Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1986, besitzt seit 2000 den Führeraus- weis der Kategorie M, seit 2004 zudem jenen der Kategorien B, B1, F und G und seit 2007 zusätz- lich jenen der Kategorie A1. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Stras- senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register- Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit mehreren Massnahmen verzeichnet. Insbesondere wurde ihm mit Verfügung vom 15. Mai 2014 der Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen; dies, weil er am
25. März 2014 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hatte (Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration), nach- dem ihm der Führerausweis bereits in den vorangegangenen zehn Jahren zweimal wegen einer schweren, einmal wegen einer mittelschweren und einmal wegen einer leichten Widerhandlung entzogen worden war. Gestützt auf ein verkehrspsychologisches Fahreignungsgutachten wurde er mit Verfügung vom 14. April 2016 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. B. Am 12. Juni 2019, um 23.50 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwa- gens mit einem Wohnanhänger in Arisdorf auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises der Kategorie BE zu sein. Er wurde hierfür mit Strafbe- fehl vom 6. August 2019 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft des Führens einer Fahrzeug- kombination der Kategorie BE ohne den erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.- und einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) verfügte am
6. Februar 2020 (zugestellt am 12. Februar 2020), dass der Führerausweis des Beschwerdefüh- rers für immer entzogen wird (Mindestdauer der Sperrfrist fünf Jahre). Dies infolge des Ereignisses vom 12. Juni 2019, welches als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert wurde, und weil der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzo- gen worden war. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Der Beschwerdeführer gelangte am 24. Februar 2020 mit einem nicht eigenhändig unter- zeichneten Schreiben an das Kantonsgericht und beantragte, dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei (603 2020 29). Er erklärte mit einem ergänzenden (und nunmehr auch eigenhändig unterzeichneten) Brief vom 25. Februar 2020, dass seine bisherigen Schreiben nicht als Beschwerde angesehen werden sollen; eine Beschwerde werde innerhalb der gesetzlichen Frist nachgereicht. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 33). E. Die Vorinstanz stellte dem Kantonsgericht am 4. März 2020 die Vorakten zu. F. Am 10. März 2020 hat der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Verfügung Beschwerde erhoben (603 2020 28). Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. G. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellun- gen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteilig- ten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweis- anträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhal- tes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikati- on hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1).
E. 3.2 Gemäss dem Strafbefehl vom 6. August 2019 ist in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere erstellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019, um 23.50 Uhr, als Lenker eines Personen-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 wagens mit einem Wohnanhänger in Arisdorf auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel fuhr, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises der Kategorie BE zu sein. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, obwohl der Beschwerdeführer (namentlich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 27. Juni 2019) wusste, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet wird.
E. 3.3 In rechtlicher Hinsicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis der Kategorie B erteilt wird für Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3'500 kg und maximal acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3'500 kg nicht übersteigt. Der Führerausweis der Kategorie BE hingegen wird erteilt für Fahrzeug- kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okto- ber 1976 [VZV; SR 741.51]).
E. 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer geführte Fahrzeugkombination gemäss Fahrzeugausweisen ein Gesamtgewicht von 3'900 kg (Zugfahrzeug: 2'700 kg; Anhänger: 1'200 kg) aufwies und dass er nicht über eine Bewilligung der Kategorie BE verfügte, welche für das Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg erforderlich ist.
E. 3.5 Die Vorinstanz ist damit namentlich gestützt auf den Strafbefehl zu Recht davon ausgegan- gen, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 eine Fahrzeugkombination führte, ohne den erforderlichen Führerausweis der Kategorie BE zu besitzen. Zudem bringt der Beschwerdeführer auch keine relevanten Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen vom vorerwähnten Sachverhalt implizieren. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenver- kehrsvorschriften, wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdefüh- rer eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.
E. 4.1 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Wider- handlung für immer entzogen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Diese Bestimmung sieht ihrerseits vor, dass der Führeraus- weis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wird, wenn in den vorange- gangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war. Dabei ist als massgebender Zeitpunkt für die früheren Ausweisentzüge der Tag massgebend, an dem diese Massnahmen endeten, d.h. der letzte Tag des Vollzugs (siehe hierzu Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2).
E. 4.2 Wie erwähnt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2014 der Führer- ausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen; dies, weil er am 25. März 2014 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften begangen hatte (Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration), und nachdem ihm der Führerausweis bereits in den vorangegangenen zehn Jahren zweimal wegen einer schweren, einmal wegen einer mittelschweren und einmal
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 wegen einer leichten Widerhandlung entzogen worden war. Am 14. April 2016, somit vor weniger als fünf Jahren, wurde er wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Mithin hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen, dass der Führer- ausweis des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG für immer, mit einer Mindestdauer der Sperrfrist von fünf Jahren, zu entziehen ist.
E. 4.3 Die Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu indi- zieren. So ergibt sich die angeordnete Entzugsdauer klar aus den erwähnten gesetzlichen Bestim- mungen und es steht der Vorinstanz bzw. dem Gericht nicht zu, eine weniger eingreifende Mass- nahme anzuordnen; dies selbst dann, wenn die beruflichen bzw. privaten Folgen für den Beschwerdeführer – wie er in seiner Beschwerde darlegt – gravierend sind. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde weiter aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er mit dem entsprechenden Anhängerzug nicht fahren dürfe. Indes ist es offensichtlich, dass sich ein Fahr- zeugführer im Klaren sein muss, welche Fahrzeuge er mit seinem Führerausweis führen darf (siehe auch Urteil BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2., mit Hinweisen), und dass er mithin aus diesem behaupteten Nichtwissen keinen Vorteil erlangen kann. Zudem widerspricht er sich diesbezüglich in der Beschwerde selber, indem er nämlich darlegt, dass er bisher vergeblich versucht habe, den Führerausweis der Kategorie BE zu erlangen. Soweit er schliesslich in seiner Beschwerde darlegt, dass er in ganz Europa mit dem Auto unterwegs sei und jedes Jahr etwa 50'000 km unfallfrei fahre und keine Verkehrsdelikte begehe, ist er auf die zahlreichen gegen ihn bereits verfügten Massnahmen aufgrund von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvor- schriften aufmerksam zu machen.
E. 5.1 Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte Entzug des Führerausweises für immer, mit einer Mindestsperrfrist von fünf Jahren, als gerechtfertigt. Die Beschwerde (603 2020 28) ist folglich abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2020 ist zu bestätigen.
E. 5.2 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2020 29) gegenstandslos.
E. 6.1 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG).
E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 33) ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2020 28) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2020 29) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. IV. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 33) wird als gegen- standslos abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 27. März 2020/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 28 603 2020 29 603 2020 33 Urteil vom 27. März 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Führerausweisentzug infolge mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde (603 2020 28) vom 10. März 2020 gegen die Verfügung vom
6. Februar 2020 Gesuch (603 2020 29) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Gesuch (603 2020 33) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1986, besitzt seit 2000 den Führeraus- weis der Kategorie M, seit 2004 zudem jenen der Kategorien B, B1, F und G und seit 2007 zusätz- lich jenen der Kategorie A1. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Stras- senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register- Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit mehreren Massnahmen verzeichnet. Insbesondere wurde ihm mit Verfügung vom 15. Mai 2014 der Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen; dies, weil er am
25. März 2014 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hatte (Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration), nach- dem ihm der Führerausweis bereits in den vorangegangenen zehn Jahren zweimal wegen einer schweren, einmal wegen einer mittelschweren und einmal wegen einer leichten Widerhandlung entzogen worden war. Gestützt auf ein verkehrspsychologisches Fahreignungsgutachten wurde er mit Verfügung vom 14. April 2016 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. B. Am 12. Juni 2019, um 23.50 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwa- gens mit einem Wohnanhänger in Arisdorf auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises der Kategorie BE zu sein. Er wurde hierfür mit Strafbe- fehl vom 6. August 2019 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft des Führens einer Fahrzeug- kombination der Kategorie BE ohne den erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.- und einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) verfügte am
6. Februar 2020 (zugestellt am 12. Februar 2020), dass der Führerausweis des Beschwerdefüh- rers für immer entzogen wird (Mindestdauer der Sperrfrist fünf Jahre). Dies infolge des Ereignisses vom 12. Juni 2019, welches als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert wurde, und weil der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzo- gen worden war. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Der Beschwerdeführer gelangte am 24. Februar 2020 mit einem nicht eigenhändig unter- zeichneten Schreiben an das Kantonsgericht und beantragte, dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei (603 2020 29). Er erklärte mit einem ergänzenden (und nunmehr auch eigenhändig unterzeichneten) Brief vom 25. Februar 2020, dass seine bisherigen Schreiben nicht als Beschwerde angesehen werden sollen; eine Beschwerde werde innerhalb der gesetzlichen Frist nachgereicht. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 33). E. Die Vorinstanz stellte dem Kantonsgericht am 4. März 2020 die Vorakten zu. F. Am 10. März 2020 hat der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Verfügung Beschwerde erhoben (603 2020 28). Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. G. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellun- gen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteilig- ten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweis- anträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhal- tes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikati- on hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). 3.2. Gemäss dem Strafbefehl vom 6. August 2019 ist in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere erstellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019, um 23.50 Uhr, als Lenker eines Personen-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 wagens mit einem Wohnanhänger in Arisdorf auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel fuhr, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises der Kategorie BE zu sein. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, obwohl der Beschwerdeführer (namentlich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 27. Juni 2019) wusste, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet wird. 3.3. In rechtlicher Hinsicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis der Kategorie B erteilt wird für Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3'500 kg und maximal acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3'500 kg nicht übersteigt. Der Führerausweis der Kategorie BE hingegen wird erteilt für Fahrzeug- kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okto- ber 1976 [VZV; SR 741.51]). 3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer geführte Fahrzeugkombination gemäss Fahrzeugausweisen ein Gesamtgewicht von 3'900 kg (Zugfahrzeug: 2'700 kg; Anhänger: 1'200 kg) aufwies und dass er nicht über eine Bewilligung der Kategorie BE verfügte, welche für das Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg erforderlich ist. 3.5. Die Vorinstanz ist damit namentlich gestützt auf den Strafbefehl zu Recht davon ausgegan- gen, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 eine Fahrzeugkombination führte, ohne den erforderlichen Führerausweis der Kategorie BE zu besitzen. Zudem bringt der Beschwerdeführer auch keine relevanten Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen vom vorerwähnten Sachverhalt implizieren. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenver- kehrsvorschriften, wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdefüh- rer eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat. 4. 4.1. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Wider- handlung für immer entzogen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Diese Bestimmung sieht ihrerseits vor, dass der Führeraus- weis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wird, wenn in den vorange- gangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war. Dabei ist als massgebender Zeitpunkt für die früheren Ausweisentzüge der Tag massgebend, an dem diese Massnahmen endeten, d.h. der letzte Tag des Vollzugs (siehe hierzu Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2). 4.2. Wie erwähnt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2014 der Führer- ausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen; dies, weil er am 25. März 2014 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften begangen hatte (Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration), und nachdem ihm der Führerausweis bereits in den vorangegangenen zehn Jahren zweimal wegen einer schweren, einmal wegen einer mittelschweren und einmal
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 wegen einer leichten Widerhandlung entzogen worden war. Am 14. April 2016, somit vor weniger als fünf Jahren, wurde er wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Mithin hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen, dass der Führer- ausweis des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG für immer, mit einer Mindestdauer der Sperrfrist von fünf Jahren, zu entziehen ist. 4.3. Die Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu indi- zieren. So ergibt sich die angeordnete Entzugsdauer klar aus den erwähnten gesetzlichen Bestim- mungen und es steht der Vorinstanz bzw. dem Gericht nicht zu, eine weniger eingreifende Mass- nahme anzuordnen; dies selbst dann, wenn die beruflichen bzw. privaten Folgen für den Beschwerdeführer – wie er in seiner Beschwerde darlegt – gravierend sind. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde weiter aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er mit dem entsprechenden Anhängerzug nicht fahren dürfe. Indes ist es offensichtlich, dass sich ein Fahr- zeugführer im Klaren sein muss, welche Fahrzeuge er mit seinem Führerausweis führen darf (siehe auch Urteil BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2., mit Hinweisen), und dass er mithin aus diesem behaupteten Nichtwissen keinen Vorteil erlangen kann. Zudem widerspricht er sich diesbezüglich in der Beschwerde selber, indem er nämlich darlegt, dass er bisher vergeblich versucht habe, den Führerausweis der Kategorie BE zu erlangen. Soweit er schliesslich in seiner Beschwerde darlegt, dass er in ganz Europa mit dem Auto unterwegs sei und jedes Jahr etwa 50'000 km unfallfrei fahre und keine Verkehrsdelikte begehe, ist er auf die zahlreichen gegen ihn bereits verfügten Massnahmen aufgrund von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvor- schriften aufmerksam zu machen. 5. 5.1. Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte Entzug des Führerausweises für immer, mit einer Mindestsperrfrist von fünf Jahren, als gerechtfertigt. Die Beschwerde (603 2020 28) ist folglich abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2020 ist zu bestätigen. 5.2. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2020 29) gegenstandslos. 6. 6.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). 6.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 33) ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2020 28) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2020 29) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. IV. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 33) wird als gegen- standslos abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 27. März 2020/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: