Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1989, ist seit dem Jahr 2007 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 2. Mai 2018, um 8.19 Uhr, war A.________ mit seinem Personenwagen auf der Haupt- strasse in Düdingen, Schiffenen, unterwegs. Anlässlich einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle wurde das Fahrzeug mit einer übersetzten Geschwindigkeit von 130 km/h gemessen; dies bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. C. Am 17. Mai 2018 informierte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassen- verkehr (nachfolgend: KAM) A.________ über die Eröffnung eines Administrativverfahrens. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 nahm dieser dazu Stellung. Er verwies auf seinen einwandfreien automobilistischen Leumund und bat darum, dass ihm das Foto der Radaraufnahme zugestellt werde. Diesem Ersuchen kam die KAM am 30. Mai 2018 nach. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis für 3 Monate (gesetzliche Mindestentzugsdauer). Sie erwog, eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 44 km/h stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln dar, weshalb A.________ der Führerausweis für mindestens 3 Monate zu entziehen sei. D. Am 4. Juli 2018 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 7. Juni 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und eine weniger einschneidende Massnahme auszusprechen. In der Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn nicht verständlich, wie ein mobiles Radargerät in der Fahrrichtung von Düdingen nach Schiffenen wie auch in der Gegenfahrrichtung die Geschwindigkeiten verlässlich aufzeichnen könne. Er bitte darum, dies abzuklären und ihn entsprechend zu informieren. Weiter wird darauf hingewiesen, dass er seit August 2007 im Besitze des Führerausweises sei und in dieser Zeit keine einzige Busse erhalten habe. Ihm scheine daher die Dauer des Führerausweisentzugs von 3 Monaten hoch. Die KAM schliesst in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Strafbefehl vom 28. August 2018 wurde A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.-/Tag und einer Busse von CHF 1‘800.- bestraft; dies wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h (130 km/h anstatt 80 km/h, nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h), begangen am 2. Mai 2018 in Düdingen, Schiffenen. Gegen den Strafbefehl vom 28. August 2018 wurde keine Einsprache erhoben. In einer spontanen Eingabe vom 20. September 2018 kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen auf seine Beschwerde nicht eingegangen sei. In einer weiteren Eingabe vom 22. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, an seiner Beschwerde festzuhalten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist aber ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG).
E. 2 Was den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorinstanz habe sich in ihren Bemerkungen nicht zum Inhalt seiner Beschwerde geäussert, so stösst dieser ins Leere. Mit Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 85 Abs. 1 VRG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in ihren Bemerkungen nicht mit den in der Beschwerde enthaltenen Argumenten auseinandersetzt, sondern auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten verweist.
E. 3.1 Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellun- gen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Straf- befehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahr- nehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug mass- gebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einver- nommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1).
E. 3.2 Hinsichtlich des Ereignisses vom 2. Mai 2018 wurde im Strafbefehl vom 28. August 2018 in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 in Düdingen, Schiffenen, seinen Personenwagen ausserorts (80 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h lenkte und damit (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h) die zulässige Höchstge- schwindigkeit um 44 km/h überschritt. Der Strafbefehl vom 28. August 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb er zu einem rechtskräftigen Urteil erwachsen ist (Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 sowie den diesem Schreiben beigelegten „Wichtigen Informa- tionen“ wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und dass er all seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzu- nehmen habe, da die Administrativmassnahmenbehörde im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht von den Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen könne (dies unabhängig davon, ob das Strafurteil im Rahmen eines summarischen oder eines ordentlichen Verfahrens mit Anhörung der Beteiligten erfolgt sei). Entsprechend ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2018 zu Recht vom Sachverhalt ausgegangen, der auch dem unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 28. August 2018 zu Grunde gelegt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht (es sei nicht erstellt, dass er mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h unterwegs gewesen sei, da ein mobiles Radargerät die Geschwindigkeiten nicht in der Fahr- und der Gegenfahrrichtung verlässlich aufzeichnen könne) erfolgt somit zu spät, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist. Gleichwohl ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Abzug einer Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie in Ziff. 303 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussen- verordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) ausdrücklich gesagt wird, technisch bedingt ist. Der Abzug erfolgt, weil allfällige Ungenauigkeiten und Störfaktoren der Messgeräte zu berück- sichtigen sind (Geräte- und Messunsicherheit). Zu Gunsten des Betroffenen wird somit davon ausgegangen, dass er die Höchstgeschwindigkeit nur um das Mass überschritten hat, das sich nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Sicherheitsmarge ergibt (BGE 126 IV 99 E. 4e). Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall von der gemessenen Geschwindigkeit (130 km/h) eine Sicher- heitsmarge von 6 km/h abgezogen hat, hat sie einer allfälligen Geräte- oder Messunsicherheit bereits Rechnung getragen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Geschwindigkeit nicht verlässlich gemessen worden sei, erfolgt damit nicht nur verspätet, sondern erweist sich darüber hinaus als unbegründet.
E. 4 Der Beschwerdeführer lenkte am 2. Mai 2018 in Düdingen, Schiffenen, seinen Personenwagen ausserorts (80 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und überschritt damit (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h) die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Damit verletzte er namentlich Art. 27 Abs. 1 SVG, der besagt, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind, wobei die Signale und Markierungen den allge- meinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vorgehen, sowie Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom
13. November 1962 (VRV; SR 741.11), wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahr- zeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 80 km/h beträgt. Für diese Widerhandlung kommt ein Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) nicht in Frage (vgl. Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG i.V.m. der Ordnungsbussenverordnung), weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (grundsätzlich) der Führer- ausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszusprechen ist.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung in rechtlicher Hinsicht eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- vorschriften darstellt. Dass ein besonders leichter Fall vorliegt, bei dem auf jegliche Massnahme zu verzichten wäre (Art. 16a Abs. 4 SVG), wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht.
E. 5.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtat- bestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhand- lungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände, d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die Höchst- geschwindigkeit ausserorts um mindestens 30 km/h überschritten wird (Urteil BGer 1C_280/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Limite mehrfach bestätigt (so etwa in den Urteilen BGer 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 3 und 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 2.2). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei (Urteil BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (Urteile BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 126 II 196 E. 2a).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mehr als 30 km/h überschritten und damit eine objektiv schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen. Eine solche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts bringt eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich, d.h. unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f). Eine Ausnahme- situation, die das Bundesgericht etwa in Fällen angenommen hat, in denen der Fahrzeuglenker irrtümlicherweise der Meinung war, auf besagter Strecke sei eine höhere als die zugelassene Höchstgeschwindigkeit erlaubt (vgl. Urteile BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6; 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.5), liegt nicht vor.
E. 6.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicher- heit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b; bestätigt in Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2). Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens drei Monate zu ent- ziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
E. 6.2 Die vorliegend zu beurteilende Entzugsdauer von 3 Monaten ist, da sie der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, nicht zu beanstanden. Ein kürzerer Führerausweisentzug oder eine andere Administrativmassnahme (wie etwa eine Verwarnung) kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgesprochen werden.
E. 7 Juni 2018 zu bestätigen.
E. 8 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. Oktober 2018/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 97 Urteil vom 26. Oktober 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen (Entzug des Führerausweises für 3 Monate) Beschwerde vom 4. Juli 2018 gegen die Verfügung vom 7. Juni 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1989, ist seit dem Jahr 2007 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 2. Mai 2018, um 8.19 Uhr, war A.________ mit seinem Personenwagen auf der Haupt- strasse in Düdingen, Schiffenen, unterwegs. Anlässlich einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle wurde das Fahrzeug mit einer übersetzten Geschwindigkeit von 130 km/h gemessen; dies bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. C. Am 17. Mai 2018 informierte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassen- verkehr (nachfolgend: KAM) A.________ über die Eröffnung eines Administrativverfahrens. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 nahm dieser dazu Stellung. Er verwies auf seinen einwandfreien automobilistischen Leumund und bat darum, dass ihm das Foto der Radaraufnahme zugestellt werde. Diesem Ersuchen kam die KAM am 30. Mai 2018 nach. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis für 3 Monate (gesetzliche Mindestentzugsdauer). Sie erwog, eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 44 km/h stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln dar, weshalb A.________ der Führerausweis für mindestens 3 Monate zu entziehen sei. D. Am 4. Juli 2018 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 7. Juni 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und eine weniger einschneidende Massnahme auszusprechen. In der Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn nicht verständlich, wie ein mobiles Radargerät in der Fahrrichtung von Düdingen nach Schiffenen wie auch in der Gegenfahrrichtung die Geschwindigkeiten verlässlich aufzeichnen könne. Er bitte darum, dies abzuklären und ihn entsprechend zu informieren. Weiter wird darauf hingewiesen, dass er seit August 2007 im Besitze des Führerausweises sei und in dieser Zeit keine einzige Busse erhalten habe. Ihm scheine daher die Dauer des Führerausweisentzugs von 3 Monaten hoch. Die KAM schliesst in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Strafbefehl vom 28. August 2018 wurde A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.-/Tag und einer Busse von CHF 1‘800.- bestraft; dies wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h (130 km/h anstatt 80 km/h, nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h), begangen am 2. Mai 2018 in Düdingen, Schiffenen. Gegen den Strafbefehl vom 28. August 2018 wurde keine Einsprache erhoben. In einer spontanen Eingabe vom 20. September 2018 kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen auf seine Beschwerde nicht eingegangen sei. In einer weiteren Eingabe vom 22. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, an seiner Beschwerde festzuhalten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist aber ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG). 2. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorinstanz habe sich in ihren Bemerkungen nicht zum Inhalt seiner Beschwerde geäussert, so stösst dieser ins Leere. Mit Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 85 Abs. 1 VRG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in ihren Bemerkungen nicht mit den in der Beschwerde enthaltenen Argumenten auseinandersetzt, sondern auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten verweist. 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellun- gen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Straf- befehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahr- nehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug mass- gebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einver- nommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). 3.2. Hinsichtlich des Ereignisses vom 2. Mai 2018 wurde im Strafbefehl vom 28. August 2018 in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 in Düdingen, Schiffenen, seinen Personenwagen ausserorts (80 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h lenkte und damit (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h) die zulässige Höchstge- schwindigkeit um 44 km/h überschritt. Der Strafbefehl vom 28. August 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb er zu einem rechtskräftigen Urteil erwachsen ist (Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 sowie den diesem Schreiben beigelegten „Wichtigen Informa- tionen“ wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und dass er all seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzu- nehmen habe, da die Administrativmassnahmenbehörde im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht von den Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen könne (dies unabhängig davon, ob das Strafurteil im Rahmen eines summarischen oder eines ordentlichen Verfahrens mit Anhörung der Beteiligten erfolgt sei). Entsprechend ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2018 zu Recht vom Sachverhalt ausgegangen, der auch dem unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 28. August 2018 zu Grunde gelegt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht (es sei nicht erstellt, dass er mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h unterwegs gewesen sei, da ein mobiles Radargerät die Geschwindigkeiten nicht in der Fahr- und der Gegenfahrrichtung verlässlich aufzeichnen könne) erfolgt somit zu spät, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist. Gleichwohl ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Abzug einer Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie in Ziff. 303 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussen- verordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) ausdrücklich gesagt wird, technisch bedingt ist. Der Abzug erfolgt, weil allfällige Ungenauigkeiten und Störfaktoren der Messgeräte zu berück- sichtigen sind (Geräte- und Messunsicherheit). Zu Gunsten des Betroffenen wird somit davon ausgegangen, dass er die Höchstgeschwindigkeit nur um das Mass überschritten hat, das sich nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Sicherheitsmarge ergibt (BGE 126 IV 99 E. 4e). Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall von der gemessenen Geschwindigkeit (130 km/h) eine Sicher- heitsmarge von 6 km/h abgezogen hat, hat sie einer allfälligen Geräte- oder Messunsicherheit bereits Rechnung getragen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Geschwindigkeit nicht verlässlich gemessen worden sei, erfolgt damit nicht nur verspätet, sondern erweist sich darüber hinaus als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer lenkte am 2. Mai 2018 in Düdingen, Schiffenen, seinen Personenwagen ausserorts (80 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und überschritt damit (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h) die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Damit verletzte er namentlich Art. 27 Abs. 1 SVG, der besagt, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind, wobei die Signale und Markierungen den allge- meinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vorgehen, sowie Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom
13. November 1962 (VRV; SR 741.11), wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahr- zeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 80 km/h beträgt. Für diese Widerhandlung kommt ein Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) nicht in Frage (vgl. Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG i.V.m. der Ordnungsbussenverordnung), weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (grundsätzlich) der Führer- ausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszusprechen ist. 5. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung in rechtlicher Hinsicht eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- vorschriften darstellt. Dass ein besonders leichter Fall vorliegt, bei dem auf jegliche Massnahme zu verzichten wäre (Art. 16a Abs. 4 SVG), wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtat- bestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhand- lungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände, d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die Höchst- geschwindigkeit ausserorts um mindestens 30 km/h überschritten wird (Urteil BGer 1C_280/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Limite mehrfach bestätigt (so etwa in den Urteilen BGer 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 3 und 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 2.2). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei (Urteil BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (Urteile BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 126 II 196 E. 2a). 5.2. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mehr als 30 km/h überschritten und damit eine objektiv schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen. Eine solche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts bringt eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich, d.h. unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f). Eine Ausnahme- situation, die das Bundesgericht etwa in Fällen angenommen hat, in denen der Fahrzeuglenker irrtümlicherweise der Meinung war, auf besagter Strecke sei eine höhere als die zugelassene Höchstgeschwindigkeit erlaubt (vgl. Urteile BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6; 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.5), liegt nicht vor. 6. 6.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicher- heit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b; bestätigt in Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2). Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens drei Monate zu ent- ziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 6.2. Die vorliegend zu beurteilende Entzugsdauer von 3 Monaten ist, da sie der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, nicht zu beanstanden. Ein kürzerer Führerausweisentzug oder eine andere Administrativmassnahme (wie etwa eine Verwarnung) kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgesprochen werden. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die KAM ihr Ermessen weder überschritten noch miss- braucht hat, indem sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 3 Monaten entzogen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
7. Juni 2018 zu bestätigen. 8. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. Oktober 2018/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: