Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________, wohnhaft in B.________, ist seit 1979 im Besitz des Führerausweises Kategorie B (sowie weiteren Kategorien). Seit dem Jahr 1986 verfügt er zudem über eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121). Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrs- gesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom
18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. Am 22. Mai 2018 wurde A.________ von der Kantonspolizei um 20.15 Uhr in C.________ zur Kontrolle angehalten, weil er durch unsichere Fahrweise aufgefallen war. Die Atemalkoholkontrolle ergab beim 1. Test einen Wert von 1.93 mg/l und beim 2. Test 2.62 mg/l. Eine weitere Messung (3. und 4. Test) war laut Polizeirapport nicht möglich; aufgrund des physischen Zustandes von A.________ seien bereits die ersten beiden Atemalkoholkontrollen nur mit Mühe gelungen. Im Spital, in welchem eine Blutentnahme hätte vorgenommen werden sollen, habe er die Kompe- tenzen des Pflegepersonals und der herbeigerufenen Ärztin angezweifelt und schliesslich die Blutentnahme verweigert. Der Führerausweis sei ihm abgenommen worden. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) informierte A.________ mit Schreiben vom 24. Mai 2018, dass aufgrund des Ereignisses vom
22. Mai 2018 ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser machte in seiner Eingabe vom 4. Juli 2018 im Wesentlichen geltend, es sei lediglich der Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe erfüllt. Da keine beweissichere Messung vorliege, könne nicht von einem qualifizierten Fahren in angetrunkenem Zustand ausgegangen werden. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis (für Fahr- zeuge der 1. und 2. Gruppe) bis zur Abklärung der Ausschlussgründe vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Fahreignungsuntersuchung an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sie stützte ihren Entscheid namentlich auf die Feststellung, dass A.________ am 22. Mai 2018 um 20.15 Uhr mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Fahrzeug gelenkt habe. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 lässt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht erheben. Er beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung sei – unter Kosten- und Entschädigungs- folge – aufzuheben, die Fahrerlaubnis sei ihm mit sofortiger Wirkung wieder zu erteilen und von der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens sei abzusehen. Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport. Eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.6 ‰ bzw. eine Atemalkoholkontrolle von 0.8 mg/l könne nicht als erstellt gelten; die Messresultate seien offensichtlich unrichtig. Auch habe er sich nicht der Blutprobe widersetzt. D. Der (sinngemässe) Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 3. August 2018 abgewiesen (603 2018 111). E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorglich entzogen (und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet) wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom
19. Mai 2017 E. 3). Die gemäss Art. 79 Abs. 2 VRG für Zwischenentscheide geltende Beschwerde- frist von zehn Tagen wurde eingehalten. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (vgl. Art. 76 VRG). Nachdem auch der Kostenvorschuss (Art. 128 VRG) recht- zeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2). Die Prüfungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz kann nicht darüber hinausgehen, zudem hat diese auch den erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Nach Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. b und c). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregeln- verordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 15. Juni 2012 der Bundesversammlung über Alkohol-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 grenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr (lit. a) resp. eine Atemalkohol- konzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist (lit. b), oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach lit. a führt (lit. c). Als qualifiziert gelten gemäss Art. 2 dieser Verordnung eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (lit. a) resp. eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wer in ange- trunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (im Sinne von Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, was einen Führerausweisentzug für mindestens drei Monate zur Folge hat (Art. 16c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG). Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wird der Fahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsunter- suchung unterzogen. Solche Zweifel bestehen namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkohol- konzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG), weshalb eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt anzuordnen ist (vgl. Art. 28a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Gemäss Art. 30 VZV ist der Führerausweis zudem bis zum Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich zu entziehen, wenn "ernsthafte Zweifel" an der Fahreignung bestehen. Ein vorläufiger Entzug des Führerausweises ist angezeigt, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Umstände ergeben. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist es grundsätzlich nicht zu verantworten, dem Betroffenen den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen, wenn die Fahreignung ernsthaft in Frage steht (Urteile BGer 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5 und 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwen- digen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können, und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.4).
E. 2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Kantonspolizei am
22. Mai 2018 um 20.15 Uhr zunächst durch unsichere Fahrweise aufgefallen ist, weshalb er zur Kontrolle angehalten wurde. Die Atemalkoholkontrolle ergab beim 1. Test einen Wert von 1.93 mg/l und beim 2. Test 2.62 mg/l. Eine weitere Messung sei aufgrund des physischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen; bereits die ersten beiden Atemalkoholkontrollen seien nur mit Mühe gelungen. Die Polizeibeamten stellten fest, dass er stark nach Alkohol gerochen und Gleichgewichtsstörungen gehabt habe. Im Spital, in welchem eine Blutentnahme hätte vorgenom-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 men werden sollen, habe er die Kompetenzen des Pflegepersonals und der herbeigerufenen Ärztin angezweifelt und schliesslich die Blutentnahme verweigert.
E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den im Polizeirapport dargestellten Sachverhalt. Es sei beim ersten Atemalkoholtestgerät (nicht beim zweiten) keine Messung möglich gewesen; dieses sei vermutlich defekt gewesen. Weil die beiden Testergebnisse von 1.93 mg/l und 2.62 mg/l auch nach Ansicht der beiden Polizisten unmöglich stimmen konnten, sei eine Blutprobe angeordnet worden. Dieser habe er sich nicht widersetzt. Da er aber eine künstliche Herzklappe habe und Blutverdünner einnehme, habe er im Spital darum gebeten, zuerst mit einem Arzt sprechen zu können. Die hinzugezogene Ärztin sei zu einem Notfall gerufen worden und die Polizisten seien nicht bereit gewesen, erneut auf die Ärztin zu warten, weshalb er die für ihn wichtigen Fragen nicht habe klären können. Er sei bereits damals der Ansicht gewesen, dass er nicht die Blutentnahme vereitelt habe. Deshalb habe er auch seine Unterschrift auf den Formularen, welche eine Vereitelung festgestellt hätten, verweigert. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen nicht, dass er am 22. Mai 2018 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat. Es bestehe zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es sich um eine qualifizierte Blut- bzw. Atemalkoholkonzen- tration gehandelt habe. Wie hoch die Blut- bzw. Atemalkoholkonzentration aber tatsächlich gelegen habe, lasse sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Da gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrs- kontrollverordnung, SKV; SR 741.013) zwei neue Messungen vorzunehmen seien, wenn die ersten beiden Atemalkoholproben um mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen, seien die Testergebnisse von 1.93 mg/l und 2.62 mg/l nicht verwertbar. Weiter lägen auch keine Gründe für eine Fahreignungsabklärung vor; der Beschwerdeführer verfüge über einen ungetrübten automobi- listischen Leumund bei einer Fahrpraxis von nahezu 40 Jahren. Schliesslich bringt er unter Hinweis auf das Urteil BGer 1C_277/2014 vom 20. November 2014 vor, die strafrechtliche Unschuldsvermutung gelte auch hinsichtlich der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung und des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises.
E. 2.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine damalige Ansicht des Sachverhalts beruft, ist zunächst festzuhalten, dass diese aus den Akten nicht hervorgeht, da er bei der polizeilichen Einvernahme von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Aussage zu verweigern. Nicht bestätigen lässt sich auch sein Vorbringen, er habe (nur) bei denjenigen Dokumenten die Unter- schrift verweigert, welche die Feststellung der Verweigerung der Blutprobe enthielten, hat er doch auch die Empfangsbestätigung betreffend Auftrag zur Blutentnahme verweigert. In seiner Stellung- nahme vom 4. Juli 2018 hat er noch anerkannt, dass er die Blutprobe verweigert resp. vereitelt habe. Die Frage, ob er sich der Blutprobe widersetzt oder diese vereitelt hat (was eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt, vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG), bildet indessen ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wie diejenige nach der genauen Blut- bzw. Atemalkoholkonzentration, mit welcher der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 um 20.15 Uhr ein Fahrzeug gelenkt hat. Das Kantonsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die Akten resp. nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechts- lage annehmen durfte, der Beschwerdeführer sei damals mit einer derart hohen Alkoholkonzen- tration unterwegs gewesen, dass der Führerausweis deshalb aufgrund von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung vorläufig – bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Fahreignungsuntersuchung – zu entziehen sei. Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten zweifellos zu bejahen. Nicht nur ergaben die beiden Atemalkoholproben Werte von erheblich über 0,8 mg, die Polizisten stellten beim Beschwerdeführer auch Gleichgewichtsstörungen und einen starken Geruch nach Alkohol fest. Bereits vor der Kontrolle war er durch unsichere Fahrweise aufgefallen. Dass die gemäss Art. 11
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Abs. 2 SKV grundsätzlich erforderlichen neuen Messungen nicht durchgeführt werden konnten, war laut Polizeirapport dem physischen Zustand des Beschwerdeführers (und nicht einem defekten Messgerät) geschuldet. Ob er den Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, zu Recht bestreitet, wird im Hauptverfahren zu prüfen sein. Seine – nicht weiter belegten – Vorbringen sind jedenfalls nicht geeignet, die Angaben im Polizeirapport soweit in Zweifel zu ziehen, dass im Rahmen einer prima-facie-Prüfung nicht darauf abgestellt werden könnte. Wie bereits erwähnt, ergehen vorsorgliche Massnahmen in der Regel gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten, ohne dass weitere Beweismassnahmen vorzunehmen wären. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz von einer Atemalkohol- konzentration von 0,8 mg oder mehr pro Liter Atemluft ausgehen und deshalb auf ernsthafte Zweifel an der Fahreignung schliessen (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Daran vermag auch ein bisher ungetrübter automobilistischer Leumund nichts zu ändern. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung und der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sind daher nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann im Übrigen aus dem Urteil BGer 1C_277/2014 vom 20. November 2014 nicht abgeleitet werden, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, denn der vorsorgliche Führerausweisentzug (bzw. der Sicherungsentzug) ist verschuldensunabhängig und dient der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 140 II 334 E. 6; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 19).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf nächster Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. September 2018/sfa Die stellvertretende Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 110 Urteil vom 11. September 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Saskia August gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen; vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 31. Juli 2018 gegen den Entscheid vom 19. Juli 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Der 1961 geborene A.________, wohnhaft in B.________, ist seit 1979 im Besitz des Führerausweises Kategorie B (sowie weiteren Kategorien). Seit dem Jahr 1986 verfügt er zudem über eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121). Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrs- gesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom
18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. Am 22. Mai 2018 wurde A.________ von der Kantonspolizei um 20.15 Uhr in C.________ zur Kontrolle angehalten, weil er durch unsichere Fahrweise aufgefallen war. Die Atemalkoholkontrolle ergab beim 1. Test einen Wert von 1.93 mg/l und beim 2. Test 2.62 mg/l. Eine weitere Messung (3. und 4. Test) war laut Polizeirapport nicht möglich; aufgrund des physischen Zustandes von A.________ seien bereits die ersten beiden Atemalkoholkontrollen nur mit Mühe gelungen. Im Spital, in welchem eine Blutentnahme hätte vorgenommen werden sollen, habe er die Kompe- tenzen des Pflegepersonals und der herbeigerufenen Ärztin angezweifelt und schliesslich die Blutentnahme verweigert. Der Führerausweis sei ihm abgenommen worden. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) informierte A.________ mit Schreiben vom 24. Mai 2018, dass aufgrund des Ereignisses vom
22. Mai 2018 ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser machte in seiner Eingabe vom 4. Juli 2018 im Wesentlichen geltend, es sei lediglich der Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe erfüllt. Da keine beweissichere Messung vorliege, könne nicht von einem qualifizierten Fahren in angetrunkenem Zustand ausgegangen werden. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis (für Fahr- zeuge der 1. und 2. Gruppe) bis zur Abklärung der Ausschlussgründe vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Fahreignungsuntersuchung an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sie stützte ihren Entscheid namentlich auf die Feststellung, dass A.________ am 22. Mai 2018 um 20.15 Uhr mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Fahrzeug gelenkt habe. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 lässt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht erheben. Er beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung sei – unter Kosten- und Entschädigungs- folge – aufzuheben, die Fahrerlaubnis sei ihm mit sofortiger Wirkung wieder zu erteilen und von der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens sei abzusehen. Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport. Eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.6 ‰ bzw. eine Atemalkoholkontrolle von 0.8 mg/l könne nicht als erstellt gelten; die Messresultate seien offensichtlich unrichtig. Auch habe er sich nicht der Blutprobe widersetzt. D. Der (sinngemässe) Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 3. August 2018 abgewiesen (603 2018 111). E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorglich entzogen (und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet) wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Urteil BGer 1C_76/2017 vom
19. Mai 2017 E. 3). Die gemäss Art. 79 Abs. 2 VRG für Zwischenentscheide geltende Beschwerde- frist von zehn Tagen wurde eingehalten. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (vgl. Art. 76 VRG). Nachdem auch der Kostenvorschuss (Art. 128 VRG) recht- zeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2). Die Prüfungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz kann nicht darüber hinausgehen, zudem hat diese auch den erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Nach Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. b und c). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregeln- verordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 15. Juni 2012 der Bundesversammlung über Alkohol-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 grenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr (lit. a) resp. eine Atemalkohol- konzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist (lit. b), oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach lit. a führt (lit. c). Als qualifiziert gelten gemäss Art. 2 dieser Verordnung eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (lit. a) resp. eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wer in ange- trunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (im Sinne von Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, was einen Führerausweisentzug für mindestens drei Monate zur Folge hat (Art. 16c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG). Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wird der Fahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsunter- suchung unterzogen. Solche Zweifel bestehen namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkohol- konzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG), weshalb eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt anzuordnen ist (vgl. Art. 28a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Gemäss Art. 30 VZV ist der Führerausweis zudem bis zum Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich zu entziehen, wenn "ernsthafte Zweifel" an der Fahreignung bestehen. Ein vorläufiger Entzug des Führerausweises ist angezeigt, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Umstände ergeben. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist es grundsätzlich nicht zu verantworten, dem Betroffenen den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen, wenn die Fahreignung ernsthaft in Frage steht (Urteile BGer 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5 und 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwen- digen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können, und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.4). 2.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Kantonspolizei am
22. Mai 2018 um 20.15 Uhr zunächst durch unsichere Fahrweise aufgefallen ist, weshalb er zur Kontrolle angehalten wurde. Die Atemalkoholkontrolle ergab beim 1. Test einen Wert von 1.93 mg/l und beim 2. Test 2.62 mg/l. Eine weitere Messung sei aufgrund des physischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen; bereits die ersten beiden Atemalkoholkontrollen seien nur mit Mühe gelungen. Die Polizeibeamten stellten fest, dass er stark nach Alkohol gerochen und Gleichgewichtsstörungen gehabt habe. Im Spital, in welchem eine Blutentnahme hätte vorgenom-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 men werden sollen, habe er die Kompetenzen des Pflegepersonals und der herbeigerufenen Ärztin angezweifelt und schliesslich die Blutentnahme verweigert. 2.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den im Polizeirapport dargestellten Sachverhalt. Es sei beim ersten Atemalkoholtestgerät (nicht beim zweiten) keine Messung möglich gewesen; dieses sei vermutlich defekt gewesen. Weil die beiden Testergebnisse von 1.93 mg/l und 2.62 mg/l auch nach Ansicht der beiden Polizisten unmöglich stimmen konnten, sei eine Blutprobe angeordnet worden. Dieser habe er sich nicht widersetzt. Da er aber eine künstliche Herzklappe habe und Blutverdünner einnehme, habe er im Spital darum gebeten, zuerst mit einem Arzt sprechen zu können. Die hinzugezogene Ärztin sei zu einem Notfall gerufen worden und die Polizisten seien nicht bereit gewesen, erneut auf die Ärztin zu warten, weshalb er die für ihn wichtigen Fragen nicht habe klären können. Er sei bereits damals der Ansicht gewesen, dass er nicht die Blutentnahme vereitelt habe. Deshalb habe er auch seine Unterschrift auf den Formularen, welche eine Vereitelung festgestellt hätten, verweigert. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen nicht, dass er am 22. Mai 2018 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat. Es bestehe zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es sich um eine qualifizierte Blut- bzw. Atemalkoholkonzen- tration gehandelt habe. Wie hoch die Blut- bzw. Atemalkoholkonzentration aber tatsächlich gelegen habe, lasse sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Da gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrs- kontrollverordnung, SKV; SR 741.013) zwei neue Messungen vorzunehmen seien, wenn die ersten beiden Atemalkoholproben um mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen, seien die Testergebnisse von 1.93 mg/l und 2.62 mg/l nicht verwertbar. Weiter lägen auch keine Gründe für eine Fahreignungsabklärung vor; der Beschwerdeführer verfüge über einen ungetrübten automobi- listischen Leumund bei einer Fahrpraxis von nahezu 40 Jahren. Schliesslich bringt er unter Hinweis auf das Urteil BGer 1C_277/2014 vom 20. November 2014 vor, die strafrechtliche Unschuldsvermutung gelte auch hinsichtlich der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung und des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises. 2.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine damalige Ansicht des Sachverhalts beruft, ist zunächst festzuhalten, dass diese aus den Akten nicht hervorgeht, da er bei der polizeilichen Einvernahme von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Aussage zu verweigern. Nicht bestätigen lässt sich auch sein Vorbringen, er habe (nur) bei denjenigen Dokumenten die Unter- schrift verweigert, welche die Feststellung der Verweigerung der Blutprobe enthielten, hat er doch auch die Empfangsbestätigung betreffend Auftrag zur Blutentnahme verweigert. In seiner Stellung- nahme vom 4. Juli 2018 hat er noch anerkannt, dass er die Blutprobe verweigert resp. vereitelt habe. Die Frage, ob er sich der Blutprobe widersetzt oder diese vereitelt hat (was eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt, vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG), bildet indessen ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wie diejenige nach der genauen Blut- bzw. Atemalkoholkonzentration, mit welcher der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 um 20.15 Uhr ein Fahrzeug gelenkt hat. Das Kantonsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die Akten resp. nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechts- lage annehmen durfte, der Beschwerdeführer sei damals mit einer derart hohen Alkoholkonzen- tration unterwegs gewesen, dass der Führerausweis deshalb aufgrund von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung vorläufig – bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Fahreignungsuntersuchung – zu entziehen sei. Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten zweifellos zu bejahen. Nicht nur ergaben die beiden Atemalkoholproben Werte von erheblich über 0,8 mg, die Polizisten stellten beim Beschwerdeführer auch Gleichgewichtsstörungen und einen starken Geruch nach Alkohol fest. Bereits vor der Kontrolle war er durch unsichere Fahrweise aufgefallen. Dass die gemäss Art. 11
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Abs. 2 SKV grundsätzlich erforderlichen neuen Messungen nicht durchgeführt werden konnten, war laut Polizeirapport dem physischen Zustand des Beschwerdeführers (und nicht einem defekten Messgerät) geschuldet. Ob er den Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, zu Recht bestreitet, wird im Hauptverfahren zu prüfen sein. Seine – nicht weiter belegten – Vorbringen sind jedenfalls nicht geeignet, die Angaben im Polizeirapport soweit in Zweifel zu ziehen, dass im Rahmen einer prima-facie-Prüfung nicht darauf abgestellt werden könnte. Wie bereits erwähnt, ergehen vorsorgliche Massnahmen in der Regel gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten, ohne dass weitere Beweismassnahmen vorzunehmen wären. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz von einer Atemalkohol- konzentration von 0,8 mg oder mehr pro Liter Atemluft ausgehen und deshalb auf ernsthafte Zweifel an der Fahreignung schliessen (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Daran vermag auch ein bisher ungetrübter automobilistischer Leumund nichts zu ändern. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung und der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sind daher nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann im Übrigen aus dem Urteil BGer 1C_277/2014 vom 20. November 2014 nicht abgeleitet werden, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, denn der vorsorgliche Führerausweisentzug (bzw. der Sicherungsentzug) ist verschuldensunabhängig und dient der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 140 II 334 E. 6; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 19). 3. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf nächster Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. September 2018/sfa Die stellvertretende Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: