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603 2019 119

Freiburg · 2019-10-24 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Handel und Gastgewerbe

Sachverhalt

A. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Verletzung des Betäubungs- mittelgesetzes beschlagnahmte die Kantonspolizei Freiburg in der Wohnung von A.________ (Beschwerdeführer) eine Pistole Desert Eagle, Kaliber 357 Magnum, sowie ein Los Munition (71 Patronen). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Janu- ar 2014 wegen des Anbaus und des Konsumierens von Hanf schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Nebstdem ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass über die Einziehung oder Herausgabe der beschlagnahmten Pistole und Munition in einem separaten Administrativver- fahren zu entscheiden sei. B. Mit Verfügung vom 24. September 2014 zog die Kantonspolizei die Pistole sowie die Muni- tion ein und ordnete den Verkauf der Pistole und die fachgerechte Entsorgung der Munition an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe und nicht bereit sei, den Drogenkonsum aufzugeben. Bei dieser Sachlage sei das Risiko eines missbräuchlichen Gebrauchs der Pistole nicht ausgeschlos- sen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung Beschwerde an die Sicherheits- und Justiz- direktion (SJD) erhoben; diese wurde mit Entscheid vom 21. April 2015 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 an das Kantonsgericht. Dieses hat die Beschwerde mit Urteil 603 2015 70 vom 18. Januar 2016 gutgeheissen, die ange- fochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinne der Erwägun- gen an die Kantonspolizei zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Kantonsgericht im Wesent- lichen aus, dass über die Drogenkonsumgewohnheiten des Beschwerdeführers keine Erkennt- nisse vorliegen würden. Auch wenn dieser regelmässig Cannabis konsumiere, bestehe nicht not- wendigerweise eine Abhängigkeit; hierüber seien aber keine Abklärungen vorgenommen worden. Solche seien indes beim Verdacht auf eine Suchtkrankheit erforderlich. Indem die Frage einer möglichen Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft bzw. indem darüber keine Begutachtung angeordnet wurde, habe die Vorinstanz das ihr gemäss der Gesetzgebung zu- stehende Ermessen unterschritten und mithin Recht verletzt. C. In der Folge hat die Kantonspolizei am 14. März 2016 eine Begutachtung des Beschwerde- führers angeordnet, um die Frage einer möglichen Drogenabhängigkeit bzw. die Vereinbarkeit die- ser Drogenabhängigkeit mit dem Besitz einer Waffe abzuklären. Dem Beschwerdeführer wurden in diesem Entscheid zwei anerkannte Sachverständige angegeben, bei denen die Begutachtung er- folgen könne, und ihm wurde die Möglichkeit erteilt, einen Ablehnungsantrag gegen diese Gut- achter einzureichen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein endgültiger Entscheid über die eingezogene Waffe erfolgen werde, nachdem er sich der angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen unterzogen hat bzw. – falls er sich der Anordnung widersetze – innerhalb von sechs Monaten. Die Kantonspolizei hielt zudem fest, dass die Kosten der Begutachtung zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Der Beschwerdeführer erhob am 29. März 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an die SJD und ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die SJD hat diese Be- schwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2016 abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgelehnt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Hierauf erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2016 erneut Beschwerde an das Kantons- gericht. Er beantragte insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; die Kosten der Begutachtung seien vom Staat zu tragen; eventualiter seien diese Kosten zu erlassen; subeventu- aliter sei festzustellen, dass er für die Begutachtung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. Zudem sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Joachim Lerf sei zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Das Kantonsge- richt hat die Beschwerde mit Urteil 603 2016 158 vom 16. September 2016 abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls ab- gelehnt (603 2016 169). D. Am 22. Dezember 2016 räumte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten ein, um ein forensisch-psychologisches Gutachten einzureichen; andernfalls werde aufgrund der Akten entschieden. Der Beschwerdeführer wandte sich hierauf mit Schreiben vom 4. Mai 2016 an die Kantonspolizei. Er habe nun einen Arzt gefunden, welcher bereit sei, eine Abstinenzkontrolle durchzuführen, um zu beweisen, dass er nicht drogenabhängig sei. Dieser Arzt werde während einer Dauer von sechs Monaten Abstinenztests durchführen. Er ersuche daher die Kantonspolizei, diesem Vorgehen zu- zustimmen und die angesetzte Frist um sechs Monate zu verlängern. Die Kantonspolizei teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2016 mit, dass es für die Beurteilung seiner Waf- fentauglichkeit einer Begutachtung durch einen der mit Schreiben vom 14. März 2016 vorgeschla- genen Experten bedürfe und die in Aussicht gestellten Abstinenztests nicht genügten. Die Frist für die Einreichung des Gutachtens wurde dennoch bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Sie wurde daraufhin auf Antrag des Beschwerdeführers noch zweimal um je 30 Tage erstreckt. Am 21. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die Kantonspolizei. Er bean- tragte, dass die angeordnete forensisch-psychologische Begutachtung auf Kosten des Staates anzuordnen sei; zudem sei er zwecks Abklärung seiner Gefährlichkeit und seines Konsumverhal- tens einzuvernehmen. Ferner beantragte er, dass ihm im Verfahren betreffend die Beschlagnahme und Einziehung seiner Waffe die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Simone Zurwerra als Rechtsbeiständin zu bestimmen sei. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hat die Kantonspolizei die Anträge betreffend die Begutachtungs- kosten und die Einvernahme sinngemäss abgewiesen. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt. Die SJD hat die dagegen erhobene Beschwerde – ebenso wie ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – am 24. Oktober 2018 abgewiesen. E. Da der Entscheid der SJD nicht angefochten wurde, gewährte die Kantonspolizei dem Be- schwerdeführer am 4. Dezember 2018 erneut eine Frist bis zum 31. Januar 2019 für die Zustellung der forensisch-psychologischen Begutachtung, und machte ihn darauf aufmerksam, dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist aufgrund der Akten entschieden werde. F. Schliesslich verfügte die Kantonspolizei am 25. März 2019 die definitive Einziehung und Ver- nichtung der Pistole und der 71 Patronen, da sich der Beschwerdeführer der angeordneten Begut- achtung nicht unterzogen hat. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 1. Mai 2019 Beschwerde an die SJD und beantragte wiederum die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die SJD hat diese Beschwerde – ebenso wie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – mit Entscheid vom

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13. Juni 2019 abgewiesen. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, dass die Rügen betreffend die Notwendigkeit und Berechtigung des Gutachtens unzulässig seien, da das Kantonsgericht hierüber bereits rechtskräftig entschieden habe, und dass gestützt auf die Akten die Einziehung zu Recht verfügt worden sei. G. Am 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt sinngemäss namentlich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids; die Pistole Desert Eagle mit zwei Ladern sowie die 71 Revolverpatronen seien ihm zu- rückzugeben. Es sei eine forensisch-psychologische Begutachtung auf Kosten des Staates anzu- ordnen. Er sei zwecks Abklärung seiner Gefährlichkeit persönlich einzuvernehmen. Überdies sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vorinstanz die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Simone Zurwerra sei als seine Rechtsbeiständin zu bestimmen. H. Die SJD beantragt am 16. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 5 der kantonalen Verordnung vom

9. Dezember 2002 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SGF 947.6.11) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtmittels grundsätzlich legiti- miert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägun- gen – einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, dass die forensisch-psychologi- sche Begutachtung auf Kosten des Staates anzuordnen sei. Er rügt insbesondere, dass die SJD zu Unrecht nicht auf die Rügen betreffend die Kostenpflicht, die Notwendigkeit und Berechtigung des Gutachtens eingetreten und diese als bereits rechtskräftig abgeurteilt erachtet habe.

E. 3.2 Eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte res iudicata, liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftigen Urteil identisch ist (BGE 144 I 11 E. 4.2; 142 III 210 E. 2.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Par- teien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteil BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist mangels Rechtschutzinteres- ses nicht einzutreten (Urteil BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinweis). Das im ersten Verfahren Entschiedene ist massgebend, verbindlich und unabänderlich. Ein neues or- dentliches Prozessverfahren ist über diesen Streitgegenstand nicht zulässig. Das frühere, formell rechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel (Revision) beseitigt werden. Erst dann ginge es an, über die Sache neu zu verhandeln (vgl. GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 ff.).

E. 3.3 Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten prozessualen Anspruch und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wur- den. Die Identität von Streitgegenständen beurteilt sich hinsichtlich der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Anträgen und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits implizit enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3; Urteil BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.3). Zwar wird die Rechtskraftbindung grundsätzlich auf das Dispositiv und auf den Umfang des Streitgegen- stands begrenzt. Für die genaue Umschreibung der Rechtskraft – um nämlich den Umfang des Dispositivs überhaupt zu erkennen – muss jedoch auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Die Erwägungen des Entscheids sind daher zur Bestimmung des Inhalts des Dispositivs heranzuziehen und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechts- kraft teil (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1196; siehe auch WEISSENBERGER/HIRZEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 43, mit Hin- weisen).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 29. August 2016 an das Kantonsgericht, dass die Kosten der angeordneten Begutachtung vom Staat zu tragen seien; eventualiter seien diese Kosten zu erlassen. Das Kantonsgericht hat diese Anträge mit dem Urteil vom 16. September 2016 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Dennoch be- antragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 erneut bei der Kantons- polizei, dass die Begutachtung auf Kosten des Staates anzuordnen sei. Dieser Antrag wurde mit Entscheid vom 8. Mai 2018 von der Kantonspolizei und in der Folge am 24. Oktober 2018 von der SJD (wiederum) abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nun noch ein weiteres Mal beantragt, dass die Kosten für die Begutachtung durch den Staat zu tragen seien, handelt es sich um denselben Streitgegenstand: Der Anspruch stützt sich auf denselben Rechts- grund und auch der fallrelevante Sachverhalt ist derselbe geblieben; einzig der Zeitverlauf seit dem ersten Entscheid in dieser Sache bzw. die vom Beschwerdeführer behauptete zwischenzeitliche Abstinenz, die er mit einzelnen Test nachzuweisen versucht, vermögen in keiner Weise zu genü- gen, um von einem relevant neuen Sachverhalt auszugehen, welcher es erlauben würde, über

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 dieselbe Frage einen neuen Entscheid zu fällen. Für das Kantonsgericht handelt es sich daher bei der Frage, ob die Kosten für die Begutachtung durch den Staat zu tragen seien, um eine abgeur- teilte Sache, über welche dieses Gericht nicht neu befinden kann. Es besteht für das Kantonsge- richt kein Anlass, auf die Begutachtungskosten zurückzukommen bzw. nunmehr anders über die- ses Begehren zu urteilen, und die Argumente des Beschwerdeführers in seiner weitschweifigen Beschwerde sind in keiner Weise geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. Auf die Be- schwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden.

E. 4.1 Ebenso verhält es sich auch, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass auf die Beibringung eines forensisch-psychologischen Gutachtens verzichtet werden könne bzw. dass seine Waffentauglichkeit aufgrund der Akten bereits erstellt sei respektive mittels Abstinenztests erbracht werden könne.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt bereits in zwei Verfahren darum ersucht, dass die Kosten für die Begutachtung durch den Staat zu tragen seien; erstmals im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens, welches in der Abweisung vom 16. September 2016 durch das Kantonsge- richt mündete. Sodann stellte er am 21. Februar 2018 erneut einen gleichen Antrag an die Kan- tonspolizei, welcher am 8. Mai 2018 von dieser und in der Folge am 24. Oktober 2018 auch von der SJD (wiederum) abschlägig beurteilt wurde. In diesen Anträgen um Kostenübernahme für das Gutachten ist inhärent und wurde daher durch das Gericht bzw. die Behörden entsprechend "mit- entschieden", dass ein forensisch-psychologisches Gutachten notwendig ist, um die Waffentaug- lichkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. So wäre es doch am anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer gelegen – wenn er mit der Anordnung eines Gutachtens nicht einverstanden ge- wesen wäre –, gleichzeitig mit seinem Antrag um Übernahme der entsprechenden Kosten (oder anstelle dieses Antrages) zu beantragen, dass auf die Begutachtung zu verzichten sei. Es geht nicht an, diesen Antrag erst in einem nachfolgenden Schritt zu stellen und damit die entspre- chende Fragestellung – über welche wie erwähnt bereits "mitentschieden" wurde – erneut aufzu- rollen. Auch hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer bereits im Entscheid vom 14. März 2016 zwei anerkannte Sachverständige angegeben, bei denen die Begutachtung erfolgen könne, und ihm die Möglichkeit erteilt, einen Ablehnungsantrag gegen diese Gutachter einzureichen. Hie- rauf hat der Beschwerdeführer verzichtet. Wenn somit das Kantonsgericht im Urteil vom 16. Sep- tember 2016 bzw. die SJD am 24. Oktober 2018 erkannten, dass die Kosten für die Begutachtung durch den Beschwerdeführer selbst zu tragen sind, erkannten diese Instanzen damit sogleich im- plizit, dass die Waffentauglichkeit (zwingend) mittels eines forensisch-psychologischen Gutachtens bei einem der zwei von der Kantonspolizei angegebenen Sachverständigen nachzuweisen ist.

E. 4.3 Es besteht daher für das Kantonsgericht kein Anlass, nunmehr – abweichend vom Urteil vom

16. September 2016 und vom Entscheid der SJD vom 24. Oktober 2018, welche nicht angefochten wurden – davon auszugehen, dass eine forensisch-psychologische Begutachtung bei einem der zwei anerkannten Sachverständigen für den Nachweis der Waffentauglichkeit nicht notwendig sei, bzw. diese Frage im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilen. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass die Frage einer möglichen Drogenabhängigkeit bzw. die Vereinbarkeit dieser Drogenabhängigkeit mit dem Besitz einer Waffe mit einem forensisch-psychologischen Gutachten zu klären ist, welches durch einen der zwei von der Kantonspolizei angegebenen anerkannten Sachverständigen zu erstatten ist, und auf Rügen des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten nicht erforderlich sei, kann daher nicht eingetreten werden.

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E. 4.4 Da der Beschwerdeführer dieses Gutachten bis heute nicht beigebracht hat, hat die SJD mit dem angefochtenen Entscheid die Pistole Desert Eagle mit zwei Ladern sowie die 71 Revol- verpistolen zu Recht namentlich gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) in Verbindung mit dessen Art. 31 Abs. 3 lit. a eingezogen.

E. 4.5.1 Ergänzend bzw. im Sinne eines obiter dictum ist hierzu folgendes auszuführen: Wer eine Waffe oder einen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten Personen keinen Waffenschein, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a), unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorge- beauftragte Person vertreten werden (lit. b), zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder ge- meingefährliche Gesinnung bekunden, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Ver- gehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zieht die zuständige Behörde die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Perso- nen bedroht oder verletzt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf "beschlagnahmte Gegen- stände". Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt eine entsprechende Einziehung, dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind. Während die Beschlagnahme vorab präventiven und bei einer Herausgabe an den Eigentümer vorübergehen- den Charakter habe, sei die Einziehung endgültig (BGE 135 I 209 E. 3.2.1).

E. 4.5.2 Vorliegend ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Waffe legal erworben hat. Es ist jedoch wie erwähnt davon auszugehen, dass ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt, welcher die Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG rechtfertigt.

E. 4.5.3 Wie dargelegt darf gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG die Person, welche eine Waffe erwerben will, nicht Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dieser Hinderungsgrund dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Das- selbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (siehe Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18 Mai 2015 E. 3.3; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Das Kriterium der fehlenden Selbst- oder Drittgefährdung nach Abs. 2 lit. c WG wird in Art. 52 Abs. 1 lit. c WG insofern konkretisiert, als dort festgehalten wird, dass eine Bewilligung nach dem Waffenge- setz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche oder geistige Zustand der Person kein er- höhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (siehe Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2012.00506 vom 8. November 2012 E. 3.1). Die Behörde muss im Einzelfall sorgfältig und auf-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 grund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte oder konkrete Hinweise da- für bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb sie selbst bzw. Dritte gefährdet sind (vgl. BOB, in Facin- cani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz [WG], 2017, Art. 8 N. 15). Um dies zu beurteilen, hat die zustän- dige Behörde im konkreten Einzelfall einen weiten Ermessensspielraum. Die Art der notwendigen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (vgl. hierzu etwa BGE 129 II 82 E. 2.2).

E. 4.5.4 In casu hat das Kantonsgericht im Urteil vom 18. Januar 2016 festgestellt, dass der Be- schwerdeführer regelmässig Cannabis konsumiere; über die (genaueren) Konsumgewohnheiten lägen jedoch keine Erkenntnisse vor; der Konsum anderer Drogen werde nicht behauptet und es bestehe nicht notwendigerweise eine Abhängigkeit betreffend Cannabis. Auch sei unklar, ob er sich des Problems des Cannabiskonsums bewusst sei. Hierüber seien keine Abklärungen durch- geführt worden. Aus den Akten ist in der Tat ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) regelmässiger Konsument und Produzent von Betäubungsmitteln war. Der Einfluss des Konsums von Cannabis auf das menschliche Verhalten kann mit Verbindung einer Waffe zu einer Gefähr- dung der betroffenen Person selbst bzw. anderer Personen führen. Deshalb muss überprüft wer- den, ob der Beschwerdeführer trotz des Cannabiskonsums, welcher (jedenfalls in der Vergangen- heit) stattgefunden hat, weiterhin waffentauglich ist. Dabei liegt es wie erwähnt im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, mit welchen Mitteln dieser Beweis zu erfolgen hat. Die Kantonspolizei hat mit der Anordnung, dass hierüber eine forensisch-psychologische Begutach- tung bei einem der angegebenen Sachverständigen durchzuführen sei, das ihr zustehende (weite) Ermessen in keiner Weise missbraucht oder überschritten. Mit einer solchen forensisch-psycholo- gischen Begutachtung können die Eigenschaften einer Person mit Blick auf das Waffenrecht und insbesondere auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG umfassend und rechtsgenüglich abgeklärt werden. Dabei muss namentlich untersucht werden, ob bei der untersuchenden Person ungünstige Faktoren und Merkmale festgestellt werden können, die als Risikofaktoren einzustufende Abweichungen von der Norm darstellen. Die vom Beschwerdeführer offerierten alternativen Beweismittel bzw. Abstinenz- tests sind nicht genügend, um anstelle der Begutachtung zu treten, und die Argumente in seiner Beschwerde, weshalb es keiner Begutachtung bedürfe, sind nicht geeignet, um einen anderen Schluss zu indizieren.

E. 4.5.5 Da der Beschwerdeführer sich der Begutachtung nicht unterzogen hat, ist vorliegend ge- stützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG für einen Waffenerwerbsschein nicht erfüllt sind und entsprechend die streitige Waffe und die Waffen- bestandteile nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG definitiv einzuziehen sind. Dass er sich – wie er vorbringt

– die Begutachtung wegen seiner Mittellosigkeit nicht leisten könne, ist hierfür nicht von Belang. Wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 16. September 2016 erwähnt, liegt es am Be- schwerdeführer, die begründeten Zweifel an seiner Waffentauglichkeit auszuräumen, und hierfür hat er sich – auf eigene Kosten – der Begutachtung bei einem anerkannten Sachverständigen zu unterziehen. Es steht ihm selbstredend frei, auf seine Waffe zu verzichten und sich damit den an- geordneten Massnahmen nicht zu stellen.

E. 4.6 Folglich ist zu schliessen, dass die SJD die Pistole Desert Eagle mit zwei Ladern sowie die 71 Revolverpatronen zu Recht eingezogen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgabe dieser Waffen bzw. Waffenbestandteile ist daher abzuweisen.

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E. 5.1 Insgesamt ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wer- den kann.

E. 5.2 Namentlich ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, wonach er zwecks Abklärung sei- ner Gefährlichkeit persönlich einzuvernehmen sei, abzuweisen: Nach dem Vorgesagten erweist sich vorliegend zur Prüfung der Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers ein forensisch-psycho- logisches Gutachten als erforderlich. Die Gefährlichkeit kann in keiner Weise durch eine gerichtli- che Anhörung geklärt werden und hierdurch wären auch keine relevanten Erkenntnisse zu erwar- ten, so dass das Kantonsgericht auf die beantragte Einvernahme verzichten kann (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe etwa Urteil BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vorinstanz ersucht.

E. 6.1 Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos er- scheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas- sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).

E. 6.2 Nach dem Vorgesagten ist die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist da- her abzuweisen, und entsprechend durfte auch die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigern.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung grundsätzlich zwar in allen Verfahren und in allen Rechtsgebieten gilt, und das Institut, das sich am Rechts- gleichheitsgebot orientiert, sicherstellen soll, dass eine nicht über genügend Mittel verfügende Per- son in den Stand versetzt wird, gleich wie eine vermögende Person das zur Durchführung ihrer Rechte notwendige Verfahren zu führen. Die Aufgabe des Staates beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, den einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte (vgl. BGE 121 I 314 E. 3b). Wer dagegen eine Erlaubnis erlangen will, für die er bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen oder sachliche Gegebenheiten nachweisen muss, kann für die mit dem Nachweis dieser Voraussetzungen oder Fähigkeiten verbundenen Aufwendungen im dafür vorgesehenen Administrativverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Eine Person, die z.B. die Erteilung eines Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Baubewilligung anstrebt, kann daher nicht mit Erfolg die Gewährung unentgeltlicher Rechts- pflege beanspruchen, um die damit verbundenen Kosten – etwa für Fahrstunden, Reparaturen,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Prüfungsgebühren, Profilierungs- und Vermessungsarbeiten – von der öffentlichen Hand tragen zu lassen. Gleiches gilt für denjenigen, der durch eigenes Fehlverhalten – z.B. eine Trunkenheitsfahrt

– ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung weckte und, was ihm frei steht, den zu Recht vorsorg- lich entzogenen Führerausweis wiedererlangen möchte: für die dafür erforderlichen verkehrsmedi- zinischen und -psychologischen Abklärungen seiner Fahreignung kann er selbstredend keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (Urteil BGer 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2). Vorliegend gab der Beschwerdeführer wie oben erwähnt und entgegen seinen Ausführungen sehr wohl Anlass zur Annahme, dass er die Voraussetzungen für den Waffenbesitz nicht (mehr) erfüllt.

E. 7.1 Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen und werden in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12).

E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2019 119 und 121) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 120 und 122) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. Oktober 2019/dgr/nch Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 119 603 2019 120 603 2019 121 603 2019 122 Urteil vom 24. Oktober 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra gegen SICHERHEITS- UND JUSTIZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Handel und Gastgewerbe Einziehung einer Waffe, Kosten der Begutachtung (603 2019 119); Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege (603 2019 121) Beschwerde vom 16. August 2019 gegen den Entscheid vom 13. Juni 2019 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 120 und 122)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Verletzung des Betäubungs- mittelgesetzes beschlagnahmte die Kantonspolizei Freiburg in der Wohnung von A.________ (Beschwerdeführer) eine Pistole Desert Eagle, Kaliber 357 Magnum, sowie ein Los Munition (71 Patronen). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Janu- ar 2014 wegen des Anbaus und des Konsumierens von Hanf schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Nebstdem ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass über die Einziehung oder Herausgabe der beschlagnahmten Pistole und Munition in einem separaten Administrativver- fahren zu entscheiden sei. B. Mit Verfügung vom 24. September 2014 zog die Kantonspolizei die Pistole sowie die Muni- tion ein und ordnete den Verkauf der Pistole und die fachgerechte Entsorgung der Munition an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe und nicht bereit sei, den Drogenkonsum aufzugeben. Bei dieser Sachlage sei das Risiko eines missbräuchlichen Gebrauchs der Pistole nicht ausgeschlos- sen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung Beschwerde an die Sicherheits- und Justiz- direktion (SJD) erhoben; diese wurde mit Entscheid vom 21. April 2015 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 an das Kantonsgericht. Dieses hat die Beschwerde mit Urteil 603 2015 70 vom 18. Januar 2016 gutgeheissen, die ange- fochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinne der Erwägun- gen an die Kantonspolizei zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Kantonsgericht im Wesent- lichen aus, dass über die Drogenkonsumgewohnheiten des Beschwerdeführers keine Erkennt- nisse vorliegen würden. Auch wenn dieser regelmässig Cannabis konsumiere, bestehe nicht not- wendigerweise eine Abhängigkeit; hierüber seien aber keine Abklärungen vorgenommen worden. Solche seien indes beim Verdacht auf eine Suchtkrankheit erforderlich. Indem die Frage einer möglichen Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft bzw. indem darüber keine Begutachtung angeordnet wurde, habe die Vorinstanz das ihr gemäss der Gesetzgebung zu- stehende Ermessen unterschritten und mithin Recht verletzt. C. In der Folge hat die Kantonspolizei am 14. März 2016 eine Begutachtung des Beschwerde- führers angeordnet, um die Frage einer möglichen Drogenabhängigkeit bzw. die Vereinbarkeit die- ser Drogenabhängigkeit mit dem Besitz einer Waffe abzuklären. Dem Beschwerdeführer wurden in diesem Entscheid zwei anerkannte Sachverständige angegeben, bei denen die Begutachtung er- folgen könne, und ihm wurde die Möglichkeit erteilt, einen Ablehnungsantrag gegen diese Gut- achter einzureichen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein endgültiger Entscheid über die eingezogene Waffe erfolgen werde, nachdem er sich der angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen unterzogen hat bzw. – falls er sich der Anordnung widersetze – innerhalb von sechs Monaten. Die Kantonspolizei hielt zudem fest, dass die Kosten der Begutachtung zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Der Beschwerdeführer erhob am 29. März 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an die SJD und ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die SJD hat diese Be- schwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2016 abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgelehnt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Hierauf erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2016 erneut Beschwerde an das Kantons- gericht. Er beantragte insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; die Kosten der Begutachtung seien vom Staat zu tragen; eventualiter seien diese Kosten zu erlassen; subeventu- aliter sei festzustellen, dass er für die Begutachtung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. Zudem sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Joachim Lerf sei zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Das Kantonsge- richt hat die Beschwerde mit Urteil 603 2016 158 vom 16. September 2016 abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls ab- gelehnt (603 2016 169). D. Am 22. Dezember 2016 räumte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten ein, um ein forensisch-psychologisches Gutachten einzureichen; andernfalls werde aufgrund der Akten entschieden. Der Beschwerdeführer wandte sich hierauf mit Schreiben vom 4. Mai 2016 an die Kantonspolizei. Er habe nun einen Arzt gefunden, welcher bereit sei, eine Abstinenzkontrolle durchzuführen, um zu beweisen, dass er nicht drogenabhängig sei. Dieser Arzt werde während einer Dauer von sechs Monaten Abstinenztests durchführen. Er ersuche daher die Kantonspolizei, diesem Vorgehen zu- zustimmen und die angesetzte Frist um sechs Monate zu verlängern. Die Kantonspolizei teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2016 mit, dass es für die Beurteilung seiner Waf- fentauglichkeit einer Begutachtung durch einen der mit Schreiben vom 14. März 2016 vorgeschla- genen Experten bedürfe und die in Aussicht gestellten Abstinenztests nicht genügten. Die Frist für die Einreichung des Gutachtens wurde dennoch bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Sie wurde daraufhin auf Antrag des Beschwerdeführers noch zweimal um je 30 Tage erstreckt. Am 21. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die Kantonspolizei. Er bean- tragte, dass die angeordnete forensisch-psychologische Begutachtung auf Kosten des Staates anzuordnen sei; zudem sei er zwecks Abklärung seiner Gefährlichkeit und seines Konsumverhal- tens einzuvernehmen. Ferner beantragte er, dass ihm im Verfahren betreffend die Beschlagnahme und Einziehung seiner Waffe die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Simone Zurwerra als Rechtsbeiständin zu bestimmen sei. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hat die Kantonspolizei die Anträge betreffend die Begutachtungs- kosten und die Einvernahme sinngemäss abgewiesen. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt. Die SJD hat die dagegen erhobene Beschwerde – ebenso wie ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – am 24. Oktober 2018 abgewiesen. E. Da der Entscheid der SJD nicht angefochten wurde, gewährte die Kantonspolizei dem Be- schwerdeführer am 4. Dezember 2018 erneut eine Frist bis zum 31. Januar 2019 für die Zustellung der forensisch-psychologischen Begutachtung, und machte ihn darauf aufmerksam, dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist aufgrund der Akten entschieden werde. F. Schliesslich verfügte die Kantonspolizei am 25. März 2019 die definitive Einziehung und Ver- nichtung der Pistole und der 71 Patronen, da sich der Beschwerdeführer der angeordneten Begut- achtung nicht unterzogen hat. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 1. Mai 2019 Beschwerde an die SJD und beantragte wiederum die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die SJD hat diese Beschwerde – ebenso wie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – mit Entscheid vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10

13. Juni 2019 abgewiesen. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, dass die Rügen betreffend die Notwendigkeit und Berechtigung des Gutachtens unzulässig seien, da das Kantonsgericht hierüber bereits rechtskräftig entschieden habe, und dass gestützt auf die Akten die Einziehung zu Recht verfügt worden sei. G. Am 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt sinngemäss namentlich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids; die Pistole Desert Eagle mit zwei Ladern sowie die 71 Revolverpatronen seien ihm zu- rückzugeben. Es sei eine forensisch-psychologische Begutachtung auf Kosten des Staates anzu- ordnen. Er sei zwecks Abklärung seiner Gefährlichkeit persönlich einzuvernehmen. Überdies sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vorinstanz die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Simone Zurwerra sei als seine Rechtsbeiständin zu bestimmen. H. Die SJD beantragt am 16. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 5 der kantonalen Verordnung vom

9. Dezember 2002 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SGF 947.6.11) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtmittels grundsätzlich legiti- miert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägun- gen – einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, dass die forensisch-psychologi- sche Begutachtung auf Kosten des Staates anzuordnen sei. Er rügt insbesondere, dass die SJD zu Unrecht nicht auf die Rügen betreffend die Kostenpflicht, die Notwendigkeit und Berechtigung des Gutachtens eingetreten und diese als bereits rechtskräftig abgeurteilt erachtet habe. 3.2. Eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte res iudicata, liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftigen Urteil identisch ist (BGE 144 I 11 E. 4.2; 142 III 210 E. 2.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Par- teien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteil BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist mangels Rechtschutzinteres- ses nicht einzutreten (Urteil BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinweis). Das im ersten Verfahren Entschiedene ist massgebend, verbindlich und unabänderlich. Ein neues or- dentliches Prozessverfahren ist über diesen Streitgegenstand nicht zulässig. Das frühere, formell rechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel (Revision) beseitigt werden. Erst dann ginge es an, über die Sache neu zu verhandeln (vgl. GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 ff.). 3.3. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten prozessualen Anspruch und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wur- den. Die Identität von Streitgegenständen beurteilt sich hinsichtlich der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Anträgen und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits implizit enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3; Urteil BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.3). Zwar wird die Rechtskraftbindung grundsätzlich auf das Dispositiv und auf den Umfang des Streitgegen- stands begrenzt. Für die genaue Umschreibung der Rechtskraft – um nämlich den Umfang des Dispositivs überhaupt zu erkennen – muss jedoch auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Die Erwägungen des Entscheids sind daher zur Bestimmung des Inhalts des Dispositivs heranzuziehen und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechts- kraft teil (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1196; siehe auch WEISSENBERGER/HIRZEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 43, mit Hin- weisen). 3.4. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 29. August 2016 an das Kantonsgericht, dass die Kosten der angeordneten Begutachtung vom Staat zu tragen seien; eventualiter seien diese Kosten zu erlassen. Das Kantonsgericht hat diese Anträge mit dem Urteil vom 16. September 2016 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Dennoch be- antragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 erneut bei der Kantons- polizei, dass die Begutachtung auf Kosten des Staates anzuordnen sei. Dieser Antrag wurde mit Entscheid vom 8. Mai 2018 von der Kantonspolizei und in der Folge am 24. Oktober 2018 von der SJD (wiederum) abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nun noch ein weiteres Mal beantragt, dass die Kosten für die Begutachtung durch den Staat zu tragen seien, handelt es sich um denselben Streitgegenstand: Der Anspruch stützt sich auf denselben Rechts- grund und auch der fallrelevante Sachverhalt ist derselbe geblieben; einzig der Zeitverlauf seit dem ersten Entscheid in dieser Sache bzw. die vom Beschwerdeführer behauptete zwischenzeitliche Abstinenz, die er mit einzelnen Test nachzuweisen versucht, vermögen in keiner Weise zu genü- gen, um von einem relevant neuen Sachverhalt auszugehen, welcher es erlauben würde, über

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 dieselbe Frage einen neuen Entscheid zu fällen. Für das Kantonsgericht handelt es sich daher bei der Frage, ob die Kosten für die Begutachtung durch den Staat zu tragen seien, um eine abgeur- teilte Sache, über welche dieses Gericht nicht neu befinden kann. Es besteht für das Kantonsge- richt kein Anlass, auf die Begutachtungskosten zurückzukommen bzw. nunmehr anders über die- ses Begehren zu urteilen, und die Argumente des Beschwerdeführers in seiner weitschweifigen Beschwerde sind in keiner Weise geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. Auf die Be- schwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. 4. 4.1. Ebenso verhält es sich auch, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass auf die Beibringung eines forensisch-psychologischen Gutachtens verzichtet werden könne bzw. dass seine Waffentauglichkeit aufgrund der Akten bereits erstellt sei respektive mittels Abstinenztests erbracht werden könne. 4.2. Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt bereits in zwei Verfahren darum ersucht, dass die Kosten für die Begutachtung durch den Staat zu tragen seien; erstmals im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens, welches in der Abweisung vom 16. September 2016 durch das Kantonsge- richt mündete. Sodann stellte er am 21. Februar 2018 erneut einen gleichen Antrag an die Kan- tonspolizei, welcher am 8. Mai 2018 von dieser und in der Folge am 24. Oktober 2018 auch von der SJD (wiederum) abschlägig beurteilt wurde. In diesen Anträgen um Kostenübernahme für das Gutachten ist inhärent und wurde daher durch das Gericht bzw. die Behörden entsprechend "mit- entschieden", dass ein forensisch-psychologisches Gutachten notwendig ist, um die Waffentaug- lichkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. So wäre es doch am anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer gelegen – wenn er mit der Anordnung eines Gutachtens nicht einverstanden ge- wesen wäre –, gleichzeitig mit seinem Antrag um Übernahme der entsprechenden Kosten (oder anstelle dieses Antrages) zu beantragen, dass auf die Begutachtung zu verzichten sei. Es geht nicht an, diesen Antrag erst in einem nachfolgenden Schritt zu stellen und damit die entspre- chende Fragestellung – über welche wie erwähnt bereits "mitentschieden" wurde – erneut aufzu- rollen. Auch hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer bereits im Entscheid vom 14. März 2016 zwei anerkannte Sachverständige angegeben, bei denen die Begutachtung erfolgen könne, und ihm die Möglichkeit erteilt, einen Ablehnungsantrag gegen diese Gutachter einzureichen. Hie- rauf hat der Beschwerdeführer verzichtet. Wenn somit das Kantonsgericht im Urteil vom 16. Sep- tember 2016 bzw. die SJD am 24. Oktober 2018 erkannten, dass die Kosten für die Begutachtung durch den Beschwerdeführer selbst zu tragen sind, erkannten diese Instanzen damit sogleich im- plizit, dass die Waffentauglichkeit (zwingend) mittels eines forensisch-psychologischen Gutachtens bei einem der zwei von der Kantonspolizei angegebenen Sachverständigen nachzuweisen ist. 4.3. Es besteht daher für das Kantonsgericht kein Anlass, nunmehr – abweichend vom Urteil vom

16. September 2016 und vom Entscheid der SJD vom 24. Oktober 2018, welche nicht angefochten wurden – davon auszugehen, dass eine forensisch-psychologische Begutachtung bei einem der zwei anerkannten Sachverständigen für den Nachweis der Waffentauglichkeit nicht notwendig sei, bzw. diese Frage im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilen. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass die Frage einer möglichen Drogenabhängigkeit bzw. die Vereinbarkeit dieser Drogenabhängigkeit mit dem Besitz einer Waffe mit einem forensisch-psychologischen Gutachten zu klären ist, welches durch einen der zwei von der Kantonspolizei angegebenen anerkannten Sachverständigen zu erstatten ist, und auf Rügen des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten nicht erforderlich sei, kann daher nicht eingetreten werden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 4.4. Da der Beschwerdeführer dieses Gutachten bis heute nicht beigebracht hat, hat die SJD mit dem angefochtenen Entscheid die Pistole Desert Eagle mit zwei Ladern sowie die 71 Revol- verpistolen zu Recht namentlich gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) in Verbindung mit dessen Art. 31 Abs. 3 lit. a eingezogen. 4.5. 4.5.1. Ergänzend bzw. im Sinne eines obiter dictum ist hierzu folgendes auszuführen: Wer eine Waffe oder einen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten Personen keinen Waffenschein, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a), unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorge- beauftragte Person vertreten werden (lit. b), zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder ge- meingefährliche Gesinnung bekunden, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Ver- gehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zieht die zuständige Behörde die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Perso- nen bedroht oder verletzt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf "beschlagnahmte Gegen- stände". Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt eine entsprechende Einziehung, dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind. Während die Beschlagnahme vorab präventiven und bei einer Herausgabe an den Eigentümer vorübergehen- den Charakter habe, sei die Einziehung endgültig (BGE 135 I 209 E. 3.2.1). 4.5.2. Vorliegend ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Waffe legal erworben hat. Es ist jedoch wie erwähnt davon auszugehen, dass ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt, welcher die Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG rechtfertigt. 4.5.3. Wie dargelegt darf gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG die Person, welche eine Waffe erwerben will, nicht Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dieser Hinderungsgrund dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Das- selbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (siehe Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18 Mai 2015 E. 3.3; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Das Kriterium der fehlenden Selbst- oder Drittgefährdung nach Abs. 2 lit. c WG wird in Art. 52 Abs. 1 lit. c WG insofern konkretisiert, als dort festgehalten wird, dass eine Bewilligung nach dem Waffenge- setz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche oder geistige Zustand der Person kein er- höhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (siehe Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2012.00506 vom 8. November 2012 E. 3.1). Die Behörde muss im Einzelfall sorgfältig und auf-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 grund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte oder konkrete Hinweise da- für bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb sie selbst bzw. Dritte gefährdet sind (vgl. BOB, in Facin- cani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz [WG], 2017, Art. 8 N. 15). Um dies zu beurteilen, hat die zustän- dige Behörde im konkreten Einzelfall einen weiten Ermessensspielraum. Die Art der notwendigen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (vgl. hierzu etwa BGE 129 II 82 E. 2.2). 4.5.4. In casu hat das Kantonsgericht im Urteil vom 18. Januar 2016 festgestellt, dass der Be- schwerdeführer regelmässig Cannabis konsumiere; über die (genaueren) Konsumgewohnheiten lägen jedoch keine Erkenntnisse vor; der Konsum anderer Drogen werde nicht behauptet und es bestehe nicht notwendigerweise eine Abhängigkeit betreffend Cannabis. Auch sei unklar, ob er sich des Problems des Cannabiskonsums bewusst sei. Hierüber seien keine Abklärungen durch- geführt worden. Aus den Akten ist in der Tat ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) regelmässiger Konsument und Produzent von Betäubungsmitteln war. Der Einfluss des Konsums von Cannabis auf das menschliche Verhalten kann mit Verbindung einer Waffe zu einer Gefähr- dung der betroffenen Person selbst bzw. anderer Personen führen. Deshalb muss überprüft wer- den, ob der Beschwerdeführer trotz des Cannabiskonsums, welcher (jedenfalls in der Vergangen- heit) stattgefunden hat, weiterhin waffentauglich ist. Dabei liegt es wie erwähnt im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, mit welchen Mitteln dieser Beweis zu erfolgen hat. Die Kantonspolizei hat mit der Anordnung, dass hierüber eine forensisch-psychologische Begutach- tung bei einem der angegebenen Sachverständigen durchzuführen sei, das ihr zustehende (weite) Ermessen in keiner Weise missbraucht oder überschritten. Mit einer solchen forensisch-psycholo- gischen Begutachtung können die Eigenschaften einer Person mit Blick auf das Waffenrecht und insbesondere auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG umfassend und rechtsgenüglich abgeklärt werden. Dabei muss namentlich untersucht werden, ob bei der untersuchenden Person ungünstige Faktoren und Merkmale festgestellt werden können, die als Risikofaktoren einzustufende Abweichungen von der Norm darstellen. Die vom Beschwerdeführer offerierten alternativen Beweismittel bzw. Abstinenz- tests sind nicht genügend, um anstelle der Begutachtung zu treten, und die Argumente in seiner Beschwerde, weshalb es keiner Begutachtung bedürfe, sind nicht geeignet, um einen anderen Schluss zu indizieren. 4.5.5. Da der Beschwerdeführer sich der Begutachtung nicht unterzogen hat, ist vorliegend ge- stützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG für einen Waffenerwerbsschein nicht erfüllt sind und entsprechend die streitige Waffe und die Waffen- bestandteile nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG definitiv einzuziehen sind. Dass er sich – wie er vorbringt

– die Begutachtung wegen seiner Mittellosigkeit nicht leisten könne, ist hierfür nicht von Belang. Wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 16. September 2016 erwähnt, liegt es am Be- schwerdeführer, die begründeten Zweifel an seiner Waffentauglichkeit auszuräumen, und hierfür hat er sich – auf eigene Kosten – der Begutachtung bei einem anerkannten Sachverständigen zu unterziehen. Es steht ihm selbstredend frei, auf seine Waffe zu verzichten und sich damit den an- geordneten Massnahmen nicht zu stellen. 4.6. Folglich ist zu schliessen, dass die SJD die Pistole Desert Eagle mit zwei Ladern sowie die 71 Revolverpatronen zu Recht eingezogen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgabe dieser Waffen bzw. Waffenbestandteile ist daher abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 5. 5.1. Insgesamt ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wer- den kann. 5.2. Namentlich ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, wonach er zwecks Abklärung sei- ner Gefährlichkeit persönlich einzuvernehmen sei, abzuweisen: Nach dem Vorgesagten erweist sich vorliegend zur Prüfung der Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers ein forensisch-psycho- logisches Gutachten als erforderlich. Die Gefährlichkeit kann in keiner Weise durch eine gerichtli- che Anhörung geklärt werden und hierdurch wären auch keine relevanten Erkenntnisse zu erwar- ten, so dass das Kantonsgericht auf die beantragte Einvernahme verzichten kann (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe etwa Urteil BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). 6. Schliesslich hat der Beschwerdeführer um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vorinstanz ersucht. 6.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos er- scheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas- sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 6.2. Nach dem Vorgesagten ist die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist da- her abzuweisen, und entsprechend durfte auch die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigern. 6.3. Der Beschwerdeführer ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung grundsätzlich zwar in allen Verfahren und in allen Rechtsgebieten gilt, und das Institut, das sich am Rechts- gleichheitsgebot orientiert, sicherstellen soll, dass eine nicht über genügend Mittel verfügende Per- son in den Stand versetzt wird, gleich wie eine vermögende Person das zur Durchführung ihrer Rechte notwendige Verfahren zu führen. Die Aufgabe des Staates beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, den einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte (vgl. BGE 121 I 314 E. 3b). Wer dagegen eine Erlaubnis erlangen will, für die er bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen oder sachliche Gegebenheiten nachweisen muss, kann für die mit dem Nachweis dieser Voraussetzungen oder Fähigkeiten verbundenen Aufwendungen im dafür vorgesehenen Administrativverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Eine Person, die z.B. die Erteilung eines Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Baubewilligung anstrebt, kann daher nicht mit Erfolg die Gewährung unentgeltlicher Rechts- pflege beanspruchen, um die damit verbundenen Kosten – etwa für Fahrstunden, Reparaturen,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Prüfungsgebühren, Profilierungs- und Vermessungsarbeiten – von der öffentlichen Hand tragen zu lassen. Gleiches gilt für denjenigen, der durch eigenes Fehlverhalten – z.B. eine Trunkenheitsfahrt

– ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung weckte und, was ihm frei steht, den zu Recht vorsorg- lich entzogenen Führerausweis wiedererlangen möchte: für die dafür erforderlichen verkehrsmedi- zinischen und -psychologischen Abklärungen seiner Fahreignung kann er selbstredend keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (Urteil BGer 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2). Vorliegend gab der Beschwerdeführer wie oben erwähnt und entgegen seinen Ausführungen sehr wohl Anlass zur Annahme, dass er die Voraussetzungen für den Waffenbesitz nicht (mehr) erfüllt. 7. 7.1. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen und werden in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2019 119 und 121) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 120 und 122) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. Oktober 2019/dgr/nch Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: