Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 4 Urteil vom 3. Februar 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT- SCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Massnahmen betreffend Ziegen auf der Alp Beschwerde vom 6. Januar 2021 gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) mehrere Ziegen besitzen, die unter anderem auf der Alp C.________ gehalten werden; dass das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) mit Schreiben vom
19. November 2020 an A.________ gelangte und festhielt, dass am 18. November 2020 eine Meldung eingegangen sei, wonach sich noch 7-8 Ziegen auf dieser Alp befänden. Gemäss der Tierschutzgesetzgebung müsse das Wohlergehen und die Gesundheit von Tieren auf der Alp regelmässig kontrolliert werden. Es gehe daher nicht an, dass die Ziegen sich selbst überlassen würden. Das Unterlassen der regelmässigen Kontrolle des Wohlbefindens und des Gesundheits- zustands der Tiere, insbesondere ausserhalb der Sömmerungsperiode, erfülle zudem den Tatbe- stand der Vernachlässigung oder des unerlaubten Zurücklassens von Tieren. Das LSVW stellte ihr daher in Aussicht, dass mittels einer Verfügung die Tötung der Ziegen angeordnet werde, sofern diese am 30. November 2020 noch auf der Alp seien. A.________ wurde eine Frist von 10 Tagen gewährt, um hierzu Stellung zu nehmen; dass die Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 Stellung nahmen und namentlich darlegten, dass es nicht einfach sei, die Tiere im Herbst (und vor dem Schneefall) für den Verlad einzufan- gen; das Wohlergehen der Ziegen auf der Alp sei jedoch gewährleistet und werde auch anlässlich von regelmässigen Kontrollgängen überprüft; dass das LSVW mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 dem Amt für Wald und Natur die Geneh- migung erteilte, ab dem 21. Dezember 2020 die erforderlichen Massnahmen zu treffen und namentlich auch die Ziegen abzuschiessen. Einer eventuellen Beschwerde gegen diese Verfü- gung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen; dass die Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 gegen diese Verfügung Beschwerde an die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (Vorinstanz) erhoben; sie beantragten sinngemäss insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; dass die Vorinstanz den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischen- verfügung vom 22. Dezember 2020 abwies; dass die Beschwerdeführer hiergegen am 6. Januar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragten insbesondere, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Zudem forderten sie namentlich "eine offizielle Entschuldigung durch den Kantonstierarzt (…) und Schadenersatz für die ganzen Umtriebe". Sie würden den Kantonstierarzt "wegen vorsätzlichem mehrfachen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz ein(klagen)", da er hochträchtige Ziegen abschiessen wollte; dass die Vorinstanz am 13. Januar 2021 Stellung nahm und insbesondere erklärte, dass sie annehme, dass sich aktuell keine Ziegen mehr auf der fraglichen Alp befinden würden; dass die Beschwerdeführer das Kantonsgericht mit Schreiben vom 25. Januar 2021 informierten, dass sich die Ziegen nicht mehr auf der Alp befänden, sie aber dennoch (sinngemäss) an der Beschwerde bzw. an der "Klage" gegen den Kantonstierarzt festhalten würden;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 20. März 2012 (kTSchG; SGF 725.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b betreffend den Fristenstillstand) und der Kostenvorschuss wurde recht- zeitig bezahlt (Art. 128 VRG); dass nach Art. 76 Abs. 1 lit. a VRG zur Beschwerde insbesondere berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; dass diese Anforderung – neben den einschlägigen spezifischeren weiteren Anforderungen – auch gilt, wenn eine Zwischenverfügung angefochten wurde (siehe Urteile BGer 2C_321/2018 vom
7. August 2018 E. 2.1, zu Art. 89 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; 2C_105/2012, 2C_106/2012, 2C_107/2012 vom 29. Februar 2012 E.2.1); dass hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses weiter festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde besit- zen müssen. Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (siehe HÄNER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 19 ff., mit zahlreichen Hinweisen; Urteile KG FR 601 2016 22 vom 19. April 2016 E. 1c; 601 2016 150 vom
18. November 2016); dass vorliegend die Beschwerdeführer wie erwähnt mit Schreiben vom 25. Januar 2021 darlegten, dass sie mittlerweile sämtliche Ziegen von der Alp geholt und zurück in den heimischen Stall gebracht hätten, aber dennoch (sinngemäss) an ihrer Beschwerde bzw. "Klage" festhielten; dass die Beschwerdeführer indes kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Behand- lung ihrer Beschwerde haben, da sich ihre Tiere nicht mehr auf der Alp befinden und damit der Abschuss nicht mehr droht, und die Beschwerde insofern gegenstandslos wird; dass vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses dann abgesehen wird, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnli- chen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b; 131 II 670 E. 1.2; 127 I 164 E. 1a und E. 6a; Urteile BGer 2.P.34/1993 vom 28. Januar 1994 E. 5f; 2A.258/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 2b und c); dass in casu jedoch keine entsprechenden Fragen vorliegen, bei denen ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden kann. Wenn die Ziegen noch auf der Alp geblieben wären – was vorliegend wie erwähnt nicht mehr der Fall ist, aber je nach Witterungsver- hältnissen bzw. je nach Verhalten der Ziegen und Reaktion der Beschwerdeführer möglich wäre –, obläge es doch dem Kantonsgericht, über eine entsprechende Beschwerde bzw. die Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung rasch zu entscheiden und es kann nicht gesagt werden, dass eine richterliche Beurteilung im Einzelfall (regelmässig) nicht stattfinden könnte;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass überdies die Beschwerdeführer, soweit sie mit ihrer Beschwerde "eine offizielle Entschuldi- gung durch den Kantonstierarzt (…) und Schadenersatz für die ganzen Umtriebe" forderten und den Kantonstierarzt "wegen vorsätzlichem mehrfachen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz ein(klagen)" wollten, da er hochträchtige Ziegen abschiessen wollte, auch darauf hinzuweisen sind, dass in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, über welche vorgängig verfügt worden ist bzw. allenfalls hätte verfügt werden müssen, zum Streit- objekt gehören können. Insoweit begrenzt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; 136 II 457 E. 4.2); dass die erwähnten Begehren der Beschwerdeführer über die in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 geregelten Rechtsverhältnisse und mithin über den Anfechtungsgegen- stand hinausgehen; dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist; dass die Gerichtskosten, die auf CHF 400.- festgelegt werden, dem Verfahrensausgang entspre- chend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen sind und mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 600.- wird ihnen zurückerstattet; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos wurde. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 600.- wird ihnen zurückerstattet. III Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. Februar 2021/drg/lfr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: