Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
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Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
603 2020 31
Urteil vom 1. Mai 2020
III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Anne-Sophie Peyraud
Richter:
Marianne Jungo
Dominique Gross
Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Sarah Vuille
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
gegen
DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT-
SCHAFT, Vorinstanz
Gegenstand
Tiere
Hundehaltung - Verwarnung
Beschwerde vom 24. Februar 2020 gegen den Entscheid vom 28. Januar
2020
Kantonsgericht KG
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in Anbetracht dessen,
dass der Hund "B.________" ein 10 Jahre alter Mischling (Golden Retriever x Border Collie) ist,
der gemäss dem Hundehalterregister C.________ gehörte;
dass D.________, der Schwiegervater von C.________, am 19. Juni 2019 mit "B.________"
spazieren ging. Als die beiden mit einem Stock spielten, erwischte der Hund den Daumen von
D.________. Da dieser nicht sicher war, ob er gegen Starrkrampf geimpft war, begab er sich in die
Notfallstation des HFR E.________, wo die kleine Hautperforation versorgt wurde;
dass das HFR E.________ dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) am
selben Tag Bericht über diese Hundebissverletzung erstattete;
dass C.________ am 28. Juni 2019 zum Vorfall Stellung nahm und insbesondere darlegte, dass
der Hund gemäss der Schilderung ihres Schwiegervaters die Spitze des Daumens unabsichtlich
beim Spielen erwischt habe. "B.________" sei nie aggressiv gegenüber Menschen. Er sei völlig
harmlos, gut verträglich und unter Kontrolle und würde sogar einen Einbrecher wedelnd begrüs-
sen;
dass das LSVW mit Schreiben vom 26. Juli 2019 C.________ mit ihrem Hund "B.________" zu
einer Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung aufbot;
dass C.________ und ihr Mann A.________ (Beschwerdeführer) dem LSVW am 7. August 2019
mitteilte, dass Letzterer seit einigen Jahren die hauptsächliche Bezugsperson des Hundes sei. Es
sei daher sinnvoller, wenn er mit "B.________" an der Abklärung teilnehme. Er sei zudem an ihrer
Stelle im Register als Hundehalter einzutragen. In der Folge hat das LSVW den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 9. August 2019 aufgeboten, am 6. September 2019 eine Verhaltens- und Führ-
barkeitsabklärung mit seinem Hund zu absolvieren;
dass der Beschwerdeführer mit seinem Hund an dieser Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung
vom 6. September 2019 verschiedene Übungen zu absolvieren hatte, welche von anerkannten
Evaluatoren des LSVW begutachtet wurden. Dabei wurde festgestellt, dass der Hund eine ausge-
prägte Beisshemmung zeigte und nicht aggressiv sei. Namentlich nahm er eine Belohnung durch
den Halter sorgfältig entgegen, er mied während des Spiels mit einem Gegenstand die Finger und
gab den Gegenstand auf den ersten Befehl heraus (Bewertungen mit sehr gut). Die Evaluatoren
kritisierten jedoch, dass sich "B.________" teilweise nicht gut zurückrufen liess. Insgesamt wurde
geschlossen, dass es sich um einen stabilen, sozialen Hund handelt, aber die Kontrolle durch den
Hundehalter besser sein könnte;
dass in der Folge das LSVW dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. September 2019 mit-
teilte, dass der Grundgehorsam des Hundes gemäss dem Gutachten vom 6. September 2019 in
mehreren Belangen sehr gut bis gut, jedoch bei der geprüften Aufgabe des Rückrufs mit Ablen-
kung eines Artgenossen mangelhaft war. Es sei kein überdurchschnittliches Aggressionsverhalten
des Hundes gegenüber Menschen oder anderen Personen festgestellt worden. In Anbetracht die-
ses Ergebnisses sehe das LSVW davon ab, weiterführende Massnahmen anzuordnen. Das
Schreiben sei jedoch als formelle Verwarnung zu verstehen. Sofern in Zukunft eine neue Meldung
über "B.________" eingehe, müssten weitergehende Massnahmen angeordnet werden;
dass der Beschwerdeführer am 22. September 2019 gegen diese Verfügung Beschwerde an die
Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (Vorinstanz) erhob;
dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Verfügung vom 28. Januar 2020 abgewiesen hat;
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dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2020, verbessert am 28. Februar 2020, gegen diese
Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt, die Verfügung sei auf-
zuheben und auf eine Verwarnung sei zu verzichten;
dass die Vorinstanz am 26. März 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen;
erwägend,
dass das Kantonsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 54 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3]; Art. 114
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG).
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 128 VRG). Die Beschwerdefrist wurde ein-
gehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten;
dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist
ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, anlässlich der Ver-
haltens- und Führbarkeitsabklärung sei festgestellt worden, dass der Hund kein aggressives Ver-
halten aufweise, weder gegenüber den anwesenden Personen noch gegenüber dem anwesenden
weiteren Hund; zum Vorfall vom 19. Juni 2019 sei es gemäss der Abklärung einzig gekommen,
weil der Hund beim Spielen unachtsam war und ausser dem Stock noch den Daumen erwischte.
Dennoch sei er vom LSVW bzw. von der Vorinstanz sanktioniert worden, indem nämlich eine Ver-
warnung ausgesprochen wurde. Diese Strafe sei einzig damit begründet worden, dass der Hund
erst nach mehrmaligem Rückruf zu ihm zurückgekehrt sei. Die Kernfrage des Gutachtens sei ein-
zig gewesen, das Aggressionsverhalten von "B.________" zu prüfen, er dürfe daher nicht bestraft
werden für ein Verhalten seines Hundes, für das sonst niemand bestraft werde und das nicht
Streitgegenstand gewesen sei;
dass nach Art. 25 Abs. 1 lit. a HHG die Ärzte dem LSVW jeden Hund melden müssen, der eine
Person verletzt hat;
dass das LSVW nach Art. 26 HHG eine Untersuchung durchführt, wenn es eine entsprechende
Meldung erhält. Es überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt
den Hund und die Haltebedingungen überprüfen (Abs. 1). Über jeden Hund, der einer Person eine
Bissverletzung zugefügt hat, wird vom LSVW ein Gutachten erstellt (Abs. 2);
dass vorliegend "B.________" am 19. Juni 2019 D.________ beim Spielen eine Verletzung am
Daumen zugefügt hat, in dessen Folge dieser den Notfalldienst des HFR E.________ aufsuchte,
wo die kleine Hautperforation behandelt wurde. Damit hat das HFR E.________ zu Recht Meldung
über die Hundebissverletzung erstattet und das LSVW war verpflichtet, "B.________" zu begutach-
ten;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des LSVW vom 9. August 2019 zur Verhaltens- und
Führbarkeitsabklärung mit "B.________" aufgeboten wurde. In diesem Schreiben wurde dem
Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt, dass das Ziel der Abklärung sei, zu überprüfen, ob er
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seinen Hund jederzeit unter Kontrolle habe und wie sich dieser gegenüber Artgenossen und
Menschen verhalte;
dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Schreibens bewusst sein musste, dass es bei der
Abklärung – zu welcher das LSVW wie erwähnt aufgrund der Meldung über den Hundebiss ver-
pflichtet war – namentlich auch darum ging, die Kontrolle über den Hund zu prüfen. Das Argument,
wonach die Kernfrage des Gutachtens einzig gewesen sei, das Aggressionsverhalten seines Hun-
des zu prüfen und er nicht verwarnt werden dürfe für ein Verhalten, das nicht Streitgegenstand
gewesen sei, geht daher fehl. Dies gilt überdies auch deshalb, weil auch die ungenügende Kon-
trolle, gerade bei grossen und schweren Hunden, wie dies "B.________" ist, zu durchaus gefährli-
chen Situationen führen kann, beispielsweise bei einer Begegnung mit Radfahrern oder Reitern.
Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Halter nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2
HHG ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben müssen. Dies war vorliegend – wie sich aus dem
Gutachten vom 6. September 2019 schlüssig ergibt – anlässlich der Abklärung offensichtlich nicht
der Fall. So wurde nämlich festgestellt, dass sich der Hund nicht gut zurückrufen liess. Beim
Zurückrufen ohne Ablenkung hat er das Limit von dreimaligem Rufen überschritten; dieses
Prüfungselement wurde folglich als ungenügend bewertet. Auch bei Ablenkung durch einen ande-
ren Hund kam "B.________" erst nach dreimaligem Rufen zu seinem Halter, was mit genügend
bewertet wurde. Zudem hat sich "B.________" auch bei einem Slalom um 7 Kegel ohne Leine
mehr als einen Meter entfernt bzw. ist nicht zurückgekehrt, so dass auch diese Aufgabe mit unge-
nügend bewertet wurde. Die Evaluatoren haben daher im Bewertungsbogen zum Gutachten zu
Recht geschlossen, dass die Kontrolle durch den Halter "besser sein" könnte;
dass das LSVW nach Art. 27 HHG nach der Durchführung des Gutachtens "den Umständen ent-
sprechende Massnahmen" ergreift. Ebenso wurde hierzu in der Botschaft Nr. 269 des Staatsrats
an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Hundehaltung vom 27. Juni 2006, Kommentar
zu den Art. 27-29, ausgeführt, dass das LSVW "über die Kompetenz (verfügt), sämtliche Mass-
nahmen zu ergreifen, die ihm für den Fall, über den es zu entscheiden hat, angemessen erschei-
nen". Damit lag es – aufgrund der Ergebnisse an der Abklärung vom 6. September 2019, welche
bezüglich der Kontrolle des Hundes durch den Halter gewisse Mängel aufzeigten – durchaus im
pflichtgemässen Ermessen des LSVW, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 HHG eine Verwarnung auszu-
sprechen. Diese stellt in casu die mildest mögliche Massnahme dar und erweist sich insbesondere
als deutlich milder als die in Art. 27 Abs. 1 lit a bis j HHG ausdrücklich genannten (nicht abschlies-
senden) Massnahmen. Trotz der diesbezüglich etwas ungenauen Formulierung in der Verfügung
des LSVW vom 13. September 2019 wäre es indes nicht ausgeschlossen, dass selbst in einem
Wiederholungsfall betreffend "B.________" nochmals eine Verwarnung ausgesprochen würde und
keine einschneidenderen Massnahmen ergriffen würden, da doch der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit stets einzuhalten ist und auf den Einzelfall abgestellt werden muss. Der Beschwerde-
führer rügte ferner auch zu Unrecht, dass er "ohne Hinweis auf eine entsprechende Strafbestim-
mung für etwas bestraft" werde, "für das sonst niemand bestraft wird". Entgegen dieser Argumen-
tation findet sich für die Verwarnung in Art. 27 Abs. 1 HHG sehr wohl eine Rechtsgrundlage, und
es handelt sich bei den dort vorgesehenen Massnahmen auch nicht um strafrechtliche bzw. straf-
rechtsähnliche Massnahmen, da sie einen präventiven und nicht einen pönalen oder repressiven
Zweck erfüllen (vgl. hierzu BGE 140 II 384 E. 3). Zudem wurde vorliegend auf die Aussprechung
einer Strafe, beispielsweise eine Busse, gerade verzichtet, obwohl mit Art. 44 ff. HHG bzw. Art.
51a f. des kantonalen Reglements vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (HHR; SGF 725.31)
durchaus eine Rechtsgrundlage für Strafen besteht. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seinem
Vorbringen sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen will,
kann ihm nicht gefolgt werden. So geht doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der
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Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige
Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist, gibt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom
Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird im Rah-
men des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; eingehend
hierzu TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBI 2011 57 ff.).
Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestands-
erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis
vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform
entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen
oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGE 136 165 E. 5.6; 126 V 390 E. 6; 123 II 248 E. 3c).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Insbesondere ist nicht
erkennbar, dass die Vorinstanz nach Meldungen über Bissverletzungen von anderen Hunden mit
analogen Abklärungsergebnissen keine Verwarnungen aussprechen würde, und dies wird vom
Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet;
dass die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und die Verfügung zu bestätigen ist;
dass die Gerichtskosten auf CHF 800.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 131
Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten
und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]);
erkennt der Hof:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die
Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides
angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 1. Mai 2020/dgr
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: