Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Handel und Gastgewerbe
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1959, wohnhaft in B.________, reichte am 6. Mai 2019 beim Büro für Waffen und Sprengstoffe der Kantonspolizei Freiburg ein Gesuch um Erteilung eines Waffener- werbsscheins ein. Die Kantonspolizei wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. September 2019 mit der Begründung ab, dass gegen den Gesuchsteller mehrere Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Nachbarschaftsstreitigkeit hängig seien. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 2. Oktober 2019 Beschwerde an die Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg (nachfolgend: SJD oder Vorinstanz). Er bemängelte namentlich, dass er an der Sachverhaltsfeststellung nicht habe mitwirken können, weil er in den Ferien gewesen sei und die Kantonspolizei deshalb aufgrund der Akten entschieden habe. Mit Entscheid vom 19. November 2019 wies die SJD die Beschwerde ab und schloss sich damit der Auffassung der Kantonspolizei an, dass A.________ kein Waffenerwerbsschein zu erteilen sei. Die SJD wies A.________ darauf hin, dass er als Gesuchsteller auf seine Ferienabwesenheit hätte hinweisen müssen und deshalb nichts daraus ableiten könne, dass die Kantonspolizei aufgrund der Akten entschieden habe, zumal die SJD nicht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden sei und er im Beschwerdeverfahren weitere Tatsachen und Beweismittel habe vorbringen können. Inhaltlich begründete die SJD ihren Entscheid insbesondere damit, dass A.________ sowohl im Nachbarschaftskonflikt als auch gegenüber der Polizei ein aggressives, jähzorniges und gewalttäti- ges Verhalten an den Tag gelegt habe, was ein starkes Indiz für seine Gefährlichkeit sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass keine Waffen im Spiel gewesen seien und er zum ersten Mal in ein Strafverfahren verwickelt sei. In Anbetracht der gesamten Umstände müsse seine jähzornige Persönlichkeit als konkrete Gefahr bezeichnet werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 20. Dezember 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragt, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm ein Waffen- schein für den Erwerb von drei Feuerwaffen zu erteilen sei. Er bestreitet insbesondere, dass er sich gegenüber der Polizei oder den Nachbarn jähzornig, aggressiv oder gewalttätig verhalten habe, räumt aber ein, dass er bei der Einvernahme auf dem Polizeiposten für einen kurzen Moment die Nerven verloren habe, da ihm die angeordneten Massnahmen, namentlich die Haus- durchsuchung, unverhältnismässig erschienen waren. Er habe aber weder einen Beamten beschimpft noch bedroht oder verletzt. Das von den Nachbarn eingeleitete Strafverfahren betreffe keine Waffen- oder Gewaltdelikte; er sei auch nicht im Strafregister eingetragen. Sein einwand- freier Leumund zeige sich auch darin, dass er von seinem Arbeitgeber als motivierter, freundlicher und hilfsbereiter Mitarbeiter geschätzt werde. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er mit einer Waffe sich selbst oder Dritte gefährden würde. Der Waffenerwerbsschein sei ihm deshalb in willkürlicher Weise verweigert worden. In ihren Bemerkungen vom 7. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und betont, dass sie ihren Entscheid nicht auf Einzelereignisse, sondern auf die Gesamtheit der Indizien gestützt habe. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen aufgeführt, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Waffen, Waffen- zubehör und Munition (SGF 947.6.11) ist im Kanton Freiburg die Kantonspolizei für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständig. Fällt sie einen Entscheid, dann kann dieser bei der SJD angefochten werden (Art. 5 i.V.m. Art. 116 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Gegen Entscheide der Sicherheits- und Justizdirektion kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG). Somit ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwer- defrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 September 2007 E. 5.2; 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1). Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt wer- den, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens darum geht zu beurteilen, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht (vgl. Urteile 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). Daher kann im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auch auf einschlägige Erkenntnisse aus einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden; gestützt auf die erwähnte Bestimmung ist die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins auch bei einer hängigen Straf- untersuchung zulässig (Urteil BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1). Zudem können auch rechtskräftige Verurteilungen, die für die Prüfung einer möglichen Drittgefährdung durch die Verwendung von Waffen nicht direkt einschlägig sind, eine Tendenz offenbaren, dass es der Be- troffene mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst nimmt (vgl. Urteil BGer 2C_397/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3.4). Im Übrigen ist der für den Waffenerwerbsschein zentrale Punkt nicht, ob eine Person mit einem Gerichtsurteil teilweise Recht erhielt, sondern wie er sich während des Konflikts gegenüber der Behörde verhalten hat (Urteil BGer 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.4).
E. 3.1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffen- zubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a), unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vor- sorgebeauftragte Person vertreten werden (lit. b), zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).
E. 3.2 Das Waffengesetz hat entsprechend Art. 107 Abs. 1 BV zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (vgl. Urteile BGer 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (vgl. Urteile BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2; 2C_158/2011 vom
29. September 2011 E. 3.5; 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4). Das ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (vgl. Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdi- gung aller relevanter Umstände zu beurteilen (zum Ganzen statt vieler: Urteil BGer 2C_955/2019
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; vgl. auch Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.1). Der zuständigen Behörde kommt bei dieser Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.4). Sie hat wie bei der Beschlagnahme und Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer miss- bräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (vgl. Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Da die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Cha- rakter hat, sind an die Annahme, dass von der ersuchenden Person möglicherweise Gefahren ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (vgl. BOPP, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017, Art. 8 N. 16; Urteile BGer 2C_93/2007 vom
E. 4 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins mit dem Argument verweigert hat, dass Grund zur Annahme bestehe, dass er sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefährden könnte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwer- deführer anlässlich der Eskalation des Nachbarschaftskonflikts sowie bei der Einvernahme auf dem Polizeiposten ein aggressives, jähzorniges und gewalttätiges Verhalten gezeigt habe. Der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn, von denen die C.________ rund 3.7 km oberhalb seines Grundstücks bewirtschaftet wird, hat seinen Ursprung offenbar darin, dass die Eröffnung dieser Gastwirtschaft zu einer spürbaren Verkehrszunahme auf der D.________strasse führte und beim Beschwerdeführer Bedenken in Bezug auf die Verkehrssicher- heit hervorrief. Dazu kam, dass die Parkplätze vor der Gastwirtschaft aus Sicht des Beschwerde- führers nicht rechtskonform erstellt worden waren, wogegen die zuständigen Behörden nichts unternahmen. Um auf diesen Missstand aufmerksam zu machen, hat der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück ein Plakat aufgestellt sowie Flyer auf den geparkten Autos vor der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Gastwirtschaft verteilt (Einvernahmeprotokoll vom 2. August 2018 S. 7, Beschwerdebeilage 3). Im Zusammenhang mit diesen Aktionen des Beschwerdeführers kam es am 12. Juli 2018 zu zwei Polizeieinsätzen – als die Nachbarn versuchten, dass Plakat vom Grundstück des Beschwerdeführers zu entfernen – sowie zu einem weiteren Polizeieinsatz am 30. Juli 2018, nachdem die Nachbarn die Flyer des Beschwerdeführers auf den geparkten Autos vor ihrer Gastwirtschaft entdeckt hatten (Beschwerde B/6.a–b). Wegen der Strafanzeigen des Nachbarn – unter anderem wegen Diebstahls des Wegweisers und Werbetafeln der Gastwirtschaft – wurde der Beschwerdeführer am 2. August 2018 als Beschuldigter auf dem Polizeiposten einvernommen (14h bis 18h15). Er wurde anschliessend wegen Hinderung an einer Amtshandlung vorläufig festgenommen (18h30 bis 20h40), da er sich gegen die polizeilichen Massnahmen (Fahrzeug-, Telefon- und Hausdurchsuchung, Durchsicht der Videoaufnahmen der verschiedenen am Haus angebrachten Kameras, Beschlagnahme von Plakat und Flyern) zur Wehr gesetzt hatte (Protokoll Durchsuchung und vorläufige Festnahme, Beschwerdebeilage 4 und 5). Diese Vorkommnisse machen deutlich, dass der Beschwerdeführer die Konfrontation mit seinen Nachbarn aktiv gesucht und eine Eskalation des Konflikts geradezu provoziert hat. Sie zeigen weiter, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung nur beschränkt kooperierte und zeitweise die Beherrschung verlor, so dass die Polizisten ihm offenbar nicht nur Handschellen, sondern auch Fussfesseln anlegten und ihn in eine Gummizelle verlegen mussten (Beschwerde A/7, B/7.a). Es ist angesichts dieser Umstände nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als aggressiv, gewalttätig und jähzornig einstufte. Denn die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhaltensweise lässt in der Tat befürchten, dass er in Stresssituationen nicht fähig ist, sorgfältig und verantwortungsbewusst mit Waffen umzugehen (vgl. Urteil BGer 2C_397/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3.3; BGE 135 IV 56 E. 5.2; BOPP, Art.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber an, dass der Nachbarschaftsstreit seit der Eskalation im Juli 2018 merklich abgeklungen sei (Beschwerde B/6.d). Im Begleitschreiben zum Waffenerwerbsgesuch vom 6. Mai 2019 (Vorakten) beschuldigt der Be- schwerdeführer die Behörden, seit Jahren nichts gegen die illegal erstellten Parkplätze der C.________ unternommen zu haben, weil sie seine Nachbarn begünstigen bzw. geschäftlich profi- tieren wollten. Er beklagt sich auch darüber, dass die vom Untersuchungsrichter angeordnete Ad- ministrativuntersuchung gegen den Gemeinderat von B.________ – namentlich gegen den Ammann, der für viele illegale Bauten verantwortlich sei – seit Jahren auf sich warten liesse. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Diebstahls bezeichnet er als lächerlich und äussert die Vermutung, dass der Kläger damit – wie andere Personen und Institutionen vor ihm – nur Versicherungsleistungen abkassieren wolle. Das Begleitschreiben vom 6. Mai 2019 hinterlässt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Nachbarschaftskonflikt nicht beigelegt hat und zudem auch einen erheblichen Groll gegen die Be- hörden hegt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. Juli 2018 – d.h. in- mitten des eskalierenden Nachbarschaftskonflikts und nach den ersten beiden Polizeieinsätzen vom 12. Juli 2018 – ein erstes Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins gestellt hatte (Vorakten), auf das er wegen den bereits hängigen Strafverfahren einen negativen Bescheid er- hielt (Schreiben der Kantonspolizei vom 2. Oktober 2018, Vorakten), ohne dass ein formeller Ent- scheid dazu erging.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der geplante Waffenerwerb in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eskalation des Nachbarschaftskonflikts stand und seither keinesfalls ab- geklungen ist, sondern aufgrund der nach wie vor hängigen Strafverfahren zusätzlich befeuert wird und auch das Misstrauen des Beschwerdeführers in die Behörden noch zusätzlich zu bestärken scheint. Ferner fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber den Behörden erhobenen Vorwürfe – für die er keine Beweise vorlegt – so undifferenziert daher kommen, dass sie eine que- rulatorische Gesinnung vermuten lassen. Bedeutend ist ferner, dass sich keine konkreten Hinweise finden lassen, dass der Beschwerdefüh- rer die besagten Feuerwaffen aus Sportzwecken anschaffen wollte, um gemeinsam mit seiner Ehefrau als Sportschütze in einem Verein tätig zu sein. Dieses Argument wird erstmals im vorinstanzlichen (Vorakten) und abermals im vorliegenden Beschwerdeverfahren von seinem Rechtsvertreter vorgebracht (Beschwerdeschrift A/3, B/6.d), während der Beschwerdeführer sei- nerseits im Begleitschreiben zum Waffenerwerbsgesuch vom 6. Mai 2019 kein Wort dazu verliert, sondern nur seine Konflikte mit den Nachbarn und seinen Groll gegen die Behörden erwähnt. Bei dieser Ausgangslage – schwelender Nachbarschaftskonflikt, offenkundiges Misstrauen in die Behörden, konfliktuelles Verhaltensmuster – besteht tatsächlich Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Fremdgefährdung durch Waffenmissbrauch nicht auszuschlies- sen ist.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet in Bezug auf die hängigen Strafverfahren ein, dass die ge- gen ihn erhobenen Anschuldigungen weder Gewalt- noch Waffendelikte betreffen würden (Be- schwerde B/8). Die erwähnten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer – die soweit ersichtlich noch hängig sind (Beschwerde B/8) – betreffen folgende Straftatbestände: einfacher Diebstahl, Verleumdung, üble Nachrede, Verstoss gegen das Gesetz über die Videoüberwachung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Hinderung einer Amtshandlung (Beschwerde A/2, B/7). Gemäss Rechtsprechung ist es zulässig, einschlägige Erkenntnisse aus hängigen Strafverfahren zur Beurteilung einer potentiellen Eigen- oder Fremdgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu verwenden (vgl. Urteil BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall ist die laufende Strafuntersuchung insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das Verhalten des Be- schwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2018 (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und
4) anschaulich illustrierte, dass er seine (impulsive) Aggressivität nicht unter Kontrolle hat. Die Vor- instanz ging deshalb von einer jähzornigen Persönlichkeit aus. An dieser Würdigung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer von der Waffe seiner Ehefrau, die über einen Waffenerwerbsschein verfügt, keinen Gebrauch gemacht hat (Be- schwerde B/6.d; vgl. Urteil BGer 2C_397/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3.4).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen einwandfreien Leumund und verweist in die- sem Zusammenhang auf seinen blanken Strafregisterauszug und sein gutes Arbeitszeugnis. Strafregistereinträge bilden im Waffengesetz eine Negativvoraussetzung für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG), weshalb entsprechende Gesuche mit einem aktuellen Strafregisterauszug einzureichen sind. Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Selbst- oder Drittgefährdung (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) ist dieser Umstand deshalb nicht gesondert zu würdigen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Das Zwischenzeugnis des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015, das rund dreieinhalb Jahre vor der Eskalation des Nachbarschaftskonflikts erstellt wurde, ist in Bezug auf dieses Ereignis im Juli 2018, die darauffolgende Entwicklung und die aktuelle Verfassung des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig. Es fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Arbeitszeugnis nachgereicht hat, obschon er dies in Aussicht stellte (Beschwerde B/9).
E. 4.5 Zusammengefasst kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festgehalten werden, dass angesichts der zahlreichen Indizien die Prognose für eine mögliche Drittgefährdung aus sachlichen Gründen negativ ausfällt. Die besondere Zuverlässigkeit, die von Waffenbesitzern recht- sprechungsgemäss verlangt wird, ist beim Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht gege- ben. Es ist somit gerechtfertigt, ihm die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins zu verweigern. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestäti- gen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'200.- festgesetzt (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid vom 19. November 2019 der Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.- gehen zulasten von A.________ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 17. April 2020/asp Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
E. 8 N. 15).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 190 Urteil vom 17. April 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen SICHERHEITS- UND JUSTIZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Handel und Gastgewerbe (Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins) Beschwerde vom 20. Dezember 2019 gegen den Entscheid vom
19. November 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1959, wohnhaft in B.________, reichte am 6. Mai 2019 beim Büro für Waffen und Sprengstoffe der Kantonspolizei Freiburg ein Gesuch um Erteilung eines Waffener- werbsscheins ein. Die Kantonspolizei wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. September 2019 mit der Begründung ab, dass gegen den Gesuchsteller mehrere Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Nachbarschaftsstreitigkeit hängig seien. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 2. Oktober 2019 Beschwerde an die Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg (nachfolgend: SJD oder Vorinstanz). Er bemängelte namentlich, dass er an der Sachverhaltsfeststellung nicht habe mitwirken können, weil er in den Ferien gewesen sei und die Kantonspolizei deshalb aufgrund der Akten entschieden habe. Mit Entscheid vom 19. November 2019 wies die SJD die Beschwerde ab und schloss sich damit der Auffassung der Kantonspolizei an, dass A.________ kein Waffenerwerbsschein zu erteilen sei. Die SJD wies A.________ darauf hin, dass er als Gesuchsteller auf seine Ferienabwesenheit hätte hinweisen müssen und deshalb nichts daraus ableiten könne, dass die Kantonspolizei aufgrund der Akten entschieden habe, zumal die SJD nicht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden sei und er im Beschwerdeverfahren weitere Tatsachen und Beweismittel habe vorbringen können. Inhaltlich begründete die SJD ihren Entscheid insbesondere damit, dass A.________ sowohl im Nachbarschaftskonflikt als auch gegenüber der Polizei ein aggressives, jähzorniges und gewalttäti- ges Verhalten an den Tag gelegt habe, was ein starkes Indiz für seine Gefährlichkeit sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass keine Waffen im Spiel gewesen seien und er zum ersten Mal in ein Strafverfahren verwickelt sei. In Anbetracht der gesamten Umstände müsse seine jähzornige Persönlichkeit als konkrete Gefahr bezeichnet werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 20. Dezember 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragt, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm ein Waffen- schein für den Erwerb von drei Feuerwaffen zu erteilen sei. Er bestreitet insbesondere, dass er sich gegenüber der Polizei oder den Nachbarn jähzornig, aggressiv oder gewalttätig verhalten habe, räumt aber ein, dass er bei der Einvernahme auf dem Polizeiposten für einen kurzen Moment die Nerven verloren habe, da ihm die angeordneten Massnahmen, namentlich die Haus- durchsuchung, unverhältnismässig erschienen waren. Er habe aber weder einen Beamten beschimpft noch bedroht oder verletzt. Das von den Nachbarn eingeleitete Strafverfahren betreffe keine Waffen- oder Gewaltdelikte; er sei auch nicht im Strafregister eingetragen. Sein einwand- freier Leumund zeige sich auch darin, dass er von seinem Arbeitgeber als motivierter, freundlicher und hilfsbereiter Mitarbeiter geschätzt werde. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er mit einer Waffe sich selbst oder Dritte gefährden würde. Der Waffenerwerbsschein sei ihm deshalb in willkürlicher Weise verweigert worden. In ihren Bemerkungen vom 7. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und betont, dass sie ihren Entscheid nicht auf Einzelereignisse, sondern auf die Gesamtheit der Indizien gestützt habe. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen aufgeführt, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Waffen, Waffen- zubehör und Munition (SGF 947.6.11) ist im Kanton Freiburg die Kantonspolizei für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständig. Fällt sie einen Entscheid, dann kann dieser bei der SJD angefochten werden (Art. 5 i.V.m. Art. 116 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Gegen Entscheide der Sicherheits- und Justizdirektion kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG). Somit ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwer- defrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffen- zubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a), unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vor- sorgebeauftragte Person vertreten werden (lit. b), zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). 3.2. Das Waffengesetz hat entsprechend Art. 107 Abs. 1 BV zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (vgl. Urteile BGer 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (vgl. Urteile BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2; 2C_158/2011 vom
29. September 2011 E. 3.5; 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4). Das ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (vgl. Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdi- gung aller relevanter Umstände zu beurteilen (zum Ganzen statt vieler: Urteil BGer 2C_955/2019
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; vgl. auch Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.1). Der zuständigen Behörde kommt bei dieser Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.4). Sie hat wie bei der Beschlagnahme und Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer miss- bräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (vgl. Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Da die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Cha- rakter hat, sind an die Annahme, dass von der ersuchenden Person möglicherweise Gefahren ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (vgl. BOPP, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017, Art. 8 N. 16; Urteile BGer 2C_93/2007 vom
3. September 2007 E. 5.2; 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1). Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt wer- den, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens darum geht zu beurteilen, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht (vgl. Urteile 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). Daher kann im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auch auf einschlägige Erkenntnisse aus einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden; gestützt auf die erwähnte Bestimmung ist die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins auch bei einer hängigen Straf- untersuchung zulässig (Urteil BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1). Zudem können auch rechtskräftige Verurteilungen, die für die Prüfung einer möglichen Drittgefährdung durch die Verwendung von Waffen nicht direkt einschlägig sind, eine Tendenz offenbaren, dass es der Be- troffene mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst nimmt (vgl. Urteil BGer 2C_397/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3.4). Im Übrigen ist der für den Waffenerwerbsschein zentrale Punkt nicht, ob eine Person mit einem Gerichtsurteil teilweise Recht erhielt, sondern wie er sich während des Konflikts gegenüber der Behörde verhalten hat (Urteil BGer 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.4). 4. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins mit dem Argument verweigert hat, dass Grund zur Annahme bestehe, dass er sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefährden könnte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). 4.1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwer- deführer anlässlich der Eskalation des Nachbarschaftskonflikts sowie bei der Einvernahme auf dem Polizeiposten ein aggressives, jähzorniges und gewalttätiges Verhalten gezeigt habe. Der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn, von denen die C.________ rund 3.7 km oberhalb seines Grundstücks bewirtschaftet wird, hat seinen Ursprung offenbar darin, dass die Eröffnung dieser Gastwirtschaft zu einer spürbaren Verkehrszunahme auf der D.________strasse führte und beim Beschwerdeführer Bedenken in Bezug auf die Verkehrssicher- heit hervorrief. Dazu kam, dass die Parkplätze vor der Gastwirtschaft aus Sicht des Beschwerde- führers nicht rechtskonform erstellt worden waren, wogegen die zuständigen Behörden nichts unternahmen. Um auf diesen Missstand aufmerksam zu machen, hat der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück ein Plakat aufgestellt sowie Flyer auf den geparkten Autos vor der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Gastwirtschaft verteilt (Einvernahmeprotokoll vom 2. August 2018 S. 7, Beschwerdebeilage 3). Im Zusammenhang mit diesen Aktionen des Beschwerdeführers kam es am 12. Juli 2018 zu zwei Polizeieinsätzen – als die Nachbarn versuchten, dass Plakat vom Grundstück des Beschwerdeführers zu entfernen – sowie zu einem weiteren Polizeieinsatz am 30. Juli 2018, nachdem die Nachbarn die Flyer des Beschwerdeführers auf den geparkten Autos vor ihrer Gastwirtschaft entdeckt hatten (Beschwerde B/6.a–b). Wegen der Strafanzeigen des Nachbarn – unter anderem wegen Diebstahls des Wegweisers und Werbetafeln der Gastwirtschaft – wurde der Beschwerdeführer am 2. August 2018 als Beschuldigter auf dem Polizeiposten einvernommen (14h bis 18h15). Er wurde anschliessend wegen Hinderung an einer Amtshandlung vorläufig festgenommen (18h30 bis 20h40), da er sich gegen die polizeilichen Massnahmen (Fahrzeug-, Telefon- und Hausdurchsuchung, Durchsicht der Videoaufnahmen der verschiedenen am Haus angebrachten Kameras, Beschlagnahme von Plakat und Flyern) zur Wehr gesetzt hatte (Protokoll Durchsuchung und vorläufige Festnahme, Beschwerdebeilage 4 und 5). Diese Vorkommnisse machen deutlich, dass der Beschwerdeführer die Konfrontation mit seinen Nachbarn aktiv gesucht und eine Eskalation des Konflikts geradezu provoziert hat. Sie zeigen weiter, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung nur beschränkt kooperierte und zeitweise die Beherrschung verlor, so dass die Polizisten ihm offenbar nicht nur Handschellen, sondern auch Fussfesseln anlegten und ihn in eine Gummizelle verlegen mussten (Beschwerde A/7, B/7.a). Es ist angesichts dieser Umstände nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als aggressiv, gewalttätig und jähzornig einstufte. Denn die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhaltensweise lässt in der Tat befürchten, dass er in Stresssituationen nicht fähig ist, sorgfältig und verantwortungsbewusst mit Waffen umzugehen (vgl. Urteil BGer 2C_397/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3.3; BGE 135 IV 56 E. 5.2; BOPP, Art. 8 N. 15). 4.2. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber an, dass der Nachbarschaftsstreit seit der Eskalation im Juli 2018 merklich abgeklungen sei (Beschwerde B/6.d). Im Begleitschreiben zum Waffenerwerbsgesuch vom 6. Mai 2019 (Vorakten) beschuldigt der Be- schwerdeführer die Behörden, seit Jahren nichts gegen die illegal erstellten Parkplätze der C.________ unternommen zu haben, weil sie seine Nachbarn begünstigen bzw. geschäftlich profi- tieren wollten. Er beklagt sich auch darüber, dass die vom Untersuchungsrichter angeordnete Ad- ministrativuntersuchung gegen den Gemeinderat von B.________ – namentlich gegen den Ammann, der für viele illegale Bauten verantwortlich sei – seit Jahren auf sich warten liesse. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Diebstahls bezeichnet er als lächerlich und äussert die Vermutung, dass der Kläger damit – wie andere Personen und Institutionen vor ihm – nur Versicherungsleistungen abkassieren wolle. Das Begleitschreiben vom 6. Mai 2019 hinterlässt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Nachbarschaftskonflikt nicht beigelegt hat und zudem auch einen erheblichen Groll gegen die Be- hörden hegt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. Juli 2018 – d.h. in- mitten des eskalierenden Nachbarschaftskonflikts und nach den ersten beiden Polizeieinsätzen vom 12. Juli 2018 – ein erstes Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins gestellt hatte (Vorakten), auf das er wegen den bereits hängigen Strafverfahren einen negativen Bescheid er- hielt (Schreiben der Kantonspolizei vom 2. Oktober 2018, Vorakten), ohne dass ein formeller Ent- scheid dazu erging.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der geplante Waffenerwerb in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eskalation des Nachbarschaftskonflikts stand und seither keinesfalls ab- geklungen ist, sondern aufgrund der nach wie vor hängigen Strafverfahren zusätzlich befeuert wird und auch das Misstrauen des Beschwerdeführers in die Behörden noch zusätzlich zu bestärken scheint. Ferner fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber den Behörden erhobenen Vorwürfe – für die er keine Beweise vorlegt – so undifferenziert daher kommen, dass sie eine que- rulatorische Gesinnung vermuten lassen. Bedeutend ist ferner, dass sich keine konkreten Hinweise finden lassen, dass der Beschwerdefüh- rer die besagten Feuerwaffen aus Sportzwecken anschaffen wollte, um gemeinsam mit seiner Ehefrau als Sportschütze in einem Verein tätig zu sein. Dieses Argument wird erstmals im vorinstanzlichen (Vorakten) und abermals im vorliegenden Beschwerdeverfahren von seinem Rechtsvertreter vorgebracht (Beschwerdeschrift A/3, B/6.d), während der Beschwerdeführer sei- nerseits im Begleitschreiben zum Waffenerwerbsgesuch vom 6. Mai 2019 kein Wort dazu verliert, sondern nur seine Konflikte mit den Nachbarn und seinen Groll gegen die Behörden erwähnt. Bei dieser Ausgangslage – schwelender Nachbarschaftskonflikt, offenkundiges Misstrauen in die Behörden, konfliktuelles Verhaltensmuster – besteht tatsächlich Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Fremdgefährdung durch Waffenmissbrauch nicht auszuschlies- sen ist. 4.3. Der Beschwerdeführer wendet in Bezug auf die hängigen Strafverfahren ein, dass die ge- gen ihn erhobenen Anschuldigungen weder Gewalt- noch Waffendelikte betreffen würden (Be- schwerde B/8). Die erwähnten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer – die soweit ersichtlich noch hängig sind (Beschwerde B/8) – betreffen folgende Straftatbestände: einfacher Diebstahl, Verleumdung, üble Nachrede, Verstoss gegen das Gesetz über die Videoüberwachung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Hinderung einer Amtshandlung (Beschwerde A/2, B/7). Gemäss Rechtsprechung ist es zulässig, einschlägige Erkenntnisse aus hängigen Strafverfahren zur Beurteilung einer potentiellen Eigen- oder Fremdgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu verwenden (vgl. Urteil BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall ist die laufende Strafuntersuchung insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das Verhalten des Be- schwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2018 (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und
4) anschaulich illustrierte, dass er seine (impulsive) Aggressivität nicht unter Kontrolle hat. Die Vor- instanz ging deshalb von einer jähzornigen Persönlichkeit aus. An dieser Würdigung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer von der Waffe seiner Ehefrau, die über einen Waffenerwerbsschein verfügt, keinen Gebrauch gemacht hat (Be- schwerde B/6.d; vgl. Urteil BGer 2C_397/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3.4). 4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen einwandfreien Leumund und verweist in die- sem Zusammenhang auf seinen blanken Strafregisterauszug und sein gutes Arbeitszeugnis. Strafregistereinträge bilden im Waffengesetz eine Negativvoraussetzung für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG), weshalb entsprechende Gesuche mit einem aktuellen Strafregisterauszug einzureichen sind. Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Selbst- oder Drittgefährdung (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) ist dieser Umstand deshalb nicht gesondert zu würdigen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Das Zwischenzeugnis des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015, das rund dreieinhalb Jahre vor der Eskalation des Nachbarschaftskonflikts erstellt wurde, ist in Bezug auf dieses Ereignis im Juli 2018, die darauffolgende Entwicklung und die aktuelle Verfassung des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig. Es fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Arbeitszeugnis nachgereicht hat, obschon er dies in Aussicht stellte (Beschwerde B/9). 4.5. Zusammengefasst kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festgehalten werden, dass angesichts der zahlreichen Indizien die Prognose für eine mögliche Drittgefährdung aus sachlichen Gründen negativ ausfällt. Die besondere Zuverlässigkeit, die von Waffenbesitzern recht- sprechungsgemäss verlangt wird, ist beim Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht gege- ben. Es ist somit gerechtfertigt, ihm die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins zu verweigern. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestäti- gen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'200.- festgesetzt (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid vom 19. November 2019 der Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.- gehen zulasten von A.________ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 17. April 2020/asp Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: