Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ ist seit 1985 im Besitz des Führerausweises (namentlich für die Kategorie B). Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie mit insgesamt neun Eintragungen verzeichnet, wovon fünf die letzten zehn Jahre betreffen. Insbeson- dere war ihr der Führerausweis ab 30. Juni 2011 für zwei Monate (nach mittelschwerer Widerhand- lung), ab 11. Januar 2013 für sieben Monate (nach schwerer Widerhandlung) und ab 11. August 2013 für sechs Monate (nach schwerer Widerhandlung) entzogen worden. Am 12. Juni 2018 fuhr A.________ gegen 20.40 Uhr auf der Autobahn A12 von Flamatt in Richtung Granges-Paccot, als sie bei Düdingen auf ein vor ihr fahrendes Fahrzeug aufprallte. Zu diesem Zeitpunkt war das Wetter bewölkt und die Fahrbahn nass. Die beiden Fahrzeuglenker erlitten beim Unfall leichte Verletzungen. B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) informierte A.________ mit Schreiben vom 26. Juli 2018, dass aufgrund des Ereignisses vom
12. Juni 2018 ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte. Die Vize-Oberamtfrau des Sensebezirks verurteilte A.________ am 9. August 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, resp. wegen Unaufmerksamkeit, ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der Strafbefehl vom
9. August 2018 wurde nicht angefochten. C. Mit Verfügung vom 30. August 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre. Zudem ordnete sie die Hinterlegung des Führerausweises innert zehn Tagen an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass ein Sicherheitsentzug von mindes- tens zwei Jahren anzuordnen sei, wenn der Führerausweis in den letzten zehn Jahren bereits dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden sei. D. Mit Eingabe vom 12. September 2018 erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Dauer des Führerausweisentzugs sei angemessen zu reduzieren. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2018, die Beschwer- de sei abzuweisen. F. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 30; Art. 80 f. VRG) erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kosten- vorschuss (Art. 128 VRG) rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG).
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellun- gen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1; Urteil KG FR 603 2017 58 vom 7. April 2017 E. 5.b mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesonde- re dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Admi- nistrativverfahren eröffnet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile BGer 1C_539/2016 vom
20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einver- nommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde und sie ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da die Administrativmassnah- menbehörde nicht von den Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen dürfe. Mit Strafbefehl vom 9. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Oberamt des Sensebe- zirks wegen Unaufmerksamkeit, ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtanpas- sen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs resp. wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 12. Juni 2018, zu einer Busse verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht vom Sachverhalt ausgegan- gen, der auch dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde gelegt wurde. Soweit die Beschwerdefüh-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 rerin mit ihrem Vorbringen, der Fahrer vor ihr habe vor der Ausfahrt Düdingen stark abgebremst, den im Polizeirapport resp. Strafbefehl festgehaltenen Unfallhergang bestreiten will, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies im Strafverfahren hätte geltend gemacht werden müssen.
E. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (Urteil BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Dies setzt insbesondere voraus, dass er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinander fahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Dieser ist gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV dann gewahrt, wenn der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
E. 3.2 Bei der polizeilichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei auf der Normalspur mit ca. 100 bis 120 km/h gefahren. Es habe geregnet, die Sicht sei aber gut gewesen und es habe keinen Verkehr gehabt. Das Auto des anderen Lenkers sei plötzlich vor ihr aufge- taucht, sie habe es erst wahrgenommen, als sie noch einen Abstand von etwa 5 bis 10 Meter gehabt habe. Sie sei völlig überrascht gewesen. Trotz eingeleiteter Vollbremsung habe sie die Kollision mit dem voranfahrenden Auto nicht verhindern können. Ihr Fahrzeug sei danach gegen die Mittelleitplanke geprallt, noch ein paar Meter weitergefahren und dann zum Stillstand gekom- men. Weiter räumte sie ein, dass sie das andere Fahrzeug zu spät gesehen habe und die Distanz ungenügend gewesen sei. Der andere am Unfall beteiligte Lenker gab unter anderem an, die Sicht sei gut gewesen, aber es habe stark geregnet und es habe viel Wasser auf der Fahrbahn gehabt. Er sei konstant mit der gleichen Geschwindigkeit (von etwa 100 km/h) gefahren.
E. 3.3 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht über 120 km/h gefahren (und – wie bereits festgestellt verspätet – der Fahrer vor ihr habe stark abgebremst). Dabei scheint sie zu verkennen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen unter der Voraussetzung von günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gilt (vgl. Art. 4a Abs. 1 VRV) und die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen ist, was insbesondere auch bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Unabhängig davon, ob der andere Lenker mit konstanter Geschwindigkeit gefahren ist oder (stark) abgebremst hat, hätte die Beschwerdeführerin ihn bei gebührender Aufmerksamkeit rechtzeitig sehen und – bei angepasster Geschwindigkeit – eine Kollision verhindern können müssen, zumal die Überholspur offenbar frei war. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die Einhaltung des angemessenen Abstandes grundsätzlich die Lenkerin oder der Lenker des hinteren Fahrzeugs zu sorgen hat (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist insbesondere vorzuwerfen, dass sie die Pflicht, ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) verletzt hat. Auch hat sie die Vorschriften von Art. 32 Abs. 1 SVG, wonach die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anzupassen ist, und Art. 31 Abs. 1 SVG betreffend Beherrschen des Fahrzeuges verletzt. Ob die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 von ihr verursachte Kollision allein Folge ihrer Unaufmerksamkeit war oder ob sie auch ihrer Pflicht, ausreichenden Abstand zu wahren (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV), nicht nachge- kommen ist, kann vorliegend offengelassen werden.
E. 4 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgespro- chen.
E. 4.1 Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisent- zug zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhand- lungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsre- geln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtat- bestand dar; sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2).
E. 4.2 Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach der Lenker sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift. Deren Verletzung kann zu schweren Unfällen führen, weshalb nicht grundsätzlich von einer leichten Widerhandlung auszugehen ist (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsge- setz, 2. Aufl. 2015, Art. 2 N. 2). Sodann können Auffahrunfälle insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen mit gravierenden gesundheitlichen Folgen führen (BGE 135 II 138 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher kann die von fehlbaren Fahrzeuglenkern bei Auffahrunfällen geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer grundsätzlich nicht mehr als leicht eingestuft werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16b N. 10). Nach der Rechtsprechung liegt bei relativ heftigen Auffahrunfällen selbst ohne Personenschaden in der Regel ein mittelschwerer Fall (mit konkreter Gefährdung des Unfallgegners) vor (Urteil BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 4.3 Bei dem von der Beschwerdeführerin verursachten Auffahrunfall wurden beide Lenker – wenn auch nur leicht – verletzt. Zudem entstand erheblicher Sachschaden an den beiden Fahrzeu- gen. Es muss deshalb und angesichts der hohen Geschwindigkeit von einem relativ heftigen Aufprall ausgegangen werden, was die Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 16a SVG ausschliesst. Sodann ist auf eine erhebliche Unaufmerksamkeit zu schliessen, wenn die Beschwerdeführerin auf der Autobahn ein vor ihr fahrendes Fahrzeug erst dann wahrnimmt, wenn der Abstand nur noch etwa zehn Meter beträgt.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht keinen leichten Fall angenommen. Vorliegend ist von einem (zumindest) mittelschweren Fall auszugehen.
E. 5.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzel- falls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Dabei steht den kantonalen Behörden ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b). Die gesetzlich vorgesehene Mindestent- zugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (BGE 132 II 234 E. 2.3). Bei den Führerausweisentzügen gilt ein sogenanntes Kaskadensystem, d.h., das Gesetz legt für jeden Wiederholungsfall stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen fest. Nach einer erstmali- gen mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. War in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen, ist der Führerausweis nach einer erneuten mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Das Gesetz knüpft für die Verschärfung allein an der Schwere der Widerhandlung an; dass der fehlbare Lenker resp. die fehlbare Lenkerin im Wiederholungsfall eine vergleichbare Verkehrsregel verletzt hat, wird nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig von Bedeutung ist die Art des vorgängigen Entzugs, d.h., ob es sich um einen Sicherungs- oder Warnungsentzug handelte (BGE 141 II 220 E. 3.3; Urteil BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die früheren Führerausweisentzüge seien jeweils aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen angeordnet worden. Sie sei nie alkoholisiert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren, auch habe sie zuvor nie einen Autounfall verursacht. Zudem datiere der letzte Eintrag im ADMAS vom 20. Februar 2013. Da sie nachts arbeite und keine Fahrmöglichkeit habe, sei sie auf den Führerschein angewiesen.
E. 5.3 Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung beging die Beschwerdeführerin am 12. Juni
2018. In den vorangegangenen zehn Jahren war ihr der Führerausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen. Der letzte, mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ange- ordnete Führerausweisentzug dauerte bis am 10. Februar 2014. Die Voraussetzung für einen Verzicht auf die Massnahme nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (Bewährungszeit von mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs) ist demnach nicht erfüllt. Dass die früheren Führeraus- weisentzüge aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten, ist wie dargelegt nicht entscheidend. Der Beschwerdeführerin ist somit der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindes- tens aber für zwei Jahre, zu entziehen. Da es sich dabei um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer handelt, die nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.4), kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Vorbringen, sie sei auf den Führerschein angewiesen um zur Arbeit zu fahren, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7
E. 5.4 Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz ihrer Informationspflicht gemäss Art. 31 VZV nachge- kommen ist und in der angefochtenen Verfügung auf die Voraussetzungen für eine Wiederertei- lung des Führerausweises gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG hingewiesen hat. Demnach kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiederer- teilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betrof- fene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin den Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, rechtens ist. Die gegen die Verfügung vom 30. August 2018 erhobene Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Dezember 2018/sfa Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 132 Urteil vom 5. Dezember 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Susanne Fankhauser Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen, Führerausweisentzug aufgrund mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 17. September 2018 gegen den Entscheid vom
30. August 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Die 1964 geborene A.________ ist seit 1985 im Besitz des Führerausweises (namentlich für die Kategorie B). Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie mit insgesamt neun Eintragungen verzeichnet, wovon fünf die letzten zehn Jahre betreffen. Insbeson- dere war ihr der Führerausweis ab 30. Juni 2011 für zwei Monate (nach mittelschwerer Widerhand- lung), ab 11. Januar 2013 für sieben Monate (nach schwerer Widerhandlung) und ab 11. August 2013 für sechs Monate (nach schwerer Widerhandlung) entzogen worden. Am 12. Juni 2018 fuhr A.________ gegen 20.40 Uhr auf der Autobahn A12 von Flamatt in Richtung Granges-Paccot, als sie bei Düdingen auf ein vor ihr fahrendes Fahrzeug aufprallte. Zu diesem Zeitpunkt war das Wetter bewölkt und die Fahrbahn nass. Die beiden Fahrzeuglenker erlitten beim Unfall leichte Verletzungen. B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) informierte A.________ mit Schreiben vom 26. Juli 2018, dass aufgrund des Ereignisses vom
12. Juni 2018 ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte. Die Vize-Oberamtfrau des Sensebezirks verurteilte A.________ am 9. August 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, resp. wegen Unaufmerksamkeit, ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der Strafbefehl vom
9. August 2018 wurde nicht angefochten. C. Mit Verfügung vom 30. August 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre. Zudem ordnete sie die Hinterlegung des Führerausweises innert zehn Tagen an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass ein Sicherheitsentzug von mindes- tens zwei Jahren anzuordnen sei, wenn der Führerausweis in den letzten zehn Jahren bereits dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden sei. D. Mit Eingabe vom 12. September 2018 erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Dauer des Führerausweisentzugs sei angemessen zu reduzieren. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2018, die Beschwer- de sei abzuweisen. F. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 30; Art. 80 f. VRG) erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kosten- vorschuss (Art. 128 VRG) rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). 2. 2.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellun- gen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1; Urteil KG FR 603 2017 58 vom 7. April 2017 E. 5.b mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesonde- re dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Admi- nistrativverfahren eröffnet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile BGer 1C_539/2016 vom
20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einver- nommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). 2.2. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde und sie ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da die Administrativmassnah- menbehörde nicht von den Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen dürfe. Mit Strafbefehl vom 9. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Oberamt des Sensebe- zirks wegen Unaufmerksamkeit, ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtanpas- sen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs resp. wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 12. Juni 2018, zu einer Busse verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht vom Sachverhalt ausgegan- gen, der auch dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde gelegt wurde. Soweit die Beschwerdefüh-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 rerin mit ihrem Vorbringen, der Fahrer vor ihr habe vor der Ausfahrt Düdingen stark abgebremst, den im Polizeirapport resp. Strafbefehl festgehaltenen Unfallhergang bestreiten will, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies im Strafverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (Urteil BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Dies setzt insbesondere voraus, dass er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinander fahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Dieser ist gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV dann gewahrt, wenn der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. 3.2. Bei der polizeilichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei auf der Normalspur mit ca. 100 bis 120 km/h gefahren. Es habe geregnet, die Sicht sei aber gut gewesen und es habe keinen Verkehr gehabt. Das Auto des anderen Lenkers sei plötzlich vor ihr aufge- taucht, sie habe es erst wahrgenommen, als sie noch einen Abstand von etwa 5 bis 10 Meter gehabt habe. Sie sei völlig überrascht gewesen. Trotz eingeleiteter Vollbremsung habe sie die Kollision mit dem voranfahrenden Auto nicht verhindern können. Ihr Fahrzeug sei danach gegen die Mittelleitplanke geprallt, noch ein paar Meter weitergefahren und dann zum Stillstand gekom- men. Weiter räumte sie ein, dass sie das andere Fahrzeug zu spät gesehen habe und die Distanz ungenügend gewesen sei. Der andere am Unfall beteiligte Lenker gab unter anderem an, die Sicht sei gut gewesen, aber es habe stark geregnet und es habe viel Wasser auf der Fahrbahn gehabt. Er sei konstant mit der gleichen Geschwindigkeit (von etwa 100 km/h) gefahren. 3.3. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht über 120 km/h gefahren (und – wie bereits festgestellt verspätet – der Fahrer vor ihr habe stark abgebremst). Dabei scheint sie zu verkennen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen unter der Voraussetzung von günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gilt (vgl. Art. 4a Abs. 1 VRV) und die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen ist, was insbesondere auch bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Unabhängig davon, ob der andere Lenker mit konstanter Geschwindigkeit gefahren ist oder (stark) abgebremst hat, hätte die Beschwerdeführerin ihn bei gebührender Aufmerksamkeit rechtzeitig sehen und – bei angepasster Geschwindigkeit – eine Kollision verhindern können müssen, zumal die Überholspur offenbar frei war. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die Einhaltung des angemessenen Abstandes grundsätzlich die Lenkerin oder der Lenker des hinteren Fahrzeugs zu sorgen hat (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist insbesondere vorzuwerfen, dass sie die Pflicht, ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) verletzt hat. Auch hat sie die Vorschriften von Art. 32 Abs. 1 SVG, wonach die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anzupassen ist, und Art. 31 Abs. 1 SVG betreffend Beherrschen des Fahrzeuges verletzt. Ob die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 von ihr verursachte Kollision allein Folge ihrer Unaufmerksamkeit war oder ob sie auch ihrer Pflicht, ausreichenden Abstand zu wahren (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV), nicht nachge- kommen ist, kann vorliegend offengelassen werden. 4. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgespro- chen. 4.1. Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisent- zug zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhand- lungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsre- geln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtat- bestand dar; sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 4.2. Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach der Lenker sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift. Deren Verletzung kann zu schweren Unfällen führen, weshalb nicht grundsätzlich von einer leichten Widerhandlung auszugehen ist (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsge- setz, 2. Aufl. 2015, Art. 2 N. 2). Sodann können Auffahrunfälle insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen mit gravierenden gesundheitlichen Folgen führen (BGE 135 II 138 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher kann die von fehlbaren Fahrzeuglenkern bei Auffahrunfällen geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer grundsätzlich nicht mehr als leicht eingestuft werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16b N. 10). Nach der Rechtsprechung liegt bei relativ heftigen Auffahrunfällen selbst ohne Personenschaden in der Regel ein mittelschwerer Fall (mit konkreter Gefährdung des Unfallgegners) vor (Urteil BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.3. Bei dem von der Beschwerdeführerin verursachten Auffahrunfall wurden beide Lenker – wenn auch nur leicht – verletzt. Zudem entstand erheblicher Sachschaden an den beiden Fahrzeu- gen. Es muss deshalb und angesichts der hohen Geschwindigkeit von einem relativ heftigen Aufprall ausgegangen werden, was die Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 16a SVG ausschliesst. Sodann ist auf eine erhebliche Unaufmerksamkeit zu schliessen, wenn die Beschwerdeführerin auf der Autobahn ein vor ihr fahrendes Fahrzeug erst dann wahrnimmt, wenn der Abstand nur noch etwa zehn Meter beträgt.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht keinen leichten Fall angenommen. Vorliegend ist von einem (zumindest) mittelschweren Fall auszugehen. 5. 5.1. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzel- falls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Dabei steht den kantonalen Behörden ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b). Die gesetzlich vorgesehene Mindestent- zugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (BGE 132 II 234 E. 2.3). Bei den Führerausweisentzügen gilt ein sogenanntes Kaskadensystem, d.h., das Gesetz legt für jeden Wiederholungsfall stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen fest. Nach einer erstmali- gen mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. War in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen, ist der Führerausweis nach einer erneuten mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Das Gesetz knüpft für die Verschärfung allein an der Schwere der Widerhandlung an; dass der fehlbare Lenker resp. die fehlbare Lenkerin im Wiederholungsfall eine vergleichbare Verkehrsregel verletzt hat, wird nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig von Bedeutung ist die Art des vorgängigen Entzugs, d.h., ob es sich um einen Sicherungs- oder Warnungsentzug handelte (BGE 141 II 220 E. 3.3; Urteil BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die früheren Führerausweisentzüge seien jeweils aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen angeordnet worden. Sie sei nie alkoholisiert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren, auch habe sie zuvor nie einen Autounfall verursacht. Zudem datiere der letzte Eintrag im ADMAS vom 20. Februar 2013. Da sie nachts arbeite und keine Fahrmöglichkeit habe, sei sie auf den Führerschein angewiesen. 5.3. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung beging die Beschwerdeführerin am 12. Juni
2018. In den vorangegangenen zehn Jahren war ihr der Führerausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen. Der letzte, mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ange- ordnete Führerausweisentzug dauerte bis am 10. Februar 2014. Die Voraussetzung für einen Verzicht auf die Massnahme nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (Bewährungszeit von mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs) ist demnach nicht erfüllt. Dass die früheren Führeraus- weisentzüge aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten, ist wie dargelegt nicht entscheidend. Der Beschwerdeführerin ist somit der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindes- tens aber für zwei Jahre, zu entziehen. Da es sich dabei um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer handelt, die nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.4), kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Vorbringen, sie sei auf den Führerschein angewiesen um zur Arbeit zu fahren, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 5.4. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz ihrer Informationspflicht gemäss Art. 31 VZV nachge- kommen ist und in der angefochtenen Verfügung auf die Voraussetzungen für eine Wiederertei- lung des Führerausweises gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG hingewiesen hat. Demnach kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiederer- teilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betrof- fene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin den Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, rechtens ist. Die gegen die Verfügung vom 30. August 2018 erhobene Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist deshalb abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Dezember 2018/sfa Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: