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603 2021 50

Freiburg · 2021-06-07 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Öffentliches Gesundheitswesen

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 gelangte A.________ (Beschwerdeführerin) an die Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg (MFÄF). Dr. med. B.________, bei dem sie 2009 in Behandlung gewesen sei, habe mit seinem Verhalten gegen die Standesordnung verstossen, indem er sich auf eine sexuelle Beziehung mit ihr eingelassen habe, obwohl sie seine Patientin gewesen war. Diese Verstösse hätten bis ins Jahr 2011 gedauert. Dr. med. B.________ ist Psychiater im Kanton Freiburg. Ihm wurde 1994 die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt. Nachdem die Beschwerdeführerin und der Psychiater jeweils separat von der Standeskommission der MFÄF (Standeskommission) angehört wurden, nahm die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 Stellung zum weiteren Vorgehen. Sie willigte ein, dass ihre Klage an die kantonale Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte (Vorinstanz) weitergeleitet werde und hielt insbesondere ausdrücklich fest, an diesem Verfahren nicht als Partei teilnehmen zu wollen. B. Die Standeskommission reichte am 12. März 2020 bei der Vorinstanz die Anzeige gegen den Psychiater ein. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe seien die Massnahmen der Standes- kommission nicht ausreichend, weshalb einstimmig beschlossen worden sei, die Angelegenheit an die Vorinstanz weiterzuleiten. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 (zugestellt am 5. März 2021) hat die Vorinstanz das Verfahren ohne weitere Folgen eingestellt. Sie begründete den Entscheid insbesondere damit, dass sich das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Psychiater erst nach Beendigung der therapeutischen Behandlung intensivierte und dass zum Entscheidzeitpunkt, rund 10 Jahre später, nicht mehr beweisbar sei, inwiefern die Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe. Überdies sei für alle Ereignisse vor dem Februar 2011 bereits die aufsichtsrechtliche Verjährung eingetreten. C. Am 6. April 2021 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde (603 2021 50) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei und dem Beschwerdegegner die Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens definitiv zu verbieten sei. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergreifung der notwendigen Disziplinarmassnahmen an diese zurückzuweisen. Sie macht diesbezüglich geltend, noch keine Akteneinsicht erlangt zu haben. Gleichzeitig ersucht die Beschwerdeführerin um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (603 2021 52). Die Vorinstanz verweist in ihrer Eingabe vom 29. April 2021 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtet auf weitere Bemerkungen. Sie führt nochmals an, dass der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 127i des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 [GesG; SGF 821.0.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Ver- bindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. a).

E. 1.2 Jedoch ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Nach Art. 76 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, a) wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, sowie b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Ent- scheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2 je mit Hinweisen). Dem Anzeiger kommt gemäss Art. 112 VRG keine Parteistellung zu; die Behörde teilt ihm jedoch mit, ob sie aufgrund der Aufsichtsbeschwerde etwas veranlasst hat oder nicht (Abs. 2). Die be- sonderen Aufsichtsbeschwerdeverfahren der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten (Abs. 3). Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft; wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den ange- strebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 142 II 451 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für Konsumenten wird in der Rechtsprechung in Verfahren betreffend die Zulassung oder Nichtzulassung von Lebensmitteln die Legitimation verneint, da sie nicht mehr als jedermann betroffen sind (BGE 123 II 376 E. 4; 124 II 499 E. 3b; Urteil BGer 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Ebenso wenig sind Versicherungsnehmer legitimiert bezüglich Aufsichts- massnahmen gegenüber Versicherungen (Urteil BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.5). Auch die Kunden von Banken, Notaren, Anwälten und dergleichen sind in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung, da die Aufsicht nur öffentlichen Interessen dient und die Kunden daneben zivilrechtliche Möglichkeiten haben, ihre Ansprüche durchzusetzen (BGE 139 II 279 E. 4.1 und 4.2; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6

E. 1.3 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten (E. 1.2.) nicht als Partei anzusehen, da sie über kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 lit. a VRG verfügt. So wird mit der Disziplinaraufsicht ein öffentliches Interesse verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass die Berufe korrekt ausgeübt werden und das Vertrauen der Gesellschaft zu schützen; diese Aufsicht dient nicht dazu, die privaten Interessen des Einzelnen wahrzunehmen (Urteil KG FR 603 2013 113 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 II 468). Zudem hat die Beschwerdeführerin namentlich keinen praktischen Nutzen an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids, ihre Situation wird durch ein Aufsichtsverfahren nicht beeinflusst, da sie durch eine allfällig ausgesprochene Sanktion nicht berührt ist und sie namentlich gemäss den Akten auch schon seit über zehn Jahren nicht mehr Patientin des fraglichen Psychiaters ist. Ausserdem hätte es ihr freigestanden auf dem zivil- oder allenfalls strafrechtlichen Weg gegen den Psychiater vorzugehen.

E. 1.4 Es bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vorliegend aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 76 lit. b VRG). Das GesG sieht in Art. 127c unter dem Titel "Verfahren – Parteifähigkeit" vor, dass Patienten, die eines ihrer Rechte nach diesem Gesetz einklagen, und die beklagte Fachperson oder Institution parteifähig sind (Abs. 1). In Verfahren, in denen es nicht um Verletzung eines anerkannten Patientenrechts geht, ist nur die betroffene Fachperson und/oder Institution parteifähig. Der Anzeiger wird jedoch informiert, ob seiner Anzeige Folge geleistet worden ist (Abs. 2). Die Rechte der Patienten sind in Art. 44 ff. GesG aufgeführt. Es sind dies namentlich das Recht auf Pflege (Art. 44 GesG); das Recht auf freie Wahl der Gesundheitsfachperson (Art. 45 GesG); das Recht auf freie Wahl der Institution des Gesundheitswesens (Art. 46 GesG); das Recht auf Information (Art. 47 GesG); sowie das Recht auf freie und aufgeklärte Einwilligung (art. 49 f. GesG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin, die das Berufsausübungsverbot des Psychiaters beantragt, in keinem ihrer Patientenrechte nach Art. 44 ff. GesG berührt, weshalb ihr aufgrund der Spezial- gesetzgebung keine Parteistellung zukommt (Art. 127c Abs. 1 GesG). Vielmehr ist sie auch ge- mäss der Spezialgesetzgebung als Anzeiger zu qualifizieren (Art. 127c Abs. 2 GesG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ausgeführten weder nach den allgemeinen Vorschriften (Art. 76 lit. a VRG), noch nach spezialgesetzlichen Bestimmungen (Art. 76 lit. b VRG in Verbindung mit Art. 127c GesG und dessen Art. 44 ff.) zur Beschwerde legitimiert. Es kann daher vorliegend offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin, die mit Schreiben vom 13. Februar ausdrücklich auf ihre Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hat, die Parteistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aufgrund ihrer Erklärung abzusprechen ist, da ihr – wie erwähnt – gestützt auf die Gesetzgebung ohnehin keine Partei- stellung zukommt, und ihr deshalb die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist.

E. 2.2 Auf die Beschwerde (603 2021 50) ist folglich nicht einzutreten. In der Folge ist der Beschwerdeführerin demnach auch keine Akteneinsicht zu gewähren, da dieses Recht nur den Parteien, nicht aber dem Anzeiger zukommt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6

E. 3 Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren um vollständige unent- geltliche Rechtspflege (603 2021 52) und die Ernennung von Rechtsanwalt Peter Wohnlich zu ihrem amtlichen Rechtsvertreter. Daher bleibt noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 142 f. VRG erfüllt sind.

E. 3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 142 VRG dann zu gewähren, wenn eine Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.

E. 3.1.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b; 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 602 2020 80 vom 13. Januar 2021 E. 10.1).

E. 3.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen).

E. 3.2 Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Frage der Bedürftigkeit kann sodann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation bzw. mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin von vornherein als aussichtslos betrachtet werden muss.

E. 3.3 Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt und sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kanto- nalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Ver- waltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Gemäss dem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde (603 2021 50) wird nicht eingetreten. II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (603 2021 52) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. IV. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. Juni 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 50 603 2021 52 Urteil vom 7. Juni 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich gegen KOMMISSION FÜR DIE AUFSICHT ÜBER DIE BERUFE DES GESUND- HEITSWESENS UND DIE WAHRUNG DER PATIENTENRECHTE, Vorinstanz Gegenstand Öffentliches Gesundheitswesen Disziplinarverfahren gegenüber einem Arzt - Beschwerdelegitimation Beschwerde vom 6. April 2021 gegen den Entscheid vom 23. Februar 2021 (603 2021 50) Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege vom 6. April 2021 (603 2021 52)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 gelangte A.________ (Beschwerdeführerin) an die Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg (MFÄF). Dr. med. B.________, bei dem sie 2009 in Behandlung gewesen sei, habe mit seinem Verhalten gegen die Standesordnung verstossen, indem er sich auf eine sexuelle Beziehung mit ihr eingelassen habe, obwohl sie seine Patientin gewesen war. Diese Verstösse hätten bis ins Jahr 2011 gedauert. Dr. med. B.________ ist Psychiater im Kanton Freiburg. Ihm wurde 1994 die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt. Nachdem die Beschwerdeführerin und der Psychiater jeweils separat von der Standeskommission der MFÄF (Standeskommission) angehört wurden, nahm die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 Stellung zum weiteren Vorgehen. Sie willigte ein, dass ihre Klage an die kantonale Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte (Vorinstanz) weitergeleitet werde und hielt insbesondere ausdrücklich fest, an diesem Verfahren nicht als Partei teilnehmen zu wollen. B. Die Standeskommission reichte am 12. März 2020 bei der Vorinstanz die Anzeige gegen den Psychiater ein. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe seien die Massnahmen der Standes- kommission nicht ausreichend, weshalb einstimmig beschlossen worden sei, die Angelegenheit an die Vorinstanz weiterzuleiten. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 (zugestellt am 5. März 2021) hat die Vorinstanz das Verfahren ohne weitere Folgen eingestellt. Sie begründete den Entscheid insbesondere damit, dass sich das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Psychiater erst nach Beendigung der therapeutischen Behandlung intensivierte und dass zum Entscheidzeitpunkt, rund 10 Jahre später, nicht mehr beweisbar sei, inwiefern die Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe. Überdies sei für alle Ereignisse vor dem Februar 2011 bereits die aufsichtsrechtliche Verjährung eingetreten. C. Am 6. April 2021 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde (603 2021 50) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei und dem Beschwerdegegner die Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens definitiv zu verbieten sei. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergreifung der notwendigen Disziplinarmassnahmen an diese zurückzuweisen. Sie macht diesbezüglich geltend, noch keine Akteneinsicht erlangt zu haben. Gleichzeitig ersucht die Beschwerdeführerin um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (603 2021 52). Die Vorinstanz verweist in ihrer Eingabe vom 29. April 2021 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtet auf weitere Bemerkungen. Sie führt nochmals an, dass der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 127i des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 [GesG; SGF 821.0.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Ver- bindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. a). 1.2. Jedoch ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Nach Art. 76 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, a) wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, sowie b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Ent- scheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2 je mit Hinweisen). Dem Anzeiger kommt gemäss Art. 112 VRG keine Parteistellung zu; die Behörde teilt ihm jedoch mit, ob sie aufgrund der Aufsichtsbeschwerde etwas veranlasst hat oder nicht (Abs. 2). Die be- sonderen Aufsichtsbeschwerdeverfahren der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten (Abs. 3). Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft; wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den ange- strebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 142 II 451 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für Konsumenten wird in der Rechtsprechung in Verfahren betreffend die Zulassung oder Nichtzulassung von Lebensmitteln die Legitimation verneint, da sie nicht mehr als jedermann betroffen sind (BGE 123 II 376 E. 4; 124 II 499 E. 3b; Urteil BGer 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Ebenso wenig sind Versicherungsnehmer legitimiert bezüglich Aufsichts- massnahmen gegenüber Versicherungen (Urteil BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.5). Auch die Kunden von Banken, Notaren, Anwälten und dergleichen sind in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung, da die Aufsicht nur öffentlichen Interessen dient und die Kunden daneben zivilrechtliche Möglichkeiten haben, ihre Ansprüche durchzusetzen (BGE 139 II 279 E. 4.1 und 4.2; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 1.3. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten (E. 1.2.) nicht als Partei anzusehen, da sie über kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 lit. a VRG verfügt. So wird mit der Disziplinaraufsicht ein öffentliches Interesse verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass die Berufe korrekt ausgeübt werden und das Vertrauen der Gesellschaft zu schützen; diese Aufsicht dient nicht dazu, die privaten Interessen des Einzelnen wahrzunehmen (Urteil KG FR 603 2013 113 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 II 468). Zudem hat die Beschwerdeführerin namentlich keinen praktischen Nutzen an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids, ihre Situation wird durch ein Aufsichtsverfahren nicht beeinflusst, da sie durch eine allfällig ausgesprochene Sanktion nicht berührt ist und sie namentlich gemäss den Akten auch schon seit über zehn Jahren nicht mehr Patientin des fraglichen Psychiaters ist. Ausserdem hätte es ihr freigestanden auf dem zivil- oder allenfalls strafrechtlichen Weg gegen den Psychiater vorzugehen. 1.4. Es bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vorliegend aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 76 lit. b VRG). Das GesG sieht in Art. 127c unter dem Titel "Verfahren – Parteifähigkeit" vor, dass Patienten, die eines ihrer Rechte nach diesem Gesetz einklagen, und die beklagte Fachperson oder Institution parteifähig sind (Abs. 1). In Verfahren, in denen es nicht um Verletzung eines anerkannten Patientenrechts geht, ist nur die betroffene Fachperson und/oder Institution parteifähig. Der Anzeiger wird jedoch informiert, ob seiner Anzeige Folge geleistet worden ist (Abs. 2). Die Rechte der Patienten sind in Art. 44 ff. GesG aufgeführt. Es sind dies namentlich das Recht auf Pflege (Art. 44 GesG); das Recht auf freie Wahl der Gesundheitsfachperson (Art. 45 GesG); das Recht auf freie Wahl der Institution des Gesundheitswesens (Art. 46 GesG); das Recht auf Information (Art. 47 GesG); sowie das Recht auf freie und aufgeklärte Einwilligung (art. 49 f. GesG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin, die das Berufsausübungsverbot des Psychiaters beantragt, in keinem ihrer Patientenrechte nach Art. 44 ff. GesG berührt, weshalb ihr aufgrund der Spezial- gesetzgebung keine Parteistellung zukommt (Art. 127c Abs. 1 GesG). Vielmehr ist sie auch ge- mäss der Spezialgesetzgebung als Anzeiger zu qualifizieren (Art. 127c Abs. 2 GesG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ausgeführten weder nach den allgemeinen Vorschriften (Art. 76 lit. a VRG), noch nach spezialgesetzlichen Bestimmungen (Art. 76 lit. b VRG in Verbindung mit Art. 127c GesG und dessen Art. 44 ff.) zur Beschwerde legitimiert. Es kann daher vorliegend offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin, die mit Schreiben vom 13. Februar ausdrücklich auf ihre Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hat, die Parteistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aufgrund ihrer Erklärung abzusprechen ist, da ihr – wie erwähnt – gestützt auf die Gesetzgebung ohnehin keine Partei- stellung zukommt, und ihr deshalb die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist. 2.2. Auf die Beschwerde (603 2021 50) ist folglich nicht einzutreten. In der Folge ist der Beschwerdeführerin demnach auch keine Akteneinsicht zu gewähren, da dieses Recht nur den Parteien, nicht aber dem Anzeiger zukommt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 3. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren um vollständige unent- geltliche Rechtspflege (603 2021 52) und die Ernennung von Rechtsanwalt Peter Wohnlich zu ihrem amtlichen Rechtsvertreter. Daher bleibt noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 142 f. VRG erfüllt sind. 3.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 142 VRG dann zu gewähren, wenn eine Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. 3.1.1. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b; 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 602 2020 80 vom 13. Januar 2021 E. 10.1). 3.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen). 3.2. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Frage der Bedürftigkeit kann sodann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation bzw. mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin von vornherein als aussichtslos betrachtet werden muss. 3.3. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt und sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kanto- nalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Ver- waltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Gemäss dem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde (603 2021 50) wird nicht eingetreten. II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (603 2021 52) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. IV. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. Juni 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: