Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist die Halterin der beiden Hunde "B.________" (Appen- zeller Sennenhund x Mischling, Hündin, geboren am 16. Mai 2017) und "C.________" (Border Collie x Mischling, Rüde, geboren am 7. Dezember 2011). B. Am 15. Juli 2020 meldete eine Person dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwe- sen (LSVW), dass die erwähnten Hunde ihr und ihrem eigenen Hund gegenüber ein übermässiges Aggressionsverhalten aufgewiesen hätten. Sie ist besorgt, dass die Hunde keinen Maulkorb tragen, was gefährlich sei, wenn es ihnen gelingen würde, sich von der Besitzerin loszureissen. C. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 informierte das LSVW die Beschwerdeführerin über diese Meldung und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. D. Die Beschwerdeführerin teilte dem LSVW in einem Telefongespräch vom 24. Juli 2020 insbesondere mit, dass ihre Hunde noch nie jemanden gebissen hätten und sie der Ansicht sei, dass sie keine Gefahr darstellten. Am 27. Juli 2020 übermittelte sie dem LSVW schliesslich den ausgefüllten Fragebogen zur Stellungnahme. Sie gab darin an, dass ihr ihre Hunde alles bedeuten und quasi ihr Kinder-Ersatz seien; es fehle ihnen an nichts, sie würden alles erhalten was sie woll- ten, Essen und Trinken. Wenn sie mit den Hunden rausgehe, nehme sie sie immer an die Leine und sie halte auch immer Abstand zu den Menschen, jeweils mindestens zehn Meter. Ihrer Ansicht nach habe der Anzeigeerstatter ein psychologisches Problem; ihre Hunde würden nur bellen, wenn sie jemanden sehen, um sie (als ihr Herrchen) zu verteidigen, aber sie hätten noch nie jemanden gebissen. Sie halte seit 1998 Hunde, und bisher habe noch nie einer jemanden gebissen oder versucht zu beissen. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 teilte das LSVW der Beschwerdeführerin mit, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt mit ihren Hunden zu einem Gutachten aufgeboten werde. Die Beschwer- deführerin informierte das LSVW am 29. Juli 2020 telefonisch, dass sie nicht verstehe, warum ihre Hunde abgeklärt werden sollten. Sie treffe alle Vorkehrungen, damit nichts passiere, nehme die Hunde immer an die Leine und halte Abstand zu den Leuten. Ihre Hunde würden die Leute nur anbellen. F. Am 15. Oktober 2020 führte das LSVW eine Begutachtung der Hunde durch. Dabei stellten die Experten fest, dass die Hunde von der Beschwerdeführerin unter Kontrolle geführt würden, jedoch nicht sozial seien. Beide Hunde müssten den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische und interspezifische Sozialisation und den Rückruf mit Ablenkung eines Artgenos- sen verbessern. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin von den Experten darauf hingewiesen, dass den Hunden Freilauf gewährt werden müsse. G. Gestützt auf das Gutachten verfügte das LSVW am 26. Oktober 2020, dass die Beschwerde- führerin mit ihren beiden Hunden Erziehungskurse besuchen müsse, um den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische und interspezifische Sozialisation und den Rückruf mit Ablen- kung eines Artgenossen zu verbessern. Zudem müsse der Freilauf der Hunde ab sofort gewähr- leistet werden. H. Gegen die Verfügung des LSVW erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2020 bei der Direktion der Institutionen und der Landwirtschaft (Vorinstanz) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 26. März 2021 abgewiesen wurde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 I. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid am 21. April 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begrün- dung bringt sie insbesondere vor, dass ihre Hunde nicht gefährlich und aggressiv seien; sie habe noch ein zweites (privates) Gutachten durchführen lassen, welches – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aufzeige, dass es ihren Hunden an nichts fehle. Am 29. April 2021 reicht die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen sowie das privat erstellte Gutachten ein. J. Die Vorinstanz beantragt am 16. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführerin übermittelt dem Kantonsgericht am 24. Juni und am 28. Juni 2021 unaufgefordert weitere Bemerkungen. L. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss fristgerecht bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Das HHG bezweckt namentlich, Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angriffen von Hunden zu schützen (Art. 2 lit. a HHG). Art. 35 HHG bestimmt die allgemeinen Pflichten von Hundehaltern. Demnach sorgen die Halter dafür, dass sie den Bedürfnissen ihres Hundes nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung des Bundes gerecht werden (Abs. 1). Die Halter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Personen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle halten (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 HHG betreffend gefährliche Hunde melden die Gemeinde, die Ärzte, Tierärzte, Beamte der öffentlichen Gewalt sowie die Hundeausbilder dem Amt jeden Hund, der a) eine Person verletzt hat; b) ein Tier erheblich verletzt hat; c) Anzeichen eines überdurchschnittlichen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Aggressionsverhaltens zeigt. Das Amt nimmt nach Abs. 2 auch Klagen der Bevölkerung sowie von Personen entgegen, die Opfer von aggressiven Hunden geworden sind. Erhält das LSVW eine Meldung im Sinne von Art. 25 HHG, führt es eine Untersuchung durch (Art. 26 Abs. 1 HHG). Es überprüft dabei den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen. Das Amt kann namentlich auch Hunde, bei denen der Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen (Art. 26 Abs. 2 HHG). Nach Art. 27 Abs. 1 HHG ergreift das Amt den Umständen entsprechende Massnahmen, nament- lich Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim (lit. a), Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen (lit. b), Verpflichtung des Halters zum Besuch eines Hundeerziehungskurses (lit. c), Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen (lit. d), Maulkorb- oder Leinenpflicht im Freien (lit. e), Verbot der Ausbildung bzw. Verwen- dung des Hundes für den Schutzdienst (lit. f), Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder einer anderen geeigneten Tierhaltung (lit. g), Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbote (lit. h), Sterili- sation oder Kastration (lit. i) sowie Tötung des Hundes (lit. j).
E. 4 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht verpflichtet wurde, mit ihren beiden Hunden "B.________" und "C.________" Hundeer- ziehungskurse zu absolvieren.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei der Begutachtung der beiden Hunde der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2020 festgestellt wurde, dass die Hunde zwar unter Kontrolle geführt würden, jedoch nicht sozial seien. Zur Verbes- serung ihres Grundgehorsams wurde deshalb verfügt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden Erziehungskurse zu absolvieren habe, namentlich um den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische bzw. interspezifische Sozialisation sowie den Rückruf mit Ablenkung eines Artgenossen zu verbessern. Es scheine zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit verhält- nismässig, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, innerhalb eines Jahres mit ihren beiden Hunden Erziehungskurse zu besuchen und diesen Nachweis zu erbringen; die angeordnete Mass- nahme sei geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck (Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit) zu erreichen, und schränke die Rechte der Beschwerdeführerin gleichzeitig so wenig wie möglich ein.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, ein eindeutiges Aggressions- verhalten habe bei ihren Hunden nicht festgestellt werden können. Es sei faktisch nie zu einer Bedrohung gekommen, da die Meldung vom 15. Juli 2020 völlig unbegründet sei; es handle sich vielmehr um eine Verleumdung durch den Anzeiger bzw. habe dieser wohl ein psychologisches Problem. Ausserdem habe man ihr bei der Begutachtung gesagt, sie solle ihren Hund nur bellen lassen, es sei alles in Ordnung. Schliesslich habe sie ihre Hunde zusätzlich (privat) abklären lassen. Die Verhaltenstierärztin sei dabei zum Schluss gekommen, dass ihren Hunden nichts fehle. Die Beschwerdeführerin hielt weiter fest, dass sie den Eindruck habe, dass sich die Behör- den in Folge einer Anzeige auf sie fixiert hätten und versuchen würden, den Fehler um jeden Preis bei ihr zu suchen, um mit entsprechenden Erziehungskursen Geld verdienen zu können.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8
E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Meldung vom 15. Juli 2020 zu Unrecht erfolgt sei und damit (sinngemäss) geltend machen will, dass die Begutachtung ihrer Hunde und letztlich auch die Verpflichtung zur Absolvierung zu Hundeerziehungskursen zu Unrecht erfolgt seien, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist das LSVW nach Art. 26 Abs. 1 HHG verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen, wenn es eine Gefährdungsmeldung im Sinne von Art. 25 HHG erhält. Auch waren gemäss dem in den Akten enthaltenen E-Mail-Verkehr vom 21. Juli 2020 zwischen dem LSVW und der Gemeinde D.________ in der Vergangenheit bei der Gemeinde offenbar schon weitere ähnliche Meldungen betreffend die Hunde der Beschwerdeführerin einge- gangen, und es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche darauf hinweisen, dass die Anzeige haltlos war. Schliesslich hatte das LSVW die Beschwerdeführerin auch aufgrund der Ergebnisse des am 15. Oktober 2020 durchgeführten Gutachtens ihrer beiden Hunde und nicht gestützt auf die Anzeige vom 15. Juli 2020 zu der Absolvierung von Hundeerziehungskursen verpflichtet.
E. 5.2 Aus dem Protokoll zur Begutachtung geht hervor, dass die beiden Hunde der Beschwerde- führerin bei der Begutachtung grosse Mühe bekundeten, die Befehle zu verstehen und auszufüh- ren. So kannten die Hunde die Kommandos "Sitz" und "Platz" nicht bzw. konnten diese nicht ausführen. Weiter wurde insbesondere festgehalten, dass die Hündin "B.________" beim Laufen bei Fuss (an der Leine) mehrmals an der Leine gegen den anderen Hund zog und bellte und dass sie ferner nicht ohne Leine laufen kann. "C.________" fixierte bei dieser Übung den Blick, hatte eine tiefe Körperhaltung, knurrte, bellte und ging in die Leine, hatte die Rute hoch und es war keine Spontanerholung zu beobachten. Beim Zurückrufen mit Ablenkung wurde festgehalten, dass "B.________" gar nicht von der Seite der Beschwerdeführerin wich. "C.________" fixierte wieder- um den Blick, der Körper erstarrte bei tiefer Körperhaltung, und nach zwei Minuten knurren und gegen den Zaun gehen nahm er die Rute hoch. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Hunde nicht spielen (können) und "B.________" überdies auch keine Belohnung ("Gudi") nimmt. Ausser- dem ist dem Protokoll des Gutachtens zu entnehmen, dass "B.________" bereits bei der Begrüs- sung zurückwich und bellte. Damit ist zumindest ein gewisses Aggressionspotential bzw. eine mangelhafte Erziehung, die sich im Verhalten der Hunde klar widerspiegelte, ausgewiesen, weshalb das LSVW bzw. die Vorinstanz befugt waren, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 HHG eine den Umständen entsprechende Massnahme anzuordnen.
E. 5.3 Das von der Beschwerdeführerin eingeholte und ins Recht gelegte Gutachten, datiert vom
25. April 2021, ausgestellt von Dr. med. vet. E.________, Fachärztin STVV für Verhaltensmedizin, lässt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keinen anderen Schluss zu, sondern zeigt vielmehr ebenfalls die Notwendigkeit von Massnahmen deutlich auf. Einleitend ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass dieses Gutachten von der Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht nicht vollständig eingereicht wurde bzw. teilweise unkenntlich gemacht wurde, obwohl die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 16. Juni 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das übermittelte Gutachten unvollständig sei. Dem fraglichen (unvollständigen) Gutachten, welches sich offenbar auf eine zweistündige Begutachtung der Hunde und eine Analyse der Haltungssituation durch die Verhaltenstierärztin (im Beisein der Beschwerdeführerin) stützt, kann jedoch insbesondere entnommen werden, dass der Rüde "C.________" beim Besuch der Verhaltenstierärztin in der Küche eingesperrt gewesen sei und ein paar Mal gebellt habe. "B.________" habe sich frei in der Wohnung bewegt. Als sie die Verhaltenstierärztin gesehen habe, habe die Hündin sie vehement
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 angebellt und angeknurrt, sie habe sehr unsicher und aggressiv gewirkt. Die Tierärztin habe die Beschwerdeführerin schliesslich gebeten, die Hündin ebenfalls in die Küche wegzusperren, damit sie sich in Ruhe unterhalten konnten. In diesem Gespräch habe die Beschwerdeführerin geäus- sert, dass sie bis anhin mit den beiden Hunden noch keine Erziehungskurse absolviert habe, da sie auf ihre Hundeerfahrungen seit 1997 zurückgreife. Weiter geht aus dem Gutachten bzw. aus den zur Verfügung stehenden Passagen hervor, dass beide Hunde während eines Spaziergangs in die Leine gebissen haben. "C.________" habe sich dann nach einer Weile langsam beruhigt und sich überhaupt nicht (mehr) für die Verhaltenstierärztin interessiert. "B.________" hingegen habe sich permanent zu ihr umgedreht und sie ununterbrochen "verbellt". Sie habe ihre Haare im Nacken und auf dem ganzen Rücken aufgestellt und zudem ihr komplettes Gebiss gezeigt, was typisch für unsichere bzw. ängstliche Hunde sei. Sobald die Distanz zwischen der Tierärztin und der Hündin von drei bis fünf Metern unterschritten wurde, habe die Hündin aggressiv gebellt. Die Verhaltenstierärztin habe immer wieder durch Körpersprache signalisiert, dass sie keine Gefahr darstelle; diese klare Hundesprache habe "B.________" nicht deuten bzw. lesen können. Die Verhaltenstierärztin schloss daraus, dass sie dies während der Sozialisierungsphase nicht gelernt habe, wohingegen der Rüde "C.________" ihre Signale lesen konnte und sie deshalb auch in Ruhe liess. Zudem wird an einer anhand dieser Beobachtungen ausgeführten Gefährlichkeitsfor- mel deutlich, dass die Hündin von der Verhaltenstierärztin bei der Risikokategorie Kind unter 3 Jahren (wohlgemerkt unter Berücksichtigung, dass es noch nie einen Vorfall mit einem Biss gab) in eine Gefährlichkeit von "sehr ernst bis tödlich" eingestuft wurde. Unter dem Titel "mögliche Diagnosen" hält die Verhaltenstierärztin fest, dass "B.________" eine deprivierte Hündin sei; sie sei unsicher und ängstlich und sehr schlecht bzw. nicht sozialisiert. Zudem zeige sie eine Angst- und Distanzierungsaggression und möglicherweise noch eine territoriale Aggression. Ihr Ausbil- dungsstandard sei ungenügend. Der Rüde sei viel besser sozialisiert, wobei auch er eine Tendenz zu einer Distanzierungsaggression zeige. Folglich lässt auch dieses privat eingeholte Gutachten (wenn auch nur unvollständig in den Akten) keinen anderen Schluss zu, als dass aufgrund des Verhaltens zumindest für "B.________" Hunde- erziehungskurse dringend notwendig sind, solche aber auch für "C.________" angezeigt sind, da auch dieser zumindest eine Tendenz zu einer Distanzierungsaggression aufweise, und die Hunde überdies gemeinsam gehalten werden.
E. 5.4 Die Verpflichtung zur Absolvierung von Hundeerziehungskursen erweist sich, wie die Vorin- stanz in ihrem Entscheid vom 26. März 2021 zu Recht ausführte, klar als verhältnismässig (vgl. zur Verhältnismässigkeit im Polizeirecht im Allgemeinen BGE 137 I 31 E. 7.5.2). Einerseits ist der angeordnete Hundeerziehungskurs geeignet, das festgestellte Gefahrenpotential bzw. Erziehungs- manko der Hunde auszuräumen: So gelingt es doch der Beschwerdeführerin nicht, ihre Hunde zu beruhigen bzw. zurückzurufen. Durch einen Hundeerziehungskurs können die Hunde lernen sich zu beruhigen bzw. kann auch die Beschwerdeführerin ihre Interaktion mit den Hunden in spezifi- schen Situationen wie dem Rückruf noch verbessern, damit sich die Hunde in Zukunft ruhiger bzw. sozialer verhalten, insbesondere auch bei Ablenkung durch einen Artgenossen. Die Massnahme erweist sich andererseits im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als erforderlich, stellt sie doch mit Blick auf den Massnahmenkatalog von Art. 27 Abs. 1 HHG bzw. weiteren denkbaren Massnah- men das mildeste Mittel dar, zumal die Hunde von der Beschwerdeführerin offenbar bereits regel- mässig nur an der Leine geführt werden (vgl. auch Urteil KG FR 603 2020 93 vom 6. April 2021 E. 3.4). Zudem erweist sich die Massnahme auch als zumutbar, da das Interesse der öffentlichen Sicherheit – namentlich, dass die Hunde unter Kontrolle geführt werden und sozial sind, d.h., dass sie den Umgang mit anderen Menschen und Artgenossen gewohnt sind, damit es möglichst nicht
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 zu gefährlichen Situationen insbesondere bei Begegnungen mit Menschen und Tieren kommt – gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, keine Hundeerziehungskurse absol- vieren und bezahlen zu müssen, überwiegt. Dies gilt auch, weil die Beschwerdeführerin durch die Absolvierung von Hundeerziehungskursen in ihren persönlichen Rechten so wenig wie möglich eingeschränkt wird und die verfügte Massnahme zudem nur von temporärer Dauer ist.
E. 5.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bzw. das LSVW Fachbehörden darstellen, die hinsichtlich zu verfügender Massnahmen im Bereich der Hundehaltung über beson- dere fachtechnische Kompetenzen verfügen, die dem Kantonsgericht abgehen. Das Kantonsge- richt darf sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG – eine gewisse Zurückhal- tung bei der Kontrolle von Entscheiden spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3). Solche Gründe sind vorliegend in keiner Weise ersichtlich.
E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihrer Beschwerde sinngemäss weitere Beweise bzw. den Beizug der anlässlich der Begutachtung erstellten Videoaufzeichnungen beantragen möchte, ist dieser Antrag im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen; denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil BGer 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Vorliegend geht klar aus den Akten, insbesondere den Protokollen zur Begutachtung, hervor, wie sich das Verhalten der beiden Hunde gestaltet. Das problematische Verhalten der Hunde wird von dem von der Beschwerdeführerin eingereichten (wenn auch unvollständigem) Gutachten einer Verhaltenstierärztin – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – klar bestätigt. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die Überzeugung des Kantonsgerichtes durch die Abnahme von weiteren Beweismitteln ändern würde, weshalb auf weitere Beweismass- nahmen verzichtet werden kann.
E. 7 Im Ergebnis ist die Beschwerde nach dem Ausgeführten abzuweisen und der Entscheid der Vorin- stanz vom 21. April 2021 zu bestätigen.
E. 8 Die Gerichtskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. August 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 59 Urteil vom 5. August 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT- SCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Tiere Hundehaltung – Erziehungskurse Beschwerde vom 21. April 2021 gegen den Entscheid vom 26. März 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist die Halterin der beiden Hunde "B.________" (Appen- zeller Sennenhund x Mischling, Hündin, geboren am 16. Mai 2017) und "C.________" (Border Collie x Mischling, Rüde, geboren am 7. Dezember 2011). B. Am 15. Juli 2020 meldete eine Person dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwe- sen (LSVW), dass die erwähnten Hunde ihr und ihrem eigenen Hund gegenüber ein übermässiges Aggressionsverhalten aufgewiesen hätten. Sie ist besorgt, dass die Hunde keinen Maulkorb tragen, was gefährlich sei, wenn es ihnen gelingen würde, sich von der Besitzerin loszureissen. C. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 informierte das LSVW die Beschwerdeführerin über diese Meldung und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. D. Die Beschwerdeführerin teilte dem LSVW in einem Telefongespräch vom 24. Juli 2020 insbesondere mit, dass ihre Hunde noch nie jemanden gebissen hätten und sie der Ansicht sei, dass sie keine Gefahr darstellten. Am 27. Juli 2020 übermittelte sie dem LSVW schliesslich den ausgefüllten Fragebogen zur Stellungnahme. Sie gab darin an, dass ihr ihre Hunde alles bedeuten und quasi ihr Kinder-Ersatz seien; es fehle ihnen an nichts, sie würden alles erhalten was sie woll- ten, Essen und Trinken. Wenn sie mit den Hunden rausgehe, nehme sie sie immer an die Leine und sie halte auch immer Abstand zu den Menschen, jeweils mindestens zehn Meter. Ihrer Ansicht nach habe der Anzeigeerstatter ein psychologisches Problem; ihre Hunde würden nur bellen, wenn sie jemanden sehen, um sie (als ihr Herrchen) zu verteidigen, aber sie hätten noch nie jemanden gebissen. Sie halte seit 1998 Hunde, und bisher habe noch nie einer jemanden gebissen oder versucht zu beissen. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 teilte das LSVW der Beschwerdeführerin mit, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt mit ihren Hunden zu einem Gutachten aufgeboten werde. Die Beschwer- deführerin informierte das LSVW am 29. Juli 2020 telefonisch, dass sie nicht verstehe, warum ihre Hunde abgeklärt werden sollten. Sie treffe alle Vorkehrungen, damit nichts passiere, nehme die Hunde immer an die Leine und halte Abstand zu den Leuten. Ihre Hunde würden die Leute nur anbellen. F. Am 15. Oktober 2020 führte das LSVW eine Begutachtung der Hunde durch. Dabei stellten die Experten fest, dass die Hunde von der Beschwerdeführerin unter Kontrolle geführt würden, jedoch nicht sozial seien. Beide Hunde müssten den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische und interspezifische Sozialisation und den Rückruf mit Ablenkung eines Artgenos- sen verbessern. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin von den Experten darauf hingewiesen, dass den Hunden Freilauf gewährt werden müsse. G. Gestützt auf das Gutachten verfügte das LSVW am 26. Oktober 2020, dass die Beschwerde- führerin mit ihren beiden Hunden Erziehungskurse besuchen müsse, um den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische und interspezifische Sozialisation und den Rückruf mit Ablen- kung eines Artgenossen zu verbessern. Zudem müsse der Freilauf der Hunde ab sofort gewähr- leistet werden. H. Gegen die Verfügung des LSVW erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2020 bei der Direktion der Institutionen und der Landwirtschaft (Vorinstanz) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 26. März 2021 abgewiesen wurde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 I. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid am 21. April 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begrün- dung bringt sie insbesondere vor, dass ihre Hunde nicht gefährlich und aggressiv seien; sie habe noch ein zweites (privates) Gutachten durchführen lassen, welches – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aufzeige, dass es ihren Hunden an nichts fehle. Am 29. April 2021 reicht die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen sowie das privat erstellte Gutachten ein. J. Die Vorinstanz beantragt am 16. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführerin übermittelt dem Kantonsgericht am 24. Juni und am 28. Juni 2021 unaufgefordert weitere Bemerkungen. L. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss fristgerecht bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Das HHG bezweckt namentlich, Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angriffen von Hunden zu schützen (Art. 2 lit. a HHG). Art. 35 HHG bestimmt die allgemeinen Pflichten von Hundehaltern. Demnach sorgen die Halter dafür, dass sie den Bedürfnissen ihres Hundes nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung des Bundes gerecht werden (Abs. 1). Die Halter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Personen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle halten (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 HHG betreffend gefährliche Hunde melden die Gemeinde, die Ärzte, Tierärzte, Beamte der öffentlichen Gewalt sowie die Hundeausbilder dem Amt jeden Hund, der a) eine Person verletzt hat; b) ein Tier erheblich verletzt hat; c) Anzeichen eines überdurchschnittlichen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Aggressionsverhaltens zeigt. Das Amt nimmt nach Abs. 2 auch Klagen der Bevölkerung sowie von Personen entgegen, die Opfer von aggressiven Hunden geworden sind. Erhält das LSVW eine Meldung im Sinne von Art. 25 HHG, führt es eine Untersuchung durch (Art. 26 Abs. 1 HHG). Es überprüft dabei den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen. Das Amt kann namentlich auch Hunde, bei denen der Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen (Art. 26 Abs. 2 HHG). Nach Art. 27 Abs. 1 HHG ergreift das Amt den Umständen entsprechende Massnahmen, nament- lich Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim (lit. a), Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen (lit. b), Verpflichtung des Halters zum Besuch eines Hundeerziehungskurses (lit. c), Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen (lit. d), Maulkorb- oder Leinenpflicht im Freien (lit. e), Verbot der Ausbildung bzw. Verwen- dung des Hundes für den Schutzdienst (lit. f), Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder einer anderen geeigneten Tierhaltung (lit. g), Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbote (lit. h), Sterili- sation oder Kastration (lit. i) sowie Tötung des Hundes (lit. j). 4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht verpflichtet wurde, mit ihren beiden Hunden "B.________" und "C.________" Hundeer- ziehungskurse zu absolvieren. 4.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei der Begutachtung der beiden Hunde der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2020 festgestellt wurde, dass die Hunde zwar unter Kontrolle geführt würden, jedoch nicht sozial seien. Zur Verbes- serung ihres Grundgehorsams wurde deshalb verfügt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden Erziehungskurse zu absolvieren habe, namentlich um den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische bzw. interspezifische Sozialisation sowie den Rückruf mit Ablenkung eines Artgenossen zu verbessern. Es scheine zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit verhält- nismässig, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, innerhalb eines Jahres mit ihren beiden Hunden Erziehungskurse zu besuchen und diesen Nachweis zu erbringen; die angeordnete Mass- nahme sei geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck (Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit) zu erreichen, und schränke die Rechte der Beschwerdeführerin gleichzeitig so wenig wie möglich ein. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, ein eindeutiges Aggressions- verhalten habe bei ihren Hunden nicht festgestellt werden können. Es sei faktisch nie zu einer Bedrohung gekommen, da die Meldung vom 15. Juli 2020 völlig unbegründet sei; es handle sich vielmehr um eine Verleumdung durch den Anzeiger bzw. habe dieser wohl ein psychologisches Problem. Ausserdem habe man ihr bei der Begutachtung gesagt, sie solle ihren Hund nur bellen lassen, es sei alles in Ordnung. Schliesslich habe sie ihre Hunde zusätzlich (privat) abklären lassen. Die Verhaltenstierärztin sei dabei zum Schluss gekommen, dass ihren Hunden nichts fehle. Die Beschwerdeführerin hielt weiter fest, dass sie den Eindruck habe, dass sich die Behör- den in Folge einer Anzeige auf sie fixiert hätten und versuchen würden, den Fehler um jeden Preis bei ihr zu suchen, um mit entsprechenden Erziehungskursen Geld verdienen zu können.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 5. 5.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Meldung vom 15. Juli 2020 zu Unrecht erfolgt sei und damit (sinngemäss) geltend machen will, dass die Begutachtung ihrer Hunde und letztlich auch die Verpflichtung zur Absolvierung zu Hundeerziehungskursen zu Unrecht erfolgt seien, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist das LSVW nach Art. 26 Abs. 1 HHG verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen, wenn es eine Gefährdungsmeldung im Sinne von Art. 25 HHG erhält. Auch waren gemäss dem in den Akten enthaltenen E-Mail-Verkehr vom 21. Juli 2020 zwischen dem LSVW und der Gemeinde D.________ in der Vergangenheit bei der Gemeinde offenbar schon weitere ähnliche Meldungen betreffend die Hunde der Beschwerdeführerin einge- gangen, und es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche darauf hinweisen, dass die Anzeige haltlos war. Schliesslich hatte das LSVW die Beschwerdeführerin auch aufgrund der Ergebnisse des am 15. Oktober 2020 durchgeführten Gutachtens ihrer beiden Hunde und nicht gestützt auf die Anzeige vom 15. Juli 2020 zu der Absolvierung von Hundeerziehungskursen verpflichtet. 5.2. Aus dem Protokoll zur Begutachtung geht hervor, dass die beiden Hunde der Beschwerde- führerin bei der Begutachtung grosse Mühe bekundeten, die Befehle zu verstehen und auszufüh- ren. So kannten die Hunde die Kommandos "Sitz" und "Platz" nicht bzw. konnten diese nicht ausführen. Weiter wurde insbesondere festgehalten, dass die Hündin "B.________" beim Laufen bei Fuss (an der Leine) mehrmals an der Leine gegen den anderen Hund zog und bellte und dass sie ferner nicht ohne Leine laufen kann. "C.________" fixierte bei dieser Übung den Blick, hatte eine tiefe Körperhaltung, knurrte, bellte und ging in die Leine, hatte die Rute hoch und es war keine Spontanerholung zu beobachten. Beim Zurückrufen mit Ablenkung wurde festgehalten, dass "B.________" gar nicht von der Seite der Beschwerdeführerin wich. "C.________" fixierte wieder- um den Blick, der Körper erstarrte bei tiefer Körperhaltung, und nach zwei Minuten knurren und gegen den Zaun gehen nahm er die Rute hoch. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Hunde nicht spielen (können) und "B.________" überdies auch keine Belohnung ("Gudi") nimmt. Ausser- dem ist dem Protokoll des Gutachtens zu entnehmen, dass "B.________" bereits bei der Begrüs- sung zurückwich und bellte. Damit ist zumindest ein gewisses Aggressionspotential bzw. eine mangelhafte Erziehung, die sich im Verhalten der Hunde klar widerspiegelte, ausgewiesen, weshalb das LSVW bzw. die Vorinstanz befugt waren, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 HHG eine den Umständen entsprechende Massnahme anzuordnen. 5.3. Das von der Beschwerdeführerin eingeholte und ins Recht gelegte Gutachten, datiert vom
25. April 2021, ausgestellt von Dr. med. vet. E.________, Fachärztin STVV für Verhaltensmedizin, lässt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keinen anderen Schluss zu, sondern zeigt vielmehr ebenfalls die Notwendigkeit von Massnahmen deutlich auf. Einleitend ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass dieses Gutachten von der Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht nicht vollständig eingereicht wurde bzw. teilweise unkenntlich gemacht wurde, obwohl die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 16. Juni 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das übermittelte Gutachten unvollständig sei. Dem fraglichen (unvollständigen) Gutachten, welches sich offenbar auf eine zweistündige Begutachtung der Hunde und eine Analyse der Haltungssituation durch die Verhaltenstierärztin (im Beisein der Beschwerdeführerin) stützt, kann jedoch insbesondere entnommen werden, dass der Rüde "C.________" beim Besuch der Verhaltenstierärztin in der Küche eingesperrt gewesen sei und ein paar Mal gebellt habe. "B.________" habe sich frei in der Wohnung bewegt. Als sie die Verhaltenstierärztin gesehen habe, habe die Hündin sie vehement
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 angebellt und angeknurrt, sie habe sehr unsicher und aggressiv gewirkt. Die Tierärztin habe die Beschwerdeführerin schliesslich gebeten, die Hündin ebenfalls in die Küche wegzusperren, damit sie sich in Ruhe unterhalten konnten. In diesem Gespräch habe die Beschwerdeführerin geäus- sert, dass sie bis anhin mit den beiden Hunden noch keine Erziehungskurse absolviert habe, da sie auf ihre Hundeerfahrungen seit 1997 zurückgreife. Weiter geht aus dem Gutachten bzw. aus den zur Verfügung stehenden Passagen hervor, dass beide Hunde während eines Spaziergangs in die Leine gebissen haben. "C.________" habe sich dann nach einer Weile langsam beruhigt und sich überhaupt nicht (mehr) für die Verhaltenstierärztin interessiert. "B.________" hingegen habe sich permanent zu ihr umgedreht und sie ununterbrochen "verbellt". Sie habe ihre Haare im Nacken und auf dem ganzen Rücken aufgestellt und zudem ihr komplettes Gebiss gezeigt, was typisch für unsichere bzw. ängstliche Hunde sei. Sobald die Distanz zwischen der Tierärztin und der Hündin von drei bis fünf Metern unterschritten wurde, habe die Hündin aggressiv gebellt. Die Verhaltenstierärztin habe immer wieder durch Körpersprache signalisiert, dass sie keine Gefahr darstelle; diese klare Hundesprache habe "B.________" nicht deuten bzw. lesen können. Die Verhaltenstierärztin schloss daraus, dass sie dies während der Sozialisierungsphase nicht gelernt habe, wohingegen der Rüde "C.________" ihre Signale lesen konnte und sie deshalb auch in Ruhe liess. Zudem wird an einer anhand dieser Beobachtungen ausgeführten Gefährlichkeitsfor- mel deutlich, dass die Hündin von der Verhaltenstierärztin bei der Risikokategorie Kind unter 3 Jahren (wohlgemerkt unter Berücksichtigung, dass es noch nie einen Vorfall mit einem Biss gab) in eine Gefährlichkeit von "sehr ernst bis tödlich" eingestuft wurde. Unter dem Titel "mögliche Diagnosen" hält die Verhaltenstierärztin fest, dass "B.________" eine deprivierte Hündin sei; sie sei unsicher und ängstlich und sehr schlecht bzw. nicht sozialisiert. Zudem zeige sie eine Angst- und Distanzierungsaggression und möglicherweise noch eine territoriale Aggression. Ihr Ausbil- dungsstandard sei ungenügend. Der Rüde sei viel besser sozialisiert, wobei auch er eine Tendenz zu einer Distanzierungsaggression zeige. Folglich lässt auch dieses privat eingeholte Gutachten (wenn auch nur unvollständig in den Akten) keinen anderen Schluss zu, als dass aufgrund des Verhaltens zumindest für "B.________" Hunde- erziehungskurse dringend notwendig sind, solche aber auch für "C.________" angezeigt sind, da auch dieser zumindest eine Tendenz zu einer Distanzierungsaggression aufweise, und die Hunde überdies gemeinsam gehalten werden. 5.4. Die Verpflichtung zur Absolvierung von Hundeerziehungskursen erweist sich, wie die Vorin- stanz in ihrem Entscheid vom 26. März 2021 zu Recht ausführte, klar als verhältnismässig (vgl. zur Verhältnismässigkeit im Polizeirecht im Allgemeinen BGE 137 I 31 E. 7.5.2). Einerseits ist der angeordnete Hundeerziehungskurs geeignet, das festgestellte Gefahrenpotential bzw. Erziehungs- manko der Hunde auszuräumen: So gelingt es doch der Beschwerdeführerin nicht, ihre Hunde zu beruhigen bzw. zurückzurufen. Durch einen Hundeerziehungskurs können die Hunde lernen sich zu beruhigen bzw. kann auch die Beschwerdeführerin ihre Interaktion mit den Hunden in spezifi- schen Situationen wie dem Rückruf noch verbessern, damit sich die Hunde in Zukunft ruhiger bzw. sozialer verhalten, insbesondere auch bei Ablenkung durch einen Artgenossen. Die Massnahme erweist sich andererseits im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als erforderlich, stellt sie doch mit Blick auf den Massnahmenkatalog von Art. 27 Abs. 1 HHG bzw. weiteren denkbaren Massnah- men das mildeste Mittel dar, zumal die Hunde von der Beschwerdeführerin offenbar bereits regel- mässig nur an der Leine geführt werden (vgl. auch Urteil KG FR 603 2020 93 vom 6. April 2021 E. 3.4). Zudem erweist sich die Massnahme auch als zumutbar, da das Interesse der öffentlichen Sicherheit – namentlich, dass die Hunde unter Kontrolle geführt werden und sozial sind, d.h., dass sie den Umgang mit anderen Menschen und Artgenossen gewohnt sind, damit es möglichst nicht
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 zu gefährlichen Situationen insbesondere bei Begegnungen mit Menschen und Tieren kommt – gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, keine Hundeerziehungskurse absol- vieren und bezahlen zu müssen, überwiegt. Dies gilt auch, weil die Beschwerdeführerin durch die Absolvierung von Hundeerziehungskursen in ihren persönlichen Rechten so wenig wie möglich eingeschränkt wird und die verfügte Massnahme zudem nur von temporärer Dauer ist. 5.5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bzw. das LSVW Fachbehörden darstellen, die hinsichtlich zu verfügender Massnahmen im Bereich der Hundehaltung über beson- dere fachtechnische Kompetenzen verfügen, die dem Kantonsgericht abgehen. Das Kantonsge- richt darf sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG – eine gewisse Zurückhal- tung bei der Kontrolle von Entscheiden spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3). Solche Gründe sind vorliegend in keiner Weise ersichtlich. 6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihrer Beschwerde sinngemäss weitere Beweise bzw. den Beizug der anlässlich der Begutachtung erstellten Videoaufzeichnungen beantragen möchte, ist dieser Antrag im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen; denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil BGer 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Vorliegend geht klar aus den Akten, insbesondere den Protokollen zur Begutachtung, hervor, wie sich das Verhalten der beiden Hunde gestaltet. Das problematische Verhalten der Hunde wird von dem von der Beschwerdeführerin eingereichten (wenn auch unvollständigem) Gutachten einer Verhaltenstierärztin – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – klar bestätigt. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die Überzeugung des Kantonsgerichtes durch die Abnahme von weiteren Beweismitteln ändern würde, weshalb auf weitere Beweismass- nahmen verzichtet werden kann. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde nach dem Ausgeführten abzuweisen und der Entscheid der Vorin- stanz vom 21. April 2021 zu bestätigen. 8. Die Gerichtskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. August 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: