Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1987 geboren. Er besitzt seit dem 2. Juli 2001 den Führerausweis der Spezialkategorie M und seit dem 5. Februar 2015 namentlich den Führerausweis auf Probe der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmass- nahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit folgenden Widerhandlungen verzeichnet:
- Verfügung vom 22. Juli 2010, schwere Widerhandlung, Entzug des Ausweises für 5 Monate (Ende des Führerausweisentzuges am 20. Januar 2011);
- Verfügung vom 19. Juli 2012, mittelschwere Widerhandlung, Entzug des Ausweises für 5 Monate (Ende des Führerausweisentzuges am 31. Dezember 2012);
- Verfügung vom 13. November 2013, mittelschwere Widerhandlung, Entzug des Ausweises für 6 Monate (Ende des Führerausweisentzuges am 12. November 2014);
- Verfügung vom 15. Oktober 2015, leichte Widerhandlung, Entzug des Führerausweises auf Probe für einen Monat und Verlängerung der Probezeit (Ende des Führerausweisentzuges am 20. Januar 2016). B. Am 10. Februar 2017, um 2.40 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer auf der B.________strasse in C.________ einen Personenwagen. Er fiel durch eine unsichere Fahrweise auf; deshalb führte die Polizei eine Fahrzeugkontrolle durch. Da ihn die Polizei als nicht mehr fahrfähig erachtete, nahm sie ihm den Führerausweis sofort vorsorglich ab. Es stellte sich schliesslich heraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fahrt einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.86 Gewichtspromille aufwies. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) teilte dem Beschwerdeführer am 7. März 2017 mit, dass sie wegen dieses Ereignisses ein Administrativ- verfahren gegen ihn eröffne. Mit Schreiben vom 9. und vom 11. März 2017 nahm dieser hierzu Stellung. D. Am 16. März 2017 verfügte die Vorinstanz, dass der Führerausweis auf Probe des Be- schwerdeführers annulliert werde. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unter- kategorien sowie der Spezialkategorien sei ihm seit dem 10. Februar 2017 (Datum der Wider- handlung) untersagt. Sie verfügte weiter, dass die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises frü- hestens zwei Jahre nach der begangenen Widerhandlung möglich sei. Er müsse dafür ein Gut- achten vorweisen, welches seine Fahreignung bestätigt. Das Gutachten dürfe frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein. Es müsse durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" (oder mit einem gleichwertigen Titel) erstellt werden. E. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 18. April 2017 (Datum des Poststempels) Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung. Von einer Annullierung seines Führerausweises auf Probe sei abzusehen und es sei stattdessen ein Ausweisentzug bzw. eine andere Strafe zu verfügen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nur noch im Aussendienst arbeiten könne. Er sei deshalb zwingend auf einen Führerausweis angewiesen. Sein Arbeitgeber
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 sei bereit, ihn im Falle eines Führerausweisentzuges weiter zu beschäftigen. Bei einer Annullie- rung des Führerausweises auf Probe sei dies jedoch ausgeschlossen und die Stelle werde ihm sofort gekündigt. Auch müsse man im Aussendienst ein paar Jahre Erfahrung im Strassenverkehr haben, weshalb er bei einer Annullierung keine Stelle mehr finden könne. F. Die Vorinstanz schliesst am 9. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesamt für Strassen verzichtet am 14. Juni 2017 auf eine Stellungnahme. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Führer- ausweis auf Probe infolge des Ereignisses vom 10. Februar 2017 zu Recht annullierte. a) Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führer- ausweis wird laut Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorge- schriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Pro- bezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG); nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt dieser Verfall mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, gleichgültig, wie schwer die erste oder zweite Widerhandlung wiegt (vgl. BGE 136 II 447; Urteil BGer 1C_567/2008 vom 17. April 2009; 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei Widerhandlungen in der Probezeit, die zum Entzug des Führerausweises führen, die gesetzliche Vermutung fehlen- der Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Massnahme dar (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15a N. 21). b) Nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Stras- senverkehrsvorschriften, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkohol-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 konzentration ein Motorfahrzeug führt. Eine Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrun- kenheit) gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Ge- wichtspromille oder mehr aufweist (Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 15. Juni 2012 der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [BAGV; SR 741.13]). Eine Blutalkoholkonzentration gilt als qualifiziert, wenn sie 0.8 Gewichtspro- mille oder mehr beträgt (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 lit. a BAGV). c) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. April 2017 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erkannt, da dieser im Zeitpunkt der Fahrt vom 10. Februar 2017 einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.86 Gewichtspromille auf- wies. Es ist demnach offenkundig und wird überdies in der Beschwerde auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit dieser Trunkenheitsfahrt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat (Führen eines Motor- fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration). d) Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt seiner Probezeit eine (leichte) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, welche zum Ent- zug des Führerausweises auf Probe für einen Monat und zur Verlängerung der Probezeit führte (vgl. die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2015). e) Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG offensichtlich er- füllt: Wie erwähnt, verfällt nach dieser Bestimmung der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Die Vorinstanz verfügte demnach zu Recht, dass der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers annulliert wird. Es steht der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht nicht zu, anstelle der gesetzlich klar vorgeschriebenen Annullierung des Führerausweises auf Probe eine andere bzw. weniger einschneidende Massnahme zu verfügen. Soweit der Beschwerdeführer demnach in seiner Beschwerde beantragte, dass auf eine Annullie- rung des Führerausweises zu verzichten und stattdessen ein Führerausweisentzug bzw. eine an- dere Strafe zu verfügen sei, kann ihm nicht gefolgt werden.
E. 4 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügte, dass die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises frühestens zwei Jahre nach der be- gangenen Widerhandlung (d.h. zwei Jahre nach dem 10. Februar 2017) möglich sei: So bestimmt doch Art. 15a Abs. 5 SVG, dass "ein neuer Lernfahrausweis (…) frühestens ein Jahr nach Bege- hung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt wer- den kann, das die Eignung bejaht." Vorliegend ist bei der Auslegung dieser Norm und bei der kon- kreten Ansetzung der Sperrfrist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrere Führerausweisentzüge hatte: So wurde ihm mit Verfügung vom
22. Juli 2010 wegen einer schweren Widerhandlung der Ausweis für 5 Monate entzogen; am
19. Juli 2012 erfolgte ein Entzug für 5 Monate wegen einer mittelschweren Widerhandlung, und schliesslich mit Verfügung vom 13. November 2013 ein Entzug für 6 Monate, wiederum wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ist der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für un- bestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen min- destens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Art. 16d Abs. 2 SVG bestimmt ferner, dass im Falle eines Sicherheitsentzuges nach Art. 16d Abs. 1 SVG – wenn dieser an die Stelle
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 eines Warnungsentzugs tritt und mit einer Sperrfrist verbunden wird – diese bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. Im Lichte dieser Best- immungen – und insbesondere, da gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG aufgrund der früheren Entzüge im vorliegenden Fall ein Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren verfügt wer- den müsste, und da doch der Inhaber eines Führerausweises auf Probe nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht besser behandelt werden kann als der Inhaber eines definitiven Ausweises – ist auch die von der Vorinstanz verfügte Sperrdauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden.
E. 5 Im Ergebnis hat demnach die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass der Führerausweis auf Probe annulliert wird und ein neuer Lernfahrausweis frühestens zwei Jahre nach der begangenen Widerhandlung (d.h. zwei Jahre nach dem 10. Februar 2017) möglich sei. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
E. 6 a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) Die Parteien haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Juni 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 78 Urteil vom 27. Juni 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Ricardo Fraga Ramos Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Annullierung des Führerausweises auf Probe Beschwerde vom 18. April 2017 gegen die Verfügung vom 16. März 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1987 geboren. Er besitzt seit dem 2. Juli 2001 den Führerausweis der Spezialkategorie M und seit dem 5. Februar 2015 namentlich den Führerausweis auf Probe der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmass- nahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit folgenden Widerhandlungen verzeichnet:
- Verfügung vom 22. Juli 2010, schwere Widerhandlung, Entzug des Ausweises für 5 Monate (Ende des Führerausweisentzuges am 20. Januar 2011);
- Verfügung vom 19. Juli 2012, mittelschwere Widerhandlung, Entzug des Ausweises für 5 Monate (Ende des Führerausweisentzuges am 31. Dezember 2012);
- Verfügung vom 13. November 2013, mittelschwere Widerhandlung, Entzug des Ausweises für 6 Monate (Ende des Führerausweisentzuges am 12. November 2014);
- Verfügung vom 15. Oktober 2015, leichte Widerhandlung, Entzug des Führerausweises auf Probe für einen Monat und Verlängerung der Probezeit (Ende des Führerausweisentzuges am 20. Januar 2016). B. Am 10. Februar 2017, um 2.40 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer auf der B.________strasse in C.________ einen Personenwagen. Er fiel durch eine unsichere Fahrweise auf; deshalb führte die Polizei eine Fahrzeugkontrolle durch. Da ihn die Polizei als nicht mehr fahrfähig erachtete, nahm sie ihm den Führerausweis sofort vorsorglich ab. Es stellte sich schliesslich heraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fahrt einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.86 Gewichtspromille aufwies. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) teilte dem Beschwerdeführer am 7. März 2017 mit, dass sie wegen dieses Ereignisses ein Administrativ- verfahren gegen ihn eröffne. Mit Schreiben vom 9. und vom 11. März 2017 nahm dieser hierzu Stellung. D. Am 16. März 2017 verfügte die Vorinstanz, dass der Führerausweis auf Probe des Be- schwerdeführers annulliert werde. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unter- kategorien sowie der Spezialkategorien sei ihm seit dem 10. Februar 2017 (Datum der Wider- handlung) untersagt. Sie verfügte weiter, dass die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises frü- hestens zwei Jahre nach der begangenen Widerhandlung möglich sei. Er müsse dafür ein Gut- achten vorweisen, welches seine Fahreignung bestätigt. Das Gutachten dürfe frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein. Es müsse durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" (oder mit einem gleichwertigen Titel) erstellt werden. E. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 18. April 2017 (Datum des Poststempels) Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung. Von einer Annullierung seines Führerausweises auf Probe sei abzusehen und es sei stattdessen ein Ausweisentzug bzw. eine andere Strafe zu verfügen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nur noch im Aussendienst arbeiten könne. Er sei deshalb zwingend auf einen Führerausweis angewiesen. Sein Arbeitgeber
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 sei bereit, ihn im Falle eines Führerausweisentzuges weiter zu beschäftigen. Bei einer Annullie- rung des Führerausweises auf Probe sei dies jedoch ausgeschlossen und die Stelle werde ihm sofort gekündigt. Auch müsse man im Aussendienst ein paar Jahre Erfahrung im Strassenverkehr haben, weshalb er bei einer Annullierung keine Stelle mehr finden könne. F. Die Vorinstanz schliesst am 9. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesamt für Strassen verzichtet am 14. Juni 2017 auf eine Stellungnahme. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Führer- ausweis auf Probe infolge des Ereignisses vom 10. Februar 2017 zu Recht annullierte. a) Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führer- ausweis wird laut Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorge- schriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Pro- bezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG); nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt dieser Verfall mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, gleichgültig, wie schwer die erste oder zweite Widerhandlung wiegt (vgl. BGE 136 II 447; Urteil BGer 1C_567/2008 vom 17. April 2009; 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei Widerhandlungen in der Probezeit, die zum Entzug des Führerausweises führen, die gesetzliche Vermutung fehlen- der Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Massnahme dar (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15a N. 21). b) Nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Stras- senverkehrsvorschriften, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkohol-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 konzentration ein Motorfahrzeug führt. Eine Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrun- kenheit) gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Ge- wichtspromille oder mehr aufweist (Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 15. Juni 2012 der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [BAGV; SR 741.13]). Eine Blutalkoholkonzentration gilt als qualifiziert, wenn sie 0.8 Gewichtspro- mille oder mehr beträgt (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 lit. a BAGV). c) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. April 2017 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erkannt, da dieser im Zeitpunkt der Fahrt vom 10. Februar 2017 einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.86 Gewichtspromille auf- wies. Es ist demnach offenkundig und wird überdies in der Beschwerde auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit dieser Trunkenheitsfahrt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat (Führen eines Motor- fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration). d) Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt seiner Probezeit eine (leichte) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, welche zum Ent- zug des Führerausweises auf Probe für einen Monat und zur Verlängerung der Probezeit führte (vgl. die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2015). e) Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG offensichtlich er- füllt: Wie erwähnt, verfällt nach dieser Bestimmung der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Die Vorinstanz verfügte demnach zu Recht, dass der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers annulliert wird. Es steht der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht nicht zu, anstelle der gesetzlich klar vorgeschriebenen Annullierung des Führerausweises auf Probe eine andere bzw. weniger einschneidende Massnahme zu verfügen. Soweit der Beschwerdeführer demnach in seiner Beschwerde beantragte, dass auf eine Annullie- rung des Führerausweises zu verzichten und stattdessen ein Führerausweisentzug bzw. eine an- dere Strafe zu verfügen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. 4. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügte, dass die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises frühestens zwei Jahre nach der be- gangenen Widerhandlung (d.h. zwei Jahre nach dem 10. Februar 2017) möglich sei: So bestimmt doch Art. 15a Abs. 5 SVG, dass "ein neuer Lernfahrausweis (…) frühestens ein Jahr nach Bege- hung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt wer- den kann, das die Eignung bejaht." Vorliegend ist bei der Auslegung dieser Norm und bei der kon- kreten Ansetzung der Sperrfrist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrere Führerausweisentzüge hatte: So wurde ihm mit Verfügung vom
22. Juli 2010 wegen einer schweren Widerhandlung der Ausweis für 5 Monate entzogen; am
19. Juli 2012 erfolgte ein Entzug für 5 Monate wegen einer mittelschweren Widerhandlung, und schliesslich mit Verfügung vom 13. November 2013 ein Entzug für 6 Monate, wiederum wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ist der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für un- bestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen min- destens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Art. 16d Abs. 2 SVG bestimmt ferner, dass im Falle eines Sicherheitsentzuges nach Art. 16d Abs. 1 SVG – wenn dieser an die Stelle
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 eines Warnungsentzugs tritt und mit einer Sperrfrist verbunden wird – diese bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. Im Lichte dieser Best- immungen – und insbesondere, da gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG aufgrund der früheren Entzüge im vorliegenden Fall ein Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren verfügt wer- den müsste, und da doch der Inhaber eines Führerausweises auf Probe nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht besser behandelt werden kann als der Inhaber eines definitiven Ausweises – ist auch die von der Vorinstanz verfügte Sperrdauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden. 5. Im Ergebnis hat demnach die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass der Führerausweis auf Probe annulliert wird und ein neuer Lernfahrausweis frühestens zwei Jahre nach der begangenen Widerhandlung (d.h. zwei Jahre nach dem 10. Februar 2017) möglich sei. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 6. a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) Die Parteien haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Juni 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant