Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1982 geboren; sie besitzt seit 2005 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativ- massnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist (abgesehen von den unten erwähnten Massnahmen) ein Entzug des Führerausweises von drei Monaten im Jahr 2006 auf sie verzeichnet. B. Der Beschwerdeführerin wurde der Führerausweis mit Verfügung der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) vom 2. April 2015 vorsorglich ent- zogen, da sie am 9. Februar 2015 ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt hatte und daher Zweifel an ihrer Fahreignung bestanden. Am 17. September 2015 verfügte die Vorinstanz wegen dieses Vorfalls einen Warnungsentzug für drei Monate (wobei diese Massnahme aufgrund des vorangehenden vorsorglichen Entzuges bereits vollzogen war); gleichzeitig verfügte sie die Wiederzulassung der Beschwerdeführerin zum motorisierten Strassenverkehr, verbunden namentlich mit der Auflage, die Beschwerdeführerin habe während mindestens sechs Monaten ihre Drogenabstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen nachzuweisen. Dies gelang ihr vorerst nicht, da die Analyseresultate vom 30. November 2015 und 15. April 2016 positiv auf Cannabis ausfielen. Deshalb verfügte die Vorinstanz am 12. Mai 2016 den Sicherungsentzug des Führer- ausweises wegen Nichteinhaltung der verfügten Auflagen. Die Vorinstanz legte in diesem Entscheid zudem dar, dass die Rückerstattung des Führerausweises in Erwägung gezogen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin mittels ärztlicher Berichte eine Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten nachweisen könne. C. Am 12. April 2018 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen werde. Mit der Rückerstattung des Führerausweises verbindet die Vorinstanz die folgenden Auflagen: das Einhalten einer Drogenabstinenz sowie die Weiterführung der ärztlichen Kontrollen während mindestens zwölf Monaten, weiter das Einreichen von zwei Arztzeugnissen, welche die regelmässige ärztliche Kontrolle ohne Unterbrüche (mindestens eine Urinprobe monatlich), die Drogenabstinenz sowie die Fahreignung der Be- schwerdeführerin bestätigen. Das erste dieser zwei Arztzeugnisse sei der Vorinstanz spätestens am 12. Oktober 2018 zuzustellen. Die Vorinstanz stützte diese Verfügung insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. März 2018. Gemäss diesem Bericht sei die Beschwerdeführerin aktuell abstinent (vgl. die Urinprobenresultate auf S. 2, welche für sechs Monate negativ ausfielen), er empfahl jedoch, während eines Zeitraums von zwölf Monaten weiterhin Kontrollen durchzuführen. D. Am 4. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung vom 12. April 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die teilweise Aufhebung der Verfügung bezüglich der angeordneten Auflagen; es seien weniger bzw. weniger engmaschige Kontrolltermine vorzusehen, da sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde und sich die angeordneten monatlichen Urinproben nicht leisten könne. E. Die Vorinstanz beantragt am 16. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Ver- fügung geltend machen will, kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie sich die aus den angeordneten ärztlichen Kontrollen resultierenden Kosten von über CHF 1'000.- – zusätzlich zu den rund CHF 4'000.-, die das vorliegende Verfahren bereits gekostet habe – aufgrund ihrer aktuell schwierigen finanziellen Lage nicht leisten könne.
E. 3.1 Art. 17 Abs. 3 SVG regelt die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N. 12, mit Hinweisen). Nach dieser Bestimmung kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmung- en, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahr- eignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahreignung der betroffenen Person stabil ist (WEISSENBERGER, Art. 17 SVG N. 14). Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (BGE 125 II 289 E. 2b). Die Auflage einer Abstinenz unter ärztlicher Kontrolle stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar, der nur zulässig ist, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffent- liches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Der Eingriff verfügt mit Art. 17 Abs. 3 SVG über eine gesetzliche Grundlage und er dient der Verkehrssicherheit, womit er offen- sichtlich im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Urteil BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.2). Die vorliegend angeordneten Auflagen sind demnach – gestützt auf die obigen Ausführungen – grundsätzlich zulässig. Zu prüfen ist jedoch noch, ob die streitigen Auflagen verhältnismässig sind.
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E. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führer- ausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden (Urteil BGer 1C_342/2009 vom
23. März 2010 E. 2.4). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4-5 Jahren bedarf und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (Urteile BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4; 6A.77/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1, mit Hinweisen). Die gleichen Grundsätze gelangen sinngemäss auch bei Drogenmissbrauch zur Anwendung (siehe Urteil BGer 1C_529/2011 vom 30. März 2012 E. 2.4, bei dem eine Abstinenz- auflage von vier Jahren verfügt worden war; BGE 125 II 289 E. 2b, in dem es eine Auflage zur Drogenabstinenz von einem Jahr zu beurteilen galt). Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Dauer der verfügten Auflagen im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein langjähriger Cannabiskonsum festgestellt wurde (Gutachten vom 18. August 2015 von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Des Weiteren wurde sie zu einem früheren Zeitpunkt bereits rückfällig bzw. hat entgegen einer entsprechenden Auflage (Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Sep- tember 2015) weiter Cannabis konsumiert (siehe Begründung der Verfügung vom 12. Mai 2016). Auch konnte sie erst fast zwei Jahre nach dem Sicherungsentzug vom 12. Mai 2016 die erforderte sechsmonatige Abstinenz nachweisen (vgl. die Analyseresultate im Arztbericht vom 26. März 2018). Aufgrund der im Verhältnis zum langjährigen Konsum relativ kurzen Abstinenzdauer im heutigen Zeitpunkt erscheint eine ärztlich kontrollierte Drogenabstinenz als Auflage zur Wieder- zulassung für die Dauer von einem Jahr als verhältnismässig, wie dies überdies auch die Vor- instanz in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2018 darlegt. Angesichts der festgestellten Cannabismissbrauchsproblematik entspricht die Einhaltung einer vollständigen kontrollierten Cannabisabstinenz mittels monatlicher Urinproben der gängigen Praxis (Entscheid der Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2017/78 vom 30. November 2017 E. 3). Die monatlichen Urinproben drängen sich bereits deshalb auf, weil Cannabis nur bis zu 30 Tage im Urin nachweisbar ist (vgl. BGE 124 II 559 E. 3c/aa mit Hinweis; vgl. auch das Merkblatt betreffend Führerausweis und Cannabis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, abrufbar unter https://arud.ch/docs/Faktenblaetter/Merkblatt_Fuehrerausweis_Cannabis.pdf, zuletzt besucht am
12. Juni 2018, welches Urinproben alle drei bis vier Wochen vorsieht). Zudem erweist sich auch aufgrund der oben erwähnten Rechtsprechung eine Auflage der Drogenabstinenz von einem Jahr ohne weiteres als verhältnismässig.
E. 3.3 Weiter hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Kosten für die Kontrolle der Abstinenzauflage von rund CHF 5'000.- verfassungsmässig nicht zu beanstanden seien, selbst wenn noch Gebühren hinzukämen (Urteil BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 in E. 3.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den angeordneten Auflagen mit weitaus geringeren Kosten zu rechnen (aufgrund der als eher übersetzt zu beurteilenden Angaben der Beschwerdeführerin wohl rund CHF 2'000.- bis April 2019). In casu erscheinen die mutmasslichen Kosten, welche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den verfügten Auflagen entstehen, auch angesichts der nicht ausgeschlossenen Rückfallgefahr und des erheb- lichen öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit – insbesondere auch unter Berücksich- tigung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, welche seit kurzer Zeit als Berufsfahrerin angestellt sei – als verhältnismässig, zumal sie dank der verfügten Wiedererteilung des Führer- ausweises ihren Beruf wieder ausführen kann.
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E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde schliesslich sinngemäss beantragen möchte, dass die durch die Auflage entstandenen Kosten vom Staat zu tragen sind, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Kosten nach der Rechtsprechung und der Lehre unter anderem gestützt auf das Verursacherprinzip dem betroffenen Inhaber des Führerausweises aufzuerlegen sind. Der Betroffene kann dafür keine unentgeltliche Rechtspflege beantragen, selbst wenn er beruflich oder aus anderen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist (WEISSENBERGER, Art. 15d SVG N. 23; siehe auch Urteile BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.2, mit Hinweisen; 1C_163/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4), und es ist nicht ersichtlich, dass durch die aufgrund der Abstinenzauflage entstehenden Kosten die Grundsätze des Kostendeckungs- bzw. des Äqui- valenzprinzips missachtet würden (vgl. auch Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.2).
E. 5 Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die verfügten Auflagen erweisen sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2018 ist zu bestätigen.
E. 6 Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und werden in Anbetracht ihrer finanziellen Lage auf CHF 300.- festgelegt (Art. 131 Abs. 1 und 129 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 11. Juni 2018/dgr/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 55 Urteil vom 11. Juni 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen Beschwerde vom 4. Mai 2018 gegen die Verfügung vom 12. April 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1982 geboren; sie besitzt seit 2005 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativ- massnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist (abgesehen von den unten erwähnten Massnahmen) ein Entzug des Führerausweises von drei Monaten im Jahr 2006 auf sie verzeichnet. B. Der Beschwerdeführerin wurde der Führerausweis mit Verfügung der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) vom 2. April 2015 vorsorglich ent- zogen, da sie am 9. Februar 2015 ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt hatte und daher Zweifel an ihrer Fahreignung bestanden. Am 17. September 2015 verfügte die Vorinstanz wegen dieses Vorfalls einen Warnungsentzug für drei Monate (wobei diese Massnahme aufgrund des vorangehenden vorsorglichen Entzuges bereits vollzogen war); gleichzeitig verfügte sie die Wiederzulassung der Beschwerdeführerin zum motorisierten Strassenverkehr, verbunden namentlich mit der Auflage, die Beschwerdeführerin habe während mindestens sechs Monaten ihre Drogenabstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen nachzuweisen. Dies gelang ihr vorerst nicht, da die Analyseresultate vom 30. November 2015 und 15. April 2016 positiv auf Cannabis ausfielen. Deshalb verfügte die Vorinstanz am 12. Mai 2016 den Sicherungsentzug des Führer- ausweises wegen Nichteinhaltung der verfügten Auflagen. Die Vorinstanz legte in diesem Entscheid zudem dar, dass die Rückerstattung des Führerausweises in Erwägung gezogen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin mittels ärztlicher Berichte eine Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten nachweisen könne. C. Am 12. April 2018 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen werde. Mit der Rückerstattung des Führerausweises verbindet die Vorinstanz die folgenden Auflagen: das Einhalten einer Drogenabstinenz sowie die Weiterführung der ärztlichen Kontrollen während mindestens zwölf Monaten, weiter das Einreichen von zwei Arztzeugnissen, welche die regelmässige ärztliche Kontrolle ohne Unterbrüche (mindestens eine Urinprobe monatlich), die Drogenabstinenz sowie die Fahreignung der Be- schwerdeführerin bestätigen. Das erste dieser zwei Arztzeugnisse sei der Vorinstanz spätestens am 12. Oktober 2018 zuzustellen. Die Vorinstanz stützte diese Verfügung insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. März 2018. Gemäss diesem Bericht sei die Beschwerdeführerin aktuell abstinent (vgl. die Urinprobenresultate auf S. 2, welche für sechs Monate negativ ausfielen), er empfahl jedoch, während eines Zeitraums von zwölf Monaten weiterhin Kontrollen durchzuführen. D. Am 4. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung vom 12. April 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die teilweise Aufhebung der Verfügung bezüglich der angeordneten Auflagen; es seien weniger bzw. weniger engmaschige Kontrolltermine vorzusehen, da sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde und sich die angeordneten monatlichen Urinproben nicht leisten könne. E. Die Vorinstanz beantragt am 16. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Ver- fügung geltend machen will, kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie sich die aus den angeordneten ärztlichen Kontrollen resultierenden Kosten von über CHF 1'000.- – zusätzlich zu den rund CHF 4'000.-, die das vorliegende Verfahren bereits gekostet habe – aufgrund ihrer aktuell schwierigen finanziellen Lage nicht leisten könne. 3.1. Art. 17 Abs. 3 SVG regelt die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N. 12, mit Hinweisen). Nach dieser Bestimmung kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmung- en, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahr- eignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahreignung der betroffenen Person stabil ist (WEISSENBERGER, Art. 17 SVG N. 14). Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (BGE 125 II 289 E. 2b). Die Auflage einer Abstinenz unter ärztlicher Kontrolle stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar, der nur zulässig ist, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffent- liches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Der Eingriff verfügt mit Art. 17 Abs. 3 SVG über eine gesetzliche Grundlage und er dient der Verkehrssicherheit, womit er offen- sichtlich im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Urteil BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.2). Die vorliegend angeordneten Auflagen sind demnach – gestützt auf die obigen Ausführungen – grundsätzlich zulässig. Zu prüfen ist jedoch noch, ob die streitigen Auflagen verhältnismässig sind.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führer- ausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden (Urteil BGer 1C_342/2009 vom
23. März 2010 E. 2.4). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4-5 Jahren bedarf und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (Urteile BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4; 6A.77/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1, mit Hinweisen). Die gleichen Grundsätze gelangen sinngemäss auch bei Drogenmissbrauch zur Anwendung (siehe Urteil BGer 1C_529/2011 vom 30. März 2012 E. 2.4, bei dem eine Abstinenz- auflage von vier Jahren verfügt worden war; BGE 125 II 289 E. 2b, in dem es eine Auflage zur Drogenabstinenz von einem Jahr zu beurteilen galt). Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Dauer der verfügten Auflagen im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein langjähriger Cannabiskonsum festgestellt wurde (Gutachten vom 18. August 2015 von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Des Weiteren wurde sie zu einem früheren Zeitpunkt bereits rückfällig bzw. hat entgegen einer entsprechenden Auflage (Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Sep- tember 2015) weiter Cannabis konsumiert (siehe Begründung der Verfügung vom 12. Mai 2016). Auch konnte sie erst fast zwei Jahre nach dem Sicherungsentzug vom 12. Mai 2016 die erforderte sechsmonatige Abstinenz nachweisen (vgl. die Analyseresultate im Arztbericht vom 26. März 2018). Aufgrund der im Verhältnis zum langjährigen Konsum relativ kurzen Abstinenzdauer im heutigen Zeitpunkt erscheint eine ärztlich kontrollierte Drogenabstinenz als Auflage zur Wieder- zulassung für die Dauer von einem Jahr als verhältnismässig, wie dies überdies auch die Vor- instanz in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2018 darlegt. Angesichts der festgestellten Cannabismissbrauchsproblematik entspricht die Einhaltung einer vollständigen kontrollierten Cannabisabstinenz mittels monatlicher Urinproben der gängigen Praxis (Entscheid der Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2017/78 vom 30. November 2017 E. 3). Die monatlichen Urinproben drängen sich bereits deshalb auf, weil Cannabis nur bis zu 30 Tage im Urin nachweisbar ist (vgl. BGE 124 II 559 E. 3c/aa mit Hinweis; vgl. auch das Merkblatt betreffend Führerausweis und Cannabis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, abrufbar unter https://arud.ch/docs/Faktenblaetter/Merkblatt_Fuehrerausweis_Cannabis.pdf, zuletzt besucht am
12. Juni 2018, welches Urinproben alle drei bis vier Wochen vorsieht). Zudem erweist sich auch aufgrund der oben erwähnten Rechtsprechung eine Auflage der Drogenabstinenz von einem Jahr ohne weiteres als verhältnismässig. 3.3. Weiter hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Kosten für die Kontrolle der Abstinenzauflage von rund CHF 5'000.- verfassungsmässig nicht zu beanstanden seien, selbst wenn noch Gebühren hinzukämen (Urteil BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 in E. 3.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den angeordneten Auflagen mit weitaus geringeren Kosten zu rechnen (aufgrund der als eher übersetzt zu beurteilenden Angaben der Beschwerdeführerin wohl rund CHF 2'000.- bis April 2019). In casu erscheinen die mutmasslichen Kosten, welche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den verfügten Auflagen entstehen, auch angesichts der nicht ausgeschlossenen Rückfallgefahr und des erheb- lichen öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit – insbesondere auch unter Berücksich- tigung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, welche seit kurzer Zeit als Berufsfahrerin angestellt sei – als verhältnismässig, zumal sie dank der verfügten Wiedererteilung des Führer- ausweises ihren Beruf wieder ausführen kann.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 4. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde schliesslich sinngemäss beantragen möchte, dass die durch die Auflage entstandenen Kosten vom Staat zu tragen sind, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Kosten nach der Rechtsprechung und der Lehre unter anderem gestützt auf das Verursacherprinzip dem betroffenen Inhaber des Führerausweises aufzuerlegen sind. Der Betroffene kann dafür keine unentgeltliche Rechtspflege beantragen, selbst wenn er beruflich oder aus anderen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist (WEISSENBERGER, Art. 15d SVG N. 23; siehe auch Urteile BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.2, mit Hinweisen; 1C_163/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4), und es ist nicht ersichtlich, dass durch die aufgrund der Abstinenzauflage entstehenden Kosten die Grundsätze des Kostendeckungs- bzw. des Äqui- valenzprinzips missachtet würden (vgl. auch Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.2). 5. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die verfügten Auflagen erweisen sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2018 ist zu bestätigen. 6. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und werden in Anbetracht ihrer finanziellen Lage auf CHF 300.- festgelegt (Art. 131 Abs. 1 und 129 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 11. Juni 2018/dgr/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: