Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Öffentliches Gesundheitswesen
Sachverhalt
A. Dr. med. dent. A.________ (Beschwerdeführer) verfügt seit dem 27. Januar 2009 über eine Bewilligung für die Ausübung des Berufes als selbstständiger Zahnarzt im Kanton Freiburg und betreibt in B.________ eine Zahnarztpraxis. Ferner arbeitete er – gestützt auf eine vom Kanton Zürich gewährte Berufsausübungsbewilligung – im Jahr 2011 in einer weiteren Zahnarztpraxis in C.________. B. Am 22. Februar 2016 forderte die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte (Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, die Fortbildungsnachweise für die Jahre 2013, 2014 und 2015 einzureichen. Am 9. März 2016 übermittelte er entsprechende Unterlagen. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 stellte die Vorinstanz namentlich fest, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2013 keine nachweisbare Fortbildung absolviert habe. Für 2014 habe er diverse Belege zu Fortbildungen eingereicht, wobei jedoch die Ausbildung zum "Golf-med-dent- Coach" sowie ein von Dr. phil. D.________ angebotener "Essenzkurs" mit dem Titel "Wie Phönix aus der Asche" nicht anerkannt werden könnten. Er habe somit im Jahr 2014 nachweisbar nur 43.5 Fortbildungsstunden seiner gesetzlichen Fortbildungspflicht geleistet. Im Jahr 2015 habe er einzig Seminare bei Dr. phil. D.________ besucht, die allesamt nicht anerkannt werden könnten, da sie nicht wissenschaftlich und/oder praxisrelevant seien. Von den insgesamt für diese Jahre erforderlichen 150 Stunden Fortbildung habe er demnach nur 43.5 Stunden nachgewiesen. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe gegen Art. 87 des kantonalen Gesundheitsge- setzes vom 16. November 1999 (GesG; SGF 821.0.1) verstossen, auferlegte ihm eine Busse von CHF 2'000.- und verpflichtete ihn, raschmöglichst 100 nachweisbare Fortbildungsstunden (zusätz- lich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden) nachzuholen. Davon müssten 33 Stunden vor dem 31. Dezember 2017, 67 Stunden vor dem 31. Dezember 2018 und die Gesamtheit bis zum
31. Dezember 2019 geleistet werden. C. Das Kantonsgericht hat die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Urteil 603 2017 101 und 118 vom 24. Juli 2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer gelangte hierauf an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 ebenfalls abwies. D. Am 24. April 2018 und erneut am 29. Mai 2018 forderte das Amt für Gesundheit (GesA) den Beschwerdeführer auf, die notwendigen Fortbildungsbelege für 2017 zu übermitteln (33 Stunden, zuzüglich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden). Der Beschwerdeführer reichte am
11. Juni 2018 Belege ein, wonach er Ausbildungen zum "Consultant for Interconnective Development (CID)" (9 x 32 Stunden zuzüglich Reisezeit) sowie zum "Amo Breathworker" (8 x 32 Stunden zuzüglich Reisezeit) bei Dr. phil. D.________, insgesamt mithin 612 Stunden Fortbildung, absolviert habe. Das GesA erhob am 29. Juni 2018 bei der Vorinstanz eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer, da gemäss ihrer Einschätzung die Fortbildungskurse nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. E. Die Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 29. Januar 2019, verschickt am 12. Februar 2019, fest, dass der Beschwerdeführer (erneut) gegen Art. 87 GesG verstossen habe. Sie verhängte gegen ihn namentlich eine Busse von CHF 2'000.-. Weiter wurde er verpflichtet, raschmöglichst 80 nachweisbare Fortbildungsstunden, zusätzlich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden,
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 nachzuholen. Von diesen 80 zusätzlichen Stunden müssten 26 Stunden vor dem 31. Dezember 2019, weitere 26 Stunden vor dem 31. Dezember 2020 und die Gesamtheit bis zum 31. Dezember 2021 geleistet werden. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- wurden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. F. Am 12. März 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2019 33). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschwerde; von einer Busse sei abzusehen, er sei von der "Weiterbildungsstrafe" zu befreien und die Verfah- renskosten seien zu annullieren. Am 19. März 2019 begehrt er zudem um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (603 2019 40). G. Die Vorinstanz verzichtet am 11. April 2019 auf eine Stellungnahme. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 127i GesG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dies, soweit die Rechtsbegehren überhaupt verständlich sind und begründet wurden, nicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen und soweit mit der Beschwerde nicht nur allgemeine Fragen an das Kantonsgericht gestellt werden, welche die- ses nicht zu beantworten hat (siehe so insbesondere Ziffer 2 der Beschwerde: "Ist es richtig, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis des gegenwärtigen Weiterbildungssystems betreffend der erwünschten Nützlichkeit für die Bevölkerung gibt? Auf welchem Weg wird denn die Bevölkerung durch Fortbildungszwang geschützt? Genügen die auf dem Markt angebotenen Kurse diese[n] Anforderungen wirklich? Welches sind in Wahrheit die echten Kriterien der Qualität eines Zahn- arztes?" etc.).
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7
E. 3.1 Das Kantonsgericht bzw. danach das Bundesgericht haben in ihren Urteilen vom 24. Juli 2017 bzw. vom 27. März 2018 die rechtlichen Grundlagen zur Fortbildungspflicht der Zahnärzte ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Lediglich wird nochmals festgehalten, dass die Medizinalper- sonen gemäss Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizi- nalberufe (MedBG; SR 811.11) unter anderem verpflichtet sind, ihren Beruf sorgfältig und gewis- senhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben, zu halten. Die Pflicht beinhaltet das Vorgehen nach all- gemein anerkannten Grundsätzen des medizinischen Berufes (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 40 N. 4). Ferner werden der Medizinalperson Grenzen gesetzt; es geht darum, ein Übernahmeverschulden, d.h. die Übernahme einer Tätigkeit, für die man nicht qualifiziert ist, und eine daraus allenfalls resultierende Haftung zu vermeiden (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 40 N. 5). Um während ihrer gesamten Berufslaufbahn Gewähr für eine sorgfältige und gewis- senhafte Berufsausübung bieten zu können, sind Medizinalpersonen dabei unter anderem ver- pflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (Art. 40 lit. b MedBG). Die Anforderungen an die Fortbildung – etwa bezüglich Inhalt und Dauer – sind im MedBG allerdings nicht geregelt. Weil Regelungen bezüglich des Fortbildungsumfangs fehlen, sind gemäss den Weisungen der Vereini- gung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) die Regelungen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) als Richtwerte heranzuziehen: Demnach sollen pro Kalenderjahr 80 Stunden (10 Tage) Fortbildung geleistet werden, wovon 30 Stunden als Selbststudium anerkannt werden können. Das Kantonsgericht und das Bundesgericht gingen schliesslich in ihren Urteilen davon aus, dass die von der SSO vorgeschriebenen jährlichen 80 Fortbildungsstunden, wovon mindestens 50 zu belegen sind, eine adäquate Präzisierung der Fortbildungspflicht von Zahnärzten nach Art. 40 lit. b MedG darstellen und mithin generell gelten.
E. 3.2 Weiter hat sich das Kantonsgericht in seinem Urteil auch mit den vom Beschwerdeführer besuchten Ausbildungen im Bereich der "Amosophie" bereits befasst. So hatte doch der Beschwerdeführer für das Jahr 2014 namentlich beantragt, dass die von ihm besuchten Ausbildun- gen im Bereich der "Amosophie" bei Dr. phil. D.________ als Fortbildungen anerkannt würden; insbesondere ging es dabei um Module im Bereich "Amo Breathwork Ausbildung / Holistische Energie- und Atemlehre HEAL" und im Bereich "Tiger Mind Training / Consultant for Interconnective Development (CID)". Das Kantonsgericht führte in seinem Urteil aus, dass die "Amosophie" laut den (damaligen) Angaben auf der Website der Veranstalterin dieser Kurse ein "ganzheitlicher, philosophischer Ansatz, begründet in den 90ern von der Anthropologin und Humanismusforscherin Dr. D.________" sei. Er basiere gemäss dieser Website "auf der durch Quellenstudien und Feldforschung verifizierten Erkenntnis, dass alle bisherigen Weltan- schauungen einem gemeinsamen ethischen Imperativ folgen: einem Lebens-Kompass, der zeigt, wie individuelles Denken und Handeln mit dem Wohl von Gesellschaft, Natur, Menschheit und Welt in Einklang gebracht werden kann". Das Gericht führte weiter aus, dass die Vorinstanz auf- grund dieser Thematik zu Recht davon ausgegangen war, dass es sich bei diesen Seminaren nicht um zahnmedizinisch relevante Fortbildungen handelt, selbst wenn sie für die persönliche Entwick- lung des Beschwerdeführers (oder allenfalls für die Eröffnung neuer Betätigungsfelder) nützlich sein sollten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ein direkter Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Ausbildung erlernten und durch Fortbildung zu erhaltenden Fähigkeiten oder mit der Berufstätigkeit als Zahnarzt bestünde, wie dies bei Veranstaltungen im zahnmedizinischen Bereich, aber auch beispielsweise bei Buchhaltungskursen oder bei Veranstaltungen zur besseren
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Kommunikation mit den Zahnarztpatienten der Fall wäre. Entscheidend sei zudem auch, dass die "Amosophie" versicherungsrechtlich nicht als kassenpflichtige Alternativmedizin anerkannt ist und auch von den Zusatzversicherungen nicht vergütet wird. Das Kantonsgericht schloss, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, wonach die entsprechenden Seminare nicht als Fortbildungen im Sinne von Art. 40 lit. b MedBG gelten, das ihr zustehende (weite) Ermessen weder missbraucht noch überschritten habe. Das Bundesgericht erwog schliesslich in seinem Urteil, dass der Be- schwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen halte und wies dessen Be- schwerde ab.
E. 3.3 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. März 2019 nun wiederum geltend macht, dass die Kurse bei Dr. phil. D.________ im Bereich der "Amosophie" als nachweis- bare Fortbildung anerkennt werden müssten, kann ihm nicht gefolgt werden. Auf die Ausführungen in den erwähnten Urteilen des Kantonsgerichtes und des Bundesgerichtes wird verwiesen und es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat daher mit ihrem Entscheid vom 29. Januar 2019 zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 keine zahnmedizinisch relevanten Fortbildungspro- gramme besucht hat, da er nur die Weiterbildungsnachweise für Kurse bei Dr. phil. D.________ eingereicht hat, und dass er somit weder die obligatorischen 50 Fortbildungsstunden noch die 30 (recte: 33) Fortbildungsstunden, die er gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichtes bis zum 31. Dezember 2017 nachzuholen hatte, absolvierte. Da der Beschwerde an das Bundes- gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) auch keine aufschiebende Wirkung zukam, durfte er mit der Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nicht zuwarten, bis das Bundesgericht rechtskräftig über seine Beschwerde entschieden hat und er durfte nicht darauf vertrauen, dass ihm die Ausbildungen im Bereich der "Amosophie", welche er offenbar weiter besuchte, angerechnet würden.
E. 3.5 Es ergibt sich damit, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer gegen die Fortbildungspflicht von Art. 87 GesG verstossen hat. Auch die Verpflichtung, wonach er die nicht absolvierte Fortbildung nachzuholen hat, ist – insbe- sondere auch mit Blick auf die Patientensicherheit, welche ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, und auf die Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit jenen Zahnärzten, die sich ihrer Fortbildungspflicht ohne Weiteres unterziehen – nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Art. 37 und 41 Abs. 2 MedBG). Zu Recht verpflichtete daher die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid, raschmöglichst 80 nachweisbare Fortbildungsstunden (zusätzlich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden) nachzuholen, wobei von diesen 80 zusätzlichen Stunden 26 Stunden bis zum 31. Dezember 2019, weitere 26 Stunden bis zum 31. Dezember 2020 und die Gesamtheit bis zum 31. Dezember 2021 geleistet werden müssen.
E. 4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zudem gegen den Beschwerdeführer eine Busse von CHF 2'000.- verhängt. Dieser beantragt in seiner Beschwerde, von dieser Busse sei abzusehen.
E. 4.2 Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. In rechtlicher Hinsicht wird der Beschwerde- führer wiederum auf die Erwägungen des Kantonsgerichtes im Urteil vom 24. Juli 2017 und das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichtes hingewiesen. Einzig sei nochmals festzuhalten, dass sich die Bussenhöhe in erster Linie nach der objektiven und subjektiven Schwere der Pflichtver- letzung, also nach dem Verschulden, richtet; insbesondere werden die Beweggründe, das Vorle-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 ben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 43 N. 15; POLEDNA, in Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], MedBG Kom- mentar, 2009, Art. 43 N. 25). Vorliegend ist namentlich zu berücksichtigen, dass bereits die Gesundheitsbehörden des Kantons Zürich und danach die Vorinstanz Verletzungen der Fortbildungspflicht festgestellt hatten. Die verhängte Busse liegt angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen im unteren Rahmen; sie ist geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte Ausübung des Berufes als Zahnarzt sicherzustellen und es bleibt zu hoffen, dass sie andererseits spezialpräventiv den Beschwerde- führer anzuhalten vermag, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. hierzu BGE 135 II 145 E. 6.1; POLEDNA, in Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], MedBG Kommentar, 2009, Art. 43 E. 23). Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte Disziplinierung als Rechts- fehler zu korrigieren.
E. 5 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass auf die Erhebung der Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren zu verzichten sei. Es ist jedoch nicht ersicht- lich, dass sich die Erhebung der Verfahrenskosten von CHF 600.- als nicht verhältnismässig oder nicht gerechtfertigt erweisen würde und es besteht kein Grund, diese zu erlassen (vgl. Art. 129a GesG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 21. Juni 2011 über den Tarif der Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesundheitsgesetzes [SGF 821.0.61] und Art. 1 Abs. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12] analog; Art. 129 VRG).
E. 6 Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Entscheid als gerechtfertigt; namentlich hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch über- schritten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – soweit sie sich über- haupt auf den vorliegenden Fall beziehen –, insbesondere auch seine generelle Kritik an der Fort- bildungspflicht und am Aufsichtssystem und die Darstellung seiner schlechten finanziellen Lage, sind in keiner Weise geeignet, ein anderes Ergebnis zu indizieren. Die Beschwerde (603 2019 33) ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit über- haupt darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 7.1 Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunter- halts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgelt- liche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine ver- nünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh- ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).
E. 7.2 Nach dem Vorgesagten ist die vorliegende Angelegenheit bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos bzw. gar als missbräuchlich zu bezeichnen und eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu diesem Beschwerdever- fahren entschlossen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 40) muss demnach abgewiesen werden.
E. 8 Die Gerichtskosten sind folglich dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 TarifVJ). Sie werden in Anbetracht seiner schlechten finanziellen Lage gestützt auf Art. 129 VRG auf CHF 1'000.- festgelegt. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2019 33) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 40) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. April 2019/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 33 603 2019 40 Urteil vom 23. April 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Emilie Dafflon Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR DIE AUFSICHT ÜBER DIE BERUFE DES GESUND- HEITSWESENS UND DIE WAHRUNG DER PATIENTENRECHTE, Vorinstanz Gegenstand Öffentliches Gesundheitswesen Fortbildung Beschwerde (603 2019 33) vom 12. März 2019 gegen den Entscheid vom
29. Januar 2019 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (603 2019 40) vom 19. März 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Dr. med. dent. A.________ (Beschwerdeführer) verfügt seit dem 27. Januar 2009 über eine Bewilligung für die Ausübung des Berufes als selbstständiger Zahnarzt im Kanton Freiburg und betreibt in B.________ eine Zahnarztpraxis. Ferner arbeitete er – gestützt auf eine vom Kanton Zürich gewährte Berufsausübungsbewilligung – im Jahr 2011 in einer weiteren Zahnarztpraxis in C.________. B. Am 22. Februar 2016 forderte die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte (Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, die Fortbildungsnachweise für die Jahre 2013, 2014 und 2015 einzureichen. Am 9. März 2016 übermittelte er entsprechende Unterlagen. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 stellte die Vorinstanz namentlich fest, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2013 keine nachweisbare Fortbildung absolviert habe. Für 2014 habe er diverse Belege zu Fortbildungen eingereicht, wobei jedoch die Ausbildung zum "Golf-med-dent- Coach" sowie ein von Dr. phil. D.________ angebotener "Essenzkurs" mit dem Titel "Wie Phönix aus der Asche" nicht anerkannt werden könnten. Er habe somit im Jahr 2014 nachweisbar nur 43.5 Fortbildungsstunden seiner gesetzlichen Fortbildungspflicht geleistet. Im Jahr 2015 habe er einzig Seminare bei Dr. phil. D.________ besucht, die allesamt nicht anerkannt werden könnten, da sie nicht wissenschaftlich und/oder praxisrelevant seien. Von den insgesamt für diese Jahre erforderlichen 150 Stunden Fortbildung habe er demnach nur 43.5 Stunden nachgewiesen. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe gegen Art. 87 des kantonalen Gesundheitsge- setzes vom 16. November 1999 (GesG; SGF 821.0.1) verstossen, auferlegte ihm eine Busse von CHF 2'000.- und verpflichtete ihn, raschmöglichst 100 nachweisbare Fortbildungsstunden (zusätz- lich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden) nachzuholen. Davon müssten 33 Stunden vor dem 31. Dezember 2017, 67 Stunden vor dem 31. Dezember 2018 und die Gesamtheit bis zum
31. Dezember 2019 geleistet werden. C. Das Kantonsgericht hat die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Urteil 603 2017 101 und 118 vom 24. Juli 2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer gelangte hierauf an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 ebenfalls abwies. D. Am 24. April 2018 und erneut am 29. Mai 2018 forderte das Amt für Gesundheit (GesA) den Beschwerdeführer auf, die notwendigen Fortbildungsbelege für 2017 zu übermitteln (33 Stunden, zuzüglich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden). Der Beschwerdeführer reichte am
11. Juni 2018 Belege ein, wonach er Ausbildungen zum "Consultant for Interconnective Development (CID)" (9 x 32 Stunden zuzüglich Reisezeit) sowie zum "Amo Breathworker" (8 x 32 Stunden zuzüglich Reisezeit) bei Dr. phil. D.________, insgesamt mithin 612 Stunden Fortbildung, absolviert habe. Das GesA erhob am 29. Juni 2018 bei der Vorinstanz eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer, da gemäss ihrer Einschätzung die Fortbildungskurse nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. E. Die Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 29. Januar 2019, verschickt am 12. Februar 2019, fest, dass der Beschwerdeführer (erneut) gegen Art. 87 GesG verstossen habe. Sie verhängte gegen ihn namentlich eine Busse von CHF 2'000.-. Weiter wurde er verpflichtet, raschmöglichst 80 nachweisbare Fortbildungsstunden, zusätzlich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden,
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 nachzuholen. Von diesen 80 zusätzlichen Stunden müssten 26 Stunden vor dem 31. Dezember 2019, weitere 26 Stunden vor dem 31. Dezember 2020 und die Gesamtheit bis zum 31. Dezember 2021 geleistet werden. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- wurden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. F. Am 12. März 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2019 33). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschwerde; von einer Busse sei abzusehen, er sei von der "Weiterbildungsstrafe" zu befreien und die Verfah- renskosten seien zu annullieren. Am 19. März 2019 begehrt er zudem um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (603 2019 40). G. Die Vorinstanz verzichtet am 11. April 2019 auf eine Stellungnahme. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 127i GesG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dies, soweit die Rechtsbegehren überhaupt verständlich sind und begründet wurden, nicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen und soweit mit der Beschwerde nicht nur allgemeine Fragen an das Kantonsgericht gestellt werden, welche die- ses nicht zu beantworten hat (siehe so insbesondere Ziffer 2 der Beschwerde: "Ist es richtig, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis des gegenwärtigen Weiterbildungssystems betreffend der erwünschten Nützlichkeit für die Bevölkerung gibt? Auf welchem Weg wird denn die Bevölkerung durch Fortbildungszwang geschützt? Genügen die auf dem Markt angebotenen Kurse diese[n] Anforderungen wirklich? Welches sind in Wahrheit die echten Kriterien der Qualität eines Zahn- arztes?" etc.). 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 3. 3.1. Das Kantonsgericht bzw. danach das Bundesgericht haben in ihren Urteilen vom 24. Juli 2017 bzw. vom 27. März 2018 die rechtlichen Grundlagen zur Fortbildungspflicht der Zahnärzte ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Lediglich wird nochmals festgehalten, dass die Medizinalper- sonen gemäss Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizi- nalberufe (MedBG; SR 811.11) unter anderem verpflichtet sind, ihren Beruf sorgfältig und gewis- senhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben, zu halten. Die Pflicht beinhaltet das Vorgehen nach all- gemein anerkannten Grundsätzen des medizinischen Berufes (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 40 N. 4). Ferner werden der Medizinalperson Grenzen gesetzt; es geht darum, ein Übernahmeverschulden, d.h. die Übernahme einer Tätigkeit, für die man nicht qualifiziert ist, und eine daraus allenfalls resultierende Haftung zu vermeiden (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 40 N. 5). Um während ihrer gesamten Berufslaufbahn Gewähr für eine sorgfältige und gewis- senhafte Berufsausübung bieten zu können, sind Medizinalpersonen dabei unter anderem ver- pflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (Art. 40 lit. b MedBG). Die Anforderungen an die Fortbildung – etwa bezüglich Inhalt und Dauer – sind im MedBG allerdings nicht geregelt. Weil Regelungen bezüglich des Fortbildungsumfangs fehlen, sind gemäss den Weisungen der Vereini- gung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) die Regelungen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) als Richtwerte heranzuziehen: Demnach sollen pro Kalenderjahr 80 Stunden (10 Tage) Fortbildung geleistet werden, wovon 30 Stunden als Selbststudium anerkannt werden können. Das Kantonsgericht und das Bundesgericht gingen schliesslich in ihren Urteilen davon aus, dass die von der SSO vorgeschriebenen jährlichen 80 Fortbildungsstunden, wovon mindestens 50 zu belegen sind, eine adäquate Präzisierung der Fortbildungspflicht von Zahnärzten nach Art. 40 lit. b MedG darstellen und mithin generell gelten. 3.2. Weiter hat sich das Kantonsgericht in seinem Urteil auch mit den vom Beschwerdeführer besuchten Ausbildungen im Bereich der "Amosophie" bereits befasst. So hatte doch der Beschwerdeführer für das Jahr 2014 namentlich beantragt, dass die von ihm besuchten Ausbildun- gen im Bereich der "Amosophie" bei Dr. phil. D.________ als Fortbildungen anerkannt würden; insbesondere ging es dabei um Module im Bereich "Amo Breathwork Ausbildung / Holistische Energie- und Atemlehre HEAL" und im Bereich "Tiger Mind Training / Consultant for Interconnective Development (CID)". Das Kantonsgericht führte in seinem Urteil aus, dass die "Amosophie" laut den (damaligen) Angaben auf der Website der Veranstalterin dieser Kurse ein "ganzheitlicher, philosophischer Ansatz, begründet in den 90ern von der Anthropologin und Humanismusforscherin Dr. D.________" sei. Er basiere gemäss dieser Website "auf der durch Quellenstudien und Feldforschung verifizierten Erkenntnis, dass alle bisherigen Weltan- schauungen einem gemeinsamen ethischen Imperativ folgen: einem Lebens-Kompass, der zeigt, wie individuelles Denken und Handeln mit dem Wohl von Gesellschaft, Natur, Menschheit und Welt in Einklang gebracht werden kann". Das Gericht führte weiter aus, dass die Vorinstanz auf- grund dieser Thematik zu Recht davon ausgegangen war, dass es sich bei diesen Seminaren nicht um zahnmedizinisch relevante Fortbildungen handelt, selbst wenn sie für die persönliche Entwick- lung des Beschwerdeführers (oder allenfalls für die Eröffnung neuer Betätigungsfelder) nützlich sein sollten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ein direkter Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Ausbildung erlernten und durch Fortbildung zu erhaltenden Fähigkeiten oder mit der Berufstätigkeit als Zahnarzt bestünde, wie dies bei Veranstaltungen im zahnmedizinischen Bereich, aber auch beispielsweise bei Buchhaltungskursen oder bei Veranstaltungen zur besseren
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Kommunikation mit den Zahnarztpatienten der Fall wäre. Entscheidend sei zudem auch, dass die "Amosophie" versicherungsrechtlich nicht als kassenpflichtige Alternativmedizin anerkannt ist und auch von den Zusatzversicherungen nicht vergütet wird. Das Kantonsgericht schloss, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, wonach die entsprechenden Seminare nicht als Fortbildungen im Sinne von Art. 40 lit. b MedBG gelten, das ihr zustehende (weite) Ermessen weder missbraucht noch überschritten habe. Das Bundesgericht erwog schliesslich in seinem Urteil, dass der Be- schwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen halte und wies dessen Be- schwerde ab. 3.3. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. März 2019 nun wiederum geltend macht, dass die Kurse bei Dr. phil. D.________ im Bereich der "Amosophie" als nachweis- bare Fortbildung anerkennt werden müssten, kann ihm nicht gefolgt werden. Auf die Ausführungen in den erwähnten Urteilen des Kantonsgerichtes und des Bundesgerichtes wird verwiesen und es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 3.4. Die Vorinstanz hat daher mit ihrem Entscheid vom 29. Januar 2019 zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 keine zahnmedizinisch relevanten Fortbildungspro- gramme besucht hat, da er nur die Weiterbildungsnachweise für Kurse bei Dr. phil. D.________ eingereicht hat, und dass er somit weder die obligatorischen 50 Fortbildungsstunden noch die 30 (recte: 33) Fortbildungsstunden, die er gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichtes bis zum 31. Dezember 2017 nachzuholen hatte, absolvierte. Da der Beschwerde an das Bundes- gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) auch keine aufschiebende Wirkung zukam, durfte er mit der Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nicht zuwarten, bis das Bundesgericht rechtskräftig über seine Beschwerde entschieden hat und er durfte nicht darauf vertrauen, dass ihm die Ausbildungen im Bereich der "Amosophie", welche er offenbar weiter besuchte, angerechnet würden. 3.5. Es ergibt sich damit, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer gegen die Fortbildungspflicht von Art. 87 GesG verstossen hat. Auch die Verpflichtung, wonach er die nicht absolvierte Fortbildung nachzuholen hat, ist – insbe- sondere auch mit Blick auf die Patientensicherheit, welche ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, und auf die Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit jenen Zahnärzten, die sich ihrer Fortbildungspflicht ohne Weiteres unterziehen – nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Art. 37 und 41 Abs. 2 MedBG). Zu Recht verpflichtete daher die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid, raschmöglichst 80 nachweisbare Fortbildungsstunden (zusätzlich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden) nachzuholen, wobei von diesen 80 zusätzlichen Stunden 26 Stunden bis zum 31. Dezember 2019, weitere 26 Stunden bis zum 31. Dezember 2020 und die Gesamtheit bis zum 31. Dezember 2021 geleistet werden müssen. 4. 4.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zudem gegen den Beschwerdeführer eine Busse von CHF 2'000.- verhängt. Dieser beantragt in seiner Beschwerde, von dieser Busse sei abzusehen. 4.2. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. In rechtlicher Hinsicht wird der Beschwerde- führer wiederum auf die Erwägungen des Kantonsgerichtes im Urteil vom 24. Juli 2017 und das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichtes hingewiesen. Einzig sei nochmals festzuhalten, dass sich die Bussenhöhe in erster Linie nach der objektiven und subjektiven Schwere der Pflichtver- letzung, also nach dem Verschulden, richtet; insbesondere werden die Beweggründe, das Vorle-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 ben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 43 N. 15; POLEDNA, in Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], MedBG Kom- mentar, 2009, Art. 43 N. 25). Vorliegend ist namentlich zu berücksichtigen, dass bereits die Gesundheitsbehörden des Kantons Zürich und danach die Vorinstanz Verletzungen der Fortbildungspflicht festgestellt hatten. Die verhängte Busse liegt angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen im unteren Rahmen; sie ist geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte Ausübung des Berufes als Zahnarzt sicherzustellen und es bleibt zu hoffen, dass sie andererseits spezialpräventiv den Beschwerde- führer anzuhalten vermag, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. hierzu BGE 135 II 145 E. 6.1; POLEDNA, in Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], MedBG Kommentar, 2009, Art. 43 E. 23). Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte Disziplinierung als Rechts- fehler zu korrigieren. 5. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass auf die Erhebung der Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren zu verzichten sei. Es ist jedoch nicht ersicht- lich, dass sich die Erhebung der Verfahrenskosten von CHF 600.- als nicht verhältnismässig oder nicht gerechtfertigt erweisen würde und es besteht kein Grund, diese zu erlassen (vgl. Art. 129a GesG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 21. Juni 2011 über den Tarif der Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesundheitsgesetzes [SGF 821.0.61] und Art. 1 Abs. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12] analog; Art. 129 VRG). 6. Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Entscheid als gerechtfertigt; namentlich hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch über- schritten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – soweit sie sich über- haupt auf den vorliegenden Fall beziehen –, insbesondere auch seine generelle Kritik an der Fort- bildungspflicht und am Aufsichtssystem und die Darstellung seiner schlechten finanziellen Lage, sind in keiner Weise geeignet, ein anderes Ergebnis zu indizieren. Die Beschwerde (603 2019 33) ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit über- haupt darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. 7.1. Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunter- halts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgelt- liche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine ver- nünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh- ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 7.2. Nach dem Vorgesagten ist die vorliegende Angelegenheit bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos bzw. gar als missbräuchlich zu bezeichnen und eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu diesem Beschwerdever- fahren entschlossen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 40) muss demnach abgewiesen werden. 8. Die Gerichtskosten sind folglich dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 TarifVJ). Sie werden in Anbetracht seiner schlechten finanziellen Lage gestützt auf Art. 129 VRG auf CHF 1'000.- festgelegt. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2019 33) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 40) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. April 2019/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: