Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin) besitzt seit 1999 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie nicht verzeichnet. B. Am 1. November 2016, gegen 16.25 Uhr, fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen in B.________ von der C.________ in Richtung D.________. Bei der Einmündung in die E.________, nach dem Kreisel, hat die Beschwerdeführerin einer Fussgängerin, welche von links kommend den Fussgängerstreifen überquerte, den Vortritt genommen. Die Beschwerdeführerin hat eine Notbremsung eingeleitet, aber mit der linken Vorderseite ihres Personenwagens die Fussgängerin am rechten Bein erfasst. Diese wurde dadurch zu Boden geworfen. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 teilte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des erwähnten Ereignisses ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde. Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit Schreiben vom 13. Januar 2017 Stellung genommen. D. Mit Strafbefehl vom 30. Dezember 2016 verurteilte das Oberamt des Saanebezirks die Beschwerdeführerin zu einer Busse von CHF 300.-, namentlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führerausweis für drei Monate entzogen; dies infolge des oben erwähnten Ereignisses, welches als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. F. Am 10. Februar 2017 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Von einem Entzug des Führerausweises sei abzusehen und es sei eine Verwarnung auszusprechen. G. Die Vorinstanz schliesst mit Stellungnahme vom 8. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass das Oberamt im Strafbefehl lediglich von einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ausgegangen sei. Die Vorinstanz sei im Rahmen des Administrativverfahrens grundsätzlich an das Strafurteil und dessen Qualifizierung der Verkehrsregelverletzung gebunden. Das Strafurteil basiere weder auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, noch sei die rechtliche Würdigung der Verkehrsregelverletzung falsch gewesen. Schon aus dem Grund könne auch im Administrativverfahren höchstens auf eine leichte Widerhandlung geschlossen werden. b) Grundsätzlich ist die Verwaltungsbehörde nicht an das Strafurteil gebunden. Um widersprüchliche Entscheidungen so weit wie möglich zu verhindern, hat die Rechtsprechung indes zugelassen, dass sich die Verwaltungsbehörde bei der Feststellung, ob eine Widerhandlung vorliegt oder nicht, nicht ohne triftigen Grund von dem durch den Strafrichter festgestellten Sachverhalt und von dessen rechtlicher Würdigung, welche in hohem Masse von den festgestellten Tatsachen abhängig ist, entfernen dürfe; dies insbesondere dann, wenn das Strafurteil nach einem ordentlichen öffentlichen Strafverfahren gefällt wurde, in dessen Verlauf die Parteien angehört und Zeugen befragt worden sind (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 / Pra 1996 204 783 E. 3a; 119 Ib 158 E. 3c/aa). Die Verwaltungsbehörde darf nur dann vom Strafurteil abweichen, wenn sie sich auf tatsächliche Feststellungen stützen kann, die dem Strafrichter nicht bekannt waren oder die er nicht berücksichtigt hat, wenn neue Beweise vorliegen, deren Würdigung zu einem anderen Resultat führen, wenn die Würdigung des Strafrichters dem festgestellten Sachverhalt klar widerspricht oder wenn nicht alle rechtlichen Fragen geklärt worden sind, insbesondere diejenigen, die im Zusammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung stehen (BGE 129 II 312 / Pra 2004 4 26 E. 2.4). Diese letztere Hypothese betrifft namentlich den Fall, in welchem der Strafrichter sein Urteil ausschliesslich gestützt auf die Akten, ohne Durchführung einer Verhandlung, gefällt hat (BGE 120 Ib 312 E. 4b; 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). c) Vorliegend stützte sich der Strafbefehl des Oberamtes, mit dem die Beschwerdeführerin der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde, auf den Bericht der Kantonspolizei vom 24. November 2016 und die polizeiliche Einvernahme der Parteien anlässlich des Ereignisses vom 1. November 2016. Das Oberamt hat weder Zeugen befragt noch weitere Beweismassnahmen getroffen. Seine rechtliche Würdigung ist demnach nicht eng von Tatsachen abhängig, die es genauer als die Verwaltungsbehörde kennen würde. Die Vorinstanz war mithin frei, eine eigene Würdigung der massgeblichen Tatsachen vorzunehmen (vgl. BGE 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). Dies ergibt sich ferner auch dadurch, dass die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtlichen Sanktionen trotz Parallelen nicht übereinstimmen. Während die Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht auf das Verschulden des
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Fahrzeuglenkers legt und eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt verlangt, stellen die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG stärker oder gar ausschliesslich auf die objektive Gefährdung des Verkehrs ab (siehe hierzu Urteil BGer 6A.86/2006 vom 28. März 2007 E. 3, unter Hinweis auf BGE 105 Ib 255 E. 1b; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 5). d) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde demnach argumentiert, dass das Oberamt im Strafbefehl lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung schloss und schon aus diesem Grund auch im Administrativverfahren höchstens von einer leichten Widerhandlung ausgegangen werden könne, kann ihr damit nicht gefolgt werden.
E. 4 a) Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer nach Art. 33 SVG verpflichtet ist, den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten, den Vortritt zu lassen (Abs. 2). Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) präzisiert hierzu weiter, dass der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin diese Verkehrsregeln verletzt, indem sie der Fussgängerin, welche von links kommend den Fussgängerstreifen überquerte, den Vortritt genommen hat, so dass diese vom Auto erfasst und zu Boden geworfen wurde.
E. 5 a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung geschlossen, dass die Beschwerdeführerin hierdurch eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- vorschriften begangen habe. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, dass es sich höchstens um eine leichte Widerhandlung handle. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Fussgängerin anlässlich des Vorfalls mit einem Schrecken davongekommen sei und auch keinen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellte. Entsprechend sei auch die Beschwerdeführerin anlässlich des Strafverfahrens lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz mit derartiger Härte einfahre. Auch habe die Vorinstanz die Umstände, welche zum Unfall führten, sowie die besondere Strafempfindlichkeit ungenügend gewürdigt. Sie sei sich ihrer Verantwortung als Lenkerin vollauf bewusst, zumal sie die Verantwortung für drei mitfahrende Kinder hatte. Sie sei sich sicher gewesen, dass der Fussgängerstreifen frei war, und habe die Fussgängerin erst wahrgenommen, als ihr Auto bereits auf dem Fussgängerstreifen war. Ein Zusammenstoss sei jedoch nicht mehr zu verhindern gewesen. Sie sei eine sichere und vorsichtige Fahrzeuglenkerin und habe seit Erlangen ihres Führerausweises keinen Unfall verursacht. Das Fahrzeug werde regelmässig gewartet und befinde sich in einem tadellosen Zustand. Auch sei sie im Zeitpunkt der Fahrt aufmerksam und erholt gewesen. Nachfolgend ist demnach die Schwere der Widerhandlung zu prüfen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 b) Das SVG unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). In den übrigen Fällen kann auf einen Führerausweisentzug nur dann verzichtet und stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In diesem Fall wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt nur eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.1 f.; 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.2). c) Bei Art. 33 Abs. 2 SVG handelt es sich um eine zentrale Verkehrsvorschrift, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Urteil BGer 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). Die ernstliche, konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch durch den Zusammenstoss mit der Fussgängerin unmittelbar realisiert; diese ist nur durch die glücklichen Umstände unverletzt geblieben bzw. hat beim Zusammenstoss keine erheblichen Verletzungen davongetragen. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass der Fahrzeugführer die Pflicht hat, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren. Hätte die Beschwerdeführerin ihr Augenmerk in genügender Weise auf den Fussgängerstreifen gerichtet, hätte sie die Fussgängerin, welche sich bereits mitten auf dem Fussgängerstreifen befand, rechtzeitig bemerken müssen; sie hätte angemessen reagieren können, zumal gute Sichtverhältnisse herrschten und die Strasse trocken war. Es genügt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, dass die Beschwerdeführerin in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, mit ihrer Unaufmerksamkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer – namentlich der vortrittsberechtigten Fussgänger, mit denen sie auf einem Fussgängerstreifen rechnen musste – zu gefährden (vgl. Urteil BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Unaufmerksamkeit ihre erhöhte Vorsichtspflicht verletzt. Dadurch hat sie elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise missachtet. Das Verschulden wiegt folglich schwer und der Tatbestand des Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Entsprechend hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass – wer das Vortrittsrecht einer von links kommenden Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtet, sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringt und die Fussgängerin touchiert – eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln begeht und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer schafft (vgl. Urteil BGer 6A.78/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 2; siehe zum Ganzen auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 12).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 d) Damit ist die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass höchstens eine leichte Widerhandlung vorliege, kann dem nach dem Vorgesagten nicht gefolgt werden, und auch aus ihrer Argumentation, wonach sie eine aufmerksame, sichere und vorsichtige Fahrzeuglenkerin sei bzw. dass ein Zusammenstoss nicht mehr zu verhindern war, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden.
E. 6 a) Schliesslich sind für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. b) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl die Beschwerdeführerin namentlich einen guten Leumund hat und vorbringt, dass sie aus beruflichen und privaten Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden.
E. 7 Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten, basierend auf einer schweren Widerhandlung, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom
19. Januar 2017 ist zu bestätigen.
E. 8 Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. März 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 38 Urteil vom 27. März 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brändli gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises, Warnungsentzug Beschwerde vom 11. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 19. Januar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) besitzt seit 1999 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie nicht verzeichnet. B. Am 1. November 2016, gegen 16.25 Uhr, fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen in B.________ von der C.________ in Richtung D.________. Bei der Einmündung in die E.________, nach dem Kreisel, hat die Beschwerdeführerin einer Fussgängerin, welche von links kommend den Fussgängerstreifen überquerte, den Vortritt genommen. Die Beschwerdeführerin hat eine Notbremsung eingeleitet, aber mit der linken Vorderseite ihres Personenwagens die Fussgängerin am rechten Bein erfasst. Diese wurde dadurch zu Boden geworfen. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 teilte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des erwähnten Ereignisses ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde. Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit Schreiben vom 13. Januar 2017 Stellung genommen. D. Mit Strafbefehl vom 30. Dezember 2016 verurteilte das Oberamt des Saanebezirks die Beschwerdeführerin zu einer Busse von CHF 300.-, namentlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führerausweis für drei Monate entzogen; dies infolge des oben erwähnten Ereignisses, welches als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. F. Am 10. Februar 2017 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Von einem Entzug des Führerausweises sei abzusehen und es sei eine Verwarnung auszusprechen. G. Die Vorinstanz schliesst mit Stellungnahme vom 8. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass das Oberamt im Strafbefehl lediglich von einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ausgegangen sei. Die Vorinstanz sei im Rahmen des Administrativverfahrens grundsätzlich an das Strafurteil und dessen Qualifizierung der Verkehrsregelverletzung gebunden. Das Strafurteil basiere weder auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, noch sei die rechtliche Würdigung der Verkehrsregelverletzung falsch gewesen. Schon aus dem Grund könne auch im Administrativverfahren höchstens auf eine leichte Widerhandlung geschlossen werden. b) Grundsätzlich ist die Verwaltungsbehörde nicht an das Strafurteil gebunden. Um widersprüchliche Entscheidungen so weit wie möglich zu verhindern, hat die Rechtsprechung indes zugelassen, dass sich die Verwaltungsbehörde bei der Feststellung, ob eine Widerhandlung vorliegt oder nicht, nicht ohne triftigen Grund von dem durch den Strafrichter festgestellten Sachverhalt und von dessen rechtlicher Würdigung, welche in hohem Masse von den festgestellten Tatsachen abhängig ist, entfernen dürfe; dies insbesondere dann, wenn das Strafurteil nach einem ordentlichen öffentlichen Strafverfahren gefällt wurde, in dessen Verlauf die Parteien angehört und Zeugen befragt worden sind (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 / Pra 1996 204 783 E. 3a; 119 Ib 158 E. 3c/aa). Die Verwaltungsbehörde darf nur dann vom Strafurteil abweichen, wenn sie sich auf tatsächliche Feststellungen stützen kann, die dem Strafrichter nicht bekannt waren oder die er nicht berücksichtigt hat, wenn neue Beweise vorliegen, deren Würdigung zu einem anderen Resultat führen, wenn die Würdigung des Strafrichters dem festgestellten Sachverhalt klar widerspricht oder wenn nicht alle rechtlichen Fragen geklärt worden sind, insbesondere diejenigen, die im Zusammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung stehen (BGE 129 II 312 / Pra 2004 4 26 E. 2.4). Diese letztere Hypothese betrifft namentlich den Fall, in welchem der Strafrichter sein Urteil ausschliesslich gestützt auf die Akten, ohne Durchführung einer Verhandlung, gefällt hat (BGE 120 Ib 312 E. 4b; 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). c) Vorliegend stützte sich der Strafbefehl des Oberamtes, mit dem die Beschwerdeführerin der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde, auf den Bericht der Kantonspolizei vom 24. November 2016 und die polizeiliche Einvernahme der Parteien anlässlich des Ereignisses vom 1. November 2016. Das Oberamt hat weder Zeugen befragt noch weitere Beweismassnahmen getroffen. Seine rechtliche Würdigung ist demnach nicht eng von Tatsachen abhängig, die es genauer als die Verwaltungsbehörde kennen würde. Die Vorinstanz war mithin frei, eine eigene Würdigung der massgeblichen Tatsachen vorzunehmen (vgl. BGE 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). Dies ergibt sich ferner auch dadurch, dass die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtlichen Sanktionen trotz Parallelen nicht übereinstimmen. Während die Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht auf das Verschulden des
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Fahrzeuglenkers legt und eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt verlangt, stellen die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG stärker oder gar ausschliesslich auf die objektive Gefährdung des Verkehrs ab (siehe hierzu Urteil BGer 6A.86/2006 vom 28. März 2007 E. 3, unter Hinweis auf BGE 105 Ib 255 E. 1b; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 5). d) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde demnach argumentiert, dass das Oberamt im Strafbefehl lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung schloss und schon aus diesem Grund auch im Administrativverfahren höchstens von einer leichten Widerhandlung ausgegangen werden könne, kann ihr damit nicht gefolgt werden. 4. a) Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer nach Art. 33 SVG verpflichtet ist, den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten, den Vortritt zu lassen (Abs. 2). Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) präzisiert hierzu weiter, dass der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin diese Verkehrsregeln verletzt, indem sie der Fussgängerin, welche von links kommend den Fussgängerstreifen überquerte, den Vortritt genommen hat, so dass diese vom Auto erfasst und zu Boden geworfen wurde. 5. a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung geschlossen, dass die Beschwerdeführerin hierdurch eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- vorschriften begangen habe. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, dass es sich höchstens um eine leichte Widerhandlung handle. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Fussgängerin anlässlich des Vorfalls mit einem Schrecken davongekommen sei und auch keinen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellte. Entsprechend sei auch die Beschwerdeführerin anlässlich des Strafverfahrens lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz mit derartiger Härte einfahre. Auch habe die Vorinstanz die Umstände, welche zum Unfall führten, sowie die besondere Strafempfindlichkeit ungenügend gewürdigt. Sie sei sich ihrer Verantwortung als Lenkerin vollauf bewusst, zumal sie die Verantwortung für drei mitfahrende Kinder hatte. Sie sei sich sicher gewesen, dass der Fussgängerstreifen frei war, und habe die Fussgängerin erst wahrgenommen, als ihr Auto bereits auf dem Fussgängerstreifen war. Ein Zusammenstoss sei jedoch nicht mehr zu verhindern gewesen. Sie sei eine sichere und vorsichtige Fahrzeuglenkerin und habe seit Erlangen ihres Führerausweises keinen Unfall verursacht. Das Fahrzeug werde regelmässig gewartet und befinde sich in einem tadellosen Zustand. Auch sei sie im Zeitpunkt der Fahrt aufmerksam und erholt gewesen. Nachfolgend ist demnach die Schwere der Widerhandlung zu prüfen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 b) Das SVG unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). In den übrigen Fällen kann auf einen Führerausweisentzug nur dann verzichtet und stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In diesem Fall wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt nur eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.1 f.; 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.2). c) Bei Art. 33 Abs. 2 SVG handelt es sich um eine zentrale Verkehrsvorschrift, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Urteil BGer 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). Die ernstliche, konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch durch den Zusammenstoss mit der Fussgängerin unmittelbar realisiert; diese ist nur durch die glücklichen Umstände unverletzt geblieben bzw. hat beim Zusammenstoss keine erheblichen Verletzungen davongetragen. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass der Fahrzeugführer die Pflicht hat, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren. Hätte die Beschwerdeführerin ihr Augenmerk in genügender Weise auf den Fussgängerstreifen gerichtet, hätte sie die Fussgängerin, welche sich bereits mitten auf dem Fussgängerstreifen befand, rechtzeitig bemerken müssen; sie hätte angemessen reagieren können, zumal gute Sichtverhältnisse herrschten und die Strasse trocken war. Es genügt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, dass die Beschwerdeführerin in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, mit ihrer Unaufmerksamkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer – namentlich der vortrittsberechtigten Fussgänger, mit denen sie auf einem Fussgängerstreifen rechnen musste – zu gefährden (vgl. Urteil BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Unaufmerksamkeit ihre erhöhte Vorsichtspflicht verletzt. Dadurch hat sie elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise missachtet. Das Verschulden wiegt folglich schwer und der Tatbestand des Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Entsprechend hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass – wer das Vortrittsrecht einer von links kommenden Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtet, sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringt und die Fussgängerin touchiert – eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln begeht und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer schafft (vgl. Urteil BGer 6A.78/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 2; siehe zum Ganzen auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 12).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 d) Damit ist die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass höchstens eine leichte Widerhandlung vorliege, kann dem nach dem Vorgesagten nicht gefolgt werden, und auch aus ihrer Argumentation, wonach sie eine aufmerksame, sichere und vorsichtige Fahrzeuglenkerin sei bzw. dass ein Zusammenstoss nicht mehr zu verhindern war, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. 6. a) Schliesslich sind für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. b) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl die Beschwerdeführerin namentlich einen guten Leumund hat und vorbringt, dass sie aus beruflichen und privaten Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. 7. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten, basierend auf einer schweren Widerhandlung, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom
19. Januar 2017 ist zu bestätigen. 8. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. März 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin