Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1997, ist seit 2016 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom
30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind keine Administrativmassnahmen gegen ihn verzeichnet. Am 17. November 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Freiburg wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verzeigt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung waren am 13. November 2020 1.2 Gramm Haschisch sowie zwei Blotter Fluclotizolam, ein den Benzodiazepinen zuzuordnender Wirkstoff, sichergestellt worden. Zuvor konnten die Zollbehörden des Kantons Zürich im März 2020 eine auf seinen Namen lautende Bestellung von zehn Blotter Etizolam, ein ebenfalls den Benzodiazepinen zuzuordnender Wirkstoff, sowie ein Gramm NPS ("Neue psychoaktive Stoffe", ein Sammelbegriff für diverse Designerdrogen) beschlagnahmen. B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020, dass aufgrund der polizeilichen Verzeigung vom
17. November 2020 im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetz- gebung ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Am 9. Dezember 2020 erwiderte der Beschwerdeführer, er sehe keinen Grund für die Durchführung eines Administrativverfahrens, da er keine Drogen mehr konsumiere, nie unter Drogeneinfluss am Steuer gewesen sei und auch sonst im Strassenverkehr nie negativ aufgefallen sei. In der Folge wies die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 darauf hin, dass sie ihm eine Frist von drei Monaten, d.h. bis zum 31. März 2021, gewähre, um mindestens sechs Urinproben unter Sichtkontrolle durchzuführen und einen Arztbericht einzureichen. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Beschwerdeführer wegen unbefugten vorsätzlichen Konsums bzw. unbefugten Erwerbs und Besit- zes von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum zu einer Busse von CHF 200.-. Der Strafbefehl wurde nicht angefochten. Am 27. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie des Strafbefehls zukommen und hielt fest, eine Abklärung der Fahreignung komme aufgrund gelegentlichen Konsums weicher Drogen nicht in Frage. Die Vorinstanz hielt vom 2. Februar 2021 an den Urinpro- ben fest, da ein zeitnaher Konsum der psychoaktiven Substanzen Etizolam und Fluclotizolam nachgewiesen sei und die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht voraussetze, dass der Betroffene unter Betäubungsmitteleinfluss am Strassenverkehr teilgenommen habe. Sie erklär- te sich aber bereit, die Frist zur Abgabe der Resultate mit dem entsprechenden Arztbericht bis spätestens am 15. Mai 2021 zu verlängern. Sollte dieser Aufforderung keine Folge geleistet werden, sähe sie sich verpflichtet, eine Administrativmassnahme, voraussichtlich den vorsorgli- chen Entzug des Führerausweises, in Betracht zu ziehen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer daran fest, von den angeordneten medizinischen Abklärungen sei abzusehen, da kein zeitnaher Konsum der Substanzen Etizolam und Fluclotizolam vorliege. Sollte die Vorinstanz an der medizinischen Abklärung der Fahreignung festhalten, ersuche er um Erlass einer begründeten Verfügung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass die Hinterlegung innerhalb von zehn Tagen ab Datum der Zustellung der Verfügung hinterlegt werden müsse. Die Wiederer- teilung des Führerausweises könne nur unter Einhaltung der Richtlinien, wonach der Beschwerde- führer seine Drogenabstinenz mittels sechs Urinproben unter Sichtkontrolle während drei Monaten nachzuweisen habe, sowie nach Beibringung eines ärztlichen Berichts, welcher namentlich die Ergebnisse der Urinproben sowie eine Beurteilung der Fahreignung und eine Zukunftsprognose zu enthalten habe, in Erwägung gezogen werden. Der definitive Entscheid ergehe nach Erhalt des Arztberichts. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. D. Der Beschwerdeführer erhebt am 4. März 2021 gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2021 39) an das Kantonsgericht. Er beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur "Durchführung der ärztlichen Untersuchung" an die Vorinstanz zurückzuweisen, worauf nach Abschluss der Abklärung die "Frage von Administra- tivmassnahmen" neu zu prüfen sei. Weiter beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2021 40). Am 10. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um dringliche (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2021 44). Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch am 11. März 2021 ab. E. Die Vorinstanz schliesst in ihren Bemerkungen vom 15. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. März 2021. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 bzw. 120 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kosten- vorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2; Urteil BGer 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 3). Die Prüfungszustän- digkeit der Beschwerdeinstanz kann nicht darüber hinausgehen und der erhebliche Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde ist zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Februar 2021 zu Recht dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet hat.
E. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompe- tenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bei fehlender Fahr- eignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
E. 3.1.1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen; dies ist namentlich der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähig- keit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt wesentlich von der Beurteilung der Person und der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (BGE 105 Ib 385; 103 Ib 29). Die fehlende Fahreignung aufgrund einer Abhängigkeit ist durch Untersuchungen und Arztberichte, in den meisten Fällen jedoch durch ein medizinisches Fachgutachten festzustel- len. In diesem Zusammenhang sieht Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG hat der Arzt über eine Anerkennung der Stufe 4 zu verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenab- hängigkeit erfordern besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen. Grundsätzlich ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogen- sucht einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt sein (BGE 120 Ib 305 E. 4b; 104b 46 E. 3a). Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen wie etwa Cannabis ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum (Cannabis-Alkohol, Cannabis-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 psychotropische Substanzen, Cannabis-Medikamente etc.), bei dem aufgrund des Zusammenwir- kens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. etwa Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1), anzuordnen. Hingegen soll ein bloss gelegentli- cher oder gar regelmässiger, "kontrollierter" Konsum von Cannabis keine Abklärung der Fahreig- nung erlauben (vgl. Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; kritisch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 48).
E. 3.1.2 Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 VZV bereits vor dem Abschluss eines Administra- tivverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr ist bei drohenden Sicherungsentzügen nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provi- sorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtli- chen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschlies- senden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_339/2016 vom
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sich entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nicht geweigert, sich den Urinproben zu unterziehen, sondern um eine beschwerdefähige Verfügung ersucht. Er habe lediglich weiche Drogen konsumiert, den Konsum
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 seit über einem Jahr eingestellt und er weise einen einwandfreien automobilistischen Leumund auf; insbesondere sei er nie im Rauschzustand gefahren. Indem die Vorinstanz zunächst auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verzichtete, die Frist zur Vornahme der Urinproben und zur Einreichung des Arztberichts bis zum 15. Mai 2021 verlängerte und ihm den Führerausweis – nach mehrmaligem Schriftenwechsel – mit Verfügung vom 18. Februar 2021 dennoch vorsorglich entzog, sei er schlechter gestellt, als wenn er sich nicht gegen die Anordnung gewehrt hätte. Die Vorinstanz entgegnet, es bleibe unbestritten, dass der Beschwerdeführer verschiedene illegale Substanzen, welche die Fahreignung beeinträchtigen und ein Abhängigkeitspotential aufweisen können, konsumiert habe. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anordnung von Fahr- eignungsuntersuchungen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er diverse Betäubungsmittel konsumiert habe, wobei sich beim Konsum verschiedener Betäubungsmittel die Drogenwirkungen gegenseitig verstärken würden.
E. 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab 2017 mehrmals Cannabis und ab 2019 mehrmals Fluclotizolam konsumiert hat. Weiter konnten anlässlich der im November 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung 1.2 Gramm Haschisch sowie zwei Blotter Fluclotizolam sicher- gestellt werden. Des Weiteren wurden zehn Blotter Etizolam und ein Gramm NPS, welche der Beschwerdeführer bestellt hatte, durch die Zollbehörden des Kantons Zürich beschlagnahmt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er nehme seit über einem Jahr keine Betäubungsmittel mehr zu sich bzw. beabsichtige auch keinen weiteren Betäubungsmittelkonsum mehr, erscheint fragwürdig vor dem Hintergrund, dass bei ihm anlässlich des Strafverfahrens im November 2020 Haschisch und Fluclotizolam beschlagnahmt wurden und er zuvor im März 2020 weitere Betäu- bungsmittel im Internet bestellt hatte. Ein Mischkonsum, wie ihn die Vorinstanz anzunehmen scheint, ist jedoch mangels diesbezüglicher Hinweise in den Akten zum jetzigen Verfahrensstand nicht als erstellt zu erachten. Aus dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer Haschisch und Fluclotizolam sichergestellt werden konnten bzw. dass er einen früheren Konsum dieser Betäu- bungsmittel gestand, darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er diese Substanzen kombiniert konsumierte (die Wirkung von gerauchtem Cannabis dauert maximal rund drei bis vier Stunden an, die Wirkdauer von Benzodiazepinen hängt stark vom jeweiligen Präparat ab; HUG- BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, Art. 2 N. 490 und N. 1051 mit Hinweisen). Umgekehrt kann ein (regelmässiger) Mischkonsum, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Kombination weicher Drogen eine Fahreignungsabklärung rechtfertigt (vgl. Urteile BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.8; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1), auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Nach dem Vorgesagten musste ein solcher im Zeitpunkt des Schreibens vom 23. Dezember 2020, mit dem die Vorinstanz den Beschwerdeführer erstmalig aufforderte, sich einer Urinprobe zu unterziehen, denn auch nicht erstellt sein. Es genügt, dass aufgrund des Besitzes, der Beschaffung und des Konsums diverser Betäubungsmittel zumindest Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung vorlagen, dass eine die Fahreignung beeinträchtigende Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2012 vom 23. April 2013, in dem dieses davon ausging, die protokollierte Aussage eines seit Jahrzehnten bestehenden Konsums von wöchentlich rund vier Joints sei mit einem regelmäs- sigen, aber kontrollierten und mässigen Haschischkonsum vereinbar, der für sich allein noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schliessen lasse. Anders als im zitierten Entscheid hat die Vorinstanz vorliegend nicht eine spezialärztliche Untersuchung der Fahreignung, sondern sechs Urinproben während dreier Monate und die Abgabe eines Arztberichts angeordnet. Eben-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 falls kann beim Beschwerdeführer ein Mischkonsum, welcher nach dem Vorgesagten zwar nicht als erstellt zu erachten ist, auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden; kommt dazu, dass die vom Beschwerdeführer erworbenen bzw. teils konsumierten Designerdrogen aus verkehrsmedizi- nischer Sicht nicht unbesehen mit Cannabis gleichgestellt werden können (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2 und 4.3). Da überdies das Durchführen von sechs Urinproben bzw. das Einholen eines Arztberichts mit einem wesentlich tieferen Kostenaufwand verbunden ist als eine umfassende Begutachtung, erweist sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig.
E. 3.4 Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob die Vorinstanz zu Recht den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügt hat, nachdem der Beschwerdeführer an der Rechtmässigkeit der verlangten Urinproben bzw. der Einholung eines Arztberichts zweifelte. Die Vorinstanz verlängerte die Frist zur Abgabe der Resultate bzw. des Arztberichts mit Schreiben vom 2. Februar 2021 auf den 15. Mai 2021. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Februar 2021 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte, entzog ihm die Vorinstanz am 18. Febru- ar 2021 vorsorglich den Führerausweis, obschon er in diesem Zeitpunkt noch über drei Monate – und somit über hinreichend Zeit – verfügt hätte, der Aufforderung der Vorinstanz nachzukommen. Von einer vehementen Weigerung, einen Arztbericht einzureichen, welche bestehende Zweifel an der Fahreignung zu verstärken vermag (vgl. BGE 124 II 559 E. 5a; Urteil KG FR 603 2017 67 vom
1. Mai 2017 E. 5b), konnte daher mangels Ablauf der ersten (31. März 2021) bzw. der zweiten (15. Mai 2021) Frist noch nicht ausgegangen werden. Zudem begründen die vorliegenden Anhaltspunkte, welche nach dem Vorgesagten zwar eine Abklärung der Fahreignung unter Durchführung von Urinproben und Abgabe eines Arztberichts mit Blick auf das diesbezügliche Ermessen der Vorinstanz als verhältnismässig erscheinen lassen (E. 3.3), nicht dermassen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, dass sich der vorsorgliche Führerausweisentzug im Sinne von Art. 30 VZV als notwendig erweist, zumal der Beschwerdeführer über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügt und ihm kein Fahren in fahrunfähigem Zustand, namentlich unter Einfluss von Betäubungsmitteln, vorgeworfen wird. Somit kann unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit verantwortet werden, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Vor diesem Hintergrund sowie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum vorsorgli- chen Führerausweisentzug bei Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs (vgl. E. 3.1.2) – und insbesondere auch, weil die Frist zur Einreichung des Arztberichts wie erwähnt noch gar nicht abgelaufen ist – erweist sich der verfügte vorsorgliche Entzug des Führer- ausweises als unverhältnismässig. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde (603 2021 39) in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2021 insoweit aufzuheben ist, als dem Beschwerdefüh- rer der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen, soweit die Vorinstanz sechs Urinproben unter Sichtkontrolle während dreier Monate und die Beibringung eines Arztberichts angeordnet hat. Da der verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug aufgehoben wird, obliegt es der Vorinstanz, für die Einreichung der Resultate und des Arztberichts eine adäquate Frist anzusetzen und nach deren Eingang neu zu verfügen. Der Beschwerdeführer wird bereits jetzt darauf aufmerksam
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 gemacht, dass ihm bei Nichteinhaltung der Frist der Führerausweis durch die Vorinstanz zu entzie- hen sein wird, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass es ihm nicht gelungen ist, die Zwei- fel an seiner Fahreignung auszuräumen. 5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung (603 2021 40) als gegenstandslos abzuschreiben. 6. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Beschwerdeführer entspre- chend dem Verfahrensausgang zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2021 39) wird teilweise gutgeheissen. Der verfügte vorsorgliche Entzug des Führerausweises wird aufgehoben und der Führeraus- weis ist dem Beschwerdeführer unverzüglich auszuhändigen. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2021 40) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden zur Hälfte, ausmachend CHF 300.-, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. März 2021/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
E. 7 November 2016 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig ohne weitere Differenzierung zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahr- eignung einer Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholab- hängigkeit der Fall ist (siehe Urteile BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bejaht wurde ein vorsorglicher Ausweisentzug im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs etwa bei einem 28-Jährigen, der seit seinem 16. Lebensjahr regelmässig Cannabis und in den letzten Jahren gelegentlich Kokain konsumiert hatte (Urteil BGer 6A.56/2000 vom 28. Juni 2000), bei einem gelegentlichen Kokainkonsum an festlichen Anlässen (Urteil BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008), bei einem ärztlich verschriebenen Methadon- konsum (Urteil BGer 1C_593/2012 vom 28. März 2013), bei der polizeilichen Beschlagnahme grösserer Mengen Betäubungsmittel, die dem Eigenkonsum des Betroffenen dienten, dem der Führerausweis zuvor wegen Drogensucht entzogen war (Urteil BGer 1C_328/2013 vom
18. September 2013), bei einer mitgeführten Menge von 47.4 g Amphetamin, die auf einen regel- mässigen Konsum hindeutet (Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018); hingegen verneint bei einem einmaligen bzw. zugestandenen Kokainkonsum (Urteile BGer 1C_20/2012 vom 18. April 2012; 6A.72/2006 vom 7. Februar 2006). Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung bei Untersuchungsmassnahmen, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (vgl. BGE 124 II 559 E. 5a).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 39 603 2021 40 Urteil vom 26. März 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross Marianne Jungo Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen – vorsorglicher Führerausweisentzug, Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung Beschwerde vom 4. März 2021 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 (603 2021 39) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom gleichen Tag (603 2021 40)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1997, ist seit 2016 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom
30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind keine Administrativmassnahmen gegen ihn verzeichnet. Am 17. November 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Freiburg wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verzeigt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung waren am 13. November 2020 1.2 Gramm Haschisch sowie zwei Blotter Fluclotizolam, ein den Benzodiazepinen zuzuordnender Wirkstoff, sichergestellt worden. Zuvor konnten die Zollbehörden des Kantons Zürich im März 2020 eine auf seinen Namen lautende Bestellung von zehn Blotter Etizolam, ein ebenfalls den Benzodiazepinen zuzuordnender Wirkstoff, sowie ein Gramm NPS ("Neue psychoaktive Stoffe", ein Sammelbegriff für diverse Designerdrogen) beschlagnahmen. B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020, dass aufgrund der polizeilichen Verzeigung vom
17. November 2020 im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetz- gebung ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Am 9. Dezember 2020 erwiderte der Beschwerdeführer, er sehe keinen Grund für die Durchführung eines Administrativverfahrens, da er keine Drogen mehr konsumiere, nie unter Drogeneinfluss am Steuer gewesen sei und auch sonst im Strassenverkehr nie negativ aufgefallen sei. In der Folge wies die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 darauf hin, dass sie ihm eine Frist von drei Monaten, d.h. bis zum 31. März 2021, gewähre, um mindestens sechs Urinproben unter Sichtkontrolle durchzuführen und einen Arztbericht einzureichen. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Beschwerdeführer wegen unbefugten vorsätzlichen Konsums bzw. unbefugten Erwerbs und Besit- zes von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum zu einer Busse von CHF 200.-. Der Strafbefehl wurde nicht angefochten. Am 27. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie des Strafbefehls zukommen und hielt fest, eine Abklärung der Fahreignung komme aufgrund gelegentlichen Konsums weicher Drogen nicht in Frage. Die Vorinstanz hielt vom 2. Februar 2021 an den Urinpro- ben fest, da ein zeitnaher Konsum der psychoaktiven Substanzen Etizolam und Fluclotizolam nachgewiesen sei und die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht voraussetze, dass der Betroffene unter Betäubungsmitteleinfluss am Strassenverkehr teilgenommen habe. Sie erklär- te sich aber bereit, die Frist zur Abgabe der Resultate mit dem entsprechenden Arztbericht bis spätestens am 15. Mai 2021 zu verlängern. Sollte dieser Aufforderung keine Folge geleistet werden, sähe sie sich verpflichtet, eine Administrativmassnahme, voraussichtlich den vorsorgli- chen Entzug des Führerausweises, in Betracht zu ziehen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer daran fest, von den angeordneten medizinischen Abklärungen sei abzusehen, da kein zeitnaher Konsum der Substanzen Etizolam und Fluclotizolam vorliege. Sollte die Vorinstanz an der medizinischen Abklärung der Fahreignung festhalten, ersuche er um Erlass einer begründeten Verfügung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass die Hinterlegung innerhalb von zehn Tagen ab Datum der Zustellung der Verfügung hinterlegt werden müsse. Die Wiederer- teilung des Führerausweises könne nur unter Einhaltung der Richtlinien, wonach der Beschwerde- führer seine Drogenabstinenz mittels sechs Urinproben unter Sichtkontrolle während drei Monaten nachzuweisen habe, sowie nach Beibringung eines ärztlichen Berichts, welcher namentlich die Ergebnisse der Urinproben sowie eine Beurteilung der Fahreignung und eine Zukunftsprognose zu enthalten habe, in Erwägung gezogen werden. Der definitive Entscheid ergehe nach Erhalt des Arztberichts. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. D. Der Beschwerdeführer erhebt am 4. März 2021 gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2021 39) an das Kantonsgericht. Er beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur "Durchführung der ärztlichen Untersuchung" an die Vorinstanz zurückzuweisen, worauf nach Abschluss der Abklärung die "Frage von Administra- tivmassnahmen" neu zu prüfen sei. Weiter beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2021 40). Am 10. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um dringliche (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2021 44). Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch am 11. März 2021 ab. E. Die Vorinstanz schliesst in ihren Bemerkungen vom 15. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. März 2021. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 bzw. 120 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kosten- vorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2; Urteil BGer 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 3). Die Prüfungszustän- digkeit der Beschwerdeinstanz kann nicht darüber hinausgehen und der erhebliche Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde ist zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Februar 2021 zu Recht dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet hat. 3.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompe- tenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bei fehlender Fahr- eignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). 3.1.1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen; dies ist namentlich der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähig- keit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt wesentlich von der Beurteilung der Person und der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (BGE 105 Ib 385; 103 Ib 29). Die fehlende Fahreignung aufgrund einer Abhängigkeit ist durch Untersuchungen und Arztberichte, in den meisten Fällen jedoch durch ein medizinisches Fachgutachten festzustel- len. In diesem Zusammenhang sieht Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG hat der Arzt über eine Anerkennung der Stufe 4 zu verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenab- hängigkeit erfordern besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen. Grundsätzlich ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogen- sucht einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt sein (BGE 120 Ib 305 E. 4b; 104b 46 E. 3a). Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen wie etwa Cannabis ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum (Cannabis-Alkohol, Cannabis-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 psychotropische Substanzen, Cannabis-Medikamente etc.), bei dem aufgrund des Zusammenwir- kens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. etwa Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1), anzuordnen. Hingegen soll ein bloss gelegentli- cher oder gar regelmässiger, "kontrollierter" Konsum von Cannabis keine Abklärung der Fahreig- nung erlauben (vgl. Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; kritisch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 48). 3.1.2. Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 VZV bereits vor dem Abschluss eines Administra- tivverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr ist bei drohenden Sicherungsentzügen nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provi- sorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtli- chen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschlies- senden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_339/2016 vom
7. November 2016 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig ohne weitere Differenzierung zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahr- eignung einer Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholab- hängigkeit der Fall ist (siehe Urteile BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bejaht wurde ein vorsorglicher Ausweisentzug im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs etwa bei einem 28-Jährigen, der seit seinem 16. Lebensjahr regelmässig Cannabis und in den letzten Jahren gelegentlich Kokain konsumiert hatte (Urteil BGer 6A.56/2000 vom 28. Juni 2000), bei einem gelegentlichen Kokainkonsum an festlichen Anlässen (Urteil BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008), bei einem ärztlich verschriebenen Methadon- konsum (Urteil BGer 1C_593/2012 vom 28. März 2013), bei der polizeilichen Beschlagnahme grösserer Mengen Betäubungsmittel, die dem Eigenkonsum des Betroffenen dienten, dem der Führerausweis zuvor wegen Drogensucht entzogen war (Urteil BGer 1C_328/2013 vom
18. September 2013), bei einer mitgeführten Menge von 47.4 g Amphetamin, die auf einen regel- mässigen Konsum hindeutet (Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018); hingegen verneint bei einem einmaligen bzw. zugestandenen Kokainkonsum (Urteile BGer 1C_20/2012 vom 18. April 2012; 6A.72/2006 vom 7. Februar 2006). Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung bei Untersuchungsmassnahmen, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (vgl. BGE 124 II 559 E. 5a). 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sich entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nicht geweigert, sich den Urinproben zu unterziehen, sondern um eine beschwerdefähige Verfügung ersucht. Er habe lediglich weiche Drogen konsumiert, den Konsum
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 seit über einem Jahr eingestellt und er weise einen einwandfreien automobilistischen Leumund auf; insbesondere sei er nie im Rauschzustand gefahren. Indem die Vorinstanz zunächst auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verzichtete, die Frist zur Vornahme der Urinproben und zur Einreichung des Arztberichts bis zum 15. Mai 2021 verlängerte und ihm den Führerausweis – nach mehrmaligem Schriftenwechsel – mit Verfügung vom 18. Februar 2021 dennoch vorsorglich entzog, sei er schlechter gestellt, als wenn er sich nicht gegen die Anordnung gewehrt hätte. Die Vorinstanz entgegnet, es bleibe unbestritten, dass der Beschwerdeführer verschiedene illegale Substanzen, welche die Fahreignung beeinträchtigen und ein Abhängigkeitspotential aufweisen können, konsumiert habe. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anordnung von Fahr- eignungsuntersuchungen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er diverse Betäubungsmittel konsumiert habe, wobei sich beim Konsum verschiedener Betäubungsmittel die Drogenwirkungen gegenseitig verstärken würden. 3.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab 2017 mehrmals Cannabis und ab 2019 mehrmals Fluclotizolam konsumiert hat. Weiter konnten anlässlich der im November 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung 1.2 Gramm Haschisch sowie zwei Blotter Fluclotizolam sicher- gestellt werden. Des Weiteren wurden zehn Blotter Etizolam und ein Gramm NPS, welche der Beschwerdeführer bestellt hatte, durch die Zollbehörden des Kantons Zürich beschlagnahmt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er nehme seit über einem Jahr keine Betäubungsmittel mehr zu sich bzw. beabsichtige auch keinen weiteren Betäubungsmittelkonsum mehr, erscheint fragwürdig vor dem Hintergrund, dass bei ihm anlässlich des Strafverfahrens im November 2020 Haschisch und Fluclotizolam beschlagnahmt wurden und er zuvor im März 2020 weitere Betäu- bungsmittel im Internet bestellt hatte. Ein Mischkonsum, wie ihn die Vorinstanz anzunehmen scheint, ist jedoch mangels diesbezüglicher Hinweise in den Akten zum jetzigen Verfahrensstand nicht als erstellt zu erachten. Aus dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer Haschisch und Fluclotizolam sichergestellt werden konnten bzw. dass er einen früheren Konsum dieser Betäu- bungsmittel gestand, darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er diese Substanzen kombiniert konsumierte (die Wirkung von gerauchtem Cannabis dauert maximal rund drei bis vier Stunden an, die Wirkdauer von Benzodiazepinen hängt stark vom jeweiligen Präparat ab; HUG- BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, Art. 2 N. 490 und N. 1051 mit Hinweisen). Umgekehrt kann ein (regelmässiger) Mischkonsum, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Kombination weicher Drogen eine Fahreignungsabklärung rechtfertigt (vgl. Urteile BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.8; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1), auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Nach dem Vorgesagten musste ein solcher im Zeitpunkt des Schreibens vom 23. Dezember 2020, mit dem die Vorinstanz den Beschwerdeführer erstmalig aufforderte, sich einer Urinprobe zu unterziehen, denn auch nicht erstellt sein. Es genügt, dass aufgrund des Besitzes, der Beschaffung und des Konsums diverser Betäubungsmittel zumindest Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung vorlagen, dass eine die Fahreignung beeinträchtigende Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2012 vom 23. April 2013, in dem dieses davon ausging, die protokollierte Aussage eines seit Jahrzehnten bestehenden Konsums von wöchentlich rund vier Joints sei mit einem regelmäs- sigen, aber kontrollierten und mässigen Haschischkonsum vereinbar, der für sich allein noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schliessen lasse. Anders als im zitierten Entscheid hat die Vorinstanz vorliegend nicht eine spezialärztliche Untersuchung der Fahreignung, sondern sechs Urinproben während dreier Monate und die Abgabe eines Arztberichts angeordnet. Eben-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 falls kann beim Beschwerdeführer ein Mischkonsum, welcher nach dem Vorgesagten zwar nicht als erstellt zu erachten ist, auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden; kommt dazu, dass die vom Beschwerdeführer erworbenen bzw. teils konsumierten Designerdrogen aus verkehrsmedizi- nischer Sicht nicht unbesehen mit Cannabis gleichgestellt werden können (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2 und 4.3). Da überdies das Durchführen von sechs Urinproben bzw. das Einholen eines Arztberichts mit einem wesentlich tieferen Kostenaufwand verbunden ist als eine umfassende Begutachtung, erweist sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig. 3.4. Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob die Vorinstanz zu Recht den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügt hat, nachdem der Beschwerdeführer an der Rechtmässigkeit der verlangten Urinproben bzw. der Einholung eines Arztberichts zweifelte. Die Vorinstanz verlängerte die Frist zur Abgabe der Resultate bzw. des Arztberichts mit Schreiben vom 2. Februar 2021 auf den 15. Mai 2021. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Februar 2021 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte, entzog ihm die Vorinstanz am 18. Febru- ar 2021 vorsorglich den Führerausweis, obschon er in diesem Zeitpunkt noch über drei Monate – und somit über hinreichend Zeit – verfügt hätte, der Aufforderung der Vorinstanz nachzukommen. Von einer vehementen Weigerung, einen Arztbericht einzureichen, welche bestehende Zweifel an der Fahreignung zu verstärken vermag (vgl. BGE 124 II 559 E. 5a; Urteil KG FR 603 2017 67 vom
1. Mai 2017 E. 5b), konnte daher mangels Ablauf der ersten (31. März 2021) bzw. der zweiten (15. Mai 2021) Frist noch nicht ausgegangen werden. Zudem begründen die vorliegenden Anhaltspunkte, welche nach dem Vorgesagten zwar eine Abklärung der Fahreignung unter Durchführung von Urinproben und Abgabe eines Arztberichts mit Blick auf das diesbezügliche Ermessen der Vorinstanz als verhältnismässig erscheinen lassen (E. 3.3), nicht dermassen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, dass sich der vorsorgliche Führerausweisentzug im Sinne von Art. 30 VZV als notwendig erweist, zumal der Beschwerdeführer über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügt und ihm kein Fahren in fahrunfähigem Zustand, namentlich unter Einfluss von Betäubungsmitteln, vorgeworfen wird. Somit kann unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit verantwortet werden, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Vor diesem Hintergrund sowie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum vorsorgli- chen Führerausweisentzug bei Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs (vgl. E. 3.1.2) – und insbesondere auch, weil die Frist zur Einreichung des Arztberichts wie erwähnt noch gar nicht abgelaufen ist – erweist sich der verfügte vorsorgliche Entzug des Führer- ausweises als unverhältnismässig. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde (603 2021 39) in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2021 insoweit aufzuheben ist, als dem Beschwerdefüh- rer der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen, soweit die Vorinstanz sechs Urinproben unter Sichtkontrolle während dreier Monate und die Beibringung eines Arztberichts angeordnet hat. Da der verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug aufgehoben wird, obliegt es der Vorinstanz, für die Einreichung der Resultate und des Arztberichts eine adäquate Frist anzusetzen und nach deren Eingang neu zu verfügen. Der Beschwerdeführer wird bereits jetzt darauf aufmerksam
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 gemacht, dass ihm bei Nichteinhaltung der Frist der Führerausweis durch die Vorinstanz zu entzie- hen sein wird, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass es ihm nicht gelungen ist, die Zwei- fel an seiner Fahreignung auszuräumen. 5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung (603 2021 40) als gegenstandslos abzuschreiben. 6. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Beschwerdeführer entspre- chend dem Verfahrensausgang zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2021 39) wird teilweise gutgeheissen. Der verfügte vorsorgliche Entzug des Führerausweises wird aufgehoben und der Führeraus- weis ist dem Beschwerdeführer unverzüglich auszuhändigen. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2021 40) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden zur Hälfte, ausmachend CHF 300.-, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. März 2021/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: