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603 2018 81

Freiburg · 2018-08-31 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1976, ist seit dem Jahr 1997 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 18. Januar 2018 lenkte A.________ seinen Personenwagen mit ca. 75 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 (Gubrist Tunnel), wobei er mit seiner unsicheren Fahrweise einer Polizeipatrouille auffiel. Er wurde dabei beobachtet, wie er mit seinem Fahrzeug mehrere Male in Richtung Mittelleitlinie fuhr und dieses anschliessend wieder in die Mitte des Normalstreifens lenkte, um zu korrigieren. Nachdem die Polizeipatrouille auf die gleiche Höhe mit seinem Fahrzeug aufschliessen konnte, wurde er dabei beobachtet, wie er seinen Blick mehrere Male für ca. 2-3 Sekunden von der Strasse abwandte und stattdessen auf sein Mobiltelefon schaute, welches er in der rechten Hand auf Lenkradhöhe hielt, und dieses mit dem rechten Daumen bediente. Sein Blick war abwechselnd auf die Strasse und das Mobiltelefon gerichtet. Mit Strafbefehl vom 7. März 2018 wurde A.________ vom Statthalter des Bezirks Dietikon wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 300.- bestraft; dies wegen Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt, begangen am 18. Januar 2018. Gegen den Strafbefehl vom 7. März 2018 wurde keine Einsprache erhoben. C. Am 16. Februar 2018 informierte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassen- verkehr (nachfolgend: KAM) A.________ über die Eröffnung eines Administrativverfahrens. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils beantragte A.________ in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018, er sei im gegen ihn eröffneten Administrativverfahren wegen einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG zu verwarnen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat (gesetzliche Mindestentzugsdauer). Sie erwog, dass die von ihm geschaffene Gefährdung nicht mehr als gering bezeichnet werden könne. So habe er auf der Autobahn A1, in dem für Staus und Unfälle bekannten Gubrist Tunnel (lediglich zwei Spuren; kein Pannenstreifen), mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h und trotz schlechter Lichtverhältnisse versucht, den Absender und Betreff von eingegangenen Nachrichten auf seinem Mobiltelefon zu lesen. Bezeichnenderweise sei er der Polizeipatrouille durch seinen Fahrstil aufgefallen, habe er doch innerhalb seiner Spur mehrmals wieder in die Mitte lenken müssen. Es sei nur dem Glück und Zufall zu verdanken, dass ein allfällig sich neben ihm befindender Fahrzeuglenker nicht erschrocken sei, eine falsche Lenkbewegung zum Ausweichen gemacht und damit einen Unfall verursacht habe. Somit habe A.________ mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung des Verkehrs geschaffen. Bei einer mittelschweren Widerhandlung sei der Führeraus- weis für mindestens einen Monat zu entziehen. Am 8. Juni 2018 erhob A.________ gegen diese Verfügung vom 9. Mai 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und anstelle des Führerausweisentzuges lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Auf die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Begründung wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2018 und 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere spontane Eingaben ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist aber ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass sich die Vorinstanz mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt (BGE 134 I 140 E. 5.2). Daraus folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1, bestätigt durch Urteil BGer 4A_288/2008 vom 4. September 2008 E. 3.2; vgl. auch Urteil BGer 6B_342/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 5.2).

E. 2.2 Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu Genüge begründet ist, sind doch darin der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt und die massgebenden rechtlichen Grundlagen enthalten. Auch werden die wesentlichen Überlegungen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 genannt, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorinstanz habe sich in ihren Bemerkungen nicht zum Inhalt seiner Beschwerde geäussert, so stösst dieser ins Leere, geht doch mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 85 Abs. 1 VRG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in ihren Bemerkungen nicht mit den in der Beschwerde enthaltenen Argumenten auseinandersetzt, sondern auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten verweist.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren drei Eingaben gemacht. Die Beschwerdeschrift umfasst 9 Seiten, die spontan eingereichten Eingaben weitere 4 Seiten. Darin verweist der Beschwerdeführer grösstenteils auf Umstände, die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht relevant sind. Da sich auch das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, wird im Folgenden nur auf diejenigen Argumente eingegangen, die für die Entscheidfindung von Relevanz sind.

E. 3.1 Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzu- führen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizei- bericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungs- rechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1).

E. 3.2 Hinsichtlich des Ereignisses vom 18. Januar 2018 wurde im Strafbefehl vom 7. März 2018 in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mit ca. 75 km/h auf dem Normalstreifen im Gubrist Tunnel der Autobahn A1 gelenkt habe und mit seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen sei. Dabei habe er während ca. 2-3 Sekunden mit seiner

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 rechten Hand das Mobiltelefon auf Lenkradhöhe gehalten und es mit dem rechten Daumen bedient. Sein Blick sei währenddessen abwechselnd auf die Strasse und das Mobiltelefon gerichtet gewesen. Dieser Strafbefehl basiert auf dem Polizeirapport vom 19. Januar 2018, wonach der Beschwerde- führer dabei beobachtet worden sei, wie er mehrere Male in Richtung Mitteilleitlinie gefahren sei und anschliessend sein Fahrzeug abrupt wieder in die Mitte des Normalstreifens gelenkt habe, um zu korrigieren. Weiter sei er dabei beobachtet worden, wie er, bei einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h, seinen Blick während der Fahrt mehrere Male für ca. 2-3 Sekunden von der Strasse abgewandt, stattdessen auf sein Mobiltelefon, welches er in der rechten Hand auf Lenkradhöhe hielt, geschaut und mehrere Male mit dem Daumen auf den Bildschirm seines Mobiltelefons getippt habe. Der Strafbefehl vom 7. März 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb er zu einem rechtskräftigen Urteil erwachsen ist (Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 sowie den diesem Schreiben beigelegten „Wichtigen Informationen“ wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass ein Administrativ- verfahren gegen ihn eröffnet worden sei und dass er all seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da die Administrativmassnahmenbehörde im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht von den Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen könne (dies unabhängig davon, ob das Strafurteil im Rahmen eines summarischen oder eines ordentlichen Verfahrens mit Anhörung der Beteiligten erfolgt sei). Entsprechend ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2018 zu Recht vom Sachverhalt ausgegangen, der auch dem unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 7. März 2018 zugrunde gelegt wurde. Die Einwände des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht (der Vorfall habe sich nicht im, sondern eher vor dem Gubrist Tunnel ereignet; er habe sein Mobiltelefon nur gehalten und nicht bedient; der Vorfall habe nur 1-2 Sekunden gedauert) erfolgen somit zu spät, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist.

E. 4.1 Ein Fahrzeugführer macht sich strafbar, wenn er die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer ein Fahrzeug führt, muss dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er hat dafür zu sorgen, dass er nicht behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabe- geräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (Urteil BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteile BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3, 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1.1 und 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, eine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, indem er während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h sein Mobiltelefon mit seiner rechten Hand auf Lenkradhöhe gehalten und währenddessen seinen Blick abwechselnd auf die Strasse und das Mobiltelefon gerichtet habe. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass der Beschwerde- führer mit seinem Fahrzeug mehrere Male in Richtung Mittelleitlinie fuhr und seine Linie wiederholt in die Mitte des Normalstreifens korrigieren musste. Mit diesem Verhalten verletzte der Beschwerdeführer Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Fahrzeugführer keine Verrichtung vornehmen darf, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Für diese Widerhandlung kommt ein Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom

24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) nicht in Frage (vgl. Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG i.V.m. der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031]), weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (grundsätzlich) der Führerausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszu- sprechen ist.

E. 5 Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung in rechtlicher Hinsicht eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt, welche eine Verwarnung nach sich zieht, wenn der fehlbaren Person in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG), oder ob es sich um eine mittelschwere Widerhandlung handelt, bei der der Führer- ausweis für mindestens einen Monat entzogen wird (Art. 16b Abs. 2 SVG). Dass ein besonders leichter Fall vorliegt, bei dem auf jegliche Massnahme zu verzichten wäre (Art. 16a Abs. 4 SVG), wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9

E. 5.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtat- bestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2).

E. 5.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – indem er während der Fahrt mit ca. 75 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 (Gubrist Tunnel) mit seiner rechten Hand das Mobiltelefon auf Lenkradhöhe hielt und es mit dem rechten Daumen bediente, wobei sein Blick währenddessen mehrere Male während ca. 2-3 Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet war, was dazu führte, dass er mit seinem Fahrzeug mehrere Male in Richtung Mittelleitlinie fuhr und seine Linie wiederholt in die Mitte des Normalstreifens korrigieren musste – eine Gefahr im Sinne einer erhöhten abstrakten Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. So musste er sein Mobiltelefon zum Lesen der sich darauf befindlichen Informationen (Absender und Betreff einer Nachricht) in einer dazu geeigneten Position auf Lenkradhöhe halten, wodurch die Verfügbarkeit der haltenden Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in einem Masse erschwert war, bei dem davon auszugehen ist, dass die verkehrsrelevanten Manipulationen nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise vorgenommen werden konnten. Zudem wandte er durch das Lesen des Absenders und Betreffs einer Nachricht auf seinem Mobiltelefon seinen Blick wiederholt von der Strasse und dem Verkehr ab, wodurch er das in jener Verkehrssituation gebotene Mass an Aufmerksamkeit vermissen liess. Ähnlich wie beim Schreiben einer SMS wird beim Anschauen bzw. Lesen einer Nachricht auf einem auf der Höhe des Lenkrads in der Hand gehaltenen Mobiltelefon gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeug- führers über mehrere Sekunden beansprucht. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage ist aufgrund der Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.4; 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.4). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h unterwegs war und sich der Vorfall in einem Autobahntunnel ereignete, wo enge Platz- und schlechte Lichtverhältnisse herrschen. Nichts desto trotz hat der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon aus der Halterung genommen, um den Absender und Betreff der eingegangenen Nachricht zu lesen, was aufgrund der mangelnden Aufmerksamkeit, die der Beschwerdeführer unter diesen Umständen walten liess, zur Folge hatte, dass er mehrere Male in Richtung Mittelleitlinie fuhr und seine Linie wiederholt in die Mitte des Normalstreifens korrigieren musste. Durch diese unkontrollierte Fahrweise lag die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit Personen- und Sachschaden nahe,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 schaffte doch der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die sich durch sein Verhalten zu gefährlichen Brems- oder Ausweichmanövern hätten veranlasst sehen können (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3; 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5). Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer auch der Polizeipatrouille durch seine unkontrollierte Fahrweise aufgefallen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde besondere Umstände geltend, indem er eine wichtige Nachricht erwartet habe. Zudem seien das Verkehrsaufkommen gering und der Verkehr flüssig gewesen. Wie aufgezeigt wurde, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht bloss eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Damit ist die Frage, ob ihn nur ein leichtes Verschulden trifft, nicht weiter zu prüfen. Denn selbst wenn im konkreten Fall von einem leichten Verschulden auszugehen wäre, wäre die vorliegend begangene Widerhandlung bei der vom Beschwerdeführer geschaffenen Gefährdung, die nicht mehr als gering bezeichnet werden kann, als mittelschwer zu qualifizieren.

E. 5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass unter den gegebenen Umständen die vom Beschwerde- führer verursachte Gefährdung nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG ausgegangen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis nach einer mittelschweren Wider- handlung für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Dabei steht den kantonalen Behörden ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b, bestätigt in Urteil BGer 1C_710/2013 vom

E. 6.2 Die vorliegend zu beurteilende Entzugsdauer von einem Monat ist, da sie der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, nicht zu beanstanden. Mit der gleichen Begründung kann auch auf einen Führerausweisentzug zugunsten einer Verwarnung nicht verzichtet werden, auch wenn der Beschwerdeführer, wie er selbst angibt, privat und berufsbedingt auf den Führerschein angewiesen ist.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die KAM ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht hat, indem sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen hat.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom

E. 9 Mai 2018 zu bestätigen. 8. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 31. August 2018/dki Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 81 Urteil vom 31. August 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richterinnen: Marianne Jungo, Daniela Kiener Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen (Entzug des Führerausweises für 1 Monat) Beschwerde vom 8. Juni 2018 gegen die Verfügung vom 9. Mai 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1976, ist seit dem Jahr 1997 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 18. Januar 2018 lenkte A.________ seinen Personenwagen mit ca. 75 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 (Gubrist Tunnel), wobei er mit seiner unsicheren Fahrweise einer Polizeipatrouille auffiel. Er wurde dabei beobachtet, wie er mit seinem Fahrzeug mehrere Male in Richtung Mittelleitlinie fuhr und dieses anschliessend wieder in die Mitte des Normalstreifens lenkte, um zu korrigieren. Nachdem die Polizeipatrouille auf die gleiche Höhe mit seinem Fahrzeug aufschliessen konnte, wurde er dabei beobachtet, wie er seinen Blick mehrere Male für ca. 2-3 Sekunden von der Strasse abwandte und stattdessen auf sein Mobiltelefon schaute, welches er in der rechten Hand auf Lenkradhöhe hielt, und dieses mit dem rechten Daumen bediente. Sein Blick war abwechselnd auf die Strasse und das Mobiltelefon gerichtet. Mit Strafbefehl vom 7. März 2018 wurde A.________ vom Statthalter des Bezirks Dietikon wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 300.- bestraft; dies wegen Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt, begangen am 18. Januar 2018. Gegen den Strafbefehl vom 7. März 2018 wurde keine Einsprache erhoben. C. Am 16. Februar 2018 informierte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassen- verkehr (nachfolgend: KAM) A.________ über die Eröffnung eines Administrativverfahrens. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils beantragte A.________ in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018, er sei im gegen ihn eröffneten Administrativverfahren wegen einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG zu verwarnen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat (gesetzliche Mindestentzugsdauer). Sie erwog, dass die von ihm geschaffene Gefährdung nicht mehr als gering bezeichnet werden könne. So habe er auf der Autobahn A1, in dem für Staus und Unfälle bekannten Gubrist Tunnel (lediglich zwei Spuren; kein Pannenstreifen), mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h und trotz schlechter Lichtverhältnisse versucht, den Absender und Betreff von eingegangenen Nachrichten auf seinem Mobiltelefon zu lesen. Bezeichnenderweise sei er der Polizeipatrouille durch seinen Fahrstil aufgefallen, habe er doch innerhalb seiner Spur mehrmals wieder in die Mitte lenken müssen. Es sei nur dem Glück und Zufall zu verdanken, dass ein allfällig sich neben ihm befindender Fahrzeuglenker nicht erschrocken sei, eine falsche Lenkbewegung zum Ausweichen gemacht und damit einen Unfall verursacht habe. Somit habe A.________ mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung des Verkehrs geschaffen. Bei einer mittelschweren Widerhandlung sei der Führeraus- weis für mindestens einen Monat zu entziehen. Am 8. Juni 2018 erhob A.________ gegen diese Verfügung vom 9. Mai 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und anstelle des Führerausweisentzuges lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Auf die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Begründung wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2018 und 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere spontane Eingaben ein. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist aber ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass sich die Vorinstanz mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt (BGE 134 I 140 E. 5.2). Daraus folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1, bestätigt durch Urteil BGer 4A_288/2008 vom 4. September 2008 E. 3.2; vgl. auch Urteil BGer 6B_342/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 5.2). 2.2. Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu Genüge begründet ist, sind doch darin der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt und die massgebenden rechtlichen Grundlagen enthalten. Auch werden die wesentlichen Überlegungen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 genannt, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorinstanz habe sich in ihren Bemerkungen nicht zum Inhalt seiner Beschwerde geäussert, so stösst dieser ins Leere, geht doch mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 85 Abs. 1 VRG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in ihren Bemerkungen nicht mit den in der Beschwerde enthaltenen Argumenten auseinandersetzt, sondern auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten verweist. 2.3. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren drei Eingaben gemacht. Die Beschwerdeschrift umfasst 9 Seiten, die spontan eingereichten Eingaben weitere 4 Seiten. Darin verweist der Beschwerdeführer grösstenteils auf Umstände, die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht relevant sind. Da sich auch das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, wird im Folgenden nur auf diejenigen Argumente eingegangen, die für die Entscheidfindung von Relevanz sind. 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzu- führen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizei- bericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungs- rechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). 3.2. Hinsichtlich des Ereignisses vom 18. Januar 2018 wurde im Strafbefehl vom 7. März 2018 in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mit ca. 75 km/h auf dem Normalstreifen im Gubrist Tunnel der Autobahn A1 gelenkt habe und mit seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen sei. Dabei habe er während ca. 2-3 Sekunden mit seiner

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 rechten Hand das Mobiltelefon auf Lenkradhöhe gehalten und es mit dem rechten Daumen bedient. Sein Blick sei währenddessen abwechselnd auf die Strasse und das Mobiltelefon gerichtet gewesen. Dieser Strafbefehl basiert auf dem Polizeirapport vom 19. Januar 2018, wonach der Beschwerde- führer dabei beobachtet worden sei, wie er mehrere Male in Richtung Mitteilleitlinie gefahren sei und anschliessend sein Fahrzeug abrupt wieder in die Mitte des Normalstreifens gelenkt habe, um zu korrigieren. Weiter sei er dabei beobachtet worden, wie er, bei einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h, seinen Blick während der Fahrt mehrere Male für ca. 2-3 Sekunden von der Strasse abgewandt, stattdessen auf sein Mobiltelefon, welches er in der rechten Hand auf Lenkradhöhe hielt, geschaut und mehrere Male mit dem Daumen auf den Bildschirm seines Mobiltelefons getippt habe. Der Strafbefehl vom 7. März 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb er zu einem rechtskräftigen Urteil erwachsen ist (Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 sowie den diesem Schreiben beigelegten „Wichtigen Informationen“ wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass ein Administrativ- verfahren gegen ihn eröffnet worden sei und dass er all seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da die Administrativmassnahmenbehörde im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht von den Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen könne (dies unabhängig davon, ob das Strafurteil im Rahmen eines summarischen oder eines ordentlichen Verfahrens mit Anhörung der Beteiligten erfolgt sei). Entsprechend ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2018 zu Recht vom Sachverhalt ausgegangen, der auch dem unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 7. März 2018 zugrunde gelegt wurde. Die Einwände des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht (der Vorfall habe sich nicht im, sondern eher vor dem Gubrist Tunnel ereignet; er habe sein Mobiltelefon nur gehalten und nicht bedient; der Vorfall habe nur 1-2 Sekunden gedauert) erfolgen somit zu spät, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist. 4. 4.1. Ein Fahrzeugführer macht sich strafbar, wenn er die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer ein Fahrzeug führt, muss dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er hat dafür zu sorgen, dass er nicht behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabe- geräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (Urteil BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteile BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3, 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1.1 und 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.2). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, eine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, indem er während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h sein Mobiltelefon mit seiner rechten Hand auf Lenkradhöhe gehalten und währenddessen seinen Blick abwechselnd auf die Strasse und das Mobiltelefon gerichtet habe. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass der Beschwerde- führer mit seinem Fahrzeug mehrere Male in Richtung Mittelleitlinie fuhr und seine Linie wiederholt in die Mitte des Normalstreifens korrigieren musste. Mit diesem Verhalten verletzte der Beschwerdeführer Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Fahrzeugführer keine Verrichtung vornehmen darf, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Für diese Widerhandlung kommt ein Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom

24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) nicht in Frage (vgl. Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG i.V.m. der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031]), weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (grundsätzlich) der Führerausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszu- sprechen ist. 5. Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung in rechtlicher Hinsicht eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt, welche eine Verwarnung nach sich zieht, wenn der fehlbaren Person in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG), oder ob es sich um eine mittelschwere Widerhandlung handelt, bei der der Führer- ausweis für mindestens einen Monat entzogen wird (Art. 16b Abs. 2 SVG). Dass ein besonders leichter Fall vorliegt, bei dem auf jegliche Massnahme zu verzichten wäre (Art. 16a Abs. 4 SVG), wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtat- bestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 5.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – indem er während der Fahrt mit ca. 75 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 (Gubrist Tunnel) mit seiner rechten Hand das Mobiltelefon auf Lenkradhöhe hielt und es mit dem rechten Daumen bediente, wobei sein Blick währenddessen mehrere Male während ca. 2-3 Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet war, was dazu führte, dass er mit seinem Fahrzeug mehrere Male in Richtung Mittelleitlinie fuhr und seine Linie wiederholt in die Mitte des Normalstreifens korrigieren musste – eine Gefahr im Sinne einer erhöhten abstrakten Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. So musste er sein Mobiltelefon zum Lesen der sich darauf befindlichen Informationen (Absender und Betreff einer Nachricht) in einer dazu geeigneten Position auf Lenkradhöhe halten, wodurch die Verfügbarkeit der haltenden Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in einem Masse erschwert war, bei dem davon auszugehen ist, dass die verkehrsrelevanten Manipulationen nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise vorgenommen werden konnten. Zudem wandte er durch das Lesen des Absenders und Betreffs einer Nachricht auf seinem Mobiltelefon seinen Blick wiederholt von der Strasse und dem Verkehr ab, wodurch er das in jener Verkehrssituation gebotene Mass an Aufmerksamkeit vermissen liess. Ähnlich wie beim Schreiben einer SMS wird beim Anschauen bzw. Lesen einer Nachricht auf einem auf der Höhe des Lenkrads in der Hand gehaltenen Mobiltelefon gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeug- führers über mehrere Sekunden beansprucht. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage ist aufgrund der Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.4; 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.4). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h unterwegs war und sich der Vorfall in einem Autobahntunnel ereignete, wo enge Platz- und schlechte Lichtverhältnisse herrschen. Nichts desto trotz hat der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon aus der Halterung genommen, um den Absender und Betreff der eingegangenen Nachricht zu lesen, was aufgrund der mangelnden Aufmerksamkeit, die der Beschwerdeführer unter diesen Umständen walten liess, zur Folge hatte, dass er mehrere Male in Richtung Mittelleitlinie fuhr und seine Linie wiederholt in die Mitte des Normalstreifens korrigieren musste. Durch diese unkontrollierte Fahrweise lag die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit Personen- und Sachschaden nahe,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 schaffte doch der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die sich durch sein Verhalten zu gefährlichen Brems- oder Ausweichmanövern hätten veranlasst sehen können (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3; 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5). Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer auch der Polizeipatrouille durch seine unkontrollierte Fahrweise aufgefallen. 5.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde besondere Umstände geltend, indem er eine wichtige Nachricht erwartet habe. Zudem seien das Verkehrsaufkommen gering und der Verkehr flüssig gewesen. Wie aufgezeigt wurde, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht bloss eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Damit ist die Frage, ob ihn nur ein leichtes Verschulden trifft, nicht weiter zu prüfen. Denn selbst wenn im konkreten Fall von einem leichten Verschulden auszugehen wäre, wäre die vorliegend begangene Widerhandlung bei der vom Beschwerdeführer geschaffenen Gefährdung, die nicht mehr als gering bezeichnet werden kann, als mittelschwer zu qualifizieren. 5.4. Insgesamt ist festzustellen, dass unter den gegebenen Umständen die vom Beschwerde- führer verursachte Gefährdung nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG ausgegangen ist. 6. 6.1. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis nach einer mittelschweren Wider- handlung für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Dabei steht den kantonalen Behörden ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b, bestätigt in Urteil BGer 1C_710/2013 vom

7. Januar 2014 E. 3.2). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (BGE 132 II 234 E. 2.3). 6.2. Die vorliegend zu beurteilende Entzugsdauer von einem Monat ist, da sie der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, nicht zu beanstanden. Mit der gleichen Begründung kann auch auf einen Führerausweisentzug zugunsten einer Verwarnung nicht verzichtet werden, auch wenn der Beschwerdeführer, wie er selbst angibt, privat und berufsbedingt auf den Führerschein angewiesen ist. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die KAM ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht hat, indem sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen hat.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom

9. Mai 2018 zu bestätigen. 8. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 31. August 2018/dki Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: