Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1966 geboren; er besitzt seit 1984 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativ- massnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er namentlich mit einem Sicherungsentzug des Führerausweises aufgrund mangelnder Fahreignung wegen einer langandauernden Alkoholabhängigkeit gemäss Verfügung vom 27. November 2014 verzeichnet, wobei der Entzug nach Fahrens in qualifiziertem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge erfolgte (schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften). B. Am 26. Juli 2018 gegen 11.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse von B.________ Richtung C.________. Kurz vor dem Weiler D.________, auf einem geraden Teilstück, kam er von der Strasse ab. Sein Wagen kollidierte mit einem Luftschacht und kam anschliessend gegen einen Baum zum Stillstand. Beim Beschwerdeführer wurde ein Blutalkoholwert von Minimum 1.77 ‰ festgestellt. Am 11. Oktober 2018 verfügte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz), dass der bereits anlässlich des Unfalls konfiszierte Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit – bis zur Klärung der Ausschlussgründe – entzogen bleibt und ein Fahreignungs- gutachten beizubringen ist, das sich namentlich über die Alkoholkonsum-Gewohnheiten des Beschwerdeführers und das mögliche Vorliegen einer chronischen oder periodischen Alkoholab- hängigkeit und/oder anderer die Fahreignung beeinträchtigender Faktoren ausspricht. C. In der Folge nahmen Dr. med. E.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe lic. phil. F.________ (G.________ SA) eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers vor. Sie schlossen in ihrem Gutachten vom 11. März 2019, dass beim Beschwerdeführer von einem chronisch übermässigen Alkoholkonsum auszugehen sei und er überdies auch aufgrund der Einnahme von Medikamenten derzeit nicht fahrgeeignet sei. Der Beschwerdeführer nahm am 25. März 2019 zu diesem Gutachten Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. März 2019 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwölf Monate (Mindestdauer der Sperrfrist), gerechnet ab dem 26. Juli 2018, entzogen (Sicherungsentzug), da er gemäss dem Gutachten aufgrund seiner Alkoholprobleme und der Medikamenteneinnahme nicht fahrgeeignet sei. Die Vorinstanz legte in der Verfügung weiter dar, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist in Wiedererwägung gezogen werden könne, sofern der Beschwerdeführer eine Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten nachweise (mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten) und die regelmässigen therapeutischen Gespräche bei seinem behandelnden Psychiater im Umfang von mindestens 24 Sitzungen während der Abstinenzdauer weiterführe. Nach Einhaltung dieser Auflagen müsse zudem eine Kurzbegutachtung bei der G.________ SA oder einer anderen anerkannten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. E. Am 25. April 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Die Dauer der ihm auferleg- ten Alkoholabstinenz sei von zwölf auf sechs Monate zu reduzieren (zwei Haaranalysen im Abstand von drei Monaten). Selbstverständlich werde er jedoch die therapeutischen Gespräche
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 weiterführen. Implizit verlangt er zudem, dass die verfügte Sperrfrist von zwölf Monaten zu reduzie- ren sei. F. Die Vorinstanz beantragt am 20. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 27. März 2019 auf unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für zwölf Monate (gerechnet ab dem 26. Juli 2018; Datum des Unfallereignisses und der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei), entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises könne in Erwägung gezogen werden, sofern der Beschwerdeführer namentlich eine Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten nachweise, mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten. Zur Begrün- dung führte sie insbesondere aus, dass gemäss dem Gutachten der G.________ SA beim Beschwerdeführer ein chronischer und exzessiver Alkoholmissbrauch in der Zeit von November 2018 bis Januar 2019 mittels Haaranalyse bestätigt wurde (Ethylglucuronid [EtG] in der Haarprobe: 46 pg/mg). Auch sei der Konsum seiner Medikamente, nämlich Antidepressivum, Benzodiazepin und Schlafmittel, nicht mit dem Führen eines Motorfahrzeuges vereinbar und entsprechend könne die Fahreignung derzeit nicht bestätigt werden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerde vor, dass er in der erwähnten Periode von November 2018 bis Januar 2019 nur alkoholfreies Bier getrunken habe. Er sei zuvor 7.5 Wochen hospitalisiert gewesen, da Komplikationen für eine Bestrahlung befürchtet wurden. Er hätte wissen müssen, dass sein Körper nach zwei Jahren Krebsbehandlung nicht normal reagiere. Die Dauer der ihm auferlegten Alkoholabstinenz sei von zwölf auf sechs Monate zu reduzieren.
E. 3.3 Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der G.________ SA vom 11. März 2019 zu Recht den Sicherungsentzug des Führerausweises auf
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 unbestimmte Dauer, mindestens aber für die Dauer von zwölf Monaten (Mindestdauer der Sperrfrist), verfügte und für die Wiedererwägung dieses Entzugs den Nachweis einer Alkoholabsti- nenz von mindestens zwölf Monaten forderte.
E. 4.1 Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 SVG über Fahreignung und Fahrkompetenz verfü- gen (Abs. 1). Für die Fahreignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahr- zeugen hat (Abs. 2 lit. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motor- fahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit, wird ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungs- entzug; Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungs- entzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. Dieser sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
E. 4.2 Angesichts des drohenden schweren Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen Person kommt bei Sicherungsentzugsfällen sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte grosse Bedeutung zu (BGE 133 II 384 E. 3.1). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefähr- deten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N. 30 mit Hinweisen; siehe auch Anhang 1 Ziff. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51], wonach als medi- zinische Mindestanforderungen für die Fahreignung betreffend Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente spezifiziert wird, dass keine Abhängigkeit und kein verkehrsre- levanter Missbrauch bestehen darf). Zweck des Sicherungsentzugs ist es, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf unbestimmte Zeit anzuord- nen ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25 E. 3). Eine Trunksucht bzw. ein verkehrsrelevanter Alko- holmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, welche einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit rechtfertigen, dürfen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.2).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8
E. 4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Absti- nenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haar- proben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. SCHWEIZERISCHE GESELL- SCHAFT FÜR RECHTSMEDIZIN [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haar- proben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkon- sum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt – über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung – Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). EtG-Werte von über 30 pg/mg gelten als Nachweis für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 7; siehe auch SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2, wonach ein EtG-Wert ≥ 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum spricht). Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizini- sche Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen. Es muss hinreichend dargetan sein, dass der Betroffene seine Neigung zum übermässigen Alkohol- genuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag (vgl. Urteile BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.1 mit Hinweisen und 5.3; 1C_615/2014 vom
11. Mai 2015 E. 2.5.1). Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse – ebenso wie die verkehrsmedizinischen Gutachten an sich – sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zuläs- sig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweis- würdigung (Art. 9 BV) verstossen (statt vieler BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen; zur Bindungswirkung des Gerichtes an die Gutachten siehe insbesondere auch Urteil BGer 1C_242/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).
E. 5.1 Vorliegend hat die G.________ SA die am 16. Januar 2019 asservierte Haarprobe analysiert. Überprüft wurde dabei gemäss dem Gutachten ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten vor Probeentnahme. Die Haaruntersuchung ergab einen Wert von 46 pg/mg EtG. Laut dem Gutachten – im Einklang mit den erwähnten Ausführungen der SGRM – spricht dieses Ergebnis für einen übermässigen Alkoholkonsum im überprüften Zeitraum. Dieser hohe EtG-Wert stellt nach dem Vorgesagten ein wichtiges Indiz für die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers dar. Weiter haben die Gutachter insbesondere festgestellt, dass der Alkohol in der Vergangenheit des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle spielte. Namentlich wurde er im Jahr 2013 wegen eines Delirium tremens hospitalisiert, er war danach in einer spezialisierten Klinik zur Nachkur und liess weitere Behandlungen durchführen. Auch wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung vom
27. November 2014 entzogen (Sicherungsentzug), da er in angetrunkenem Zustand (2.95 ‰) einen Unfall verursacht hatte und die Fahreignung nicht mehr gegeben war. Der Patient habe angegeben, dass er sodann ab 2014 keinen Alkohol mehr konsumiert habe und damit erst Ende
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2016 oder Anfang 2017 infolge einer Krebsdiagnose wieder angefangen habe; er habe fortan nurmehr mässig konsumiert (zwei bis drei Bier ein- bis zweimal pro Monat). Zudem teilte er den Gutachtern mit, dass er seit dem Unfall vom 26. Juli 2018 nur noch alkoholfreies Bier zu sich nehme und heute kein Alkoholproblem mehr habe. Die Experten halten indes in ihrem Gutachten fest, dass das in der Haarprobe festgestellte Ergebnis mit dieser Angabe nicht übereinstimme. Auch seien die angegebenen Alkoholgewohnheiten für die Zeit vor dem Unfall vom 26. Juli 2018 und der dabei festgestellte minimale Blutalkoholgehalt von 1.77 ‰ nicht vereinbar. Zudem verharmlose der Beschwerdeführer seine Alkoholgewohnheiten. Ferner habe auch der behandeln- de Psychiater in seinem Bericht an die Gutachter dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren alkoholabhängig sei, auch wenn er angebe, seit seinem erneuten Unfall keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Die Gutachter schlossen daher, dass der Beschwerdeführer nicht fahrge- eignet sei. Dieses Gutachten erweist sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, und das Kantonsge- richt sieht keine triftigen Gründe, um von diesem Gutachten abzuweichen. Wie erwähnt, erachte- ten die Gutachter den erhöhten EtG-Wert zu Recht als ein wichtiges Indiz für die mangelnde Fahr- tüchtigkeit. Der gutachterliche Schluss basiert jedoch nicht nur auf diesem Wert; vielmehr wurde das Gutachten nach der einlässlichen Erhebung der allgemeinen und alkoholspezifischen Anamnese und gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers durch qualifizierte Gutach- ter erstellt (vgl. auch Urteil BGer 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.2). Die Gutachter legten einlässlich dar, dass insbesondere die Vorgeschichte des Beschwerdeführers, die klinische Begut- achtung, die Ergebnisse der Haaranalyse, die Angaben des Patienten zu seinen Trinkgewohnhei- ten und die Angaben des behandelnden Psychiaters für eine aktuelle Alkoholproblematik sprechen. Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sind nicht geeignet, an den Schlüssen des Gutachtens ernsthafte Zweifel zu erwecken. Zwar setzen sich die Gutachter in der Tat nicht mit der Frage auseinander, ob der anlässlich des Unfalls gemessene hohe Blutalko- holwert (teilweise) auf die Medikamente bzw. die Krebsbehandlung zurückzuführen sein könnte, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist jedoch aufgrund des Gutachtens erstellt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht fahrge- eignet ist; dies insbesondere, da die Gutachter auch darauf hingewiesen haben, dass die von ihm eingenommenen Medikamente, nämlich Antidepressivum, Benzodiazepin und Schlafmittel, nicht mit dem Führen eines Motorfahrzeuges vereinbar seien. Die Vorinstanz hat daher gestützt auf das Gutachten der G.________ SA vom 11. März 2019 zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst bzw. dass seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, um ein Motorfahrzeug zu führen, und ihm somit den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. a bzw. b SVG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass die Sperrfrist für den Sicherungsentzug von zwölf Monaten auf sechs Monate zu reduzieren sei bzw. dass die ihm auferlegte zwölf Monate lange Alkoholabstinenz zu reduzieren sei. Wenn ein Sicherungsentzug an die Stelle eines Warnungsentzugs tritt – wie dies vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall ist – muss nach Art. 16d Abs. 2 SVG mit dem Sicherungsentzug eine Sperrfrist ausgesprochen werden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorge- sehene Mindestentzugsdauer läuft. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 mit einer Blutalkoholkon- zentration von mindestens 1.77 ‰ ein Motorfahrzeug geführt hat. Diese Blutalkoholkonzentration
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ist höher als 0.8 ‰ und gilt daher als qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alko- holgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]). Damit hat er laut Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen. Ebenso hatte die Vorinstanz am 27. November 2014 bereits einmal einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer verfügt, nachdem er in angetrunkenem Zustand (2.95 ‰) einen Unfall verursacht hatte. Auch diese Trun- kenheitsfahrt stellte eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ist der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. Diese Mindestentzugsdauer darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Die Vorinstanz hat daher mit der angefochtenen Verfügung zu Recht den Führerausweis auf unbe- stimmte Dauer, mindestens aber für zwölf Monate (Mindestdauer der Sperrfrist), entzogen. Hinsichtlich der ihm auferlegten Abstinenzdauer von zwölf Monaten ist zuerst daran zu erinnern, dass eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen unter den Voraus- setzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG erfolgt. Dieser sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzo- gene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden (Urteil BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4-5 Jahren bedarf und beanstandet es rechtsprechungsgemäss nicht, die Wiedererteilung grund- sätzlich von einer mindestens dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (Urteile BGer 1C_122/2019 vom 18. März 2019 E. 3; 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4; 6A.77/2004 vom
1. März 2005 E. 2.1, mit Hinweisen). Zudem haben die Experten in ihrem Gutachten dargelegt, dass vom Beschwerdeführer für die Wiedererlangung seines Führerausweises eine Abstinenz von mindestens zwölf Monaten zu fordern sei, nachzuweisen mittels zweier Haaranalysen in Abstän- den von sechs Monaten. Diese Bedingung erweist sich gerade aufgrund der langjährigen Alkohol- problematik des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und schlüssig. Da nach dem Vorgesagten die Mindestentzugsdauer aufgrund des Ereignisses vom 26. Juli 2018 ein Jahr beträgt, kann die Sperrfrist von zwölf Monaten, welche mit der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde, nicht unterschritten werden und auch die dem Beschwerdeführer auferlegte Alkoholabstinenz von einem Jahr ist nicht zu beanstanden.
E. 6 Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der G.________ SA zu Recht geschlossen, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden muss, und ihm folglich den Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für zwölf Monate, gerech- net ab dem 26. Juli 2018, entzogen und für die Wiedererteilung des Führerausweises (namentlich) den Nachweis einer Abstinenz von mindestens zwölf Monaten gefordert. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen und die Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2019 ist zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8
E. 7 Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. Juni 2019/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 59 Urteil vom 24. Juni 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Emilie Dafflon Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 25. April 2019 gegen die Verfügung vom 27. März 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1966 geboren; er besitzt seit 1984 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativ- massnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er namentlich mit einem Sicherungsentzug des Führerausweises aufgrund mangelnder Fahreignung wegen einer langandauernden Alkoholabhängigkeit gemäss Verfügung vom 27. November 2014 verzeichnet, wobei der Entzug nach Fahrens in qualifiziertem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge erfolgte (schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften). B. Am 26. Juli 2018 gegen 11.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse von B.________ Richtung C.________. Kurz vor dem Weiler D.________, auf einem geraden Teilstück, kam er von der Strasse ab. Sein Wagen kollidierte mit einem Luftschacht und kam anschliessend gegen einen Baum zum Stillstand. Beim Beschwerdeführer wurde ein Blutalkoholwert von Minimum 1.77 ‰ festgestellt. Am 11. Oktober 2018 verfügte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz), dass der bereits anlässlich des Unfalls konfiszierte Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit – bis zur Klärung der Ausschlussgründe – entzogen bleibt und ein Fahreignungs- gutachten beizubringen ist, das sich namentlich über die Alkoholkonsum-Gewohnheiten des Beschwerdeführers und das mögliche Vorliegen einer chronischen oder periodischen Alkoholab- hängigkeit und/oder anderer die Fahreignung beeinträchtigender Faktoren ausspricht. C. In der Folge nahmen Dr. med. E.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe lic. phil. F.________ (G.________ SA) eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers vor. Sie schlossen in ihrem Gutachten vom 11. März 2019, dass beim Beschwerdeführer von einem chronisch übermässigen Alkoholkonsum auszugehen sei und er überdies auch aufgrund der Einnahme von Medikamenten derzeit nicht fahrgeeignet sei. Der Beschwerdeführer nahm am 25. März 2019 zu diesem Gutachten Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. März 2019 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwölf Monate (Mindestdauer der Sperrfrist), gerechnet ab dem 26. Juli 2018, entzogen (Sicherungsentzug), da er gemäss dem Gutachten aufgrund seiner Alkoholprobleme und der Medikamenteneinnahme nicht fahrgeeignet sei. Die Vorinstanz legte in der Verfügung weiter dar, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist in Wiedererwägung gezogen werden könne, sofern der Beschwerdeführer eine Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten nachweise (mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten) und die regelmässigen therapeutischen Gespräche bei seinem behandelnden Psychiater im Umfang von mindestens 24 Sitzungen während der Abstinenzdauer weiterführe. Nach Einhaltung dieser Auflagen müsse zudem eine Kurzbegutachtung bei der G.________ SA oder einer anderen anerkannten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. E. Am 25. April 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Die Dauer der ihm auferleg- ten Alkoholabstinenz sei von zwölf auf sechs Monate zu reduzieren (zwei Haaranalysen im Abstand von drei Monaten). Selbstverständlich werde er jedoch die therapeutischen Gespräche
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 weiterführen. Implizit verlangt er zudem, dass die verfügte Sperrfrist von zwölf Monaten zu reduzie- ren sei. F. Die Vorinstanz beantragt am 20. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 27. März 2019 auf unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für zwölf Monate (gerechnet ab dem 26. Juli 2018; Datum des Unfallereignisses und der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei), entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises könne in Erwägung gezogen werden, sofern der Beschwerdeführer namentlich eine Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten nachweise, mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten. Zur Begrün- dung führte sie insbesondere aus, dass gemäss dem Gutachten der G.________ SA beim Beschwerdeführer ein chronischer und exzessiver Alkoholmissbrauch in der Zeit von November 2018 bis Januar 2019 mittels Haaranalyse bestätigt wurde (Ethylglucuronid [EtG] in der Haarprobe: 46 pg/mg). Auch sei der Konsum seiner Medikamente, nämlich Antidepressivum, Benzodiazepin und Schlafmittel, nicht mit dem Führen eines Motorfahrzeuges vereinbar und entsprechend könne die Fahreignung derzeit nicht bestätigt werden. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerde vor, dass er in der erwähnten Periode von November 2018 bis Januar 2019 nur alkoholfreies Bier getrunken habe. Er sei zuvor 7.5 Wochen hospitalisiert gewesen, da Komplikationen für eine Bestrahlung befürchtet wurden. Er hätte wissen müssen, dass sein Körper nach zwei Jahren Krebsbehandlung nicht normal reagiere. Die Dauer der ihm auferlegten Alkoholabstinenz sei von zwölf auf sechs Monate zu reduzieren. 3.3. Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der G.________ SA vom 11. März 2019 zu Recht den Sicherungsentzug des Führerausweises auf
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 unbestimmte Dauer, mindestens aber für die Dauer von zwölf Monaten (Mindestdauer der Sperrfrist), verfügte und für die Wiedererwägung dieses Entzugs den Nachweis einer Alkoholabsti- nenz von mindestens zwölf Monaten forderte. 4. 4.1. Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 SVG über Fahreignung und Fahrkompetenz verfü- gen (Abs. 1). Für die Fahreignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahr- zeugen hat (Abs. 2 lit. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motor- fahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit, wird ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungs- entzug; Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungs- entzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. Dieser sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. 4.2. Angesichts des drohenden schweren Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen Person kommt bei Sicherungsentzugsfällen sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte grosse Bedeutung zu (BGE 133 II 384 E. 3.1). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefähr- deten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N. 30 mit Hinweisen; siehe auch Anhang 1 Ziff. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51], wonach als medi- zinische Mindestanforderungen für die Fahreignung betreffend Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente spezifiziert wird, dass keine Abhängigkeit und kein verkehrsre- levanter Missbrauch bestehen darf). Zweck des Sicherungsentzugs ist es, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf unbestimmte Zeit anzuord- nen ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25 E. 3). Eine Trunksucht bzw. ein verkehrsrelevanter Alko- holmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, welche einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit rechtfertigen, dürfen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.2).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Absti- nenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haar- proben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. SCHWEIZERISCHE GESELL- SCHAFT FÜR RECHTSMEDIZIN [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haar- proben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkon- sum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt – über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung – Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). EtG-Werte von über 30 pg/mg gelten als Nachweis für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 7; siehe auch SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2, wonach ein EtG-Wert ≥ 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum spricht). Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizini- sche Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen. Es muss hinreichend dargetan sein, dass der Betroffene seine Neigung zum übermässigen Alkohol- genuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag (vgl. Urteile BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.1 mit Hinweisen und 5.3; 1C_615/2014 vom
11. Mai 2015 E. 2.5.1). Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse – ebenso wie die verkehrsmedizinischen Gutachten an sich – sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zuläs- sig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweis- würdigung (Art. 9 BV) verstossen (statt vieler BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen; zur Bindungswirkung des Gerichtes an die Gutachten siehe insbesondere auch Urteil BGer 1C_242/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). 5. 5.1. Vorliegend hat die G.________ SA die am 16. Januar 2019 asservierte Haarprobe analysiert. Überprüft wurde dabei gemäss dem Gutachten ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten vor Probeentnahme. Die Haaruntersuchung ergab einen Wert von 46 pg/mg EtG. Laut dem Gutachten – im Einklang mit den erwähnten Ausführungen der SGRM – spricht dieses Ergebnis für einen übermässigen Alkoholkonsum im überprüften Zeitraum. Dieser hohe EtG-Wert stellt nach dem Vorgesagten ein wichtiges Indiz für die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers dar. Weiter haben die Gutachter insbesondere festgestellt, dass der Alkohol in der Vergangenheit des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle spielte. Namentlich wurde er im Jahr 2013 wegen eines Delirium tremens hospitalisiert, er war danach in einer spezialisierten Klinik zur Nachkur und liess weitere Behandlungen durchführen. Auch wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung vom
27. November 2014 entzogen (Sicherungsentzug), da er in angetrunkenem Zustand (2.95 ‰) einen Unfall verursacht hatte und die Fahreignung nicht mehr gegeben war. Der Patient habe angegeben, dass er sodann ab 2014 keinen Alkohol mehr konsumiert habe und damit erst Ende
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2016 oder Anfang 2017 infolge einer Krebsdiagnose wieder angefangen habe; er habe fortan nurmehr mässig konsumiert (zwei bis drei Bier ein- bis zweimal pro Monat). Zudem teilte er den Gutachtern mit, dass er seit dem Unfall vom 26. Juli 2018 nur noch alkoholfreies Bier zu sich nehme und heute kein Alkoholproblem mehr habe. Die Experten halten indes in ihrem Gutachten fest, dass das in der Haarprobe festgestellte Ergebnis mit dieser Angabe nicht übereinstimme. Auch seien die angegebenen Alkoholgewohnheiten für die Zeit vor dem Unfall vom 26. Juli 2018 und der dabei festgestellte minimale Blutalkoholgehalt von 1.77 ‰ nicht vereinbar. Zudem verharmlose der Beschwerdeführer seine Alkoholgewohnheiten. Ferner habe auch der behandeln- de Psychiater in seinem Bericht an die Gutachter dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren alkoholabhängig sei, auch wenn er angebe, seit seinem erneuten Unfall keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Die Gutachter schlossen daher, dass der Beschwerdeführer nicht fahrge- eignet sei. Dieses Gutachten erweist sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, und das Kantonsge- richt sieht keine triftigen Gründe, um von diesem Gutachten abzuweichen. Wie erwähnt, erachte- ten die Gutachter den erhöhten EtG-Wert zu Recht als ein wichtiges Indiz für die mangelnde Fahr- tüchtigkeit. Der gutachterliche Schluss basiert jedoch nicht nur auf diesem Wert; vielmehr wurde das Gutachten nach der einlässlichen Erhebung der allgemeinen und alkoholspezifischen Anamnese und gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers durch qualifizierte Gutach- ter erstellt (vgl. auch Urteil BGer 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.2). Die Gutachter legten einlässlich dar, dass insbesondere die Vorgeschichte des Beschwerdeführers, die klinische Begut- achtung, die Ergebnisse der Haaranalyse, die Angaben des Patienten zu seinen Trinkgewohnhei- ten und die Angaben des behandelnden Psychiaters für eine aktuelle Alkoholproblematik sprechen. Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sind nicht geeignet, an den Schlüssen des Gutachtens ernsthafte Zweifel zu erwecken. Zwar setzen sich die Gutachter in der Tat nicht mit der Frage auseinander, ob der anlässlich des Unfalls gemessene hohe Blutalko- holwert (teilweise) auf die Medikamente bzw. die Krebsbehandlung zurückzuführen sein könnte, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist jedoch aufgrund des Gutachtens erstellt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht fahrge- eignet ist; dies insbesondere, da die Gutachter auch darauf hingewiesen haben, dass die von ihm eingenommenen Medikamente, nämlich Antidepressivum, Benzodiazepin und Schlafmittel, nicht mit dem Führen eines Motorfahrzeuges vereinbar seien. Die Vorinstanz hat daher gestützt auf das Gutachten der G.________ SA vom 11. März 2019 zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst bzw. dass seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, um ein Motorfahrzeug zu führen, und ihm somit den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. a bzw. b SVG). 5.2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass die Sperrfrist für den Sicherungsentzug von zwölf Monaten auf sechs Monate zu reduzieren sei bzw. dass die ihm auferlegte zwölf Monate lange Alkoholabstinenz zu reduzieren sei. Wenn ein Sicherungsentzug an die Stelle eines Warnungsentzugs tritt – wie dies vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall ist – muss nach Art. 16d Abs. 2 SVG mit dem Sicherungsentzug eine Sperrfrist ausgesprochen werden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorge- sehene Mindestentzugsdauer läuft. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 mit einer Blutalkoholkon- zentration von mindestens 1.77 ‰ ein Motorfahrzeug geführt hat. Diese Blutalkoholkonzentration
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ist höher als 0.8 ‰ und gilt daher als qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alko- holgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]). Damit hat er laut Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen. Ebenso hatte die Vorinstanz am 27. November 2014 bereits einmal einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer verfügt, nachdem er in angetrunkenem Zustand (2.95 ‰) einen Unfall verursacht hatte. Auch diese Trun- kenheitsfahrt stellte eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ist der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. Diese Mindestentzugsdauer darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Die Vorinstanz hat daher mit der angefochtenen Verfügung zu Recht den Führerausweis auf unbe- stimmte Dauer, mindestens aber für zwölf Monate (Mindestdauer der Sperrfrist), entzogen. Hinsichtlich der ihm auferlegten Abstinenzdauer von zwölf Monaten ist zuerst daran zu erinnern, dass eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen unter den Voraus- setzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG erfolgt. Dieser sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzo- gene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden (Urteil BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4-5 Jahren bedarf und beanstandet es rechtsprechungsgemäss nicht, die Wiedererteilung grund- sätzlich von einer mindestens dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (Urteile BGer 1C_122/2019 vom 18. März 2019 E. 3; 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4; 6A.77/2004 vom
1. März 2005 E. 2.1, mit Hinweisen). Zudem haben die Experten in ihrem Gutachten dargelegt, dass vom Beschwerdeführer für die Wiedererlangung seines Führerausweises eine Abstinenz von mindestens zwölf Monaten zu fordern sei, nachzuweisen mittels zweier Haaranalysen in Abstän- den von sechs Monaten. Diese Bedingung erweist sich gerade aufgrund der langjährigen Alkohol- problematik des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und schlüssig. Da nach dem Vorgesagten die Mindestentzugsdauer aufgrund des Ereignisses vom 26. Juli 2018 ein Jahr beträgt, kann die Sperrfrist von zwölf Monaten, welche mit der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde, nicht unterschritten werden und auch die dem Beschwerdeführer auferlegte Alkoholabstinenz von einem Jahr ist nicht zu beanstanden. 6. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der G.________ SA zu Recht geschlossen, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden muss, und ihm folglich den Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für zwölf Monate, gerech- net ab dem 26. Juli 2018, entzogen und für die Wiedererteilung des Führerausweises (namentlich) den Nachweis einer Abstinenz von mindestens zwölf Monaten gefordert. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen und die Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2019 ist zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. Juni 2019/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: