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603 2018 144

Freiburg · 2018-12-11 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________, wohnhaft in B.________, ist seit 1983 im Besitz des Führerausweises, namentlich für die Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administra- tivmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. Am 9. April 2017 um 16.01 Uhr fuhr A.________ auf der Hauptstrasse von C.________ in Richtung D.________. In E.________ überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 61 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) informierte A.________ mit Schreiben vom 10. April 2017, dass aufgrund des Ereignisses vom

9. April 2017 ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge sistierte die KAM das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Strafurteils. Mit Urteil vom 19. Juni 2018 verurteilte der Polizeirichter des Saanebezirks A.________ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 61 km/h) in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG. Das Urteil wurde nicht angefoch- ten. Am 25. August 2018 hinterlegte A.________ seinen Führerausweis freiwillig. C. Mit Verfügung vom 13. September 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis ab dem 25. August 2018, bis zur Einreichung eines Fahreignungsgutachtens, vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 28. September 2018 lässt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und insbesondere beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von der Anordnung eines Sicherungsentzugs und eines Fahreignungsgutachtens sei abzusehen; dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis für die Minimaldauer von zwei Jahren zu entziehen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorg- lich entzogen (und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet) wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom

19. Mai 2017 E. 3). Die gemäss Art. 79 Abs. 2 VRG für Zwischenentscheide geltende Beschwerde- frist von zehn Tagen wurde eingehalten. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmit- tels legitimiert (vgl. Art. 76 VRG). Nachdem auch der Kostenvorschuss (Art. 128 VRG) rechtzeitig geleistet wurde, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch auf die Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer der Führeraus- weis für die Minimaldauer von zwei Jahren zu entziehen und – soweit sich das Begehren nicht auf den provisorischen Entzug bezieht – es sei kein Sicherungsentzug anzuordnen. Diese Anträge gehen über den Anfechtungsgegenstand hinaus und können daher im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehören.

E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2). Die Prüfungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz kann nicht darüber hinausgehen, zudem hat diese auch den erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2 Aufl. 2015, Art. 15d N. 71).

E. 2.1 Nach Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem nach seinem bisherigen Verhal- ten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

E. 2.2 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Art. 90 Abs. 4 SVG wird aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3 geahndet werden. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Abs. 3 vor (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; vgl. auch BGE 140 IV 133 E. 3.2).

E. 2.3 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsunter- suchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Die zuständige Behörde hat ein verkehrspsychologi- sches Gutachten anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung vom

27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr ist bei drohenden Siche- rungsentzügen nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provi- sorisch entzogen werden können, und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtli- chen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschlie- ssenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1).

E. 2.4 Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakter- lichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, können sich insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretungen (sogenannten "Raserdelikten") ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeits- überschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklär- ung rechtfertigen (Urteile BGer 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.1-6.2 mit Hinweisen).

E. 2.5 Nach der Rechtsprechung führt allein die Tatsache, dass ein "Raserdelikt" vorliegt, jeden- falls bei erstmaligen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, noch nicht unweiger- lich zu einem vorsorglichen Entzug und der Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung. Ein solches Delikt wird die Behörde aber veranlassen, die gesamten Umstände, die einen Einfluss auf die Fahreignung haben können, sorgfältig zu prüfen (Urteil BGer 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3). In der Literatur wird sodann darauf hingewiesen, dass nur wenige Fälle denkbar seien, in denen die Fahreignung eines Lenkers, der im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, nicht in hohem Masse als zweifelhaft anzusehen wäre (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz,

E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei unzurei- chend begründet und unverständlich. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb Anzeichen für eine charakterliche Ungeeignetheit des Beschwerdeführers bestünden; allein die zur Last gelegte

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Verkehrsregelverletzung genüge nach der Rechtsprechung nicht, um Zweifel an der Fahrfähigkeit zu begründen. Weiter werde der Führerausweis in Anwendung von Art. 30 VZV sowie Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG bis zur Einreichung eines Fahreignungsgutachtens entzogen. Dennoch werde der definitive Entscheid vorbehalten. Betreffend Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG scheine aber ein definitiver Entscheid vorzuliegen. Zudem sei der Entscheid mit Bezug auf Art. 30 VZV insoweit obsolet, als der Beschwerdeführer den Führerausweis bereits im August 2018 hinterlegt habe.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Endentscheide, sondern kann sich auch auf grundlegende prozessleitende Verfügungen beziehen, die die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für Entscheide über die aufschiebende Wirkung (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1) resp. vorsorgliche Massnahmen. Indessen kommt Art. 29 Abs. 2 BV im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird (vgl. Urteil BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung sind die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil BGer 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die entsprechend ihrem Wesen lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, sind die Anforderungen an die Begründung gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzt (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1).

E. 3.3 Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutach- tens, resp. die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung, bildet Gegenstand einer Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen (vgl. oben E. 1.1). Eine solche Verfügung schliesst das Administrativverfahren nicht ab. Ob ein Sicherungsentzug (oder ein Warnungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG) anzuordnen ist, wird die Vorinstanz somit nach Eingang des Fahreignungsgutachtens beurteilen. Auf diesen provisorischen Charakter der Massnahme hat die Vorinstanz hingewiesen, indem sie den definitiven Entscheid vorbehalten hat. Auch lässt die freiwillige Hinterlegung des Führerausweises den vorsorglichen Entzug nicht als obsolet erscheinen. Der Entzug wurde bis zur Einreichung des Fahreignungsgutachtens angeord- net, weshalb der Beschwerdeführer vor Eintritt dieser Bedingung seinen Führerausweis nicht zurückverlangen kann. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei in Zweifel stehender Fahreignung nicht nur eine Untersuchung nach Art. 28a VZV anzuordnen ist, sondern grundsätzlich auch vorsorglich der Führerausweis zu entziehen ist (vgl. Urteile BGer 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5; 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die Anhaltspunkte für eine Fahr- unfähigkeit aus charakterlichen Gründen primär mit dem Verweis auf das "Raserdelikt" begründet werden. Wenn die Vorinstanz aber offenbar der Ansicht war, dass ein solches Delikt regelmässig auch Zweifel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG begründet, beschlägt dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern den materiellen Aspekt der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen.

E. 4 In materieller Hinsicht ist umstritten, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung bestehen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG und Art. 30 VZV. Bei einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gelte zwar eine Mindestent- zugsdauer von zwei Jahren; eine solche führe aber noch nicht dazu, dass zwingend die Fahrtaug- lichkeit zu prüfen sei. Da er seit 35 Jahren regelmässig am Strassenverkehr teilnehme und sein automobilistischer Leumund unbeschadet sei, bestehe keine Grundlage für die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass er die Strassenverkehrsgesetze und -vorschriften nicht zur Kenntnis genommen habe oder nicht in der Lage sei, diese zu respektieren. Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Beschwerdeantwort auf zwei Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE 142 IV 137; 143 IV 508) und hält fest, eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begründe in der Regel die Vermutung der Rücksichtslosigkeit, welche bei ausserge- wöhnlichen Umständen widerlegt werden könne. Ferner könne nach der Rechtsprechung auch eine erstmalige Geschwindigkeitsüberschreitung Zweifel an der Fahreignung erwecken. Im Strafur- teil seien besondere Umstände, welche das subjektive Element der Rücksichtslosigkeit ausschlie- ssen könnten, ausdrücklich verneint worden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer fuhr am 9. April 2017 mit seiner Ehefrau als Beifahrerin von C.________ in Richtung D.________. In E.________ wurde um 16.01 eine Geschwindigkeit von 147 km/h gemessen, womit die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) – nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h – um 61 km/h überschritten wurde.

E. 4.2.1 Die Administrativmassnahmenbehörde ordnet den vorsorglichen Ausweisentzug und die Abklärung der Fahreignung in der Regel an, bevor im Strafverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, ob der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG – insbesondere auch in subjektiver Hinsicht

– erfüllt ist (vgl. bspw. Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3). Liegt jedoch wie hier bereits ein rechtskräftiges Strafurteil vor, hat die Behörde auch zu beachten, dass sie von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1; Urteil KG FR 603 2017 58 vom 7. April 2017 E. 5.b mit Hinweisen). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einver-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 nommen hat. Die Behörde hat jedoch den Grundsatz, widersprüchliche Entscheidungen zu vermei- den, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4 und E. 6.6; Urteil KG FR 603 2017 38 vom 27. März 2017 E. 3.b). Insbesondere hat sich die Verwaltungsbehörde bezüglich der Würdigung des Verschul- dens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen (Urteile BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4; 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4).

E. 4.2.2 Der Polizeirichter stellte im (rechtskräftigen) Strafurteil unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Abfahrt bemerkt hatte, dass der Tachometer defekt sei, aber seiner dadurch begründeten erhöhten Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen, nicht nachgekommen sei. Aufgrund der äusseren Umstände sei ihm bewusst gewesen, dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe er sodann auf einem Strassenabschnitt mit signali- siertem "Wildwechsel" begangen; die mit dem Wildwechsel einhergehende Gefahr verlange besondere Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer habe das Erreichen des Schwellenwertes von Art. 90 Abs. 4 SVG in Kauf genommen und bewusst die qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, die beim Fahren mit einer derart massiv übersetz- ter Geschwindigkeit zwangsläufig entstehe, akzeptiert bzw. in Kauf genommen. Er habe eventual- vorsätzlich das Leben und die Gesundheit Dritter, namentlich seiner Beifahrerin, einer erhöhten abstrakten Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ausgesetzt.

E. 4.2.3 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters durfte die Vorinstanz schliessen, dass Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen bestehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die massive Geschwindigkeitsüber- schreitung auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ohne Fahrradstreifen und Trottoir erfolgte, auf der an einem späteren Sonntagnachmittag auch mit besonders verletzlichen Verkehrsteilneh- mern (insbes. Fussgänger und Velofahrer) gerechnet werden muss. Es liegt somit ein rücksichtslo- ses und hochgefährliches Fahrverhalten vor, das ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken vermag (vgl. auch Urteile BGer 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3). Dass er über einen bisher ungetrübten automobilisti- schen Leumund verfügt, ändert daran nichts.

E. 4.3 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. SVG eine Fahreig- nungsuntersuchung angeordnet. Gleichzeitig hatte sie den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV).

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid rechtens und daher zu bestäti- gen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Dezember 2018/sfa Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 144 Urteil vom 11. Dezember 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Susanne Fankhauser Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen; vorsorglicher Entzug des Führer- ausweises und Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung; qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Raserdelikt) Beschwerde vom 28. September 2018 gegen den Entscheid vom

13. September 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Der 1964 geborene A.________, wohnhaft in B.________, ist seit 1983 im Besitz des Führerausweises, namentlich für die Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administra- tivmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. Am 9. April 2017 um 16.01 Uhr fuhr A.________ auf der Hauptstrasse von C.________ in Richtung D.________. In E.________ überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 61 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) informierte A.________ mit Schreiben vom 10. April 2017, dass aufgrund des Ereignisses vom

9. April 2017 ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge sistierte die KAM das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Strafurteils. Mit Urteil vom 19. Juni 2018 verurteilte der Polizeirichter des Saanebezirks A.________ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 61 km/h) in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG. Das Urteil wurde nicht angefoch- ten. Am 25. August 2018 hinterlegte A.________ seinen Führerausweis freiwillig. C. Mit Verfügung vom 13. September 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis ab dem 25. August 2018, bis zur Einreichung eines Fahreignungsgutachtens, vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 28. September 2018 lässt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und insbesondere beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von der Anordnung eines Sicherungsentzugs und eines Fahreignungsgutachtens sei abzusehen; dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis für die Minimaldauer von zwei Jahren zu entziehen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorg- lich entzogen (und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet) wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom

19. Mai 2017 E. 3). Die gemäss Art. 79 Abs. 2 VRG für Zwischenentscheide geltende Beschwerde- frist von zehn Tagen wurde eingehalten. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmit- tels legitimiert (vgl. Art. 76 VRG). Nachdem auch der Kostenvorschuss (Art. 128 VRG) rechtzeitig geleistet wurde, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch auf die Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer der Führeraus- weis für die Minimaldauer von zwei Jahren zu entziehen und – soweit sich das Begehren nicht auf den provisorischen Entzug bezieht – es sei kein Sicherungsentzug anzuordnen. Diese Anträge gehen über den Anfechtungsgegenstand hinaus und können daher im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehören. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2). Die Prüfungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz kann nicht darüber hinausgehen, zudem hat diese auch den erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Nach Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem nach seinem bisherigen Verhal- ten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). 2.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Art. 90 Abs. 4 SVG wird aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3 geahndet werden. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Abs. 3 vor (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; vgl. auch BGE 140 IV 133 E. 3.2). 2.3. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsunter- suchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Die zuständige Behörde hat ein verkehrspsychologi- sches Gutachten anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung vom

27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr ist bei drohenden Siche- rungsentzügen nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provi- sorisch entzogen werden können, und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtli- chen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschlie- ssenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1). 2.4. Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakter- lichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, können sich insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretungen (sogenannten "Raserdelikten") ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeits- überschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklär- ung rechtfertigen (Urteile BGer 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.1-6.2 mit Hinweisen). 2.5. Nach der Rechtsprechung führt allein die Tatsache, dass ein "Raserdelikt" vorliegt, jeden- falls bei erstmaligen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, noch nicht unweiger- lich zu einem vorsorglichen Entzug und der Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung. Ein solches Delikt wird die Behörde aber veranlassen, die gesamten Umstände, die einen Einfluss auf die Fahreignung haben können, sorgfältig zu prüfen (Urteil BGer 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3). In der Literatur wird sodann darauf hingewiesen, dass nur wenige Fälle denkbar seien, in denen die Fahreignung eines Lenkers, der im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, nicht in hohem Masse als zweifelhaft anzusehen wäre (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz,

2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 71). 3. 3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei unzurei- chend begründet und unverständlich. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb Anzeichen für eine charakterliche Ungeeignetheit des Beschwerdeführers bestünden; allein die zur Last gelegte

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Verkehrsregelverletzung genüge nach der Rechtsprechung nicht, um Zweifel an der Fahrfähigkeit zu begründen. Weiter werde der Führerausweis in Anwendung von Art. 30 VZV sowie Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG bis zur Einreichung eines Fahreignungsgutachtens entzogen. Dennoch werde der definitive Entscheid vorbehalten. Betreffend Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG scheine aber ein definitiver Entscheid vorzuliegen. Zudem sei der Entscheid mit Bezug auf Art. 30 VZV insoweit obsolet, als der Beschwerdeführer den Führerausweis bereits im August 2018 hinterlegt habe. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Endentscheide, sondern kann sich auch auf grundlegende prozessleitende Verfügungen beziehen, die die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für Entscheide über die aufschiebende Wirkung (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1) resp. vorsorgliche Massnahmen. Indessen kommt Art. 29 Abs. 2 BV im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird (vgl. Urteil BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung sind die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil BGer 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die entsprechend ihrem Wesen lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, sind die Anforderungen an die Begründung gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzt (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). 3.3. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutach- tens, resp. die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung, bildet Gegenstand einer Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen (vgl. oben E. 1.1). Eine solche Verfügung schliesst das Administrativverfahren nicht ab. Ob ein Sicherungsentzug (oder ein Warnungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG) anzuordnen ist, wird die Vorinstanz somit nach Eingang des Fahreignungsgutachtens beurteilen. Auf diesen provisorischen Charakter der Massnahme hat die Vorinstanz hingewiesen, indem sie den definitiven Entscheid vorbehalten hat. Auch lässt die freiwillige Hinterlegung des Führerausweises den vorsorglichen Entzug nicht als obsolet erscheinen. Der Entzug wurde bis zur Einreichung des Fahreignungsgutachtens angeord- net, weshalb der Beschwerdeführer vor Eintritt dieser Bedingung seinen Führerausweis nicht zurückverlangen kann. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei in Zweifel stehender Fahreignung nicht nur eine Untersuchung nach Art. 28a VZV anzuordnen ist, sondern grundsätzlich auch vorsorglich der Führerausweis zu entziehen ist (vgl. Urteile BGer 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5; 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die Anhaltspunkte für eine Fahr- unfähigkeit aus charakterlichen Gründen primär mit dem Verweis auf das "Raserdelikt" begründet werden. Wenn die Vorinstanz aber offenbar der Ansicht war, dass ein solches Delikt regelmässig auch Zweifel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG begründet, beschlägt dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern den materiellen Aspekt der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. 4. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung bestehen. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG und Art. 30 VZV. Bei einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gelte zwar eine Mindestent- zugsdauer von zwei Jahren; eine solche führe aber noch nicht dazu, dass zwingend die Fahrtaug- lichkeit zu prüfen sei. Da er seit 35 Jahren regelmässig am Strassenverkehr teilnehme und sein automobilistischer Leumund unbeschadet sei, bestehe keine Grundlage für die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass er die Strassenverkehrsgesetze und -vorschriften nicht zur Kenntnis genommen habe oder nicht in der Lage sei, diese zu respektieren. Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Beschwerdeantwort auf zwei Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE 142 IV 137; 143 IV 508) und hält fest, eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begründe in der Regel die Vermutung der Rücksichtslosigkeit, welche bei ausserge- wöhnlichen Umständen widerlegt werden könne. Ferner könne nach der Rechtsprechung auch eine erstmalige Geschwindigkeitsüberschreitung Zweifel an der Fahreignung erwecken. Im Strafur- teil seien besondere Umstände, welche das subjektive Element der Rücksichtslosigkeit ausschlie- ssen könnten, ausdrücklich verneint worden. 4.2. Der Beschwerdeführer fuhr am 9. April 2017 mit seiner Ehefrau als Beifahrerin von C.________ in Richtung D.________. In E.________ wurde um 16.01 eine Geschwindigkeit von 147 km/h gemessen, womit die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) – nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h – um 61 km/h überschritten wurde. 4.2.1. Die Administrativmassnahmenbehörde ordnet den vorsorglichen Ausweisentzug und die Abklärung der Fahreignung in der Regel an, bevor im Strafverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, ob der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG – insbesondere auch in subjektiver Hinsicht

– erfüllt ist (vgl. bspw. Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3). Liegt jedoch wie hier bereits ein rechtskräftiges Strafurteil vor, hat die Behörde auch zu beachten, dass sie von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1; Urteil KG FR 603 2017 58 vom 7. April 2017 E. 5.b mit Hinweisen). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einver-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 nommen hat. Die Behörde hat jedoch den Grundsatz, widersprüchliche Entscheidungen zu vermei- den, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4 und E. 6.6; Urteil KG FR 603 2017 38 vom 27. März 2017 E. 3.b). Insbesondere hat sich die Verwaltungsbehörde bezüglich der Würdigung des Verschul- dens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen (Urteile BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4; 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4). 4.2.2. Der Polizeirichter stellte im (rechtskräftigen) Strafurteil unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Abfahrt bemerkt hatte, dass der Tachometer defekt sei, aber seiner dadurch begründeten erhöhten Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen, nicht nachgekommen sei. Aufgrund der äusseren Umstände sei ihm bewusst gewesen, dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe er sodann auf einem Strassenabschnitt mit signali- siertem "Wildwechsel" begangen; die mit dem Wildwechsel einhergehende Gefahr verlange besondere Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer habe das Erreichen des Schwellenwertes von Art. 90 Abs. 4 SVG in Kauf genommen und bewusst die qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, die beim Fahren mit einer derart massiv übersetz- ter Geschwindigkeit zwangsläufig entstehe, akzeptiert bzw. in Kauf genommen. Er habe eventual- vorsätzlich das Leben und die Gesundheit Dritter, namentlich seiner Beifahrerin, einer erhöhten abstrakten Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ausgesetzt. 4.2.3. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters durfte die Vorinstanz schliessen, dass Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen bestehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die massive Geschwindigkeitsüber- schreitung auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ohne Fahrradstreifen und Trottoir erfolgte, auf der an einem späteren Sonntagnachmittag auch mit besonders verletzlichen Verkehrsteilneh- mern (insbes. Fussgänger und Velofahrer) gerechnet werden muss. Es liegt somit ein rücksichtslo- ses und hochgefährliches Fahrverhalten vor, das ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken vermag (vgl. auch Urteile BGer 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3). Dass er über einen bisher ungetrübten automobilisti- schen Leumund verfügt, ändert daran nichts. 4.3. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. SVG eine Fahreig- nungsuntersuchung angeordnet. Gleichzeitig hatte sie den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid rechtens und daher zu bestäti- gen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Dezember 2018/sfa Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: