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603 2019 87

Freiburg · 2019-08-14 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 7. Mai 2019 diverse Verkehrsmassnahmen im Gebiet der Gemeinden Villarsel-sur-Marly, Ependes, Le Mouret, St. Silvester, Cressier, Gurmels, Kleinbö- singen, Düdingen, Tafers, Alterswil, Brünisried, Plaffeien, Wünnewil-Flamatt, Rechthalten, Heiten- ried, Schmitten, Granges-Paccot, Courgevaux, Greng, Murten, Galmiz, Mont-Vully und Ried bei Kerzers verfügt. Bei diesen Massnahmen handelt es sich hauptsächlich um Parkierungsbeschrän- kungen entlang des Kantonsstrassennetzes, um das Parkieren auf Halteplätzen, die sich auf öffentlichem kantonalem Grund befinden, zu regeln und das Dauerparkieren zu unterbinden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung für das Gebiet der Gemeinde Rechthalten zwei Verkehrsmassnahmen erlassen. Zum einen wurde für das Gebiet 3130_3 Rechthalten - Brünisried, beim Brügi Sportplatz, wo bisher keine spezifischen Parkierungsregeln galten, ein Parkverbot (ausgenommen Unterhaltsdienst) verfügt. Zum anderen ist gemäss dieser Verfügung für das Gebiet 3130_2 Rechthalten - Brünisried, beim Brügi Vitaparcours, wo bisher uneingeschränkt parkiert werden konnte, fortan nurmehr das Parkieren mit Parkscheibe für eine maximale Parkdau- er von 10 Stunden erlaubt. B. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde Rechthalten am 4. Juni 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt, hinsichtlich des Platzes beim Brügi Sportplatz 3130_3 sei auf das Parkverbot zu verzichten und es sei eine maximale Parkdauer von 15 Stunden zu erlauben. Hinsichtlich des Platzes beim Brügi Vitaparcours 3130_2 sei die Parkdauer anstatt auf 10 Stunden auf 15 Stunden zu beschränken. C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D. Am 24. Juli 2019 nimmt die Gemeinde erneut Stellung. Sinngemäss ändert sie ihre Anträge dahingehend, dass die maximale Parkdauer für beide Plätze auf 12 Stunden festzusetzen sei. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbin- dung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1]). Die Gemeinde Rechthal- ten ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 3 Abs. 4 in fine des Strassenverkehrsgesetzes vom

19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] in Verbindung mit Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Aufl. 2014, N. 317). Diese fundamentale Verfahrensgarantie dient somit einerseits der Sachver- haltsermittlung; anderseits stellt sie ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und in dieser Funktion ein zentrales Element eines fairen Verfahrens dar, in welchem die Beteiligten nicht bloss Objekte, sondern Subjekte staatlichen Handelns sind (GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 8 N. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt

– auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG).

E. 3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensgarantien. Rechtsprechung und Lehre haben folgende Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör als minimale Garantien herausgearbeitet: Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung, auf Aktenein- sicht und Aktenführung, auf Eröffnung und Begründung der Verfügung sowie auf Vertretung und Verbeiständung (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,

E. 3.2 Die in casu angefochtene Verfügung ist als Allgemeinverfügung zu qualifizieren (siehe BGE 126 IV 48 E. 2a). Gegenüber Allgemeinverfügungen, welche zwar einen konkreten Gegenstand regeln, sich aber an einen mehr oder weniger grossen, offenen oder geschlossenen Adressaten- kreis richten, besteht in der Regel kein Anspruch auf individuelle Anhörung (BGE 119 Ia 141 E. 5. c/cc), vielmehr werden solche Anordnungen diesbezüglich den Rechtssätzen gleichgestellt (MOOR/POLTIER, Droit administratif II, 3. Aufl. 2011, N. 318). Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn einzelne Personen – als sogenannte Spezialadressaten – durch die ergangene Anordnung wesentlich schwerwiegender betroffen werden als die übrige Vielzahl der Normaladressaten; diesen besonders betroffenen Einzelpersonen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Gelegenheit zur Äusserung gewährt werden (BGE 121 I 230 E. 2c; 119 Ia 141 E. 5c/cc; JAAG, Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 448 f.). In diese Richtung geht auch Art. 113 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21), welcher für den privaten Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen vor dem Erlass von Verkehrsan- ordnungen oder Verkehrsbeschränkungen eine Anhörung vorsieht. Teilweise werden darüber hinaus in der Lehre bei der Anordnung eines lokalen Fahrverbotes oder einer Verkehrsberuhi- gungsmassnahme die unmittelbaren Anstösser als Beispiele solch besonders Betroffener ange- führt, sofern sich bei diesen hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Wohnhaus erhebliche und einschneidende Änderungen ergeben (ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli- ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 185; JAAG, Die Allgemein- verfügung im Schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 449).

E. 3.3 Ein solcher Fall, in dem ausnahmsweise eine vorgängige Anhörung erfolgen müsste, liegt indes vorliegend nicht vor. So geht es doch hier um eine Gemeinde, auf deren Gebiet eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Verkehrsmassnahme angeordnet werden soll; allein aus dem Umstand, dass das fragliche Kantonsstrassenteilstück, bei dem ein Parkverbot respektive eine maximale Parkdauer eingeführt werden soll, über ihr Gebiet führt, erwächst in casu keine besondere Betroffenheit der Gemeinde, zumal nicht sie, sondern der Kanton Freiburg Hoheitsträger der Kantonsstrasse ist (vgl. Art. 3 des kantonalen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 [StrG; SGF 741.1]). Auch kann es für ein Recht auf vorgängige Anhörung nicht ausreichen, dass die Gemeinde – wie im vorliegenden Fall – Interessen der Allgemeinheit oder einer Bevölkerungsgruppe geltend macht (vgl. MEIER, Verkehrs- beruhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des Kantons, 1989, S. 269 f.). Zudem hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausdrücklich und pauschal festgehalten, dass nach Art. 107 Abs. 1 SSV Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG durch die zuständige Behörde verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden, und dass nach diesem bundesrechtlich vorgegebenen Verfahren kein Anspruch auf Anhörung vor Erlass der Verkehrsanordnung besteht. Vielmehr werde diese Äusserungsmöglichkeit der Betroffe- nen ins Rechtsmittelverfahren verlagert (Urteile BGer 2P.109/1994 und 2P.147/1994 vom

14. Oktober 1994, in ZBl 96/1995, S. 508 ff.; siehe auch Entscheide K-2004-73 vom 28. Septem- ber 2004 und K-2005-21 vom 13. April 2005 der Eidgenössischen Rekurskommission für Infra- struktur und Umwelt, in denen das Recht der Gemeinde Kriens zur vorgängigen Anhörung hinsichtlich einer Verkehrsanordnung für die durch ihr Gemeindegebiet führende Autobahn verneint wurde). Allein aus dem gesetzlichen Beschwerderecht der Gemeinde nach Art. 3 Abs. 4 SVG kann schliesslich auch kein Recht auf vorgängige Anhörung abgeleitet werden, d.h. aus einem nachträglichen Äusserungsrecht (Beschwerdelegitimation) folgt bei Allgemeinverfügungen nicht per se auch ein vorgängiges Äusserungsrecht (Anhörung). Denn dem Erfordernis des rechtli- chen Gehörs kann nach einer Würdigung der konkreten Umstände und der Interessenlage im Einzelfall – z.B. aus Praktikabilitätsgründen – auch insofern ausreichend Rechnung getragen werden, als Betroffene ihre Interessen erst im Einsprache- bzw. im Beschwerdeverfahren geltend machen können (siehe Urteil BGer 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 6.5).

E. 3.4 Die Rüge der Gemeinde, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie vor dem Erlass der streitigen Verkehrsmassnahmen nicht angehört bzw. nicht informiert worden sei, ist demnach als unbegründet abzuweisen.

E. 4 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für das Gebiet der Gemeinde Rechthalten zu Recht zwei Parkierungsbeschränkungen erlassen hat, nämlich ein Parkverbot (ausgenommen Unterhaltsdienst) beim Halteplatz beim Sportplatz, wo bisher keine spezifische Parkierregelung galt, und eine Begrenzung der maximalen Parkdauer auf 10 Stunden beim Brügi Vitaparcours, wo bisher uneingeschränkt parkiert werden konnte (beide Orte im nachfolgenden Bild mit roten Pfeilen markiert).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

E. 5 Bezüglich des Halteplatzes beim Sportplatz Brügi beantragt die Gemeinde mit ihrer Beschwerde bzw. mit ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2019, das Parkverbot sei aufzuheben und es sei ein Parkieren mit Parkscheibe für eine maximale Parkdauer von 12 Stunden zu erlauben.

E. 5.1 Funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmut- zung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtli- chen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrs- rechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem (in Art. 107 Abs. 5 SSV zum Ausdruck gebrachten) Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (vgl. Urteil BGer 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 2.1). Die Interessenabwägung, ob eine gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnete Verkehrsmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, liegt in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (Urteile BGer 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2; 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 5.2 Nach Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsreglements vom 7. Dezember 1992 zum Strassengesetz (ARStrG; SGF 741.11) richten sich die technischen Merkmale der Strassen und der Nebenanlagen grundsätzlich nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizeri- scher Strassenfachleute (VSS-Normen); abweichende Bestimmungen im Reglement bleiben vorbehalten.

E. 5.3 Im vorliegenden Fall sieht das Ausführungsreglement keine besonderen abweichenden Bestimmungen vor, weshalb die VSS-Normen anwendbar sind. Insbesondere ist auf die VSS- Vitaparcours Halteplatz beim Sportplatz

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Norm 640 291a betreffend das Parkieren, die Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen, abzustellen. Diese Norm gilt gemäss Abschnitt A Ziff. 1 für öffentlich und nicht öffentlich zugängli- che Parkierungsanlagen sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund und mithin auch für die Frage, ob am streitigen Platz beim Bürgi Sportplatz eine öffentlich zugängliche Parkierungsan- lage auf öffentlichem Grund etabliert werden darf (vgl. Art. 3 Abs. 1 StrG). Nach Abschnitt C Ziff. 7 der VSS-Norm 640 291a darf der Parkierungsverkehr den Verkehrsfluss des öffentlichen Strassen- netzes nicht in unzumutbarer Weise behindern, insbesondere durch Manöver auf der Fahrbahn oder durch Rückstau bei Einfahrten. In Ziff. 8.1 wird hierzu konkretisiert, dass Parkierungsanlagen, deren Benutzung Manöver auf der Fahrbahn erfordern, in der Regel nur an siedlungsorientierten Strassen zulässig sind. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Kantonsstrassenteilstück im Gebiet des Brügi Sport- platzes nicht um eine siedlungsorientierte Strasse handelt: Der Platz befindet sich ausserhalb des Dorfes und die Sportanlage sowie die einzelnen Häuser bei der Einfahrt Hinderi Brügi entlang der Kantonsstrasse können nicht als Siedlung qualifiziert werden, weshalb dieser Strassenabschnitt nicht als siedlungsorientierte Strasse im Sinne von Ziff. 8.1 der VSS Norm 640 291a angesehen werden kann. Damit könnte das Parkieren auf dem streitigen Platz nach der vorerwähnten Bestim- mung grundsätzlich nur dann erlaubt werden, wenn hierfür keine Manöver auf der Fahrbahn erfor- derlich sind. Der Platz weist gemäss der Stellungnahme der Vorinstanz eine Grösse von ca. 16 m x 3.4 m auf, was von der Gemeinde nicht bestritten wird. Es ist offensichtlich, dass bei dieser Fläche gerade für ein Schräg- bzw. Senkrechtparkieren, aber auch beim Längsparkieren (jeden- falls wenn mehrere Fahrzeuge parkiert werden) beim Ein- oder Ausparken ein Manöver auf der Fahrbahn nicht zu vermeiden ist, was den Verkehr nach Ziff. 7 der VSS-Norm behindern könnte; dies gilt umso mehr, wenn – wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2019 vorbringt

– auf dem Platz teilweise 10 bis 12 Autos schräg parkiert würden. Soweit die Gemeinde in ihrer Stellungnahme weiter vorbringt, dass der Fahrzeuglenker beim Einparkieren lediglich dann auf der Kantonsstrasse manövrieren müsse, wenn er rückwärts einparkiere, kann ihr nicht gefolgt werden bzw. ist ihr entgegenzuhalten, dass der Fahrzeuglenker – wenn er vorwärts einparkiert – bei der Wegfahrt ein Manöver auf der Fahrbahn durchführen muss.

E. 5.4 Der Platz beim Brügi Sportplatz, für den in casu ein Parkverbot verfügt wurde, befindet sich auf der Kantonsstrasse in Fahrtrichtung Brünisried – Rechthalten, wo teilweise ein reges Verkehrs- aufkommen herrscht und die Verkehrsteilnehmer mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unterwegs sind, unmittelbar nach einer Kurve und an einer unübersichtlichen Stelle. Gera- de mit Blick auf diese unübersichtliche Lage und die erlaubte hohe Höchstgeschwindigkeit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, ein Parkverbot auszusprechen und nicht (ausnahmsweise) von der Regel in Ziff. 8 der VSS-Norm abzuweichen und mithin regelmässige Manöver auf der Fahr- bahn in Kauf zu nehmen, als gerechtfertigt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die parkierten Autos bei der Wiedereingliederung in den Verkehr von den auf der Kantonsstrasse fahrenden Fahrzeug- lenkern aufgrund der Kurve und der hohen Geschwindigkeit nicht früh genug erkannt werden, so dass sich gravierende Unfälle ereignen könnten; der Parkplatz würde daher ein Sicherheitsrisiko darstellen. Zudem würde beim Parkieren parallel zur Fahrbahn auch das Risiko bestehen, dass die Zufahrt zur Sportanlage erschwert bzw. blockiert wird und die Situation für den Verkehr auf der Kantonsstrasse noch unübersichtlicher wird.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9

E. 5.5 Die Argumente der Gemeinde sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. Insbesondere soweit die Gemeinde vorbringt, dass es sinnvoller sei, das Parkieren auf diesem Platz zu erlauben, anstatt die Besucher des Sportplatzes mit einem "falschen" Parkverbot dazu zu verleiten, die Autos parallel entlang der Kantonsstrasse abzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein entsprechendes "falsches" Parkieren ggf. sanktioniert werden könnte; zudem darf vorliegend ein erhöhter Parkplatzbedarf für einige spezifische Anlässe nicht dazu führen, dass eine Parkie- rungsanlage etabliert wird, welche (regelmässig) ein Sicherheitsrisiko darstellt. Auch wird gemäss der Stellungnahme der Gemeinde vom 24. Juli 2019 neben den Parkplätzen beim Platz Brügi Vita- parcours regelmässig auch die Rasenfläche auf dem Areal der Sportanlage als Parkmöglichkeit genutzt. Der streitige Platz ist folglich nicht die einzige Parkmöglichkeit im Umkreis der Sportanla- ge, und aufgrund der geringen Fläche des streitigen Platzes könnte durch diesen das von der Gemeinde monierte Parkplatzproblem auch nicht gelöst werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Brügi Sportplatz ein Parkverbot verfügt hat, zumal ihr wie erwähnt bezüglich entsprechender Verkehrsmassnahmen ein erhebli- ches Ermessen zukommt.

E. 6 Betreffend den Platz Brügi Vitaparcours, wo bisher uneingeschränkt parkiert werden konnte, hat die Vorinstanz eine Signalisation für ein Parkieren mit Parkscheibe mit einer maximal erlaubten Parkdauer von 10 Stunden verfügt. Die Gemeinde bringt dazu hervor, dass diese Parkdauer zu kurz sei und beantragt mit ihrer Stel- lungnahme vom 24. Juli 2019 eine maximale Parkdauer von 12 Stunden. Sie begründet dies insbesondere damit, dass der Parkplatz beim Vitaparcours oft als Ausgangspunkt für Wanderun- gen und auch bei Vereinsanlässen auf der gegenüber liegenden Sportanlage (Leichtathletik und Fussball) genutzt werde, gelegentlich auch für Tagesanlässe.

E. 6.1 Auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 2 lit. b SSV kann zusätzlich zu der Signalisation "Parkieren mit Parkscheibe" auf einer Zusatztafel die maximale Parkdauer festgelegt werden. Zu den Beschränkungen der Parkzeiten äussert sich die Signalisationsverordnung nur dahingehend, Platz Brügi- Sportplatz

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 dass die maximal zulässige Parkdauer nicht weniger als eine halbe Stunde betragen darf, jedoch nicht zu einer Beschränkung nach oben. Das Ziel der Parkierungsbeschränkungen, die am 7. Mai 2019 von der Vorinstanz verfügt wurden, besteht insbesondere darin, das Dauerparkieren zu unterbinden. So könnten doch dauerhaft parkierte Fahrzeuge namentlich den Unterhalt der Strassen bzw. der Plätze erschweren oder es könnten Schäden entstehen, welche erst nach längerer Zeit entdeckt würden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn eine effiziente Kontrollmöglichkeit besteht, welche überdies nicht zu aufwändig sein soll, zumal die Plätze vorliegend nicht kostenpflichtig sind. Vorliegend verfügte die Vorinstanz eine Signalisation "Parkieren mit Parkscheibe" mit einer Zusatz- tafel, wonach die maximale Dauer 10 Stunden beträgt. Die Parkscheiben, welche als Kontrollin- strument zur Einhaltung der maximalen Parkdauer dienen, sind in 12 Stunden unterteilt. Daher wäre bei einer maximalen Parkdauer von 15 Stunden – wie von der Gemeinde in ihrer Beschwerde beantragt – die Kontrolle mittels Parkscheibe nicht mehr effektiv, da nicht mehr nachvollziehbar wäre, ob das Auto beispielsweise vor 5 Stunden parkiert wurde oder bereits vor 17 Stunden. Dies gilt auch für eine maximale Parkdauer von 12 Stunden, wie sie von der Gemeinde in ihrer Stellung- nahme vom 24. Juli 2019 beantragt wurde. Denn auch bei 12 Stunden maximaler Parkzeit liesse sich nicht ermitteln, ob das fragliche Fahrzeug vor einer Stunde oder vor 13 Stunden abgestellt worden ist. Wenn beispielsweise ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug um 6.01 Uhr parkiert und die Parkuhr entsprechend auf 6.30 Uhr einstellt, so ist diese bei einer Kontrolle um 18.01 Uhr abends, also 12 Stunden nachdem er seinen Wagen parkiert hat, immer noch bzw. wiederum richtig einge- stellt. Eine effiziente und einfache Kontrollmöglichkeit ist so nicht möglich. Vielmehr ist eine entsprechende effektive Kontrolle nur bei einer maximal zulässigen Parkdauer von weniger als 12 Stunden zu erreichen, und die Kontrolle wird umso einfacher und effizienter, je kürzer die erlaubte maximale Parkdauer ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorlie- gend eine maximale Parkdauer von 10 Stunden verfügte.

E. 6.2 Weiter ist davon auszugehen, dass die maximal zulässige Parkdauer von 10 Stunden für die grosse Mehrzahl der Benutzer durchaus ausreichend ist. So befindet sich doch der Parkplatz beim Start des Vitaparcours und ist insbesondere für dessen Benutzer gedacht, weiter wird er namentlich für Wanderungen oder für den Besuch von Sportanlässen benutzt. Die erlaubte maxi- male Parkdauer von 10 Stunden erlaubt es grundsätzlich, diesen Aktivitäten ohne Einschränkun- gen nachzugehen. Soweit die Gemeinde geltend macht, dass ausnahmsweise längere Parkzeiten erforderlich seien, könnten für diese Fälle Ausnahmebewilligungen geprüft werden und es besteht kein Grund, mit Blick auf diese seltenen Fälle von einer einfachen und effektiven Kontrollmöglich- keit abzusehen.

E. 7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher mit der angefochtenen Verfügung zu Recht für den streitigen Platz beim Brügi Sportplatz ein Parkverbot erlassen und beim Brügi Vitaparcours das Parkieren auf maximal 10 Stunden beschränkt; namentlich hat sie mit diesen Massnahmen ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019 ist zu bestätigen.

E. 8 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 139 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 14. August 2019/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 87 Urteil vom 14. August 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Dominique Gross Daniela Kiener Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Emilie Dafflon Parteien GEMEINDE RECHTHALTEN, Beschwerdeführerin, gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrsmassnahmen entlang des Kantonsstrassennetzes Beschwerde vom 4. Juni 2019 gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 7. Mai 2019 diverse Verkehrsmassnahmen im Gebiet der Gemeinden Villarsel-sur-Marly, Ependes, Le Mouret, St. Silvester, Cressier, Gurmels, Kleinbö- singen, Düdingen, Tafers, Alterswil, Brünisried, Plaffeien, Wünnewil-Flamatt, Rechthalten, Heiten- ried, Schmitten, Granges-Paccot, Courgevaux, Greng, Murten, Galmiz, Mont-Vully und Ried bei Kerzers verfügt. Bei diesen Massnahmen handelt es sich hauptsächlich um Parkierungsbeschrän- kungen entlang des Kantonsstrassennetzes, um das Parkieren auf Halteplätzen, die sich auf öffentlichem kantonalem Grund befinden, zu regeln und das Dauerparkieren zu unterbinden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung für das Gebiet der Gemeinde Rechthalten zwei Verkehrsmassnahmen erlassen. Zum einen wurde für das Gebiet 3130_3 Rechthalten - Brünisried, beim Brügi Sportplatz, wo bisher keine spezifischen Parkierungsregeln galten, ein Parkverbot (ausgenommen Unterhaltsdienst) verfügt. Zum anderen ist gemäss dieser Verfügung für das Gebiet 3130_2 Rechthalten - Brünisried, beim Brügi Vitaparcours, wo bisher uneingeschränkt parkiert werden konnte, fortan nurmehr das Parkieren mit Parkscheibe für eine maximale Parkdau- er von 10 Stunden erlaubt. B. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde Rechthalten am 4. Juni 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt, hinsichtlich des Platzes beim Brügi Sportplatz 3130_3 sei auf das Parkverbot zu verzichten und es sei eine maximale Parkdauer von 15 Stunden zu erlauben. Hinsichtlich des Platzes beim Brügi Vitaparcours 3130_2 sei die Parkdauer anstatt auf 10 Stunden auf 15 Stunden zu beschränken. C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D. Am 24. Juli 2019 nimmt die Gemeinde erneut Stellung. Sinngemäss ändert sie ihre Anträge dahingehend, dass die maximale Parkdauer für beide Plätze auf 12 Stunden festzusetzen sei. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbin- dung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1]). Die Gemeinde Rechthal- ten ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 3 Abs. 4 in fine des Strassenverkehrsgesetzes vom

19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] in Verbindung mit Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. In formeller Hinsicht rügt die Gemeinde in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie vor Erlass der beanstandeten Verkehrsmassnahmen weder angehört noch informiert worden sei. 3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensgarantien. Rechtsprechung und Lehre haben folgende Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör als minimale Garantien herausgearbeitet: Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung, auf Aktenein- sicht und Aktenführung, auf Eröffnung und Begründung der Verfügung sowie auf Vertretung und Verbeiständung (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,

3. Aufl. 2014, N. 317). Diese fundamentale Verfahrensgarantie dient somit einerseits der Sachver- haltsermittlung; anderseits stellt sie ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und in dieser Funktion ein zentrales Element eines fairen Verfahrens dar, in welchem die Beteiligten nicht bloss Objekte, sondern Subjekte staatlichen Handelns sind (GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 8 N. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt

– auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG). 3.2. Die in casu angefochtene Verfügung ist als Allgemeinverfügung zu qualifizieren (siehe BGE 126 IV 48 E. 2a). Gegenüber Allgemeinverfügungen, welche zwar einen konkreten Gegenstand regeln, sich aber an einen mehr oder weniger grossen, offenen oder geschlossenen Adressaten- kreis richten, besteht in der Regel kein Anspruch auf individuelle Anhörung (BGE 119 Ia 141 E. 5. c/cc), vielmehr werden solche Anordnungen diesbezüglich den Rechtssätzen gleichgestellt (MOOR/POLTIER, Droit administratif II, 3. Aufl. 2011, N. 318). Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn einzelne Personen – als sogenannte Spezialadressaten – durch die ergangene Anordnung wesentlich schwerwiegender betroffen werden als die übrige Vielzahl der Normaladressaten; diesen besonders betroffenen Einzelpersonen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Gelegenheit zur Äusserung gewährt werden (BGE 121 I 230 E. 2c; 119 Ia 141 E. 5c/cc; JAAG, Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 448 f.). In diese Richtung geht auch Art. 113 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21), welcher für den privaten Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen vor dem Erlass von Verkehrsan- ordnungen oder Verkehrsbeschränkungen eine Anhörung vorsieht. Teilweise werden darüber hinaus in der Lehre bei der Anordnung eines lokalen Fahrverbotes oder einer Verkehrsberuhi- gungsmassnahme die unmittelbaren Anstösser als Beispiele solch besonders Betroffener ange- führt, sofern sich bei diesen hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Wohnhaus erhebliche und einschneidende Änderungen ergeben (ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli- ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 185; JAAG, Die Allgemein- verfügung im Schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 449). 3.3. Ein solcher Fall, in dem ausnahmsweise eine vorgängige Anhörung erfolgen müsste, liegt indes vorliegend nicht vor. So geht es doch hier um eine Gemeinde, auf deren Gebiet eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Verkehrsmassnahme angeordnet werden soll; allein aus dem Umstand, dass das fragliche Kantonsstrassenteilstück, bei dem ein Parkverbot respektive eine maximale Parkdauer eingeführt werden soll, über ihr Gebiet führt, erwächst in casu keine besondere Betroffenheit der Gemeinde, zumal nicht sie, sondern der Kanton Freiburg Hoheitsträger der Kantonsstrasse ist (vgl. Art. 3 des kantonalen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 [StrG; SGF 741.1]). Auch kann es für ein Recht auf vorgängige Anhörung nicht ausreichen, dass die Gemeinde – wie im vorliegenden Fall – Interessen der Allgemeinheit oder einer Bevölkerungsgruppe geltend macht (vgl. MEIER, Verkehrs- beruhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des Kantons, 1989, S. 269 f.). Zudem hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausdrücklich und pauschal festgehalten, dass nach Art. 107 Abs. 1 SSV Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG durch die zuständige Behörde verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden, und dass nach diesem bundesrechtlich vorgegebenen Verfahren kein Anspruch auf Anhörung vor Erlass der Verkehrsanordnung besteht. Vielmehr werde diese Äusserungsmöglichkeit der Betroffe- nen ins Rechtsmittelverfahren verlagert (Urteile BGer 2P.109/1994 und 2P.147/1994 vom

14. Oktober 1994, in ZBl 96/1995, S. 508 ff.; siehe auch Entscheide K-2004-73 vom 28. Septem- ber 2004 und K-2005-21 vom 13. April 2005 der Eidgenössischen Rekurskommission für Infra- struktur und Umwelt, in denen das Recht der Gemeinde Kriens zur vorgängigen Anhörung hinsichtlich einer Verkehrsanordnung für die durch ihr Gemeindegebiet führende Autobahn verneint wurde). Allein aus dem gesetzlichen Beschwerderecht der Gemeinde nach Art. 3 Abs. 4 SVG kann schliesslich auch kein Recht auf vorgängige Anhörung abgeleitet werden, d.h. aus einem nachträglichen Äusserungsrecht (Beschwerdelegitimation) folgt bei Allgemeinverfügungen nicht per se auch ein vorgängiges Äusserungsrecht (Anhörung). Denn dem Erfordernis des rechtli- chen Gehörs kann nach einer Würdigung der konkreten Umstände und der Interessenlage im Einzelfall – z.B. aus Praktikabilitätsgründen – auch insofern ausreichend Rechnung getragen werden, als Betroffene ihre Interessen erst im Einsprache- bzw. im Beschwerdeverfahren geltend machen können (siehe Urteil BGer 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 6.5). 3.4. Die Rüge der Gemeinde, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie vor dem Erlass der streitigen Verkehrsmassnahmen nicht angehört bzw. nicht informiert worden sei, ist demnach als unbegründet abzuweisen. 4. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für das Gebiet der Gemeinde Rechthalten zu Recht zwei Parkierungsbeschränkungen erlassen hat, nämlich ein Parkverbot (ausgenommen Unterhaltsdienst) beim Halteplatz beim Sportplatz, wo bisher keine spezifische Parkierregelung galt, und eine Begrenzung der maximalen Parkdauer auf 10 Stunden beim Brügi Vitaparcours, wo bisher uneingeschränkt parkiert werden konnte (beide Orte im nachfolgenden Bild mit roten Pfeilen markiert).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 5. Bezüglich des Halteplatzes beim Sportplatz Brügi beantragt die Gemeinde mit ihrer Beschwerde bzw. mit ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2019, das Parkverbot sei aufzuheben und es sei ein Parkieren mit Parkscheibe für eine maximale Parkdauer von 12 Stunden zu erlauben. 5.1. Funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmut- zung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtli- chen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrs- rechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem (in Art. 107 Abs. 5 SSV zum Ausdruck gebrachten) Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (vgl. Urteil BGer 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 2.1). Die Interessenabwägung, ob eine gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnete Verkehrsmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, liegt in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (Urteile BGer 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2; 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2. Nach Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsreglements vom 7. Dezember 1992 zum Strassengesetz (ARStrG; SGF 741.11) richten sich die technischen Merkmale der Strassen und der Nebenanlagen grundsätzlich nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizeri- scher Strassenfachleute (VSS-Normen); abweichende Bestimmungen im Reglement bleiben vorbehalten. 5.3. Im vorliegenden Fall sieht das Ausführungsreglement keine besonderen abweichenden Bestimmungen vor, weshalb die VSS-Normen anwendbar sind. Insbesondere ist auf die VSS- Vitaparcours Halteplatz beim Sportplatz

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Norm 640 291a betreffend das Parkieren, die Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen, abzustellen. Diese Norm gilt gemäss Abschnitt A Ziff. 1 für öffentlich und nicht öffentlich zugängli- che Parkierungsanlagen sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund und mithin auch für die Frage, ob am streitigen Platz beim Bürgi Sportplatz eine öffentlich zugängliche Parkierungsan- lage auf öffentlichem Grund etabliert werden darf (vgl. Art. 3 Abs. 1 StrG). Nach Abschnitt C Ziff. 7 der VSS-Norm 640 291a darf der Parkierungsverkehr den Verkehrsfluss des öffentlichen Strassen- netzes nicht in unzumutbarer Weise behindern, insbesondere durch Manöver auf der Fahrbahn oder durch Rückstau bei Einfahrten. In Ziff. 8.1 wird hierzu konkretisiert, dass Parkierungsanlagen, deren Benutzung Manöver auf der Fahrbahn erfordern, in der Regel nur an siedlungsorientierten Strassen zulässig sind. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Kantonsstrassenteilstück im Gebiet des Brügi Sport- platzes nicht um eine siedlungsorientierte Strasse handelt: Der Platz befindet sich ausserhalb des Dorfes und die Sportanlage sowie die einzelnen Häuser bei der Einfahrt Hinderi Brügi entlang der Kantonsstrasse können nicht als Siedlung qualifiziert werden, weshalb dieser Strassenabschnitt nicht als siedlungsorientierte Strasse im Sinne von Ziff. 8.1 der VSS Norm 640 291a angesehen werden kann. Damit könnte das Parkieren auf dem streitigen Platz nach der vorerwähnten Bestim- mung grundsätzlich nur dann erlaubt werden, wenn hierfür keine Manöver auf der Fahrbahn erfor- derlich sind. Der Platz weist gemäss der Stellungnahme der Vorinstanz eine Grösse von ca. 16 m x 3.4 m auf, was von der Gemeinde nicht bestritten wird. Es ist offensichtlich, dass bei dieser Fläche gerade für ein Schräg- bzw. Senkrechtparkieren, aber auch beim Längsparkieren (jeden- falls wenn mehrere Fahrzeuge parkiert werden) beim Ein- oder Ausparken ein Manöver auf der Fahrbahn nicht zu vermeiden ist, was den Verkehr nach Ziff. 7 der VSS-Norm behindern könnte; dies gilt umso mehr, wenn – wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2019 vorbringt

– auf dem Platz teilweise 10 bis 12 Autos schräg parkiert würden. Soweit die Gemeinde in ihrer Stellungnahme weiter vorbringt, dass der Fahrzeuglenker beim Einparkieren lediglich dann auf der Kantonsstrasse manövrieren müsse, wenn er rückwärts einparkiere, kann ihr nicht gefolgt werden bzw. ist ihr entgegenzuhalten, dass der Fahrzeuglenker – wenn er vorwärts einparkiert – bei der Wegfahrt ein Manöver auf der Fahrbahn durchführen muss. 5.4. Der Platz beim Brügi Sportplatz, für den in casu ein Parkverbot verfügt wurde, befindet sich auf der Kantonsstrasse in Fahrtrichtung Brünisried – Rechthalten, wo teilweise ein reges Verkehrs- aufkommen herrscht und die Verkehrsteilnehmer mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unterwegs sind, unmittelbar nach einer Kurve und an einer unübersichtlichen Stelle. Gera- de mit Blick auf diese unübersichtliche Lage und die erlaubte hohe Höchstgeschwindigkeit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, ein Parkverbot auszusprechen und nicht (ausnahmsweise) von der Regel in Ziff. 8 der VSS-Norm abzuweichen und mithin regelmässige Manöver auf der Fahr- bahn in Kauf zu nehmen, als gerechtfertigt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die parkierten Autos bei der Wiedereingliederung in den Verkehr von den auf der Kantonsstrasse fahrenden Fahrzeug- lenkern aufgrund der Kurve und der hohen Geschwindigkeit nicht früh genug erkannt werden, so dass sich gravierende Unfälle ereignen könnten; der Parkplatz würde daher ein Sicherheitsrisiko darstellen. Zudem würde beim Parkieren parallel zur Fahrbahn auch das Risiko bestehen, dass die Zufahrt zur Sportanlage erschwert bzw. blockiert wird und die Situation für den Verkehr auf der Kantonsstrasse noch unübersichtlicher wird.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 5.5. Die Argumente der Gemeinde sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. Insbesondere soweit die Gemeinde vorbringt, dass es sinnvoller sei, das Parkieren auf diesem Platz zu erlauben, anstatt die Besucher des Sportplatzes mit einem "falschen" Parkverbot dazu zu verleiten, die Autos parallel entlang der Kantonsstrasse abzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein entsprechendes "falsches" Parkieren ggf. sanktioniert werden könnte; zudem darf vorliegend ein erhöhter Parkplatzbedarf für einige spezifische Anlässe nicht dazu führen, dass eine Parkie- rungsanlage etabliert wird, welche (regelmässig) ein Sicherheitsrisiko darstellt. Auch wird gemäss der Stellungnahme der Gemeinde vom 24. Juli 2019 neben den Parkplätzen beim Platz Brügi Vita- parcours regelmässig auch die Rasenfläche auf dem Areal der Sportanlage als Parkmöglichkeit genutzt. Der streitige Platz ist folglich nicht die einzige Parkmöglichkeit im Umkreis der Sportanla- ge, und aufgrund der geringen Fläche des streitigen Platzes könnte durch diesen das von der Gemeinde monierte Parkplatzproblem auch nicht gelöst werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Brügi Sportplatz ein Parkverbot verfügt hat, zumal ihr wie erwähnt bezüglich entsprechender Verkehrsmassnahmen ein erhebli- ches Ermessen zukommt. 6. Betreffend den Platz Brügi Vitaparcours, wo bisher uneingeschränkt parkiert werden konnte, hat die Vorinstanz eine Signalisation für ein Parkieren mit Parkscheibe mit einer maximal erlaubten Parkdauer von 10 Stunden verfügt. Die Gemeinde bringt dazu hervor, dass diese Parkdauer zu kurz sei und beantragt mit ihrer Stel- lungnahme vom 24. Juli 2019 eine maximale Parkdauer von 12 Stunden. Sie begründet dies insbesondere damit, dass der Parkplatz beim Vitaparcours oft als Ausgangspunkt für Wanderun- gen und auch bei Vereinsanlässen auf der gegenüber liegenden Sportanlage (Leichtathletik und Fussball) genutzt werde, gelegentlich auch für Tagesanlässe. 6.1. Auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 2 lit. b SSV kann zusätzlich zu der Signalisation "Parkieren mit Parkscheibe" auf einer Zusatztafel die maximale Parkdauer festgelegt werden. Zu den Beschränkungen der Parkzeiten äussert sich die Signalisationsverordnung nur dahingehend, Platz Brügi- Sportplatz

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 dass die maximal zulässige Parkdauer nicht weniger als eine halbe Stunde betragen darf, jedoch nicht zu einer Beschränkung nach oben. Das Ziel der Parkierungsbeschränkungen, die am 7. Mai 2019 von der Vorinstanz verfügt wurden, besteht insbesondere darin, das Dauerparkieren zu unterbinden. So könnten doch dauerhaft parkierte Fahrzeuge namentlich den Unterhalt der Strassen bzw. der Plätze erschweren oder es könnten Schäden entstehen, welche erst nach längerer Zeit entdeckt würden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn eine effiziente Kontrollmöglichkeit besteht, welche überdies nicht zu aufwändig sein soll, zumal die Plätze vorliegend nicht kostenpflichtig sind. Vorliegend verfügte die Vorinstanz eine Signalisation "Parkieren mit Parkscheibe" mit einer Zusatz- tafel, wonach die maximale Dauer 10 Stunden beträgt. Die Parkscheiben, welche als Kontrollin- strument zur Einhaltung der maximalen Parkdauer dienen, sind in 12 Stunden unterteilt. Daher wäre bei einer maximalen Parkdauer von 15 Stunden – wie von der Gemeinde in ihrer Beschwerde beantragt – die Kontrolle mittels Parkscheibe nicht mehr effektiv, da nicht mehr nachvollziehbar wäre, ob das Auto beispielsweise vor 5 Stunden parkiert wurde oder bereits vor 17 Stunden. Dies gilt auch für eine maximale Parkdauer von 12 Stunden, wie sie von der Gemeinde in ihrer Stellung- nahme vom 24. Juli 2019 beantragt wurde. Denn auch bei 12 Stunden maximaler Parkzeit liesse sich nicht ermitteln, ob das fragliche Fahrzeug vor einer Stunde oder vor 13 Stunden abgestellt worden ist. Wenn beispielsweise ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug um 6.01 Uhr parkiert und die Parkuhr entsprechend auf 6.30 Uhr einstellt, so ist diese bei einer Kontrolle um 18.01 Uhr abends, also 12 Stunden nachdem er seinen Wagen parkiert hat, immer noch bzw. wiederum richtig einge- stellt. Eine effiziente und einfache Kontrollmöglichkeit ist so nicht möglich. Vielmehr ist eine entsprechende effektive Kontrolle nur bei einer maximal zulässigen Parkdauer von weniger als 12 Stunden zu erreichen, und die Kontrolle wird umso einfacher und effizienter, je kürzer die erlaubte maximale Parkdauer ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorlie- gend eine maximale Parkdauer von 10 Stunden verfügte. 6.2. Weiter ist davon auszugehen, dass die maximal zulässige Parkdauer von 10 Stunden für die grosse Mehrzahl der Benutzer durchaus ausreichend ist. So befindet sich doch der Parkplatz beim Start des Vitaparcours und ist insbesondere für dessen Benutzer gedacht, weiter wird er namentlich für Wanderungen oder für den Besuch von Sportanlässen benutzt. Die erlaubte maxi- male Parkdauer von 10 Stunden erlaubt es grundsätzlich, diesen Aktivitäten ohne Einschränkun- gen nachzugehen. Soweit die Gemeinde geltend macht, dass ausnahmsweise längere Parkzeiten erforderlich seien, könnten für diese Fälle Ausnahmebewilligungen geprüft werden und es besteht kein Grund, mit Blick auf diese seltenen Fälle von einer einfachen und effektiven Kontrollmöglich- keit abzusehen. 7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher mit der angefochtenen Verfügung zu Recht für den streitigen Platz beim Brügi Sportplatz ein Parkverbot erlassen und beim Brügi Vitaparcours das Parkieren auf maximal 10 Stunden beschränkt; namentlich hat sie mit diesen Massnahmen ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019 ist zu bestätigen. 8. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 139 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 14. August 2019/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: