Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist in der Hundedatenbank Amicus als Halter des fünf Jahre alten Mischlingsrüden (Deutscher Schäferhund / Hirtenhund) "B.________" aufgeführt. Am 6. Dezember 2018 ging beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) eine anonyme Meldung betreffend ein angebliches übermässiges Aggressionsverhalten von B.________ ein. Daraufhin informierte das LSVW den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 über diese Meldung und eröffnete ein Verfahren. In der Folge wurde eine Verhaltens- und Führbar- keitsabklärung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer mit B.________ am 21. März 2019 teilnahm. Anlässlich der Untersuchung konnte kein überdurchschnittliches Aggressionsverhalten festgestellt werden, doch wurde B.________ als sehr ängstlich und verstört beschrieben. Das Zurückrufen ohne Ablenkung wurde als ungenügend beurteilt. Die Experten schlugen vor, den Halter auf seine Pflichten hinzuweisen, das Verfahren ansonsten aber einzustellen. Am 22. März 2019 ging eine weitere Meldung betreffend ein übermässiges Aggressionsverhalten von B.________ ein. Darin machte ein Nachbar des Beschwerdeführers geltend, B.________ habe seine Tochter und ihren Gastwelpen von hinten angegriffen. Der Nachbar habe gerade noch rechtzeitig reagieren können, denn dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen B.________ zurückzurufen. Gestützt auf die zweite Meldung kündigte das LSVW dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2019 an, eine Verhaltensabklärung in der gewohnten Umgebung des Rüden vorzunehmen. Anlässlich dieser zweiten Untersuchung vom 2. Mai 2019 wurde festgestellt, dass sich B.________ bei der Ankunft der Expertinnen unsicher verhalten habe; er habe gebellt und drohend geknurrt. Beim Verlassen des Hauses habe sich der Hund sichtlich entspannt; bei der Begegnung mit Personen, Pferden, Kühen und Gänsen verhalte er sich neutral, zudem orientiere er sich am Halter als Hundeführer. Anlässlich des Zusammentreffens mit einem neutralen Hund habe sich B.________ vom Beschwerdeführer gelöst und sich ca. 150 m zu diesem Hund hin entfernt, worauf er diesem aufdringlich und mit defensivem Drohverhalten folgte. Trotz mehrmali- gem Abwehrschnappen des neutralen Hundes habe sich B.________ nicht von diesem gelöst und auch auf Rückrufe des Beschwerdeführers nicht reagiert. Nach der Begegnung mit dem neutralen Hund habe sich B.________ nur langsam entspannt. Die Expertinnen schlugen Erziehungskurse, insbesondere zum Thema Zurückrufen, vor. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 verpflichtete das LSVW den Beschwerdeführer, B.________ im öffentlichen Bereich sowie auf nicht eingezäuntem privatem Gelände, welches Drittpersonen zugänglich ist, an der Leine zu führen, wobei der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit habe, ein Gutachten vor Ort zu beantragen, damit bei einem positiven Ergebnis die Leinenpflicht aufgehoben werden könne. C. Am 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (Vorinstanz) Beschwerde ein. Mit Entscheid vom
9. Juni 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. D. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Er macht geltend, ein überdurch- schnittliches Aggressionsverhalten seines Hundes sei nicht nachgewiesen. Zudem gehe es nicht an, ihm auf Basis von haltlosen und anonymen Anzeigen Gebühren in der Höhe von rund CHF 400.- aufzuerlegen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Die Vorinstanz schliesst in ihren Bemerkungen vom 6. Oktober 2020, welchen sie eine Stellung- nahme des LSVW vom 24. September 2020 beilegte, auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Oktober 2020. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss fristgerecht bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wurde, seinen Hund B.________ im Freien an der Leine zu führen.
E. 3.1 Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffent- lichen Sicherheit beschränken, fällt in die Kompetenz der Kantone (BGE 133 I 249 E. 3.2; Urteil BGer 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2). Auf kantonaler Ebene bezweckt das vorge- nannte Gesetz über die Hundehaltung namentlich, Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angriffen von Hunden zu schützen (Art. 2 lit. a HHG). Gemäss Art. 35 Abs. 2 HHG haben Halterinnen und Halter ihren Hund so zu erziehen, dass der Schutz von Personen, Tieren und Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben. Erhält das für das Veterinärwesen zuständige Amt eine Meldung im Sinne von Art. 25 HHG, führt es eine Untersuchung durch (Art. 26 Abs. 1 HHG). Es überprüft dabei den Hund und die Bedingun- gen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen. Das Amt kann namentlich auch Hunde, bei denen der Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen (Art. 26 Abs. 2 HHG). Nach Art. 27 Abs. 1 HHG ergreift das Amt den Umständen entsprechende Massnahmen, nament- lich Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim (lit. a), Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen (lit. b), Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch eines Hundeerziehungskurses (lit. c), Bezeichnung der Personen, die den
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Hund ausführen dürfen (lit. d), Maulkorb- oder Leinenpflicht im Freien (lit. e), Verbot der Ausbil- dung bzw. Verwendung des Hundes für den Schutzdienst (lit. f), Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder einer anderen geeigneten Tierhaltung (lit. g), Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbote (lit. h), Sterilisation oder Kastration (lit. i) sowie Tötung (lit. j) des Hundes. Da im vorliegenden Verfahren die Rüge der Unangemessenheit unzulässig ist (Art. 78 Abs. 2 VRG), hat das Kantonsgericht nur im Falle eines Ermessensmissbrauchs einzuschreiten. Ein Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar und liegt vor, wenn eine Behörde ihren Ermessensspielraum einhält, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgeben- den Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder Verfassungsprinzipien wie das Will- kürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip verletzt werden (BGE 141 V 365 E. 1.2).
E. 3.2 Das LSVW begründete ihre Verfügung vom 25. Juni 2019 damit, dass sowohl die erste wie auch die zweite Untersuchung gezeigt hätten, dass der Beschwerdeführer seinen Hund nicht in allen Situationen zurückrufen könne, und dass B.________ durch seine mangelnde Sozialisierung die Körpersprache seiner Artgenossen nicht verstehe und demzufolge sein Verhalten nicht anpas- sen könne, weshalb sich eine Leinenpflicht im Freien als verhältnismässig erweise. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 9. Juni 2020 weiter fest, das LSVW habe das Verhalten des Hundes in zwei unterschiedlichen Umgebungen geprüft und seinen Entscheid in Berücksichtigung der Vorgeschichte und der Charaktereigenschaften von B.________ gefällt. Die angeordnete Mass- nahme sei geeignet und erforderlich, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, da keine mildere Massnahme in Betracht komme. Das Interesse der öffentlichen Sicherheit gehe dem privaten Inte- resse des Beschwerdeführers, seinen Hund ohne Einschränkungen zu halten, vor. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, ein eindeutiges Aggressionsverhalten habe nicht festgestellt werden können. Es sei faktisch nie zu einer Bedrohung gekommen, da die Meldungen vom 6. Dezember 2018 und vom 22. März 2019 völlig unbegründet seien. Dem LSVW stehe es frei, B.________ jederzeit erneut abzuklären, doch er sei nicht bereit, auf Basis einer halt- losen und anonymen Anzeige und dem darauffolgenden Verwaltungsaufwand Gebühren in der Höhe von CHF 400.- zu bezahlen. Es sei offensichtlich, dass die Behörden aufgrund eines Nach- barschaftsstreits instrumentalisiert worden seien.
E. 3.3 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei zu keiner konkreten Bedrohung im Zusam- menhang mit den Anzeigen gekommen, verkennt er, dass das LSVW die Leinenpflicht nicht gestützt auf den in den Meldungen vom 8. Dezember 2018 und 22. März 2019 dargestellten Sach- verhalt, sondern aufgrund der Ergebnisse der beiden Verhaltens- und Führbarkeitsabklärungen vom 21. März 2019 und 2. Mai 2019 verfügte. Mit anderen Worten kann dahingestellt bleiben, ob sich die Vorfälle vom 8. Dezember 2018 und 22. März 2019 tatsächlich so abspielten, wie in den Meldungen beschrieben, oder ob sie frei erfunden sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Entsprechend hatten das LSVW bzw. die Vorinstanz diesbezüglich auch keine weiteren Beweiser- hebungen vorzunehmen.
E. 3.4 Gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Untersuchung vom 21. März 2019 Mühe hatte, seinen Hund zurückzurufen. So zeigte sich, dass B.________ trotz vieler Kommandos nicht auf ein Zurückrufen reagierte bzw. die Übung des Rückrufs nicht habe gezeigt werden können. Im Rahmen der zweiten Untersuchung vor Ort am
2. Mai 2019 zeigte B.________ ein unsicheres, drohendes Knurren bei Ankunft der Expertinnen. Bei der Begegnung mit dem neutralen Hund kam es zu einem defensiven Drohverhalten, wobei
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 B.________ auf das Abwehrschnappen des neutralen Hundes nicht reagiert habe. Dem Beschwerdeführer sei es in dieser Situation nicht gelungen, B.________ zurückzurufen. Der Hund habe sich erst nach einiger Zeit wieder entspannen können. Gestützt darauf schloss das LSVW mit Schreiben vom 20. Mai 2019, es könne zu Aggressionen gegenüber anderen Hunden und eventu- ell auch Personen kommen, da der Hund durch seine Unsicherheit in bedrängenden Situationen mit Aggression reagieren könne und es dem Beschwerdeführer in diesen Situationen nicht gelinge, ihn zurückzurufen. Damit ist zumindest ein gewisses Gefahrenpotential ausgewiesen, weshalb das LSVW befugt war, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 HHG eine den Umständen entsprechende Massnahme anzuordnen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 9. Juni 2020 zu Recht ausführt, erweist sich die vom LSVW verfügte Leinenpflicht im Freien als verhältnismässig (vgl. zur Verhältnismässigkeit im Poli- zeirecht im Allgemeinen BGE 137 I 31 E. 7.5.2). Einerseits ist die angeordnete Leinenpflicht geeig- net, das festgestellte Gefahrenpotential – dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, seinen Hund in Situationen wie derjenigen anlässlich der zweiten Untersuchung vom 2. Mai 2019 zurückzurufen – zu bannen. Die Massnahme erweist sich anderseits als erforderlich, stellt sie doch mit Blick auf den Massnahmenkatalog von Art. 27 Abs. 1 HHG bzw. weiteren denkbaren Massnahmen das mildeste Mittel dar (vgl. zur Leinenpflicht Urteil BGer 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.5.3). Zwar hätte das LSVW auch "nur" den Besuch eines Hundehalterkurses anordnen können. Damit wäre indes die Gefahr bis zum erfolgreichen Abschluss eines solchen Kurses nicht gebannt, womit auch unter diesem Blickwinkel nichts an der angeordneten Massnahme auszuset- zen ist, zumal der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen wurde, dass er eine erneute Untersuchung beantragen und die Leinenpflicht im Falle eines positiven Resultats aufgehoben werden könne. Schliesslich erweist sich die Massnahme auch als zumutbar, da das Interesse der öffentlichen Sicherheit gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, seinen Hund ohne Einschränkungen zu halten, überwiegt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bzw. das LSVW Fachbehörden darstellen, die hinsichtlich zu verfügender Massnahmen im Bereich der Hundehaltung über besondere fachtechni- sche Kompetenzen verfügen, die dem Kantonsgericht abgehen. Es darf sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG – eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle von Entschei- den spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm für das Verwaltungsverfahren vor dem LSVW Kosten auferlegt wurden. Gemäss Art. 130 Abs. 1 VRG werden in erster Instanz die Kosten derjenigen Person auferlegt, die einen Entscheid der Verwaltungsbehörde anbegehrt oder veranlasst. Im Bereich der Hundehaltung sieht Art. 26 Abs. 4 HHG vor, dass in der Regel die Hundehalterinnen und Hundehalter die Kosten einer Untersuchung oder eines Gutachtens im Sinne von Art. 26 HHG tragen. Letztere Bestim- mung entspricht dem im Polizeirecht herrschenden Verursacherprinzip, wonach die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat (vgl. Urteil BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.2). Nach dem Vorgesagten bestand für das LSVW bzw. die Vorinstanz Anlass, eine Massnahme gegen den Beschwerdeführer zu verhängen. Die Kostenauflage stützt sich des Weiteren auf eine Gesetzesgrundlage und es ist auch nicht ersichtlich, dass die erstinstanzlichen Verwaltungsgebüh-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 ren von total CHF 450.- das Kostendeckungs- bzw. das Äquivalenzprinzip verletzen würden. Somit ist auch die verfügte Kostenauflage nicht zu beanstanden.
E. 5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juni 2020 zu bestätigen. Die Gerichtskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. April 2021/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 93 Urteil vom 6. April 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT- SCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Tiere – Hundehaltung, Leinenpflicht Beschwerde vom 7. Juli 2020 gegen den Entscheid vom 9. Juni 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist in der Hundedatenbank Amicus als Halter des fünf Jahre alten Mischlingsrüden (Deutscher Schäferhund / Hirtenhund) "B.________" aufgeführt. Am 6. Dezember 2018 ging beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) eine anonyme Meldung betreffend ein angebliches übermässiges Aggressionsverhalten von B.________ ein. Daraufhin informierte das LSVW den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 über diese Meldung und eröffnete ein Verfahren. In der Folge wurde eine Verhaltens- und Führbar- keitsabklärung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer mit B.________ am 21. März 2019 teilnahm. Anlässlich der Untersuchung konnte kein überdurchschnittliches Aggressionsverhalten festgestellt werden, doch wurde B.________ als sehr ängstlich und verstört beschrieben. Das Zurückrufen ohne Ablenkung wurde als ungenügend beurteilt. Die Experten schlugen vor, den Halter auf seine Pflichten hinzuweisen, das Verfahren ansonsten aber einzustellen. Am 22. März 2019 ging eine weitere Meldung betreffend ein übermässiges Aggressionsverhalten von B.________ ein. Darin machte ein Nachbar des Beschwerdeführers geltend, B.________ habe seine Tochter und ihren Gastwelpen von hinten angegriffen. Der Nachbar habe gerade noch rechtzeitig reagieren können, denn dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen B.________ zurückzurufen. Gestützt auf die zweite Meldung kündigte das LSVW dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2019 an, eine Verhaltensabklärung in der gewohnten Umgebung des Rüden vorzunehmen. Anlässlich dieser zweiten Untersuchung vom 2. Mai 2019 wurde festgestellt, dass sich B.________ bei der Ankunft der Expertinnen unsicher verhalten habe; er habe gebellt und drohend geknurrt. Beim Verlassen des Hauses habe sich der Hund sichtlich entspannt; bei der Begegnung mit Personen, Pferden, Kühen und Gänsen verhalte er sich neutral, zudem orientiere er sich am Halter als Hundeführer. Anlässlich des Zusammentreffens mit einem neutralen Hund habe sich B.________ vom Beschwerdeführer gelöst und sich ca. 150 m zu diesem Hund hin entfernt, worauf er diesem aufdringlich und mit defensivem Drohverhalten folgte. Trotz mehrmali- gem Abwehrschnappen des neutralen Hundes habe sich B.________ nicht von diesem gelöst und auch auf Rückrufe des Beschwerdeführers nicht reagiert. Nach der Begegnung mit dem neutralen Hund habe sich B.________ nur langsam entspannt. Die Expertinnen schlugen Erziehungskurse, insbesondere zum Thema Zurückrufen, vor. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 verpflichtete das LSVW den Beschwerdeführer, B.________ im öffentlichen Bereich sowie auf nicht eingezäuntem privatem Gelände, welches Drittpersonen zugänglich ist, an der Leine zu führen, wobei der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit habe, ein Gutachten vor Ort zu beantragen, damit bei einem positiven Ergebnis die Leinenpflicht aufgehoben werden könne. C. Am 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (Vorinstanz) Beschwerde ein. Mit Entscheid vom
9. Juni 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. D. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Er macht geltend, ein überdurch- schnittliches Aggressionsverhalten seines Hundes sei nicht nachgewiesen. Zudem gehe es nicht an, ihm auf Basis von haltlosen und anonymen Anzeigen Gebühren in der Höhe von rund CHF 400.- aufzuerlegen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Die Vorinstanz schliesst in ihren Bemerkungen vom 6. Oktober 2020, welchen sie eine Stellung- nahme des LSVW vom 24. September 2020 beilegte, auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Oktober 2020. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss fristgerecht bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wurde, seinen Hund B.________ im Freien an der Leine zu führen. 3.1. Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffent- lichen Sicherheit beschränken, fällt in die Kompetenz der Kantone (BGE 133 I 249 E. 3.2; Urteil BGer 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2). Auf kantonaler Ebene bezweckt das vorge- nannte Gesetz über die Hundehaltung namentlich, Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angriffen von Hunden zu schützen (Art. 2 lit. a HHG). Gemäss Art. 35 Abs. 2 HHG haben Halterinnen und Halter ihren Hund so zu erziehen, dass der Schutz von Personen, Tieren und Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben. Erhält das für das Veterinärwesen zuständige Amt eine Meldung im Sinne von Art. 25 HHG, führt es eine Untersuchung durch (Art. 26 Abs. 1 HHG). Es überprüft dabei den Hund und die Bedingun- gen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen. Das Amt kann namentlich auch Hunde, bei denen der Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen (Art. 26 Abs. 2 HHG). Nach Art. 27 Abs. 1 HHG ergreift das Amt den Umständen entsprechende Massnahmen, nament- lich Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim (lit. a), Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen (lit. b), Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch eines Hundeerziehungskurses (lit. c), Bezeichnung der Personen, die den
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Hund ausführen dürfen (lit. d), Maulkorb- oder Leinenpflicht im Freien (lit. e), Verbot der Ausbil- dung bzw. Verwendung des Hundes für den Schutzdienst (lit. f), Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder einer anderen geeigneten Tierhaltung (lit. g), Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbote (lit. h), Sterilisation oder Kastration (lit. i) sowie Tötung (lit. j) des Hundes. Da im vorliegenden Verfahren die Rüge der Unangemessenheit unzulässig ist (Art. 78 Abs. 2 VRG), hat das Kantonsgericht nur im Falle eines Ermessensmissbrauchs einzuschreiten. Ein Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar und liegt vor, wenn eine Behörde ihren Ermessensspielraum einhält, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgeben- den Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder Verfassungsprinzipien wie das Will- kürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip verletzt werden (BGE 141 V 365 E. 1.2). 3.2. Das LSVW begründete ihre Verfügung vom 25. Juni 2019 damit, dass sowohl die erste wie auch die zweite Untersuchung gezeigt hätten, dass der Beschwerdeführer seinen Hund nicht in allen Situationen zurückrufen könne, und dass B.________ durch seine mangelnde Sozialisierung die Körpersprache seiner Artgenossen nicht verstehe und demzufolge sein Verhalten nicht anpas- sen könne, weshalb sich eine Leinenpflicht im Freien als verhältnismässig erweise. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 9. Juni 2020 weiter fest, das LSVW habe das Verhalten des Hundes in zwei unterschiedlichen Umgebungen geprüft und seinen Entscheid in Berücksichtigung der Vorgeschichte und der Charaktereigenschaften von B.________ gefällt. Die angeordnete Mass- nahme sei geeignet und erforderlich, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, da keine mildere Massnahme in Betracht komme. Das Interesse der öffentlichen Sicherheit gehe dem privaten Inte- resse des Beschwerdeführers, seinen Hund ohne Einschränkungen zu halten, vor. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, ein eindeutiges Aggressionsverhalten habe nicht festgestellt werden können. Es sei faktisch nie zu einer Bedrohung gekommen, da die Meldungen vom 6. Dezember 2018 und vom 22. März 2019 völlig unbegründet seien. Dem LSVW stehe es frei, B.________ jederzeit erneut abzuklären, doch er sei nicht bereit, auf Basis einer halt- losen und anonymen Anzeige und dem darauffolgenden Verwaltungsaufwand Gebühren in der Höhe von CHF 400.- zu bezahlen. Es sei offensichtlich, dass die Behörden aufgrund eines Nach- barschaftsstreits instrumentalisiert worden seien. 3.3. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei zu keiner konkreten Bedrohung im Zusam- menhang mit den Anzeigen gekommen, verkennt er, dass das LSVW die Leinenpflicht nicht gestützt auf den in den Meldungen vom 8. Dezember 2018 und 22. März 2019 dargestellten Sach- verhalt, sondern aufgrund der Ergebnisse der beiden Verhaltens- und Führbarkeitsabklärungen vom 21. März 2019 und 2. Mai 2019 verfügte. Mit anderen Worten kann dahingestellt bleiben, ob sich die Vorfälle vom 8. Dezember 2018 und 22. März 2019 tatsächlich so abspielten, wie in den Meldungen beschrieben, oder ob sie frei erfunden sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Entsprechend hatten das LSVW bzw. die Vorinstanz diesbezüglich auch keine weiteren Beweiser- hebungen vorzunehmen. 3.4. Gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Untersuchung vom 21. März 2019 Mühe hatte, seinen Hund zurückzurufen. So zeigte sich, dass B.________ trotz vieler Kommandos nicht auf ein Zurückrufen reagierte bzw. die Übung des Rückrufs nicht habe gezeigt werden können. Im Rahmen der zweiten Untersuchung vor Ort am
2. Mai 2019 zeigte B.________ ein unsicheres, drohendes Knurren bei Ankunft der Expertinnen. Bei der Begegnung mit dem neutralen Hund kam es zu einem defensiven Drohverhalten, wobei
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 B.________ auf das Abwehrschnappen des neutralen Hundes nicht reagiert habe. Dem Beschwerdeführer sei es in dieser Situation nicht gelungen, B.________ zurückzurufen. Der Hund habe sich erst nach einiger Zeit wieder entspannen können. Gestützt darauf schloss das LSVW mit Schreiben vom 20. Mai 2019, es könne zu Aggressionen gegenüber anderen Hunden und eventu- ell auch Personen kommen, da der Hund durch seine Unsicherheit in bedrängenden Situationen mit Aggression reagieren könne und es dem Beschwerdeführer in diesen Situationen nicht gelinge, ihn zurückzurufen. Damit ist zumindest ein gewisses Gefahrenpotential ausgewiesen, weshalb das LSVW befugt war, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 HHG eine den Umständen entsprechende Massnahme anzuordnen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 9. Juni 2020 zu Recht ausführt, erweist sich die vom LSVW verfügte Leinenpflicht im Freien als verhältnismässig (vgl. zur Verhältnismässigkeit im Poli- zeirecht im Allgemeinen BGE 137 I 31 E. 7.5.2). Einerseits ist die angeordnete Leinenpflicht geeig- net, das festgestellte Gefahrenpotential – dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, seinen Hund in Situationen wie derjenigen anlässlich der zweiten Untersuchung vom 2. Mai 2019 zurückzurufen – zu bannen. Die Massnahme erweist sich anderseits als erforderlich, stellt sie doch mit Blick auf den Massnahmenkatalog von Art. 27 Abs. 1 HHG bzw. weiteren denkbaren Massnahmen das mildeste Mittel dar (vgl. zur Leinenpflicht Urteil BGer 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.5.3). Zwar hätte das LSVW auch "nur" den Besuch eines Hundehalterkurses anordnen können. Damit wäre indes die Gefahr bis zum erfolgreichen Abschluss eines solchen Kurses nicht gebannt, womit auch unter diesem Blickwinkel nichts an der angeordneten Massnahme auszuset- zen ist, zumal der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen wurde, dass er eine erneute Untersuchung beantragen und die Leinenpflicht im Falle eines positiven Resultats aufgehoben werden könne. Schliesslich erweist sich die Massnahme auch als zumutbar, da das Interesse der öffentlichen Sicherheit gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, seinen Hund ohne Einschränkungen zu halten, überwiegt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bzw. das LSVW Fachbehörden darstellen, die hinsichtlich zu verfügender Massnahmen im Bereich der Hundehaltung über besondere fachtechni- sche Kompetenzen verfügen, die dem Kantonsgericht abgehen. Es darf sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG – eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle von Entschei- den spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3). 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm für das Verwaltungsverfahren vor dem LSVW Kosten auferlegt wurden. Gemäss Art. 130 Abs. 1 VRG werden in erster Instanz die Kosten derjenigen Person auferlegt, die einen Entscheid der Verwaltungsbehörde anbegehrt oder veranlasst. Im Bereich der Hundehaltung sieht Art. 26 Abs. 4 HHG vor, dass in der Regel die Hundehalterinnen und Hundehalter die Kosten einer Untersuchung oder eines Gutachtens im Sinne von Art. 26 HHG tragen. Letztere Bestim- mung entspricht dem im Polizeirecht herrschenden Verursacherprinzip, wonach die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat (vgl. Urteil BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.2). Nach dem Vorgesagten bestand für das LSVW bzw. die Vorinstanz Anlass, eine Massnahme gegen den Beschwerdeführer zu verhängen. Die Kostenauflage stützt sich des Weiteren auf eine Gesetzesgrundlage und es ist auch nicht ersichtlich, dass die erstinstanzlichen Verwaltungsgebüh-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 ren von total CHF 450.- das Kostendeckungs- bzw. das Äquivalenzprinzip verletzen würden. Somit ist auch die verfügte Kostenauflage nicht zu beanstanden. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juni 2020 zu bestätigen. Die Gerichtskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. April 2021/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: