Leitlinien eine schlechte Compliance grundsätzlich als Risikofaktor für Verkehrsunfälle, mit entsprechenden negativen Folgen für die Fahreignung (Schweizerische Gesell- schaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie, "Fahreignung bei Tagesschläfrig- keit", Empfehlungen für Ärzte und Akkreditierte Zentren für Schlafmedizin bei der Betreuung von Patienten mit Tagesschläfrigkeit, www.irm.unibe.ch/e99473/e99501/e141324/section141336/ files141954/TagesschlaefrigkeitundFahreignung_ger.pdf, S. 2 und 6, letztmals besucht am 15. Mai 2024). Es gibt somit keinen Grund von dieser medizinischen Würdigung abzuweichen. Wie die ärztlichen Berichte festhalten, hat der Beschwerdeführer im untersuchten Zeitraum seine Therapie an keinem einzigen Tag in ausreichender Weise durchgeführt. Entsprechend durfte die Vorinstanz im Rahmen ihrer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne Weiteres davon ausgehen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, die BiPAP-Therapie sei viel angenehmer und einfacher durchzuführen, seit- dem ein Befeuchter am Gerät installiert wurde, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden, zumal er keinen Beweis erbringt, dass er die Therapievorgaben nun strikte befolgen würde. Im Übri- gen vermögen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wonach er seit 2021 unfallfrei gefahren und sich der Wichtigkeit der täglichen BiPAP-Therapie bewusst sei, offensichtlich nichts an diesem Schluss zu ändern. Ob über die Problematik der ungenügend therapierten Tagesschläf- rigkeit hinaus noch eine verkehrsrelevante neuropsychologische Komponente vorliegt oder die bereits bestehende Tetraparese ebenfalls der Fahreignung entgegenstehen könnte, wie dies der Vertrauensarzt in seinem Gutachten vom 8. Februar 2024 aufwarf und vom Beschwerdeführer sinn- gemäss bestritten wird, kann damit offenbleiben.

E. 4.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm, sollte er seinen Führerausweis nicht alsbald wieder zurückerhalten, der Verlust seiner Arbeitsstelle drohe, da er nicht rechtzeitig zum Arbeitsbeginn um 5.00 Uhr erscheinen könne, und rügt damit die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme. Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheint die angefochtene Verfügung verhältnismässig, selbst wenn sie den Beschwerdeführer hart treffen mag und dieser seit dem Unfall am 22. Januar 2021 nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das öffentliche Interes- se an der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme, und eine mildere Massnahme vermag nicht zu genügen (siehe nur Urtei- le BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4; 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023, E. 4.4.4). Es ist am Beschwerdeführer, die mit der Massnahme verbundenen Nachteile hinzunehmen bzw. sich hinsichtlich seiner Arbeit zwischenzeitlich anders zu organisieren. Indem ihm die Vorinstanz die Möglichkeit einräumt, bis am 14. August 2024 ein Fahr- eignungsgutachten vorzulegen, hat er es überdies in der Hand, den vorsorglichen Führerausweis- entzug schnellstmöglich durch eine gegebenenfalls positive Einschätzung eines Experten zu been- den.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9

E. 4.5 Damit ist der von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Entzug des Führerausweises nicht zu beanstanden. Unter Beachtung des Zwecks von vorsorglichen Entzügen des Führerausweises, namentlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, kann dem Beschwerdeführer der Führeraus- weis bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutachtens nicht belassen werden. Die Auflage, ein Fahreignungsgutachten durchführen zu lassen, wird ausdrücklich nicht bestritten und ist mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a VZV auch nicht zu beanstanden.

E. 5 Im Ergebnis ist die Beschwerde (603 2024 33) abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

E. 6 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 35) als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 7 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 33) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 35) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Mai 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2024 33 603 2024 35 Urteil vom 15. Mai 2024 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Stéphanie Colella Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde (603 2024 33) vom 4. März 2024 gegen die Verfügung vom

15. Februar 2024 Gesuch (603 2024 35) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1986 geboren. Er besitzt seit 2005 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Gemäss dem Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sowie den Akten sind auf ihn folgende Administrativmassnahmen verzeichnet:

- Entzug des Führerausweises für drei Monate gemäss Verfügung vom 30. April 2008 nach einer schweren Widerhandlung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Verkehrserziehungsunterricht gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2008 nach einer mittel- schweren Widerhandlung (Unfall, Unaufmerksamkeit, Überschreiten der Höchstgeschwindig- keit);

- Entzug des Führerausweises für vier Monate gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2009 nach einer mittelschweren Widerhandlung (Unfall, Unaufmerksamkeit, Überschreiten der Höchstge- schwindigkeit);

- Verwarnung nach einer leichten Widerhandlung gemäss Verfügung vom 29. November 2012 (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Verwarnung nach einer leichten Widerhandlung gemäss Verfügung vom 29. Januar 2015 (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Entzug des Führerausweises für zwei Monate gemäss Verfügung vom 11. Juni 2015 nach einer mittelschweren Widerhandlung (Unfall, Unaufmerksamkeit);

- Entzug des Führerausweises für einen Monat gemäss Verfügung vom 7. März 2017 nach einer leichten Widerhandlung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Entzug des Führerausweises für zwei Monate gemäss Verfügung vom 21. Januar 2021 nach einer mittelschweren Widerhandlung (ungenügendes Rechtsfahren mit Unfallfolge, begangen am 28. Juli 2020);

- Entzug des Führerausweises für einen Monat gemäss Verfügung vom 1. Dezember 2022 nach einer leichten Widerhandlung (Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit Unfallfolge, begangen am 22. Januar 2021). B. In der Folge des Unfallereignisses vom 22. Januar 2021 hat die Kommission für Administrativ- massnahmen im Strassenverkehr (mittlerweile: Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt; nachfol- gend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2021 aufgefordert, einen ausführlichen Arztbericht einzureichen, der seine Fahreignung bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 25. März 2021 bzw. am 29. März 2021 ärztliche Berichte zugestellt hat, verfügte diese am 1. April 2021 den vorsorglichen Entzug des Führerauswei- ses auf unbestimmte Zeit, da aufgrund der medizinischen Probleme ernsthaft an seiner aktuellen Fahreignung gezweifelt werden müsse. Die Vorinstanz fügte an, dass der Entscheid nach Einrei- chung eines weiteren ärztlichen Berichts, der bestätige, dass er aus kardiologischer, neurologischer und pneumologischer Sicht vollumfänglich in der Lage sei, mit aller Sicherheit ein Fahrzeug zu lenken, gegebenenfalls in Wiedererwägung gezogen würde, und dass ein definitiver Entscheid nach Erhalt des entsprechenden Berichts erfolge.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz (einzig) einen kardiologischen Bericht des Inselspitals vom 24. Februar 2022. Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 19. April 2022, dass damit die Bedingungen für eine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr noch nicht erfüllt seien, und erinnerte an das Schreiben vom 1. April 2021. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen neurologischen Bericht des Inselspitals vom 21. November 2022 zu. Darin hielten Dr. med. B.________, Dr. med. C.________ und D.________ namentlich die Diagnose Myotone Dystrophie Typ 1, klinisch insbesondere mit schwe- rer obstruktiver Schlafapnoe sowie nächtlicher alveolärer Hypoventilation, fest. Sie erachteten die Fahreignung aus neurologischer Sicht bei Nutzung einer nicht invasiven Beatmung (NIV-Therapie) und ausreichender Schlafdauer formal für gegeben. Basierend auf diesem Bericht bejahte auch der Vertrauensarzt der Vorinstanz, Dr. med. E.________, in seinem Aktengutachten vom 28. November 2022 die Fahreignung; als Bedingung für die Wiedererteilung des Führerausweises sei zu fordern, dass der Beschwerdeführer jährlich neurologische und pneumologische Berichte einreiche, die seine (weitere) Fahreignung attestierten. C. Gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 21. November 2022 und das Aktengutachten vom

28. November 2022 annullierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 den vorsorgli- chen Führerausweisentzug vom 1. April 2021. Sie nahm zur Kenntnis, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Einhaltung einer strikten medizinischen Kontrolle aktuell zu bejahen sei, und knüpfte das Recht zum Führen eines Fahrzeuges namentlich an die Bedingung, dass er jährli- che Arztberichte eines Neurologen sowie eines Pneumologen einreicht, welche die Aufrechterhal- tung der Fahreignung bestätigen. Die Arztberichte seien erstmalig Ende November 2023 einzurei- chen. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen werde ein Sicherungsentzug verfügt. Mit Schreiben vom 27. November 2023 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an die Einhaltung der am 1. Dezember 2022 verfügten Bedingungen. Am 15. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen pneumologischen Bericht von Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ vom 12. Dezember 2023 zu. Darin wurde festgehalten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nur in ausgeruhtem Zustand und unter täglicher BiPAP-Beatmungstherapie (BiPAP: Biphasic Positive Airway Pressure; zu Deutsch: biphasischer positiver Atemwegsdruck) gegeben sei. Bei Nichtbenutzung dieser Therapie sei die Fahreignung nicht gegeben. Die Therapie- adhärenz des Beschwerdeführers sei mangelhaft. Die Vorinstanz machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2024 darauf aufmerk- sam, dass noch ein neurologischer Bericht einzureichen sei, der seine aktuelle Fahreignung bestä- tigte. Bei dieser Gelegenheit erinnerte sie ihn zudem an die Wichtigkeit der Durchführung der BiPAP- Therapie; er habe sich strikte an die ärztlichen Weisungen zu halten. Am 25. Januar 2024 übermit- telte das Inselspital der Vorinstanz den neurologischen Bericht von Dr. med. C.________, PD Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ vom 29. August 2023. Gemäss diesem Bericht sei die Fahreignung unter regelmässiger Anwendung der nächtlichen Beatmungstherapie aus neurolo- gischer Sicht zu bejahen. Ohne entsprechende nächtliche Therapie sei die Fahreignung am folgen- den Tag jeweils nicht gegeben. Im ärztlichen Begleitbrief erfolgte der Hinweis, dass die Folgekonsul- tation vom 22. Dezember 2023 abgesagt wurde. Dr. med. J.________, Vertrauensarzt der Vorinstanz, führte in seinem Aktengutachten vom

8. Februar 2024 im Wesentlichen aus, er habe namentlich aufgrund der mangelhaften Therapiead- härenz des Beschwerdeführers und der bereits bestehenden Tetraparese ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (zugestellt am 21. Februar 2024) entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens eines Arztes oder eines Instituts mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), das bis spätestens am 14. August 2024 beizubringen sei, erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 4. März 2024 Beschwerde (603 2024

33) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich die Aufhebung der Verfügung. Es sei (lediglich) eine Fahreignungsabklärung anzuordnen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens. Zudem ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 35). Am 8. März 2024 verfügt die Instruktionsrichterin, dass die aufschiebende Wirkung beim derzeitigen Aktenstand im Sinne einer superprovisorischen Massnahme nicht wiederhergestellt werde (603 2024 36). Die Vorinstanz beantragt am 22. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Aufgrund der Beschwerde ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der angefoch- tenen Verfügung zu Recht den Führerausweis wegen ernsthafter Zweifel an dessen Fahreignung vorsorglich entzogen hat.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompe- tenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer das Mindestalter erreicht hat (Bst. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Bst. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeu- gen beeinträchtigt (Bst. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeug- führer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Bst. d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 Bst. a SVG) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 Bst. b SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), namentlich wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 Bst. a und c SVG). 3.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird sie einer Fahreignungsuntersu- chung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Eine solche ist namentlich bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann, durchzuführen (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Im Zusammenhang mit Fahreignungsuntersuchungen sieht Art. 28a Abs. 1 Bst. a der Verord- nung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver- kehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungs- untersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; Urteile BGer 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahr- zeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernst- hafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den entsprechenden vorsorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Umstände ergeben. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. Derartige provisorische Anordnun- gen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, und eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, kann erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteile BGer 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.2; 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 2). 4. 4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer namentlich an einem schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom und nächtlicher Hypoventilation leidet. Beim Schlafapnoe-Syndrom handelt es sich um eine Erkrankung, bei der in periodischen Abständen eine Erschlaffung der Muskulatur

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 des Rachens und der Zunge zu einem Kollaps der oberen Atemwege führt. In der Folge setzt die Atmung für einige Sekunden bis zu einer Minute aus. Diese Phasen der verringerten Sauerstoffzu- fuhr während der Atemaussetzer führt zu einer kurzen Alarmreaktion des Körpers (erhöhter Puls, Ausschüttung von Stresshormonen), die von der betroffenen Person meist unbewusst wahrgenom- men wird. Sie wird kurz wach, schnappt mit verstärkten Atemzügen nach Luft und schläft wieder weiter. Wenn dieser Prozess unzählige Male während der Nacht abläuft, kann kein erholsamer Schlaf stattfinden. Die zum nächtlichen Schlafrhythmus gehörenden Tiefschlafphasen finden nicht statt. Die Betroffenen sind am nächsten Morgen aufgrund der häufigen nächtlichen Stressreaktionen nicht ausgeruht (vgl. die Angaben des Universitätsspitals Zürich betreffend das obstruktive Schlaf- apnoe-Syndrom, www.usz.ch/krankheit/ obstruktives-schlaf-apnoe-syndrom, letztmals besucht am

15. Mai 2024). Die Vorinstanz begründete den vorsorglichen Entzug des Führerausweises damit, dass gemäss dem pneumologischen Bericht vom 12. Dezember 2023 sowie dem neurologischen Bericht vom

29. August 2023 die Fahreignung des Beschwerdeführers nur in ausgeruhtem Zustand unter tägli- cher BiPAP-Therapie gegeben sei. Der Beschwerdeführer weise allerdings eine mangelhafte Thera- pieadhärenz auf. Gestützt auf das Aktengutachten des Vertrauensarztes vom 8. Februar 2024 müsse an der aktuellen Fahreignung infolge der medizinischen Probleme und schlechten Therapie- adhärenz gezweifelt werden. Möglicherweise bestehe auch eine neuropsychologische Problematik, und die Fahreignung sei überdies auch in Bezug auf die Bewegungseinschränkungen nicht abge- klärt worden. Die Zweifel würden auch durch die mehreren von ihm verursachten Unfälle bestätigt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der pneumologische Bericht vom

12. Dezember 2023 der Vorinstanz bereits vor ihrem Schreiben vom 22. Januar 2024 vorgelegen habe. In diesem Schreiben habe sie ihn lediglich darauf hingewiesen, dass seine Fahreignung nur unter täglicher BiPAP-Therapie gegeben sei. Erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung seien damals nicht aufgekommen, ansonsten hätte der vorsorgliche Führerausweisentzug bereits sofort erfolgen müssen. Er sei seit drei Jahren nicht mehr negativ im Strassenverkehr aufgefallen und sei sich bewusst, dass er nur ausgeruht und unter BiPAP-Therapie fahren dürfe. 4.2. In Bezug auf das (auch formale) Argument des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Zuwartens der Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel bestehen könnten bzw. kein vorsorglicher Entzug mehr erfolgen dürfe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihn im Schreiben vom 22. Januar 2024 zur Zustellung des noch fehlenden neurologischen Berichts aufgefordert hat. Nachdem dieser Bericht mit Schreiben des Inselspitals vom 25. Januar 2024 am 30. Januar 2024 bei der Vorinstanz eingegangen war, erstellte Dr. med. J.________ innert sieben Arbeitstagen ein Aktengutachten. Die Vorinstanz hat danach innert fünf Arbeitstagen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügt. Die summarische Einschätzung der Fahreignung erfolgte, sobald der Vorinstanz alle hierfür erforderlichen Berichte vorlagen, innert kurzer Frist. Überdies war es zu seinem Vorteil, dass ihm die Vorinstanz den Führerausweis bis im Februar 2024 belassen hat und der Beschwerdeführer vermag hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.3. Wie dem pneumologischen Bericht vom 12. Dezember 2023 klar zu entnehmen ist, führt der Beschwerdeführer, der klinisch an exzessiver Tagesschläfrigkeit leide, die verordnete BiPAP-Thera- pie nicht konsequent durch: Die Therapieadhärenz betrage lediglich 35%. Die BiPAP-Therapie wurde durchschnittlich nur 30 Minuten pro Nacht und nur 11 Nächte pro Monat durchgeführt; das Gerät habe er im untersuchten Zeitraum an 0 von 31 Tagen ausreichend benutzt

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Die eingereichten Arztberichte weisen schlüssig aus, dass die Fahreignung bei Benutzung der BiPAP-Therapie gegeben und bei Nichtbenutzung der BiPAP-Therapie nicht gegeben ist. Gemäss Ziff. 9 des Anhangs 1 zur VZV wird für alle Führerausweiskategorien vorgeschrieben, dass "keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit" bestehen dürfen. Konkret bedeutet dies, dass ohne eine wirksame Therapie der Schläfrigkeit die Fahreignung nicht bejaht werden kann. Auch gilt gemäss den fachärztlichen Leitlinien eine schlechte Compliance grundsätzlich als Risikofaktor für Verkehrsunfälle, mit entsprechenden negativen Folgen für die Fahreignung (Schweizerische Gesell- schaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie, "Fahreignung bei Tagesschläfrig- keit", Empfehlungen für Ärzte und Akkreditierte Zentren für Schlafmedizin bei der Betreuung von Patienten mit Tagesschläfrigkeit, www.irm.unibe.ch/e99473/e99501/e141324/section141336/ files141954/TagesschlaefrigkeitundFahreignung_ger.pdf, S. 2 und 6, letztmals besucht am 15. Mai 2024). Es gibt somit keinen Grund von dieser medizinischen Würdigung abzuweichen. Wie die ärztlichen Berichte festhalten, hat der Beschwerdeführer im untersuchten Zeitraum seine Therapie an keinem einzigen Tag in ausreichender Weise durchgeführt. Entsprechend durfte die Vorinstanz im Rahmen ihrer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne Weiteres davon ausgehen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, die BiPAP-Therapie sei viel angenehmer und einfacher durchzuführen, seit- dem ein Befeuchter am Gerät installiert wurde, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden, zumal er keinen Beweis erbringt, dass er die Therapievorgaben nun strikte befolgen würde. Im Übri- gen vermögen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wonach er seit 2021 unfallfrei gefahren und sich der Wichtigkeit der täglichen BiPAP-Therapie bewusst sei, offensichtlich nichts an diesem Schluss zu ändern. Ob über die Problematik der ungenügend therapierten Tagesschläf- rigkeit hinaus noch eine verkehrsrelevante neuropsychologische Komponente vorliegt oder die bereits bestehende Tetraparese ebenfalls der Fahreignung entgegenstehen könnte, wie dies der Vertrauensarzt in seinem Gutachten vom 8. Februar 2024 aufwarf und vom Beschwerdeführer sinn- gemäss bestritten wird, kann damit offenbleiben. 4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm, sollte er seinen Führerausweis nicht alsbald wieder zurückerhalten, der Verlust seiner Arbeitsstelle drohe, da er nicht rechtzeitig zum Arbeitsbeginn um 5.00 Uhr erscheinen könne, und rügt damit die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme. Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheint die angefochtene Verfügung verhältnismässig, selbst wenn sie den Beschwerdeführer hart treffen mag und dieser seit dem Unfall am 22. Januar 2021 nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das öffentliche Interes- se an der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme, und eine mildere Massnahme vermag nicht zu genügen (siehe nur Urtei- le BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4; 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023, E. 4.4.4). Es ist am Beschwerdeführer, die mit der Massnahme verbundenen Nachteile hinzunehmen bzw. sich hinsichtlich seiner Arbeit zwischenzeitlich anders zu organisieren. Indem ihm die Vorinstanz die Möglichkeit einräumt, bis am 14. August 2024 ein Fahr- eignungsgutachten vorzulegen, hat er es überdies in der Hand, den vorsorglichen Führerausweis- entzug schnellstmöglich durch eine gegebenenfalls positive Einschätzung eines Experten zu been- den.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 4.5. Damit ist der von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Entzug des Führerausweises nicht zu beanstanden. Unter Beachtung des Zwecks von vorsorglichen Entzügen des Führerausweises, namentlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, kann dem Beschwerdeführer der Führeraus- weis bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutachtens nicht belassen werden. Die Auflage, ein Fahreignungsgutachten durchführen zu lassen, wird ausdrücklich nicht bestritten und ist mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a VZV auch nicht zu beanstanden. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde (603 2024 33) abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 35) als gegenstandslos abzuschreiben. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 33) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 35) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Mai 2024/dgr/bis Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin