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603 2020 34

Freiburg · 2020-04-27 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist seit 1983 im Besitz des Führerausweises der Kate- gorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie mit mehreren Mass- nahmen verzeichnet (3 Entzüge des Führerausweises für jeweils 1 Monat infolge mittelschweren Widerhandlungen gemäss Verfügungen vom 5. Juni 2008, 15. März 2012 und 30. November 2017). B. Am 14. November 2019 um 09.00 Uhr fuhr die Beschwerdeführerin mit einem Fahrzeug von B.________ in Richtung C.________. Sie bemerkte aufgrund einer momentanen Unaufmerksam- keit nicht, dass eine andere Automobilistin, die in Richtung C.________ fuhr, Ausgangs D.________ vor einem Fussgängerstreifen halten musste. Somit kam es zur Kollision zwischen der Fahrzeugfront der Beschwerdeführerin und dem Heck der anderen Automobilistin. C. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 hat das Oberamt des Seebezirks die Beschwerde- führerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, ungenügender Abstand beim Hintereinanderführen und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führeraus- weis wegen mittelschwerer Widerhandlung für die Dauer von 4 Monaten (spätestens ab dem

23. Juli 2020) entzogen. Zur Begründung warf sie ihr Unaufmerksamkeit, ungenügender Abstand beim Hintereinanderführen und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge vor. Die Vorin- stanz wies zudem darauf hin, dass diese Entzugsdauer der gesetzlichen Mindestdauer entspre- che, die sie anzuwenden habe. D. Am 26. Februar 2020 erhebt die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie rügt, dass es "keine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz (Körperverletzung) stattgefunden hat" und stellt deswegen den Antrag, es sei auf den Führerausweisentzug und die Bussen zu verzichten, eventualiter sei der Führerausweisentzug bis im Juli 2021 aufzuschieben. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die andere Automobilistin ohne Blinklichter in den Kreisel hinein fuhr, was sie verwirrt hat, und dass sie wegen der hügelartigen Architektur dieses Kreisels den wartenden Fussgänger gar nicht sehen konnte. Auch besitze sie einen guten Leumund. Schliesslich macht sie geltend, sie sei aus persönlichen Gründen (Einkäufe, Abfallentsorgung, morgendliche Begleitung ihres Sohnes an den Bahnhof in E.________, Stellensuche) auf ihren Führerausweis angewiesen. Mit Schreiben vom 15. April 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die mit dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom

18. Dezember 2019 auferlegten Busse und Verfahrenskosten rügen will, kann aber auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG).

E. 3.1 Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellun- gen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 / Pra 2012 46 323 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzu- führen (BGE 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde – was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat – so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden. Ansonsten bleibt die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Beurteilung des Falls frei (Urteil BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.2). Entspre- chend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (Urteil BGer 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3).

E. 3.2 Zu Recht hat sich die Vorinstanz folglich auf den im Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 des Oberamts des Seebezirks etablierten Sachverhalt abgestützt: Vorliegend sind keine klaren Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung im Strafbefehl

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 sprechen. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auf weitere Rechtsmittel im Strafverfahren verzichtet. Die Voraussetzun- gen für ein Abweichen von den im Strafbefehl festgestellten Tatsachen sind damit nicht gegeben, weshalb vorliegend auf den etablierten Sachverhalt abgestellt werden kann.

E. 4.1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Er hat gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich auch beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs muss er rechtzeitig halten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Aufgrund des erstellten Sachverhalts hat demzufolge die Beschwerdeführerin diese Verkehrsre- geln unstreitig verletzt.

E. 4.2 Ein Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) kommt für diese Widerhandlung nicht in Frage (vgl. Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG i.V.m. der Ordnungsbussenverordnung), weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (grundsätzlich) der Führerausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszusprechen ist.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin begangene Verkehrsregelverletzung in rechtli- cher Hinsicht eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenver- kehrsvorschriften darstellt. Dass ein besonders leichter Fall vorliegt, bei dem auf jegliche Massnahme zu verzichten wäre (Art. 16a Abs. 4 SVG), wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht.

E. 5.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbe- stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Die von der Beschwerdeführerin verletzte Verkehrsregel – nämlich dass sie ihr Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann – ist eine objektiv wich-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 tige Verkehrsvorschrift (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 2). Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und oft auch die wahre Ursache von Unfällen, die laut Statistik wegen Vortrittsverletzung, unvorsichtigen Überholens oder ungenügenden Abstands vorkommen (vgl. GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 31 N. 8; WEISSENBERGER, Art. 31 N. 12; s. auch Urteil BGer vom 12. April 2012 6B_826/2011). Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schwe- ren Verletzungen führen. Bei Auffahrunfällen besteht die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinter- kopfes und Nackens auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden („Schleu- dertrauma“) führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 134 III 489, 130 V 35 und 127 V 165). Diese Rückwärtsbeschleunigung kann gravierende gesundheitliche Folgen haben. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h. Bei solchen Unfällen liegt – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung des Unfallgegners vor (vgl. Urteile BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1; 1C_156/2010 vom 26. Juli 2010 E. 5.1.2; 1C_75/2007 vom 13. September 2007 E. 3.2).

E. 5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in den von der geschädigten Fahrzeuglenkerin vor einem Fussgängerstreifen zum Stillstand gebrachten Personenwagen geprallt ist. Damit hat sie nicht nur die Fahrzeuglenkerin – die sich über Kopfschmerzen und Beschwerden im unteren Rückenbereich beklagt hat – konkret gefährdet, sondern auch den Fuss- gänger, der den Fussgängerstreifen überqueren wollte, zumindest abstrakt gefährdet. Dass die andere Automobilistin ohne Blinklichter in den Kreisel hinein fuhr oder dass sie wegen der hügelar- tigen Architektur dieses Kreisels den wartenden Fussgänger gar nicht sehen konnte, ändert nichts daran. Die Beschwerdeführerin gab in ihr erster Einvernahme zu, dass sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h in den Kreisel fuhr, dass sie etwas gerutscht ist, da die Strasse feucht war, als sie eine Vollbremsung betätigte und dass sie mit ca. 10 km/h in das Heck des Fahrzeuges vor ihr fuhr. Dementsprechend kann die von ihr geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden. Ob auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht mehr als leicht zu beurteilen gewesen wäre, kann damit offenbleiben.

E. 5.3 Folglich hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin begangene Widerhandlung zu Recht als mittelschwer gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft.

E. 6.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicher- heit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (BGE 132 II 234 E. 2.3). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b; bestätigt in Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2). Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens vier Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Nach der gefestig- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (vgl. Urteile BGer 1C_580/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3; 1C_520/2013 vom 17. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 30. November 2017 bereits einmal wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Führerausweis für eine beschränk- te Dauer von einem Monat (30. Mai bis 29. Juni 2018) entzogen. Damit wurde der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, weshalb die vorliegend zu beurteilende Entzugsdauer von vier Monaten nicht zu beanstanden ist, obwohl die Beschwerde- führerin darlegt, sie sei aus persönlichen Gründen auf ihren Führerausweis angewiesen. Es handelt sich um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG), die nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3).

E. 7 Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter, der Führerausweisentzug sei bis im Juli 2021 aufzuschieben.

E. 7.1 Wann der Führerausweis abgegeben werden muss, ist von der zuständigen kantonalen Behörde anzuordnen (Urteile BGer 6A.70/2004 vom 2. November 2004 E. 2; 6A.9/2004 vom

23. April 2004 E. 1; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 2015, Intro art. 16ss LCR, N. 7). Der Warnungsentzug ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnah- me mit präventivem und erzieherischem Charakter. Er weist allerdings teilweise strafähnliche Züge auf (BGE 133 II 331 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Grundsätze von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit gebietet es, dass die Behörde dem Betroffenen ab dem Zeitpunkt ihres Entscheides eine gewisse Frist für die Hinterlegung seines Führerausweises zusteht, damit dieser sich organisieren kann. Die Mehrheit der Kantone gewährt eine Aufschiebung der Hinterlegung von sechs Monaten, von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin (BUSSY/RUSCONI, idem; MIZEl, RDAF 2004 I S. 412 N. 88). Der Aufschub des Entzugs wird nicht nur toleriert, sondern stellt aufgrund seiner Bedeutung ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierten Grundsatz dar (BGE 134 II 39 E. 3). Daraus folgt, dass die Umsetzung dieses Rechts von jeder Vollzugsbehörde in der Schweiz gefor- dert werden kann. Diese Vollzugsart ist Bestandteil der Entzugsverfügung und kann gegebenen- falls mit Beschwerde angefochten werden (Urteil BGer 1C_200/2007 vom 30. November 2007 E. 1; BUSSY/RUSCONI, Intro art. 16ss LCR, N. 7.2; Urteil KGer FR 3A 1992 127 vom 28. Juli 1992 E. 2 in FZR 1992 S. 355).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Die Sanktion muss zeitlich dermassen umgesetzt werden, dass die präventive Wirkung ihre notwendige Wirkung auf den Betroffenen ausübt, nicht mehr und nicht weniger. Um zu vermeiden, dass der von der Massnahme verfolgte normative Zweck nicht illusorisch wird, sind jedoch nicht alle Wünsche, Gesuche und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Nachteile im Zusammenhang mit einem Ausweisentzug sind Bestandteil der erzieherischen Wirkung und kann nicht durch Umsetzung der für den Fahrer vorteilhaftesten Lösung beseitigt werden (Urteile KGer FR 3A 1992 127 vom 28. Juli 1992 E. 4 in FZR 1992 S. 355; 3A 1992 116 vom 6. November 1996).

E. 7.2 Vorliegend trägt die von Amtes wegen von der KAM in ihrer Verfügung zugesprochene Möglichkeit, den Führerschein innert einer Frist von sechs Monaten zu hinterlegen, angemessen Rechnung aller relevanten Umständen, sowohl dem präventiven und erzieherischen Charakter des Führerausweisentzugs als auch den Interessen der Beschwerdeführerin. Die gewährten sechs Monate für die Hinterlegung ermöglichen es der Betroffenen offensichtlich, sich zu organisieren, um die Hinterlegung in dem für sie bestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen. Würde eine noch längere Zeitspanne gewährt, könnte nicht mehr von einer Sanktion gesprochen werden und der präventive Charakter würde dahinfallen. Der allgemein von der Vorinstanz gewährte Aufschub von sechs Monaten führt zudem zu einer Gleichbehandlung zwischen den Fahrern, die den Ausweis hinterlegen müssen (vgl. vorerwähnte Urteile KGer FR 3A 1992 127 in FZR 1992 S. 355; 3A 1996 116). Davon ist nicht abzuweichen. Überdies genügen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten rein privaten Interessen offensichtlich nicht, um einen längeren Aufschub zu gewähren. Daher ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz aufgrund der derzeitigen Krisensituation bei Warnungsentzügen (und soweit die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde) auf Gesuch hin die Frist zur Hinterlegung des Führerausweises in der Regel bis zum 1. Januar 2021 verlängert. Vorliegend wurde in der angefochtenen Verfügung festgelegt, dass der Führerausweis spätestens ab dem 23. Juli 2020 entzogen wird. Es steht der Beschwerdeführe- rin daher frei, bei der Vorinstanz eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen.

E. 8 Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führeraus- weises für die Dauer von 4 Monate (spätestens ab dem 23. Juli 2020), basierend auf einer mittel- schweren Widerhandlung, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2020 zu bestätigen.

E. 9 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. April 2020/yho Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 34 Urteil vom 27. April 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo, Yann Hofmann Gerichtsschreiber-Praktikant: Florian Demierre Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 26. Februar 2020 gegen den Entscheid vom 23. Januar 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist seit 1983 im Besitz des Führerausweises der Kate- gorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie mit mehreren Mass- nahmen verzeichnet (3 Entzüge des Führerausweises für jeweils 1 Monat infolge mittelschweren Widerhandlungen gemäss Verfügungen vom 5. Juni 2008, 15. März 2012 und 30. November 2017). B. Am 14. November 2019 um 09.00 Uhr fuhr die Beschwerdeführerin mit einem Fahrzeug von B.________ in Richtung C.________. Sie bemerkte aufgrund einer momentanen Unaufmerksam- keit nicht, dass eine andere Automobilistin, die in Richtung C.________ fuhr, Ausgangs D.________ vor einem Fussgängerstreifen halten musste. Somit kam es zur Kollision zwischen der Fahrzeugfront der Beschwerdeführerin und dem Heck der anderen Automobilistin. C. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 hat das Oberamt des Seebezirks die Beschwerde- führerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, ungenügender Abstand beim Hintereinanderführen und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führeraus- weis wegen mittelschwerer Widerhandlung für die Dauer von 4 Monaten (spätestens ab dem

23. Juli 2020) entzogen. Zur Begründung warf sie ihr Unaufmerksamkeit, ungenügender Abstand beim Hintereinanderführen und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge vor. Die Vorin- stanz wies zudem darauf hin, dass diese Entzugsdauer der gesetzlichen Mindestdauer entspre- che, die sie anzuwenden habe. D. Am 26. Februar 2020 erhebt die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie rügt, dass es "keine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz (Körperverletzung) stattgefunden hat" und stellt deswegen den Antrag, es sei auf den Führerausweisentzug und die Bussen zu verzichten, eventualiter sei der Führerausweisentzug bis im Juli 2021 aufzuschieben. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die andere Automobilistin ohne Blinklichter in den Kreisel hinein fuhr, was sie verwirrt hat, und dass sie wegen der hügelartigen Architektur dieses Kreisels den wartenden Fussgänger gar nicht sehen konnte. Auch besitze sie einen guten Leumund. Schliesslich macht sie geltend, sie sei aus persönlichen Gründen (Einkäufe, Abfallentsorgung, morgendliche Begleitung ihres Sohnes an den Bahnhof in E.________, Stellensuche) auf ihren Führerausweis angewiesen. Mit Schreiben vom 15. April 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die mit dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom

18. Dezember 2019 auferlegten Busse und Verfahrenskosten rügen will, kann aber auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG). 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellun- gen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 / Pra 2012 46 323 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzu- führen (BGE 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde – was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat – so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden. Ansonsten bleibt die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Beurteilung des Falls frei (Urteil BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.2). Entspre- chend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (Urteil BGer 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). 3.2. Zu Recht hat sich die Vorinstanz folglich auf den im Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 des Oberamts des Seebezirks etablierten Sachverhalt abgestützt: Vorliegend sind keine klaren Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung im Strafbefehl

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 sprechen. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auf weitere Rechtsmittel im Strafverfahren verzichtet. Die Voraussetzun- gen für ein Abweichen von den im Strafbefehl festgestellten Tatsachen sind damit nicht gegeben, weshalb vorliegend auf den etablierten Sachverhalt abgestellt werden kann. 4. 4.1. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Er hat gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich auch beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs muss er rechtzeitig halten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Aufgrund des erstellten Sachverhalts hat demzufolge die Beschwerdeführerin diese Verkehrsre- geln unstreitig verletzt. 4.2. Ein Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) kommt für diese Widerhandlung nicht in Frage (vgl. Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG i.V.m. der Ordnungsbussenverordnung), weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (grundsätzlich) der Führerausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszusprechen ist. 5. Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin begangene Verkehrsregelverletzung in rechtli- cher Hinsicht eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenver- kehrsvorschriften darstellt. Dass ein besonders leichter Fall vorliegt, bei dem auf jegliche Massnahme zu verzichten wäre (Art. 16a Abs. 4 SVG), wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbe- stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Die von der Beschwerdeführerin verletzte Verkehrsregel – nämlich dass sie ihr Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann – ist eine objektiv wich-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 tige Verkehrsvorschrift (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 2). Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und oft auch die wahre Ursache von Unfällen, die laut Statistik wegen Vortrittsverletzung, unvorsichtigen Überholens oder ungenügenden Abstands vorkommen (vgl. GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 31 N. 8; WEISSENBERGER, Art. 31 N. 12; s. auch Urteil BGer vom 12. April 2012 6B_826/2011). Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schwe- ren Verletzungen führen. Bei Auffahrunfällen besteht die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinter- kopfes und Nackens auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden („Schleu- dertrauma“) führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 134 III 489, 130 V 35 und 127 V 165). Diese Rückwärtsbeschleunigung kann gravierende gesundheitliche Folgen haben. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h. Bei solchen Unfällen liegt – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung des Unfallgegners vor (vgl. Urteile BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1; 1C_156/2010 vom 26. Juli 2010 E. 5.1.2; 1C_75/2007 vom 13. September 2007 E. 3.2). 5.2. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in den von der geschädigten Fahrzeuglenkerin vor einem Fussgängerstreifen zum Stillstand gebrachten Personenwagen geprallt ist. Damit hat sie nicht nur die Fahrzeuglenkerin – die sich über Kopfschmerzen und Beschwerden im unteren Rückenbereich beklagt hat – konkret gefährdet, sondern auch den Fuss- gänger, der den Fussgängerstreifen überqueren wollte, zumindest abstrakt gefährdet. Dass die andere Automobilistin ohne Blinklichter in den Kreisel hinein fuhr oder dass sie wegen der hügelar- tigen Architektur dieses Kreisels den wartenden Fussgänger gar nicht sehen konnte, ändert nichts daran. Die Beschwerdeführerin gab in ihr erster Einvernahme zu, dass sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h in den Kreisel fuhr, dass sie etwas gerutscht ist, da die Strasse feucht war, als sie eine Vollbremsung betätigte und dass sie mit ca. 10 km/h in das Heck des Fahrzeuges vor ihr fuhr. Dementsprechend kann die von ihr geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden. Ob auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht mehr als leicht zu beurteilen gewesen wäre, kann damit offenbleiben. 5.3. Folglich hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin begangene Widerhandlung zu Recht als mittelschwer gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft. 6. 6.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicher- heit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (BGE 132 II 234 E. 2.3). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b; bestätigt in Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2). Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens vier Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Nach der gefestig- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (vgl. Urteile BGer 1C_580/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3; 1C_520/2013 vom 17. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 30. November 2017 bereits einmal wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Führerausweis für eine beschränk- te Dauer von einem Monat (30. Mai bis 29. Juni 2018) entzogen. Damit wurde der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, weshalb die vorliegend zu beurteilende Entzugsdauer von vier Monaten nicht zu beanstanden ist, obwohl die Beschwerde- führerin darlegt, sie sei aus persönlichen Gründen auf ihren Führerausweis angewiesen. Es handelt sich um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG), die nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). 7. Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter, der Führerausweisentzug sei bis im Juli 2021 aufzuschieben. 7.1. Wann der Führerausweis abgegeben werden muss, ist von der zuständigen kantonalen Behörde anzuordnen (Urteile BGer 6A.70/2004 vom 2. November 2004 E. 2; 6A.9/2004 vom

23. April 2004 E. 1; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 2015, Intro art. 16ss LCR, N. 7). Der Warnungsentzug ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnah- me mit präventivem und erzieherischem Charakter. Er weist allerdings teilweise strafähnliche Züge auf (BGE 133 II 331 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Grundsätze von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit gebietet es, dass die Behörde dem Betroffenen ab dem Zeitpunkt ihres Entscheides eine gewisse Frist für die Hinterlegung seines Führerausweises zusteht, damit dieser sich organisieren kann. Die Mehrheit der Kantone gewährt eine Aufschiebung der Hinterlegung von sechs Monaten, von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin (BUSSY/RUSCONI, idem; MIZEl, RDAF 2004 I S. 412 N. 88). Der Aufschub des Entzugs wird nicht nur toleriert, sondern stellt aufgrund seiner Bedeutung ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierten Grundsatz dar (BGE 134 II 39 E. 3). Daraus folgt, dass die Umsetzung dieses Rechts von jeder Vollzugsbehörde in der Schweiz gefor- dert werden kann. Diese Vollzugsart ist Bestandteil der Entzugsverfügung und kann gegebenen- falls mit Beschwerde angefochten werden (Urteil BGer 1C_200/2007 vom 30. November 2007 E. 1; BUSSY/RUSCONI, Intro art. 16ss LCR, N. 7.2; Urteil KGer FR 3A 1992 127 vom 28. Juli 1992 E. 2 in FZR 1992 S. 355).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Die Sanktion muss zeitlich dermassen umgesetzt werden, dass die präventive Wirkung ihre notwendige Wirkung auf den Betroffenen ausübt, nicht mehr und nicht weniger. Um zu vermeiden, dass der von der Massnahme verfolgte normative Zweck nicht illusorisch wird, sind jedoch nicht alle Wünsche, Gesuche und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Nachteile im Zusammenhang mit einem Ausweisentzug sind Bestandteil der erzieherischen Wirkung und kann nicht durch Umsetzung der für den Fahrer vorteilhaftesten Lösung beseitigt werden (Urteile KGer FR 3A 1992 127 vom 28. Juli 1992 E. 4 in FZR 1992 S. 355; 3A 1992 116 vom 6. November 1996). 7.2. Vorliegend trägt die von Amtes wegen von der KAM in ihrer Verfügung zugesprochene Möglichkeit, den Führerschein innert einer Frist von sechs Monaten zu hinterlegen, angemessen Rechnung aller relevanten Umständen, sowohl dem präventiven und erzieherischen Charakter des Führerausweisentzugs als auch den Interessen der Beschwerdeführerin. Die gewährten sechs Monate für die Hinterlegung ermöglichen es der Betroffenen offensichtlich, sich zu organisieren, um die Hinterlegung in dem für sie bestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen. Würde eine noch längere Zeitspanne gewährt, könnte nicht mehr von einer Sanktion gesprochen werden und der präventive Charakter würde dahinfallen. Der allgemein von der Vorinstanz gewährte Aufschub von sechs Monaten führt zudem zu einer Gleichbehandlung zwischen den Fahrern, die den Ausweis hinterlegen müssen (vgl. vorerwähnte Urteile KGer FR 3A 1992 127 in FZR 1992 S. 355; 3A 1996 116). Davon ist nicht abzuweichen. Überdies genügen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten rein privaten Interessen offensichtlich nicht, um einen längeren Aufschub zu gewähren. Daher ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.3. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz aufgrund der derzeitigen Krisensituation bei Warnungsentzügen (und soweit die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde) auf Gesuch hin die Frist zur Hinterlegung des Führerausweises in der Regel bis zum 1. Januar 2021 verlängert. Vorliegend wurde in der angefochtenen Verfügung festgelegt, dass der Führerausweis spätestens ab dem 23. Juli 2020 entzogen wird. Es steht der Beschwerdeführe- rin daher frei, bei der Vorinstanz eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen. 8. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führeraus- weises für die Dauer von 4 Monate (spätestens ab dem 23. Juli 2020), basierend auf einer mittel- schweren Widerhandlung, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2020 zu bestätigen. 9. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. April 2020/yho Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: