Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Wirtschaft
Sachverhalt
A. "B.________" ist ein Einzelunternehmen, welches von der Inhaberin A.________ (Beschwer- deführerin) geführt wird und insbesondere Pilateskurse und diverse Therapien anbietet. Es wurde am 16. Februar 2011 unter der ursprünglichen Firmenbezeichnung "C.________" ins Handelsre- gister eingetragen und hatte damals Sitz in D.________. Am 2. Februar 2021 wurde der Sitz nach E.________ verlegt und eine Umfirmierung zu "B.________" vorgenommen (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 11. Februar 2021). B. Am 5. April 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Volkswirtschaftsdirektion (Vorin- stanz) ein Gesuch um Härtefallhilfe im erleichterten Verfahren für ihr Einzelunternehmen "B.________". Per E-Mail vom 8. April 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch abgelehnt werde. Das Einzelunternehmen "B.________" falle nicht in den Kreis der durch die Beiträge für Härtefälle anvisierte Zielgruppe, da dessen durchschnittlich erzielter Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 nicht den erforderlichen Mindestumsatz von CHF 50'000.- erreiche. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz gleichentags per E-Mail um Erlass einer formellen Verfügung. C. Mit Entscheid vom 14. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Härtefallhilfe im erleichterten Verfahren für ihr Einzelunternehmen ab. Sie habe das Gesuch erneut geprüft, sei aber zum selben Schluss gelangt wie bei der ersten Einschätzung. D. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung einer Härtefallhilfe für ihr Einzelunternehmen. E. Die Vorinstanz beantragt am 29. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 19 Abs. 4 der kantonalen Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle [WMHV-COVID-19; SGF 821.40.63] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auch wurde die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Der Bund kann auf Antrag eines Kantons Härtefallmassnahmen dieses Kantons unterstüt- zen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäfts- tätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungs- kette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelle- riebetriebe sowie touristische Betriebe (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]). Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt haben. Art. 12 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes sieht weiter vor, dass der Bundesrat für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern kann. Namentlich gestützt auf Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262) erlassen (nachfolgend zitiert in ihrer Version vom 1. April 2021, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt und mithin vorliegend anwendbar ist). Sie definiert, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unterneh- men entstehen, beteiligt (Art. 1). Insbesondere werden in Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallver- ordnung – als Anspruchsvoraussetzungen betreffend Gründungszeitpunkt und Umsatz, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt – festgelegt, dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt haben muss, dass es: a) vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem
1. Oktober 2020 gegründet wurde; b) im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt hat; c) seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen. Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung definiert, dass als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Art. 3 Abs. 1 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung gilt: a) für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde: 1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder 2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate; b) für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dem 30. September 2020 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate. Unter dem Titel "Entfallende Anspruchsvoraussetzungen für behördlich geschlossene Unterneh- men" sieht Art. 5b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung vor, dass für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epide- mie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindes- tens 40 Tage schliessen müssen, bei einem bestimmten durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 bestimmte Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Es sind dies gemäss lit. a bei einem durchschnittlichen Umsatz bis 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung (d.h. der Beleg, dass die Massnahmen, die zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unter- nehmens nötig sind, ergriffen wurden, der Nachweis des Umsatzrückgangs, sowie der Nachweis, dass aus dem Umsatzrückgang ungedeckte Fixkosten resultieren); gemäss lit. b bei einem durch- schnittlichen Umsatz von über 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 und 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung (d.h. der Nachweis des Umsatzrückgangs).
E. 3.2 Auf kantonaler Ebene bezweckt das kantonale Gesetz vom 14. Oktober 2020 zur Genehmi- gung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (SGF 821.40.11) gemäss dessen Art. 1 insbesondere die Genehmigung der vom Staatsrat getroffenen Massnahmen im Kampf gegen die COVID-19-Epidemie und zur Bewältigung der Folgen dieser Massnahmen für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Behörden. Insbesondere sieht Art. 6 des erwähnten Gesetzes vor, dass der Staatsrat zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beschliessen kann, sofern im Rahmen der Sofortmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes nicht vollständig verwendete Beträge aus den aufgehobenen Massnahmen vorhanden sind (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt die Härtefälle unter Berücksichtigung namentlich der volkswirtschaftlichen Gegebenhei- ten des Kantons. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Unternehmen vor Beginn der COVID-19-Krise rentabel und überlebensfähig waren (Abs. 2). Namentlich gestützt auf Art. 12 des COVID-19-Gesetzes und Art. 6 des kantonalen Gesetzes zur Genehmigung der Sofortmassnahmen hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die Verordnung vom
16. November 2020 über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle (WMHV-COVID-19; SGF 821.40.63) erlassen. Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat Freiburg eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die als "Härtefall" infolge der Corona-Krise gelten, gewähren kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 WMHV-COVID-19). Als "Härtefall" gelten gemäss Art. 4 Abs. 2a WMHV-COVID-19 nament- lich Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb auf Anordnung dieser Behörden zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen (für die anwendbaren Verfahrensregeln im erleichterten Verfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 2a WMHV-COVID-19, vgl. Art. 17a ff. WMHV-COVID-19). Die Bedingungen, welche die Unternehmen erfüllen müssen, um eine Härtefallhilfe in Anspruch nehmen zu können, sind in Art. 5 ff. WMHV-COVID-19 geregelt. Namentlich wird in Art. 5 Abs. 1 vorausgesetzt, dass das gesuchstellende Unternehmen nachweist, dass es vor dem 1. Oktober 2020 im Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist (lit. a); dass das Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt hat (lit. b); dass das Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 bereits seinen Sitz und seine tatsächliche Unternehmens-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 leitung im Kanton Freiburg hatte (lit. c); dass das Unternehmen in der Schweiz eine Geschäftstätig- keit ausübt und seine Löhne überwiegend in der Schweiz bezahlt (lit. d). Am 14. Mai trat zudem eine neue Bestimmung, Art. 5c WMVH-Covid-19 mit der Überschrift "Umsatz – Ausnahme", in Kraft, die den bisherigen Art. 5 Abs. 3 WMHV-COVID-19 in der Version vom 5. März ersetzt und vorliegend aufgrund der Übergangsregelung von Art. 24b WMHV-COVID- 19 Anwendung findet. Gemäss Art. 5c WMVH-Covid-19 gilt für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. b WMVH-COVID-19: a) der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder b) der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Abs. 1). Für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, wird der durchschnittliche Umsatz, der von der Grün- dung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, auf 12 Monate hochgerechnet (Abs. 2).
E. 4.1 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, dass die Geschäftseröffnung "B.________" erst im März 2019 erfolgt sei, und dass gemäss telefoni- scher Aussage eines Mitarbeiters der Vorinstanz in solchen Fällen lineare Hochrechnungen für den Jahresumsatz vorgenommen würden, wodurch der Jahresumsatz von CHF 50'000.- problem- los überschritten werde. Ausserdem bringt sie vor, dass sie die Jahresrechnung von 2018 nicht vorgelegt habe, da sie aus medizinischen Gründen in diesem Zeitraum nicht arbeitsfähig gewesen sei, was überdies durch ein Arztzeugnis belegt worden sei.
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 14. Mai 2021 im Wesentlichen damit, dass das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 (recte: 2019) einen Umsatz von CHF 44'657.- erzielte und sie die Jahresrechnung von 2019 (recte: 2018) nicht eingereicht hatte, weshalb der Umsatz dieses früheren Jahres nicht überprüft werden könne. Jedoch könne aus der Aussage der Beschwerdeführerin einerseits, wonach sie die Geschäftszahlen nicht einreiche, da diese aufgrund ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit in Folge eines Bandscheibenvorfalls nicht relevant seien, und vor dem Hintergrund der vorhandenen Geschäftszahlen für das Jahr 2018 (recte: 2019) andererseits, geschlossen werden, dass der durchschnittliche Umsatz der beiden relevanten Jahre CHF 50'000.- nicht übersteige. So mache die Beschwerdeführerin insbesondere auch keinerlei Angaben, dass sie für die Dauer, in der sie nur reduziert arbeitsfähig war, Leistungen aus einer Erwerbsausfallversicherung erhalten hätte, welche den Umsatzrückgang hätten kompensieren können. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2021 hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass kein Fall vorliege, in dem sich eine Hochrechnung rechtfertige; die telefonische Auskunft des Mitarbei- ters, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anspreche, sei eine generelle Informati- on gewesen, wann Hochrechnungen in Frage kommen könnten und keine verbindliche Angabe zum konkreten Fall. Da das Einzelunternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sei, könne in casu gerade keine Hochrechnung vorgenommen werden.
E. 5.1 Wie erwähnt (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor), wird für die Entrichtung einer Härtefallhilfe nach Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. b WMHV-COVID-19 verlangt, dass von den Unternehmen in den Jahren 2018 und 2019 ein durchschnittlicher Jahresumsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt wurde. Ebenfalls wurde hiervor ausgeführt (vgl. E. 3.2), dass nach Art. 5c WMHV-COVID-19 (nur) in Fällen, wo die Unternehmensgründung zwischen dem
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8
31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 erfolgte, eine Hochrechnung des durchschnittlich erzielten Umsatzes von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 auf 12 Monate vorgenommen werden kann.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Begründung, dass die Verlegung des Sitzes des Unternehmens, ebenso wie die Änderung des Firmennamens oder die Eröffnung eines neuen Geschäftsstandortes, nicht mit der Gründung des Unternehmens gleichzusetzen ist. Vielmehr ist für das Gründungsdatum des Unternehmens (sofern vorhanden) der Handelsregistereintrag rele- vant, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a WMHV-COVID-19 deutlich hervorgeht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Einzelunternehmen gemäss dem Handelsregisterein- trag des Kantons Freiburg vom 8. Februar 2021 bzw. dem Eintrag im SHAB vom 11. Februar 2021 und gemäss SHAB-Eintrag vom 22. Februar 2011 bereits im Februar 2011 in D.________ gegrün- det (die Neueintragung des Einzelunternehmens wurde am 16. Februar 2011 ins Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Bern aufgenommen). Auch wenn der Sitz des Unternehmens bzw. dessen Firma später geändert wurden, handelt es sich immer noch um dasselbe am erwähn- ten Tag gegründete Unternehmen, welches auch während der ganzen Zeit unter der gleichen UID- Nummer geführt wurde. Schliesslich bestätigt auch die Überschrift bzw. der Vermerk "Mutation" beim Eintrag im SHAB vom 11. Februar 2021 mit dem Verweis auf den früheren Eintrag im SHAB vom 22. Februar 2011, dass das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2011 gegründet wurde. Somit kann der Beschwerdeführerin, soweit sie argumentiert, dass aufgrund der Geschäftseröffnung im März 2019 die Umsätze hochzurechnen seien, und damit sinngemäss eine Anwendung von Art. 5c WMHV-COVID-19 geltend macht, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist vorliegend auf die vom Einzelunternehmen effektiv erzielten Umsätze der Jahre 2018 und 2019 gemäss Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. b WMHV- COVID-19 abzustellen.
E. 5.3 Der Umsatz des Einzelunternehmens betrug für das Jahr 2019 – wie erwähnt – CHF 44'657.-, was von der Beschwerdeführerin an sich nicht bestritten wird. Die Geschäftszahlen für das Jahr 2018 bzw. die entsprechende Jahresrechnung hat die Beschwerdeführerin bis dato nicht vorgelegt; auch nicht, nachdem die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 29. Juni 2021 darauf hingewiesen hatte, dass diese für eine ordnungsgemässe Prüfung grundsätzlich erforder- lich seien. Sie führt in ihrer Beschwerde aus, dass diese Zahlen nicht repräsentativ seien, da sie im Jahr 2018 aus gesundheitlichen Gründen (Bandscheibenvorfall) nicht voll arbeitsfähig gewesen sei, was das von ihr bei der Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis vom 16. April 2021 bestätige.
E. 5.4 Zwar gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich das Untersuchungsprinzip; dieses wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1. mit Hinweisen). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteile BGer 8C_580/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2; 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 4.1; 8C_851/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesuches um eine Covid-Härtefallhilfe im erleichterten Verfahren die Geschäftszahlen, die den Behörden nur von ihr selbst zugänglich gemacht werden können, offenzulegen. Kommt sie dem nicht nach bzw. reicht sie nicht alle erfor-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 derlichen Dokumente für eine ordnungsgemässe Prüfung ihres Antrages ein, muss sie grundsätz- lich die Konsequenzen tragen.
E. 5.5 In casu ist aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Jahr 2018 nur redu- ziert arbeitsfähig gewesen sei und dem diesbezüglich von ihr eingereichten ärztlichen Attest vom
16. April 2021, sowie im Hinblick auf die Geschäftszahlen von 2019, gemäss welchen der Jahres- umsatz bereits für dieses Jahr unter CHF 50'000.- liegt, zu schliessen, dass der durchschnittliche Jahresumsatz des Einzelunternehmens in den Jahren 2018 und 2019 die erforderliche Schwelle von CHF 50'000.- offensichtlich nicht erreichte. Dies gilt umso mehr, weil die Beschwerdeführerin keine sachdienlichen Angaben machte über allfällige Leistungen einer Erwerbsausfallversicherung, die den krankheitsbedingten Umsatzrückgang kompensiert haben könnten – wie die Vorinstanz zu Recht erwähnte.
E. 5.6 Überdies liegen auch keine Gründe vor, die eine Abweichung vom erforderlichen Mindest- umsatz von CHF 50'000.- rechtfertigen würden. In der Verordnung werden zwar – wie erwähnt – bestimmte Ausnahmen für den erforderlichen Umsatz vorgesehen; diese gelten jedoch nur für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden, was hier nicht der Fall ist.
E. 5.7 Weiter ist festzuhalten, dass gesetzlich vorgeschriebene Schwellen, wie der vorgeschriebe- ne Mindestumsatz von CHF 50'000.-, zwangsläufig Grenzfälle mit sich ziehen, bei denen die Anforderungen jeweils gerade knapp nicht erfüllt werden. Das Ziel solcher gesetzlicher Schwellen ist es aber gerade, klar definierbare Abgrenzungen zu schaffen. Entsprechende Schwellen bzw. Abgrenzungen finden sich in zahlreichen Gesetzen, beispielsweise für Beschwerdefristen oder auch bei der Berechnung des Grades der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Gesuches um eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die mit solchen gesetzlichen Grenzen einhergehenden Schwierigkeiten werden vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechts- gleichheit grundsätzlich akzeptiert. Gerade im vorliegenden Fall besteht kein Grund, die im Gesetz klar festgehaltenen Limiten nicht zu respektieren, zumal dadurch wiederum neue Grenzfälle kreiert würden (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 256 E. 5c; siehe dazu auch Urteil KG FR 603 2021 80 vom
30. Juli 2021 E. 3 mit Hinweisen).
E. 5.8 Es kann schliesslich offengelassen werden, ob die Gewährung einer Covid-Härtefallhilfe nicht auch bereits gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c WMVH-COVID-19 hätte verneint werden müssen, der für die Gewährung einer Härtefallhilfe voraussetzt, dass das Unternehmen seinen Sitz und seine tatsächliche Unternehmensleitung bereits vor dem 1. Oktober 2020 im Kanton Freiburg hatte.
E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 7 Die Gerichtskosten, welche auf CHF 400.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kanto- nalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwal- tungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. August 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 77 Urteil vom 16. August 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Wirtschaft Verweigerung einer kantonalen Covid-19-Härtefallhilfe im erleichterten Verfahren Beschwerde vom 26. Mai 2021 gegen den Entscheid vom 14. Mai 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. "B.________" ist ein Einzelunternehmen, welches von der Inhaberin A.________ (Beschwer- deführerin) geführt wird und insbesondere Pilateskurse und diverse Therapien anbietet. Es wurde am 16. Februar 2011 unter der ursprünglichen Firmenbezeichnung "C.________" ins Handelsre- gister eingetragen und hatte damals Sitz in D.________. Am 2. Februar 2021 wurde der Sitz nach E.________ verlegt und eine Umfirmierung zu "B.________" vorgenommen (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 11. Februar 2021). B. Am 5. April 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Volkswirtschaftsdirektion (Vorin- stanz) ein Gesuch um Härtefallhilfe im erleichterten Verfahren für ihr Einzelunternehmen "B.________". Per E-Mail vom 8. April 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch abgelehnt werde. Das Einzelunternehmen "B.________" falle nicht in den Kreis der durch die Beiträge für Härtefälle anvisierte Zielgruppe, da dessen durchschnittlich erzielter Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 nicht den erforderlichen Mindestumsatz von CHF 50'000.- erreiche. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz gleichentags per E-Mail um Erlass einer formellen Verfügung. C. Mit Entscheid vom 14. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Härtefallhilfe im erleichterten Verfahren für ihr Einzelunternehmen ab. Sie habe das Gesuch erneut geprüft, sei aber zum selben Schluss gelangt wie bei der ersten Einschätzung. D. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung einer Härtefallhilfe für ihr Einzelunternehmen. E. Die Vorinstanz beantragt am 29. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 19 Abs. 4 der kantonalen Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle [WMHV-COVID-19; SGF 821.40.63] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auch wurde die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der Bund kann auf Antrag eines Kantons Härtefallmassnahmen dieses Kantons unterstüt- zen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäfts- tätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungs- kette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelle- riebetriebe sowie touristische Betriebe (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]). Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt haben. Art. 12 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes sieht weiter vor, dass der Bundesrat für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern kann. Namentlich gestützt auf Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262) erlassen (nachfolgend zitiert in ihrer Version vom 1. April 2021, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt und mithin vorliegend anwendbar ist). Sie definiert, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unterneh- men entstehen, beteiligt (Art. 1). Insbesondere werden in Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallver- ordnung – als Anspruchsvoraussetzungen betreffend Gründungszeitpunkt und Umsatz, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt – festgelegt, dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt haben muss, dass es: a) vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem
1. Oktober 2020 gegründet wurde; b) im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt hat; c) seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen. Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung definiert, dass als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Art. 3 Abs. 1 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung gilt: a) für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde: 1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder 2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate; b) für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dem 30. September 2020 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate. Unter dem Titel "Entfallende Anspruchsvoraussetzungen für behördlich geschlossene Unterneh- men" sieht Art. 5b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung vor, dass für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epide- mie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindes- tens 40 Tage schliessen müssen, bei einem bestimmten durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 bestimmte Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Es sind dies gemäss lit. a bei einem durchschnittlichen Umsatz bis 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung (d.h. der Beleg, dass die Massnahmen, die zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unter- nehmens nötig sind, ergriffen wurden, der Nachweis des Umsatzrückgangs, sowie der Nachweis, dass aus dem Umsatzrückgang ungedeckte Fixkosten resultieren); gemäss lit. b bei einem durch- schnittlichen Umsatz von über 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 und 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung (d.h. der Nachweis des Umsatzrückgangs). 3.2. Auf kantonaler Ebene bezweckt das kantonale Gesetz vom 14. Oktober 2020 zur Genehmi- gung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (SGF 821.40.11) gemäss dessen Art. 1 insbesondere die Genehmigung der vom Staatsrat getroffenen Massnahmen im Kampf gegen die COVID-19-Epidemie und zur Bewältigung der Folgen dieser Massnahmen für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Behörden. Insbesondere sieht Art. 6 des erwähnten Gesetzes vor, dass der Staatsrat zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beschliessen kann, sofern im Rahmen der Sofortmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes nicht vollständig verwendete Beträge aus den aufgehobenen Massnahmen vorhanden sind (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt die Härtefälle unter Berücksichtigung namentlich der volkswirtschaftlichen Gegebenhei- ten des Kantons. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Unternehmen vor Beginn der COVID-19-Krise rentabel und überlebensfähig waren (Abs. 2). Namentlich gestützt auf Art. 12 des COVID-19-Gesetzes und Art. 6 des kantonalen Gesetzes zur Genehmigung der Sofortmassnahmen hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die Verordnung vom
16. November 2020 über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle (WMHV-COVID-19; SGF 821.40.63) erlassen. Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat Freiburg eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die als "Härtefall" infolge der Corona-Krise gelten, gewähren kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 WMHV-COVID-19). Als "Härtefall" gelten gemäss Art. 4 Abs. 2a WMHV-COVID-19 nament- lich Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb auf Anordnung dieser Behörden zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen (für die anwendbaren Verfahrensregeln im erleichterten Verfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 2a WMHV-COVID-19, vgl. Art. 17a ff. WMHV-COVID-19). Die Bedingungen, welche die Unternehmen erfüllen müssen, um eine Härtefallhilfe in Anspruch nehmen zu können, sind in Art. 5 ff. WMHV-COVID-19 geregelt. Namentlich wird in Art. 5 Abs. 1 vorausgesetzt, dass das gesuchstellende Unternehmen nachweist, dass es vor dem 1. Oktober 2020 im Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist (lit. a); dass das Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt hat (lit. b); dass das Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 bereits seinen Sitz und seine tatsächliche Unternehmens-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 leitung im Kanton Freiburg hatte (lit. c); dass das Unternehmen in der Schweiz eine Geschäftstätig- keit ausübt und seine Löhne überwiegend in der Schweiz bezahlt (lit. d). Am 14. Mai trat zudem eine neue Bestimmung, Art. 5c WMVH-Covid-19 mit der Überschrift "Umsatz – Ausnahme", in Kraft, die den bisherigen Art. 5 Abs. 3 WMHV-COVID-19 in der Version vom 5. März ersetzt und vorliegend aufgrund der Übergangsregelung von Art. 24b WMHV-COVID- 19 Anwendung findet. Gemäss Art. 5c WMVH-Covid-19 gilt für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. b WMVH-COVID-19: a) der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder b) der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Abs. 1). Für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, wird der durchschnittliche Umsatz, der von der Grün- dung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, auf 12 Monate hochgerechnet (Abs. 2). 4. 4.1. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, dass die Geschäftseröffnung "B.________" erst im März 2019 erfolgt sei, und dass gemäss telefoni- scher Aussage eines Mitarbeiters der Vorinstanz in solchen Fällen lineare Hochrechnungen für den Jahresumsatz vorgenommen würden, wodurch der Jahresumsatz von CHF 50'000.- problem- los überschritten werde. Ausserdem bringt sie vor, dass sie die Jahresrechnung von 2018 nicht vorgelegt habe, da sie aus medizinischen Gründen in diesem Zeitraum nicht arbeitsfähig gewesen sei, was überdies durch ein Arztzeugnis belegt worden sei. 4.2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 14. Mai 2021 im Wesentlichen damit, dass das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 (recte: 2019) einen Umsatz von CHF 44'657.- erzielte und sie die Jahresrechnung von 2019 (recte: 2018) nicht eingereicht hatte, weshalb der Umsatz dieses früheren Jahres nicht überprüft werden könne. Jedoch könne aus der Aussage der Beschwerdeführerin einerseits, wonach sie die Geschäftszahlen nicht einreiche, da diese aufgrund ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit in Folge eines Bandscheibenvorfalls nicht relevant seien, und vor dem Hintergrund der vorhandenen Geschäftszahlen für das Jahr 2018 (recte: 2019) andererseits, geschlossen werden, dass der durchschnittliche Umsatz der beiden relevanten Jahre CHF 50'000.- nicht übersteige. So mache die Beschwerdeführerin insbesondere auch keinerlei Angaben, dass sie für die Dauer, in der sie nur reduziert arbeitsfähig war, Leistungen aus einer Erwerbsausfallversicherung erhalten hätte, welche den Umsatzrückgang hätten kompensieren können. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2021 hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass kein Fall vorliege, in dem sich eine Hochrechnung rechtfertige; die telefonische Auskunft des Mitarbei- ters, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anspreche, sei eine generelle Informati- on gewesen, wann Hochrechnungen in Frage kommen könnten und keine verbindliche Angabe zum konkreten Fall. Da das Einzelunternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sei, könne in casu gerade keine Hochrechnung vorgenommen werden. 5. 5.1. Wie erwähnt (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor), wird für die Entrichtung einer Härtefallhilfe nach Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. b WMHV-COVID-19 verlangt, dass von den Unternehmen in den Jahren 2018 und 2019 ein durchschnittlicher Jahresumsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt wurde. Ebenfalls wurde hiervor ausgeführt (vgl. E. 3.2), dass nach Art. 5c WMHV-COVID-19 (nur) in Fällen, wo die Unternehmensgründung zwischen dem
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8
31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 erfolgte, eine Hochrechnung des durchschnittlich erzielten Umsatzes von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 auf 12 Monate vorgenommen werden kann. 5.2. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Begründung, dass die Verlegung des Sitzes des Unternehmens, ebenso wie die Änderung des Firmennamens oder die Eröffnung eines neuen Geschäftsstandortes, nicht mit der Gründung des Unternehmens gleichzusetzen ist. Vielmehr ist für das Gründungsdatum des Unternehmens (sofern vorhanden) der Handelsregistereintrag rele- vant, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a WMHV-COVID-19 deutlich hervorgeht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Einzelunternehmen gemäss dem Handelsregisterein- trag des Kantons Freiburg vom 8. Februar 2021 bzw. dem Eintrag im SHAB vom 11. Februar 2021 und gemäss SHAB-Eintrag vom 22. Februar 2011 bereits im Februar 2011 in D.________ gegrün- det (die Neueintragung des Einzelunternehmens wurde am 16. Februar 2011 ins Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Bern aufgenommen). Auch wenn der Sitz des Unternehmens bzw. dessen Firma später geändert wurden, handelt es sich immer noch um dasselbe am erwähn- ten Tag gegründete Unternehmen, welches auch während der ganzen Zeit unter der gleichen UID- Nummer geführt wurde. Schliesslich bestätigt auch die Überschrift bzw. der Vermerk "Mutation" beim Eintrag im SHAB vom 11. Februar 2021 mit dem Verweis auf den früheren Eintrag im SHAB vom 22. Februar 2011, dass das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2011 gegründet wurde. Somit kann der Beschwerdeführerin, soweit sie argumentiert, dass aufgrund der Geschäftseröffnung im März 2019 die Umsätze hochzurechnen seien, und damit sinngemäss eine Anwendung von Art. 5c WMHV-COVID-19 geltend macht, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist vorliegend auf die vom Einzelunternehmen effektiv erzielten Umsätze der Jahre 2018 und 2019 gemäss Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. b WMHV- COVID-19 abzustellen. 5.3. Der Umsatz des Einzelunternehmens betrug für das Jahr 2019 – wie erwähnt – CHF 44'657.-, was von der Beschwerdeführerin an sich nicht bestritten wird. Die Geschäftszahlen für das Jahr 2018 bzw. die entsprechende Jahresrechnung hat die Beschwerdeführerin bis dato nicht vorgelegt; auch nicht, nachdem die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 29. Juni 2021 darauf hingewiesen hatte, dass diese für eine ordnungsgemässe Prüfung grundsätzlich erforder- lich seien. Sie führt in ihrer Beschwerde aus, dass diese Zahlen nicht repräsentativ seien, da sie im Jahr 2018 aus gesundheitlichen Gründen (Bandscheibenvorfall) nicht voll arbeitsfähig gewesen sei, was das von ihr bei der Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis vom 16. April 2021 bestätige. 5.4. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich das Untersuchungsprinzip; dieses wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1. mit Hinweisen). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteile BGer 8C_580/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2; 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 4.1; 8C_851/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesuches um eine Covid-Härtefallhilfe im erleichterten Verfahren die Geschäftszahlen, die den Behörden nur von ihr selbst zugänglich gemacht werden können, offenzulegen. Kommt sie dem nicht nach bzw. reicht sie nicht alle erfor-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 derlichen Dokumente für eine ordnungsgemässe Prüfung ihres Antrages ein, muss sie grundsätz- lich die Konsequenzen tragen. 5.5. In casu ist aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Jahr 2018 nur redu- ziert arbeitsfähig gewesen sei und dem diesbezüglich von ihr eingereichten ärztlichen Attest vom
16. April 2021, sowie im Hinblick auf die Geschäftszahlen von 2019, gemäss welchen der Jahres- umsatz bereits für dieses Jahr unter CHF 50'000.- liegt, zu schliessen, dass der durchschnittliche Jahresumsatz des Einzelunternehmens in den Jahren 2018 und 2019 die erforderliche Schwelle von CHF 50'000.- offensichtlich nicht erreichte. Dies gilt umso mehr, weil die Beschwerdeführerin keine sachdienlichen Angaben machte über allfällige Leistungen einer Erwerbsausfallversicherung, die den krankheitsbedingten Umsatzrückgang kompensiert haben könnten – wie die Vorinstanz zu Recht erwähnte. 5.6. Überdies liegen auch keine Gründe vor, die eine Abweichung vom erforderlichen Mindest- umsatz von CHF 50'000.- rechtfertigen würden. In der Verordnung werden zwar – wie erwähnt – bestimmte Ausnahmen für den erforderlichen Umsatz vorgesehen; diese gelten jedoch nur für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden, was hier nicht der Fall ist. 5.7. Weiter ist festzuhalten, dass gesetzlich vorgeschriebene Schwellen, wie der vorgeschriebe- ne Mindestumsatz von CHF 50'000.-, zwangsläufig Grenzfälle mit sich ziehen, bei denen die Anforderungen jeweils gerade knapp nicht erfüllt werden. Das Ziel solcher gesetzlicher Schwellen ist es aber gerade, klar definierbare Abgrenzungen zu schaffen. Entsprechende Schwellen bzw. Abgrenzungen finden sich in zahlreichen Gesetzen, beispielsweise für Beschwerdefristen oder auch bei der Berechnung des Grades der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Gesuches um eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die mit solchen gesetzlichen Grenzen einhergehenden Schwierigkeiten werden vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechts- gleichheit grundsätzlich akzeptiert. Gerade im vorliegenden Fall besteht kein Grund, die im Gesetz klar festgehaltenen Limiten nicht zu respektieren, zumal dadurch wiederum neue Grenzfälle kreiert würden (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 256 E. 5c; siehe dazu auch Urteil KG FR 603 2021 80 vom
30. Juli 2021 E. 3 mit Hinweisen). 5.8. Es kann schliesslich offengelassen werden, ob die Gewährung einer Covid-Härtefallhilfe nicht auch bereits gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c WMVH-COVID-19 hätte verneint werden müssen, der für die Gewährung einer Härtefallhilfe voraussetzt, dass das Unternehmen seinen Sitz und seine tatsächliche Unternehmensleitung bereits vor dem 1. Oktober 2020 im Kanton Freiburg hatte. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten, welche auf CHF 400.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kanto- nalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwal- tungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. August 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: