Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist seit 1974 im Besitz des Führerausweises der Kategorien A, A1, B, BE, B1, D1, D1E, F, G und M und seit 2002 zusätzlich der Kategorien C1 und C1E. Zu- dem verfügt er seit dem Jahr 2002 über eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121). Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 7. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer in B.________ beim Rückwärtsfahren mit dem hinteren Teil seines Personenwagens ein abgestelltes Fahrzeug einer Drittperson am hinteren Kotflügel touchiert und beschädigt und ist weggefahren, ohne sich um den Schaden zu kümmern bzw. ohne sich zu vergewissern, dass kein Schaden entstanden ist. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2016, dass infolge dieses Ereignisses ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde und namentlich ein Führerausweisentzug, ein Fahrverbot oder eine Verwarnung verfügt werden könnten. Sie gab dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit zur Stellungnahme. D. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Er habe gegen den Strafbefehl des Oberamtes vom 18. Januar 2016 Einsprache erhoben und rechne im Strafverfahren mit einem vollumfänglichen Freispruch. Die Vorinstanz hat das Administrativverfahren am 15. Februar 2016 antragsgemäss sistiert. E. Der Polizeirichter des Seebezirks hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Dezember 2016 infolge des Ereignisses vom 7. Dezember 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 600.- ver- urteilt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. F. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 12. Januar 2018 wurde das Administrativverfahren wieder aufgenommen; die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme und wies ihn darauf hin, dass die Akten nach Ablauf der angesetzten Frist anlässlich der Plenar- sitzung der Vorinstanz zum Entscheid unterbreitet werden. G. Der Beschwerdeführer beantragte am 18. Januar 2018, das Administrativverfahren sei ohne Aussprechung einer Massnahme einzustellen. Er sei lediglich wegen einer Bagatellwiderhandlung verurteilt worden und eine konkrete oder abstrakte Gefährdung habe nie bestanden. Bei diesem besonders leichten Fall sei auf eine Administrativmassnahme zu verzichten. Soweit die Vorinstanz dies anders sehe, ersuche er diese, ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs ihre Sichtweise dar- zulegen, damit er entsprechend darauf eingehen könne. H. Die Vorinstanz verlängerte am 22. Januar 2018 die Frist zur Stellungnahme und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass vor dem Entscheid keine konkrete Massnahmen- empfehlung abgegeben werden könne; die Vorinstanz werde ihren Entscheid anlässlich der Ple- narsitzung fällen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 I. Am 5. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung; er gehe gemäss dem Schreiben der Vorinstanz davon auf, dass keine Administrativmassnahme verfügt werde. Dies sei aufgrund der begangenen Bagatellwiderhandlung auch richtig. Im Übrigen sei er als Taxifahrer auf den Führerausweis angewiesen, so dass auch deshalb keine Massnahme in Betracht zu ziehen sei. J. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 hat die Vorinstanz infolge des Vorfalls vom
7. Dezember 2015 eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen; das fragliche Ereignis wurde dabei als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifi- ziert. K. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 21. März 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei die Angele- genheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm vorgängig nicht mitgeteilt worden sei, welche Massnahme voraussichtlich verfügt werde. Auch habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt. L. Die Vorinstanz beantragt am 16. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. M. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Aufl. 2014, Rz. 317). Diese fundamentale Verfahrensgarantie dient somit einerseits der Sach- verhaltsermittlung; anderseits stellt sie ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und in die- ser Funktion ein zentrales Element eines fairen Verfahrens dar, in welchem die Beteiligten nicht bloss Objekte, sondern Subjekte staatlichen Handelns sind (GRIFFEL, in Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 8 Rz. 2). Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG). Im Massnahmenrecht des Strassenverkehrs wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs insofern Rechnung getragen, als der Betroffene nach Art. 23 Abs. 1 letzter Satz SVG vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes in der Regel anzuhören ist. Davon kann nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist (siehe zu den Ausnahmen namentlich Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).
E. 3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensgarantien. Rechtsprechung und Lehre haben folgende Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör als minimale Garantien herausgearbeitet: Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung, auf Aktenein- sicht und Aktenführungspflicht, auf Eröffnung und Begründung der Verfügung sowie auf Vertretung und Verbeiständung (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
E. 3.2 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere auch das Recht des Betroffenen beinhaltet, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äus- sern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 48 E. 3a; 122 I 53 E. 4a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die betroffene Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien ver- nünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 132 II 485 E. 3.2; 132 II 257 E. 4.2). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs es unter Umständen erfordert, dass die Behörde – bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspiel- raums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist – diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 127 V 431 E. 2b; 126 I 19 E. 2c; Urteil BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.3 mit weiteren Hin- weisen). Im Grundsatz geht jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Vorbe- scheidverfahren – wie es in bestimmten Rechtsgebieten gesetzlich vorgeschrieben ist und in dem die betroffene Person nicht nur Gelegenheit hat, sich zum Gegenstand der in Aussicht genomme- nen Verfügung zu äussern, sondern den Entwurf der beabsichtigten Verfügung zur Stellungnahme
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 zugestellt bekommt – über die Anforderungen des Anspruches auf rechtliches Gehör hinaus (BGE 129 II 497 E. 2.2; 134 V 97 E. 2.8.2; Urteil BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.3). Gene- rell umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf äussern zu dürfen (siehe zum Ganzen BGE 129 II 497 E. 2.2; Urteil BGer 2C_695/2014 vom
16. Januar 2015 E. 4.3).
E. 3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz das Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2016 bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Am 12. Januar 2018 – nachdem das Urteil des Polizeirichters vom 27. Dezember 2016 unangefochten in Rechts- kraft erwachsen war und die Vorinstanz von diesem Urteil Kenntnis erhalten hat – wurde das Ver- fahren wieder aufgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme ge- währt, wobei er sich insbesondere auch zu diesem Strafurteil äussern konnte. Am 22. Januar 2018 wurde sein Antrag, wonach ihm die in Aussicht stehende Massnahme vorgängig mitzuteilen sei, abgelehnt. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom
E. 3.3.1 Wie oben bereits erwähnt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht auch das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf äussern zu dürfen. Aus Art. 23 Abs. 1 letzter Satz SVG, welcher festhält, dass der Betroffene in der Regel vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes anzuhören sei, ergibt sich kein Anspruch auf Durchführung eines Vorbescheidverfahrens; dies gilt umso mehr, als diese Bestimmung lediglich den Entzug des Führerausweises und das Fahrverbot erwähnt, nicht aber die hier ausgesprochene (weniger ein- schneidende) Verwarnung.
E. 3.3.2 Auch lag kein Fall vor, bei dem die Vorinstanz den Betroffenen nach der Rechtsprechung (ausnahmsweise) vor der Ausfällung der Massnahme über ihre Rechtsauffassung orientieren muss: Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bereits aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 klar sein, dass infolge des Ereignisses vom 7. Dezember 2015 gegen ihn eine Administrativmassnahme, namentlich ein Führerausweisentzug, ein Fahrverbot oder eine Verwarnung verfügt werden könnte. Mit der Verwarnung hat die Vorinstanz denn auch die mildeste dieser generell in Aussicht gestellten Massnahmen verfügt. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung zu Recht auf jenen Sachverhalt abgestellt, der im Strafurteil – welches im ordentlichen Verfahren ergangen ist und vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde – etabliert wurde (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 136 II 447 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde fer- ner auch nicht dar, dass dieser Sachverhalt nicht richtig wäre. Die Vorinstanz hat das Ereignis vom
E. 3.4 Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm vor dem Erlass ihrer Verfügung nicht mitteilte, welche Massnahme voraussichtlich gegen ihn verfügt würde. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde weiter, dass die Verfügung der Vor- instanz ungenügend begründet sei. Er habe beantragt, es sei angesichts der Bagatellwiderhand- lung und der Tatsache, dass er Taxifahrer sei, nach Art. 16a Abs. 4 SVG von einer Verwarnung abzusehen. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt und da- mit die Begründungspflicht verletzt. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Anspruch der betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Ent- scheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinwei- sen; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli- ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff., mit zahlreichen Hinweisen). 4.3. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung gerade noch knapp zu genü- gen. Zwar wurden in der Verfügung die dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht ausführlich wiedergegeben; aus der Verfügung ergibt sich jedoch namentlich, dass hinsichtlich des Sachverhalts auf das Strafurteil des Polizeirichters abgestellt wird, und dass diese Widerhandlung
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird. Bereits im Schreiben vom 14. Januar 2016 erwähnte die Vorinstanz zudem die wesentlichen Kriterien, die sie im Administrativverfahren berücksichtigen werde, nämlich den Schweregrad und die Umstände der Widerhandlung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, den automobilistischen Leumund und die persönliche sowie berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis. Wenn auch die Verfügung der Vorinstanz nur knapp begründet ist, ergibt sich aus ihr dennoch deutlich, dass die Vorinstanz entgegen der (nicht weiter begründeten) Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einem besonders leichten Fall bzw. einer Bagatellwiderhandlung ausging, wie sich dies im Übrigen auch bereits aus dem Urteil des Polizeirichters ergibt. Wie erwähnt, bestand für eine entsprechende Qualifizierung auch offensichtlich kein Raum. Zudem ist auch offensichtlich, dass der gute automobilistische Leumund des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, da doch mit Verfügung vom 15. Februar 2018 gestützt auf Art. 16a Abs. 4 SVG lediglich eine Verwarnung ausgesprochen und auf einen Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16a Abs. 3 SVG verzichtet wurde. Gestützt auf die (wenn auch knappe) Begründung der Vorinstanz wusste der Beschwerdeführer in casu, was ihm konkret vorgeworfen wird und er konnte sich angemessen wehren. Auch ist zu berücksichtigen, dass er lediglich verwarnt wurde und bei der gegebenen Sachlage kein Raum bestand, um von Massnahmen abzusehen bzw. um eine mildere Massnahme zu verfügen; das Argument, wonach er als Taxifahrer auf den Führerausweis angewiesen sei, ist demnach ohnehin nicht entscheidrelevant, sodass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, sich in der Begründung ausführlich damit auseinanderzusetzen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die Begründungs- pflicht verletzt habe, geht demnach fehl. 5. Die von der Vorinstanz verfügte Verwarnung des Beschwerdeführers erweist sich im Ergebnis als gerechtfertigt; in Bezug auf die verletzten Verkehrsregeln und deren Bedeutung werden zu Recht keine materiellen Argumente vorgebracht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfü- gung der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 ist zu bestätigen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. April 2018/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
E. 7 Dezember 2015, bei dem der Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren mit dem hinteren rech- ten Teil seines Personenwagens ein abgestelltes Fahrzeug einer Drittperson am hinteren Kotflügel touchierte und beschädigte und schliesslich wegfuhr, ohne sich um den Schaden zu kümmern bzw. ohne sich zu vergewissern, dass kein Schaden entstanden ist, als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert. Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Nur in besonders leichten Fällen kann nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen verzichtet werden. Ein solcher besonders leichter Fall liegt nur vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahr- zeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil BGer 6A.52/2005 vom 2. De- zember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des besonders leichten Falles orientiert sich an den Ver- kehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) erledigt werden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Die gesetzliche Obergrenze für Ordnungs- bussen liegt bei CHF 300.- (Art. 1 Abs. 2 OBG), wobei allerdings der Verordnungsgeber diesen gesetzlichen Rahmen nicht ausgeschöpft hat. Auch wurde der Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 4 SVG in der Praxis nahezu auf Null reduziert (siehe WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N. 33). Gestützt auf diese Bestimmungen und die Praxis blieb der Vorinstanz kein Raum, um das Ereignis vom 7. Dezember 2015 als besonders leichten Fall zu qualifizieren und folglich ausnahmsweise auf jegliche Massnahme zu verzichten; so hatte der Polizeirichter im Urteil vom 27. Dezember 2016 insbesondere festgehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als ganz gering angesehen werden könne; zudem wurde dieser zu einer Busse von CHF 600.- verur- teilt, womit der Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens deutlich überschritten wird. Bei dieser Sachlage kann in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass der Vorinstanz beim Entscheid über die Massnahme ein besonders grosser Ermessensspielraum zukam, und es liegt auch sonst keine Konstellation vor, bei der die Behörde (ausnahmsweise) vor der Ausfällung ihres Entschei- des ihre Rechtsansicht darlegen müsste.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 38 Urteil vom 30. April 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Matthieu Loup Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verwarnung wegen leichter Widerhandlung Beschwerde vom 21. März 2018 gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist seit 1974 im Besitz des Führerausweises der Kategorien A, A1, B, BE, B1, D1, D1E, F, G und M und seit 2002 zusätzlich der Kategorien C1 und C1E. Zu- dem verfügt er seit dem Jahr 2002 über eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121). Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 7. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer in B.________ beim Rückwärtsfahren mit dem hinteren Teil seines Personenwagens ein abgestelltes Fahrzeug einer Drittperson am hinteren Kotflügel touchiert und beschädigt und ist weggefahren, ohne sich um den Schaden zu kümmern bzw. ohne sich zu vergewissern, dass kein Schaden entstanden ist. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2016, dass infolge dieses Ereignisses ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde und namentlich ein Führerausweisentzug, ein Fahrverbot oder eine Verwarnung verfügt werden könnten. Sie gab dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit zur Stellungnahme. D. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Er habe gegen den Strafbefehl des Oberamtes vom 18. Januar 2016 Einsprache erhoben und rechne im Strafverfahren mit einem vollumfänglichen Freispruch. Die Vorinstanz hat das Administrativverfahren am 15. Februar 2016 antragsgemäss sistiert. E. Der Polizeirichter des Seebezirks hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Dezember 2016 infolge des Ereignisses vom 7. Dezember 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 600.- ver- urteilt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. F. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 12. Januar 2018 wurde das Administrativverfahren wieder aufgenommen; die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme und wies ihn darauf hin, dass die Akten nach Ablauf der angesetzten Frist anlässlich der Plenar- sitzung der Vorinstanz zum Entscheid unterbreitet werden. G. Der Beschwerdeführer beantragte am 18. Januar 2018, das Administrativverfahren sei ohne Aussprechung einer Massnahme einzustellen. Er sei lediglich wegen einer Bagatellwiderhandlung verurteilt worden und eine konkrete oder abstrakte Gefährdung habe nie bestanden. Bei diesem besonders leichten Fall sei auf eine Administrativmassnahme zu verzichten. Soweit die Vorinstanz dies anders sehe, ersuche er diese, ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs ihre Sichtweise dar- zulegen, damit er entsprechend darauf eingehen könne. H. Die Vorinstanz verlängerte am 22. Januar 2018 die Frist zur Stellungnahme und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass vor dem Entscheid keine konkrete Massnahmen- empfehlung abgegeben werden könne; die Vorinstanz werde ihren Entscheid anlässlich der Ple- narsitzung fällen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 I. Am 5. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung; er gehe gemäss dem Schreiben der Vorinstanz davon auf, dass keine Administrativmassnahme verfügt werde. Dies sei aufgrund der begangenen Bagatellwiderhandlung auch richtig. Im Übrigen sei er als Taxifahrer auf den Führerausweis angewiesen, so dass auch deshalb keine Massnahme in Betracht zu ziehen sei. J. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 hat die Vorinstanz infolge des Vorfalls vom
7. Dezember 2015 eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen; das fragliche Ereignis wurde dabei als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifi- ziert. K. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 21. März 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei die Angele- genheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm vorgängig nicht mitgeteilt worden sei, welche Massnahme voraussichtlich verfügt werde. Auch habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt. L. Die Vorinstanz beantragt am 16. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. M. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde insbesondere, dass die Vorinstanz seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er könne diesen Anspruch nur dann vollumfänglich
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 wahrnehmen, wenn er als Betroffener über die konkret drohende Massnahme klar in Kenntnis ge- setzt werde. Es genüge nicht, lediglich eine (nicht weiter definierte) Massnahme in Aussicht zu stellen. Er laufe andernfalls Gefahr, sich bei einer Stellungnahme selbst zu belasten bzw. der Vor- instanz Argumente anzugeben, die dann gegen ihn verwendet werden könnten. Wenn jedoch dem Betroffenen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs genau mitgeteilt werde, mit wel- cher Massnahme er zu rechnen habe, könne dieser entsprechend reagieren. Da die Vorinstanz es unterlassen habe, ihm vor Erlass der Verfügung die mutmasslich zu verhängende Massnahme bekannt zu geben, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. 3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensgarantien. Rechtsprechung und Lehre haben folgende Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör als minimale Garantien herausgearbeitet: Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung, auf Aktenein- sicht und Aktenführungspflicht, auf Eröffnung und Begründung der Verfügung sowie auf Vertretung und Verbeiständung (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
3. Aufl. 2014, Rz. 317). Diese fundamentale Verfahrensgarantie dient somit einerseits der Sach- verhaltsermittlung; anderseits stellt sie ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und in die- ser Funktion ein zentrales Element eines fairen Verfahrens dar, in welchem die Beteiligten nicht bloss Objekte, sondern Subjekte staatlichen Handelns sind (GRIFFEL, in Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 8 Rz. 2). Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG). Im Massnahmenrecht des Strassenverkehrs wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs insofern Rechnung getragen, als der Betroffene nach Art. 23 Abs. 1 letzter Satz SVG vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes in der Regel anzuhören ist. Davon kann nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist (siehe zu den Ausnahmen namentlich Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). 3.2. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere auch das Recht des Betroffenen beinhaltet, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äus- sern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 48 E. 3a; 122 I 53 E. 4a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die betroffene Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien ver- nünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 132 II 485 E. 3.2; 132 II 257 E. 4.2). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs es unter Umständen erfordert, dass die Behörde – bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspiel- raums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist – diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 127 V 431 E. 2b; 126 I 19 E. 2c; Urteil BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.3 mit weiteren Hin- weisen). Im Grundsatz geht jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Vorbe- scheidverfahren – wie es in bestimmten Rechtsgebieten gesetzlich vorgeschrieben ist und in dem die betroffene Person nicht nur Gelegenheit hat, sich zum Gegenstand der in Aussicht genomme- nen Verfügung zu äussern, sondern den Entwurf der beabsichtigten Verfügung zur Stellungnahme
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 zugestellt bekommt – über die Anforderungen des Anspruches auf rechtliches Gehör hinaus (BGE 129 II 497 E. 2.2; 134 V 97 E. 2.8.2; Urteil BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.3). Gene- rell umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf äussern zu dürfen (siehe zum Ganzen BGE 129 II 497 E. 2.2; Urteil BGer 2C_695/2014 vom
16. Januar 2015 E. 4.3). 3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz das Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2016 bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Am 12. Januar 2018 – nachdem das Urteil des Polizeirichters vom 27. Dezember 2016 unangefochten in Rechts- kraft erwachsen war und die Vorinstanz von diesem Urteil Kenntnis erhalten hat – wurde das Ver- fahren wieder aufgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme ge- währt, wobei er sich insbesondere auch zu diesem Strafurteil äussern konnte. Am 22. Januar 2018 wurde sein Antrag, wonach ihm die in Aussicht stehende Massnahme vorgängig mitzuteilen sei, abgelehnt. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom
7. Dezember 2015, welches sie als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte, verwarnt. Wie nachfolgend dargelegt wird, hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör keinesfalls verletzt. 3.3.1. Wie oben bereits erwähnt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht auch das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf äussern zu dürfen. Aus Art. 23 Abs. 1 letzter Satz SVG, welcher festhält, dass der Betroffene in der Regel vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes anzuhören sei, ergibt sich kein Anspruch auf Durchführung eines Vorbescheidverfahrens; dies gilt umso mehr, als diese Bestimmung lediglich den Entzug des Führerausweises und das Fahrverbot erwähnt, nicht aber die hier ausgesprochene (weniger ein- schneidende) Verwarnung. 3.3.2. Auch lag kein Fall vor, bei dem die Vorinstanz den Betroffenen nach der Rechtsprechung (ausnahmsweise) vor der Ausfällung der Massnahme über ihre Rechtsauffassung orientieren muss: Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bereits aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 klar sein, dass infolge des Ereignisses vom 7. Dezember 2015 gegen ihn eine Administrativmassnahme, namentlich ein Führerausweisentzug, ein Fahrverbot oder eine Verwarnung verfügt werden könnte. Mit der Verwarnung hat die Vorinstanz denn auch die mildeste dieser generell in Aussicht gestellten Massnahmen verfügt. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung zu Recht auf jenen Sachverhalt abgestellt, der im Strafurteil – welches im ordentlichen Verfahren ergangen ist und vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde – etabliert wurde (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 136 II 447 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde fer- ner auch nicht dar, dass dieser Sachverhalt nicht richtig wäre. Die Vorinstanz hat das Ereignis vom
7. Dezember 2015, bei dem der Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren mit dem hinteren rech- ten Teil seines Personenwagens ein abgestelltes Fahrzeug einer Drittperson am hinteren Kotflügel touchierte und beschädigte und schliesslich wegfuhr, ohne sich um den Schaden zu kümmern bzw. ohne sich zu vergewissern, dass kein Schaden entstanden ist, als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert. Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Nur in besonders leichten Fällen kann nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen verzichtet werden. Ein solcher besonders leichter Fall liegt nur vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahr- zeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil BGer 6A.52/2005 vom 2. De- zember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des besonders leichten Falles orientiert sich an den Ver- kehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) erledigt werden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Die gesetzliche Obergrenze für Ordnungs- bussen liegt bei CHF 300.- (Art. 1 Abs. 2 OBG), wobei allerdings der Verordnungsgeber diesen gesetzlichen Rahmen nicht ausgeschöpft hat. Auch wurde der Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 4 SVG in der Praxis nahezu auf Null reduziert (siehe WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N. 33). Gestützt auf diese Bestimmungen und die Praxis blieb der Vorinstanz kein Raum, um das Ereignis vom 7. Dezember 2015 als besonders leichten Fall zu qualifizieren und folglich ausnahmsweise auf jegliche Massnahme zu verzichten; so hatte der Polizeirichter im Urteil vom 27. Dezember 2016 insbesondere festgehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als ganz gering angesehen werden könne; zudem wurde dieser zu einer Busse von CHF 600.- verur- teilt, womit der Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens deutlich überschritten wird. Bei dieser Sachlage kann in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass der Vorinstanz beim Entscheid über die Massnahme ein besonders grosser Ermessensspielraum zukam, und es liegt auch sonst keine Konstellation vor, bei der die Behörde (ausnahmsweise) vor der Ausfällung ihres Entschei- des ihre Rechtsansicht darlegen müsste. 3.4. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm vor dem Erlass ihrer Verfügung nicht mitteilte, welche Massnahme voraussichtlich gegen ihn verfügt würde. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde weiter, dass die Verfügung der Vor- instanz ungenügend begründet sei. Er habe beantragt, es sei angesichts der Bagatellwiderhand- lung und der Tatsache, dass er Taxifahrer sei, nach Art. 16a Abs. 4 SVG von einer Verwarnung abzusehen. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt und da- mit die Begründungspflicht verletzt. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Anspruch der betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Ent- scheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinwei- sen; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli- ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff., mit zahlreichen Hinweisen). 4.3. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung gerade noch knapp zu genü- gen. Zwar wurden in der Verfügung die dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht ausführlich wiedergegeben; aus der Verfügung ergibt sich jedoch namentlich, dass hinsichtlich des Sachverhalts auf das Strafurteil des Polizeirichters abgestellt wird, und dass diese Widerhandlung
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird. Bereits im Schreiben vom 14. Januar 2016 erwähnte die Vorinstanz zudem die wesentlichen Kriterien, die sie im Administrativverfahren berücksichtigen werde, nämlich den Schweregrad und die Umstände der Widerhandlung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, den automobilistischen Leumund und die persönliche sowie berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis. Wenn auch die Verfügung der Vorinstanz nur knapp begründet ist, ergibt sich aus ihr dennoch deutlich, dass die Vorinstanz entgegen der (nicht weiter begründeten) Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einem besonders leichten Fall bzw. einer Bagatellwiderhandlung ausging, wie sich dies im Übrigen auch bereits aus dem Urteil des Polizeirichters ergibt. Wie erwähnt, bestand für eine entsprechende Qualifizierung auch offensichtlich kein Raum. Zudem ist auch offensichtlich, dass der gute automobilistische Leumund des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, da doch mit Verfügung vom 15. Februar 2018 gestützt auf Art. 16a Abs. 4 SVG lediglich eine Verwarnung ausgesprochen und auf einen Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16a Abs. 3 SVG verzichtet wurde. Gestützt auf die (wenn auch knappe) Begründung der Vorinstanz wusste der Beschwerdeführer in casu, was ihm konkret vorgeworfen wird und er konnte sich angemessen wehren. Auch ist zu berücksichtigen, dass er lediglich verwarnt wurde und bei der gegebenen Sachlage kein Raum bestand, um von Massnahmen abzusehen bzw. um eine mildere Massnahme zu verfügen; das Argument, wonach er als Taxifahrer auf den Führerausweis angewiesen sei, ist demnach ohnehin nicht entscheidrelevant, sodass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, sich in der Begründung ausführlich damit auseinanderzusetzen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die Begründungs- pflicht verletzt habe, geht demnach fehl. 5. Die von der Vorinstanz verfügte Verwarnung des Beschwerdeführers erweist sich im Ergebnis als gerechtfertigt; in Bezug auf die verletzten Verkehrsregeln und deren Bedeutung werden zu Recht keine materiellen Argumente vorgebracht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfü- gung der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 ist zu bestätigen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. April 2018/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: