Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1972, besitzt seit dem Jahr 1991 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung sind verschiedene gegen ihn ausgespro- chene Sanktionen verzeichnet. Neben einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer vom 6. April 2000, der am 9. November 2006 aufgrund einer neuen Fahrprüfung wieder aufgehoben wurde, wurde er am 22. Oktober 2008, am 2. Juni 2017 und am 8. Dezember 2020 wegen leichter Wider- handlungen verwarnt. Am 9. Januar 2014 wurde ihm der Ausweis für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 des Kantons Bern wurde ihm der Führerausweis aufgrund von zwei schweren Widerhandlungen – Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h auf der Autobahn, begangen am 1. Juni 2021, und Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h und Führen eines Personenwagens in qualifiziert angetrunkenem Zustand, begangen am 18. Dezember 2021 – für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Dieser wurde ihm allerdings am 9. Januar 2024 nach einem Kursbe- such vorzeitig wieder zurückerstattet. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2023 wurde A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges), begangen am
23. März 2023 in Bern, für schuldig befunden. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. C. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) hatte dem Betroffenen bereits mit Schreiben vom 6. April 2023 mitgeteilt, dass gegen ihn infolge des Ereignisses vom 23. März 2023 ein Administrativverfahren eröffnet werde. Dieses wurde auf Antrag des Betroffenen bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert und am 5. Dezember 2023 wieder aufgenommen. Am 12. Dezember 2023 reichte der Betroffene bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Er machte geltend, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt verwaltungsrechtlich als besonders leichte Widerhandlung qualifiziert werden könne und keine Massnahme rechtfertige. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 qualifizierte die Vorinstanz den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung und entzog dem Betroffenen den Führerausweis für die Dauer von einem Monat als Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 3. Oktober 2023 des Kantons Bern. D. Am 12. Februar 2024 hat der Betroffene gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 3. Oktober 2023. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 22. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. März 2024, reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 28. Februar 2024 für die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs bei der Beratungsstelle für Unfall- verhütung ins Recht. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Straf- richter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidi- gungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Straf- verfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil BGer 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 2.3).
E. 3.2 Vorliegend hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Strafbefehl vom 4. Juli 2023 zum Sachverhalt namentlich fest, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2023, um 14.20 Uhr, in der Stadt Bern, unmittelbar vor einem Fussgängerstreifen seine Fahrt verlangsamt und seinen Blick für ca. 2 Sekunden Richtung Oberschenkel gerichtet habe. Den Fussgängerstreifen überfuhr er mit Blick nach vorne. Unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen habe er seinen Blick wieder nach rechts unten gesenkt und ihn immer wieder kurz in Richtung Verkehr gehoben. Seine Geschwindigkeit habe er konstant langsam gehalten, so dass der folgende Verkehr hinter ihm bremsen musste. Durch dieses Verhalten habe der Betroffene die Aufmerksamkeit pflichtwidrig ungenügend auf Strasse und Verkehr gewandt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Nach der erwähnten Rechtsprechung ist auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt abzustellen. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl nicht angefochten und bestreitet ihn überdies auch in seiner Beschwerde nicht.
E. 3.3 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 23. März 2023 die erwähnten rechtlichen Bestimmungen verletzt hat, was er im Übrigen nicht bestreitet.
E. 4.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhand- lung (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG und nicht alle qualifizieren- den Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass die lenkende Person durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- gerufen hat und sie dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3; Urteil BGer 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.1).
E. 4.2 Wer sich während der Fahrt anderen Tätigkeiten hingibt, die seine Aufmerksamkeit bean- spruchen, beschwört damit regelmässig eine erhöhte abstrakte Gefährdung herauf. Als grobe Verkehrsregelverletzung kommen in erster Linie physische Aktivitäten in Betracht, die den Fahr- zeugführer z.B. daran hindern, den Verkehr zu beobachten sowie die wesentlichen Bedienungsele- mente des Fahrzeugs dergestalt im Griff zu haben, dass eine hinreichend schnelle Reaktion auf Gefahren sichergestellt ist. So hat das Bundesgericht etwa das Suchen einer Wasserflasche auf dem Beifahrersitz oder eines aus der Hand gerutschten und auf den Boden gefallenen Mobiltelefons, aber auch die Suche in einer Tasche nach Dokumenten als grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 16c Abs. 2 Bst. c SVG qualifiziert (Urteile BGer 1C_512 E. 3.4; 1C_188/2010 vom
E. 4.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2023, um 14.20 Uhr, seinen Blick wiederholt während mehreren Sekunden nicht auf die Strasse und den Verkehr gerichtet, sondern nach rechts unten in Richtung seines Oberschenkels gesenkt hat. Er wurde dadurch gehin- dert, den Verkehr zu beobachten sowie die wesentlichen Bedienungselemente des Fahrzeugs dergestalt im Griff zu haben, dass eine hinreichend schnelle Reaktion auf Gefahren sichergestellt war. Die von ihm vorgenommene Betätigung hatte zudem zur Folge, dass er seine Geschwindigkeit konstant langsam hielt, so dass der folgende Verkehr hinter seinem Fahrzeug bremsen musste. Die ihm zu Last gelegten Vorgehen fanden zudem im Bereich eines Fussgängerstreifens statt, in dem besondere Aufmerksamkeit zum Schutz der Fussgänger notwendig ist. Er hat somit eine erhöhte abstrakte Gefährdung des Verkehrs verursacht. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle spontan an, er habe sein Mobiltelefon ledig- lich in die Mittelkonsole gelegt und es nicht bedient. Selbst wenn ihn unter diesen Umständen nur ein leichtes Verschulden treffen sollte, kann allerdings nicht festgehalten werden, dass er nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Überdies wurde im Strafbefehl, auf dessen Anfechtung der Beschwerdeführer verzichtet hat, schlüssig etabliert, dass er seinen Blick für ca. 2 Sekunden Richtung Oberschenkel gerichtet und ihn unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen wieder und wiederholt nach rechts unten gesenkt habe Da mit dem Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG, bei der kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden gegeben sein müssen, ausser Betracht fällt, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerde- führers betreffend sein Verschulden einzugehen. Die Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung steht im Übrigen nicht in Widerspruch zur Straf- verfügung. Der Strafrichter hat den Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG gebüsst. Diese Bestimmung umfasst die leichte und die mittelschwere Widerhandlung, welche beide als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst werden (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4). 5. 5.1. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Da die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (BGE 135 II 334
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 E. 2.2), kann allerdings nicht die Mindestentzugsdauer als Regel und eine über diesem Minimum liegende Entzugsdauer als besonders begründungspflichtige Ausnahme gelten. Andernfalls hätte die Administrativmassnahmenbehörde keine Möglichkeit mehr, den einzelfallspezifischen Umstän- den, welche für eine Reduktion der Entzugsdauer sprechen, Rechnung zu tragen (Urteil KG FR 603 2023 8 vom 29. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen ist in analo- ger Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ange- messen zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn ein Fahrzeugführer noch vor der Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung begeht, die einen solchen Entzug zur Folge hat. In diesem Fall ist nach Art. 49 Abs. 2 StGB im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungs- entzugs im Sinne einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwe- rer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. "retrospektive Konkurrenz"; BGE 122 II 180 E. 5b; Urteil BGer 1C_215/2021 vom 23. November 2021 E. 2.2). Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen. Bei der analogen Anwendung von Art. 49 StGB gilt es allerdings zu beachten, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf, die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (Urteile BGer 1C_626/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.2; 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). 5.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Widerhandlung vom 23. März 2023 begangen, bevor ihm mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 der Führerausweis wegen Vorfällen vom 1. Juni 2021 (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, schwere Widerhandlung) und vom
18. Dezember 2021 (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und Fahren in angetrunkenem Zustand [qualifiziert], schwere Widerhandlung) für sechs Monate entzogen wurde. In Anwendung der Bestimmungen zur retrospektiven Konkurrenz ist somit die Entzugsdauer für die Widerhandlung vom 23. März 2023 so zu bemessen, dass er nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn alle drei Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Der Beschwerdeführer hat gesamthaft zwei schwere und eine mittelschwere Widerhandlung began- gen. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung beträgt die Entzugsdauer mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 Bst. a SVG). Für die beiden schweren Widerhandlungen aus dem Jahr 2021 hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung, unter Einbezug sämtlicher Erschwerung- und Milderungsgründe eine Entzugsdauer von sechs Monaten für angemessen befunden. Diese gilt es nun angemessen zu erhöhen. Indem die Vorin- stanz sich dabei auf die Mindestdauer von einem Monat für eine mittelschwere Widerhandlung beschränkt hat, hat sie ihr Ermessen angemessen ausgeübt. Von einer Ermessensüberschreitung kann umso weniger die Rede sein als der Beschwerdeführer, wären die Widerhandlungen aus dem Jahr 2021 anlässlich der Widerhandlung vom 23. März 2023 bereits rechtskräftig sanktioniert gewe- sen, mit einem Entzug des Führerausweises von mindestens vier Monaten hätte rechnen müssen (Art. 16b Abs. 2 Bst. b SVG). 5.3. Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit dem Entzug des Führerausweises für die (Zusatz-)Dauer von einem Monat infolge des Ereignisses vom 23. März 2023 das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
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E. 6 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Aus dem gleichen Grund ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. März 2024/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2024 18 Urteil vom 7. März 2024 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Praktikant: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sandy Hefti gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen – Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 12. Februar 2024 gegen den Entscheid vom 10. Januar 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1972, besitzt seit dem Jahr 1991 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung sind verschiedene gegen ihn ausgespro- chene Sanktionen verzeichnet. Neben einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer vom 6. April 2000, der am 9. November 2006 aufgrund einer neuen Fahrprüfung wieder aufgehoben wurde, wurde er am 22. Oktober 2008, am 2. Juni 2017 und am 8. Dezember 2020 wegen leichter Wider- handlungen verwarnt. Am 9. Januar 2014 wurde ihm der Ausweis für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 des Kantons Bern wurde ihm der Führerausweis aufgrund von zwei schweren Widerhandlungen – Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h auf der Autobahn, begangen am 1. Juni 2021, und Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h und Führen eines Personenwagens in qualifiziert angetrunkenem Zustand, begangen am 18. Dezember 2021 – für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Dieser wurde ihm allerdings am 9. Januar 2024 nach einem Kursbe- such vorzeitig wieder zurückerstattet. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2023 wurde A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges), begangen am
23. März 2023 in Bern, für schuldig befunden. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. C. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) hatte dem Betroffenen bereits mit Schreiben vom 6. April 2023 mitgeteilt, dass gegen ihn infolge des Ereignisses vom 23. März 2023 ein Administrativverfahren eröffnet werde. Dieses wurde auf Antrag des Betroffenen bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert und am 5. Dezember 2023 wieder aufgenommen. Am 12. Dezember 2023 reichte der Betroffene bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Er machte geltend, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt verwaltungsrechtlich als besonders leichte Widerhandlung qualifiziert werden könne und keine Massnahme rechtfertige. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 qualifizierte die Vorinstanz den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung und entzog dem Betroffenen den Führerausweis für die Dauer von einem Monat als Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 3. Oktober 2023 des Kantons Bern. D. Am 12. Februar 2024 hat der Betroffene gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 3. Oktober 2023. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 22. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. März 2024, reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 28. Februar 2024 für die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs bei der Beratungsstelle für Unfall- verhütung ins Recht. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Straf- richter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidi- gungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Straf- verfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil BGer 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 2.3). 3.2. Vorliegend hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Strafbefehl vom 4. Juli 2023 zum Sachverhalt namentlich fest, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2023, um 14.20 Uhr, in der Stadt Bern, unmittelbar vor einem Fussgängerstreifen seine Fahrt verlangsamt und seinen Blick für ca. 2 Sekunden Richtung Oberschenkel gerichtet habe. Den Fussgängerstreifen überfuhr er mit Blick nach vorne. Unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen habe er seinen Blick wieder nach rechts unten gesenkt und ihn immer wieder kurz in Richtung Verkehr gehoben. Seine Geschwindigkeit habe er konstant langsam gehalten, so dass der folgende Verkehr hinter ihm bremsen musste. Durch dieses Verhalten habe der Betroffene die Aufmerksamkeit pflichtwidrig ungenügend auf Strasse und Verkehr gewandt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Nach der erwähnten Rechtsprechung ist auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt abzustellen. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl nicht angefochten und bestreitet ihn überdies auch in seiner Beschwerde nicht. 3.3. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 23. März 2023 die erwähnten rechtlichen Bestimmungen verletzt hat, was er im Übrigen nicht bestreitet. 4. 4.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhand- lung (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG und nicht alle qualifizieren- den Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass die lenkende Person durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- gerufen hat und sie dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3; Urteil BGer 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.1). 4.2. Wer sich während der Fahrt anderen Tätigkeiten hingibt, die seine Aufmerksamkeit bean- spruchen, beschwört damit regelmässig eine erhöhte abstrakte Gefährdung herauf. Als grobe Verkehrsregelverletzung kommen in erster Linie physische Aktivitäten in Betracht, die den Fahr- zeugführer z.B. daran hindern, den Verkehr zu beobachten sowie die wesentlichen Bedienungsele- mente des Fahrzeugs dergestalt im Griff zu haben, dass eine hinreichend schnelle Reaktion auf Gefahren sichergestellt ist. So hat das Bundesgericht etwa das Suchen einer Wasserflasche auf dem Beifahrersitz oder eines aus der Hand gerutschten und auf den Boden gefallenen Mobiltelefons, aber auch die Suche in einer Tasche nach Dokumenten als grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 16c Abs. 2 Bst. c SVG qualifiziert (Urteile BGer 1C_512 E. 3.4; 1C_188/2010 vom
6. September 2010 E. 2.2; 1C_299/2007 vom 11. Januar 2008 E. 2.2; 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.2). Dem Fahrzeugführer wird insofern abverlangt, dem spontanen Impuls der Bergung eines heruntergefallenen Gegenstands zu widerstehen, soweit keine Notsituation vorliegt, und wenn nötig anzuhalten (BSK SVG-FIOLKA, 2014, Art. 90 Rz 64). In seiner Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV hat das Bundesgericht auch festge- halten, dass ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken darf, ohne dass ihm eine ungenügen- de Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer SMS länger auf sein Mobiltelefon richtet; ein Navigationsgerät länger als nur wenige Sekunden in der Hand auf der Höhe des Lenkrads hält und den Blick darauf richtet; ein Blatt Papier auf der Höhe der Mittelkonsole vor sich hält und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtet; mit der rech- ten Hand ein Mobilgerät bedient und die linke im Bereich des Kopfs hält; ein Lasermessgerät aus der Halterung am Gürtel nimmt, dieses während rund drei Sekunden bedient und während dieser Zeitspanne darauf schaut, um es in der Folge wieder in die Halterung zu stecken oder auf dem Lenkrad ein Papier beschreibt und den Blick zeitweise von der Strasse abwendet. Zudem nimmt ein Fahrzeugführer eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise erschwert, wenn er während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schul- ter einklemmt (Urteil BGer 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2023, um 14.20 Uhr, seinen Blick wiederholt während mehreren Sekunden nicht auf die Strasse und den Verkehr gerichtet, sondern nach rechts unten in Richtung seines Oberschenkels gesenkt hat. Er wurde dadurch gehin- dert, den Verkehr zu beobachten sowie die wesentlichen Bedienungselemente des Fahrzeugs dergestalt im Griff zu haben, dass eine hinreichend schnelle Reaktion auf Gefahren sichergestellt war. Die von ihm vorgenommene Betätigung hatte zudem zur Folge, dass er seine Geschwindigkeit konstant langsam hielt, so dass der folgende Verkehr hinter seinem Fahrzeug bremsen musste. Die ihm zu Last gelegten Vorgehen fanden zudem im Bereich eines Fussgängerstreifens statt, in dem besondere Aufmerksamkeit zum Schutz der Fussgänger notwendig ist. Er hat somit eine erhöhte abstrakte Gefährdung des Verkehrs verursacht. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle spontan an, er habe sein Mobiltelefon ledig- lich in die Mittelkonsole gelegt und es nicht bedient. Selbst wenn ihn unter diesen Umständen nur ein leichtes Verschulden treffen sollte, kann allerdings nicht festgehalten werden, dass er nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Überdies wurde im Strafbefehl, auf dessen Anfechtung der Beschwerdeführer verzichtet hat, schlüssig etabliert, dass er seinen Blick für ca. 2 Sekunden Richtung Oberschenkel gerichtet und ihn unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen wieder und wiederholt nach rechts unten gesenkt habe Da mit dem Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG, bei der kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden gegeben sein müssen, ausser Betracht fällt, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerde- führers betreffend sein Verschulden einzugehen. Die Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung steht im Übrigen nicht in Widerspruch zur Straf- verfügung. Der Strafrichter hat den Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG gebüsst. Diese Bestimmung umfasst die leichte und die mittelschwere Widerhandlung, welche beide als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst werden (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4). 5. 5.1. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Da die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (BGE 135 II 334
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 E. 2.2), kann allerdings nicht die Mindestentzugsdauer als Regel und eine über diesem Minimum liegende Entzugsdauer als besonders begründungspflichtige Ausnahme gelten. Andernfalls hätte die Administrativmassnahmenbehörde keine Möglichkeit mehr, den einzelfallspezifischen Umstän- den, welche für eine Reduktion der Entzugsdauer sprechen, Rechnung zu tragen (Urteil KG FR 603 2023 8 vom 29. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen ist in analo- ger Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ange- messen zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn ein Fahrzeugführer noch vor der Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung begeht, die einen solchen Entzug zur Folge hat. In diesem Fall ist nach Art. 49 Abs. 2 StGB im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungs- entzugs im Sinne einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwe- rer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. "retrospektive Konkurrenz"; BGE 122 II 180 E. 5b; Urteil BGer 1C_215/2021 vom 23. November 2021 E. 2.2). Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen. Bei der analogen Anwendung von Art. 49 StGB gilt es allerdings zu beachten, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf, die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (Urteile BGer 1C_626/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.2; 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). 5.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Widerhandlung vom 23. März 2023 begangen, bevor ihm mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 der Führerausweis wegen Vorfällen vom 1. Juni 2021 (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, schwere Widerhandlung) und vom
18. Dezember 2021 (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und Fahren in angetrunkenem Zustand [qualifiziert], schwere Widerhandlung) für sechs Monate entzogen wurde. In Anwendung der Bestimmungen zur retrospektiven Konkurrenz ist somit die Entzugsdauer für die Widerhandlung vom 23. März 2023 so zu bemessen, dass er nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn alle drei Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Der Beschwerdeführer hat gesamthaft zwei schwere und eine mittelschwere Widerhandlung began- gen. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung beträgt die Entzugsdauer mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 Bst. a SVG). Für die beiden schweren Widerhandlungen aus dem Jahr 2021 hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung, unter Einbezug sämtlicher Erschwerung- und Milderungsgründe eine Entzugsdauer von sechs Monaten für angemessen befunden. Diese gilt es nun angemessen zu erhöhen. Indem die Vorin- stanz sich dabei auf die Mindestdauer von einem Monat für eine mittelschwere Widerhandlung beschränkt hat, hat sie ihr Ermessen angemessen ausgeübt. Von einer Ermessensüberschreitung kann umso weniger die Rede sein als der Beschwerdeführer, wären die Widerhandlungen aus dem Jahr 2021 anlässlich der Widerhandlung vom 23. März 2023 bereits rechtskräftig sanktioniert gewe- sen, mit einem Entzug des Führerausweises von mindestens vier Monaten hätte rechnen müssen (Art. 16b Abs. 2 Bst. b SVG). 5.3. Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit dem Entzug des Führerausweises für die (Zusatz-)Dauer von einem Monat infolge des Ereignisses vom 23. März 2023 das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 6. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Aus dem gleichen Grund ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. März 2024/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant