Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Öffentliches Gesundheitswesen
Sachverhalt
A. B.________, geboren 2008, ist die Tochter von C.________ und A.________ (Beschwerde- führerin). Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben sich im Jahr 2019 getrennt, sie haben jedoch weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter ist nach der Trennung mit der Tochter in den Kanton Freiburg gezogen. Seit dem 2. März 2020 ist die Tochter insbesondere aufgrund der Verweigerung in der Schule, fehlenden Kontakten mit Gleichaltrigen sowie der vom System beobachteten Überforderung der Kindsmutter in die Tagesklinik in Freiburg integriert. Das Mädchen wird ab dem kommenden Schul- jahr, d.h. ab August 2021, nicht mehr in der Tagesklinik bleiben können, da sie in die Oberstufe übertritt, und die Tagesklinik keine entsprechende Betreuung anbietet. Das Mädchen wird daher ab August 2021 die Förderklasse an der Orientierungsschule (OS) D.________ besuchen. B. Am 23. Februar 2021 reichte die Tagesklinik beim Friedensgericht des E.________ betreffend die Tochter sowie auch die Mutter eine Gefährdungsmeldung ein. In der Folge hat das Friedensge- richt mit Entscheid vom 19. März 2021 für B.________ einen Beistand, F.________ vom Jugendamt Freiburg, ernannt. Es handelt sich dabei um eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; dem Beistand wurden konkret die folgenden Aufgaben übertragen: Die Kindeseltern in ihrer Sorge um B.________ mit Rat und Tat zu unterstützen; für das Wohlbefinden und eine bestmögliche Entwicklung von B.________ zu sorgen und dabei in Kontakt mit den beigezogenen externen Diens- ten zu stehen; die Eltern in sämtlichen schulischen Belangen zu begleiten und zu unterstützen und insbesondere dafür zu sorgen, dass eine angepasste Anschlusslösung an die Tagesklinik gefunden werden kann; den Kontakt des Vaters und der Tochter zu fördern und die Eltern beim Vollzug des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters zu unterstützen; die Kindseltern bei Bedarf bei der Kommu- nikation bzgl. der Tochter zu unterstützen und soweit nötig zu vermitteln. C. Nachdem die Tagesklinik erfahren hat, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin ein Beistand ernannt wurde, und nachdem absehbar war, dass das Mädchen ab dem Sommer 2021 in die OS D.________ übertreten wird, ersuchte die Tagesklinik die Beschwerdeführerin um Entbin- dung des Berufsgeheimnisses gegenüber dem ernannten Beistand und gegenüber den künftigen zuständigen Schulbehörden, um diese informieren zu können und ein funktionierendes Umfeld für das Mädchen zu schaffen, indem es bestmöglich unterstützt und gefördert wird. Nachdem die Tagesklinik die ersuchte Einwilligung von der Beschwerdeführerin nicht erhalten hatte, gelangten die leitende Ärztin der Tagesklinik, Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und der therapeutische Leiter, H.________, Master of Science in Psychologie, am 20. Mai 2021 an die Direktion für Gesundheit und Soziales (Vorinstanz) und ersuchten diese um die Entbindung von ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Beistand und den Schulbehörden (namentlich Sonderschulinspektorin, Schuldirektor und künftigen Klassenlehrpersonen), um diese Personen über die Situation von B.________ aufzuklären, damit letztere in ihrem künftigen Umfeld die bestmögliche Betreuung und Förderung erlangen kann. D. Die Vorinstanz räumte der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch betreffend Entbindung des Berufsgeheimnisses ein; die Beschwerdeführerin liess sich vor der Vorinstanz nicht vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 E. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 hat die Vorinstanz G.________ und H.________ von ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Beistand und gegenüber den künftigen Schulbehörden, namentlich der Sonderschulinspektorin I.________, dem Schuldirektor der OS D.________, J.________, und künftigen Klassenlehrpersonen entbunden, um diese Personen über die Beobach- tungen und Überlegungen der Tagesklinik, die zur Wahrung des Kindesschutzes erforderlich sind, informieren zu können. F. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass sie sich für ihre Tochter einen Neustart wünsche, was torpediert werde, wenn die Leitung und die künftigen Lehrpersonen der OS D.________ durch die Tagesklinik über die Situation ihrer Tochter informiert würden. G. Die Vorinstanz beantragt am 13. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde; allenfalls sei von der Tagesklinik eine Stellungnahme einzuholen. H. Am 30. Juli 2021 reichte die Tagesklinik ihre Stellungnahme ein. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit im Rahmen der Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 127i Abs. 2 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 [GesG; SGF 821.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Dies gilt auch für Hilfspersonal. Das Berufsgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patien- ten. Den daran gebundenen Personen ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, zu deren Kenntnis sie in Ausübung ihres Berufes gelangen. Das Berufsgeheimnis gilt auch zwischen Gesund- heitsfachpersonen (Art. 89 Abs. 1 und 2 GesG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Eine dem Berufsgeheimnis unterstellte Person kann vom Patienten selbst oder, wenn es gerecht- fertigt ist, durch Verfügung der Direktion nach Stellungnahme des Kantonsarztes von ihrer Schwei- gepflicht entbunden werden (Art. 90 GesG). Auch das Bundesrecht sieht in Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die univer- sitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) vor, dass Personen, die einen universitären Medizinal- beruf ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften zu wahren haben.
E. 3.2 Nach Art. 321 Abs. 1 StGB, welcher das Berufsgeheimnis in materieller Hinsicht weiter spezi- fiziert (siehe ETTER, Handkommentar zum Medizinalberufegesetz MedBG, 2006, N. 38 zu Art. 40; SPRUMONT/GUINCHARD/SCHORNO, in Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont, Kommentar zum Medizinalbe- rufegesetz, 2009, N. 77 zu Art. 40), werden Ärzte und ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Abs. 3 StGB; Urteile BGer 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2).
E. 3.3 Laut der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 321 Abs. 2 StGB entfällt die Strafbarkeit des Geheimnisträgers, wenn eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt. Erforderlich ist, dass der Geheimnisherr urteilsfähig ist und die Einwilligung im Voraus in Kenntnis aller wesentlichen Umstän- de und freiwillig geäussert wird. Eine besondere Form der Einwilligung ist demgegenüber nicht erfor- derlich; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (OBERHOLZER, in Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II., 4. Auflage 2019, Art. 321 N. 22; CHAPPUIS, in Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, Art. 321 N. 144). Gemäss der Lehre ist eine stillschweigende Einwilligung des Patienten nicht leichtfertig anzunehmen, um den Geheimnisschutz nicht illusorisch zu machen. Daher muss auch in einem solchen Fall der klare Wille des Geheimnisherrn zum Ausdruck kommen, auf die Geheimhaltung verzichten zu wollen (vgl. KELLER, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, 1993, S. 144; BOLL, Die Entbindung vom Arzt- und Anwaltsgeheimnis, 1983, S. 46 f.; TRECHSEL/VEST, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 321 N. 28; CHAPPUIS, Art. 321 N. 144).
E. 3.4 Art. 90 GesG sieht vor, dass, wenn es gerechtfertigt ist, eine dem Berufsgeheimnis unter- stellte Person durch Verfügung der Direktion von ihrer Schweigepflicht entbunden werden kann. Die Bestimmung nennt aber selber keine Kriterien, nach denen die Entbindung erteilt oder verweigert werden soll. Dafür ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Urteile BGer 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 142 II 307 E. 4.3.3 in Bezug auf das Anwaltsgeheimnis; OBERHOLZER, Art. 321 N. 23; TRECHSEL/VEST, Art. 321 N. 34; KELLER, S. 154). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist insbe- sondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist (KELLER, S. 154 f.; BOLL, S. 57). Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt, wobei eine Befreiung grundsätzlich nur soweit gehen soll, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (Urteil BGer 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; vgl. auch KELLER, S. 156 und 189).
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E. 4.1 Vorliegend wurden die Eltern von B.________ durch die Errichtung der Beistandschaft für ihre Tochter in ihrer elterlichen Sorge nicht beschränkt (Art. 314 Abs. 3 ZGB e contrario; siehe für die dem Beistand erteilten Aufgaben oben unter B). Sie sind daher, als ihre gesetzlichen Vertreter, die Personen, die (primär) eine Einwilligung für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zu erteilen haben. Der Kindsvater hatte gemäss Stellungnahme der Tagesklinik einer Entbindung vom Berufs- geheimnis für G.________ und H.________ gegenüber dem für das Mädchen ernannten Beistand und gegenüber den Schulbehörden (Sonderschulinspektorin, Schuldirektor und künftige Klassen- lehrpersonen) zugestimmt. Die Kindsmutter (Beschwerdeführerin) hatte dazu jedoch keine Einwilli- gung erteilt, weshalb G.________ und H.________ schliesslich bei der Vorinstanz um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber den erwähnten Personen ersuchten.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 9. Juni 2021 insbesondere erwogen, dass ein offensichtliches überwiegendes Interesse des Kindes an einer guten Zusammenarbeit der verschie- denen Partner (Tagesklinik, Beistand, Schulbehörden) bestehe und es zur Wahrung des Kindes- schutzes erforderlich sei, die künftigen Unterstützungspersonen aus B.________s Umfeld informie- ren zu können, weshalb sie G.________ und H.________ gegenüber den oben erwähnten Personen schliesslich von ihrem Berufsgeheimnis entbunden hat.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie sich einen "Neustart" für sich und ihre Tochter wünsche, welcher durch die Entbindung vom Berufsgeheimnis und die Infor- mation der erwähnten Personen torpediert werde.
E. 5.1 Wie erwähnt (s. E. 3.4 hiervor), ist für die Frage, ob die Behörde eine dem Berufsgeheimnis unterliegende Person von diesem in einem konkreten Fall entbindet, eine Rechtsgüter- und Interes- senabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses – namentlich des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, – vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen (Urteile BGer 2C_270/2018 vom 15. März 2019 E. 2.1.2; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; OBERHOLZER, inBasler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N. 23). So wurde in der Praxis beispielsweise das private Interesse der Trauerbewältigung von Angehörigen einer verstorbenen Person an sich für die Entbindung der Ärzte vom Berufsgeheimnis nicht als ausreichend dargelegt, um Einsicht in die (vollständige) Patientenakte zu erlangen (vgl. Urteil BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018; siehe auch Urteil KG FR 603 2019 132 vom 15. April 2020 mit Hinweisen). Abgelehnt hat das Bundesgericht die Entbindung vom Arztgeheimnis auch im Falle von zwei Erben, die Einsicht in die Krankengeschichte ihrer verstorbenen Eltern nehmen wollten, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren bestanden hätte (Urteil BGer 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017). Hingegen hat das Bundesgericht – unter Beizug der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis – fest- gehalten, dass eine Entbindung des Arztes bewilligt werden könnte, wenn es darum geht, seine eigenen Forderungen gegenüber Patienten durchzusetzen oder umgekehrt Schadenersatzforderun- gen von Patienten abzuwehren (Urteil BGer 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2). Sodann wurde eine Entbindung vom Berufsgeheimnis beispielsweise in Fällen bejaht, in denen es um die Zusam-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 menarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ging, namentlich, um abklären zu können, ob bzw. in welchem Umfang eine Person Unterstützung bedarf (vgl. hierzu Urteile VGer des Kantons St. Gallen B 2017/168 vom 18. September 2018; B 2019/179 vom 11. Dezember 2019). Im erstgenannten Fall ging es darum, dass ein Jugendlicher im Hinblick auf seine damalige Lebens- und Wohnsituation in seiner Entwicklung als gefährdet angesehen und eine Errichtung einer Beistandschaft (über das 18. Lebensjahr hinaus) als sinnvoll erachtet wurde. Das Gericht kam in diesem Fall zum Schluss, dass nach den geschilderten Gegebenheiten offensichtlich Klärungs- und Regelungsbedarf bestehe, und das private Geheimhaltungsinteresse vor diesem Hintergrund das Interesse an einer Datenbekanntgabe im Rahmen einer Gefährdungsmeldung an die KESB nicht zu überwiegen vermöge. Im zweiten zitierten Fall ging es darum, dass für eine Person – vor dem Hinter- grund der bekannten Tatsachen und Feststellungen – Abklärungsbedarf bestand hinsichtlich des Fortbestehens einer Vertretungsbeistandschaft, sowie etwaiger weiterer erwachsenenschutzrechtli- chen Massnahmen. Das Gericht erwog in diesem Fall, dass die KESB darauf angewiesen sei, von Seiten der Ärzte zu erfahren, wie es um den Gesundheitszustand der fraglichen Person stehe, um besser beurteilen zu können, welcher Massnahmen die Person bedürfe. Ausserdem könne davon ausgegangen werden, dass diese Vorkehrungen im Interesse der betroffenen Person geschehen.
E. 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einer Autismusspek- trumstörung leidet und daher besonderer Förderung bedarf. Weiter wurde von der Tagesklinik beispielsweise schlüssig geschildert, dass das Mädchen keine ausreichende persönliche Hygiene hat und häufig unangemessen gekleidet sei (Kleidung unzureichend warm, zu knapp oder sozial unangemessen). Die Bewältigung von alltäglichen Aufgaben, wie z.B. das Mitbringen neuer Zahn- pasta oder der Turnkleidung gelinge nur mit viel Unterstützung, teilweise über Monate, die Verände- rung von alltäglichen Abläufen daure jeweils lange und erfordere immensen Aufwand oder gelinge schlussendlich gar nicht. Auch habe die Mutter Mühe, dem Mädchen adäquat Grenzen zu setzen; sie lasse sich von ihrer Tochter schlagen, ohne zu reagieren und kommentiere auch sonst das inad- äquate Verhalten ihrer Tochter nicht bzw. unterbinde dieses auch nicht. Weiter konsumiere B.________ gemäss Aussagen der älteren Schwester täglich während mehreren Stunden Medien, sie habe Zugang zum Internet ohne jegliche Regelung oder Unterstützung, was die Mutter weder bestätige noch bestreite.
E. 5.3 Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ist zu schliessen, dass in Bezug auf die Lebens- situation der Tochter offensichtlich Klärungs- und Regelungsbedarf besteht; zur Behebung der mani- festen Probleme ist es notwendig, dass die betreuenden Personen im Umfeld des Mädchens über die genaue Diagnose, die bereits erfolgte (medizinische) Behandlung und die Beobachtungen der Tagesklinik in Kenntnis gesetzt werden, sowie darüber, wie das Mädchen schulisch am besten geför- dert werden kann bzw. worauf besonders geachtet werden muss, um eine optimale Förderung und Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Schliesslich erscheint es angebracht, einen Austausch zu haben, damit eventuellen Schwierigkeiten bzw. Rückschlägen in der Entwicklung frühzeitig und optimal begegnet werden kann; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gemäss den Schilderungen der Tagesklinik – wie erwähnt – Veränderungen sehr schwierig für das Mädchen sind bzw. einen immensen Aufwand erfordern und Fortschritte erst nach einer gewissen Zeit sichtbar seien. Daher rechtfertigt es sich, dass die von der Tagesklinik bereits gewonnenen Erkenntnisse mit den Behörden der neuen Schule geteilt werden, damit diese B.________ möglichst gut in ihrer Entwicklung unterstützen können. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt vorliegend klar im Inte- resse des Kindes bzw. entspricht offensichtlich dem Kindeswohl. Das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin bzw. ihr Interesse an einem "Neustart" für das Mädchen vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überwiegen.
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E. 5.4 Was die Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Beistand betrifft, ist überdies zu berücksichtigen, dass diesem mit Entscheid des Friedensgerichtes vom 19. März 2021 unter ande- ren die folgenden Aufgaben übertragen wurden: "für das Wohlbefinden und eine bestmögliche Entwicklung von B.________ zu sorgen und dabei in Kontakt mit den beigezogenen externen Diens- ten zu stehen [Ziff. 3 lit. b des Dispositivs]; die Eltern und B.________ in sämtlichen schulischen Belangen zu begleiten und zu unterstützen und insbesondere dafür zu sorgen, dass für B.________ eine angepasste Anschlusslösung an die Tagesklinik gefunden werden kann [Ziff. 3 lit. c des Dispo- sitivs]". Gegenüber dem Beistand besteht mit dieser Verfügung bereits ein wichtiger Grund für eine Entbindung des Berufsgeheimnisses, da er ansonsten die ihm vom Friedensgericht übertragenen Aufgaben im Sinne des Kindeswohls nicht (ordnungsgemäss) erfüllen könnte, bzw. kann offenge- lassen werden, ob aufgrund des Auftrags des Beistandes nicht bereits eine Entbindung vom Berufs- geheimnis besteht.
E. 5.5 Die Entbindung vom Berufsgeheimnis beschränkt sich vorliegend schliesslich auch auf den notwendigen Rahmen; sie greift nur gerade für diejenigen Personen, die auch tatsächlich in die Betreuung und Unterstützung des Mädchens involviert sind, und die überdies ihrerseits wiederum dem Amtsgeheimnis unterstellt sind (siehe Art. 60 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Staats- personal vom 17. Oktober 2001 [StPG; SGF 122.70.1]).
E. 5.6 Im Übrigen monierte die Beschwerdeführerin, dass sie die Entbindung vom Berufsgeheimnis auch anfechte, weil H.________ "Lügenmärchen auftische". So sei ihr z.B. gesagt worden, dass ihre Tochter "altershalber" aus der Tagesklinik austreten müsse, ihre Tochter habe ihr aber erzählt, dass sie in der Tagesklinik nicht das älteste Kind sei. Weiter sei es auch nicht die Tagesklinik gewesen, die die Diagnose einer Autismusspektrumstörung gestellt habe. Diese sei vielmehr von Dr. med. K.________, Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin FMH, diagnostiziert worden. Auch habe ihre Tochter ihr gesagt, dass sie in der Tagesklinik nie "abgeklärt" worden sei. Die leitende Ärztin der Tagesklinik weist in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2021 insbesondere schlüssig und überzeugend darauf hin, dass in der Tagesklinik sehr wohl verschiedene Tests vorge- nommen worden seien, um eine entsprechende medizinische Diagnose stellen zu können. Dass sich das Mädchen daran nicht erinnern könne sei normal, da solche Tests absichtlich so konzipiert seien, dass die Kinder nicht bewusst wahrnehmen würden, dass sie "getestet" würden. In Bezug darauf, dass B.________ "altershalber" aus der Tagesklinik ausscheide, liege ein Missverständnis vor: "altershalber" sei nicht wortwörtlich gemeint in diesem Kontext, sondern, dass sie aufgrund des Alters die Schulstufe wechsle, d.h., dass sie von der Primarschule in die Oberstufe übertreten wird. Die Kommunikation mit der Kindsmutter sei allgemein sehr anfällig auf Missverständnisse. Die Beschwerdeführerin kann aus ihrer Argumentation betreffend H.________ nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Offenbar werden dessen Einschätzungen betreffend die Situation von B.________ vom gesamten professionellen Team der Tagesklinik geteilt und es lassen sich in den Akten auch sonst keinerlei Hinweise finden, dass die Einschätzungen von H.________ insgesamt nicht korrekt wären bzw. dass er seine Sorgfaltspflicht nicht eingehalten hätte.
E. 5.7 Von der Beschwerdeführerin werden sodann – abgesehen von dem gewünschten Neuan- fang für ihre Tochter – keine weiteren privaten Interessen geltend gemacht, die einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht entgegenstehen würden, und solche sind auch nicht weiter ersichtlich.
E. 6 Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Kindeswohl der Tochter der Beschwer- deführerin – auch vor dem Hintergrund der höchstpersönlichen Natur der in der Patientenakte enthaltenen Informationen sowie der Bedeutung des Arztgeheimnisses – zu Recht höher gewertet hat als das Interesse der Beschwerdeführerin an einem "Neustart" und damit einhergehend dem Verzicht auf eine Information der betreuenden Personen der Tochter. Namentlich hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht, indem sie Dr. med. G.________ und H.________ gegenüber dem Beistand und den Schulbehörden von ihrem Berufsgeheimnis entbun- den hat (soweit dies für den Beistand nicht ohnehin bereits der Fall war). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juni 2021 ist zu bestätigen.
E. 7 Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädi- gung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. August 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 89 Urteil vom 23. August 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen DIREKTION FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALES, Vorinstanz, TAGESKLINIK, Betroffene Gegenstand Öffentliches Gesundheitswesen Entbindung vom Arztgeheimnis Beschwerde vom 16. Juni 2021 gegen den Entscheid vom 9. Juni 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________, geboren 2008, ist die Tochter von C.________ und A.________ (Beschwerde- führerin). Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben sich im Jahr 2019 getrennt, sie haben jedoch weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter ist nach der Trennung mit der Tochter in den Kanton Freiburg gezogen. Seit dem 2. März 2020 ist die Tochter insbesondere aufgrund der Verweigerung in der Schule, fehlenden Kontakten mit Gleichaltrigen sowie der vom System beobachteten Überforderung der Kindsmutter in die Tagesklinik in Freiburg integriert. Das Mädchen wird ab dem kommenden Schul- jahr, d.h. ab August 2021, nicht mehr in der Tagesklinik bleiben können, da sie in die Oberstufe übertritt, und die Tagesklinik keine entsprechende Betreuung anbietet. Das Mädchen wird daher ab August 2021 die Förderklasse an der Orientierungsschule (OS) D.________ besuchen. B. Am 23. Februar 2021 reichte die Tagesklinik beim Friedensgericht des E.________ betreffend die Tochter sowie auch die Mutter eine Gefährdungsmeldung ein. In der Folge hat das Friedensge- richt mit Entscheid vom 19. März 2021 für B.________ einen Beistand, F.________ vom Jugendamt Freiburg, ernannt. Es handelt sich dabei um eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; dem Beistand wurden konkret die folgenden Aufgaben übertragen: Die Kindeseltern in ihrer Sorge um B.________ mit Rat und Tat zu unterstützen; für das Wohlbefinden und eine bestmögliche Entwicklung von B.________ zu sorgen und dabei in Kontakt mit den beigezogenen externen Diens- ten zu stehen; die Eltern in sämtlichen schulischen Belangen zu begleiten und zu unterstützen und insbesondere dafür zu sorgen, dass eine angepasste Anschlusslösung an die Tagesklinik gefunden werden kann; den Kontakt des Vaters und der Tochter zu fördern und die Eltern beim Vollzug des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters zu unterstützen; die Kindseltern bei Bedarf bei der Kommu- nikation bzgl. der Tochter zu unterstützen und soweit nötig zu vermitteln. C. Nachdem die Tagesklinik erfahren hat, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin ein Beistand ernannt wurde, und nachdem absehbar war, dass das Mädchen ab dem Sommer 2021 in die OS D.________ übertreten wird, ersuchte die Tagesklinik die Beschwerdeführerin um Entbin- dung des Berufsgeheimnisses gegenüber dem ernannten Beistand und gegenüber den künftigen zuständigen Schulbehörden, um diese informieren zu können und ein funktionierendes Umfeld für das Mädchen zu schaffen, indem es bestmöglich unterstützt und gefördert wird. Nachdem die Tagesklinik die ersuchte Einwilligung von der Beschwerdeführerin nicht erhalten hatte, gelangten die leitende Ärztin der Tagesklinik, Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und der therapeutische Leiter, H.________, Master of Science in Psychologie, am 20. Mai 2021 an die Direktion für Gesundheit und Soziales (Vorinstanz) und ersuchten diese um die Entbindung von ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Beistand und den Schulbehörden (namentlich Sonderschulinspektorin, Schuldirektor und künftigen Klassenlehrpersonen), um diese Personen über die Situation von B.________ aufzuklären, damit letztere in ihrem künftigen Umfeld die bestmögliche Betreuung und Förderung erlangen kann. D. Die Vorinstanz räumte der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch betreffend Entbindung des Berufsgeheimnisses ein; die Beschwerdeführerin liess sich vor der Vorinstanz nicht vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 E. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 hat die Vorinstanz G.________ und H.________ von ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Beistand und gegenüber den künftigen Schulbehörden, namentlich der Sonderschulinspektorin I.________, dem Schuldirektor der OS D.________, J.________, und künftigen Klassenlehrpersonen entbunden, um diese Personen über die Beobach- tungen und Überlegungen der Tagesklinik, die zur Wahrung des Kindesschutzes erforderlich sind, informieren zu können. F. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass sie sich für ihre Tochter einen Neustart wünsche, was torpediert werde, wenn die Leitung und die künftigen Lehrpersonen der OS D.________ durch die Tagesklinik über die Situation ihrer Tochter informiert würden. G. Die Vorinstanz beantragt am 13. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde; allenfalls sei von der Tagesklinik eine Stellungnahme einzuholen. H. Am 30. Juli 2021 reichte die Tagesklinik ihre Stellungnahme ein. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit im Rahmen der Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 127i Abs. 2 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 [GesG; SGF 821.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Dies gilt auch für Hilfspersonal. Das Berufsgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patien- ten. Den daran gebundenen Personen ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, zu deren Kenntnis sie in Ausübung ihres Berufes gelangen. Das Berufsgeheimnis gilt auch zwischen Gesund- heitsfachpersonen (Art. 89 Abs. 1 und 2 GesG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Eine dem Berufsgeheimnis unterstellte Person kann vom Patienten selbst oder, wenn es gerecht- fertigt ist, durch Verfügung der Direktion nach Stellungnahme des Kantonsarztes von ihrer Schwei- gepflicht entbunden werden (Art. 90 GesG). Auch das Bundesrecht sieht in Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die univer- sitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) vor, dass Personen, die einen universitären Medizinal- beruf ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften zu wahren haben. 3.2. Nach Art. 321 Abs. 1 StGB, welcher das Berufsgeheimnis in materieller Hinsicht weiter spezi- fiziert (siehe ETTER, Handkommentar zum Medizinalberufegesetz MedBG, 2006, N. 38 zu Art. 40; SPRUMONT/GUINCHARD/SCHORNO, in Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont, Kommentar zum Medizinalbe- rufegesetz, 2009, N. 77 zu Art. 40), werden Ärzte und ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Abs. 3 StGB; Urteile BGer 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). 3.3. Laut der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 321 Abs. 2 StGB entfällt die Strafbarkeit des Geheimnisträgers, wenn eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt. Erforderlich ist, dass der Geheimnisherr urteilsfähig ist und die Einwilligung im Voraus in Kenntnis aller wesentlichen Umstän- de und freiwillig geäussert wird. Eine besondere Form der Einwilligung ist demgegenüber nicht erfor- derlich; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (OBERHOLZER, in Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II., 4. Auflage 2019, Art. 321 N. 22; CHAPPUIS, in Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, Art. 321 N. 144). Gemäss der Lehre ist eine stillschweigende Einwilligung des Patienten nicht leichtfertig anzunehmen, um den Geheimnisschutz nicht illusorisch zu machen. Daher muss auch in einem solchen Fall der klare Wille des Geheimnisherrn zum Ausdruck kommen, auf die Geheimhaltung verzichten zu wollen (vgl. KELLER, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, 1993, S. 144; BOLL, Die Entbindung vom Arzt- und Anwaltsgeheimnis, 1983, S. 46 f.; TRECHSEL/VEST, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 321 N. 28; CHAPPUIS, Art. 321 N. 144). 3.4. Art. 90 GesG sieht vor, dass, wenn es gerechtfertigt ist, eine dem Berufsgeheimnis unter- stellte Person durch Verfügung der Direktion von ihrer Schweigepflicht entbunden werden kann. Die Bestimmung nennt aber selber keine Kriterien, nach denen die Entbindung erteilt oder verweigert werden soll. Dafür ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Urteile BGer 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 142 II 307 E. 4.3.3 in Bezug auf das Anwaltsgeheimnis; OBERHOLZER, Art. 321 N. 23; TRECHSEL/VEST, Art. 321 N. 34; KELLER, S. 154). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist insbe- sondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist (KELLER, S. 154 f.; BOLL, S. 57). Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt, wobei eine Befreiung grundsätzlich nur soweit gehen soll, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (Urteil BGer 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; vgl. auch KELLER, S. 156 und 189).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4. 4.1. Vorliegend wurden die Eltern von B.________ durch die Errichtung der Beistandschaft für ihre Tochter in ihrer elterlichen Sorge nicht beschränkt (Art. 314 Abs. 3 ZGB e contrario; siehe für die dem Beistand erteilten Aufgaben oben unter B). Sie sind daher, als ihre gesetzlichen Vertreter, die Personen, die (primär) eine Einwilligung für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zu erteilen haben. Der Kindsvater hatte gemäss Stellungnahme der Tagesklinik einer Entbindung vom Berufs- geheimnis für G.________ und H.________ gegenüber dem für das Mädchen ernannten Beistand und gegenüber den Schulbehörden (Sonderschulinspektorin, Schuldirektor und künftige Klassen- lehrpersonen) zugestimmt. Die Kindsmutter (Beschwerdeführerin) hatte dazu jedoch keine Einwilli- gung erteilt, weshalb G.________ und H.________ schliesslich bei der Vorinstanz um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber den erwähnten Personen ersuchten. 4.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 9. Juni 2021 insbesondere erwogen, dass ein offensichtliches überwiegendes Interesse des Kindes an einer guten Zusammenarbeit der verschie- denen Partner (Tagesklinik, Beistand, Schulbehörden) bestehe und es zur Wahrung des Kindes- schutzes erforderlich sei, die künftigen Unterstützungspersonen aus B.________s Umfeld informie- ren zu können, weshalb sie G.________ und H.________ gegenüber den oben erwähnten Personen schliesslich von ihrem Berufsgeheimnis entbunden hat. 4.3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie sich einen "Neustart" für sich und ihre Tochter wünsche, welcher durch die Entbindung vom Berufsgeheimnis und die Infor- mation der erwähnten Personen torpediert werde. 5. 5.1. Wie erwähnt (s. E. 3.4 hiervor), ist für die Frage, ob die Behörde eine dem Berufsgeheimnis unterliegende Person von diesem in einem konkreten Fall entbindet, eine Rechtsgüter- und Interes- senabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses – namentlich des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, – vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen (Urteile BGer 2C_270/2018 vom 15. März 2019 E. 2.1.2; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; OBERHOLZER, inBasler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N. 23). So wurde in der Praxis beispielsweise das private Interesse der Trauerbewältigung von Angehörigen einer verstorbenen Person an sich für die Entbindung der Ärzte vom Berufsgeheimnis nicht als ausreichend dargelegt, um Einsicht in die (vollständige) Patientenakte zu erlangen (vgl. Urteil BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018; siehe auch Urteil KG FR 603 2019 132 vom 15. April 2020 mit Hinweisen). Abgelehnt hat das Bundesgericht die Entbindung vom Arztgeheimnis auch im Falle von zwei Erben, die Einsicht in die Krankengeschichte ihrer verstorbenen Eltern nehmen wollten, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren bestanden hätte (Urteil BGer 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017). Hingegen hat das Bundesgericht – unter Beizug der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis – fest- gehalten, dass eine Entbindung des Arztes bewilligt werden könnte, wenn es darum geht, seine eigenen Forderungen gegenüber Patienten durchzusetzen oder umgekehrt Schadenersatzforderun- gen von Patienten abzuwehren (Urteil BGer 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2). Sodann wurde eine Entbindung vom Berufsgeheimnis beispielsweise in Fällen bejaht, in denen es um die Zusam-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 menarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ging, namentlich, um abklären zu können, ob bzw. in welchem Umfang eine Person Unterstützung bedarf (vgl. hierzu Urteile VGer des Kantons St. Gallen B 2017/168 vom 18. September 2018; B 2019/179 vom 11. Dezember 2019). Im erstgenannten Fall ging es darum, dass ein Jugendlicher im Hinblick auf seine damalige Lebens- und Wohnsituation in seiner Entwicklung als gefährdet angesehen und eine Errichtung einer Beistandschaft (über das 18. Lebensjahr hinaus) als sinnvoll erachtet wurde. Das Gericht kam in diesem Fall zum Schluss, dass nach den geschilderten Gegebenheiten offensichtlich Klärungs- und Regelungsbedarf bestehe, und das private Geheimhaltungsinteresse vor diesem Hintergrund das Interesse an einer Datenbekanntgabe im Rahmen einer Gefährdungsmeldung an die KESB nicht zu überwiegen vermöge. Im zweiten zitierten Fall ging es darum, dass für eine Person – vor dem Hinter- grund der bekannten Tatsachen und Feststellungen – Abklärungsbedarf bestand hinsichtlich des Fortbestehens einer Vertretungsbeistandschaft, sowie etwaiger weiterer erwachsenenschutzrechtli- chen Massnahmen. Das Gericht erwog in diesem Fall, dass die KESB darauf angewiesen sei, von Seiten der Ärzte zu erfahren, wie es um den Gesundheitszustand der fraglichen Person stehe, um besser beurteilen zu können, welcher Massnahmen die Person bedürfe. Ausserdem könne davon ausgegangen werden, dass diese Vorkehrungen im Interesse der betroffenen Person geschehen. 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einer Autismusspek- trumstörung leidet und daher besonderer Förderung bedarf. Weiter wurde von der Tagesklinik beispielsweise schlüssig geschildert, dass das Mädchen keine ausreichende persönliche Hygiene hat und häufig unangemessen gekleidet sei (Kleidung unzureichend warm, zu knapp oder sozial unangemessen). Die Bewältigung von alltäglichen Aufgaben, wie z.B. das Mitbringen neuer Zahn- pasta oder der Turnkleidung gelinge nur mit viel Unterstützung, teilweise über Monate, die Verände- rung von alltäglichen Abläufen daure jeweils lange und erfordere immensen Aufwand oder gelinge schlussendlich gar nicht. Auch habe die Mutter Mühe, dem Mädchen adäquat Grenzen zu setzen; sie lasse sich von ihrer Tochter schlagen, ohne zu reagieren und kommentiere auch sonst das inad- äquate Verhalten ihrer Tochter nicht bzw. unterbinde dieses auch nicht. Weiter konsumiere B.________ gemäss Aussagen der älteren Schwester täglich während mehreren Stunden Medien, sie habe Zugang zum Internet ohne jegliche Regelung oder Unterstützung, was die Mutter weder bestätige noch bestreite. 5.3. Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ist zu schliessen, dass in Bezug auf die Lebens- situation der Tochter offensichtlich Klärungs- und Regelungsbedarf besteht; zur Behebung der mani- festen Probleme ist es notwendig, dass die betreuenden Personen im Umfeld des Mädchens über die genaue Diagnose, die bereits erfolgte (medizinische) Behandlung und die Beobachtungen der Tagesklinik in Kenntnis gesetzt werden, sowie darüber, wie das Mädchen schulisch am besten geför- dert werden kann bzw. worauf besonders geachtet werden muss, um eine optimale Förderung und Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Schliesslich erscheint es angebracht, einen Austausch zu haben, damit eventuellen Schwierigkeiten bzw. Rückschlägen in der Entwicklung frühzeitig und optimal begegnet werden kann; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gemäss den Schilderungen der Tagesklinik – wie erwähnt – Veränderungen sehr schwierig für das Mädchen sind bzw. einen immensen Aufwand erfordern und Fortschritte erst nach einer gewissen Zeit sichtbar seien. Daher rechtfertigt es sich, dass die von der Tagesklinik bereits gewonnenen Erkenntnisse mit den Behörden der neuen Schule geteilt werden, damit diese B.________ möglichst gut in ihrer Entwicklung unterstützen können. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt vorliegend klar im Inte- resse des Kindes bzw. entspricht offensichtlich dem Kindeswohl. Das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin bzw. ihr Interesse an einem "Neustart" für das Mädchen vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überwiegen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 5.4. Was die Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Beistand betrifft, ist überdies zu berücksichtigen, dass diesem mit Entscheid des Friedensgerichtes vom 19. März 2021 unter ande- ren die folgenden Aufgaben übertragen wurden: "für das Wohlbefinden und eine bestmögliche Entwicklung von B.________ zu sorgen und dabei in Kontakt mit den beigezogenen externen Diens- ten zu stehen [Ziff. 3 lit. b des Dispositivs]; die Eltern und B.________ in sämtlichen schulischen Belangen zu begleiten und zu unterstützen und insbesondere dafür zu sorgen, dass für B.________ eine angepasste Anschlusslösung an die Tagesklinik gefunden werden kann [Ziff. 3 lit. c des Dispo- sitivs]". Gegenüber dem Beistand besteht mit dieser Verfügung bereits ein wichtiger Grund für eine Entbindung des Berufsgeheimnisses, da er ansonsten die ihm vom Friedensgericht übertragenen Aufgaben im Sinne des Kindeswohls nicht (ordnungsgemäss) erfüllen könnte, bzw. kann offenge- lassen werden, ob aufgrund des Auftrags des Beistandes nicht bereits eine Entbindung vom Berufs- geheimnis besteht. 5.5. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis beschränkt sich vorliegend schliesslich auch auf den notwendigen Rahmen; sie greift nur gerade für diejenigen Personen, die auch tatsächlich in die Betreuung und Unterstützung des Mädchens involviert sind, und die überdies ihrerseits wiederum dem Amtsgeheimnis unterstellt sind (siehe Art. 60 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Staats- personal vom 17. Oktober 2001 [StPG; SGF 122.70.1]). 5.6. Im Übrigen monierte die Beschwerdeführerin, dass sie die Entbindung vom Berufsgeheimnis auch anfechte, weil H.________ "Lügenmärchen auftische". So sei ihr z.B. gesagt worden, dass ihre Tochter "altershalber" aus der Tagesklinik austreten müsse, ihre Tochter habe ihr aber erzählt, dass sie in der Tagesklinik nicht das älteste Kind sei. Weiter sei es auch nicht die Tagesklinik gewesen, die die Diagnose einer Autismusspektrumstörung gestellt habe. Diese sei vielmehr von Dr. med. K.________, Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin FMH, diagnostiziert worden. Auch habe ihre Tochter ihr gesagt, dass sie in der Tagesklinik nie "abgeklärt" worden sei. Die leitende Ärztin der Tagesklinik weist in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2021 insbesondere schlüssig und überzeugend darauf hin, dass in der Tagesklinik sehr wohl verschiedene Tests vorge- nommen worden seien, um eine entsprechende medizinische Diagnose stellen zu können. Dass sich das Mädchen daran nicht erinnern könne sei normal, da solche Tests absichtlich so konzipiert seien, dass die Kinder nicht bewusst wahrnehmen würden, dass sie "getestet" würden. In Bezug darauf, dass B.________ "altershalber" aus der Tagesklinik ausscheide, liege ein Missverständnis vor: "altershalber" sei nicht wortwörtlich gemeint in diesem Kontext, sondern, dass sie aufgrund des Alters die Schulstufe wechsle, d.h., dass sie von der Primarschule in die Oberstufe übertreten wird. Die Kommunikation mit der Kindsmutter sei allgemein sehr anfällig auf Missverständnisse. Die Beschwerdeführerin kann aus ihrer Argumentation betreffend H.________ nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Offenbar werden dessen Einschätzungen betreffend die Situation von B.________ vom gesamten professionellen Team der Tagesklinik geteilt und es lassen sich in den Akten auch sonst keinerlei Hinweise finden, dass die Einschätzungen von H.________ insgesamt nicht korrekt wären bzw. dass er seine Sorgfaltspflicht nicht eingehalten hätte. 5.7. Von der Beschwerdeführerin werden sodann – abgesehen von dem gewünschten Neuan- fang für ihre Tochter – keine weiteren privaten Interessen geltend gemacht, die einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht entgegenstehen würden, und solche sind auch nicht weiter ersichtlich. 6.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Kindeswohl der Tochter der Beschwer- deführerin – auch vor dem Hintergrund der höchstpersönlichen Natur der in der Patientenakte enthaltenen Informationen sowie der Bedeutung des Arztgeheimnisses – zu Recht höher gewertet hat als das Interesse der Beschwerdeführerin an einem "Neustart" und damit einhergehend dem Verzicht auf eine Information der betreuenden Personen der Tochter. Namentlich hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht, indem sie Dr. med. G.________ und H.________ gegenüber dem Beistand und den Schulbehörden von ihrem Berufsgeheimnis entbun- den hat (soweit dies für den Beistand nicht ohnehin bereits der Fall war). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juni 2021 ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädi- gung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. August 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: