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603 2020 206

Freiburg · 2021-02-25 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

bestreitet und dass sein Verhalten nur als leichte Widerhandlung zu qualifizieren ist; dass die Vorinstanz am 9. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt; dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Februar 2021 an seiner Beschwerde festhält; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass nach der Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden ist (BGE 139 II 95 E. 3.2 mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwal- tungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einver- nommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Insbesondere hat sich die Verwaltungsbehörde bezüg- lich der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen (Urteile BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.4; 1C_611/2018 vom 18. April 2019 E. 2.2). dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass er den Sachverhalt in dem Sinne bestreite, als dass er nicht die Fernsehsendung angesehen, sondern angehört habe und statt Schlangenlinien, wäre er möglicherweise einmal leicht über die Mittellinie gefahren; dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus dem Strafbefehl vom 29. Mai 2020 ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 gegen 20.24 Uhr mit seinem Personenwagen auf der A1 Ost in Fahrtrichtung Schönbühl auf dem Normalstreifen der Autobahn fuhr und seine Aufmerksamkeit vom Strassenverkehr abwende- te, indem er auf dem Mobiltelefon, welches sich in einer entsprechenden Halterung rechts neben dem Lenkrad auf der Höhe der Instrumente befand, eine Fernsehsendung anschaute. Er hielt dabei den Blick über mehrere Sekunden konstant auf das Mobiltelefon gerichtet und fuhr mit seinem Fahrzeug deutliche Schlangenlinien; dass vorliegend auf diesen Sachverhalt abzustellen ist, da der Beschwerdeführer eine gegen den Strafbefehl gerichtete Einsprache zurückgezogen hat, womit das Strafurteil in Rechtskraft erwach- sen ist und sich die Sachverhaltsfeststellungen des Strafbefehls und der Verfügung der Vorinstanz entsprechen (siehe Urteil BGer 1C_611/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3); dem Einwand, dass nur einmal die Mittellinie leicht überfahren worden sei, kann nach dem Vorgesagten, nicht gefolgt werden; dass gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweck- mässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabege- räte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Das Mass der Aufmerksam- keit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, nament- lich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6; BGE 137 IV 290 E. 3.6); dass der Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken kann, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte oder auch einen kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.2; 1C_183/2016

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 vom 22. September 2016 E. 2.1). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Still- stands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil BGer 6P.68/2066 vom 6. September 2006 E. 3.3); dass die Benutzung des Telefons während der Fahrt daher nicht zwangsläufig gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verstösst. Ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG liegt jedoch vor, wenn die Aufmerksamkeit des Fahrers durch die Benutzung eines Mobiltelefons (oder eines ande- ren Kommunikations- oder Informationsgeräts wie z.B. eines GPS-Geräts) tatsächlich gestört wird; der Verstoss verwirklicht dann zumindest eine von Art. 90 Abs. 1 SVG sanktionierte abstrakte Gefährdung des Verkehrs (BUSSY/RUSCONI, Art. 31 SVG, Rn. 2.4); dass die Frage, ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV erschwert bzw. verunmöglicht, grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation abhängt. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrich- tung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzu- lässiger Weise behindert (Urteil BGer 1C_422/2016 E. 3.2; BGE 120 IV 63 E. 2d). dass der Beschwerdeführer vorliegend gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil auf einer Autobahn seinen Blick über mehrere Sekunden konstant auf ein Mobiltelefon gerichtet hat, um einer Fern- sehsendung zu folgen. Dabei zeigte sein Fahrzeug deutliche Schlangenlinien; dass aus dem Vorstehenden sich ergibt, dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer gegen die genannten Vorschriften verstossen hat und dass die Vorinstanz daher eine Verwaltungsmass- nahme ergreifen musste; dass gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgespro- chen wird; dass das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG) unterscheidet. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leich- te und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsre- gelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhand- lung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil BGer 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1), wird der Führer- ausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass bei dieser Sachlage nicht von einer geringen Gefahr im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann. Bei den vom Beschwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führen kann (siehe Urteil BGer 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). Insbesondere zeigen die Schlangenlinien, dass sich der Beschwerdeführer ablenken lassen hat und dass seine Aufmerksamkeit durch das Mobiltelefon beeinträchtigt war. Diese konkrete und erhebliche Gefahr wird nochmals mehr dadurch deutlich, als das inkriminierte Verhalten auf einer Autobahn gezeigt wurde, auf der im besagten Abschnitt 100 km/h gefahren werden durfte und er sich nach eigenen Aussagen in einem Baustellenbereich befand, in dem nochmals mehr Aufmerksamkeit den Bege- benheiten geschenkt werden muss. Demnach kann das Verhalten des Beschwerdeführers nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden (vgl. Urteile BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011; 1C_762/2013 vom 27. Februar 2014). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen; dass nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzu- ges bzw. des Fahrverbotes nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berück- sichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund des guten mobilistischen Leumundes des Beschwerdeführers ein Führerausweisentzug für die minimale Dauer von einem Monat erteilte. Da es sich dabei aber um das gesetzliche Minimum handelt, konnte sie davon nicht abweichen (siehe BGE 128 II 282 E. 3.5); dass daher die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen ist; dass die Gerichtskosten auf CHF 600.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz, TarifVJ; SGF 150.12) und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. Februar 2021/yho/lfr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 lit. a SVG ausgegangen; dass nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzu- ges bzw. des Fahrverbotes nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berück- sichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund des guten mobilistischen Leumundes des Beschwerdeführers ein Führerausweisentzug für die minimale Dauer von einem Monat erteilte. Da es sich dabei aber um das gesetzliche Minimum handelt, konnte sie davon nicht abweichen (siehe BGE 128 II 282 E. 3.5); dass daher die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen ist; dass die Gerichtskosten auf CHF 600.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz, TarifVJ; SGF 150.12) und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. Februar 2021/yho/lfr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 206 Urteil vom 25. Februar 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Führerausweisentzug infolge mittelschwerer Widerhandlung – Manipulation Mobiltelefon Beschwerde vom 24. Dezember 2020 gegen den Entscheid vom

26. November 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1963, gemäss dem Anzeigerapport der Kantons- polizei vom 24. Februar 2020 am 19. Februar 2020 gegen 20.24 Uhr mit seinem Personenwagen bbb auf der A1 Ost, Kernenried in Fahrtrichtung Schönbühl fuhr. Während des Lenkens seines Fahrzeuges auf dem Abschnitt Kirchberg - Schönbühl habe er seine Aufmerksamkeit vom Stras- senverkehr durch Schauen einer Fernsehsendung auf einem Mobiltelefon, welches sich in einer entsprechenden Halterung rechts neben dem Lenkrad auf der Höhe der Instrumente befand, abge- wendet. Er sei durch eine unsichere Fahrweise sowie deutliches Fahren von Schlangenlinien aufgefallen; dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Mai 2020 infolge des erwähnten Ereignisses vom 19. Februar 2020 einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärte und zu einer Busse von CHF 500.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilte; dass der Beschwerdeführer die dagegen gerichtete Einsprache zurückzog und das Strafurteil am

17. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist; dass in der Folge die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) am 26. November 2020 ein Führerausweisentzug aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung (Fernsehsendung auf dem Mobiltelefon anschauen und Schlangenlinien fahren) gegen die Stras- senverkehrsvorschriften für einen Monat gegen den Beschwerdeführer verfügte, gerechnet spätes- tens ab dem 20. Mai 2021; dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 24. Dezember 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht erhebt. Er führt insbesondere aus, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet und dass sein Verhalten nur als leichte Widerhandlung zu qualifizieren ist; dass die Vorinstanz am 9. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt; dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Februar 2021 an seiner Beschwerde festhält; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass nach der Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden ist (BGE 139 II 95 E. 3.2 mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwal- tungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einver- nommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Insbesondere hat sich die Verwaltungsbehörde bezüg- lich der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen (Urteile BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.4; 1C_611/2018 vom 18. April 2019 E. 2.2). dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass er den Sachverhalt in dem Sinne bestreite, als dass er nicht die Fernsehsendung angesehen, sondern angehört habe und statt Schlangenlinien, wäre er möglicherweise einmal leicht über die Mittellinie gefahren; dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus dem Strafbefehl vom 29. Mai 2020 ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 gegen 20.24 Uhr mit seinem Personenwagen auf der A1 Ost in Fahrtrichtung Schönbühl auf dem Normalstreifen der Autobahn fuhr und seine Aufmerksamkeit vom Strassenverkehr abwende- te, indem er auf dem Mobiltelefon, welches sich in einer entsprechenden Halterung rechts neben dem Lenkrad auf der Höhe der Instrumente befand, eine Fernsehsendung anschaute. Er hielt dabei den Blick über mehrere Sekunden konstant auf das Mobiltelefon gerichtet und fuhr mit seinem Fahrzeug deutliche Schlangenlinien; dass vorliegend auf diesen Sachverhalt abzustellen ist, da der Beschwerdeführer eine gegen den Strafbefehl gerichtete Einsprache zurückgezogen hat, womit das Strafurteil in Rechtskraft erwach- sen ist und sich die Sachverhaltsfeststellungen des Strafbefehls und der Verfügung der Vorinstanz entsprechen (siehe Urteil BGer 1C_611/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3); dem Einwand, dass nur einmal die Mittellinie leicht überfahren worden sei, kann nach dem Vorgesagten, nicht gefolgt werden; dass gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweck- mässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabege- räte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Das Mass der Aufmerksam- keit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, nament- lich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6; BGE 137 IV 290 E. 3.6); dass der Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken kann, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte oder auch einen kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.2; 1C_183/2016

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 vom 22. September 2016 E. 2.1). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Still- stands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil BGer 6P.68/2066 vom 6. September 2006 E. 3.3); dass die Benutzung des Telefons während der Fahrt daher nicht zwangsläufig gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verstösst. Ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG liegt jedoch vor, wenn die Aufmerksamkeit des Fahrers durch die Benutzung eines Mobiltelefons (oder eines ande- ren Kommunikations- oder Informationsgeräts wie z.B. eines GPS-Geräts) tatsächlich gestört wird; der Verstoss verwirklicht dann zumindest eine von Art. 90 Abs. 1 SVG sanktionierte abstrakte Gefährdung des Verkehrs (BUSSY/RUSCONI, Art. 31 SVG, Rn. 2.4); dass die Frage, ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV erschwert bzw. verunmöglicht, grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation abhängt. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrich- tung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzu- lässiger Weise behindert (Urteil BGer 1C_422/2016 E. 3.2; BGE 120 IV 63 E. 2d). dass der Beschwerdeführer vorliegend gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil auf einer Autobahn seinen Blick über mehrere Sekunden konstant auf ein Mobiltelefon gerichtet hat, um einer Fern- sehsendung zu folgen. Dabei zeigte sein Fahrzeug deutliche Schlangenlinien; dass aus dem Vorstehenden sich ergibt, dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer gegen die genannten Vorschriften verstossen hat und dass die Vorinstanz daher eine Verwaltungsmass- nahme ergreifen musste; dass gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgespro- chen wird; dass das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG) unterscheidet. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leich- te und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsre- gelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhand- lung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil BGer 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1), wird der Führer- ausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass bei dieser Sachlage nicht von einer geringen Gefahr im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann. Bei den vom Beschwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führen kann (siehe Urteil BGer 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). Insbesondere zeigen die Schlangenlinien, dass sich der Beschwerdeführer ablenken lassen hat und dass seine Aufmerksamkeit durch das Mobiltelefon beeinträchtigt war. Diese konkrete und erhebliche Gefahr wird nochmals mehr dadurch deutlich, als das inkriminierte Verhalten auf einer Autobahn gezeigt wurde, auf der im besagten Abschnitt 100 km/h gefahren werden durfte und er sich nach eigenen Aussagen in einem Baustellenbereich befand, in dem nochmals mehr Aufmerksamkeit den Bege- benheiten geschenkt werden muss. Demnach kann das Verhalten des Beschwerdeführers nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden (vgl. Urteile BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011; 1C_762/2013 vom 27. Februar 2014). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen; dass nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzu- ges bzw. des Fahrverbotes nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berück- sichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund des guten mobilistischen Leumundes des Beschwerdeführers ein Führerausweisentzug für die minimale Dauer von einem Monat erteilte. Da es sich dabei aber um das gesetzliche Minimum handelt, konnte sie davon nicht abweichen (siehe BGE 128 II 282 E. 3.5); dass daher die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen ist; dass die Gerichtskosten auf CHF 600.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz, TarifVJ; SGF 150.12) und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. Februar 2021/yho/lfr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: