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603 2020 115

Freiburg · 2020-09-25 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1936 geboren. Sie besitzt seit 1974 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. B. Aufgrund ihres Alters musste sich die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen unterziehen. Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 26. September 2016 bei Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus leide; daher sei eine zusätzli- che Kontrolle bei einem Spezialarzt für Diabetologie erforderlich. In der Folge zeigte sich, dass überdies eine neurologische Kontrolle notwendig ist, um die Fahreignung zu beurteilen. Prof. med. C.________, Facharzt für Neurologie, stellte an der Untersuchung vom 17. März 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin einige kognitive Schwierigkeiten zeige, die auf die diabetische vaskuläre Enzephalopathie hinwiesen. Es bestünden jedoch keine Hinweise auf ein degeneratives Gesche- hen. Er empfahl, die Fahrbestätigung nur bis zum November 2017 auszustellen, um zu beobach- ten, wie sich die kognitive Situation weiter entwickelt. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) hat daher mit Schreiben vom 22. März 2017 die Fahreignung bis zum 30. November 2017 bestätigt und angeordnet, dass bis spätestens Ende November 2017 neue Arztzeugnisse eines Neurologen sowie eines Diabetologen beizubringen seien, welche die Fahreignung weiterhin bestätigen. Am 21. Dezember 2017, nach Ablauf der ihr gewährten Frist, hat sich die Beschwerdeführerin in der Memory Clinic am D.________ zur neurologischen Kontrolluntersuchung unter der Leitung von Prof. med. C.________, Facharzt für Neurologie, vorgestellt. Die Gutachter diagnostizierten bei dieser Untersuchung leichte neurokognitive Störungen und eine diabetische vaskuläre Enzephalopathie bei stabilem Diabetes. Die Beschwerdeführerin habe sich an der Untersuchung extrem aufgeregt gezeigt und einen vor zwei Monaten angesetzten Termin deswegen schon unge- nutzt verstreichen lassen. Die neuropsychologischen Tests konnten aufgrund der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin nicht vollständig durchgeführt werden und wurden teilweise durch die Beschwerdeführerin abgebrochen. Die sprachlichen Fähigkeiten waren in der Norm, die Gedächtnisfunktionen konnten nicht getestet werden. Insgesamt erscheine die Situation im Vergleich zur vorangehenden Untersuchung vom März 2017 stabil. Zwar zeigten sich einige Schwierigkeiten bei der Ausführung (Programmierung, mentale Flexibilität), die aber nach Ansicht der Gutachter der Fahreignung nicht entgegenstehen. Die neurologische Untersuchung sei gar leicht besser ausgefallen als jene vom März 2017, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin besser auf die Einstellung des Blutzuckers achte. Die Experten empfahlen daher, die Fahreignung für 18 Monate zu verlängern. Für eine erneute Untersuchung werde indes empfohlen, die Beschwerdeführerin an ein verkehrspsychologisches Zentrum zu überweisen, da sie medizinischen Untersuchungen sehr ängstlich gegenüberstehe. Der Vertrauensarzt der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vor- instanz), Dr. med. E.________, stellte am 9. Januar 2018 fest, dass trotz der Anordnung in der Verfügung vom 22. März 2017 bis heute lediglich der neurologische Bericht, aber keine diabetolo- gischen und ophtalmologischen Arztzeugnisse eingereicht worden seien. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führer- ausweis vorsorglich entzogen und darauf hingewiesen, dass dieser Entscheid gestützt auf einen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Bericht eines Diabetologen und eines Ophtalmologen, welche die Fahreignung bestätigten, in Wiedererwägung gezogen werden könne. Zudem müsse ein von einem Neurologen verfasster Arztbericht eingereicht werden, falls der Entzug länger als 18 Monate (Juni 2019) daure. D. Nach Einreichung der diabetologischen und ophtalmologischen Berichte hat die Vorinstanz am 16. Februar 2018 ihre Verfügung vom 18. Januar 2018 annulliert und die Beschwerdeführerin wieder zum Strassenverkehr zugelassen. Die Vorinstanz forderte, dass zur weiteren Kontrolle der Fahreignung bis spätestens Ende Februar 2019 ein neues Arztzeugnis eines Diabetologen, eines Neurologen und eines Augenarztes zuzustellen sei. Unabhängig davon werde sie im Februar 2019 aufgeboten, um einen Arztbericht eines Arztes mit der Qualifikationsstufe 1 zuzustellen, welcher die allgemeine Fahreignung zu bestätigen habe. Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist ungenutzt verstreichen, reichte dann aber nach mehrmaligen Aufforderungen die geforderten Zeugnisse ein. E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass gestützt auf die eingereichten Zeugnisse die Fahreignung der Beschwerdeführerin unter Einhaltung einer strikten medizinischen Kontrolle derzeit gegeben sei. Sie wies darauf hin, dass die Aufrechterhaltung des Rechts zum Führen eines Fahrzeuges an die Bedingungen geknüpft ist, dass die ärztliche Kon- trolle beibehalten wird, und der Vorinstanz bis am 30. Juni 2020 Arztberichte eines Diabetologen, eines Ophtalmologen und eines Neurologen eingereicht werden, welche die Fahreignung bestäti- gen. Zudem werde sie im April 2021 von der ASS ein Aufgebot für die ordentliche medizinische Untersuchung eines Arztes der Qualifikationsstufe 1 erhalten. Die Frist vom 30. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin erneut ungenutzt verstreichen, weshalb ihr die Vorinstanz am 10. Juli 2020 eine Nachfrist von 10 Tagen einräumte, um die Arztzeugnisse nachzureichen. Mit Kurzbericht vom 15. Juli 2020 bestätigte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie, dass die Beschwerdeführerin aus diabetologischer Sicht weiter fahrgeeignet sei. Die übrigen einverlangten Zeugnisse blieben weiter ausstehend. Am 21. Juli 2020 legte der Vertrauensarzt der Vorinstanz in einem Aktengutachten dar, dass die Beschwerdeführerin an leichten neurokognitiven Störungen und einer diabetischen vaskulären Enzephalopathie bei stabilem Diabetes leide. Sie habe die angesetzten Fristen zur Einreichung der Arztzeugnisse mehrfach verstreichen lassen. Nach wie vor fehlten die neurologischen und die ophtalmologischen Berichte, welche die Fahreignung bestätigten. Er erachte daher die Beschwer- deführerin als nicht fahrgeeignet. Zur Wiedererlangung des Führerausweises sei zu fordern, dass sie sich einer rechtsmedizinischen Untersuchung an einem verkehrsmedizinischen Institut (in Bern oder Zürich) unterziehe, wie Prof. med. C.________ in seinem Bericht vom 21. Dezember 2017 empfohlen habe. F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (zugestellt am 30. Juli 2020) hat die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen, bis zur Abklä- rung der Ausschlussgründe. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens erfolge. Dieses Gutachten müsse durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern oder in Zürich verfasst werden. Zudem hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. G. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen am 10. August 2020 Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben (603 2020 115). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 aufzuheben. Auf die Fahreignungsuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin sei zu ver- zichten. Zudem sei ihr der Führerausweis unverzüglich zurückzuerstatten (Gesuche um superpro- visorische bzw. vorsorgliche Massnahmen; 603 2020 117 bzw. 118). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies verlangte sie die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (603 2020 116). H. Die Instruktionsrichterin hat am 12. August 2020 den Antrag, wonach die Vorinstanz anzu- weisen sei, den Führerausweis unverzüglich zurückzuerstatten, abgelehnt (603 2020 117). I. Die Vorinstanz beantragt am 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie übermit- telt dem Kantonsgericht zudem die Vorakten. Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz am 21. August 2020 ein neurologisches Zeugnis von Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, vom 13. August 2020 eingereicht hat, sowie ein ophtalmolo- gisches Zeugnis von der Augenärztin Dr. med. H.________ vom 21. August 2020, welche beide die Fahreignung aus Sicht ihres Fachgebietes bestätigen. Weiter hielt der Vertrauensarzt der Vor- instanz gemäss einem Aktengutachten vom 21. August 2020 trotz dieser Zeugnisse daran fest, dass ein Gutachten durch das Institut für Rechtsmedizin beizubringen sei, welches die Fahreig- nung bestätige. J. Das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführerin am 7. bzw. am 16. September 2020 die Aktengutachten des Vertrauensarztes vom 21. Juli und 21. August 2020 zur Information zugestellt. Hierauf liess sich die Beschwerdeführerin am 12. September 2020 sowie am 21. September 2020 erneut vernehmen. K. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 bzw. 120 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11

E. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche körperliche oder psychische Leis- tungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen nicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG, e contrario). Der Führerausweis ist gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Namentlich wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen.

E. 3.2 Nebstdem kann der Führerausweis bis zum Abschluss eines Administrativverfahrens betref- fend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden. Angesichts des grossen Gefährdungspoten- tials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, genügen für diesen vorsorglichen Ent- zug schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Ver- kehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an seiner Fahreignung erwecken (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, VZV; SR 741.51). So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeug- führers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Umstände ergeben. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre die- ser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwen- digen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können, und braucht eine umfassende Ausei- nandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug spre- chen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.4).

E. 3.3 Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV besteht die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontroll- untersuchung zu unterziehen, für über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre (vor dem Inkraft- treten dieser Bestimmung am 1. Januar 2019 bestand die entsprechende Pflicht nach Art. 27 Abs. 1 lit. b aVZV bereits für über 70-jährige Ausweisinhaber). Die verkehrsmedizinische Kontrollunter- suchung muss nach Art. 27 Abs. 2 VZV unter der Verantwortung eines Arztes nach Art. 5abis VZV durchgeführt werden. Die kantonale Behörde kann laut Art. 27 Abs. 3 VZV auf Antrag des Arztes die in Abs. 1 lit. b genannte Frist verkürzen (lit. a); den Führerausweis auf die nächste verkehrs- medizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach lit. a unterzieht (lit. b). Zu- dem kann die kantonale Behörde nach Art. 27 Abs. 4 VZV im Einzelfall anordnen, dass der Um- fang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 2a VZV gebunden. Ferner kann der Arzt auch bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen, wenn das Ergebnis einer Fahreignungs- untersuchung keinen eindeutigen Schluss zulässt (Art. 5j Abs.1 VZV).

E. 3.4 Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann eine Bewilligung mit Neben- bestimmungen verbunden werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder wenn die Bewilligung aufgrund des Gesetzes ohne Nebenbestimmungen verweigert werden müsste. Auflagen stellen eine Art solcher Nebenbestimmungen dar. Sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen, das heisst geeignet und erforderlich sein, um das der Verfü-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 gung zugrundeliegende öffentliche Interesse zu erfüllen, sowie für den Betroffenen zumutbar sein. Im Strassenverkehrsrecht dienen Auflagen generell dazu, Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Sie sind im Vergleich zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises als milderes Mittel zulässig, wenn sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhal- ten lässt (siehe WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N. 14; BGE 125 II 289 E. 2b; Verwaltungsrekurskommission des Kantons SG, IV-2017/37 vom

30. November 2017, E. 2b, mit Hinweisen).

E. 3.5 Im Strassenverkehrsgesetz gibt es zwei Bestimmungen, welche den Entzug des Führer- ausweises für den Fall vorsehen, dass zuvor verfügte Auflagen missachtet wurden. Nach der be- reits erwähnten Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu ent- ziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall ver- bundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Werden hingegen Auflagen ver- letzt, die bei der Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug verfügt worden waren, kommt Art. 17 Abs. 5 SVG als Spezialnorm zur Anwendung (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG; BGE 140 II 334 E. 2). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung auch analog angewendet werden könne, so beispielsweise in Verbindung mit Art. 15d SVG bei einem vorsorglichen Führer- ausweisentzug und einer daran anschliessenden Abklärung der Fahreignung, wenn die verfügten Auflagen eine günstige Eignungsprognose erlaubten (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N. 2). Art. 16 Abs. 1 SVG ist als "Kann"-Vorschrift abgefasst. Der Entscheid, welche Massnahme im Einzelfall angemessen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Demgegenüber führt die Verletzung von Auflagen, die im Rahmen von Art. 17 SVG verfügt wurden, nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 SVG in aller Regel zwingend zum Entzug des Führerausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (siehe BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, Art. 17 N. 29 und 36; Verwaltungsrekurskommission des Kantons SG, IV-2017/37 vom 30. No- vember 2017, E. 2b).

E. 4 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Führeraus- weis der Beschwerdeführerin zu Recht vorsorglich entzogen hat und darlegte, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens – welches durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern oder Zürich erstattet werden müsse – erfolge.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist heute 84 Jahre alt und musste sich aufgrund ihres Alters seit längerer Zeit alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolle unterziehen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 nahm die Vorinstanz – gestützt auf ein Arztzeugnis eines Diabe- tologen, eines Neurologen und eines Augenarztes sowie eines Berichtes eines Arztes mit der Qualifikationsstufe 1, welcher die allgemeine Fahreignung bestätigte, wobei diese Zeugnisse ver- spätet und erst auf Nachforderung hin eingereicht wurden – zur Kenntnis, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin unter Einhaltung einer strikten medizinischen Kontrolle gegeben sei. Sie wies darauf hin, dass die Aufrechterhaltung des Rechts zum Führen eines Fahrzeuges an die Be- dingungen geknüpft ist, dass die ärztliche Kontrolle beibehalten wird, und der Vorinstanz bis am

30. Juni 2020 erneut Arztberichte eines Diabetologen, eines Neurologe und eines Ophtalmologen eingereicht werden, welche die Fahreignung bestätigen. Auch diesmal liess die Beschwerdeführe- rin die Frist ungenutzt verstreichen, weshalb ihr die Vorinstanz am 10. Juli 2020 spontan eine

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Nachfrist von 10 Tagen einräumte, um das Versäumnis nachzuholen. Mit Kurzbericht vom 15. Juli 2020 bestätigte Dr. med. F.________, dass die Beschwerdeführerin aus diabetologischer Sicht weiter fahrgeeignet sei. Die weiteren Arztzeugnisse standen jedoch nach wie vor aus.

E. 4.2 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz mit der Verfügung vom 23. Juli 2020 der Beschwer- deführerin den Führerausweis zu Recht vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen, bis zur Abklä- rung der Ausschlussgründe: Die Beschwerdeführerin hat die ihr auferlegten Auflagen (wiederholt) nicht eingehalten und die verlangten Arztzeugnisse nicht eingereicht. Entgegen der Verfügung vom 6. Juni 2019 hat sie innerhalb der angesetzten Frist bis zum 30. Juni 2020 keine Arztberichte eines Diabetologen, eines Ophtalmologen und eines Neurologen eingereicht, welche die Fahreig- nung bestätigen; auch innerhalb der Nachfrist von 10 Tagen liess sie der Vorinstanz lediglich einen diabetologischen Kurzbericht von Dr. med. F.________ zukommen. Die weiteren Arztzeugnisse fehlten nach wie vor. Damit durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerde- führerin die Auflagen nicht eingehalten hat, und mangels Einhaltung dieser Auflagen bestehen ernsthafte Zweifel, dass die Beschwerdeführerin, die an leichten neurokognitiven Störungen und einer diabetischen vaskulären Enzephalopathie bei Diabetes leidet, weiterhin fahrgeeignet ist. Ent- sprechend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2020 den Führeraus- weis der Beschwerdeführerin zu Recht entzogen.

E. 4.3 Wie nachfolgend ausgeführt wird, hat die Vorinstanz zudem mit der angefochtenen Verfü- gung für die Wiedererwägung des vorsorglichen Entzuges ebenfalls zu Recht dargelegt, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens – welches durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern oder Zürich erstattet werden müsse – erfolge bzw. dass sich die Beschwerdeführerin für die Wiedererlangung des Führerausweises einer Begutach- tung bei einem dieser Institute unterziehen müsse. Der Neurologe Prof. med. C.________ hatte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2017 geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer neuen Evaluation der Fahreignung an ein verkehrspsychologisches Zentrum zu verweisen sei. Er hatte dies damit begründet, dass die Be- schwerdeführerin medizinischen Untersuchungen sehr ängstlich gegenüberstehe. Eine entsprechende verkehrspsychologische Begutachtung ist am Institut für Rechtsmedizin in Bern bzw. in Zürich ohne weiteres möglich und erweist sich mit Blick auf die gesundheitliche Situa- tion der Beschwerdeführerin, welche namentlich an leichten kognitiven Störungen leidet, als adä- quat. So wird in einem Merkblatt des Institutes für Rechtsmedizin Zürich, online unter https://www.irm.uzh.ch/dam/jcr:ff809351-7159-484b-b938-129bc23b6182/MB04- 620_Verkehrspsychologie.pdf, letztmals besucht am 15. September 2020, insbesondere festge- halten, dass intakte Hirnleistungsfunktionen eine Voraussetzung für das sichere Führen eines Motorfahrzeuges seien; unter den verkehrsrelevanten Hirnleistungsfunktionen seien die Fähigkeit zur optischen Orientierung, die Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit zu verstehen. Falls aufgrund einer Erkrankung, eines Zustandes oder aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten der Verdacht bestehe, dass diese Funktionen eingeschränkt sein könn- ten, werden sie im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung der kognitiven Fahreig- nung überprüft. Diese Untersuchung erfolge mittels standardisierter Tests und daure rund 1.5 bis 2 Stunden (siehe überdies auch die Angaben des Institutes für Rechtsmedizin Bern unter https://www.irm.unibe.ch/dienstleistungen/verkehrsmedizin__psychiatrie_und__psychologie/index_ ger.html, letztmals besucht am 15. September 2020, wonach verkehrspsychiatrische und –psy- chologische Begutachtungen zur Klärung der Fahreignung bei psychischen Störungen, kognitiven Defiziten, z.B. nach Schädelhirnverletzungen oder Demenz, durchgeführt werden). Basierend auf

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 den Angaben von Prof. med. C.________ hat zudem auch der Vertrauensarzt der Vorinstanz am

21. Juli 2020 empfohlen, dass zur Wiedererlangung des Führerausweises eine Begutachtung an einem verkehrsmedizinischen Institut in Zürich oder Bern zu fordern sei.

E. 4.4 Gestützt auf diese Einschätzungen, gegen die in der Beschwerde nichts Relevantes vorge- bracht wird, hat die Vorinstanz für die Wiedererwägung des vorsorglichen Entzuges des Füh- rerausweises zu Recht gefordert, dass sich die Beschwerdeführerin, die an leichten neurokogniti- ven Störungen und einer diabetischen vaskulären Enzephalopathie bei stabilem Diabetes leidet, einer Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin Bern oder Zürich unterzieht. Die Beurteilung, ob bzw. inwiefern – über die von Prof. med. C.________ geforderte verkehrspsy- chologische Begutachtung hinausgehend – am Institut für Rechtsmedizin noch weitergehende Untersuchungen aus anderen Fachrichtungen erfolgen müssten, kann dem begutachtenden Institut anheimgestellt werden und wird insbesondere auch vom Ergebnis der verkehrspsychologi- schen Begutachtung abhängen.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz nach Einreichung der Beschwerde, am

21. August 2020, ein neurologisches Zeugnis von Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, vom 13. August 2020 eingereicht, sowie ein kurzes Zeugnis von der Augenärztin Dr. med. H.________ vom 21. August 2020, welche die Fahreignung aus neurologischer bzw. ophtalmologi- scher Sicht bestätigen. Damit vermag sie jedoch den Auflagen nicht zu genügen, da doch die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die ihr zuvor (mit Verfügung vom 6. Juni 2019) gewährten Auflagen nicht eingehalten hat und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahr- eignung bestehen, welche nur mittels eines Fahreignungsgutachtens beim Institut für Rechtsmedi- zin in Bern oder Zürich ausgeräumt werden könnten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Neuro- loge lediglich den MOCA-Test und den Trailmaking-Test A und B durchgeführt hat; die Testung fiel daher auch im Vergleich zu der Untersuchung bei Prof. med. C.________ vom 21. Dezember 2017 rudimentär aus und genügt nicht, um die Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen. Hieran vermag schliesslich auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2020, in dem sie insbesondere darlegt, dass auf das Zeugnis von Dr. med. G.________ abgestellt werden könne, nichts zu ändern. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten auch aus ihrem Argument im Schreiben vom 21. September 2020, wonach sie seit 1974 täglich unfallfrei Auto fahre und als ehemalige Botschaftssekretärin über eine grosse fahrerische Routine aufweise, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 4.6 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sind nicht geeignet, einen an- deren Schluss zu indizieren. Sie legte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dar, dass sie sich auf- grund der Verfügung vom 6. Juni 2019 darauf fokussiert habe, nächstes Jahr, d.h. im April 2021, für die periodische medizinische Kontrolluntersuchung aufgeboten zu werden. Daher, und weil zwischen der Verfügung vom 6. Juni 2019 und der Frist vom 30. Juni 2020, die ihr zur Einreichung der erwähnten Arztberichte gewährt worden sei, rund ein Jahr liege und weil sich überdies auch das ASS nicht mehr bei ihr gemeldet habe, habe sie diese Frist verpasst, was entschuldbar sei. Indes war in der Verfügung vom 6. Juni 2019 unmissverständlich gefordert, dass die Beschwer- deführerin bis zum 30. Juni 2020 Arztberichte eines Diabetologen, eines Ophtalmologen und eines Neurologen einreichen muss, welche die weitere Fahreignung bestätigen, und sie hat auch die ihr angesetzte Nachfrist von 10 Tagen nicht genutzt, um ihr Versäumnis zu beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies – wie sie in ihrer Beschwerde geltend macht – darauf zurückzuführen ist, dass sie kurzfristig keine Termine für die ärztlichen Kontrollen erhalten konnte, da ihr doch über ein Jahr

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 zur Verfügung stand, um diese Termine zu vereinbaren. Überdies steht wie erwähnt im Rahmen des vorsorglichen Entzuges die Frage im Zentrum, ob Anhaltspunkte bestehen, welche die Fahr- zeugführerin als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an ihrer Fahreignung erwecken. Es geht daher nicht darum, Gründe für die Entschuldbarkeit eines Versäumnisses bzw. eines bestimmten Verhaltens zu eruieren.

E. 4.7 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

E. 4.7.1 Soweit sie dies damit begründet, dass der Führerausweisentzug für sie völlig unerwartet erfolgt sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr für die Einreichung der verlangten Arztzeugnisse spontan eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt wurde, welche sie jedoch nicht genutzt hat. Ihr musste aufgrund dieses Schreibens klar sein, dass sie die Frist zur Erfüllung der Auflagen ver- passt hat und es zu einem Entzug des Führerausweises kommen kann, da doch bereits in der Verfügung vom 6. Juni 2019 darauf hingewiesen wurde, dass mangels Einhaltung der Auflagen ein Sicherungsentzug verfügt werde. Zudem hätte es ihr auch offen gestanden, innerhalb der ihr an- gesetzten Nachfrist Stellung zu nehmen und darzulegen, wieso auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten sei. Überdies handelt es sich beim vorsorglichen Führeraus- weis wie erwähnt um eine vorsorgliche Massnahme im Hauptverfahren auf Sicherungsentzug. An- gesichts der Dringlichkeit des Massnahmenverfahrens braucht daher eine umfassende Auseinan- dersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Derartige provisorische Anordnungen beru- hen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, und der Ent- scheid ergeht aufgrund der vorhandenen Akten und grundsätzlich ohne weitere Beweiserhebun- gen (siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_541/2919 vom 10. März 2020 E. 3).

E. 4.7.2 Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich, dass ihr rechtliches Gehör auch dadurch verletzt worden sei, weil sie keine Kenntnis vom Aktengutachten des Vertrauensarztes vom 21. Juli 2020 gehabt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechts- mittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3; 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Selbst wenn damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, weil die Vorinstanz darauf verzichtet hat, ihr das Aktengutachten des Vertrauensarztes vom 21. Juli 2020 weiterzuleiten, könnte diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kan- tonsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und in

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 dem die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich insbesondere auch zum erwähnten Akten- gutachten einlässlich zu äussern, geheilt werden.

E. 4.7.3 Die Rüge, wonach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, ist daher abzuweisen.

E. 5 Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung der Ausschlussgründe als gerechtfertigt, und die Vorinstanz hat zu Recht angeordnet, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens erfolge, welches durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern oder in Zü- rich verfasst werden muss. Die Beschwerde (603 2020 115) ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom

23. Juli 2020 ist zu bestätigen.

E. 6 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2020 118) gegenstandslos.

E. 7.1 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG).

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 116) ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2020 115) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2020 118) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. IV. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 116) wird als gegenstandslos abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 25. September 2020/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 115 603 2020 116 603 2020 118

Urteil vom 25. September 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: David Schmid Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde (603 2020 115) vom 10. August 2020 gegen die Verfügung vom 23. Juli 2020 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 116) Gesuche um Gewährung superprovisorischer (603 2020 117) und vorsorgli- cher Massnahmen (603 2020 118)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1936 geboren. Sie besitzt seit 1974 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. B. Aufgrund ihres Alters musste sich die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen unterziehen. Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 26. September 2016 bei Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus leide; daher sei eine zusätzli- che Kontrolle bei einem Spezialarzt für Diabetologie erforderlich. In der Folge zeigte sich, dass überdies eine neurologische Kontrolle notwendig ist, um die Fahreignung zu beurteilen. Prof. med. C.________, Facharzt für Neurologie, stellte an der Untersuchung vom 17. März 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin einige kognitive Schwierigkeiten zeige, die auf die diabetische vaskuläre Enzephalopathie hinwiesen. Es bestünden jedoch keine Hinweise auf ein degeneratives Gesche- hen. Er empfahl, die Fahrbestätigung nur bis zum November 2017 auszustellen, um zu beobach- ten, wie sich die kognitive Situation weiter entwickelt. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) hat daher mit Schreiben vom 22. März 2017 die Fahreignung bis zum 30. November 2017 bestätigt und angeordnet, dass bis spätestens Ende November 2017 neue Arztzeugnisse eines Neurologen sowie eines Diabetologen beizubringen seien, welche die Fahreignung weiterhin bestätigen. Am 21. Dezember 2017, nach Ablauf der ihr gewährten Frist, hat sich die Beschwerdeführerin in der Memory Clinic am D.________ zur neurologischen Kontrolluntersuchung unter der Leitung von Prof. med. C.________, Facharzt für Neurologie, vorgestellt. Die Gutachter diagnostizierten bei dieser Untersuchung leichte neurokognitive Störungen und eine diabetische vaskuläre Enzephalopathie bei stabilem Diabetes. Die Beschwerdeführerin habe sich an der Untersuchung extrem aufgeregt gezeigt und einen vor zwei Monaten angesetzten Termin deswegen schon unge- nutzt verstreichen lassen. Die neuropsychologischen Tests konnten aufgrund der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin nicht vollständig durchgeführt werden und wurden teilweise durch die Beschwerdeführerin abgebrochen. Die sprachlichen Fähigkeiten waren in der Norm, die Gedächtnisfunktionen konnten nicht getestet werden. Insgesamt erscheine die Situation im Vergleich zur vorangehenden Untersuchung vom März 2017 stabil. Zwar zeigten sich einige Schwierigkeiten bei der Ausführung (Programmierung, mentale Flexibilität), die aber nach Ansicht der Gutachter der Fahreignung nicht entgegenstehen. Die neurologische Untersuchung sei gar leicht besser ausgefallen als jene vom März 2017, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin besser auf die Einstellung des Blutzuckers achte. Die Experten empfahlen daher, die Fahreignung für 18 Monate zu verlängern. Für eine erneute Untersuchung werde indes empfohlen, die Beschwerdeführerin an ein verkehrspsychologisches Zentrum zu überweisen, da sie medizinischen Untersuchungen sehr ängstlich gegenüberstehe. Der Vertrauensarzt der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vor- instanz), Dr. med. E.________, stellte am 9. Januar 2018 fest, dass trotz der Anordnung in der Verfügung vom 22. März 2017 bis heute lediglich der neurologische Bericht, aber keine diabetolo- gischen und ophtalmologischen Arztzeugnisse eingereicht worden seien. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führer- ausweis vorsorglich entzogen und darauf hingewiesen, dass dieser Entscheid gestützt auf einen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Bericht eines Diabetologen und eines Ophtalmologen, welche die Fahreignung bestätigten, in Wiedererwägung gezogen werden könne. Zudem müsse ein von einem Neurologen verfasster Arztbericht eingereicht werden, falls der Entzug länger als 18 Monate (Juni 2019) daure. D. Nach Einreichung der diabetologischen und ophtalmologischen Berichte hat die Vorinstanz am 16. Februar 2018 ihre Verfügung vom 18. Januar 2018 annulliert und die Beschwerdeführerin wieder zum Strassenverkehr zugelassen. Die Vorinstanz forderte, dass zur weiteren Kontrolle der Fahreignung bis spätestens Ende Februar 2019 ein neues Arztzeugnis eines Diabetologen, eines Neurologen und eines Augenarztes zuzustellen sei. Unabhängig davon werde sie im Februar 2019 aufgeboten, um einen Arztbericht eines Arztes mit der Qualifikationsstufe 1 zuzustellen, welcher die allgemeine Fahreignung zu bestätigen habe. Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist ungenutzt verstreichen, reichte dann aber nach mehrmaligen Aufforderungen die geforderten Zeugnisse ein. E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass gestützt auf die eingereichten Zeugnisse die Fahreignung der Beschwerdeführerin unter Einhaltung einer strikten medizinischen Kontrolle derzeit gegeben sei. Sie wies darauf hin, dass die Aufrechterhaltung des Rechts zum Führen eines Fahrzeuges an die Bedingungen geknüpft ist, dass die ärztliche Kon- trolle beibehalten wird, und der Vorinstanz bis am 30. Juni 2020 Arztberichte eines Diabetologen, eines Ophtalmologen und eines Neurologen eingereicht werden, welche die Fahreignung bestäti- gen. Zudem werde sie im April 2021 von der ASS ein Aufgebot für die ordentliche medizinische Untersuchung eines Arztes der Qualifikationsstufe 1 erhalten. Die Frist vom 30. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin erneut ungenutzt verstreichen, weshalb ihr die Vorinstanz am 10. Juli 2020 eine Nachfrist von 10 Tagen einräumte, um die Arztzeugnisse nachzureichen. Mit Kurzbericht vom 15. Juli 2020 bestätigte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie, dass die Beschwerdeführerin aus diabetologischer Sicht weiter fahrgeeignet sei. Die übrigen einverlangten Zeugnisse blieben weiter ausstehend. Am 21. Juli 2020 legte der Vertrauensarzt der Vorinstanz in einem Aktengutachten dar, dass die Beschwerdeführerin an leichten neurokognitiven Störungen und einer diabetischen vaskulären Enzephalopathie bei stabilem Diabetes leide. Sie habe die angesetzten Fristen zur Einreichung der Arztzeugnisse mehrfach verstreichen lassen. Nach wie vor fehlten die neurologischen und die ophtalmologischen Berichte, welche die Fahreignung bestätigten. Er erachte daher die Beschwer- deführerin als nicht fahrgeeignet. Zur Wiedererlangung des Führerausweises sei zu fordern, dass sie sich einer rechtsmedizinischen Untersuchung an einem verkehrsmedizinischen Institut (in Bern oder Zürich) unterziehe, wie Prof. med. C.________ in seinem Bericht vom 21. Dezember 2017 empfohlen habe. F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (zugestellt am 30. Juli 2020) hat die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen, bis zur Abklä- rung der Ausschlussgründe. Sie hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens erfolge. Dieses Gutachten müsse durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern oder in Zürich verfasst werden. Zudem hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. G. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen am 10. August 2020 Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben (603 2020 115). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 aufzuheben. Auf die Fahreignungsuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin sei zu ver- zichten. Zudem sei ihr der Führerausweis unverzüglich zurückzuerstatten (Gesuche um superpro- visorische bzw. vorsorgliche Massnahmen; 603 2020 117 bzw. 118). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies verlangte sie die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (603 2020 116). H. Die Instruktionsrichterin hat am 12. August 2020 den Antrag, wonach die Vorinstanz anzu- weisen sei, den Führerausweis unverzüglich zurückzuerstatten, abgelehnt (603 2020 117). I. Die Vorinstanz beantragt am 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie übermit- telt dem Kantonsgericht zudem die Vorakten. Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz am 21. August 2020 ein neurologisches Zeugnis von Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, vom 13. August 2020 eingereicht hat, sowie ein ophtalmolo- gisches Zeugnis von der Augenärztin Dr. med. H.________ vom 21. August 2020, welche beide die Fahreignung aus Sicht ihres Fachgebietes bestätigen. Weiter hielt der Vertrauensarzt der Vor- instanz gemäss einem Aktengutachten vom 21. August 2020 trotz dieser Zeugnisse daran fest, dass ein Gutachten durch das Institut für Rechtsmedizin beizubringen sei, welches die Fahreig- nung bestätige. J. Das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführerin am 7. bzw. am 16. September 2020 die Aktengutachten des Vertrauensarztes vom 21. Juli und 21. August 2020 zur Information zugestellt. Hierauf liess sich die Beschwerdeführerin am 12. September 2020 sowie am 21. September 2020 erneut vernehmen. K. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 bzw. 120 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 3. 3.1. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche körperliche oder psychische Leis- tungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen nicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG, e contrario). Der Führerausweis ist gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Namentlich wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. 3.2. Nebstdem kann der Führerausweis bis zum Abschluss eines Administrativverfahrens betref- fend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden. Angesichts des grossen Gefährdungspoten- tials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, genügen für diesen vorsorglichen Ent- zug schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Ver- kehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an seiner Fahreignung erwecken (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, VZV; SR 741.51). So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeug- führers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Umstände ergeben. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre die- ser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwen- digen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können, und braucht eine umfassende Ausei- nandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug spre- chen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.4). 3.3. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV besteht die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontroll- untersuchung zu unterziehen, für über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre (vor dem Inkraft- treten dieser Bestimmung am 1. Januar 2019 bestand die entsprechende Pflicht nach Art. 27 Abs. 1 lit. b aVZV bereits für über 70-jährige Ausweisinhaber). Die verkehrsmedizinische Kontrollunter- suchung muss nach Art. 27 Abs. 2 VZV unter der Verantwortung eines Arztes nach Art. 5abis VZV durchgeführt werden. Die kantonale Behörde kann laut Art. 27 Abs. 3 VZV auf Antrag des Arztes die in Abs. 1 lit. b genannte Frist verkürzen (lit. a); den Führerausweis auf die nächste verkehrs- medizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach lit. a unterzieht (lit. b). Zu- dem kann die kantonale Behörde nach Art. 27 Abs. 4 VZV im Einzelfall anordnen, dass der Um- fang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 2a VZV gebunden. Ferner kann der Arzt auch bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen, wenn das Ergebnis einer Fahreignungs- untersuchung keinen eindeutigen Schluss zulässt (Art. 5j Abs.1 VZV). 3.4. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann eine Bewilligung mit Neben- bestimmungen verbunden werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder wenn die Bewilligung aufgrund des Gesetzes ohne Nebenbestimmungen verweigert werden müsste. Auflagen stellen eine Art solcher Nebenbestimmungen dar. Sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen, das heisst geeignet und erforderlich sein, um das der Verfü-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 gung zugrundeliegende öffentliche Interesse zu erfüllen, sowie für den Betroffenen zumutbar sein. Im Strassenverkehrsrecht dienen Auflagen generell dazu, Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Sie sind im Vergleich zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises als milderes Mittel zulässig, wenn sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhal- ten lässt (siehe WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N. 14; BGE 125 II 289 E. 2b; Verwaltungsrekurskommission des Kantons SG, IV-2017/37 vom

30. November 2017, E. 2b, mit Hinweisen). 3.5. Im Strassenverkehrsgesetz gibt es zwei Bestimmungen, welche den Entzug des Führer- ausweises für den Fall vorsehen, dass zuvor verfügte Auflagen missachtet wurden. Nach der be- reits erwähnten Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu ent- ziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall ver- bundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Werden hingegen Auflagen ver- letzt, die bei der Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug verfügt worden waren, kommt Art. 17 Abs. 5 SVG als Spezialnorm zur Anwendung (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG; BGE 140 II 334 E. 2). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung auch analog angewendet werden könne, so beispielsweise in Verbindung mit Art. 15d SVG bei einem vorsorglichen Führer- ausweisentzug und einer daran anschliessenden Abklärung der Fahreignung, wenn die verfügten Auflagen eine günstige Eignungsprognose erlaubten (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N. 2). Art. 16 Abs. 1 SVG ist als "Kann"-Vorschrift abgefasst. Der Entscheid, welche Massnahme im Einzelfall angemessen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Demgegenüber führt die Verletzung von Auflagen, die im Rahmen von Art. 17 SVG verfügt wurden, nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 SVG in aller Regel zwingend zum Entzug des Führerausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (siehe BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, Art. 17 N. 29 und 36; Verwaltungsrekurskommission des Kantons SG, IV-2017/37 vom 30. No- vember 2017, E. 2b). 4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Führeraus- weis der Beschwerdeführerin zu Recht vorsorglich entzogen hat und darlegte, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens – welches durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern oder Zürich erstattet werden müsse – erfolge. 4.1. Die Beschwerdeführerin ist heute 84 Jahre alt und musste sich aufgrund ihres Alters seit längerer Zeit alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolle unterziehen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 nahm die Vorinstanz – gestützt auf ein Arztzeugnis eines Diabe- tologen, eines Neurologen und eines Augenarztes sowie eines Berichtes eines Arztes mit der Qualifikationsstufe 1, welcher die allgemeine Fahreignung bestätigte, wobei diese Zeugnisse ver- spätet und erst auf Nachforderung hin eingereicht wurden – zur Kenntnis, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin unter Einhaltung einer strikten medizinischen Kontrolle gegeben sei. Sie wies darauf hin, dass die Aufrechterhaltung des Rechts zum Führen eines Fahrzeuges an die Be- dingungen geknüpft ist, dass die ärztliche Kontrolle beibehalten wird, und der Vorinstanz bis am

30. Juni 2020 erneut Arztberichte eines Diabetologen, eines Neurologe und eines Ophtalmologen eingereicht werden, welche die Fahreignung bestätigen. Auch diesmal liess die Beschwerdeführe- rin die Frist ungenutzt verstreichen, weshalb ihr die Vorinstanz am 10. Juli 2020 spontan eine

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Nachfrist von 10 Tagen einräumte, um das Versäumnis nachzuholen. Mit Kurzbericht vom 15. Juli 2020 bestätigte Dr. med. F.________, dass die Beschwerdeführerin aus diabetologischer Sicht weiter fahrgeeignet sei. Die weiteren Arztzeugnisse standen jedoch nach wie vor aus. 4.2. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz mit der Verfügung vom 23. Juli 2020 der Beschwer- deführerin den Führerausweis zu Recht vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen, bis zur Abklä- rung der Ausschlussgründe: Die Beschwerdeführerin hat die ihr auferlegten Auflagen (wiederholt) nicht eingehalten und die verlangten Arztzeugnisse nicht eingereicht. Entgegen der Verfügung vom 6. Juni 2019 hat sie innerhalb der angesetzten Frist bis zum 30. Juni 2020 keine Arztberichte eines Diabetologen, eines Ophtalmologen und eines Neurologen eingereicht, welche die Fahreig- nung bestätigen; auch innerhalb der Nachfrist von 10 Tagen liess sie der Vorinstanz lediglich einen diabetologischen Kurzbericht von Dr. med. F.________ zukommen. Die weiteren Arztzeugnisse fehlten nach wie vor. Damit durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerde- führerin die Auflagen nicht eingehalten hat, und mangels Einhaltung dieser Auflagen bestehen ernsthafte Zweifel, dass die Beschwerdeführerin, die an leichten neurokognitiven Störungen und einer diabetischen vaskulären Enzephalopathie bei Diabetes leidet, weiterhin fahrgeeignet ist. Ent- sprechend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2020 den Führeraus- weis der Beschwerdeführerin zu Recht entzogen. 4.3. Wie nachfolgend ausgeführt wird, hat die Vorinstanz zudem mit der angefochtenen Verfü- gung für die Wiedererwägung des vorsorglichen Entzuges ebenfalls zu Recht dargelegt, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens – welches durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern oder Zürich erstattet werden müsse – erfolge bzw. dass sich die Beschwerdeführerin für die Wiedererlangung des Führerausweises einer Begutach- tung bei einem dieser Institute unterziehen müsse. Der Neurologe Prof. med. C.________ hatte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2017 geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer neuen Evaluation der Fahreignung an ein verkehrspsychologisches Zentrum zu verweisen sei. Er hatte dies damit begründet, dass die Be- schwerdeführerin medizinischen Untersuchungen sehr ängstlich gegenüberstehe. Eine entsprechende verkehrspsychologische Begutachtung ist am Institut für Rechtsmedizin in Bern bzw. in Zürich ohne weiteres möglich und erweist sich mit Blick auf die gesundheitliche Situa- tion der Beschwerdeführerin, welche namentlich an leichten kognitiven Störungen leidet, als adä- quat. So wird in einem Merkblatt des Institutes für Rechtsmedizin Zürich, online unter https://www.irm.uzh.ch/dam/jcr:ff809351-7159-484b-b938-129bc23b6182/MB04- 620_Verkehrspsychologie.pdf, letztmals besucht am 15. September 2020, insbesondere festge- halten, dass intakte Hirnleistungsfunktionen eine Voraussetzung für das sichere Führen eines Motorfahrzeuges seien; unter den verkehrsrelevanten Hirnleistungsfunktionen seien die Fähigkeit zur optischen Orientierung, die Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit zu verstehen. Falls aufgrund einer Erkrankung, eines Zustandes oder aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten der Verdacht bestehe, dass diese Funktionen eingeschränkt sein könn- ten, werden sie im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung der kognitiven Fahreig- nung überprüft. Diese Untersuchung erfolge mittels standardisierter Tests und daure rund 1.5 bis 2 Stunden (siehe überdies auch die Angaben des Institutes für Rechtsmedizin Bern unter https://www.irm.unibe.ch/dienstleistungen/verkehrsmedizin__psychiatrie_und__psychologie/index_ ger.html, letztmals besucht am 15. September 2020, wonach verkehrspsychiatrische und –psy- chologische Begutachtungen zur Klärung der Fahreignung bei psychischen Störungen, kognitiven Defiziten, z.B. nach Schädelhirnverletzungen oder Demenz, durchgeführt werden). Basierend auf

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 den Angaben von Prof. med. C.________ hat zudem auch der Vertrauensarzt der Vorinstanz am

21. Juli 2020 empfohlen, dass zur Wiedererlangung des Führerausweises eine Begutachtung an einem verkehrsmedizinischen Institut in Zürich oder Bern zu fordern sei. 4.4. Gestützt auf diese Einschätzungen, gegen die in der Beschwerde nichts Relevantes vorge- bracht wird, hat die Vorinstanz für die Wiedererwägung des vorsorglichen Entzuges des Füh- rerausweises zu Recht gefordert, dass sich die Beschwerdeführerin, die an leichten neurokogniti- ven Störungen und einer diabetischen vaskulären Enzephalopathie bei stabilem Diabetes leidet, einer Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin Bern oder Zürich unterzieht. Die Beurteilung, ob bzw. inwiefern – über die von Prof. med. C.________ geforderte verkehrspsy- chologische Begutachtung hinausgehend – am Institut für Rechtsmedizin noch weitergehende Untersuchungen aus anderen Fachrichtungen erfolgen müssten, kann dem begutachtenden Institut anheimgestellt werden und wird insbesondere auch vom Ergebnis der verkehrspsychologi- schen Begutachtung abhängen. 4.5. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz nach Einreichung der Beschwerde, am

21. August 2020, ein neurologisches Zeugnis von Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, vom 13. August 2020 eingereicht, sowie ein kurzes Zeugnis von der Augenärztin Dr. med. H.________ vom 21. August 2020, welche die Fahreignung aus neurologischer bzw. ophtalmologi- scher Sicht bestätigen. Damit vermag sie jedoch den Auflagen nicht zu genügen, da doch die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die ihr zuvor (mit Verfügung vom 6. Juni 2019) gewährten Auflagen nicht eingehalten hat und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahr- eignung bestehen, welche nur mittels eines Fahreignungsgutachtens beim Institut für Rechtsmedi- zin in Bern oder Zürich ausgeräumt werden könnten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Neuro- loge lediglich den MOCA-Test und den Trailmaking-Test A und B durchgeführt hat; die Testung fiel daher auch im Vergleich zu der Untersuchung bei Prof. med. C.________ vom 21. Dezember 2017 rudimentär aus und genügt nicht, um die Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen. Hieran vermag schliesslich auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2020, in dem sie insbesondere darlegt, dass auf das Zeugnis von Dr. med. G.________ abgestellt werden könne, nichts zu ändern. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten auch aus ihrem Argument im Schreiben vom 21. September 2020, wonach sie seit 1974 täglich unfallfrei Auto fahre und als ehemalige Botschaftssekretärin über eine grosse fahrerische Routine aufweise, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.6. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sind nicht geeignet, einen an- deren Schluss zu indizieren. Sie legte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dar, dass sie sich auf- grund der Verfügung vom 6. Juni 2019 darauf fokussiert habe, nächstes Jahr, d.h. im April 2021, für die periodische medizinische Kontrolluntersuchung aufgeboten zu werden. Daher, und weil zwischen der Verfügung vom 6. Juni 2019 und der Frist vom 30. Juni 2020, die ihr zur Einreichung der erwähnten Arztberichte gewährt worden sei, rund ein Jahr liege und weil sich überdies auch das ASS nicht mehr bei ihr gemeldet habe, habe sie diese Frist verpasst, was entschuldbar sei. Indes war in der Verfügung vom 6. Juni 2019 unmissverständlich gefordert, dass die Beschwer- deführerin bis zum 30. Juni 2020 Arztberichte eines Diabetologen, eines Ophtalmologen und eines Neurologen einreichen muss, welche die weitere Fahreignung bestätigen, und sie hat auch die ihr angesetzte Nachfrist von 10 Tagen nicht genutzt, um ihr Versäumnis zu beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies – wie sie in ihrer Beschwerde geltend macht – darauf zurückzuführen ist, dass sie kurzfristig keine Termine für die ärztlichen Kontrollen erhalten konnte, da ihr doch über ein Jahr

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 zur Verfügung stand, um diese Termine zu vereinbaren. Überdies steht wie erwähnt im Rahmen des vorsorglichen Entzuges die Frage im Zentrum, ob Anhaltspunkte bestehen, welche die Fahr- zeugführerin als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an ihrer Fahreignung erwecken. Es geht daher nicht darum, Gründe für die Entschuldbarkeit eines Versäumnisses bzw. eines bestimmten Verhaltens zu eruieren. 4.7. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 4.7.1. Soweit sie dies damit begründet, dass der Führerausweisentzug für sie völlig unerwartet erfolgt sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr für die Einreichung der verlangten Arztzeugnisse spontan eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt wurde, welche sie jedoch nicht genutzt hat. Ihr musste aufgrund dieses Schreibens klar sein, dass sie die Frist zur Erfüllung der Auflagen ver- passt hat und es zu einem Entzug des Führerausweises kommen kann, da doch bereits in der Verfügung vom 6. Juni 2019 darauf hingewiesen wurde, dass mangels Einhaltung der Auflagen ein Sicherungsentzug verfügt werde. Zudem hätte es ihr auch offen gestanden, innerhalb der ihr an- gesetzten Nachfrist Stellung zu nehmen und darzulegen, wieso auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten sei. Überdies handelt es sich beim vorsorglichen Führeraus- weis wie erwähnt um eine vorsorgliche Massnahme im Hauptverfahren auf Sicherungsentzug. An- gesichts der Dringlichkeit des Massnahmenverfahrens braucht daher eine umfassende Auseinan- dersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Derartige provisorische Anordnungen beru- hen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, und der Ent- scheid ergeht aufgrund der vorhandenen Akten und grundsätzlich ohne weitere Beweiserhebun- gen (siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_541/2919 vom 10. März 2020 E. 3). 4.7.2. Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich, dass ihr rechtliches Gehör auch dadurch verletzt worden sei, weil sie keine Kenntnis vom Aktengutachten des Vertrauensarztes vom 21. Juli 2020 gehabt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechts- mittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3; 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Selbst wenn damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, weil die Vorinstanz darauf verzichtet hat, ihr das Aktengutachten des Vertrauensarztes vom 21. Juli 2020 weiterzuleiten, könnte diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kan- tonsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und in

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 dem die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich insbesondere auch zum erwähnten Akten- gutachten einlässlich zu äussern, geheilt werden. 4.7.3. Die Rüge, wonach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, ist daher abzuweisen. 5. Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung der Ausschlussgründe als gerechtfertigt, und die Vorinstanz hat zu Recht angeordnet, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens erfolge, welches durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern oder in Zü- rich verfasst werden muss. Die Beschwerde (603 2020 115) ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom

23. Juli 2020 ist zu bestätigen. 6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2020 118) gegenstandslos. 7. 7.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). 7.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 116) ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2020 115) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2020 118) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. IV. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 116) wird als gegenstandslos abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 25. September 2020/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: