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603 2019 88

Freiburg · 2019-08-14 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 7. Mai 2019 diverse Verkehrsmassnahmen im Gebiet der Gemeinden Villarsel-sur-Marly, Ependes, Le Mouret, St. Silvester, Cressier, Gurmels, Kleinbö- singen, Düdingen, Tafers, Alterswil, Brünisried, Plaffeien, Wünnewil-Flamatt, Rechthalten, Heiten- ried, Schmitten, Granges-Paccot, Courgevaux, Greng, Murten, Galmiz, Mont-Vully und Ried bei Kerzers verfügt. Bei diesen Massnahmen handelt es sich hauptsächlich um Parkierungsbeschrän- kungen entlang des Kantonsstrassennetzes, um das Parkieren auf Halteplätzen, die sich auf öffentlichem kantonalem Grund befinden, zu regeln und das Dauerparkieren zu unterbinden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien die folgenden Verkehrsmassnahmen erlassen: Für das Gebiet Kantonaler Werkhof Friesmatte (3000_22) wurde auf dem ganzen Platz ein Parkverbot verfügt, mit der Ausnahme, dass am Samstag und Sonntag jeweils von 6 Uhr bis 20 Uhr parkiert werden darf. Weiter wurde an drei Plätzen, nämlich beim Zoll- haus Brunnen (3000_20), bei der Zollhaus Pumpstation (3000_21) und dem Platz Lägerlibrücke bei Zollhaus – Schwarzsee (3000_24), auf welchen bisher uneingeschränkt parkiert werden konnte, jeweils das Parkieren mit Parkscheibe mit einer maximalen Parkdauer von 10 Stunden verfügt. Weiter wurde an zwei Zugängen zu Rückhaltebecken, nämlich beim Rückhaltebecken Sahli (3100_9) und beim Rückhaltebecken Ried (3100_10) jeweils für den ganzen Platz ein Halte- verbot (ausgenommen Unterhaltsdienst) erlassen. B. Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 erhob die Gemeinde Plaffeien am 5. Juni 2019, nach- gebessert am 17. Juni 2019, Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt hinsichtlich des Plat- zes Werkhof Friesmatte (3000_22) sinngemäss, das Parkieren sei wochentags von 17 Uhr bis 7 Uhr zu erlauben und am Wochenende und an Feiertagen sei das Parkieren statt lediglich von 6 Uhr bis 20 Uhr uneingeschränkt zu genehmigen. Für die Plätze Zollhaus Brunnen (3000_20), Zollhaus Pumpstation (3000_21) und Lägerlibrücke Zollhaus – Schwarzsee (3000_24) sei die maximale Parkdauer anstatt auf 10 Stunden auf 12 Stunden zu beschränken. Weiter beantragt sie, dass für die beiden Rückhaltebecken Sahli (3100_9) und Ried (3000_10) das Halteverbot aufge- hoben wird. C. Am 9. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbin- dung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1]). Die Gemeinde Plaffeien

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 3 Abs. 4 in fine des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem- ber 1958 [SVG; SR 741.01] in Verbindung mit Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehal- ten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für das Gebiet der Gemeinde Plaffeien zu Recht verschiedene Parkierungsbeschränkungen erlassen hat, nämlich ein Parkverbot (mit Ausnahme Samstag und Sonntag von 6 Uhr bis 20 Uhr) für den Kantonalen Werkhof Friesmatte (3000_22), Parkieren mit Parkscheibe für maximal 10 Stunden für die drei Plätze Zollhaus Brunnen (3000_20), Zollhaus Pumpstation (3000_21) und Lägerlibrücke Zollhaus – Schwarzsee (3000_24), und je ein Halteverbot im Bereich der Rückhaltebecken Sahli (3100_9) und Ried (3100_10).

E. 3.2 Einleitend ist hierzu festzuhalten, dass funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden können, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem (in Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] zum Ausdruck gebrachten) Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zuläs- sig sind (vgl. Urteil BGer 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 2.1). Die Interessenabwägung, ob eine gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnete Verkehrsmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, liegt in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausge- staltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägun- gen leiten lassen (vgl. Urteile BGer 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2; 2A.23/2006 vom

23. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 4.1 Betreffend das Parkverbot beim Kantonalen Werkhof Friesmatte bringt die Gemeinde in ihrer Beschwerde vor, dass diese Parkbeschränkung nicht gerechtfertigt sei. Das Parkieren sei von Montag bis Freitag jeweils von 17 Uhr bis 7 Uhr morgens und am Wochenende sowie an Feierta- gen uneingeschränkt zu erlauben. Sie begründet dies damit, dass Besuche, beispielsweise zu den Alpen im Muscherental, insbesondere zur Alpkäserei Gantrischli, oft ab Zollhaus gemeinsam orga-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 nisiert würden. Ein Parkverbot bis 20 Uhr sei zu spät angesetzt und verunmögliche es, den Park- platz am Abend zu benutzen.

E. 4.2 Die Gemeinde ist vorerst daran zu erinnern, dass bei dem streitigen Platz nicht ein Parkver- bot bis 20 Uhr erlassen wurde, sondern ein generelles Parkverbot (siehe Anhang 2 SSV Ziff. 2.5) mit einer zeitweiligen Ausnahme für Samstag und Sonntag jeweils von 6 Uhr bis 20 Uhr (Zusatzta- fel "Ausnahme vom Parkierungsverbot" gemäss Anhang 2 SSV Ziff. 5.11).

E. 4.3 Der Vorinstanz steht hinsichtlich von Parkierungsbeschränkungen wie erwähnt ein erhebli- ches Ermessen zu. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 erwähnte, wird durch das verfügte Parkverbot unter der Woche insbesondere garantiert, dass stets ein freier Zugang zu Material und Maschinen, welche im bzw. beim Kantonalen Werkhof gelagert werden, gewährleistet wird. Damit kann der Betrieb des Werkhofs – und mithin auch der Unterhalt und Betrieb jener Infrastrukturen, welche über diesen Werkhof gewartet werden – sichergestellt werden; der ordnungsgemässe Betrieb könnte durch parkierte Autos behindert bzw. gar verun- möglicht werden. Weiter ist zu beachten, dass in der näheren Umgebung des Werkhofs zahlreiche Parkplätze zur Verfügung stehen, namentlich beim Zollhaus Brunnen und bei der Zollhaus Pump- station, die sich etwa 300 m vom Werkhof entfernt in Richtung Plaffeien befinden, und dass über- dies kein Anspruch der Wanderer besteht, ihre Fahrzeuge auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe zum Wanderweg abzustellen (vgl. Urteil KG FR 603 2016 120 vom 9. März 2017 E. 4d; Entscheid des Bundesrates vom 2. Mai 1990, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 55.7, E. 3b). Auch ist zu berücksichtigen, dass sich beim Restaurant Zollhaus eine Bushaltestelle befindet und auch aufgrund dieser Erschliessung für den öffentlichen Verkehr die Fälle, wo die erwähnten Parkmöglichkeiten für die Wanderer nicht ausreichend sind, eher selten sein dürften. Die Vorinstanz hat daher das öffentliche Interesse, einen Zugang zum Werkhof zu haben, zu Recht höher gewichtet als das (private) Interesse, direkt beim Werkhof zu parkieren (vgl. auch Urteile KG FR 603 2013 90 vom 6. November 2015 E. 3c sowie 603 2016 120 vom 9. März 2017 E. 4d und e). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Parzelle Art. 1598-B des Grundbuchs der Gemeinde Plaffei- en, auf dem sich der Kantonale Werkhof Friesmatte befindet, im Eigentum des Kantons Freiburg (Tiefbauamt) steht und dieser demnach (innerhalb der gesetzlichen Vorgaben) über die Benutzung seines Eigentums verfügen kann.

E. 4.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das ihm gehörende Grundstück beim Kantonalen Werkhof Friesmatte ein Parkverbot erliess, zumal sie – aus Rücksicht auf die touristischen Interessen – mit der angefochtenen Verfügung erlaubte, dass dort am Samstag und Sonntag von 6 Uhr bis 20 Uhr parkiert werden darf. Die Rüge der Gemeinde hinsichtlich dieses Parkverbotes ist daher als unbegründet abzuweisen.

E. 5.1 Weiter verfügte die Vorinstanz für die drei Plätze Zollhaus Pumpstation (3000_21), Zollhaus Brunnen (3000_20) und Lägerlibrücke Zollhaus – Schwarzsee (3000_24) das Parkieren mit Park- scheibe für eine maximale Dauer von 10 Stunden. Die Gemeinde beantragt, dass auf diesen Plätzen eine maximale Parkdauer von 12 Stunden zu erlauben sei. Sie begründet dies insbesondere damit, dass gerade im Sommer viele beliebte Wanderungen ab Zollhaus unternommen werden. Diese dauerten zwar nicht 10 Stunden, aber die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Wanderer sollten nach Ansicht der Gemeinde genügend Zeit haben, um für ein Mittagessen einzu- kehren oder Rast zu machen.

E. 5.2 Auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 2 lit. b SSV kann zusätzlich zu der Signalisation "Parkieren mit Parkscheibe" auf einer Zusatztafel die maximale Parkdauer festgelegt werden. Zu den Beschränkungen der Parkzeiten äussert sich die Signalisationsverordnung nur dahingehend, dass die maximal zulässige Parkdauer nicht weniger als eine halbe Stunde betragen darf, jedoch nicht zu einer Beschränkung nach oben. Das Ziel der Parkierungsbeschränkungen, die am 7. Mai 2019 von der Vorinstanz verfügt wurden, besteht insbesondere darin, das Dauerparkieren zu unterbinden. So könnten doch dauerhaft parkierte Fahrzeuge namentlich den Unterhalt der Strassen bzw. der Plätze erschweren oder es könnten Schäden entstehen, welche erst nach längerer Zeit entdeckt würden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn eine effiziente Kontrollmöglichkeit besteht, welche überdies nicht zu aufwändig sein soll, zumal die Plätze nicht kostenpflichtig sind. Vorliegend verfügte die Vorinstanz eine Signalisation "Parkieren mit Parkscheibe" mit einer Zusatz- tafel, wonach die maximale Parkdauer 10 Stunden beträgt. Die Parkscheiben, welche als Kontroll- instrument zur Einhaltung der maximalen Parkdauer dienen, sind in 12 Stunden unterteilt. Daher liesse sich bei einer maximalen Parkdauer von 12 Stunden, wie sie von der Gemeinde in ihrer Beschwerde beantragt wurde, nicht ermitteln, ob das fragliche Fahrzeug vor einer Stunde oder vor 13 Stunden abgestellt worden ist. Wenn beispielsweise ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug um 6.01 Uhr parkiert und die Parkuhr entsprechend auf 6.30 Uhr einstellt, so ist diese bei einer Kontrolle um 18.01 Uhr abends, also 12 Stunden nachdem er seinen Wagen parkiert hat, immer noch bzw. wiederum richtig eingestellt. Eine effiziente und einfache Kontrollmöglichkeit ist so nicht möglich. Vielmehr ist eine entsprechende effektive Kontrolle nur bei einer maximal zulässigen Parkdauer von weniger als 12 Stunden zu erreichen, und die Kontrolle wird umso einfacher und effizienter, je kürzer die erlaubte maximale Parkdauer ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz vorliegend eine maximale Parkdauer von 10 Stunden verfügte. Es ist zudem davon auszugehen, dass die maximal zulässige Parkdauer von 10 Stunden für die meisten Benutzer durchaus ausreichend ist; diese erlaubte Parkzeit erlaubt es grundsätzlich, den gewünschten (Wander-)Aktivitäten ohne Einschränkungen nachzugehen und auch für ein Mittag- essen einzukehren oder Rast zu machen; so kann doch ein Auto beispielsweise von 8 Uhr morgens bis abends um 6 Uhr auf den besagten Plätzen abgestellt werden. Die grosse Mehrzahl der Wanderer müssen daher durch die verfügte Massnahme keine (bzw. höchstens geringfügige) Nachteile auf sich nehmen.

E. 5.3 Gerade mit Blick auf das Ziel der verfügten Parkbeschränkungen, nämlich dass das Dauer- parkieren unterbunden werden soll, rechtfertigen sich die verfügten Massnahmen, zumal diese für die Benutzer bzw. für die Gemeinde mit keinerlei schwerwiegenden Nachteilen verbunden sind. Dieses Ergebnis der Interessenabwägung gilt auch, soweit die Gemeinde in ihrer Beschwerde bezüglich des Platzes bei der Lägerlibrücke Zollhaus – Schwarzsee beantragte, dass diesbezüg- lich gar keine Parkierungsmassnahmen zu treffen seien. Der Antrag der Gemeinde, wonach die maximal erlaubte Parkdauer von 10 Stunden auf 12 Stun- den zu verlängern sei bzw. dass von Parkierungsmassnahmen abzusehen sei, ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7

E. 6.1 Bei den beiden Rückhaltebecken Sahli und Ried hat die Vorinstanz für den gesamten Platz ein Halteverbot (Unterhaltsdienst ausgenommen) verfügt. Die Gemeinde bringt hervor, dass sie diese Halteverbote nicht als sinnvoll bzw. als unverhältnis- mässig erachte. An diesen Standorten seien keine Verkehrsmassnahmen notwendig. Zur Begrün- dung führt sie aus, dass die Landbewirtschafter einen solchen Platz für eine kurze Zeit nutzten, um ihre Ernte einzubringen.

E. 6.2 Es ist vorweg nochmals auf den grossen Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde hinzuweisen. Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Wie erwähnt, liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen entsprechend der Natur der Sache in erster Linie bei den verfügenden Behörden (vgl. oben E. 3.2).

E. 6.3 Was die Gemeinde in casu vorbringt, lässt die Feststellungen bzw. die verfügten Parkie- rungsmassnahmen der Vorinstanz keineswegs als unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen. So ist es doch offensichtlich, dass der Zugang zu den Rückhaltebecken für die Feuerwehr jederzeit gewährleistet sein muss, damit im Notfall unverzüglich gehandelt werden kann (siehe auch Urteil KG FR 603 2016 120 vom 9. März 2017 E. 4d). Dieses öffentliche Interesse ist von grosser Bedeutung und höher zu bewerten als das (private) Interesse der Land- wirte, dass sie ihre Fahrzeuge bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf diesen Plätzen abstellen können, zumal – wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführte – der landwirt- schaftliche Betrieb trotz diesen Halteverboten gewährleistet werden kann und bei der Ernte die Fahrzeuge beispielsweise auf anderen Feldern abgestellt werden können. Auch besteht wie erwähnt kein allgemeines Recht, sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abzustellen.

E. 6.4 Es ist demnach vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die beiden Rück- haltebecken Sahli und Ried ein Halteverbot verfügte und das Eingreifen des Richters erschiene im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen nicht gerechtfertigt.

E. 7 Im Ergebnis ist die Verfügung des Tiefbauamtes betreffend die Parkierungsmassnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien nicht zu beanstanden; namentlich hat sie mit diesen Massnahmen ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019 ist zu bestätigen.

E. 8 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 139 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 14. August 2019/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 88 Urteil vom 14. August 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Dominique Gross Daniela Kiener Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Emilie Dafflon Parteien GEMEINDE PLAFFEIEN, Beschwerdeführerin, gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrsmassnahmen entlang des Kantonsstrassennetzes Beschwerde vom 5. Juni 2019 gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 7. Mai 2019 diverse Verkehrsmassnahmen im Gebiet der Gemeinden Villarsel-sur-Marly, Ependes, Le Mouret, St. Silvester, Cressier, Gurmels, Kleinbö- singen, Düdingen, Tafers, Alterswil, Brünisried, Plaffeien, Wünnewil-Flamatt, Rechthalten, Heiten- ried, Schmitten, Granges-Paccot, Courgevaux, Greng, Murten, Galmiz, Mont-Vully und Ried bei Kerzers verfügt. Bei diesen Massnahmen handelt es sich hauptsächlich um Parkierungsbeschrän- kungen entlang des Kantonsstrassennetzes, um das Parkieren auf Halteplätzen, die sich auf öffentlichem kantonalem Grund befinden, zu regeln und das Dauerparkieren zu unterbinden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien die folgenden Verkehrsmassnahmen erlassen: Für das Gebiet Kantonaler Werkhof Friesmatte (3000_22) wurde auf dem ganzen Platz ein Parkverbot verfügt, mit der Ausnahme, dass am Samstag und Sonntag jeweils von 6 Uhr bis 20 Uhr parkiert werden darf. Weiter wurde an drei Plätzen, nämlich beim Zoll- haus Brunnen (3000_20), bei der Zollhaus Pumpstation (3000_21) und dem Platz Lägerlibrücke bei Zollhaus – Schwarzsee (3000_24), auf welchen bisher uneingeschränkt parkiert werden konnte, jeweils das Parkieren mit Parkscheibe mit einer maximalen Parkdauer von 10 Stunden verfügt. Weiter wurde an zwei Zugängen zu Rückhaltebecken, nämlich beim Rückhaltebecken Sahli (3100_9) und beim Rückhaltebecken Ried (3100_10) jeweils für den ganzen Platz ein Halte- verbot (ausgenommen Unterhaltsdienst) erlassen. B. Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 erhob die Gemeinde Plaffeien am 5. Juni 2019, nach- gebessert am 17. Juni 2019, Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt hinsichtlich des Plat- zes Werkhof Friesmatte (3000_22) sinngemäss, das Parkieren sei wochentags von 17 Uhr bis 7 Uhr zu erlauben und am Wochenende und an Feiertagen sei das Parkieren statt lediglich von 6 Uhr bis 20 Uhr uneingeschränkt zu genehmigen. Für die Plätze Zollhaus Brunnen (3000_20), Zollhaus Pumpstation (3000_21) und Lägerlibrücke Zollhaus – Schwarzsee (3000_24) sei die maximale Parkdauer anstatt auf 10 Stunden auf 12 Stunden zu beschränken. Weiter beantragt sie, dass für die beiden Rückhaltebecken Sahli (3100_9) und Ried (3000_10) das Halteverbot aufge- hoben wird. C. Am 9. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbin- dung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1]). Die Gemeinde Plaffeien

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 3 Abs. 4 in fine des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem- ber 1958 [SVG; SR 741.01] in Verbindung mit Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehal- ten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für das Gebiet der Gemeinde Plaffeien zu Recht verschiedene Parkierungsbeschränkungen erlassen hat, nämlich ein Parkverbot (mit Ausnahme Samstag und Sonntag von 6 Uhr bis 20 Uhr) für den Kantonalen Werkhof Friesmatte (3000_22), Parkieren mit Parkscheibe für maximal 10 Stunden für die drei Plätze Zollhaus Brunnen (3000_20), Zollhaus Pumpstation (3000_21) und Lägerlibrücke Zollhaus – Schwarzsee (3000_24), und je ein Halteverbot im Bereich der Rückhaltebecken Sahli (3100_9) und Ried (3100_10). 3.2. Einleitend ist hierzu festzuhalten, dass funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden können, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem (in Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] zum Ausdruck gebrachten) Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zuläs- sig sind (vgl. Urteil BGer 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 2.1). Die Interessenabwägung, ob eine gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnete Verkehrsmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, liegt in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausge- staltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägun- gen leiten lassen (vgl. Urteile BGer 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2; 2A.23/2006 vom

23. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 4.1. Betreffend das Parkverbot beim Kantonalen Werkhof Friesmatte bringt die Gemeinde in ihrer Beschwerde vor, dass diese Parkbeschränkung nicht gerechtfertigt sei. Das Parkieren sei von Montag bis Freitag jeweils von 17 Uhr bis 7 Uhr morgens und am Wochenende sowie an Feierta- gen uneingeschränkt zu erlauben. Sie begründet dies damit, dass Besuche, beispielsweise zu den Alpen im Muscherental, insbesondere zur Alpkäserei Gantrischli, oft ab Zollhaus gemeinsam orga-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 nisiert würden. Ein Parkverbot bis 20 Uhr sei zu spät angesetzt und verunmögliche es, den Park- platz am Abend zu benutzen. 4.2. Die Gemeinde ist vorerst daran zu erinnern, dass bei dem streitigen Platz nicht ein Parkver- bot bis 20 Uhr erlassen wurde, sondern ein generelles Parkverbot (siehe Anhang 2 SSV Ziff. 2.5) mit einer zeitweiligen Ausnahme für Samstag und Sonntag jeweils von 6 Uhr bis 20 Uhr (Zusatzta- fel "Ausnahme vom Parkierungsverbot" gemäss Anhang 2 SSV Ziff. 5.11). 4.3. Der Vorinstanz steht hinsichtlich von Parkierungsbeschränkungen wie erwähnt ein erhebli- ches Ermessen zu. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 erwähnte, wird durch das verfügte Parkverbot unter der Woche insbesondere garantiert, dass stets ein freier Zugang zu Material und Maschinen, welche im bzw. beim Kantonalen Werkhof gelagert werden, gewährleistet wird. Damit kann der Betrieb des Werkhofs – und mithin auch der Unterhalt und Betrieb jener Infrastrukturen, welche über diesen Werkhof gewartet werden – sichergestellt werden; der ordnungsgemässe Betrieb könnte durch parkierte Autos behindert bzw. gar verun- möglicht werden. Weiter ist zu beachten, dass in der näheren Umgebung des Werkhofs zahlreiche Parkplätze zur Verfügung stehen, namentlich beim Zollhaus Brunnen und bei der Zollhaus Pump- station, die sich etwa 300 m vom Werkhof entfernt in Richtung Plaffeien befinden, und dass über- dies kein Anspruch der Wanderer besteht, ihre Fahrzeuge auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe zum Wanderweg abzustellen (vgl. Urteil KG FR 603 2016 120 vom 9. März 2017 E. 4d; Entscheid des Bundesrates vom 2. Mai 1990, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 55.7, E. 3b). Auch ist zu berücksichtigen, dass sich beim Restaurant Zollhaus eine Bushaltestelle befindet und auch aufgrund dieser Erschliessung für den öffentlichen Verkehr die Fälle, wo die erwähnten Parkmöglichkeiten für die Wanderer nicht ausreichend sind, eher selten sein dürften. Die Vorinstanz hat daher das öffentliche Interesse, einen Zugang zum Werkhof zu haben, zu Recht höher gewichtet als das (private) Interesse, direkt beim Werkhof zu parkieren (vgl. auch Urteile KG FR 603 2013 90 vom 6. November 2015 E. 3c sowie 603 2016 120 vom 9. März 2017 E. 4d und e). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Parzelle Art. 1598-B des Grundbuchs der Gemeinde Plaffei- en, auf dem sich der Kantonale Werkhof Friesmatte befindet, im Eigentum des Kantons Freiburg (Tiefbauamt) steht und dieser demnach (innerhalb der gesetzlichen Vorgaben) über die Benutzung seines Eigentums verfügen kann. 4.4. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das ihm gehörende Grundstück beim Kantonalen Werkhof Friesmatte ein Parkverbot erliess, zumal sie – aus Rücksicht auf die touristischen Interessen – mit der angefochtenen Verfügung erlaubte, dass dort am Samstag und Sonntag von 6 Uhr bis 20 Uhr parkiert werden darf. Die Rüge der Gemeinde hinsichtlich dieses Parkverbotes ist daher als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1. Weiter verfügte die Vorinstanz für die drei Plätze Zollhaus Pumpstation (3000_21), Zollhaus Brunnen (3000_20) und Lägerlibrücke Zollhaus – Schwarzsee (3000_24) das Parkieren mit Park- scheibe für eine maximale Dauer von 10 Stunden. Die Gemeinde beantragt, dass auf diesen Plätzen eine maximale Parkdauer von 12 Stunden zu erlauben sei. Sie begründet dies insbesondere damit, dass gerade im Sommer viele beliebte Wanderungen ab Zollhaus unternommen werden. Diese dauerten zwar nicht 10 Stunden, aber die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Wanderer sollten nach Ansicht der Gemeinde genügend Zeit haben, um für ein Mittagessen einzu- kehren oder Rast zu machen. 5.2. Auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 2 lit. b SSV kann zusätzlich zu der Signalisation "Parkieren mit Parkscheibe" auf einer Zusatztafel die maximale Parkdauer festgelegt werden. Zu den Beschränkungen der Parkzeiten äussert sich die Signalisationsverordnung nur dahingehend, dass die maximal zulässige Parkdauer nicht weniger als eine halbe Stunde betragen darf, jedoch nicht zu einer Beschränkung nach oben. Das Ziel der Parkierungsbeschränkungen, die am 7. Mai 2019 von der Vorinstanz verfügt wurden, besteht insbesondere darin, das Dauerparkieren zu unterbinden. So könnten doch dauerhaft parkierte Fahrzeuge namentlich den Unterhalt der Strassen bzw. der Plätze erschweren oder es könnten Schäden entstehen, welche erst nach längerer Zeit entdeckt würden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn eine effiziente Kontrollmöglichkeit besteht, welche überdies nicht zu aufwändig sein soll, zumal die Plätze nicht kostenpflichtig sind. Vorliegend verfügte die Vorinstanz eine Signalisation "Parkieren mit Parkscheibe" mit einer Zusatz- tafel, wonach die maximale Parkdauer 10 Stunden beträgt. Die Parkscheiben, welche als Kontroll- instrument zur Einhaltung der maximalen Parkdauer dienen, sind in 12 Stunden unterteilt. Daher liesse sich bei einer maximalen Parkdauer von 12 Stunden, wie sie von der Gemeinde in ihrer Beschwerde beantragt wurde, nicht ermitteln, ob das fragliche Fahrzeug vor einer Stunde oder vor 13 Stunden abgestellt worden ist. Wenn beispielsweise ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug um 6.01 Uhr parkiert und die Parkuhr entsprechend auf 6.30 Uhr einstellt, so ist diese bei einer Kontrolle um 18.01 Uhr abends, also 12 Stunden nachdem er seinen Wagen parkiert hat, immer noch bzw. wiederum richtig eingestellt. Eine effiziente und einfache Kontrollmöglichkeit ist so nicht möglich. Vielmehr ist eine entsprechende effektive Kontrolle nur bei einer maximal zulässigen Parkdauer von weniger als 12 Stunden zu erreichen, und die Kontrolle wird umso einfacher und effizienter, je kürzer die erlaubte maximale Parkdauer ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz vorliegend eine maximale Parkdauer von 10 Stunden verfügte. Es ist zudem davon auszugehen, dass die maximal zulässige Parkdauer von 10 Stunden für die meisten Benutzer durchaus ausreichend ist; diese erlaubte Parkzeit erlaubt es grundsätzlich, den gewünschten (Wander-)Aktivitäten ohne Einschränkungen nachzugehen und auch für ein Mittag- essen einzukehren oder Rast zu machen; so kann doch ein Auto beispielsweise von 8 Uhr morgens bis abends um 6 Uhr auf den besagten Plätzen abgestellt werden. Die grosse Mehrzahl der Wanderer müssen daher durch die verfügte Massnahme keine (bzw. höchstens geringfügige) Nachteile auf sich nehmen. 5.3. Gerade mit Blick auf das Ziel der verfügten Parkbeschränkungen, nämlich dass das Dauer- parkieren unterbunden werden soll, rechtfertigen sich die verfügten Massnahmen, zumal diese für die Benutzer bzw. für die Gemeinde mit keinerlei schwerwiegenden Nachteilen verbunden sind. Dieses Ergebnis der Interessenabwägung gilt auch, soweit die Gemeinde in ihrer Beschwerde bezüglich des Platzes bei der Lägerlibrücke Zollhaus – Schwarzsee beantragte, dass diesbezüg- lich gar keine Parkierungsmassnahmen zu treffen seien. Der Antrag der Gemeinde, wonach die maximal erlaubte Parkdauer von 10 Stunden auf 12 Stun- den zu verlängern sei bzw. dass von Parkierungsmassnahmen abzusehen sei, ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 6. 6.1. Bei den beiden Rückhaltebecken Sahli und Ried hat die Vorinstanz für den gesamten Platz ein Halteverbot (Unterhaltsdienst ausgenommen) verfügt. Die Gemeinde bringt hervor, dass sie diese Halteverbote nicht als sinnvoll bzw. als unverhältnis- mässig erachte. An diesen Standorten seien keine Verkehrsmassnahmen notwendig. Zur Begrün- dung führt sie aus, dass die Landbewirtschafter einen solchen Platz für eine kurze Zeit nutzten, um ihre Ernte einzubringen. 6.2. Es ist vorweg nochmals auf den grossen Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde hinzuweisen. Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Wie erwähnt, liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen entsprechend der Natur der Sache in erster Linie bei den verfügenden Behörden (vgl. oben E. 3.2). 6.3. Was die Gemeinde in casu vorbringt, lässt die Feststellungen bzw. die verfügten Parkie- rungsmassnahmen der Vorinstanz keineswegs als unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen. So ist es doch offensichtlich, dass der Zugang zu den Rückhaltebecken für die Feuerwehr jederzeit gewährleistet sein muss, damit im Notfall unverzüglich gehandelt werden kann (siehe auch Urteil KG FR 603 2016 120 vom 9. März 2017 E. 4d). Dieses öffentliche Interesse ist von grosser Bedeutung und höher zu bewerten als das (private) Interesse der Land- wirte, dass sie ihre Fahrzeuge bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf diesen Plätzen abstellen können, zumal – wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführte – der landwirt- schaftliche Betrieb trotz diesen Halteverboten gewährleistet werden kann und bei der Ernte die Fahrzeuge beispielsweise auf anderen Feldern abgestellt werden können. Auch besteht wie erwähnt kein allgemeines Recht, sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abzustellen. 6.4. Es ist demnach vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die beiden Rück- haltebecken Sahli und Ried ein Halteverbot verfügte und das Eingreifen des Richters erschiene im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen nicht gerechtfertigt. 7. Im Ergebnis ist die Verfügung des Tiefbauamtes betreffend die Parkierungsmassnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien nicht zu beanstanden; namentlich hat sie mit diesen Massnahmen ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019 ist zu bestätigen. 8. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 139 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 14. August 2019/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: