Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 23. April 2015 gelangte die A.________ AG an die Gemeinde Freiburg (Beschwerdeführerin) und ersuchte diese um eine Sonderregelung zum geltenden Fahrverbot über die Zähringerbrücke. Die Direktion der Ortspolizei und Mobilität der Gemeinde Freiburg hat dieses Gesuch am 29. Juni 2015 abgewiesen. Dagegen erhob die A.________ AG am 4. Juli 2015 Einsprache beim Gemeinderat. B. Mit Entscheid vom 15. Februar 2016 lehnte der Gemeinderat die Einsprache der A.________ AG ab. Daraufhin gelangte diese mit Beschwerde vom 16. März 2016 an den Oberamtmann des Saanebezirks und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats und die Erteilung einer Bewilligung zur Befahrung der Zähringerbrücke. C. Nachdem der Oberamtmann des Saanebezirks mit Schreiben vom 5. April 2016 in Ausstand trat, hiess der Oberamtmann des Seebezirks (Vorinstanz) die Beschwerde der A.________ AG in dem Sinne gut, als er den Entscheid des Gemeinderats Freiburg vom 15. Februar 2016 für ungültig erklärte und mithin aufhob. Auf die materiellen Rechtsbegehren der A.________ AG ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Die Gemeinde Freiburg wurde angewiesen, das Gesuch der A.________ AG zuständigkeitshalber der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (nachfolgend RUBD) zu übermitteln. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Gemeinde Freiburg habe, indem sie über das Ausnahmegesuch der A.________ AG entschied, ihre Zuständigkeit überschritten. Da der Kanton für den Erlass der Verkehrsmassnahmen auf der Zähringerbrücke zuständig war, sei auch er es, der für allfällige Änderungen dieser Massnahmen zuständig sei. D. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Gemeinde Freiburg, handelnd durch den Gemeinderat, mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung der Angelegenheit (auch) in der Sache. E. Mit Eingabe vom 23. März 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 24. Mai 2017 liess sich die RUBD zur Beschwerde vernehmen und beantragte sinnge- mäss deren Gutheissung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Gemeinde um die für die Beurteilung der ersuchten Ausnahme zuständige Behörde handle. Zu den Darlegungen der RUBD nahm die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. Juni 2017 (spontan) Stellung. G. Die A.________ AG liess sich bis zum Entscheiddatum nicht zur Beschwerde vernehmen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V. insbesondere mit Art. 155 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 25. September 1980 über die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Gemeinden [GG; SGF 140.1]). Die Gemeinde Freiburg, handelnd durch den Gemeinderat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 und Art. 11 Abs. 1 Bst. b VRG; 155 Abs. 2 GG). Die Beschwerde- frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde ans Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprü- fung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. dazu auch Art. 156 Abs. 2 GG), entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.
E. 3 Da die Vorinstanz in ihrem Entscheid festgestellt hat, dass die Gemeinde und somit auch die Vorinstanz nicht zuständig ist, über das in Frage stehende Ausnahmegesuch betreffend das Fahr- verbot über die Zähringerbrücke zu befinden und sie folglich auf die (materiellen) Rügen der A.________ AG nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls auf die Frage der Zuständigkeit.
E. 4 a) Die Kompetenz, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen, liegt gemäss Bundesrecht bei den Kanto- nen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen, unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SVG; SR 741.01). Im Kanton Freiburg übernimmt grundsätzlich die RUBD, welche ihre Befugnisse durch das Tiefbauamt (TBA) ausübt, diese Aufgabe. Es trifft die zeitlich unbeschränkten Mass- nahmen, wenn es darum geht, den Verkehr auf Strassen zu verbieten, einzuschränken oder zu regeln (Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bun- desgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 des kan- tonalen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 [StrG; SGF 741.1]). Der Staatsrat kann jedoch auch den Gemeinden Aufgaben betreffend die Anwendung der Gesetzgebung über den Strassen- verkehr übertragen, sofern diese über die nötigen Dienststellen verfügen (Art. 2 Bst. i AGSVG). Eine solche Kompetenzdelegation erfolgte mit Staatsratsbeschluss Nr. 1420 vom 7. Juli 1998 über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich der Strasse. Darin wurde der Gemeinde Frei- burg die Zuständigkeit übertragen, auf ihrem Gebiet Bestimmungen über Verbot und Einschrän- kung des Verkehrs zu erlassen (mit Ausnahme von Bestimmungen zur Höchstgeschwindigkeit). Im Zusammenhang mit dem Poya-Projekt wurde die Kompetenz der Gemeinde Freiburg mit der per
1. Juni 2012 in Kraft getretenen kantonalen Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg in Bereich Strasse (Verordnung vom 22. Mai 2012; ASF 2012_045; nachfolgend Zustän- digkeitsverordnung) wiederum eingeschränkt. Die bisher einschlägige Bestimmung des Staats- ratsbeschlusses wurde um einen Absatz ergänzt, sodass Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zuständigkeits- verordnung gegenwärtig wie folgt lauten: „1 Die Gemeinde Freiburg ist im Bereich Strassen zuständig für: a) (…) b) (…)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 c) das Erlassen von Bestimmungen über Verbot und Einschränkung des Verkehrs und des Parkierens auf ihrem Gebiet; davon ausgenommen sind Bestimmungen über die Höchst- geschwindigkeit. 2 Bei kantonalen Projekten auf dem Gemeindegebiet bleibt der Staat, vertreten von der Raum- planungs-, Umwelt- und Baudirektion, zuständig für das Erlassen von Bestimmungen über Ver- bot und Einschränkung des Verkehrs und des Parkierens.“ b) Gestützt auf diese Bestimmung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, da der Kanton im Rahmen des Poya-Projekts, welches ein kantonales Projekt darstelle, für den Erlass der Ver- kehrsmassnahmen auf der Zähringerbrücke zuständig gewesen sei, sei er es auch für allfällige Änderungen dieser Massnahmen, wie namentlich im vorliegenden Fall für zusätzliche Ausnahmen vom Verkehrsverbot. Indem die Gemeinde selber über das Ausnahmegesuch der A.________ AG entschieden habe, habe sie ihre Zuständigkeit überschritten. c) Die Gemeinde rügt im vorliegenden Verfahren, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt, ihren Ermessensspielraum missbraucht und Recht ver- letzt. Darüber hinaus bringt sie vor, der angefochtene Entscheid müsse auch als willkürlich ange- sehen werden. Was die Sachverhaltsfeststellung anbelangt, habe die Vorinstanz bei ihrem Ent- scheid völlig übersehen, dass im Rahmen der Öffnung der Poyabrücke ein Austausch von Stras- sen zwischen dem kantonalen und kommunalen Strassennetz stattgefunden habe. Insbesondere sei die vormalige Kantonalstrasse über die Zähringerbrücke durch den Beschluss des Staatsrates vom 21. Juni 2011 zurückgestuft und ab Inbetriebnahme der Poyabrücke ins Strassennetz der Gemeinde überführt worden. Demzufolge sei gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Zuständigkeits- verordnung der Gemeinderat für die Behandlung aller späteren Gesuche bezüglich der Verfügung des TBA, welche die Zähringerbrücke betreffen, zuständig. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz sei mit der in die Zuständigkeitsverordnung eingeführte Ausnahme (Art. 1 Abs. 2) dem Kanton einzig die Kompetenz erteilt worden, den (oder die) für die Realisierung des kantonalen Projekts notwendigen und unabdingbaren Ausgangsentscheid(e) zu fällen. Im Fall des Poya- Projekts habe man mit dem Verzicht der Gemeinde auf deren Kompetenz dem Kanton die Mög- lichkeit geben wollen, den Entscheid über die Schliessung der Zähringerbrücke mit den anderen Begleitmassnahmen zu veröffentlichen, da diese unverzichtbare Bedingungen für die Öffnung der Poyabrücke waren. Bei der Anpassung der Kompetenzerteilung sei jedoch nie die Rede davon gewesen, der Gemeinde Freiburg ihre Kompetenz auf ihrem eigenen Strassennetz wegzunehmen. Die Beurteilung der Vorinstanz gebe der Zuständigkeitsverordnung eine Tragweite, die dieser nicht zukomme und weder von der Gemeinde Freiburg noch vom Kanton so gewollt war. Dagegen wendet die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 27. Juni 2017 ein, es lasse sich dem Verordnungstext in keiner Weise entnehmen, dass der Verordnung eine dermassen einge- schränkte Bedeutung zukommen solle, wie dies von der Gemeinde dargelegt werde. Vielmehr lege die klare Formulierung von Abs. 2 nahe, dass sämtliche Verkehrsentscheide im Zusammenhang mit einem kantonalen Projekt in der Zuständigkeit des Kantons verblieben. d) Nachfolgend gilt es demnach zu prüfen, welche Bedeutung der genannten Verordnungs- bestimmung zukommt, bzw. ob die Vorinstanz den Entscheid der Gemeinde Freiburg zu Recht aufgehoben hat, da sie diese als unzuständig erachtete, über das Gesuch der A.________ AG um Erteilung einer Sonderfahrbewilligung zu entscheiden.
E. 5 a) Die Ermittlung der ratio legis hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen des Gerichtes, sondern nach den Vorgaben des Ge-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 setzgebers zu erfolgen. Dazu gilt es die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit er- kennbar getroffene Wertentscheidung mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermit- teln (Urteil BGer 8C_46/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2 m.w.H.). Ausgangspunkt jeder gewöhnli- chen Gesetzesauslegung ist der Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wie- dergibt, können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Eine Gesetzesinterpretation lege artis kann somit unter Umständen ergeben, dass ein (scheinbar) klarer Wortlaut zu weit gefasst und auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist (sog. teleologische Re- duktion, vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.1 m.W.H.). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Inter- pretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Ele- ment), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrunde liegenden Wertun- gen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen (BGE 143 II 102 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 142 I 135 E.1.1.1). Das Bundesgericht verfolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind allerdings auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 142 V 488 E. 6.3.1; 139 V 442 E. 4.1 jeweils m.w.H.). Bevor eine Bestimmung von einer gerichtlichen Behörde letzten En- des aufgehoben wird, hat diese immer zu versuchen, die Bestimmung verfassungskonform aus- zulegen (systematisches Element, vgl. RHINOW/SCHEFER/ UEBERSAX, Schweizerisches Verfas- sungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 549). b) In ihrer Beschwerde bringt die Gemeinde im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Strasse über die Zähringerbrücke um eine Gemeindestrasse handle, da die Strasse mit dem Poya- Projekt entsprechend umklassiert worden sei; sie macht geltend, dass sie deshalb gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Zuständigkeitsverordnung für die Beurteilung des Gesuchs der A.________ AG zuständig sei. In diesem Zusammenhang rügt sie auch, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, da sie diese Umklassierung nicht in Erwägung gezogen habe. Fraglich ist, ob diese Tatsache für die Klärung der vorliegenden Zuständigkeitsproblematik überhaupt rechtserheblich ist. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage letztlich of- fen bleiben. Die Argumentation der Gemeinde zeigt allerdings auf, dass der Wortlaut von Art. 1 der Zuständigkeitsverordnung keineswegs so klar ist, wie von der Vorinstanz dargelegt wird. Weder in Art. 1 Abs. 1 Bst. c (Kompetenzdelegation zugunsten der Gemeinde Freiburg) noch in Art. 1 Abs. 2 (Gegenausnahme für kantonale Projekte) der Zuständigkeitsverordnung wird explizit zwischen Gemeinde- und Kantonsstrassen unterschieden. Stattdessen wird in beiden Absätzen auf das Gebiet (explizit „auf ihrem Gebiet“ bzw. „auf dem Gemeindegebiet)“ abgestellt. Auch im der Zuständigkeitsverordnung vorangegangenen Staatsratsbeschluss Nr. 1420 wird dieser Wortlaut verwendet (Art. 2 Bst. c: „sur son territoire“). Die Frage, ob die Zuordnung der Strassen für die Be- stimmung der Zuständigkeit von Bedeutung ist, stellt sich denn auch nicht nur im soeben darge- legten Zusammenhang, sondern auch im Rahmen der in Abs. 2 gewählten Formulierung, wonach es sich für die kantonale Zuständigkeit um ein „kantonales Projekt“ handeln muss. Dem Wortlaut lässt sich auch hier nicht explizit entnehmen, ob kantonale Projekte nur Kantonsstrassen umfas- sen, wie dies von der RUBD so ausgelegt wird (vgl. dazu Notiz RUBD, Ziff. 5.3, S. 7: „toutes les
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 mesures de restrictions de circulation prises sur une route cantonale sur le territoire de la commune de Fribourg“) oder ob sich kantonale Projekte auch auf Gemeindestrassen beziehen können. Soweit in Abs. 2 die Rede davon ist, dass der Staat bei kantonalen Projekten „zuständig bleibt“, könnte dies so verstanden werden, dass der Kanton gestützt auf seine Grundsatzkompetenz und als Gegenausnahme zur Kompetenzdelegation in Art. 1 Abs. 1 der Zu- ständigkeitsverordnung weiterhin zuständig „bleibt“, sofern es sich um kantonale Projekte handelt. Während diese Auslegungsmöglichkeit über die zeitliche Dimension der kantonalen Kompetenz nichts aussagt, vertritt die Vorinstanz die Meinung, dass gemäss dieser Bestimmung der Kanton, welcher für das konkrete kantonale Projekt zuständig war, auch nach Abschluss des eigentlichen Projekts (fortlaufend) „zuständig bleibt“. Aus dem Wortlaut ergibt sich hierzu indes keine klare Ant- wort. Da die grammatikalische Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 der Zuständigkeitsver- ordnung alleine keine abschliessende Antwort darauf gibt, welche Bedeutung der Verordnungsbe- stimmung zukommt, sind nachfolgend die übrigen Auslegungselemente zu Hilfe zu ziehen. c) Unbestritten ist in casu, dass die Schliessung der Zähringerbrücke für den motorisierten Individualverkehr als Begleitmassnahme zum Poya-Projekt erfolgte und dieses Fahrverbot damals vom Kanton (bzw. vom TBA) beschlossen wurde. Ebenfalls ausser Frage steht, dass die Ge- meinde – wie oben erwähnt – bereits seit dem Staatsratsbeschluss Nr. 1420 über die Kompetenz verfügte, auf ihrem Gebiet Bestimmungen über Verbot und Einschränkung des Verkehrs zu erlas- sen (mit Ausnahme von Bestimmungen zur Höchstgeschwindigkeit). Ansonsten liegen dem Kan- tonsgericht kaum Gesetzesmaterialien vor, welche über die Entstehungsgeschichte Aufschluss geben könnten. Aus den sich in den Akten befindlichen Unterlagen lässt sich dazu einzig entneh- men, dass die Beteiligten die Zuständigkeitsfrage vorwiegend mit Blick auf mögliche Verzögerun- gen des Poya-Projekts klären wollten. Vor dem Hintergrund der zeitlich limitierten, finanziellen Unterstützung durch den Bund wollten die federführenden Stellen offenbar vermeiden, dass es innerhalb des gleichen Projekts zu uneinheitlichen Entscheiden und langwierigen Rechtsmittelver- fahren kommt bzw. dass ihnen eine Verletzung des Koordinationsprinzips vorgeworfen werden könnte (vgl. dazu Notiz der RUBD an den Staatsrat vom 11. Mai 2012 [nachfolgend Notiz RUBD], insbesondere S. 3 unten). Dazu hat die Gemeinde freiwillig den Verzicht auf ihre Kompetenz er- klärt (vgl. Schreiben des Gemeinderats vom 3. Mai 2012 an den Staatsrat sowie Rechtsgutachten vom 20. April 2012) und vorgeschlagen, der Zuständigkeitsbestimmung im Staatsratsbeschluss Nr. 1420 einen weiteren Absatz mit nachfolgendem Inhalt hinzuzufügen: „L’Etat reste toutefois compétent pour interdire et restreindre la circulation et le stationnement sur le territoire de la commune de Fribourg pour des objets cantonaux et pour des objets qui ont des effets supra communaux“ (vgl. Notiz RUBD S. 4, Ziff. 3). Dieser Vorschlag wurde mit kleinen Änderungen schliesslich in die neue Verordnung über die Zu- ständigkeit der Gemeinde Freiburg in Bereich Strassen eingefügt und per 1. Juni 2012 in Kraft ge- setzt. d) In engem Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte steht auch der Zweck der neuen Zuständigkeitsverordnung. Dieser liegt – wie dies grundsätzlich auch zwischen den Parteien unbestritten ist – insbesondere darin, bei Projekten von kantonaler Bedeutung die Koordination der Verfahren zu harmonisieren und verbessern. Es soll u.a. sichergestellt werden, dass die Be- schwerden gegen Begleitmassnahmen, die mit dem Projekt zusammenhängen, gleichzeitig be- handelt werden können. Dazu sind, wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. März
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 2017 grundsätzlich richtig erkannt, die Verfahren zu koordinieren und die Rechtsmittelwege zu vereinheitlichen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser Zweck nicht erreicht werde, wenn man der Gemeinde nach dem Erlass des „Anfangsentscheids“ durch den Kanton (wieder) die Kompe- tenz erteilen würde, selbständig Anpassungen an diesem Entscheid vorzunehmen. Dagegen wen- den die Gemeinde sowie die RUBD ein, bei der Anpassung der Kompetenzerteilung sei nie die Rede davon gewesen, der Gemeinde Freiburg ihre Kompetenzen auf ihrem eigenen Strassennetz wegzunehmen. Es habe nie die Absicht bestanden, dass für jedwelche zukünftige Änderungen und Anpassungen von im Rahmen eines kantonalen Projekts erlassenen Verkehrsverboten bzw. - einschränkungen weiterhin der Kanton zuständig bleiben solle und die allgemeine Kompetenz- delegation nicht wirksam sein würde. Zudem bringt die RUBD vor, bei zukünftigen Anpassungen sei der Koordinationsbedarf grundsätzlich weniger hoch, da es sich, wie der vorliegende Fall zeige, einzig um die Anpassung von Signalisationen handle. Aufgrund der Tatsache, dass das Gesuch der A.________ AG um Ausnahmebewilligung zum Fahrverbot mehrere Jahre nach Abschluss des Poya-Projekts eingereicht wurde und es somit in einem grossen zeitlichen Abstand zum eigentlichen Projekt steht, vermag die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Rechtsmittelweg, insbesondere aufgrund zeitlicher Dringlichkeit, vereinheitlicht werden soll, nicht mehr zu überzeugen. Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein Risiko mehr, dass es aufgrund unklarer Zuständigkeiten oder unterschiedlicher Rechtswege zu Verzögerungen im Projektablauf kommen könnte. Zudem kann der RUBD gefolgt werden, wenn sie ausführt, es bestehe bei zukünftigen Anpassungen deutlich weniger Koordinationsbedarf (auch wenn es sich vorliegend entgegen der RUBD nicht einzig um eine Anpassung der Signalisation handelt). Weiter ist, weil der Bau der Poyabrücke in verkehrstechnischer Sicht räumlich sehr weitreichende Konsequenzen haben kann, nicht klar, welche Strassen der Gemeindehoheit entzogen wären. Eine solche räumlich unbestimmbare Regelung kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein. e) Unter Einbezug dieser Auslegungselemente gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c bzw. Abs. 2 der Zuständigkeitsverord- nung die ratio legis nicht korrekt wiedergegeben hat. Zwar bringt die Vorinstanz zu Recht vor, dass sich das von der Gemeinde Freiburg und der RUBD vertretene Verständnis nicht klar dem Wortlaut der Bestimmung entnehmen lässt; insofern als dieser Wortlaut ohnehin nicht ganz eindeutig ist, kann ihr jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie ihre Erwägungen mehrheitlich darauf ab- stützt, ohne die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers genauer zu eruieren. Soweit sich diese vorliegend hauptsächlich aus den Darlegungen der Gemeinde sowie der RUBD ergibt, sind deren Ausführungen entsprechend zu berücksichtigen. Denn gemäss den sich in den Akten befindlichen Unterlagen wurde die Änderung der Verordnung hauptsächlich von diesen beiden Akteuren initiiert (vgl. u.a. Brief der Gemeinde Freiburg an den Staatsrat vom 3. Mai 2012 und dessen Antwort- schreiben vom 22. Mai 2012 sowie die Notiz RUBD) und zusammen mit dem Amt für Gesetzge- bung umgesetzt (vgl. dazu ebenfalls Notiz RUBD, Ziff. 2, S. 4 oben). Insofern als sich die Ge- meinde und die RUBD über die Tragweite der Verordnung und demnach über die Zuständigkeit im vorliegenden Fall (sowie mit Blick auf spätere ähnliche Fälle) einig sind, erhellt nicht, weshalb von deren Auffassung abgewichen werden sollte, zumal es sich dabei offenbar auch um die bisher gelebte Praxis handelt (vgl. Beilagen 13a-d zur Beschwerde vom 16. Februar 2017). Dass bei der Ausarbeitung der neuen Bestimmung nicht umfassender diskutiert wurde, wie im Rahmen eines kantonalen Projekts mit sich künftig stellenden Fragen umzugehen ist, lässt sich allenfalls auch mit der zeitlichen Dringlichkeit erklären, mit welcher das Poya-Projekt vorangetrieben werden musste.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Dies vermag gleichzeitig auch zu veranschaulichen, weshalb sich die ratio legis nicht klarer aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt. f) Schliesslich sprechen auch systematische Überlegungen gegen die Auffassung der Vor- instanz: Da der Kanton der Gemeinde mit Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Zuständigkeitsverordnung offen- sichtlich Kompetenzen im Bereich des Erlassens von Bestimmungen über Verbot und Einschrän- kung des Verkehrs zugestehen wollte, wäre es stossend, wenn die diesbezüglich gewährte Auto- nomie mit einer entsprechenden Gegenausnahme wieder aufgehoben würde, nur weil im entspre- chenden Bereich ursprünglich ein kantonales Projekt vorlag, welches jedoch zwischenzeitlich – wie dies beim Poya-Projekt der Fall ist – abgeschlossen wurde. Der RUBD kann im Übrigen zuge- stimmt werden, wenn sie ausführt, die Gefahr, dass die Gemeinde durch spätere Entscheide das ursprünglich durch den Kanton verfügte Verbot des motorisierten Individualverkehrs auf der Zäh- ringerbrücke wieder aushebeln könnte, sei eher theoretischer Natur. Die kantonalen Behörden hätten in solchen Fällen die Möglichkeit, die Kompetenzen neu zu ordnen und weitere Massnah- men zu verfügen; der befürchteten Gefahr kann zudem auch damit begegnet werden, dass die Gemeinde adäquat in das kantonale Projekt eingebunden wird, sodass sie keinen Grund hat, im Rahmen ihrer späteren Kompetenz einen vom Grundsatzentscheid abweichenden Entscheid zu treffen.
E. 6 Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Gemeinde Freiburg zustän- dig war, um über das Ausnahmegesuch der A.________ AG zu entscheiden, weshalb die Beschwerde vom 16. Februar 2017 gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 16. März 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 7 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 16. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 16. März 2016 an das Oberamt des Seebezirks zurückgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 9. März 2018/jko/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 40 Urteil vom 9. März 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien GEMEINDE FREIBURG, Beschwerdeführerin gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen – Zuständigkeit Beschwerde vom 16. Februar 2017 gegen den Entscheid vom
16. Januar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 23. April 2015 gelangte die A.________ AG an die Gemeinde Freiburg (Beschwerdeführerin) und ersuchte diese um eine Sonderregelung zum geltenden Fahrverbot über die Zähringerbrücke. Die Direktion der Ortspolizei und Mobilität der Gemeinde Freiburg hat dieses Gesuch am 29. Juni 2015 abgewiesen. Dagegen erhob die A.________ AG am 4. Juli 2015 Einsprache beim Gemeinderat. B. Mit Entscheid vom 15. Februar 2016 lehnte der Gemeinderat die Einsprache der A.________ AG ab. Daraufhin gelangte diese mit Beschwerde vom 16. März 2016 an den Oberamtmann des Saanebezirks und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats und die Erteilung einer Bewilligung zur Befahrung der Zähringerbrücke. C. Nachdem der Oberamtmann des Saanebezirks mit Schreiben vom 5. April 2016 in Ausstand trat, hiess der Oberamtmann des Seebezirks (Vorinstanz) die Beschwerde der A.________ AG in dem Sinne gut, als er den Entscheid des Gemeinderats Freiburg vom 15. Februar 2016 für ungültig erklärte und mithin aufhob. Auf die materiellen Rechtsbegehren der A.________ AG ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Die Gemeinde Freiburg wurde angewiesen, das Gesuch der A.________ AG zuständigkeitshalber der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (nachfolgend RUBD) zu übermitteln. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Gemeinde Freiburg habe, indem sie über das Ausnahmegesuch der A.________ AG entschied, ihre Zuständigkeit überschritten. Da der Kanton für den Erlass der Verkehrsmassnahmen auf der Zähringerbrücke zuständig war, sei auch er es, der für allfällige Änderungen dieser Massnahmen zuständig sei. D. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Gemeinde Freiburg, handelnd durch den Gemeinderat, mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung der Angelegenheit (auch) in der Sache. E. Mit Eingabe vom 23. März 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 24. Mai 2017 liess sich die RUBD zur Beschwerde vernehmen und beantragte sinnge- mäss deren Gutheissung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Gemeinde um die für die Beurteilung der ersuchten Ausnahme zuständige Behörde handle. Zu den Darlegungen der RUBD nahm die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. Juni 2017 (spontan) Stellung. G. Die A.________ AG liess sich bis zum Entscheiddatum nicht zur Beschwerde vernehmen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V. insbesondere mit Art. 155 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 25. September 1980 über die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Gemeinden [GG; SGF 140.1]). Die Gemeinde Freiburg, handelnd durch den Gemeinderat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 und Art. 11 Abs. 1 Bst. b VRG; 155 Abs. 2 GG). Die Beschwerde- frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde ans Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprü- fung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. dazu auch Art. 156 Abs. 2 GG), entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. Da die Vorinstanz in ihrem Entscheid festgestellt hat, dass die Gemeinde und somit auch die Vorinstanz nicht zuständig ist, über das in Frage stehende Ausnahmegesuch betreffend das Fahr- verbot über die Zähringerbrücke zu befinden und sie folglich auf die (materiellen) Rügen der A.________ AG nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls auf die Frage der Zuständigkeit. 4. a) Die Kompetenz, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen, liegt gemäss Bundesrecht bei den Kanto- nen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen, unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SVG; SR 741.01). Im Kanton Freiburg übernimmt grundsätzlich die RUBD, welche ihre Befugnisse durch das Tiefbauamt (TBA) ausübt, diese Aufgabe. Es trifft die zeitlich unbeschränkten Mass- nahmen, wenn es darum geht, den Verkehr auf Strassen zu verbieten, einzuschränken oder zu regeln (Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bun- desgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 des kan- tonalen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 [StrG; SGF 741.1]). Der Staatsrat kann jedoch auch den Gemeinden Aufgaben betreffend die Anwendung der Gesetzgebung über den Strassen- verkehr übertragen, sofern diese über die nötigen Dienststellen verfügen (Art. 2 Bst. i AGSVG). Eine solche Kompetenzdelegation erfolgte mit Staatsratsbeschluss Nr. 1420 vom 7. Juli 1998 über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich der Strasse. Darin wurde der Gemeinde Frei- burg die Zuständigkeit übertragen, auf ihrem Gebiet Bestimmungen über Verbot und Einschrän- kung des Verkehrs zu erlassen (mit Ausnahme von Bestimmungen zur Höchstgeschwindigkeit). Im Zusammenhang mit dem Poya-Projekt wurde die Kompetenz der Gemeinde Freiburg mit der per
1. Juni 2012 in Kraft getretenen kantonalen Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg in Bereich Strasse (Verordnung vom 22. Mai 2012; ASF 2012_045; nachfolgend Zustän- digkeitsverordnung) wiederum eingeschränkt. Die bisher einschlägige Bestimmung des Staats- ratsbeschlusses wurde um einen Absatz ergänzt, sodass Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zuständigkeits- verordnung gegenwärtig wie folgt lauten: „1 Die Gemeinde Freiburg ist im Bereich Strassen zuständig für: a) (…) b) (…)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 c) das Erlassen von Bestimmungen über Verbot und Einschränkung des Verkehrs und des Parkierens auf ihrem Gebiet; davon ausgenommen sind Bestimmungen über die Höchst- geschwindigkeit. 2 Bei kantonalen Projekten auf dem Gemeindegebiet bleibt der Staat, vertreten von der Raum- planungs-, Umwelt- und Baudirektion, zuständig für das Erlassen von Bestimmungen über Ver- bot und Einschränkung des Verkehrs und des Parkierens.“ b) Gestützt auf diese Bestimmung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, da der Kanton im Rahmen des Poya-Projekts, welches ein kantonales Projekt darstelle, für den Erlass der Ver- kehrsmassnahmen auf der Zähringerbrücke zuständig gewesen sei, sei er es auch für allfällige Änderungen dieser Massnahmen, wie namentlich im vorliegenden Fall für zusätzliche Ausnahmen vom Verkehrsverbot. Indem die Gemeinde selber über das Ausnahmegesuch der A.________ AG entschieden habe, habe sie ihre Zuständigkeit überschritten. c) Die Gemeinde rügt im vorliegenden Verfahren, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt, ihren Ermessensspielraum missbraucht und Recht ver- letzt. Darüber hinaus bringt sie vor, der angefochtene Entscheid müsse auch als willkürlich ange- sehen werden. Was die Sachverhaltsfeststellung anbelangt, habe die Vorinstanz bei ihrem Ent- scheid völlig übersehen, dass im Rahmen der Öffnung der Poyabrücke ein Austausch von Stras- sen zwischen dem kantonalen und kommunalen Strassennetz stattgefunden habe. Insbesondere sei die vormalige Kantonalstrasse über die Zähringerbrücke durch den Beschluss des Staatsrates vom 21. Juni 2011 zurückgestuft und ab Inbetriebnahme der Poyabrücke ins Strassennetz der Gemeinde überführt worden. Demzufolge sei gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Zuständigkeits- verordnung der Gemeinderat für die Behandlung aller späteren Gesuche bezüglich der Verfügung des TBA, welche die Zähringerbrücke betreffen, zuständig. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz sei mit der in die Zuständigkeitsverordnung eingeführte Ausnahme (Art. 1 Abs. 2) dem Kanton einzig die Kompetenz erteilt worden, den (oder die) für die Realisierung des kantonalen Projekts notwendigen und unabdingbaren Ausgangsentscheid(e) zu fällen. Im Fall des Poya- Projekts habe man mit dem Verzicht der Gemeinde auf deren Kompetenz dem Kanton die Mög- lichkeit geben wollen, den Entscheid über die Schliessung der Zähringerbrücke mit den anderen Begleitmassnahmen zu veröffentlichen, da diese unverzichtbare Bedingungen für die Öffnung der Poyabrücke waren. Bei der Anpassung der Kompetenzerteilung sei jedoch nie die Rede davon gewesen, der Gemeinde Freiburg ihre Kompetenz auf ihrem eigenen Strassennetz wegzunehmen. Die Beurteilung der Vorinstanz gebe der Zuständigkeitsverordnung eine Tragweite, die dieser nicht zukomme und weder von der Gemeinde Freiburg noch vom Kanton so gewollt war. Dagegen wendet die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 27. Juni 2017 ein, es lasse sich dem Verordnungstext in keiner Weise entnehmen, dass der Verordnung eine dermassen einge- schränkte Bedeutung zukommen solle, wie dies von der Gemeinde dargelegt werde. Vielmehr lege die klare Formulierung von Abs. 2 nahe, dass sämtliche Verkehrsentscheide im Zusammenhang mit einem kantonalen Projekt in der Zuständigkeit des Kantons verblieben. d) Nachfolgend gilt es demnach zu prüfen, welche Bedeutung der genannten Verordnungs- bestimmung zukommt, bzw. ob die Vorinstanz den Entscheid der Gemeinde Freiburg zu Recht aufgehoben hat, da sie diese als unzuständig erachtete, über das Gesuch der A.________ AG um Erteilung einer Sonderfahrbewilligung zu entscheiden. 5. a) Die Ermittlung der ratio legis hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen des Gerichtes, sondern nach den Vorgaben des Ge-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 setzgebers zu erfolgen. Dazu gilt es die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit er- kennbar getroffene Wertentscheidung mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermit- teln (Urteil BGer 8C_46/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2 m.w.H.). Ausgangspunkt jeder gewöhnli- chen Gesetzesauslegung ist der Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wie- dergibt, können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Eine Gesetzesinterpretation lege artis kann somit unter Umständen ergeben, dass ein (scheinbar) klarer Wortlaut zu weit gefasst und auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist (sog. teleologische Re- duktion, vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.1 m.W.H.). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Inter- pretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Ele- ment), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrunde liegenden Wertun- gen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen (BGE 143 II 102 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 142 I 135 E.1.1.1). Das Bundesgericht verfolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind allerdings auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 142 V 488 E. 6.3.1; 139 V 442 E. 4.1 jeweils m.w.H.). Bevor eine Bestimmung von einer gerichtlichen Behörde letzten En- des aufgehoben wird, hat diese immer zu versuchen, die Bestimmung verfassungskonform aus- zulegen (systematisches Element, vgl. RHINOW/SCHEFER/ UEBERSAX, Schweizerisches Verfas- sungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 549). b) In ihrer Beschwerde bringt die Gemeinde im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Strasse über die Zähringerbrücke um eine Gemeindestrasse handle, da die Strasse mit dem Poya- Projekt entsprechend umklassiert worden sei; sie macht geltend, dass sie deshalb gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Zuständigkeitsverordnung für die Beurteilung des Gesuchs der A.________ AG zuständig sei. In diesem Zusammenhang rügt sie auch, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, da sie diese Umklassierung nicht in Erwägung gezogen habe. Fraglich ist, ob diese Tatsache für die Klärung der vorliegenden Zuständigkeitsproblematik überhaupt rechtserheblich ist. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage letztlich of- fen bleiben. Die Argumentation der Gemeinde zeigt allerdings auf, dass der Wortlaut von Art. 1 der Zuständigkeitsverordnung keineswegs so klar ist, wie von der Vorinstanz dargelegt wird. Weder in Art. 1 Abs. 1 Bst. c (Kompetenzdelegation zugunsten der Gemeinde Freiburg) noch in Art. 1 Abs. 2 (Gegenausnahme für kantonale Projekte) der Zuständigkeitsverordnung wird explizit zwischen Gemeinde- und Kantonsstrassen unterschieden. Stattdessen wird in beiden Absätzen auf das Gebiet (explizit „auf ihrem Gebiet“ bzw. „auf dem Gemeindegebiet)“ abgestellt. Auch im der Zuständigkeitsverordnung vorangegangenen Staatsratsbeschluss Nr. 1420 wird dieser Wortlaut verwendet (Art. 2 Bst. c: „sur son territoire“). Die Frage, ob die Zuordnung der Strassen für die Be- stimmung der Zuständigkeit von Bedeutung ist, stellt sich denn auch nicht nur im soeben darge- legten Zusammenhang, sondern auch im Rahmen der in Abs. 2 gewählten Formulierung, wonach es sich für die kantonale Zuständigkeit um ein „kantonales Projekt“ handeln muss. Dem Wortlaut lässt sich auch hier nicht explizit entnehmen, ob kantonale Projekte nur Kantonsstrassen umfas- sen, wie dies von der RUBD so ausgelegt wird (vgl. dazu Notiz RUBD, Ziff. 5.3, S. 7: „toutes les
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 mesures de restrictions de circulation prises sur une route cantonale sur le territoire de la commune de Fribourg“) oder ob sich kantonale Projekte auch auf Gemeindestrassen beziehen können. Soweit in Abs. 2 die Rede davon ist, dass der Staat bei kantonalen Projekten „zuständig bleibt“, könnte dies so verstanden werden, dass der Kanton gestützt auf seine Grundsatzkompetenz und als Gegenausnahme zur Kompetenzdelegation in Art. 1 Abs. 1 der Zu- ständigkeitsverordnung weiterhin zuständig „bleibt“, sofern es sich um kantonale Projekte handelt. Während diese Auslegungsmöglichkeit über die zeitliche Dimension der kantonalen Kompetenz nichts aussagt, vertritt die Vorinstanz die Meinung, dass gemäss dieser Bestimmung der Kanton, welcher für das konkrete kantonale Projekt zuständig war, auch nach Abschluss des eigentlichen Projekts (fortlaufend) „zuständig bleibt“. Aus dem Wortlaut ergibt sich hierzu indes keine klare Ant- wort. Da die grammatikalische Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 der Zuständigkeitsver- ordnung alleine keine abschliessende Antwort darauf gibt, welche Bedeutung der Verordnungsbe- stimmung zukommt, sind nachfolgend die übrigen Auslegungselemente zu Hilfe zu ziehen. c) Unbestritten ist in casu, dass die Schliessung der Zähringerbrücke für den motorisierten Individualverkehr als Begleitmassnahme zum Poya-Projekt erfolgte und dieses Fahrverbot damals vom Kanton (bzw. vom TBA) beschlossen wurde. Ebenfalls ausser Frage steht, dass die Ge- meinde – wie oben erwähnt – bereits seit dem Staatsratsbeschluss Nr. 1420 über die Kompetenz verfügte, auf ihrem Gebiet Bestimmungen über Verbot und Einschränkung des Verkehrs zu erlas- sen (mit Ausnahme von Bestimmungen zur Höchstgeschwindigkeit). Ansonsten liegen dem Kan- tonsgericht kaum Gesetzesmaterialien vor, welche über die Entstehungsgeschichte Aufschluss geben könnten. Aus den sich in den Akten befindlichen Unterlagen lässt sich dazu einzig entneh- men, dass die Beteiligten die Zuständigkeitsfrage vorwiegend mit Blick auf mögliche Verzögerun- gen des Poya-Projekts klären wollten. Vor dem Hintergrund der zeitlich limitierten, finanziellen Unterstützung durch den Bund wollten die federführenden Stellen offenbar vermeiden, dass es innerhalb des gleichen Projekts zu uneinheitlichen Entscheiden und langwierigen Rechtsmittelver- fahren kommt bzw. dass ihnen eine Verletzung des Koordinationsprinzips vorgeworfen werden könnte (vgl. dazu Notiz der RUBD an den Staatsrat vom 11. Mai 2012 [nachfolgend Notiz RUBD], insbesondere S. 3 unten). Dazu hat die Gemeinde freiwillig den Verzicht auf ihre Kompetenz er- klärt (vgl. Schreiben des Gemeinderats vom 3. Mai 2012 an den Staatsrat sowie Rechtsgutachten vom 20. April 2012) und vorgeschlagen, der Zuständigkeitsbestimmung im Staatsratsbeschluss Nr. 1420 einen weiteren Absatz mit nachfolgendem Inhalt hinzuzufügen: „L’Etat reste toutefois compétent pour interdire et restreindre la circulation et le stationnement sur le territoire de la commune de Fribourg pour des objets cantonaux et pour des objets qui ont des effets supra communaux“ (vgl. Notiz RUBD S. 4, Ziff. 3). Dieser Vorschlag wurde mit kleinen Änderungen schliesslich in die neue Verordnung über die Zu- ständigkeit der Gemeinde Freiburg in Bereich Strassen eingefügt und per 1. Juni 2012 in Kraft ge- setzt. d) In engem Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte steht auch der Zweck der neuen Zuständigkeitsverordnung. Dieser liegt – wie dies grundsätzlich auch zwischen den Parteien unbestritten ist – insbesondere darin, bei Projekten von kantonaler Bedeutung die Koordination der Verfahren zu harmonisieren und verbessern. Es soll u.a. sichergestellt werden, dass die Be- schwerden gegen Begleitmassnahmen, die mit dem Projekt zusammenhängen, gleichzeitig be- handelt werden können. Dazu sind, wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. März
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 2017 grundsätzlich richtig erkannt, die Verfahren zu koordinieren und die Rechtsmittelwege zu vereinheitlichen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser Zweck nicht erreicht werde, wenn man der Gemeinde nach dem Erlass des „Anfangsentscheids“ durch den Kanton (wieder) die Kompe- tenz erteilen würde, selbständig Anpassungen an diesem Entscheid vorzunehmen. Dagegen wen- den die Gemeinde sowie die RUBD ein, bei der Anpassung der Kompetenzerteilung sei nie die Rede davon gewesen, der Gemeinde Freiburg ihre Kompetenzen auf ihrem eigenen Strassennetz wegzunehmen. Es habe nie die Absicht bestanden, dass für jedwelche zukünftige Änderungen und Anpassungen von im Rahmen eines kantonalen Projekts erlassenen Verkehrsverboten bzw. - einschränkungen weiterhin der Kanton zuständig bleiben solle und die allgemeine Kompetenz- delegation nicht wirksam sein würde. Zudem bringt die RUBD vor, bei zukünftigen Anpassungen sei der Koordinationsbedarf grundsätzlich weniger hoch, da es sich, wie der vorliegende Fall zeige, einzig um die Anpassung von Signalisationen handle. Aufgrund der Tatsache, dass das Gesuch der A.________ AG um Ausnahmebewilligung zum Fahrverbot mehrere Jahre nach Abschluss des Poya-Projekts eingereicht wurde und es somit in einem grossen zeitlichen Abstand zum eigentlichen Projekt steht, vermag die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Rechtsmittelweg, insbesondere aufgrund zeitlicher Dringlichkeit, vereinheitlicht werden soll, nicht mehr zu überzeugen. Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein Risiko mehr, dass es aufgrund unklarer Zuständigkeiten oder unterschiedlicher Rechtswege zu Verzögerungen im Projektablauf kommen könnte. Zudem kann der RUBD gefolgt werden, wenn sie ausführt, es bestehe bei zukünftigen Anpassungen deutlich weniger Koordinationsbedarf (auch wenn es sich vorliegend entgegen der RUBD nicht einzig um eine Anpassung der Signalisation handelt). Weiter ist, weil der Bau der Poyabrücke in verkehrstechnischer Sicht räumlich sehr weitreichende Konsequenzen haben kann, nicht klar, welche Strassen der Gemeindehoheit entzogen wären. Eine solche räumlich unbestimmbare Regelung kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein. e) Unter Einbezug dieser Auslegungselemente gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c bzw. Abs. 2 der Zuständigkeitsverord- nung die ratio legis nicht korrekt wiedergegeben hat. Zwar bringt die Vorinstanz zu Recht vor, dass sich das von der Gemeinde Freiburg und der RUBD vertretene Verständnis nicht klar dem Wortlaut der Bestimmung entnehmen lässt; insofern als dieser Wortlaut ohnehin nicht ganz eindeutig ist, kann ihr jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie ihre Erwägungen mehrheitlich darauf ab- stützt, ohne die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers genauer zu eruieren. Soweit sich diese vorliegend hauptsächlich aus den Darlegungen der Gemeinde sowie der RUBD ergibt, sind deren Ausführungen entsprechend zu berücksichtigen. Denn gemäss den sich in den Akten befindlichen Unterlagen wurde die Änderung der Verordnung hauptsächlich von diesen beiden Akteuren initiiert (vgl. u.a. Brief der Gemeinde Freiburg an den Staatsrat vom 3. Mai 2012 und dessen Antwort- schreiben vom 22. Mai 2012 sowie die Notiz RUBD) und zusammen mit dem Amt für Gesetzge- bung umgesetzt (vgl. dazu ebenfalls Notiz RUBD, Ziff. 2, S. 4 oben). Insofern als sich die Ge- meinde und die RUBD über die Tragweite der Verordnung und demnach über die Zuständigkeit im vorliegenden Fall (sowie mit Blick auf spätere ähnliche Fälle) einig sind, erhellt nicht, weshalb von deren Auffassung abgewichen werden sollte, zumal es sich dabei offenbar auch um die bisher gelebte Praxis handelt (vgl. Beilagen 13a-d zur Beschwerde vom 16. Februar 2017). Dass bei der Ausarbeitung der neuen Bestimmung nicht umfassender diskutiert wurde, wie im Rahmen eines kantonalen Projekts mit sich künftig stellenden Fragen umzugehen ist, lässt sich allenfalls auch mit der zeitlichen Dringlichkeit erklären, mit welcher das Poya-Projekt vorangetrieben werden musste.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Dies vermag gleichzeitig auch zu veranschaulichen, weshalb sich die ratio legis nicht klarer aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt. f) Schliesslich sprechen auch systematische Überlegungen gegen die Auffassung der Vor- instanz: Da der Kanton der Gemeinde mit Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Zuständigkeitsverordnung offen- sichtlich Kompetenzen im Bereich des Erlassens von Bestimmungen über Verbot und Einschrän- kung des Verkehrs zugestehen wollte, wäre es stossend, wenn die diesbezüglich gewährte Auto- nomie mit einer entsprechenden Gegenausnahme wieder aufgehoben würde, nur weil im entspre- chenden Bereich ursprünglich ein kantonales Projekt vorlag, welches jedoch zwischenzeitlich – wie dies beim Poya-Projekt der Fall ist – abgeschlossen wurde. Der RUBD kann im Übrigen zuge- stimmt werden, wenn sie ausführt, die Gefahr, dass die Gemeinde durch spätere Entscheide das ursprünglich durch den Kanton verfügte Verbot des motorisierten Individualverkehrs auf der Zäh- ringerbrücke wieder aushebeln könnte, sei eher theoretischer Natur. Die kantonalen Behörden hätten in solchen Fällen die Möglichkeit, die Kompetenzen neu zu ordnen und weitere Massnah- men zu verfügen; der befürchteten Gefahr kann zudem auch damit begegnet werden, dass die Gemeinde adäquat in das kantonale Projekt eingebunden wird, sodass sie keinen Grund hat, im Rahmen ihrer späteren Kompetenz einen vom Grundsatzentscheid abweichenden Entscheid zu treffen. 6. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Gemeinde Freiburg zustän- dig war, um über das Ausnahmegesuch der A.________ AG zu entscheiden, weshalb die Beschwerde vom 16. Februar 2017 gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 16. März 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 16. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 16. März 2016 an das Oberamt des Seebezirks zurückgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 9. März 2018/jko/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin