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603 2020 170

Freiburg · 2021-01-13 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

A. Der 1977 geborene A.________ (Beschwerdeführer), wohnhaft in B.________, ist seit 1997 im Besitz des Führerausweises für Kraftfahrzeuge der 1. und 2. Fahrzeuggruppen. Er ist deutscher Staatsangehörige und seit dem 19. August 2009 in der Schweiz gemeldet. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung vom

30. November 2018 [IVZV; SR 741.58]) sind mehrere Massnahmen im Zusammenhang mit seinem Führerausweis der Kategorie B verzeichnet: Am 30. August 2010 beging der Beschwerdeführer eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, woraufhin er verwarnt wurde; am

2. Juli 2012 eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, woraufhin sein Ausweis für drei Monate entzogen wurde; am 22. Juni 2018 erneut eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, woraufhin er nochmals verwarnt wurde. Am 4. März 2020, um 20.06 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer auf der A12 auf Höhe Bösingen, Alpenseite. Dabei überschritt er die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h um 95 km/h (Sicherheitsmarge abgezogen). Am 5. März 2020, um 00.51 Uhr, fuhr er in Emmenbrücke mit demselben Fahrzeug. Er überschritt die zugelassene Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 17 km/h (Sicherheitsmarge abgezogen). B. Mit Schreiben vom 7. Juli und 7. August 2020 informierte die Kommission für Administrativ- massnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) den Beschwerdeführer, dass aufgrund der Ereignisse vom 4. und 5. März 2020 Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werden. Die Vorinstanz gab ihm jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme. C. Am 15. Oktober 2020 verfügte die Vorinstanz den vorsorglichen Entzug des Führerauswei- ses der 1. und 2. Fahrzeuggruppe. Der Führerausweis sei, ungeachtet eines allfälligen Rekurses, ab dem 29. Juni 2020 bis zur Einreichung des Fahreignungsgutachtens sowie eines ärztlichen Zeugnisses betreffend der 2. Fahrzeuggruppe vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Verfügung ersetze damit den vorsorglichen Entzug des Führerausweises vom 25. Juni 2020, der aufgrund einer unterlassenen Kontrolluntersuchung zur Fahreignung der Fahrzeuggruppe 2 (C1, C1E, CE) trotz mehrmaliger Aufforderung bereits eingezogen worden war. Ein darauf eingereich- tes Gesuch um Rückgabe des Führerausweises vom 30. Juni 2020 wurde mit Schreiben der Vorin- stanz vom 7. Juli 2020 im Zusammenhang mit der Eröffnung des Administrativverfahrens infolge des Ereignisses vom 4. März 2020 nicht stattgegeben. D. Mit Beschwerde vom 2. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantons- gericht Freiburg. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von der Fahreig- nungsabklärung sei abzusehen (603 2020 170), er sei per sofort wieder zum Führen von Motor- fahrzeugen zuzulassen (603 2020 171) und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (603 2020 172). Er rügt im Wesentlichen, dass der Entscheid nicht ordentlich und rechts- genüglich begründet worden sei und, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass er aufgrund seiner Persönlichkeit eine Gefahr für die Teilnahme am Strassenverkehr darstelle. Auch seien die Voraussetzungen zur Anordnung einer vor der Eignungsuntersuchung sowie zum Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit nicht gegeben. Ebenfalls läge keine Ausnahme zur Entzie- hung der aufschiebenden Wirkung vor.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Am 6. November 2020 hat der Instruktionsrichter dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch wiederherzustellen (603 2020 171), nicht stattgegeben. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorg- lich entzogen und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend vorsorglicher Massnahmen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom

19. Mai 2017 E. 3). Die gemäss Art. 79 Abs. 2 VRG für Zwischenentscheide geltende Beschwerde- frist von zehn Tagen wurde eingehalten. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmit- tels legitimiert (vgl. Art. 76 VRG). Der Kostenvorschuss wurde auch rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2). Die Prüfungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz kann nicht darüber hinausgehen, zudem hat diese auch den erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei unzurei- chend begründet. Indem die Vorinstanz ohne jegliche Begründung ausgeführt hatte, dass der obige Tatbestand zeige, dass er die Strassenverkehrsgesetze und –vorschriften weder zur Kennt- nis genommen habe, noch in der Lage sei, diese zu respektieren, käme sie ihre Begründungs- pflicht nicht nach. Denn für ihn sei es unmöglich zu erkennen, was genau die Vorinstanz dazu veranlasst hat, ihm den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen und eine Fahreignungs-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 abklärung anzuordnen. Auch wäre nicht ausgeführt worden, inwiefern er eine übermässige Gefahr für den Strassenverkehr darstelle und inwiefern konkrete Zweifel an seiner Fahreignung bestehen würden. Weiter wäre die behauptete Rücksichtslosigkeit nicht weiter begründet. Aus seiner Sicht wäre eine Fahreignungsabklärung zwar möglich, aber nicht zwingend gewesen. Dementsprechend hätte die Vorinstanz den Entscheid ordentlich und rechtsgenüglich begründen müssen.

E. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 57 ff. VRG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Endentscheide, sondern kann sich auch auf grundlegende prozessleitende Verfügungen beziehen, die die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für Entscheide über die aufschiebende Wirkung resp. vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil KG FR 603 2018 144 vom 11. Dezem- ber 2018 E. 3.2). Indessen kommt Art. 29 Abs. 2 BV im Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird (Urteil BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil BGer 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei Entscheiden über vorsorgliche Mass- nahmen, die entsprechend ihrem Wesen lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, sind die Anforderungen an die Begründung gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzt (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1).

E. 2.3 Die angefochtene Verfügung hat die Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit aus charakterli- chen Gründen primär mit dem Verweis auf das "Raserdelikt" und der leichten Widerhandlung vom

E. 5 In materieller Hinsicht ist umstritten, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung bestehen.

E. 5.1 Nach der Aktenlage sind folgende Feststellungen zu machen: Am 4. März 2020, um 20.06 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer auf der A12 auf Höhe Bösingen, Alpenseite. Dabei wurde

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 eine Geschwindigkeit von 222 km/h gemessen, womit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h – nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 7 km/h – um 95 km/h überschritten wurde. Am 5. März 2020, um 00.51 Uhr, fuhr er in Emmenbrücke mit demselben Fahrzeug. Es wurde die Geschwindigkeit von 72 km/h gemessen, womit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

– nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h – um 17 km/h überschritten wurde. Beide Ereignisse werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Einvernahmeprotokoll vom

29. Juni 2020; Beschwerde vom 2. November 2020, S. 3). Des Weiteren erklärte der Beschwerde- führer in der Anhörung bei der Kantonspolizei am 29. Juni 2020 im Zusammenhang mit der schwe- ren Widerhandlung vom 4. März 2020, dass er aufgrund einiger Schwierigkeiten mit seiner Lebensgefährtin eine so hohe Geschwindigkeit gefahren sei. Weiter erklärte er, er sei nicht mit Absicht so schnell gefahren. Jedoch wisse er, dass diese Geschwindigkeit gefährlich für ihn und für andere Menschen sein könne. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor drei Widerhandlungen in der Schweiz begangen hatte (30. August 2010, 2. Juli 2012, 22. Juni 2018). Eine dieser Widerhandlun- gen ist als schwere Widerhandlung (2. Juli 2012) mit dreimonatigem Ausweisentzug eingestuft. Zusätzlich wurde eine Strafanzeige erlassen, unter anderem wegen der Nichtabgabe der Auswei- s(e) und Kontrollschild(er) trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sich einer vorsorglichen Kontrolluntersuchung zur Fahreignung der Fahrzeuggruppe 2 (C1, C1E, CE) zu unterziehen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss insbesondere eine Verletzung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG und Art. 30 VZV. Der Vorfall vom 4. März 2020 geschah um 20.06 Uhr. Zu dieser Zeit herrschte geringes Verkehrsaufkommen und die Sicht sei trotz einsetzender Dunkelheit sehr gut gewesen. Obwohl er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h überschritt, hätte er weder abstrakt noch konkret eine Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Auch sei er nicht mit Absicht schnell gefahren. Zudem läge die gemessene Geschwindigkeit nur um 15 km/h über dem Grenzwert nach Art. 90 [recte: 94] Abs. 4 SVG. Der Beschwerdeführer könne also nicht als klassi- scher Raser bezeichnet werden. Bis auf die Geschwindigkeitsüberschreitung gäbe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Gründe vorliegen würden, welche in seiner Persönlichkeit liegen, dass er nicht geeignet wäre, am Strassenverkehr teilzunehmen. Er stelle keine gesteigerte Gefahr dar und gestützt auf den Vorfall vom 4. März 2020 könne nicht geschlussfolgert werden, dass er nicht in der Lage und auch nicht gewillt sei, die Strassenverkehrsgesetze zu respektieren. Rücksichtslo- sigkeit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, weil er niemanden in Gefahr gebracht hätte. Selbst wenn die anderen Verstösse des Beschwerdeführers miteinbezogen werden würden, die jedoch durch die Formulierung "dass obiger Tatbestand" explizit ausgenommen wurden, käme man zu keinem anderen Ergebnis.

E. 5.3 Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen wurde in casu auf zwei aufeinanderfolgenden Tagen (4. und 5. März 2020) die Geschwindigkeit i.S. einer leichten und einer schweren Wider- handlung überschritten. Damit verletzte der Beschwerdeführer die Verkehrsvorschriften in der Schweiz bereits zum zweiten Mal in schwerer Weise (s. E. 5.1). Insbesondere wurde bei der vorlie- genden schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften vom 4. März 2020 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 95 km/h überschritten. Dieses Ereignis ist klar als den vorgenannten "Rasertatbestand" zu bewerten (s. E. 4.3). Erklärungen des Beschwerdeführers, dass er kein klassischer Raser sei, die Sichtverhältnisse günstig gewesen wären oder es ein gerin-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ges Verkehrsaufgekommen gegeben hätte, sind demnach unerheblich. Genauso wie die Einwen- dung, dass keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorgelegen hätten. Selbstredend stellt der Verlust des Geschwindigkeitsgefühls ein grosses Risiko im Strassenverkehr dar. Der Beschwerdeführer hat sich anscheinend von seinen Gefühlen ablenken lassen und seine Aufmerksamkeit von der Geschwindigkeit abgewendet. Es besteht kein Zweifel, wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von fast 100 km/h allein aufgrund privater Probleme, so wie er angibt, unabsichtlich passiert, dass es den Verdacht an fehlender Fahreignung zu begründen vermag. Als erschwerendes Element kommt hinzu, dass er trotz des Wissens über die Geschwin- digkeitsübertretung vom 4. März 2020 am darauffolgenden Tag die Geschwindigkeit innerorts nochmals überschritten hatte. Solange der Verdacht über die fehlende Fahreignung nicht ausge- räumt ist, ist zu befürchten, dass er dieses Verhalten in anderen schwierigen Momenten wiederholt und, wenn er weiterfährt, gefährliche Situationen für sich und andere schafft (vgl. BGE 125 II 492 E. 3, nach Ansicht des Bundesgerichts hätte ein Gutachten zur Fahreignung nach zwei Geschwin- digkeitsüberschreitungen von 28 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und eine Woche später von 73 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgesprochen werden müssen). Es ist zu betonen, dass die Strassenverkehrsbehörde nicht befugt ist, die medizinische Fahrtaug- lichkeit eines Fahrzeuglenkers festzustellen und sich daher auf die Meinung von Fachärzten stüt- zen muss. Demnach ist der vorbeugende Führerausweisentzug, den sie dann ausspricht, keine mahnende Massnahme, die ein Fehlverhalten bestraft, sondern soll verhindern, dass ein vermut- lich fahruntüchtiger Fahrzeuglenker ein Fahrzeug in einem Zustand lenkt, der vorübergehend oder gar dauerhaft verkehrsgefährdend ist. Solange diese Vermutung nicht entkräftet wird, muss der Fahrzeuglenker präventiv als fahruntüchtig betrachtet und vom Verkehr ferngehalten werden (siehe auch BGE 125 II 396 E. 3; MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire : en particulier sous l'angle de la révision du 14 décembre 2001 de la loi fédérale sur la circulation routière et de la révision Via sicura du 15 juin 2012, 2015, S. 743, 740 ff; PERRIN, S. 65, 221 und 226; WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Art. 16d N. 5). Es obliegt dem mit einem Fahrverbot belegten Fahrzeuglenker, seine Fahrtauglichkeit zu bescheini- gen. Der Zweck des präventiven Entzugs ist daher die öffentliche Verkehrssicherheit vor untaugli- chen Fahrern zu schützen. Aus den Überlegungen folgt auch, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrsteilnehmer in der Regel immer Vorrang vor dem persönlichen Interesse des Inhabers des Führerausweises hat (vgl. BGE 106 Ib 115 E. 2b; Urteil KG FR 603 2013 360 vom

30. Januar 2014). Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch geeignet, erforderlich und zumutbar, dem Betroffenen den Führerausweis einstweilen zu entziehen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bestehen (Urteile BGer 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 3.4; 1C_356/2011 vom

17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.4.; 1C_536/2018 vom

30. Januar 2019 E. 7). Das persönliche Erfordernis des Führerausweisbesitzes - soweit es festgestellt wurde - ermöglicht es auch nicht, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Verkehrssicher- heit umzukehren und kann daher nicht berücksichtigt werden (Mandatsanzeige vom 30. Juni 2020).

E. 5.4 Aufgrund des Vorhergesagten hat die Vorinstanz keine Überschreitung oder keinen Miss- brauch ihres Ermessens begangen, indem sie der Ansicht war, dass die Geschwindigkeitsübertre- tung Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen konnte, die den Beschwerdeführer derzeit

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 daran hindern würde, sich vernünftig und sicher am Steuer zu verhalten. Damit rechtfertigt dieser Zweifel die Anordnung des vorbeugenden Führerscheinentzuges und die Durchführung eines Fahreignungsgutachtens. Demnach hat sie zu Recht, gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. SVG, eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Gleichzeitig hatte sie den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV), solange die Frage seines Charakters und seiner psychologischen Eignung zum Führen eines Fahrzeugs nicht geklärt ist.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde (603 2020 170). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (603 2020 172) wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 7 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (603 2020 170) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (603 2020 172) wird als gegenstandslos abge- schrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Januar 2021/yho/lfr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 170 603 2020 172 Urteil vom 13. Januar 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen; vorsorglicher Entzug des Führeraus- weises und Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung Beschwerde vom 2. November 2020 gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Der 1977 geborene A.________ (Beschwerdeführer), wohnhaft in B.________, ist seit 1997 im Besitz des Führerausweises für Kraftfahrzeuge der 1. und 2. Fahrzeuggruppen. Er ist deutscher Staatsangehörige und seit dem 19. August 2009 in der Schweiz gemeldet. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung vom

30. November 2018 [IVZV; SR 741.58]) sind mehrere Massnahmen im Zusammenhang mit seinem Führerausweis der Kategorie B verzeichnet: Am 30. August 2010 beging der Beschwerdeführer eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, woraufhin er verwarnt wurde; am

2. Juli 2012 eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, woraufhin sein Ausweis für drei Monate entzogen wurde; am 22. Juni 2018 erneut eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, woraufhin er nochmals verwarnt wurde. Am 4. März 2020, um 20.06 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer auf der A12 auf Höhe Bösingen, Alpenseite. Dabei überschritt er die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h um 95 km/h (Sicherheitsmarge abgezogen). Am 5. März 2020, um 00.51 Uhr, fuhr er in Emmenbrücke mit demselben Fahrzeug. Er überschritt die zugelassene Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 17 km/h (Sicherheitsmarge abgezogen). B. Mit Schreiben vom 7. Juli und 7. August 2020 informierte die Kommission für Administrativ- massnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) den Beschwerdeführer, dass aufgrund der Ereignisse vom 4. und 5. März 2020 Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werden. Die Vorinstanz gab ihm jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme. C. Am 15. Oktober 2020 verfügte die Vorinstanz den vorsorglichen Entzug des Führerauswei- ses der 1. und 2. Fahrzeuggruppe. Der Führerausweis sei, ungeachtet eines allfälligen Rekurses, ab dem 29. Juni 2020 bis zur Einreichung des Fahreignungsgutachtens sowie eines ärztlichen Zeugnisses betreffend der 2. Fahrzeuggruppe vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Verfügung ersetze damit den vorsorglichen Entzug des Führerausweises vom 25. Juni 2020, der aufgrund einer unterlassenen Kontrolluntersuchung zur Fahreignung der Fahrzeuggruppe 2 (C1, C1E, CE) trotz mehrmaliger Aufforderung bereits eingezogen worden war. Ein darauf eingereich- tes Gesuch um Rückgabe des Führerausweises vom 30. Juni 2020 wurde mit Schreiben der Vorin- stanz vom 7. Juli 2020 im Zusammenhang mit der Eröffnung des Administrativverfahrens infolge des Ereignisses vom 4. März 2020 nicht stattgegeben. D. Mit Beschwerde vom 2. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantons- gericht Freiburg. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von der Fahreig- nungsabklärung sei abzusehen (603 2020 170), er sei per sofort wieder zum Führen von Motor- fahrzeugen zuzulassen (603 2020 171) und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (603 2020 172). Er rügt im Wesentlichen, dass der Entscheid nicht ordentlich und rechts- genüglich begründet worden sei und, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass er aufgrund seiner Persönlichkeit eine Gefahr für die Teilnahme am Strassenverkehr darstelle. Auch seien die Voraussetzungen zur Anordnung einer vor der Eignungsuntersuchung sowie zum Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit nicht gegeben. Ebenfalls läge keine Ausnahme zur Entzie- hung der aufschiebenden Wirkung vor.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Am 6. November 2020 hat der Instruktionsrichter dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch wiederherzustellen (603 2020 171), nicht stattgegeben. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorg- lich entzogen und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend vorsorglicher Massnahmen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom

19. Mai 2017 E. 3). Die gemäss Art. 79 Abs. 2 VRG für Zwischenentscheide geltende Beschwerde- frist von zehn Tagen wurde eingehalten. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmit- tels legitimiert (vgl. Art. 76 VRG). Der Kostenvorschuss wurde auch rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2). Die Prüfungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz kann nicht darüber hinausgehen, zudem hat diese auch den erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei unzurei- chend begründet. Indem die Vorinstanz ohne jegliche Begründung ausgeführt hatte, dass der obige Tatbestand zeige, dass er die Strassenverkehrsgesetze und –vorschriften weder zur Kennt- nis genommen habe, noch in der Lage sei, diese zu respektieren, käme sie ihre Begründungs- pflicht nicht nach. Denn für ihn sei es unmöglich zu erkennen, was genau die Vorinstanz dazu veranlasst hat, ihm den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen und eine Fahreignungs-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 abklärung anzuordnen. Auch wäre nicht ausgeführt worden, inwiefern er eine übermässige Gefahr für den Strassenverkehr darstelle und inwiefern konkrete Zweifel an seiner Fahreignung bestehen würden. Weiter wäre die behauptete Rücksichtslosigkeit nicht weiter begründet. Aus seiner Sicht wäre eine Fahreignungsabklärung zwar möglich, aber nicht zwingend gewesen. Dementsprechend hätte die Vorinstanz den Entscheid ordentlich und rechtsgenüglich begründen müssen. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 57 ff. VRG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Endentscheide, sondern kann sich auch auf grundlegende prozessleitende Verfügungen beziehen, die die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für Entscheide über die aufschiebende Wirkung resp. vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil KG FR 603 2018 144 vom 11. Dezem- ber 2018 E. 3.2). Indessen kommt Art. 29 Abs. 2 BV im Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird (Urteil BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil BGer 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei Entscheiden über vorsorgliche Mass- nahmen, die entsprechend ihrem Wesen lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, sind die Anforderungen an die Begründung gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzt (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). 2.3. Die angefochtene Verfügung hat die Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit aus charakterli- chen Gründen primär mit dem Verweis auf das "Raserdelikt" und der leichten Widerhandlung vom

5. März 2020 i.S.v. 16a Abs. 1 lit. a SVG begründet. Ferner haben die Erwägungen auch das einschlägige IVZ mit zwei leichten und einer schweren Widerhandlung aufgeführt, wobei letztere den Entzug des Ausweises nötig machte. Der Beschwerdeführer war in diesem Sinne ohne weite- res in der Lage, den Entscheid anzufechten, was er tatsächlich auch tat. Wenn die Vorinstanz offenbar der Ansicht war, dass solche Delikte regelmässig auch Zweifel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG begründen, beschlägt dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern den materiellen Aspekt der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. 3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG haben Fahrzeuglenkende Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Dabei begrenzt der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften (Art. 32 Abs. 2 SVG). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h, auf der Autobahn 120 km/h (Art. 4 Abs. 1 lit. d VRV). 4. 4.1. Nach Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem nach seinem bisherigen Verhal- ten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Im Sinne von Art. 14 Abs. 2 und 16d Abs. 1 SVG muss jeder Motorfahrzeugführer in der Lage sein, ein Kraftfahr- zeug sicher zu führen. Dies ist ein grundlegendes Prinzip, von dem die Sicherheit im Strassenver- kehr abhängt. Neben Kenntnissen der Verkehrsregeln und der Fahrtechnik muss der Inhaber eines Führerscheins bei guter Gesundheit sein und die Anforderungen an das Führen eines Kraftfahr- zeugs im heutigen Verkehr erfüllen können. Diese Bedingungen, die sich auf den Fahrer selbst beziehen, umfassen vier Punkte, nämlich seine körperliche, seine geistige oder psychische Eignung, seine charakterliche Eignung und seine Fähigkeit, sich in einer schwierigen Verkehrssi- tuation sicher zu integrieren. Kann der Motorfahrzeugführer die eine oder andere dieser Anforde- rungen nicht erfüllen, wird ein Sicherheitsentzug angeordnet (PERRIN, Délivrance et retrait du permis de conduire, 1982, S. 127). Ob ein Fahrer in der Lage ist, sicher zu fahren, ist im Allgemei- nen eine Frage, die im Wesentlichen von der Persönlichkeit des Betroffenen und von allen Umständen des Einzelfalls abhängt (BGE 103 Ib 33; 105 Ib 387; Urteil KG FR 603 2013 360 vom

30. Januar 2014). 4.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Art. 90 Abs. 4 SVG wird aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3 geahndet werden. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Abs. 3 vor (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; WEIS- SENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N. 73; vgl. auch BGE 140 IV 133 E. 3.2). 4.3. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsunter- suchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Die zuständige Behörde hat ein verkehrspsychologi- sches Gutachten anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung vom

27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr ist bei drohenden Siche- rungsentzügen nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen; Urteil KG FR 603 2018 144 vom

11. Dezember 2018 E. 2.3). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1). Der präventive Entzug des Führerausweises hat die gleiche Rechtsnatur wie der Entzug aus Sicherheitsgründen. Wie letzterer stellt sie eine Sicherheitsmassnahme dar, die nach dem persön- lichen Zustand des Fahrers (Fahruntüchtigkeit oder Zweifel an der Fahreignung) zur Wahrung der öffentlichen Ordnung angeordnet wird (PERRIN, S. 81 ff.). Angesichts des Gefahrenpotenzials, das mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbunden ist, muss die Fahrerlaubnis präventiv entzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Fahrzeugführer eine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt und ernsthafte Zweifel an seiner Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a; Urteil KG FR 603 2013 360 vom

30. Januar 2014). 4.4. Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakter- lichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug - jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung - rechtfertigen, können sich insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretungen, sogenannten "Raserdelikten", ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen (Urteile BGer 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; 1C_604/2012 vom

17. Mai 2013 E. 6.1-6.2 mit Hinweisen). 4.5. Nach der Rechtsprechung führt jedoch allein die Tatsache, dass ein "Raserdelikt" vorliegt, jedenfalls bei erstmaligen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, noch nicht unweigerlich zu einem vorsorglichen Entzug und der Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung. Ein solches Delikt veranlasst aber die Behörde, die gesamten Umstände, die einen Einfluss auf die Fahreignung haben können, sorgfältig zu prüfen (Urteil BGer 1C_154/2018 vom

4. Juli 2018 E. 4.3). In der Literatur wird sodann darauf hingewiesen, dass nur wenige Fälle denk- bar seien, in denen die Fahreignung eines Lenkers, der im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorsätz- lich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, nicht in hohem Masse als zweifelhaft anzusehen wäre (WEISSENBERGER, Art. 15d N. 71). 5. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung bestehen. 5.1. Nach der Aktenlage sind folgende Feststellungen zu machen: Am 4. März 2020, um 20.06 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer auf der A12 auf Höhe Bösingen, Alpenseite. Dabei wurde

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 eine Geschwindigkeit von 222 km/h gemessen, womit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h – nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 7 km/h – um 95 km/h überschritten wurde. Am 5. März 2020, um 00.51 Uhr, fuhr er in Emmenbrücke mit demselben Fahrzeug. Es wurde die Geschwindigkeit von 72 km/h gemessen, womit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

– nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h – um 17 km/h überschritten wurde. Beide Ereignisse werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Einvernahmeprotokoll vom

29. Juni 2020; Beschwerde vom 2. November 2020, S. 3). Des Weiteren erklärte der Beschwerde- führer in der Anhörung bei der Kantonspolizei am 29. Juni 2020 im Zusammenhang mit der schwe- ren Widerhandlung vom 4. März 2020, dass er aufgrund einiger Schwierigkeiten mit seiner Lebensgefährtin eine so hohe Geschwindigkeit gefahren sei. Weiter erklärte er, er sei nicht mit Absicht so schnell gefahren. Jedoch wisse er, dass diese Geschwindigkeit gefährlich für ihn und für andere Menschen sein könne. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor drei Widerhandlungen in der Schweiz begangen hatte (30. August 2010, 2. Juli 2012, 22. Juni 2018). Eine dieser Widerhandlun- gen ist als schwere Widerhandlung (2. Juli 2012) mit dreimonatigem Ausweisentzug eingestuft. Zusätzlich wurde eine Strafanzeige erlassen, unter anderem wegen der Nichtabgabe der Auswei- s(e) und Kontrollschild(er) trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sich einer vorsorglichen Kontrolluntersuchung zur Fahreignung der Fahrzeuggruppe 2 (C1, C1E, CE) zu unterziehen. 5.2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss insbesondere eine Verletzung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG und Art. 30 VZV. Der Vorfall vom 4. März 2020 geschah um 20.06 Uhr. Zu dieser Zeit herrschte geringes Verkehrsaufkommen und die Sicht sei trotz einsetzender Dunkelheit sehr gut gewesen. Obwohl er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h überschritt, hätte er weder abstrakt noch konkret eine Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Auch sei er nicht mit Absicht schnell gefahren. Zudem läge die gemessene Geschwindigkeit nur um 15 km/h über dem Grenzwert nach Art. 90 [recte: 94] Abs. 4 SVG. Der Beschwerdeführer könne also nicht als klassi- scher Raser bezeichnet werden. Bis auf die Geschwindigkeitsüberschreitung gäbe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Gründe vorliegen würden, welche in seiner Persönlichkeit liegen, dass er nicht geeignet wäre, am Strassenverkehr teilzunehmen. Er stelle keine gesteigerte Gefahr dar und gestützt auf den Vorfall vom 4. März 2020 könne nicht geschlussfolgert werden, dass er nicht in der Lage und auch nicht gewillt sei, die Strassenverkehrsgesetze zu respektieren. Rücksichtslo- sigkeit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, weil er niemanden in Gefahr gebracht hätte. Selbst wenn die anderen Verstösse des Beschwerdeführers miteinbezogen werden würden, die jedoch durch die Formulierung "dass obiger Tatbestand" explizit ausgenommen wurden, käme man zu keinem anderen Ergebnis. 5.3. Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen wurde in casu auf zwei aufeinanderfolgenden Tagen (4. und 5. März 2020) die Geschwindigkeit i.S. einer leichten und einer schweren Wider- handlung überschritten. Damit verletzte der Beschwerdeführer die Verkehrsvorschriften in der Schweiz bereits zum zweiten Mal in schwerer Weise (s. E. 5.1). Insbesondere wurde bei der vorlie- genden schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften vom 4. März 2020 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 95 km/h überschritten. Dieses Ereignis ist klar als den vorgenannten "Rasertatbestand" zu bewerten (s. E. 4.3). Erklärungen des Beschwerdeführers, dass er kein klassischer Raser sei, die Sichtverhältnisse günstig gewesen wären oder es ein gerin-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ges Verkehrsaufgekommen gegeben hätte, sind demnach unerheblich. Genauso wie die Einwen- dung, dass keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorgelegen hätten. Selbstredend stellt der Verlust des Geschwindigkeitsgefühls ein grosses Risiko im Strassenverkehr dar. Der Beschwerdeführer hat sich anscheinend von seinen Gefühlen ablenken lassen und seine Aufmerksamkeit von der Geschwindigkeit abgewendet. Es besteht kein Zweifel, wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von fast 100 km/h allein aufgrund privater Probleme, so wie er angibt, unabsichtlich passiert, dass es den Verdacht an fehlender Fahreignung zu begründen vermag. Als erschwerendes Element kommt hinzu, dass er trotz des Wissens über die Geschwin- digkeitsübertretung vom 4. März 2020 am darauffolgenden Tag die Geschwindigkeit innerorts nochmals überschritten hatte. Solange der Verdacht über die fehlende Fahreignung nicht ausge- räumt ist, ist zu befürchten, dass er dieses Verhalten in anderen schwierigen Momenten wiederholt und, wenn er weiterfährt, gefährliche Situationen für sich und andere schafft (vgl. BGE 125 II 492 E. 3, nach Ansicht des Bundesgerichts hätte ein Gutachten zur Fahreignung nach zwei Geschwin- digkeitsüberschreitungen von 28 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und eine Woche später von 73 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgesprochen werden müssen). Es ist zu betonen, dass die Strassenverkehrsbehörde nicht befugt ist, die medizinische Fahrtaug- lichkeit eines Fahrzeuglenkers festzustellen und sich daher auf die Meinung von Fachärzten stüt- zen muss. Demnach ist der vorbeugende Führerausweisentzug, den sie dann ausspricht, keine mahnende Massnahme, die ein Fehlverhalten bestraft, sondern soll verhindern, dass ein vermut- lich fahruntüchtiger Fahrzeuglenker ein Fahrzeug in einem Zustand lenkt, der vorübergehend oder gar dauerhaft verkehrsgefährdend ist. Solange diese Vermutung nicht entkräftet wird, muss der Fahrzeuglenker präventiv als fahruntüchtig betrachtet und vom Verkehr ferngehalten werden (siehe auch BGE 125 II 396 E. 3; MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire : en particulier sous l'angle de la révision du 14 décembre 2001 de la loi fédérale sur la circulation routière et de la révision Via sicura du 15 juin 2012, 2015, S. 743, 740 ff; PERRIN, S. 65, 221 und 226; WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Art. 16d N. 5). Es obliegt dem mit einem Fahrverbot belegten Fahrzeuglenker, seine Fahrtauglichkeit zu bescheini- gen. Der Zweck des präventiven Entzugs ist daher die öffentliche Verkehrssicherheit vor untaugli- chen Fahrern zu schützen. Aus den Überlegungen folgt auch, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrsteilnehmer in der Regel immer Vorrang vor dem persönlichen Interesse des Inhabers des Führerausweises hat (vgl. BGE 106 Ib 115 E. 2b; Urteil KG FR 603 2013 360 vom

30. Januar 2014). Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch geeignet, erforderlich und zumutbar, dem Betroffenen den Führerausweis einstweilen zu entziehen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bestehen (Urteile BGer 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 3.4; 1C_356/2011 vom

17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.4.; 1C_536/2018 vom

30. Januar 2019 E. 7). Das persönliche Erfordernis des Führerausweisbesitzes - soweit es festgestellt wurde - ermöglicht es auch nicht, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Verkehrssicher- heit umzukehren und kann daher nicht berücksichtigt werden (Mandatsanzeige vom 30. Juni 2020). 5.4. Aufgrund des Vorhergesagten hat die Vorinstanz keine Überschreitung oder keinen Miss- brauch ihres Ermessens begangen, indem sie der Ansicht war, dass die Geschwindigkeitsübertre- tung Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen konnte, die den Beschwerdeführer derzeit

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 daran hindern würde, sich vernünftig und sicher am Steuer zu verhalten. Damit rechtfertigt dieser Zweifel die Anordnung des vorbeugenden Führerscheinentzuges und die Durchführung eines Fahreignungsgutachtens. Demnach hat sie zu Recht, gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. SVG, eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Gleichzeitig hatte sie den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV), solange die Frage seines Charakters und seiner psychologischen Eignung zum Führen eines Fahrzeugs nicht geklärt ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde (603 2020 170). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (603 2020 172) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 7. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (603 2020 170) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (603 2020 172) wird als gegenstandslos abge- schrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Januar 2021/yho/lfr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: