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603 2018 114

Freiburg · 2018-08-07 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Erlass der Gerichtskosten

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 114 Urteil vom 7. August 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, Gesuchsteller, gegen KANTONSGERICHT, III. VERWALTUNGSGERICHTSHOF, Vorinstanz Gegenstand Erlass der Gerichtskosten Gesuch vom 23. Juli 2018 in Folge des Urteils 603 2017 101 des Kantons- gerichtes vom 24. Juli 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 in Anbetracht dessen, dass die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte mit Entscheid vom 30. Mai 2017 feststellte, dass A.________ (Gesuchsteller) die gesetzlichen Anforderungen betreffend die Fortbildung für Medizinalpersonen (konkret: für die Tätigkeit als Zahnarzt) nicht erfüllte; er wurde daher insbesondere zu einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt und verpflichtet, 100 nachweisbare Fortbildungsstunden nachzuholen (zusätzlich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden); dass der Gesuchsteller hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat (603 2017 101) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (603 2017 118); dass das Kantonsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 24. Juli 2017 abwies; gleichzeitig hat es auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die Verfahrens- kosten wurden folglich dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller auferlegt und in Anbetracht seiner finanziellen Lage gestützt auf Art. 129 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) auf CHF 1'000.- festgelegt; dass der Gesuchsteller hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben hat und sinngemäss beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die umstrittenen Fortbildungsstunden seien anzuerkennen; dass diese Beschwerde mit Urteil BGer 2C_782/2017 vom 27. März 2018 abgewiesen wurde; dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. Juli 2018 an das Kantonsgericht gelangt und sinngemäss beantragt, dass ihm die gemäss dem Urteil des Kantonsgerichtes vom 24. Juli 2017 zu leistenden Verfahrenskosten von CHF 1'000.- zu erlassen seien (603 2018 114); erwägend, dass die Verfahrenskosten nach Art. 129 VRG von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden, wenn a) die Einforderung der Kosten, insbesondere wegen der Bedürftigkeit der Partei, eine übermässige Härte bedeuten würde; b) das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution gestellt wurde; oder c) wenn andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses diente; dass sich die Frage stellt, ob auf das Gesuch vom 23. Juli 2018 um Erlass der Verfahrenskosten überhaupt einzutreten ist, da doch der Gesuchsteller in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, welche vollumfänglich abgewiesen wurde, die Höhe der ihm durch das Kantonsgericht auferlegten Verfahrenskosten gar nicht beanstandete und auch keine Kosteneinsprache nach Art. 148 VRG ergriffen hat; diese Frage kann jedoch offen bleiben, da – wie nachfolgend dargelegt wird – das Gesuch in der Sache ohnehin abzuweisen ist; dass vorliegend das Kantonsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2017 das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hatte, da die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher wurden dem Gesuchsteller ausgangsgemäss die Verfahrenskosten auferlegt, wobei diese auf den Betrag von CHF 1'000.- festgelegt wurden. Dieser Betrag erweist sich im Vergleich zur Praxis in ähnlichen Fällen als tief, was sich dadurch erklärt, dass das Kantonsgericht die Verfahrenskosten in

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Anbetracht seiner finanziellen Lage gestützt auf Art. 129 VRG bereits reduziert hat (vgl. vorerwähntes Urteil vom 24. Juli 2017 E. 9a; siehe zu den Verfahrenskosten bzw. dem Kostenvorschuss in ähnlichen Fällen z.B. Urteile KG FR 603 2017 115 vom 31. August 2017; 603 201 125 vom 9. Februar 2017; 603 2017 160 vom 22. Mai 2018); dass aufgrund des Schreibens des Gesuchstellers vom 23. Juli 2018 bzw. des vorhergehenden Schreibens vom 2. Juli 2018 – in denen dieser im Wesentlichen ausführt, dass er aufgrund der Konsequenzen seiner Scheidung unter dem Existenzminimum lebe – kein Anlass besteht, die Verfahrenskosten noch weiter zu reduzieren bzw. zu erlassen. Dies rechtfertigt sich insbesondere deshalb nicht, weil das Kantonsgericht wie erwähnt in seinem Urteil vom 24. Juli 2017 feststellte, dass die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage aussichtslos war, d.h., dass sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschieden hätte, und es daher – namentlich in einem Verfahren betreffend die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – nicht sein kann, dass der Staat die entsprechenden Verfahrenskosten (vollumfänglich) trägt (vgl. auch Urteile KG FR 608 2016 271 vom 17. Juli 2017; 2A 97 96 vom

19. Februar 1998), und da überdies wie dargelegt die Verfahrenskosten bereits wesentlich reduziert wurden und der Gesuchsteller vorliegend keine (neuen) Gründe zum Kostenerlass geltend macht, welche im Rahmen des Urteils vom 24. Juli 2017 nicht bereits berücksichtigt worden wären; dass damit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (603 2018 114) abzuweisen ist, sofern überhaupt darauf einzutreten ist; die dem Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren 603 2017 101 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'000.- sind weder weiter zu reduzieren noch zu erlassen; dass es dem Gesuchsteller indes offen steht, dem Kantonsgericht konkrete Vorschläge zur Ratenzahlung zu unterbreiten (vgl. hierzu die Schreiben des Kantonsgerichtes vom 19. Juni und vom 13. Juli 2018); dass für das vorliegende Verfahren (603 2018 114) keine Verfahrenskosten erhoben werden; erkennt der Hof: I. Das Gesuch um Kostenerlass (603 2018 114) wird abgewiesen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. Die dem Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren 603 2017 101 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'000.- werden weder weiter reduziert noch erlassen. II. Für das vorliegende Verfahren (603 2018 114) werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 7. August 2018/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: