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603 2019 54

Freiburg · 2019-05-21 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im 1927 geboren. Er besass seit dem Jahr 1978 den Führerausweis namentlich der Kategorie B, verzichtete aber im Jahr 2015 infolge seines Alters freiwillig auf diesen. Der 91 Jahre alte Beschwerdeführer benutzt zur Fortbewegung ein Elektromo- bil der Marke Sportster (Dreirad-Fahrzeug; motorisierter Rollstuhl), für welches kein Führerausweis notwendig ist. B. Am 24. Oktober 2018 gegen 15 Uhr fuhr der Beschwerdeführer als Lenker seines motorisier- ten Rollstuhls in B.________ von C.________ in Richtung D.________. Auf der Höhe E.________ hielt er am rechten Strassenrand an, da er sein Gefährt wenden wollte. Beim anschliessenden Wendemanöver übersah er die Automobilistin, welche links an ihm vorbeifuhr. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem motorisierten Rollstuhl und dem Personenwagen. Der Beschwerde- führer wurde dabei leicht verletzt. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2019, dass wegen dieses Ereignisses ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde. Sie forderte ihn am 28. Februar 2019 auf, ein Arztzeugnis zuzustellen, welches bestätigt, dass er über die körperlichen Mindestanforderungen verfügt, um einen motorisierten Rollstuhl sicher führen zu können. Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, übermittelte der Vorinstanz am 19. März 2019 ein Schreiben, in dem er "bestätig[t]e, dass der [Beschwerdeführer] weitergehende medizinische Abklärungen benötigt, um seine Fahrtüchtigkeit zu definieren". D. Mit Verfügung vom 27. März 2019, zugestellt am 4. April 2019, sprach die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vorsorgliches Fahrverbot für Fahrräder sowie für alle anderen Fahr- zeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, aus, auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Die Vorinstanz hielt fest, dass der definitive Entscheid nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens erfolge. Zudem hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen. E. Am 15. April 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2019 54). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung; ihm sei weiterhin zu erlauben, seinen motorisierten Rollstuhl zu benutzen. Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er auf Empfehlung seines Hausarztes den Neurologen Dr. med. G.________ sowie die Augenärztin Dr. med. H.________ konsultiert habe. Diese attestierten ihm, dass er für die Benutzung seines motorisierten Rollstuhls fahrtüchtig sei, sofern er eine angepasste Korrekturbrille trage. F. Die Vorinstanz beantragt am 30. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer begehrt am 16. Mai 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (603 2019 79). H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 bzw. 120 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3.1 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht ein vor- sorgliches Fahrverbot für alle Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, insbeson- dere für den motorisierten Rollstuhl, auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschluss- gründe mittels Erbringung eines Fahreignungsgutachtens, ausgesprochen hat.

E. 3.2 Hinsichtlich des ausgesprochenen Fahrverbotes für Fahrräder hat der Beschwerdeführer die Verfügung nicht angefochten. Die Verfügung ist folglich insoweit in Rechtskraft erwachsen und das Fahrverbot für Fahrräder wird nachfolgend nicht geprüft.

E. 4.1 Für den vom Beschwerdeführer verwendeten motorisierten Rollstuhl ist nach Art. 5 Abs. 2 lit. f der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) kein Führeraus- weis erforderlich. Indes müssen auch Lenker von motorisierten Rollstühlen als Motorfahrzeugfüh- rer im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) über Fahreignung und Fahrkompetenz (für die von ihnen benutzten Motorfahr- zeuge) verfügen (Abs. 1). Über die Fahreignung verfügt, wer (unter anderem) die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2). Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat laut Art. 36 Abs. 1 VZV Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder an- derer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.

E. 4.2 Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 VZV bzw. (analog) auf Art. 30 VZV kann auch für motorisierte Rollstühle bzw. für andere Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, ein vor- sorgliches Fahrverbot bis zum Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsent- zug ausgesprochen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Um- stände ergeben. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erfor- derlich; wäre dieser erbracht, müsste (anstelle einer vorsorglichen Massnahme) unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen für diesen Haupt- sachenentscheid nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch (vorsorglich) entzogen werden können. Die umfassende Auseinander- setzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erfolgt (erst) im entsprechenden Hauptverfahren (siehe BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.4; jedoch alle- samt mit Bezug auf Motorfahrzeuge, welche der Führerausweispflicht unterliegen).

E. 4.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 mit seinem motorisierten Roll- stuhl ein Wendemanöver unternommen. Dabei übersah er eine Automobilistin, welche links an ihm vorbeifuhr, so dass es zu einer Kollision kam. Aufgrund dieses Ereignisses hat die Vorinstanz ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und ihn am 28. Februar 2019 auf- gefordert, ein Arztzeugnis zuzustellen, welches bestätigt, dass er über die körperlichen Mindest- anforderungen verfügt, um einen motorisierten Rollstuhl sicher führen zu können. In der Folge übermittelte der Hausarzt Dr. med. F.________ der Vorinstanz am 19. März 2019 ein Schreiben, in dem er (lediglich) "bestätig[t]e, dass der [Beschwerdeführer] weitergehende me- dizinische Abklärungen benötigt, um seine Fahrtüchtigkeit zu definieren". Aufgrund der Be- schwerde und den weiteren Akten ist davon auszugehen, dass der Hausarzt den Beschwerde- führer offenbar nicht untersuchte, sondern ihm vielmehr erklärte, dass er nicht geeignet sei, die Fahreignung abzuklären und ihm daher empfahl, einen Neurologen zu konsultieren. Entsprechend diesem Rat vereinbarte der Beschwerdeführer einen Termin bei Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie. Dieser Arzt hat den Beschwerdeführer am 8. April 2019 untersucht. Er hielt in seinem Bericht vom 9. April 2019 zuhanden des Hausarztes insbesondere fest, dass der Patient gut orientiert sei, Hirnnerven normal, ebenso Kraft und Koordination normal. Er leide nicht an einer neurologischen Krankheit und klinisch könne er keine Besonderheiten finden. Allerdings leide er an einer Makuladegeneration. Somit sei er von der neurologischen Seite her fahrtauglich mit dem motorisierten Rollstuhl, unter der Bedingung, dass der Augenarzt keine Kontraindikationen feststelle. Die daraufhin konsultierte Augenärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Ophtalmolo- gie, hielt in ihrem Bericht vom 12. April 2019 eine korrigierte Sehschärfe von 0.63 rechts und links fest. Der Augendruck, Biomikroskopie des vorderen Augenabschnitts und Augenhintergrund seien im Vergleich zur letzten Untersuchung unverändert. Sie schloss, dass der Beschwerdeführer aus ophthalmologischer Sicht mit Korrekturbrille fahrgeeignet sei.

E. 4.4 Aufgrund der erwähnten Berichte der konsultierten Fachärzte, welche die Fahreignung (unter Bedingungen) bejahen, kann einzig der Bericht des Hausarztes vom 19. März 2019, welcher den Patienten nicht untersucht, sondern an die Fachärzte verwiesen und folglich "weitergehende medi- zinische Abklärungen" empfohlen hatte, nicht genügen, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers mit dem motorisierten Rollstuhl zu erwecken bzw. um zu schliessen, dass der Fahrzeugführer mit seinem Rollstuhl ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilneh- mer darstellen könnte.

E. 4.5 Damit sind die Voraussetzungen für das verfügte vorsorgliche Verbot für das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist bzw. namentlich für das Führen des motorisierten Rollstuhls, nicht erfüllt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6

E. 5.1 Obwohl wie aufgezeigt aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen, welche ein unverzügliches Fahrverbot begründen würden, be- stehen dennoch gewisse Unklarheiten, welches es auszuräumen gilt. So hat sich namentlich die Augenärztin nicht klar zu der Makuladegeneration geäussert, welche im Bericht des Neurologen erwähnt wurde. Auch unternahm der Neurologe insbesondere keine umfassende Anamnese, was sich indes namentlich deshalb aufdrängen würde, weil sich zuvor der Hausarzt nicht zur Fahreig- nung äussern wollte. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz die Einholung eines Gutachtens durch einen anerkannten Arzt oder ein anerkanntes Institut angeordnet, das sich über die Eignung des Beschwerdeführers ausspricht, Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist und insbesondere einen motorisierten Rollstuhl, zu führen.

E. 6 Im Ergebnis ist damit die Beschwerde (603 2019 54) teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. März 2019 ist insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, und namentlich das Lenken sei- nes motorisierten Fahrstuhls, vorsorglich verboten wurde. Die angefochtene Verfügung ist jedoch zu bestätigen, soweit die Vorinstanz die Einholung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet hat. Da das verfügte vorsorgliche Fahrverbot hinsichtlich der vorerwähnten Fahrzeuge mit dem vorlie- genden Urteil aufgehoben wird, obliegt es der Vorinstanz, die entsprechenden zeitlichen Modali- täten neu zu regeln und für die Einreichung eines Fahreignungsgutachtens eine adäquate Frist anzusetzen und sodann nach Eingang dieses Gutachtens gegebenenfalls neu zu verfügen. Der Vollständigkeit halber wird die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die angeordneten Mass- nahmen selbstverständlich verhältnismässig sein müssen. Je nach dem Ausgang des Fahreig- nungsgutachtens könnten so anstelle eines pauschalen Fahrverbotes gegebenenfalls auch Aufla- gen oder Beschränkungen erlassen werden (vgl. hierzu BICKEL, in Basler Kommentar, SVG, 2014, Art. 15b N. 15 ff.), wobei etwa an ein Verbot mit dem motorisierten Rollstuhl auf Hauptstrassen zu fahren oder an (technische) Vorgaben hinsichtlich des motorisierten Rollstuhls zu denken sei.

E. 7 Auf die Erhebung von Gerichtskosten zulasten des (nur) teilweise obsiegenden Beschwerdefüh- rers wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (603 2019 79) wird daher als gegenstandslos abgeschrieben. Eine Partei- entschädigung ist nicht geschuldet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2019 54) wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das verfügte vorsorgliche Fahrverbot für Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 79) wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 21. Mai 2019/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 54 603 2019 79 Urteil vom 21. Mai 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Emilie Dafflon Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorgliches Fahrverbot für Fahrräder sowie für andere Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist Beschwerde vom 15. April 2019 gegen die Verfügung vom 27. März 2019 (603 2019 54) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Mai 2019 (603 2019 79)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im 1927 geboren. Er besass seit dem Jahr 1978 den Führerausweis namentlich der Kategorie B, verzichtete aber im Jahr 2015 infolge seines Alters freiwillig auf diesen. Der 91 Jahre alte Beschwerdeführer benutzt zur Fortbewegung ein Elektromo- bil der Marke Sportster (Dreirad-Fahrzeug; motorisierter Rollstuhl), für welches kein Führerausweis notwendig ist. B. Am 24. Oktober 2018 gegen 15 Uhr fuhr der Beschwerdeführer als Lenker seines motorisier- ten Rollstuhls in B.________ von C.________ in Richtung D.________. Auf der Höhe E.________ hielt er am rechten Strassenrand an, da er sein Gefährt wenden wollte. Beim anschliessenden Wendemanöver übersah er die Automobilistin, welche links an ihm vorbeifuhr. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem motorisierten Rollstuhl und dem Personenwagen. Der Beschwerde- führer wurde dabei leicht verletzt. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2019, dass wegen dieses Ereignisses ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde. Sie forderte ihn am 28. Februar 2019 auf, ein Arztzeugnis zuzustellen, welches bestätigt, dass er über die körperlichen Mindestanforderungen verfügt, um einen motorisierten Rollstuhl sicher führen zu können. Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, übermittelte der Vorinstanz am 19. März 2019 ein Schreiben, in dem er "bestätig[t]e, dass der [Beschwerdeführer] weitergehende medizinische Abklärungen benötigt, um seine Fahrtüchtigkeit zu definieren". D. Mit Verfügung vom 27. März 2019, zugestellt am 4. April 2019, sprach die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vorsorgliches Fahrverbot für Fahrräder sowie für alle anderen Fahr- zeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, aus, auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Die Vorinstanz hielt fest, dass der definitive Entscheid nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens erfolge. Zudem hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen. E. Am 15. April 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2019 54). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung; ihm sei weiterhin zu erlauben, seinen motorisierten Rollstuhl zu benutzen. Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er auf Empfehlung seines Hausarztes den Neurologen Dr. med. G.________ sowie die Augenärztin Dr. med. H.________ konsultiert habe. Diese attestierten ihm, dass er für die Benutzung seines motorisierten Rollstuhls fahrtüchtig sei, sofern er eine angepasste Korrekturbrille trage. F. Die Vorinstanz beantragt am 30. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer begehrt am 16. Mai 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (603 2019 79). H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 bzw. 120 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht ein vor- sorgliches Fahrverbot für alle Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, insbeson- dere für den motorisierten Rollstuhl, auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschluss- gründe mittels Erbringung eines Fahreignungsgutachtens, ausgesprochen hat. 3.2. Hinsichtlich des ausgesprochenen Fahrverbotes für Fahrräder hat der Beschwerdeführer die Verfügung nicht angefochten. Die Verfügung ist folglich insoweit in Rechtskraft erwachsen und das Fahrverbot für Fahrräder wird nachfolgend nicht geprüft. 4. 4.1. Für den vom Beschwerdeführer verwendeten motorisierten Rollstuhl ist nach Art. 5 Abs. 2 lit. f der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) kein Führeraus- weis erforderlich. Indes müssen auch Lenker von motorisierten Rollstühlen als Motorfahrzeugfüh- rer im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) über Fahreignung und Fahrkompetenz (für die von ihnen benutzten Motorfahr- zeuge) verfügen (Abs. 1). Über die Fahreignung verfügt, wer (unter anderem) die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2). Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat laut Art. 36 Abs. 1 VZV Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder an- derer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind. 4.2. Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 VZV bzw. (analog) auf Art. 30 VZV kann auch für motorisierte Rollstühle bzw. für andere Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, ein vor- sorgliches Fahrverbot bis zum Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsent- zug ausgesprochen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Um- stände ergeben. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erfor- derlich; wäre dieser erbracht, müsste (anstelle einer vorsorglichen Massnahme) unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen für diesen Haupt- sachenentscheid nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch (vorsorglich) entzogen werden können. Die umfassende Auseinander- setzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erfolgt (erst) im entsprechenden Hauptverfahren (siehe BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.4; jedoch alle- samt mit Bezug auf Motorfahrzeuge, welche der Führerausweispflicht unterliegen). 4.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 mit seinem motorisierten Roll- stuhl ein Wendemanöver unternommen. Dabei übersah er eine Automobilistin, welche links an ihm vorbeifuhr, so dass es zu einer Kollision kam. Aufgrund dieses Ereignisses hat die Vorinstanz ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und ihn am 28. Februar 2019 auf- gefordert, ein Arztzeugnis zuzustellen, welches bestätigt, dass er über die körperlichen Mindest- anforderungen verfügt, um einen motorisierten Rollstuhl sicher führen zu können. In der Folge übermittelte der Hausarzt Dr. med. F.________ der Vorinstanz am 19. März 2019 ein Schreiben, in dem er (lediglich) "bestätig[t]e, dass der [Beschwerdeführer] weitergehende me- dizinische Abklärungen benötigt, um seine Fahrtüchtigkeit zu definieren". Aufgrund der Be- schwerde und den weiteren Akten ist davon auszugehen, dass der Hausarzt den Beschwerde- führer offenbar nicht untersuchte, sondern ihm vielmehr erklärte, dass er nicht geeignet sei, die Fahreignung abzuklären und ihm daher empfahl, einen Neurologen zu konsultieren. Entsprechend diesem Rat vereinbarte der Beschwerdeführer einen Termin bei Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie. Dieser Arzt hat den Beschwerdeführer am 8. April 2019 untersucht. Er hielt in seinem Bericht vom 9. April 2019 zuhanden des Hausarztes insbesondere fest, dass der Patient gut orientiert sei, Hirnnerven normal, ebenso Kraft und Koordination normal. Er leide nicht an einer neurologischen Krankheit und klinisch könne er keine Besonderheiten finden. Allerdings leide er an einer Makuladegeneration. Somit sei er von der neurologischen Seite her fahrtauglich mit dem motorisierten Rollstuhl, unter der Bedingung, dass der Augenarzt keine Kontraindikationen feststelle. Die daraufhin konsultierte Augenärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Ophtalmolo- gie, hielt in ihrem Bericht vom 12. April 2019 eine korrigierte Sehschärfe von 0.63 rechts und links fest. Der Augendruck, Biomikroskopie des vorderen Augenabschnitts und Augenhintergrund seien im Vergleich zur letzten Untersuchung unverändert. Sie schloss, dass der Beschwerdeführer aus ophthalmologischer Sicht mit Korrekturbrille fahrgeeignet sei. 4.4. Aufgrund der erwähnten Berichte der konsultierten Fachärzte, welche die Fahreignung (unter Bedingungen) bejahen, kann einzig der Bericht des Hausarztes vom 19. März 2019, welcher den Patienten nicht untersucht, sondern an die Fachärzte verwiesen und folglich "weitergehende medi- zinische Abklärungen" empfohlen hatte, nicht genügen, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers mit dem motorisierten Rollstuhl zu erwecken bzw. um zu schliessen, dass der Fahrzeugführer mit seinem Rollstuhl ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilneh- mer darstellen könnte. 4.5. Damit sind die Voraussetzungen für das verfügte vorsorgliche Verbot für das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist bzw. namentlich für das Führen des motorisierten Rollstuhls, nicht erfüllt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 5. 5.1. Obwohl wie aufgezeigt aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen, welche ein unverzügliches Fahrverbot begründen würden, be- stehen dennoch gewisse Unklarheiten, welches es auszuräumen gilt. So hat sich namentlich die Augenärztin nicht klar zu der Makuladegeneration geäussert, welche im Bericht des Neurologen erwähnt wurde. Auch unternahm der Neurologe insbesondere keine umfassende Anamnese, was sich indes namentlich deshalb aufdrängen würde, weil sich zuvor der Hausarzt nicht zur Fahreig- nung äussern wollte. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz die Einholung eines Gutachtens durch einen anerkannten Arzt oder ein anerkanntes Institut angeordnet, das sich über die Eignung des Beschwerdeführers ausspricht, Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist und insbesondere einen motorisierten Rollstuhl, zu führen. 6. Im Ergebnis ist damit die Beschwerde (603 2019 54) teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. März 2019 ist insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, und namentlich das Lenken sei- nes motorisierten Fahrstuhls, vorsorglich verboten wurde. Die angefochtene Verfügung ist jedoch zu bestätigen, soweit die Vorinstanz die Einholung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet hat. Da das verfügte vorsorgliche Fahrverbot hinsichtlich der vorerwähnten Fahrzeuge mit dem vorlie- genden Urteil aufgehoben wird, obliegt es der Vorinstanz, die entsprechenden zeitlichen Modali- täten neu zu regeln und für die Einreichung eines Fahreignungsgutachtens eine adäquate Frist anzusetzen und sodann nach Eingang dieses Gutachtens gegebenenfalls neu zu verfügen. Der Vollständigkeit halber wird die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die angeordneten Mass- nahmen selbstverständlich verhältnismässig sein müssen. Je nach dem Ausgang des Fahreig- nungsgutachtens könnten so anstelle eines pauschalen Fahrverbotes gegebenenfalls auch Aufla- gen oder Beschränkungen erlassen werden (vgl. hierzu BICKEL, in Basler Kommentar, SVG, 2014, Art. 15b N. 15 ff.), wobei etwa an ein Verbot mit dem motorisierten Rollstuhl auf Hauptstrassen zu fahren oder an (technische) Vorgaben hinsichtlich des motorisierten Rollstuhls zu denken sei. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten zulasten des (nur) teilweise obsiegenden Beschwerdefüh- rers wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (603 2019 79) wird daher als gegenstandslos abgeschrieben. Eine Partei- entschädigung ist nicht geschuldet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2019 54) wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das verfügte vorsorgliche Fahrverbot für Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 79) wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 21. Mai 2019/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: