Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) besitzt seit 2005 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit zwei schweren Wider- handlungen verzeichnet (Entzug des Führerausweises für vier Monate gemäss der Verfügung vom
3. April 2014, und Entzug des Ausweises für zwölf Monate gemäss der Verfügung vom 10. Juli 2014). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 28. November 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen den kantonalen Beschluss vom 16. August 1988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31), Sachbeschädi- gung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu 400 Stunden ge- meinnütziger Arbeit ohne Bewährung sowie zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt; dies infolge eines Ereignisses in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2016 in B.________, wo er mit einem Personenwagen auf die Felder von zwei Landwirten fuhr und dort Sachschaden anrichtete. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für die Dauer von 24 Monaten, entzogen; dies wegen Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 2. Juli 2016 in B.________, und da ihm der Führerausweis in den vergangenen zehn Jahren bereits zweimal wegen schwerer Wider- handlungen entzogen war. Der Führerausweis musste gemäss der Verfügung innerhalb von 10 Tagen nach deren Zustellung der Vorinstanz zurückgesandt oder abgegeben werden. Einer allfäl- ligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Am 13. März 2017 (Datum des Poststempels) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfü- gung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Allfällige mit dieser Verfügung im Zusammenhang stehende Eintragun- gen in Registern seien unverzüglich zu löschen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, ihm den entzogenen Führerausweis unverzüglich auszu- händigen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungs- entzug nach Art. 16d SVG nicht erfüllt seien. Zudem basiere der ausgesprochene Führerausweis- entzug nicht auf einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG, und auch sonst liege keine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor, welche zu einem Führeraus- weisentzug führe. E. Die Vorinstanz schliesst am 21. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, dass der Sach- verhalt in der angefochtenen Verfügung nicht bzw. nicht genügend festgestellt und nicht individuell-konkret umschrieben wurde. Die Vorinstanz nenne zwar eine Rechtsfolge, nicht aber einen individuell-konkreten, dieser Rechtsfolge zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt, d.h. die konkreten Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen Person, die zur entsprechenden Rechtsfolge führten. Selbst der Strafbefehl, auf den in der angefochtenen Verfügung verwiesen werde, führe den Sachverhalt (höchstens) bezüglich der Sachbeschädigung auf. Dies reiche für den verfügten Führerausweisentzug nicht aus und für diesen bestehe keine Rechtsgrundlage, zu- mal das SVG ausschliesslich für den Verkehr auf öffentlichen Strassen gelte und er ja für die Be- nützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen verurteilt worden sei. Damit sei das Akku- sationsprinzip verletzt. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer somit auch die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör. b) Zwar fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unter anderem ein Anspruch der von einem Ent- scheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflich- tet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Be- gründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 81 / Pra 2012 105 720 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinwei- sen). c) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid: Insbesondere hat die Vor- instanz erwogen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
28. November 2016 unter anderem wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt wurde. Zwar wurden in der angefochtenen Verfügung die dem Strafbe- fehl zugrunde liegenden Feststellungen nicht ausführlich wiedergegeben; aus dem Strafbefehl ergibt sich jedoch namentlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatumstände mit grosser
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass infolge des weiter beschriebenen Ereignisses vom
2. bzw. 3. Juli 2016 eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet wird; den- noch habe er die Polizei nicht verständigt und damit entsprechende Massnahmen vereitelt. Die Vorinstanz folgerte weiter, dass dieser Sachverhalt im Administrativverfahren nicht mehr bestritten werden könne. Sie stütze deshalb ihre Verfügung namentlich auf den erwähnten Strafbefehl. Folg- lich habe der Beschwerdeführer am 2. Juli 2016 in B.________ Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. Gestützt auf diese Begründung ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Verfügung durchaus sachgerecht anzufechten. Soweit das Akkusationsprinzip im Rahmen des Administrativverfahrens überhaupt Anwendung finden kann, ist nach dem Vorgesagten darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in casu wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er konnte sich angemessen wehren (vgl. auch Urteil BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht bzw. das Akkusa- tionsprinzip, ist demnach unbegründet.
E. 4 a) Nach Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Stras- senverkehrsvorschriften, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren An- ordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Weiter ist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal we- gen schwerer Widerhandlungen entzogen wurde. b) Das Gesetz stellt mit Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nach drei schweren Widerhandlungen die Fiktion auf, dass der Lenker mangels charakterlicher Eignung zum Fahren fahrunfähig ist. Die be- troffene Person hat nicht das Recht, den – gegenteiligen – Beweis ihrer Fahreignung zu erbringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt demnach der auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit dessen Art. 16c Abs. 2 lit. d gestützte Entzug des Führerausweises, dessen Zweck es ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker vom Strassenverkehr auszuschliessen, einen Sicherungsentzug dar (BGE 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.4.1 und 3.4.2). c) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass ein Sicherungsentzug nur gestützt auf Art. 16d SVG verfügt werden könne, während Art. 16c SVG einzig den Warnungsent- zug regle, und dass demnach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht gestützt auf Art. 16c SVG einen Sicherungsentzug (anstelle eines Warnungsentzugs) verfügte, kann ihm gemäss der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden.
E. 5 a) Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 2. bzw.
3. Juli 2016 in B.________ – gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG – eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, d.h., ob er sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzte oder entzog oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelte. So können doch nach Art. 55 Abs. 1 SVG Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassen- benutzer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2005 kann eine entsprechende Massnahme auch ohne Anfangsverdacht angeordnet
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 werden, und nach Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums (in systematischer Weise) Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Demnach müssen Fahrzeuglenker bei einem Unfall nunmehr grundsätzlich immer mit der Vornahme eines Alkohol- tests rechnen, ausser es liege eine Unfallursache vor, die ohne Zweifel vom Lenker völlig unab- hängig ist. Dies geht auf die Absicht des Gesetzgebers zurück, der die Alkoholkontrolle für alle möglichen Situationen, ohne Anfangsverdacht und auf systematischer Basis eingeführt hat (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 und 1.1.3). In strafrechtlicher Hinsicht regelt hierzu Art. 91a Abs. 1 SVG, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die an- geordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. b) Das schweizerische Recht kennt im Bereich der Ahndung von Straftaten betreffend den Strassenverkehr das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Der Strafrichter spricht die von den Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und vom Strafgesetzbuch vor- gesehenen Strafsanktionen aus (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe), während die zuständigen Administrativbehörden über die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Ad- ministrativmassnahmen (Verwarnung oder Entzug des Führerausweises) entscheiden (BGE 137 I 363 / Pra 2012 46 323 E. 2.3). Eine gewisse Koordination dieser beiden Verfahren drängt sich demnach auf (BGE 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.2). Die Rechtsprechung legte somit fest, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils abweichen darf. Die Rechtssicherheit gebietet zu vermeiden, dass die Unabhängigkeit des Straf- und des Verwaltungsrichters zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen (BGE 137 I 363 / Pra 2012 46 323 E. 2.3.2). Die Verwaltungs- behörde kann nur vom Strafurteil abweichen, wenn sie in der Lage ist, ihren Entscheid auf Sach- verhaltsfeststellungen zu stützen, die dem Strafrichter unbekannt sind oder die von diesem nicht berücksichtigt wurden, wenn neue Beweise bestehen, deren Würdigung zu einem anderen Ergeb- nis führt, wenn die Beurteilung durch den Strafrichter klar dem festgestellten Sachverhalt wider- spricht oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat, insbesondere diejenigen, welche die Verletzung der Strassenverkehrsregeln betreffen (BGE 129 II 312 / Pra 2004 4 26 E. 2.4; 105 Ib 18 E. 1a; 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in die- sem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzufüh- ren (BGE 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf ei- nen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweis massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidi-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 gungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel aus- schöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 / Pra 1996 204 783 E. 3a). c) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wie erwähnt mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft vom 28. November 2016 wegen Verstosses gegen den kantonalen Beschluss vom 16. Au- gust 1988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen, Sachbeschädigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu 400 Stunden gemein- nütziger Arbeit ohne Bewährung sowie zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt. In tatsächlicher Hinsicht wurde in diesem Strafbefehl insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2016 in B.________ mit einem Personenwagen auf die Felder von zwei Landwirten fuhr und dort Sachschaden anrichtete. Die Landwirte hatten deshalb Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Tatumstände habe der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet wird; dennoch habe er die Polizei nicht verständigt und damit entsprechende Massnahmen vereitelt. Aus dem Protokoll der Kantonspolizei vom 27. Oktober 2016 und dessen Anhängen (ein- schliesslich der Fotodokumentation) ergibt sich präzisierend, dass es sich dabei um hohe Rapsfel- der bzw. um Felder mit Gerste handelte, und dass der Beschwerdeführer mehrere Male in die Fel- der hinein- und wieder herausgefahren ist. Das abgerissene Autokennzeichen wurde auf einem der Felder gefunden. Anlässlich der Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er einen Kollegen von einem Fest in B.________ abgeholt habe. Er sei absichtlich und zu seinem Vergnügen in die Felder gefahren (vgl. das Protokoll zur Einvernahme des Beschwer- deführers: "J'ai fait des détours dans les champs. J'ai fait cela pour m'amuser. J'ai fait deux ou trois passages dans les champs en donnant un coup de volant à droite et en roulant hors de la route sur plusieurs mètres chaque fois"). Er habe jedoch irrtümlich angenommen, dass beide Fel- der einem Bauern gehörten, gegen den er im Jahr 2009 in einem zivilrechtlichen Verfahren unter- legen war, was er als ungerecht empfunden habe. d) Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Entspre- chend hat die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung nach dem Vorgesagten zu Recht den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt zugrunde gelegt. Insbesondere sind die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet wird, und stellte entsprechend fest, dass der Be- schwerdeführer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt hat. So ist dieser doch
– was vorliegend unbestritten ist – mit seinem Personenwagen absichtlich und zu seinem Vergnü- gen mehrere Male in die Felder von zwei Landwirten hinein- und wieder herausgefahren und hat dabei Sachschaden verursacht. Insbesondere aufgrund der dadurch begangenen Sachbeschädi- gung (Schaden an den Feldern), der Art des Ereignisses und des konkreten Tathergangs – wel- cher schwer erklärbar ist und bei dem ein neutraler Beobachter kaum davon ausgehen konnte, dass lediglich ein leichter und fahrlässig begangener Selbstunfall ohne Beschädigung von Gütern Dritter vorlag, bei dem möglicherweise von einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit abgesehen werden könnte – hätte die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Ermittlung der Fahrunfähigkeit angeordnet, was dem Beschwerdeführer zumindest bewusst sein musste (vgl. namentlich BGE 126 IV 53 E. 2; 131 IV 36 E. 2.2.1; 142 IV 324 E. 1.1.2 ff.); dies umso mehr, als ihm bereits mit der Verfügung vom 3. April 2014 wegen Fahrens in angetrunkenem Zu- stand der Führerausweis entzogen wurde (woraufhin er ohne Führerausweis fuhr, so dass ihm in der Folge die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2014 den Führerausweis erneut entzog).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Auch, wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er aufgrund eines im Jahr 2009 verlorenen Zivilprozesses mit dem einen betroffenen Landwirt nicht im besten Einvernehmen stehe (er habe den Ausgang des damaligen Zivilprozesses als sehr ungerecht empfunden), und dass irrelevant sei, dass er sich in den Eigentumsverhältnissen an den landwirtschaftlichen Kulturen geirrt habe, kann dies das erwähnte Verhalten nicht erklären. Insbesondere impliziert dies nicht, dass er nicht mit einer Massnahme zur Ermittlung der Fahrunfähigkeit rechnen musste. Hiergegen spricht ferner auch nicht, dass der Beschwerdeführer einwendet, dass sich gar kein Unfall ereignet habe, wel- cher Anlass zur Abklärung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hätte geben können. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Unfall auch bei (eventual-)vorsätzlich herbeigeführten Sach- und Personenschäden bejaht wird (vgl. BGE 126 IV 84; 122 IV 356). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass ihm anläss- lich der polizeilichen Einvernahme Suggestivfragen gestellt worden seien, und dass nicht nachvoll- ziehbar sei, wie die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung des Sachverhalts konstruiert habe, ist er darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen ist. e) Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an- lässlich des Ereignisses vom 2. (bzw. 3.) Juli 2016 Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit vereitelte und somit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG be- gangen hat.
E. 6 Weiter war dem Beschwerdeführer der Führerausweis wie erwähnt bereits mit Verfügung vom 3. April 2014 und erneut mit Verfügung vom 10. Juli 2014 wegen schwerer Widerhandlungen für vier bzw. für zwölf Monate entzogen worden. Damit war ihm im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG in den vorangegangenen zehn Jahren (nämlich seit 2014) der Ausweis zweimal wegen schwerer Widerhandlungen entzogen. Infolge der erneuten schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist ihm demnach ge- stützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen.
E. 7 Die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis für un- bestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen wurde, ist demnach nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom
2. Februar 2017 ist zu bestätigen (603 2017 58).
E. 8 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um un- verzügliche Aushändigung des Führerausweises bzw. (sinngemäss) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2017 60) gegenstandslos.
E. 9 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2017 58) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um unverzügliche Aushändigung des Führerausweises bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2017 60) wird als gegenstandslos ab- geschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. April 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 58 603 2017 60 Urteil vom 7. April 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kraemer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer Beschwerde vom 13. März 2017 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) besitzt seit 2005 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit zwei schweren Wider- handlungen verzeichnet (Entzug des Führerausweises für vier Monate gemäss der Verfügung vom
3. April 2014, und Entzug des Ausweises für zwölf Monate gemäss der Verfügung vom 10. Juli 2014). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 28. November 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen den kantonalen Beschluss vom 16. August 1988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31), Sachbeschädi- gung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu 400 Stunden ge- meinnütziger Arbeit ohne Bewährung sowie zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt; dies infolge eines Ereignisses in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2016 in B.________, wo er mit einem Personenwagen auf die Felder von zwei Landwirten fuhr und dort Sachschaden anrichtete. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für die Dauer von 24 Monaten, entzogen; dies wegen Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 2. Juli 2016 in B.________, und da ihm der Führerausweis in den vergangenen zehn Jahren bereits zweimal wegen schwerer Wider- handlungen entzogen war. Der Führerausweis musste gemäss der Verfügung innerhalb von 10 Tagen nach deren Zustellung der Vorinstanz zurückgesandt oder abgegeben werden. Einer allfäl- ligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Am 13. März 2017 (Datum des Poststempels) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfü- gung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Allfällige mit dieser Verfügung im Zusammenhang stehende Eintragun- gen in Registern seien unverzüglich zu löschen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, ihm den entzogenen Führerausweis unverzüglich auszu- händigen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungs- entzug nach Art. 16d SVG nicht erfüllt seien. Zudem basiere der ausgesprochene Führerausweis- entzug nicht auf einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG, und auch sonst liege keine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor, welche zu einem Führeraus- weisentzug führe. E. Die Vorinstanz schliesst am 21. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, dass der Sach- verhalt in der angefochtenen Verfügung nicht bzw. nicht genügend festgestellt und nicht individuell-konkret umschrieben wurde. Die Vorinstanz nenne zwar eine Rechtsfolge, nicht aber einen individuell-konkreten, dieser Rechtsfolge zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt, d.h. die konkreten Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen Person, die zur entsprechenden Rechtsfolge führten. Selbst der Strafbefehl, auf den in der angefochtenen Verfügung verwiesen werde, führe den Sachverhalt (höchstens) bezüglich der Sachbeschädigung auf. Dies reiche für den verfügten Führerausweisentzug nicht aus und für diesen bestehe keine Rechtsgrundlage, zu- mal das SVG ausschliesslich für den Verkehr auf öffentlichen Strassen gelte und er ja für die Be- nützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen verurteilt worden sei. Damit sei das Akku- sationsprinzip verletzt. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer somit auch die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör. b) Zwar fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unter anderem ein Anspruch der von einem Ent- scheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflich- tet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Be- gründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 81 / Pra 2012 105 720 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinwei- sen). c) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid: Insbesondere hat die Vor- instanz erwogen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
28. November 2016 unter anderem wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt wurde. Zwar wurden in der angefochtenen Verfügung die dem Strafbe- fehl zugrunde liegenden Feststellungen nicht ausführlich wiedergegeben; aus dem Strafbefehl ergibt sich jedoch namentlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatumstände mit grosser
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass infolge des weiter beschriebenen Ereignisses vom
2. bzw. 3. Juli 2016 eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet wird; den- noch habe er die Polizei nicht verständigt und damit entsprechende Massnahmen vereitelt. Die Vorinstanz folgerte weiter, dass dieser Sachverhalt im Administrativverfahren nicht mehr bestritten werden könne. Sie stütze deshalb ihre Verfügung namentlich auf den erwähnten Strafbefehl. Folg- lich habe der Beschwerdeführer am 2. Juli 2016 in B.________ Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. Gestützt auf diese Begründung ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Verfügung durchaus sachgerecht anzufechten. Soweit das Akkusationsprinzip im Rahmen des Administrativverfahrens überhaupt Anwendung finden kann, ist nach dem Vorgesagten darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in casu wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er konnte sich angemessen wehren (vgl. auch Urteil BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht bzw. das Akkusa- tionsprinzip, ist demnach unbegründet. 4. a) Nach Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Stras- senverkehrsvorschriften, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren An- ordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Weiter ist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal we- gen schwerer Widerhandlungen entzogen wurde. b) Das Gesetz stellt mit Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nach drei schweren Widerhandlungen die Fiktion auf, dass der Lenker mangels charakterlicher Eignung zum Fahren fahrunfähig ist. Die be- troffene Person hat nicht das Recht, den – gegenteiligen – Beweis ihrer Fahreignung zu erbringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt demnach der auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit dessen Art. 16c Abs. 2 lit. d gestützte Entzug des Führerausweises, dessen Zweck es ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker vom Strassenverkehr auszuschliessen, einen Sicherungsentzug dar (BGE 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.4.1 und 3.4.2). c) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass ein Sicherungsentzug nur gestützt auf Art. 16d SVG verfügt werden könne, während Art. 16c SVG einzig den Warnungsent- zug regle, und dass demnach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht gestützt auf Art. 16c SVG einen Sicherungsentzug (anstelle eines Warnungsentzugs) verfügte, kann ihm gemäss der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. 5. a) Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 2. bzw.
3. Juli 2016 in B.________ – gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG – eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, d.h., ob er sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzte oder entzog oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelte. So können doch nach Art. 55 Abs. 1 SVG Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassen- benutzer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2005 kann eine entsprechende Massnahme auch ohne Anfangsverdacht angeordnet
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 werden, und nach Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums (in systematischer Weise) Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Demnach müssen Fahrzeuglenker bei einem Unfall nunmehr grundsätzlich immer mit der Vornahme eines Alkohol- tests rechnen, ausser es liege eine Unfallursache vor, die ohne Zweifel vom Lenker völlig unab- hängig ist. Dies geht auf die Absicht des Gesetzgebers zurück, der die Alkoholkontrolle für alle möglichen Situationen, ohne Anfangsverdacht und auf systematischer Basis eingeführt hat (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 und 1.1.3). In strafrechtlicher Hinsicht regelt hierzu Art. 91a Abs. 1 SVG, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die an- geordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. b) Das schweizerische Recht kennt im Bereich der Ahndung von Straftaten betreffend den Strassenverkehr das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Der Strafrichter spricht die von den Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und vom Strafgesetzbuch vor- gesehenen Strafsanktionen aus (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe), während die zuständigen Administrativbehörden über die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Ad- ministrativmassnahmen (Verwarnung oder Entzug des Führerausweises) entscheiden (BGE 137 I 363 / Pra 2012 46 323 E. 2.3). Eine gewisse Koordination dieser beiden Verfahren drängt sich demnach auf (BGE 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.2). Die Rechtsprechung legte somit fest, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils abweichen darf. Die Rechtssicherheit gebietet zu vermeiden, dass die Unabhängigkeit des Straf- und des Verwaltungsrichters zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen (BGE 137 I 363 / Pra 2012 46 323 E. 2.3.2). Die Verwaltungs- behörde kann nur vom Strafurteil abweichen, wenn sie in der Lage ist, ihren Entscheid auf Sach- verhaltsfeststellungen zu stützen, die dem Strafrichter unbekannt sind oder die von diesem nicht berücksichtigt wurden, wenn neue Beweise bestehen, deren Würdigung zu einem anderen Ergeb- nis führt, wenn die Beurteilung durch den Strafrichter klar dem festgestellten Sachverhalt wider- spricht oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat, insbesondere diejenigen, welche die Verletzung der Strassenverkehrsregeln betreffen (BGE 129 II 312 / Pra 2004 4 26 E. 2.4; 105 Ib 18 E. 1a; 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in die- sem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzufüh- ren (BGE 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf ei- nen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweis massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidi-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 gungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel aus- schöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 / Pra 1996 204 783 E. 3a). c) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wie erwähnt mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft vom 28. November 2016 wegen Verstosses gegen den kantonalen Beschluss vom 16. Au- gust 1988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen, Sachbeschädigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu 400 Stunden gemein- nütziger Arbeit ohne Bewährung sowie zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt. In tatsächlicher Hinsicht wurde in diesem Strafbefehl insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2016 in B.________ mit einem Personenwagen auf die Felder von zwei Landwirten fuhr und dort Sachschaden anrichtete. Die Landwirte hatten deshalb Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Tatumstände habe der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet wird; dennoch habe er die Polizei nicht verständigt und damit entsprechende Massnahmen vereitelt. Aus dem Protokoll der Kantonspolizei vom 27. Oktober 2016 und dessen Anhängen (ein- schliesslich der Fotodokumentation) ergibt sich präzisierend, dass es sich dabei um hohe Rapsfel- der bzw. um Felder mit Gerste handelte, und dass der Beschwerdeführer mehrere Male in die Fel- der hinein- und wieder herausgefahren ist. Das abgerissene Autokennzeichen wurde auf einem der Felder gefunden. Anlässlich der Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er einen Kollegen von einem Fest in B.________ abgeholt habe. Er sei absichtlich und zu seinem Vergnügen in die Felder gefahren (vgl. das Protokoll zur Einvernahme des Beschwer- deführers: "J'ai fait des détours dans les champs. J'ai fait cela pour m'amuser. J'ai fait deux ou trois passages dans les champs en donnant un coup de volant à droite et en roulant hors de la route sur plusieurs mètres chaque fois"). Er habe jedoch irrtümlich angenommen, dass beide Fel- der einem Bauern gehörten, gegen den er im Jahr 2009 in einem zivilrechtlichen Verfahren unter- legen war, was er als ungerecht empfunden habe. d) Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Entspre- chend hat die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung nach dem Vorgesagten zu Recht den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt zugrunde gelegt. Insbesondere sind die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet wird, und stellte entsprechend fest, dass der Be- schwerdeführer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt hat. So ist dieser doch
– was vorliegend unbestritten ist – mit seinem Personenwagen absichtlich und zu seinem Vergnü- gen mehrere Male in die Felder von zwei Landwirten hinein- und wieder herausgefahren und hat dabei Sachschaden verursacht. Insbesondere aufgrund der dadurch begangenen Sachbeschädi- gung (Schaden an den Feldern), der Art des Ereignisses und des konkreten Tathergangs – wel- cher schwer erklärbar ist und bei dem ein neutraler Beobachter kaum davon ausgehen konnte, dass lediglich ein leichter und fahrlässig begangener Selbstunfall ohne Beschädigung von Gütern Dritter vorlag, bei dem möglicherweise von einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit abgesehen werden könnte – hätte die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Ermittlung der Fahrunfähigkeit angeordnet, was dem Beschwerdeführer zumindest bewusst sein musste (vgl. namentlich BGE 126 IV 53 E. 2; 131 IV 36 E. 2.2.1; 142 IV 324 E. 1.1.2 ff.); dies umso mehr, als ihm bereits mit der Verfügung vom 3. April 2014 wegen Fahrens in angetrunkenem Zu- stand der Führerausweis entzogen wurde (woraufhin er ohne Führerausweis fuhr, so dass ihm in der Folge die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2014 den Führerausweis erneut entzog).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Auch, wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er aufgrund eines im Jahr 2009 verlorenen Zivilprozesses mit dem einen betroffenen Landwirt nicht im besten Einvernehmen stehe (er habe den Ausgang des damaligen Zivilprozesses als sehr ungerecht empfunden), und dass irrelevant sei, dass er sich in den Eigentumsverhältnissen an den landwirtschaftlichen Kulturen geirrt habe, kann dies das erwähnte Verhalten nicht erklären. Insbesondere impliziert dies nicht, dass er nicht mit einer Massnahme zur Ermittlung der Fahrunfähigkeit rechnen musste. Hiergegen spricht ferner auch nicht, dass der Beschwerdeführer einwendet, dass sich gar kein Unfall ereignet habe, wel- cher Anlass zur Abklärung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hätte geben können. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Unfall auch bei (eventual-)vorsätzlich herbeigeführten Sach- und Personenschäden bejaht wird (vgl. BGE 126 IV 84; 122 IV 356). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass ihm anläss- lich der polizeilichen Einvernahme Suggestivfragen gestellt worden seien, und dass nicht nachvoll- ziehbar sei, wie die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung des Sachverhalts konstruiert habe, ist er darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen ist. e) Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an- lässlich des Ereignisses vom 2. (bzw. 3.) Juli 2016 Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit vereitelte und somit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG be- gangen hat. 6. Weiter war dem Beschwerdeführer der Führerausweis wie erwähnt bereits mit Verfügung vom 3. April 2014 und erneut mit Verfügung vom 10. Juli 2014 wegen schwerer Widerhandlungen für vier bzw. für zwölf Monate entzogen worden. Damit war ihm im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG in den vorangegangenen zehn Jahren (nämlich seit 2014) der Ausweis zweimal wegen schwerer Widerhandlungen entzogen. Infolge der erneuten schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist ihm demnach ge- stützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen. 7. Die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis für un- bestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen wurde, ist demnach nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom
2. Februar 2017 ist zu bestätigen (603 2017 58). 8. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um un- verzügliche Aushändigung des Führerausweises bzw. (sinngemäss) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2017 60) gegenstandslos. 9. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2017 58) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um unverzügliche Aushändigung des Führerausweises bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2017 60) wird als gegenstandslos ab- geschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. April 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin