Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1981 geboren. Er ist seit 1999 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorien B, D1 und D1E. Seit 2013 verfügt er zudem über den Führerausweis der Kategorie A. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom
30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind gegen ihn bereits diverse Massnahmen verzeichnet: So ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer mit einer Sperrfrist von zwei Jahren infolge schwerer Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Verfügung vom 24. November 2014 (Wiedererteilung des Führerausweises am 20. Juli 2017), ein früherer Sicherungsentzug von unbestimmter Dauer mit einer Sperrfrist von einem Jahr gemäss Verfügung vom 7. Juli 2011, ein Führerausweisentzug von 12 Monaten und einer von vier Monaten gemäss den Verfügungen vom 3. Februar 2005 bzw. vom
3. Februar 2000 sowie zwei Verwarnungen gemäss den Verfügungen vom 30. Oktober 2003 und vom 18. Mai 2021. B. Am 11. August 2021, um 11.14 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer mit dem Motorrad auf der Sustenstrasse in Fuhren (Gadmen, Gemeinde Innertkirchen) in Richtung Sustenpass die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, verurteilte ihn daher mit Strafbefehl vom
15. Oktober 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 127 Tages- sätzen zu je CHF 70.-, ausmachend CHF 8'890.-. Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit einer Verbindungsbusse von CHF 2'170.- bestraft. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 informiert, dass gegen ihn infolge des Ereig- nisses vom 11. August 2021 ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Er nahm hierauf keine Stel- lung. D. Mit Verfügung vom 25. November 2021 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für immer (Mindestdauer fünf Jahre), gerechnet ab dem 15. Dezember 2021 (Datum der Hinterlegung des Führerausweises); dies aufgrund der erwähnten Geschwindigkeitsüberschrei- tung, welche als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und da ihm der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen worden war. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er im Anschluss an die Sperrfrist von fünf Jahren eine Prüfung seiner Akte beantragen könne, wenn er mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens, erstellt durch einen anerkannten Psychologen für Verkehrspsychologie, glaubhaft darlegen könne, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrberechtigung gegeben sind. Aufgrund des langen Zeitraums seien zudem eine theoretische und praktische Fahrprüfung abzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Vorin- stanz schliesslich einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Am 4. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausspre- chung eines kürzeren Ausweisentzuges; auf das Erfordernis eines psychologischen Gutachtens für die Wiedererlangung des Führerausweises sei zu verzichten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 F. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 14. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrich- ter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordent- lichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungs- rechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwal- tungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3).
E. 3.2 Vorliegend hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Strafbefehl vom 15. Oktober 2021 namentlich fest, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2021, um 11.14 Uhr, mit seinem Motorrad auf der Sustenstrasse in Fuhren innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat. Dies wurde als grobe Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Verletzung der Verkehrsvorschriften qualifiziert. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist nach dem Vorgesagten abzustellen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Grundsatz nicht bestreitet, eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.
E. 4.1 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, nament- lich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen. Der Bundesrat hat laut Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstge- schwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 50 km/h. Die allge- meine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nach Art. 4a Abs. 2 VRV im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftli- che Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. Abweichende signalisierte Höchstge- schwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).
E. 4.2 Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer die erwähnten Bestimmungen verletzte.
E. 5.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhand- lung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschul- den trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umge- kehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsre- geln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2).
E. 5.2 In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtspre- chung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilisti- Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 scher Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Weiter stellt die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h bis 24 km/h nach der Rechtsprechung einen mittelschweren Fall dar, der grund- sätzlich einen Führerausweisentzug nach sich zieht (BGE 124 II 97 E. 2). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungs- weise schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen. Umge- kehrt kommt ein leichter Fall allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (siehe BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass er und seine Freundin auf ihren Motorrädern beim streitigen Ereignis in Fuhren die Signalisation der Höchstge- schwindigkeit nicht gesehen hätten. Da die Strasse gerade verlaufe und auch keine Häuser oder Fussgängerstreifen oder sonst eine Behinderung oder Gefahr zu sehen gewesen sei, hätten sie wohl beide gedacht, sie befänden sich in einer 80-er-Zone und nicht innerorts. Er sei nicht mit 90 km/h durch ein Dorf gefahren, sondern auf einer übersichtlichen Landstrasse.
E. 6.2 Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde, und dass er auf die Anfechtung dieses Urteils verzichtet hat. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im strafrechtli- chen Sinne entspricht gemäss der Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren einer schweren Wider- handlung (siehe BGE 132 II 234 E. 3; 141 II 220 E. 3.3.3). Weiter ist der Argumentation des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass sich in Fuhren (kurz vor dem Dorfeingang zu Gadmen) auf beiden Seiten der Strasse kompakte Häusergruppen befinden (Untere Fuhren bzw. Obere Fuhren) bzw. dass dort ein bewohnter Weiler liegt. Für einen Lenker wäre es mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durchaus erkennbar gewesen, dass es sich um einen Innerortsbereich handelt, und es oblag dem Beschwerdeführer, der Signalisation auf der Strasse und der Umgebung die notwendige Beachtung zu schenken. Grundsätzlich ist weiter auszuführen, dass die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize inner- orts grösser ist als ausserorts oder auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfor- dert. Zudem gibt es innerorts mehr schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer), die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Überdies können Geschwindigkeitsüberschreitungen durch motorisierte Fahrzeuge gerade im Innerortsbereich schwerwiegende Folgen haben, zumal der Bremsweg durch die erhöhte Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Geschwindigkeit überproportional vergrössert wird (siehe zu entsprechenden physikalischen Berechnungen für Autos BGE 123 II 37 E. 1c, mit Hinweisen). Selbst wenn sich in casu keine Fuss- gänger im fraglichen Bereich befunden haben, und es sich bei der Sustenstrasse um eine Pass- strasse mit deutlich weniger (schwächeren) Verkehrsteilnehmern handelt als in einer städtischen Umgebung – wobei jedoch die Passfahrt gerade auch bei Radfahrern sehr beliebt ist –, hat der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht erheblich verletzt, indem er innerorts die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss geltend macht, dass er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden hätte bzw. aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen sei, er befinde sich nicht im Innerortsbereich. Auch aus dem Argument, dass seine Freundin den Führerausweis für lediglich einen Monat abgeben müsse, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei der gegen ihn ausgesprochenen Massnahme seine früheren Ausweis- entzüge bzw. sein schlechter verkehrsrechtlicher Leumund stark ins Gewicht fallen (vgl. hierzu nach- folgend E. 7). Weiter ist zu betonen, dass eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nach dem erwähnten Schematismus innerorts in der Regel bereits bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h vorliegt, und der Beschwerdeführer vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h und damit sehr massiv überschritten hat.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung – namentlich gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsüberschreitungen – zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h inner- orts in Fuhren am 11. August 2021 eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. Die (ausnahmsweise) Qualifizierung des Ereignisses als leichte bzw. mittelschwere Widerhandlung fällt aufgrund der konkreten Umstände nicht in Betracht.
E. 7.1 Hinsichtlich der Dauer der Massnahme ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG bei einer schweren Widerhandlung für immer zu entziehen ist, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war, d.h. wenn der Führerausweis in diesen fünf Jahren auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen war, weil in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis bereits zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlun- gen entzogen war. Damit besteht die gesetzliche Fiktion, dass der Lenker nach den erwähnten Widerhandlungen bzw. Massnahmen mangels charakterlicher Eignung zum Fahren (definitiv) fahrunfähig ist. Die betroffene Person hat nicht das Recht, den – gegenteiligen – Beweis ihrer Fahreignung zu erbringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt demnach der auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gestützte Entzug des Führerausweises, dessen Zweck es ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker vom Strassenverkehr auszuschliessen, einen Sicherungsentzug dar (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2; Urteil BGer 1C_213/2014 vom 3. Juli E. 5).
E. 7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2014 für unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre entzogen war. Die Wiederzulassung zum Strassenverkehr erfolgte am 20. Juli 2017. Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Die erwähnte Rückfallfrist von fünf Jahren für die Kaskade nach 16c Abs. 2 lit. e SVG beginnt nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf des letzten Tages des früheren Führerausweisentzuges bzw. bei einem früheren Sicherungsentzug mit dem Tag der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu laufen (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Am 11. August 2021 – mithin innerhalb von fünf Jahren seit der Wiederzulassung zum Strassenver- kehr am 20. Juli 2017 – hat der Beschwerdeführer wie dargelegt nun erneut eine schwere Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist ihm der Führerausweis daher für immer zu entziehen, da wie erwähnt aufgrund der bereits ausgespro- chenen Massnahmen in Kombination mit dem neuerlichen Ereignis vom 11. August 2021 – und nicht lediglich, weil er ein Verkehrsschild nicht gesehen hat – die gesetzliche Fiktion besteht, dass er fahrunfähig ist.
E. 7.3 Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 31 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) namentlich, dass er im Anschluss an die Sperrfrist von fünf Jahren eine Prüfung seiner Akte beantragen könne, wenn er mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens, erstellt durch einen anerkannten Psychologen für Verkehrspsychologie, glaubhaft darlegen könne, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrberechtigung gegeben sind. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass er nach Art. 17 Abs. 3 SVG die Behebung des Mangels nachweisen müsse, welche die Fahreignung ausge- schlossen hat.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sinngemäss, dass diese Sperrfrist von fünf Jahren für die mögliche Wiederzulassung zu lang sei. Für das von ihm geführte Gartenbauunterneh- men müsse er pro Jahr etwa 30'000 bis 40'000 km fahren und er sei auf den Führerausweis angewie- sen, da er mehrmals pro Tag Material etc. transportieren müsse und viele Kundenbesprechungen habe. Faktisch könne er den Führerausweis bei der verfügten Massnahme wohl erst nach etwa sechs Jahren wiedererlangen und das gesamte Verfahren koste ihn Tausende von Franken. Er sehe überdies keinen Sinn darin, einen Psychologen aufzusuchen, weil er ein Verkehrsschild übersehen habe.
E. 7.5 Der für immer entzogene Führerausweis kann nach Art. 17 Abs. 4 SVG nur unter den Bedin- gungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerich- tete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Behörde gemäss Art. 23 Abs. 3 SVG auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen wegge- fallen sind. Hat der Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton anzuhören, der sie verfügt hat. Eine Möglichkeit zur Wiederbewerbung für den Führerausweis vor dem Ablauf von fünf Jahren sieht das Gesetz in der vorliegenden Konstellation nicht vor. Die Sperrfrist von mindestens fünf Jahren gilt, selbst wenn der Führerausweis für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Land- schaftsgärtner notwendig sein sollte. So hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Massnah- menempfindlichkeit selbst bei Berufschauffeuren die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindest- entzugsdauer explizit abgelehnt (BGE 132 II 234 E. 2.3, mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.4). Den Gerichten ist es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; Urteil BGer 1C_523/2017 vom 20. März 2017 E. 3.5). Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt den rechtsan- wendenden Behörden (in aller Regel) zudem auch kein Ermessensspielraum für Überlegungen zur Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne der Erforderlichkeit – und dies gilt umso mehr bei Sicherungsentzügen, deren Zweck es wie erwähnt ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker vom Strassenverkehr auszuschliessen. Vorliegend sind indes ohnehin keine Gründe ersichtlich, die eine Sperrfrist von fünf Jahren als unverhältnismässig erscheinen lies- sen, zumal sich der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Entzug auf unbe- stimmte Dauer nicht zu bewähren vermochte und insbesondere noch am 18. Mai 2021 wegen Fahrens in nicht qualifiziert angetrunkenem Zustand verwarnt wurde (begangen am 25. April 2021). Der Beschwerdeführer geht daher auch fehl, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass sein letztes Vergehen im Strassenverkehr am 27. November 2014 erfolgt sei und er sich seither nichts mehr habe zuschulden kommen lassen.
E. 7.6 Soweit die Information betreffend die Wiedererlangung des Führerausweises im heutigen Zeit- punkt überhaupt angefochten werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde wie erwähnt gemäss Art. 23 Abs. 3 SVG nach Ablauf einer Sperrfrist von fünf Jahren auf Verlangen des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu treffen hat, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug "für immer" weggefallen sind. Das von der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung hierfür verlangte verkehrspsychologische Gutachten erscheint hierzu geeignet und verhältnismässig; dies insbesondere mit Blick auf den erwähnten Zweck des Siche- rungsentzuges, und da gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch bereits mehrere Massnahmen wegen Widerhandlungen im Zusammenhang mit Alkohol bzw. Betäubungsmitteln verhängt wurden. Überdies wird der Beschwerdeführer der guten Ordnung halber darauf aufmerk- sam gemacht, dass die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises (im Rahmen des Wiederer- wägungsverfahrens, das wie erwähnt frühestens nach fünf Jahren erfolgen kann) gegebenenfalls auch an Bedingungen bzw. Auflagen geknüpft werden kann (siehe Art. 17 Abs. 3 SVG).
E. 8 Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers vom 11. August 2021 zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften qualifi- ziert und ihm gestützt auf den früheren Führerausweisentzug von unbestimmter Dauer den Ausweis für immer, mindestens aber für fünf Jahre, entzogen. Ebenso hat sie zu Recht für die allfällige Wiedererwägung nach Ablauf der Mindestfrist die Beibringung eines verkehrspsychologischen Gutachtens verlangt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2021 ist zu bestätigen.
E. 9 Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Der Hof erkennt: Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. März 2022/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 2 Urteil vom 2. März 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Jean Crausaz Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises für immer Beschwerde vom 4. Januar 2022 gegen die Verfügung vom 25. November 2021 Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1981 geboren. Er ist seit 1999 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorien B, D1 und D1E. Seit 2013 verfügt er zudem über den Führerausweis der Kategorie A. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom
30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind gegen ihn bereits diverse Massnahmen verzeichnet: So ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer mit einer Sperrfrist von zwei Jahren infolge schwerer Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Verfügung vom 24. November 2014 (Wiedererteilung des Führerausweises am 20. Juli 2017), ein früherer Sicherungsentzug von unbestimmter Dauer mit einer Sperrfrist von einem Jahr gemäss Verfügung vom 7. Juli 2011, ein Führerausweisentzug von 12 Monaten und einer von vier Monaten gemäss den Verfügungen vom 3. Februar 2005 bzw. vom
3. Februar 2000 sowie zwei Verwarnungen gemäss den Verfügungen vom 30. Oktober 2003 und vom 18. Mai 2021. B. Am 11. August 2021, um 11.14 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer mit dem Motorrad auf der Sustenstrasse in Fuhren (Gadmen, Gemeinde Innertkirchen) in Richtung Sustenpass die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, verurteilte ihn daher mit Strafbefehl vom
15. Oktober 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 127 Tages- sätzen zu je CHF 70.-, ausmachend CHF 8'890.-. Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit einer Verbindungsbusse von CHF 2'170.- bestraft. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 informiert, dass gegen ihn infolge des Ereig- nisses vom 11. August 2021 ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Er nahm hierauf keine Stel- lung. D. Mit Verfügung vom 25. November 2021 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für immer (Mindestdauer fünf Jahre), gerechnet ab dem 15. Dezember 2021 (Datum der Hinterlegung des Führerausweises); dies aufgrund der erwähnten Geschwindigkeitsüberschrei- tung, welche als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und da ihm der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen worden war. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er im Anschluss an die Sperrfrist von fünf Jahren eine Prüfung seiner Akte beantragen könne, wenn er mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens, erstellt durch einen anerkannten Psychologen für Verkehrspsychologie, glaubhaft darlegen könne, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrberechtigung gegeben sind. Aufgrund des langen Zeitraums seien zudem eine theoretische und praktische Fahrprüfung abzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Vorin- stanz schliesslich einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Am 4. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausspre- chung eines kürzeren Ausweisentzuges; auf das Erfordernis eines psychologischen Gutachtens für die Wiedererlangung des Führerausweises sei zu verzichten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 F. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 14. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrich- ter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordent- lichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungs- rechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwal- tungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). 3.2. Vorliegend hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Strafbefehl vom 15. Oktober 2021 namentlich fest, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2021, um 11.14 Uhr, mit seinem Motorrad auf der Sustenstrasse in Fuhren innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat. Dies wurde als grobe Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Verletzung der Verkehrsvorschriften qualifiziert. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist nach dem Vorgesagten abzustellen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Grundsatz nicht bestreitet, eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. 4. 4.1. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, nament- lich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen. Der Bundesrat hat laut Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstge- schwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 50 km/h. Die allge- meine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nach Art. 4a Abs. 2 VRV im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftli- che Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. Abweichende signalisierte Höchstge- schwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer die erwähnten Bestimmungen verletzte. 5. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhand- lung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschul- den trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umge- kehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsre- geln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 5.2. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtspre- chung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilisti- Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 scher Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Weiter stellt die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h bis 24 km/h nach der Rechtsprechung einen mittelschweren Fall dar, der grund- sätzlich einen Führerausweisentzug nach sich zieht (BGE 124 II 97 E. 2). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungs- weise schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen. Umge- kehrt kommt ein leichter Fall allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (siehe BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass er und seine Freundin auf ihren Motorrädern beim streitigen Ereignis in Fuhren die Signalisation der Höchstge- schwindigkeit nicht gesehen hätten. Da die Strasse gerade verlaufe und auch keine Häuser oder Fussgängerstreifen oder sonst eine Behinderung oder Gefahr zu sehen gewesen sei, hätten sie wohl beide gedacht, sie befänden sich in einer 80-er-Zone und nicht innerorts. Er sei nicht mit 90 km/h durch ein Dorf gefahren, sondern auf einer übersichtlichen Landstrasse. 6.2. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde, und dass er auf die Anfechtung dieses Urteils verzichtet hat. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im strafrechtli- chen Sinne entspricht gemäss der Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren einer schweren Wider- handlung (siehe BGE 132 II 234 E. 3; 141 II 220 E. 3.3.3). Weiter ist der Argumentation des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass sich in Fuhren (kurz vor dem Dorfeingang zu Gadmen) auf beiden Seiten der Strasse kompakte Häusergruppen befinden (Untere Fuhren bzw. Obere Fuhren) bzw. dass dort ein bewohnter Weiler liegt. Für einen Lenker wäre es mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durchaus erkennbar gewesen, dass es sich um einen Innerortsbereich handelt, und es oblag dem Beschwerdeführer, der Signalisation auf der Strasse und der Umgebung die notwendige Beachtung zu schenken. Grundsätzlich ist weiter auszuführen, dass die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize inner- orts grösser ist als ausserorts oder auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfor- dert. Zudem gibt es innerorts mehr schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer), die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Überdies können Geschwindigkeitsüberschreitungen durch motorisierte Fahrzeuge gerade im Innerortsbereich schwerwiegende Folgen haben, zumal der Bremsweg durch die erhöhte Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Geschwindigkeit überproportional vergrössert wird (siehe zu entsprechenden physikalischen Berechnungen für Autos BGE 123 II 37 E. 1c, mit Hinweisen). Selbst wenn sich in casu keine Fuss- gänger im fraglichen Bereich befunden haben, und es sich bei der Sustenstrasse um eine Pass- strasse mit deutlich weniger (schwächeren) Verkehrsteilnehmern handelt als in einer städtischen Umgebung – wobei jedoch die Passfahrt gerade auch bei Radfahrern sehr beliebt ist –, hat der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht erheblich verletzt, indem er innerorts die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss geltend macht, dass er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden hätte bzw. aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen sei, er befinde sich nicht im Innerortsbereich. Auch aus dem Argument, dass seine Freundin den Führerausweis für lediglich einen Monat abgeben müsse, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei der gegen ihn ausgesprochenen Massnahme seine früheren Ausweis- entzüge bzw. sein schlechter verkehrsrechtlicher Leumund stark ins Gewicht fallen (vgl. hierzu nach- folgend E. 7). Weiter ist zu betonen, dass eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nach dem erwähnten Schematismus innerorts in der Regel bereits bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h vorliegt, und der Beschwerdeführer vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h und damit sehr massiv überschritten hat. 6.3. Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung – namentlich gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsüberschreitungen – zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h inner- orts in Fuhren am 11. August 2021 eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. Die (ausnahmsweise) Qualifizierung des Ereignisses als leichte bzw. mittelschwere Widerhandlung fällt aufgrund der konkreten Umstände nicht in Betracht. 7. 7.1. Hinsichtlich der Dauer der Massnahme ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG bei einer schweren Widerhandlung für immer zu entziehen ist, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war, d.h. wenn der Führerausweis in diesen fünf Jahren auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen war, weil in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis bereits zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlun- gen entzogen war. Damit besteht die gesetzliche Fiktion, dass der Lenker nach den erwähnten Widerhandlungen bzw. Massnahmen mangels charakterlicher Eignung zum Fahren (definitiv) fahrunfähig ist. Die betroffene Person hat nicht das Recht, den – gegenteiligen – Beweis ihrer Fahreignung zu erbringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt demnach der auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gestützte Entzug des Führerausweises, dessen Zweck es ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker vom Strassenverkehr auszuschliessen, einen Sicherungsentzug dar (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2; Urteil BGer 1C_213/2014 vom 3. Juli E. 5). 7.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2014 für unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre entzogen war. Die Wiederzulassung zum Strassenverkehr erfolgte am 20. Juli 2017. Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Die erwähnte Rückfallfrist von fünf Jahren für die Kaskade nach 16c Abs. 2 lit. e SVG beginnt nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf des letzten Tages des früheren Führerausweisentzuges bzw. bei einem früheren Sicherungsentzug mit dem Tag der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu laufen (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Am 11. August 2021 – mithin innerhalb von fünf Jahren seit der Wiederzulassung zum Strassenver- kehr am 20. Juli 2017 – hat der Beschwerdeführer wie dargelegt nun erneut eine schwere Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist ihm der Führerausweis daher für immer zu entziehen, da wie erwähnt aufgrund der bereits ausgespro- chenen Massnahmen in Kombination mit dem neuerlichen Ereignis vom 11. August 2021 – und nicht lediglich, weil er ein Verkehrsschild nicht gesehen hat – die gesetzliche Fiktion besteht, dass er fahrunfähig ist. 7.3. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 31 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) namentlich, dass er im Anschluss an die Sperrfrist von fünf Jahren eine Prüfung seiner Akte beantragen könne, wenn er mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens, erstellt durch einen anerkannten Psychologen für Verkehrspsychologie, glaubhaft darlegen könne, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrberechtigung gegeben sind. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass er nach Art. 17 Abs. 3 SVG die Behebung des Mangels nachweisen müsse, welche die Fahreignung ausge- schlossen hat. 7.4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sinngemäss, dass diese Sperrfrist von fünf Jahren für die mögliche Wiederzulassung zu lang sei. Für das von ihm geführte Gartenbauunterneh- men müsse er pro Jahr etwa 30'000 bis 40'000 km fahren und er sei auf den Führerausweis angewie- sen, da er mehrmals pro Tag Material etc. transportieren müsse und viele Kundenbesprechungen habe. Faktisch könne er den Führerausweis bei der verfügten Massnahme wohl erst nach etwa sechs Jahren wiedererlangen und das gesamte Verfahren koste ihn Tausende von Franken. Er sehe überdies keinen Sinn darin, einen Psychologen aufzusuchen, weil er ein Verkehrsschild übersehen habe. 7.5. Der für immer entzogene Führerausweis kann nach Art. 17 Abs. 4 SVG nur unter den Bedin- gungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerich- tete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Behörde gemäss Art. 23 Abs. 3 SVG auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen wegge- fallen sind. Hat der Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton anzuhören, der sie verfügt hat. Eine Möglichkeit zur Wiederbewerbung für den Führerausweis vor dem Ablauf von fünf Jahren sieht das Gesetz in der vorliegenden Konstellation nicht vor. Die Sperrfrist von mindestens fünf Jahren gilt, selbst wenn der Führerausweis für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Land- schaftsgärtner notwendig sein sollte. So hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Massnah- menempfindlichkeit selbst bei Berufschauffeuren die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindest- entzugsdauer explizit abgelehnt (BGE 132 II 234 E. 2.3, mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.4). Den Gerichten ist es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; Urteil BGer 1C_523/2017 vom 20. März 2017 E. 3.5). Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt den rechtsan- wendenden Behörden (in aller Regel) zudem auch kein Ermessensspielraum für Überlegungen zur Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne der Erforderlichkeit – und dies gilt umso mehr bei Sicherungsentzügen, deren Zweck es wie erwähnt ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker vom Strassenverkehr auszuschliessen. Vorliegend sind indes ohnehin keine Gründe ersichtlich, die eine Sperrfrist von fünf Jahren als unverhältnismässig erscheinen lies- sen, zumal sich der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Entzug auf unbe- stimmte Dauer nicht zu bewähren vermochte und insbesondere noch am 18. Mai 2021 wegen Fahrens in nicht qualifiziert angetrunkenem Zustand verwarnt wurde (begangen am 25. April 2021). Der Beschwerdeführer geht daher auch fehl, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass sein letztes Vergehen im Strassenverkehr am 27. November 2014 erfolgt sei und er sich seither nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. 7.6. Soweit die Information betreffend die Wiedererlangung des Führerausweises im heutigen Zeit- punkt überhaupt angefochten werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde wie erwähnt gemäss Art. 23 Abs. 3 SVG nach Ablauf einer Sperrfrist von fünf Jahren auf Verlangen des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu treffen hat, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug "für immer" weggefallen sind. Das von der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung hierfür verlangte verkehrspsychologische Gutachten erscheint hierzu geeignet und verhältnismässig; dies insbesondere mit Blick auf den erwähnten Zweck des Siche- rungsentzuges, und da gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch bereits mehrere Massnahmen wegen Widerhandlungen im Zusammenhang mit Alkohol bzw. Betäubungsmitteln verhängt wurden. Überdies wird der Beschwerdeführer der guten Ordnung halber darauf aufmerk- sam gemacht, dass die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises (im Rahmen des Wiederer- wägungsverfahrens, das wie erwähnt frühestens nach fünf Jahren erfolgen kann) gegebenenfalls auch an Bedingungen bzw. Auflagen geknüpft werden kann (siehe Art. 17 Abs. 3 SVG). 8. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers vom 11. August 2021 zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften qualifi- ziert und ihm gestützt auf den früheren Führerausweisentzug von unbestimmter Dauer den Ausweis für immer, mindestens aber für fünf Jahre, entzogen. Ebenso hat sie zu Recht für die allfällige Wiedererwägung nach Ablauf der Mindestfrist die Beibringung eines verkehrspsychologischen Gutachtens verlangt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2021 ist zu bestätigen. 9. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Der Hof erkennt: Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. März 2022/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: