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603 2020 31

Freiburg · 2020-05-01 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

603 2020 31

Urteil vom 1. Mai 2020

III. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Anne-Sophie Peyraud

Richter:

Marianne Jungo

Dominique Gross

Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Sarah Vuille

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT-

SCHAFT, Vorinstanz

Gegenstand

Tiere

Hundehaltung - Verwarnung

Beschwerde vom 24. Februar 2020 gegen den Entscheid vom 28. Januar

2020

Kantonsgericht KG

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in Anbetracht dessen,

dass der Hund "B.________" ein 10 Jahre alter Mischling (Golden Retriever x Border Collie) ist,

der gemäss dem Hundehalterregister C.________ gehörte;

dass D.________, der Schwiegervater von C.________, am 19. Juni 2019 mit "B.________"

spazieren ging. Als die beiden mit einem Stock spielten, erwischte der Hund den Daumen von

D.________. Da dieser nicht sicher war, ob er gegen Starrkrampf geimpft war, begab er sich in die

Notfallstation des HFR E.________, wo die kleine Hautperforation versorgt wurde;

dass das HFR E.________ dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) am

selben Tag Bericht über diese Hundebissverletzung erstattete;

dass C.________ am 28. Juni 2019 zum Vorfall Stellung nahm und insbesondere darlegte, dass

der Hund gemäss der Schilderung ihres Schwiegervaters die Spitze des Daumens unabsichtlich

beim Spielen erwischt habe. "B.________" sei nie aggressiv gegenüber Menschen. Er sei völlig

harmlos, gut verträglich und unter Kontrolle und würde sogar einen Einbrecher wedelnd begrüs-

sen;

dass das LSVW mit Schreiben vom 26. Juli 2019 C.________ mit ihrem Hund "B.________" zu

einer Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung aufbot;

dass C.________ und ihr Mann A.________ (Beschwerdeführer) dem LSVW am 7. August 2019

mitteilte, dass Letzterer seit einigen Jahren die hauptsächliche Bezugsperson des Hundes sei. Es

sei daher sinnvoller, wenn er mit "B.________" an der Abklärung teilnehme. Er sei zudem an ihrer

Stelle im Register als Hundehalter einzutragen. In der Folge hat das LSVW den Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 9. August 2019 aufgeboten, am 6. September 2019 eine Verhaltens- und Führ-

barkeitsabklärung mit seinem Hund zu absolvieren;

dass der Beschwerdeführer mit seinem Hund an dieser Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung

vom 6. September 2019 verschiedene Übungen zu absolvieren hatte, welche von anerkannten

Evaluatoren des LSVW begutachtet wurden. Dabei wurde festgestellt, dass der Hund eine ausge-

prägte Beisshemmung zeigte und nicht aggressiv sei. Namentlich nahm er eine Belohnung durch

den Halter sorgfältig entgegen, er mied während des Spiels mit einem Gegenstand die Finger und

gab den Gegenstand auf den ersten Befehl heraus (Bewertungen mit sehr gut). Die Evaluatoren

kritisierten jedoch, dass sich "B.________" teilweise nicht gut zurückrufen liess. Insgesamt wurde

geschlossen, dass es sich um einen stabilen, sozialen Hund handelt, aber die Kontrolle durch den

Hundehalter besser sein könnte;

dass in der Folge das LSVW dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. September 2019 mit-

teilte, dass der Grundgehorsam des Hundes gemäss dem Gutachten vom 6. September 2019 in

mehreren Belangen sehr gut bis gut, jedoch bei der geprüften Aufgabe des Rückrufs mit Ablen-

kung eines Artgenossen mangelhaft war. Es sei kein überdurchschnittliches Aggressionsverhalten

des Hundes gegenüber Menschen oder anderen Personen festgestellt worden. In Anbetracht die-

ses Ergebnisses sehe das LSVW davon ab, weiterführende Massnahmen anzuordnen. Das

Schreiben sei jedoch als formelle Verwarnung zu verstehen. Sofern in Zukunft eine neue Meldung

über "B.________" eingehe, müssten weitergehende Massnahmen angeordnet werden;

dass der Beschwerdeführer am 22. September 2019 gegen diese Verfügung Beschwerde an die

Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (Vorinstanz) erhob;

dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Verfügung vom 28. Januar 2020 abgewiesen hat;

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dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2020, verbessert am 28. Februar 2020, gegen diese

Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt, die Verfügung sei auf-

zuheben und auf eine Verwarnung sei zu verzichten;

dass die Vorinstanz am 26. März 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen;

erwägend,

dass das Kantonsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 54 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3]; Art. 114

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;

SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG).

Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 128 VRG). Die Beschwerdefrist wurde ein-

gehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten;

dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-

schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist

ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG);

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, anlässlich der Ver-

haltens- und Führbarkeitsabklärung sei festgestellt worden, dass der Hund kein aggressives Ver-

halten aufweise, weder gegenüber den anwesenden Personen noch gegenüber dem anwesenden

weiteren Hund; zum Vorfall vom 19. Juni 2019 sei es gemäss der Abklärung einzig gekommen,

weil der Hund beim Spielen unachtsam war und ausser dem Stock noch den Daumen erwischte.

Dennoch sei er vom LSVW bzw. von der Vorinstanz sanktioniert worden, indem nämlich eine Ver-

warnung ausgesprochen wurde. Diese Strafe sei einzig damit begründet worden, dass der Hund

erst nach mehrmaligem Rückruf zu ihm zurückgekehrt sei. Die Kernfrage des Gutachtens sei ein-

zig gewesen, das Aggressionsverhalten von "B.________" zu prüfen, er dürfe daher nicht bestraft

werden für ein Verhalten seines Hundes, für das sonst niemand bestraft werde und das nicht

Streitgegenstand gewesen sei;

dass nach Art. 25 Abs. 1 lit. a HHG die Ärzte dem LSVW jeden Hund melden müssen, der eine

Person verletzt hat;

dass das LSVW nach Art. 26 HHG eine Untersuchung durchführt, wenn es eine entsprechende

Meldung erhält. Es überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt

den Hund und die Haltebedingungen überprüfen (Abs. 1). Über jeden Hund, der einer Person eine

Bissverletzung zugefügt hat, wird vom LSVW ein Gutachten erstellt (Abs. 2);

dass vorliegend "B.________" am 19. Juni 2019 D.________ beim Spielen eine Verletzung am

Daumen zugefügt hat, in dessen Folge dieser den Notfalldienst des HFR E.________ aufsuchte,

wo die kleine Hautperforation behandelt wurde. Damit hat das HFR E.________ zu Recht Meldung

über die Hundebissverletzung erstattet und das LSVW war verpflichtet, "B.________" zu begutach-

ten;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des LSVW vom 9. August 2019 zur Verhaltens- und

Führbarkeitsabklärung mit "B.________" aufgeboten wurde. In diesem Schreiben wurde dem

Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt, dass das Ziel der Abklärung sei, zu überprüfen, ob er

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seinen Hund jederzeit unter Kontrolle habe und wie sich dieser gegenüber Artgenossen und

Menschen verhalte;

dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Schreibens bewusst sein musste, dass es bei der

Abklärung – zu welcher das LSVW wie erwähnt aufgrund der Meldung über den Hundebiss ver-

pflichtet war – namentlich auch darum ging, die Kontrolle über den Hund zu prüfen. Das Argument,

wonach die Kernfrage des Gutachtens einzig gewesen sei, das Aggressionsverhalten seines Hun-

des zu prüfen und er nicht verwarnt werden dürfe für ein Verhalten, das nicht Streitgegenstand

gewesen sei, geht daher fehl. Dies gilt überdies auch deshalb, weil auch die ungenügende Kon-

trolle, gerade bei grossen und schweren Hunden, wie dies "B.________" ist, zu durchaus gefährli-

chen Situationen führen kann, beispielsweise bei einer Begegnung mit Radfahrern oder Reitern.

Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Halter nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2

HHG ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben müssen. Dies war vorliegend – wie sich aus dem

Gutachten vom 6. September 2019 schlüssig ergibt – anlässlich der Abklärung offensichtlich nicht

der Fall. So wurde nämlich festgestellt, dass sich der Hund nicht gut zurückrufen liess. Beim

Zurückrufen ohne Ablenkung hat er das Limit von dreimaligem Rufen überschritten; dieses

Prüfungselement wurde folglich als ungenügend bewertet. Auch bei Ablenkung durch einen ande-

ren Hund kam "B.________" erst nach dreimaligem Rufen zu seinem Halter, was mit genügend

bewertet wurde. Zudem hat sich "B.________" auch bei einem Slalom um 7 Kegel ohne Leine

mehr als einen Meter entfernt bzw. ist nicht zurückgekehrt, so dass auch diese Aufgabe mit unge-

nügend bewertet wurde. Die Evaluatoren haben daher im Bewertungsbogen zum Gutachten zu

Recht geschlossen, dass die Kontrolle durch den Halter "besser sein" könnte;

dass das LSVW nach Art. 27 HHG nach der Durchführung des Gutachtens "den Umständen ent-

sprechende Massnahmen" ergreift. Ebenso wurde hierzu in der Botschaft Nr. 269 des Staatsrats

an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Hundehaltung vom 27. Juni 2006, Kommentar

zu den Art. 27-29, ausgeführt, dass das LSVW "über die Kompetenz (verfügt), sämtliche Mass-

nahmen zu ergreifen, die ihm für den Fall, über den es zu entscheiden hat, angemessen erschei-

nen". Damit lag es – aufgrund der Ergebnisse an der Abklärung vom 6. September 2019, welche

bezüglich der Kontrolle des Hundes durch den Halter gewisse Mängel aufzeigten – durchaus im

pflichtgemässen Ermessen des LSVW, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 HHG eine Verwarnung auszu-

sprechen. Diese stellt in casu die mildest mögliche Massnahme dar und erweist sich insbesondere

als deutlich milder als die in Art. 27 Abs. 1 lit a bis j HHG ausdrücklich genannten (nicht abschlies-

senden) Massnahmen. Trotz der diesbezüglich etwas ungenauen Formulierung in der Verfügung

des LSVW vom 13. September 2019 wäre es indes nicht ausgeschlossen, dass selbst in einem

Wiederholungsfall betreffend "B.________" nochmals eine Verwarnung ausgesprochen würde und

keine einschneidenderen Massnahmen ergriffen würden, da doch der Grundsatz der Verhältnis-

mässigkeit stets einzuhalten ist und auf den Einzelfall abgestellt werden muss. Der Beschwerde-

führer rügte ferner auch zu Unrecht, dass er "ohne Hinweis auf eine entsprechende Strafbestim-

mung für etwas bestraft" werde, "für das sonst niemand bestraft wird". Entgegen dieser Argumen-

tation findet sich für die Verwarnung in Art. 27 Abs. 1 HHG sehr wohl eine Rechtsgrundlage, und

es handelt sich bei den dort vorgesehenen Massnahmen auch nicht um strafrechtliche bzw. straf-

rechtsähnliche Massnahmen, da sie einen präventiven und nicht einen pönalen oder repressiven

Zweck erfüllen (vgl. hierzu BGE 140 II 384 E. 3). Zudem wurde vorliegend auf die Aussprechung

einer Strafe, beispielsweise eine Busse, gerade verzichtet, obwohl mit Art. 44 ff. HHG bzw. Art.

51a f. des kantonalen Reglements vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (HHR; SGF 725.31)

durchaus eine Rechtsgrundlage für Strafen besteht. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seinem

Vorbringen sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen will,

kann ihm nicht gefolgt werden. So geht doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der

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Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige

Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig

angewendet worden ist, gibt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom

Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird im Rah-

men des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; eingehend

hierzu TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBI 2011 57 ff.).

Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestands-

erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis

vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform

entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen

oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGE 136 165 E. 5.6; 126 V 390 E. 6; 123 II 248 E. 3c).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Insbesondere ist nicht

erkennbar, dass die Vorinstanz nach Meldungen über Bissverletzungen von anderen Hunden mit

analogen Abklärungsergebnissen keine Verwarnungen aussprechen würde, und dies wird vom

Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet;

dass die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und die Verfügung zu bestätigen ist;

dass die Gerichtskosten auf CHF 800.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 131

Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten

und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]);

erkennt der Hof:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht

eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die

Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides

angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 1. Mai 2020/dgr

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: