opencaselaw.ch

603 2021 68

Freiburg · 2021-06-29 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1967 geboren. Er ist seit 1985 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B, seit 1990 überdies auch der Kategorie C (einschliesslich Unterkategorien) und seit 1995 zudem der Kategorie CE. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrs- zulassung [IVZV; SR 741.58]) ist gegen ihn ein Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat infolge einer mittelschweren Widerhandlung verzeichnet (Verfügung vom 26. März 2019; der Vollzug dieses Führerausweisentzuges erfolgte vom 29. August 2019 bis zum 28. September 2019). B. Am 21. März 2021, um 15.23 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer mit einem Personenwa- gen auf der Autobahn A2 in Amsteg (Uri) die zulässige signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri stellte mit Strafbefehl vom 13. April 2021 fest, dass er die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig nicht im Auge behalten hatte und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 600.-. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2021 an, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Dieser nahm am 26. April 2021 Stellung. D. Mit Verfügung vom 28. April 2021 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis für die Dauer von vier Monaten entzogen; dies wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüber- schreitung, welche als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und da ihm der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war. E. Am 12. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung; der Führerausweis sei ihm für die Dauer von lediglich einem Monat zu entziehen. F. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 11. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss recht- zeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvor- schriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

E. 3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhand- lung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsre- geln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verlet- zung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2).

E. 3.3 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, nament- lich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu berenzen. Auf Autobahnen beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom

13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 120 km/h. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindig- keiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass er sich nach seinem Ermessen auf einer auf 100 km/h begrenzten Strecke auf der Autobahn und nicht auf einem Abschnitt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befunden habe. Er habe zu keinem Zeit- punkt jemanden behindert oder gefährdet, und auf der Autobahn habe nur schwacher Verkehr geherrscht. Er sei ein langjähriger, unfallfreier und vorsichtiger Autofahrer. Ausserdem sei er auf

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 seinen Führerausweis angewiesen und benötige diesen jeden Tag für seine Arbeit bei B.________ im Aussendienst für die Tankstellenbesuche. Wenn er diese Besuche nicht mehr mit seinem Auto ausführen könne, verliere er seine Anstellung und werde arbeitslos. Auch für die Arbeit auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb benötige er den Führerausweis.

E. 5.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 13. April 2021 zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt, weil er am 21. März 2021, um 15.23 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 34 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hatte. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbe- hörde bzw. das Verwaltungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil grundsätz- lich nicht abweichen (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist mithin abzustellen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Grundsatz nicht bestreitet, eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

E. 5.2 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwin- digkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 km/h und 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. hierzu BGE 128 II 131 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; Urteil BGer 1C_526/2009 vom

25. März 2010 E. 3.1; siehe auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 14). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenz- ten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemes- sung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_312/2019 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2).

E. 5.3 Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. April 2021 hielt die Staatsanwaltschaft Uri weiter fest, der Beschwerdeführer habe die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zwar nicht absichtlich, aber dennoch pflichtwidrig überschritten. Demzufolge ging sie davon aus, dass er die entsprechende Signalisation bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können und müssen. Obwohl der Beschwerdeführer, gegen den in der Vergangenheit bereits ein Warnungs- entzug verfügt wurde, um die Einleitung eines Administrativverfahrens wissen musste, hat er auf eine Geltendmachung seiner Verteidigungsrechte im Strafverfahren verzichtet und gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Unter diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, er hätte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wahrnehmen können und müssen (vgl. Urteil BGer 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mithin in seiner Beschwerde sinngemäss vorbringt, dass er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und davon ausgegangen sei, dass er sich auf einer auf 100 km/h begrenzten Strecke auf der Autobahn befinde, kann ihm daher nicht gefolgt werden.

E. 5.4 Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass im Bereich der A2 bei Amsteg derzeit grös- sere Bauarbeiten durchgeführt werden, welche insbesondere Schutzbauten aufgrund der Naturge-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 fahren sowie Instandsetzungsarbeiten auf dem Trassee umfassen (siehe https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/themen/nationalstrassen/baustellen/zentral-nordwest- schweiz/a2-amsteg-goeschenen.html, letztmals besucht am 28. Juni 2021). Auch handelt es sich bei der fraglichen Strecke um einen Autobahnabschnitt mit eher schwierigen Verhältnissen; so überwindet die Autobahn zwischen Amsteg und Göschenen einen Höhenunterschied von über 500 m; der Abschnitt führt über fünf Brücken sowie durch sieben Tunnels und fünf Galerien (siehe https://www.swissinfo.ch/ger/a2-amsteg-goeschenen-wird-fuer-100-millionen-franken-erneu- ert/45425026, letztmals besucht am 28. Juni 2021). Es war daher angebracht, bei dieser Passage besondere Vorsicht walten zu lassen und insbesondere auch auf Geschwindigkeitsbeschränkun- gen zu achten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz vortrug, dass er eine Beifahrerin hatte, die im Rollstuhl sei und zum fraglichen Zeitpunkt seine Aufmerksamkeit auf sich lenkte, ist er daran zu erinnern, dass die Strassenverhältnisse eine entsprechende Ablenkung offensichtlich nicht erlaubten.

E. 5.5 Schliesslich handelt es sich bei der streitigen Geschwindigkeitsüberschreitung ferner auch nicht um eine blosse Unachtsamkeit wie etwa im Fall, als ein Automobilist eine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn, die bloss während einer Woche aufgrund einer übermässigen Feinstaubbelastung galt, übersah (siehe Urteil BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2), oder im Fall, wo die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (innerorts) betrug, obwohl die Strasse (N5) optisch die Erscheinung einer Ausserortsstrecke aufwies (vgl. Urteil BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009).

E. 5.6 Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h (nach Abzug der Sicher- heitsmarge) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn bei Amsteg am 21. März 2021 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat.

E. 6.1 Hinsichtlich der Dauer des Fahrverbots ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG bei einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Laut Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird jedoch nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorange- gangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Wider- handlung entzogen war.

E. 6.2 Der Wortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"), weshalb die zweijährige Rückfallfrist mit dem Ablauf des Ausweisentzugs beginnt (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Dem Beschwerde- führer war der Ausweis aufgrund der Verfügung vom 26. März 2019 vom 29. August 2019 bis und mit dem 28. September 2019 wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden. Er beging am 21. März 2021 durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 34 km/h erneut eine mittelschwere Widerhandlung. Diese führt nach dem klaren Wortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG zum Entzug des Ausweises für mindestens vier Monate, da dem Beschwer- deführer in den vorangegangenen zwei Jahren (vom 28. August 2019 bis zum 28. September

2019) der Führerausweis entzogen war. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass sein Führerausweisentzug bereits mehr als zwei Jahre zurückliege (die letzte Geschwindigkeitsüberschreitung sei am

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7

25. Januar 2019 gewesen und die nun streitige am 21. März 2021), ist diese Argumentation daher unbehilflich.

E. 6.3 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind die Umstände des Einzel- falles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Vorliegend war der Führerausweis des Beschwerdeführers – wie erwähnt – in den vorangegange- nen zwei Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen. Die Vorin- stanz hat dem Beschwerdeführer folglich mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von vier Mona- ten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer darlegt, dass er beruf- lich auf seinen Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden.

E. 7 Im Ergebnis erweist sich mithin der von der Vorinstanz verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von vier Monaten wegen einer mittelschweren Widerhandlung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2021 ist zu bestätigen.

E. 8.1 Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).

E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. Juni 2021/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 68 Urteil vom 29. Juni 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises infolge mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 12. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 28. April 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1967 geboren. Er ist seit 1985 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B, seit 1990 überdies auch der Kategorie C (einschliesslich Unterkategorien) und seit 1995 zudem der Kategorie CE. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrs- zulassung [IVZV; SR 741.58]) ist gegen ihn ein Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat infolge einer mittelschweren Widerhandlung verzeichnet (Verfügung vom 26. März 2019; der Vollzug dieses Führerausweisentzuges erfolgte vom 29. August 2019 bis zum 28. September 2019). B. Am 21. März 2021, um 15.23 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer mit einem Personenwa- gen auf der Autobahn A2 in Amsteg (Uri) die zulässige signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri stellte mit Strafbefehl vom 13. April 2021 fest, dass er die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig nicht im Auge behalten hatte und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 600.-. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2021 an, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Dieser nahm am 26. April 2021 Stellung. D. Mit Verfügung vom 28. April 2021 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis für die Dauer von vier Monaten entzogen; dies wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüber- schreitung, welche als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und da ihm der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war. E. Am 12. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung; der Führerausweis sei ihm für die Dauer von lediglich einem Monat zu entziehen. F. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 11. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss recht- zeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvor- schriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. 3.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhand- lung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsre- geln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verlet- zung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 3.3. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, nament- lich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu berenzen. Auf Autobahnen beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom

13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 120 km/h. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindig- keiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). 4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass er sich nach seinem Ermessen auf einer auf 100 km/h begrenzten Strecke auf der Autobahn und nicht auf einem Abschnitt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befunden habe. Er habe zu keinem Zeit- punkt jemanden behindert oder gefährdet, und auf der Autobahn habe nur schwacher Verkehr geherrscht. Er sei ein langjähriger, unfallfreier und vorsichtiger Autofahrer. Ausserdem sei er auf

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 seinen Führerausweis angewiesen und benötige diesen jeden Tag für seine Arbeit bei B.________ im Aussendienst für die Tankstellenbesuche. Wenn er diese Besuche nicht mehr mit seinem Auto ausführen könne, verliere er seine Anstellung und werde arbeitslos. Auch für die Arbeit auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb benötige er den Führerausweis. 5. 5.1. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 13. April 2021 zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt, weil er am 21. März 2021, um 15.23 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 34 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hatte. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbe- hörde bzw. das Verwaltungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil grundsätz- lich nicht abweichen (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist mithin abzustellen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Grundsatz nicht bestreitet, eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. 5.2. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwin- digkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 km/h und 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. hierzu BGE 128 II 131 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; Urteil BGer 1C_526/2009 vom

25. März 2010 E. 3.1; siehe auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 14). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenz- ten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemes- sung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_312/2019 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2). 5.3. Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. April 2021 hielt die Staatsanwaltschaft Uri weiter fest, der Beschwerdeführer habe die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zwar nicht absichtlich, aber dennoch pflichtwidrig überschritten. Demzufolge ging sie davon aus, dass er die entsprechende Signalisation bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können und müssen. Obwohl der Beschwerdeführer, gegen den in der Vergangenheit bereits ein Warnungs- entzug verfügt wurde, um die Einleitung eines Administrativverfahrens wissen musste, hat er auf eine Geltendmachung seiner Verteidigungsrechte im Strafverfahren verzichtet und gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Unter diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, er hätte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wahrnehmen können und müssen (vgl. Urteil BGer 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mithin in seiner Beschwerde sinngemäss vorbringt, dass er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und davon ausgegangen sei, dass er sich auf einer auf 100 km/h begrenzten Strecke auf der Autobahn befinde, kann ihm daher nicht gefolgt werden. 5.4. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass im Bereich der A2 bei Amsteg derzeit grös- sere Bauarbeiten durchgeführt werden, welche insbesondere Schutzbauten aufgrund der Naturge-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 fahren sowie Instandsetzungsarbeiten auf dem Trassee umfassen (siehe https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/themen/nationalstrassen/baustellen/zentral-nordwest- schweiz/a2-amsteg-goeschenen.html, letztmals besucht am 28. Juni 2021). Auch handelt es sich bei der fraglichen Strecke um einen Autobahnabschnitt mit eher schwierigen Verhältnissen; so überwindet die Autobahn zwischen Amsteg und Göschenen einen Höhenunterschied von über 500 m; der Abschnitt führt über fünf Brücken sowie durch sieben Tunnels und fünf Galerien (siehe https://www.swissinfo.ch/ger/a2-amsteg-goeschenen-wird-fuer-100-millionen-franken-erneu- ert/45425026, letztmals besucht am 28. Juni 2021). Es war daher angebracht, bei dieser Passage besondere Vorsicht walten zu lassen und insbesondere auch auf Geschwindigkeitsbeschränkun- gen zu achten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz vortrug, dass er eine Beifahrerin hatte, die im Rollstuhl sei und zum fraglichen Zeitpunkt seine Aufmerksamkeit auf sich lenkte, ist er daran zu erinnern, dass die Strassenverhältnisse eine entsprechende Ablenkung offensichtlich nicht erlaubten. 5.5. Schliesslich handelt es sich bei der streitigen Geschwindigkeitsüberschreitung ferner auch nicht um eine blosse Unachtsamkeit wie etwa im Fall, als ein Automobilist eine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn, die bloss während einer Woche aufgrund einer übermässigen Feinstaubbelastung galt, übersah (siehe Urteil BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2), oder im Fall, wo die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (innerorts) betrug, obwohl die Strasse (N5) optisch die Erscheinung einer Ausserortsstrecke aufwies (vgl. Urteil BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009). 5.6. Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h (nach Abzug der Sicher- heitsmarge) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn bei Amsteg am 21. März 2021 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. 6. 6.1. Hinsichtlich der Dauer des Fahrverbots ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG bei einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Laut Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird jedoch nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorange- gangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Wider- handlung entzogen war. 6.2. Der Wortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"), weshalb die zweijährige Rückfallfrist mit dem Ablauf des Ausweisentzugs beginnt (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Dem Beschwerde- führer war der Ausweis aufgrund der Verfügung vom 26. März 2019 vom 29. August 2019 bis und mit dem 28. September 2019 wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden. Er beging am 21. März 2021 durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 34 km/h erneut eine mittelschwere Widerhandlung. Diese führt nach dem klaren Wortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG zum Entzug des Ausweises für mindestens vier Monate, da dem Beschwer- deführer in den vorangegangenen zwei Jahren (vom 28. August 2019 bis zum 28. September

2019) der Führerausweis entzogen war. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass sein Führerausweisentzug bereits mehr als zwei Jahre zurückliege (die letzte Geschwindigkeitsüberschreitung sei am

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25. Januar 2019 gewesen und die nun streitige am 21. März 2021), ist diese Argumentation daher unbehilflich. 6.3. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind die Umstände des Einzel- falles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Vorliegend war der Führerausweis des Beschwerdeführers – wie erwähnt – in den vorangegange- nen zwei Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen. Die Vorin- stanz hat dem Beschwerdeführer folglich mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von vier Mona- ten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer darlegt, dass er beruf- lich auf seinen Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. 7. Im Ergebnis erweist sich mithin der von der Vorinstanz verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von vier Monaten wegen einer mittelschweren Widerhandlung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2021 ist zu bestätigen. 8. 8.1. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 8.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. Juni 2021/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: