Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1972 geboren; er besitzt seit 1990 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom
18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 17. Juni 2017, gegen 2 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholprobe: 0.86 mg/l) von B.________ in Richtung C.________. Kurz nach der D.________, auf der E.________ in C.________, kam er in einer Linkskurve von der Strasse ab. Er kollidierte mit einem Kandelaber und fuhr, ohne sich um den begangenen Schaden zu kümmern, weiter in Richtung C.________. Da er jedoch einen Schaden an seinem Fahrzeug bemerkte, hielt er in C.________ bei F.________ an. Dort wurde er schliesslich von der Polizei aufgegriffen und der Führerausweis wurde ihm abgenommen. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit – bis zur Klärung der Ausschlussgründe – entzogen und die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet, das sich namentlich über die Alkoholkonsum-Gewohnheiten des Beschwerdeführers und das mögliche Vorliegen einer chronischen oder periodischen Alkoholabhängigkeit und/oder anderer die Fahreignung beeinträchtigender Faktoren (z.B. Persönlichkeitsstörungen) ausspricht. D. In der Folge nahm das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals G.________ eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers vor, wobei die in diesem Rahmen vorgenommene Bestimmung des Ethylglucuronids (EtG) in der Haarprobe einen Wert von 57 pg/mg ergab. Die Experten schlossen in ihrem Gutachten vom 1. September 2017, dass beim Beschwerdeführer von einem chronisch übermässigen Alkoholkonsum auszugehen sei. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 18. September 2017 (Datum des Eingangs) zu diesem Gutachten Stellung und übermittelte der Vorinstanz zudem ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 15. September 2017. F. Mit Verfügung vom 28. September 2017 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für drei Monate, gerechnet ab dem
17. Juni 2017, entzogen (Sicherungsentzug), da insgesamt aus verkehrsmedizinischer Sicht zumindest von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen sei und die Fahreignung verneint werden müsse. Die Vorinstanz legte in der Verfügung weiter dar, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist, mittels Nachweises einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung, in Erwägung gezogen werden könne. G. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2017 hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen des Ereignisses vom 17. Juni 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug; qualifizierte Atem- oder Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall für schuldig befunden. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 H. Am 19. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer gegen den durch die Vorinstanz verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises (Verfügung vom 28. September 2017) Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung dieser Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Ausfällung eines (rückwirkenden) Warnungsentzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Die Vorinstanz beantragt am 31. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.6 Gewichtspromille und mit seinen hiervon abweichenden Angaben zum Trinkverhalten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 begründet. Weitere Abklärungen, namentlich eine Erhebung und Auswertung einschlägiger Blutwerte oder eine Befragung des Umfeldes zum Trinkverhalten, seien nicht erfolgt. Das Gutachten bilde demnach keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs. Auch könne vorliegend nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Vielmehr lasse sein unbelasteter automobilistischer Leumund über nahezu 27 Jahre auf das Gegenteil schliessen. c) Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Kantonsspitals G.________ vom 1. September 2017 zu Recht den Sicherungsentzug des Führerausweises verfügte.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 a) Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 28. September 2017 auf unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für drei Monate, gerechnet ab dem 17. Juni 2017 (Datum des Unfallereignisses und der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei), entzogen. Zur Begründung führte sie gestützt auf das Gutachten des Kantonsspitals G.________ aus, dass beim Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht von einem chronisch übermässigen Alkoholkonsum, der schliesslich zur Trunkenheitsfahrt geführt habe, auszugehen sei. Dafür spreche das Ergebnis der Haaranalyse (EtG-Wert von 57 pg/mg) und die bei dieser Fahrt festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration von 0.86 mg/l, die auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung schliessen lasse, welche sich nur durch lange andauernden regelmässigen Alkoholüberkonsum entwickeln könne. Allein das Überschreiten von Werten über
E. 4 a) Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 SVG über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Für die Fahreignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2 lit. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit, wird ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug; Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. b) Angesichts des drohenden schweren Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person kommt bei Sicherungsentzugsfällen sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte grosse Bedeutung zu (BGE 133 II 384 E. 3.1). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N. 30 mit Hin- weisen; siehe auch Anhang 1 Ziff. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51], wonach als medizinische Mindestanforderungen für die Fahreignung betreffend Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente spezifiziert wird, dass keine Abhängigkeit und kein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen darf). Zweck des Sicherungsentzugs ist es, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf unbestimmte Zeit anzuordnen ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25 E. 3). Eine Trunksucht bzw. ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, welche einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 rechtfertigen, dürfen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 1C_615/2014 vom
11. Mai 2015 E. 2.2). c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR RECHTSMEDIZIN [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt – über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung – Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). EtG-Werte von über 30 pg/mg gelten als Nachweis für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 7; siehe auch SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2, wonach ein EtG-Wert ≥ 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum spricht). d) Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen. Es muss hinreichend dargetan sein, dass der Betroffene seine Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag (vgl. Urteile BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.1 mit Hinweisen und 5.3; 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.1). e) Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse – ebenso wie die verkehrsmedizinischen Gutachten an sich – sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (statt vieler BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen; zur Bindungswirkung des Gerichtes an die Gutachten siehe insbesondere auch Urteil BGer 1C_242/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).
E. 5 dl und gelegentlich ein Glas Wein. Nur selten, maximal einmal pro Woche, trinke er unter der Woche am Abend ein Bier mit der Freundin. Die Gutachter hoben hierzu hervor, dass das Resultat der Haaranalyse im deutlichen Widerspruch zu den geringen bis moderaten Trinkangaben des Beschwerdeführers stehe. Er bagatellisiere sein Trinkverhalten bzw. schätze dieses nicht richtig ein. Für einen chronisch übermässigen Alkoholkonsum sprechen gemäss den Gutachtern namentlich auch das Resultat der Haaranalyse und die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration, welche auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung durch lang andauernden regelmässigen Alkoholüberkonsum schliessen lasse. Insgesamt schlossen die Gutachter demnach, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht zumindest von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen sei und die Fahreignung verneint werden müsse. Vor einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung (inklusive Haaranalyse auf EtG) solle eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz vorliegen. c) Dieses Gutachten erweist sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, und das Kantonsgericht sieht keine triftigen Gründe, um von diesem Gutachten abzuweichen. Wie erwähnt, erachteten die Gutachter den erhöhten EtG-Wert zu Recht als ein wichtiges Indiz für die mangelnde Fahrtüchtigkeit. Der gutachterliche Schluss basiert jedoch nicht nur auf diesem Wert; vielmehr wurde das Gutachten nach der einlässlichen Erhebung der allgemeinen und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 alkoholspezifischen Anamnese und gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers durch qualifizierte Gutachter erstellt (vgl. auch Urteil BGer 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.2). Berücksichtigt wurden die Umstände der Trunkenheitsfahrt und die dabei gemessenen Blutalkoholwerte. Die Ausführungen des Hausarztes wurden beigezogen und berücksichtigt. Insbesondere erwähnte der Hausarzt eine Konsultation im Notfall wegen eines Sturzes im alkoholisierten Zustand im Februar 2017. Auf die Einholung weiterer Berichte Dritter – beispielsweise der Familienangehörigen und des Arbeitgebers – zu den Trinkgewohnheiten wurde zwar verzichtet; indes sind entsprechende Berichte ohnehin äusserst kritisch zu würdigen und deren Einholung kann sich als problematisch erweisen (vgl. WEISSENBERGER, Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, S. 124, mit Hinweis; FREI, Die Aussagekraft von EtG in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung, in Strassenverkehr 2012, S. 26). Auch konnte
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – auf die Ermittlung von (weiteren) Parametern aus dem Blut verzichtet werden, zumal das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausführte, dass es sich bei der neu eingesetzten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des Alkoholkonsums anhand der in der Regel aus dem Blut ermittelten Parameter CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV, mit der kein direkter Alkoholkonsum-Nachweis erbracht werden kann, um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode handle (vgl. Urteil BGer 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.3; siehe zudem auch BGE 140 II 334 E. 3). Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme vom 18. September 2017, ebenso wie auch die Ausführungen seines Arbeitgebers vom 15. September 2017, welcher namentlich bestätigte, dass sie den Beschwerdeführer als seriösen und kompetenten Kadermitarbeiter kennengelernt hätten und dass dieser für seine berufliche Tätigkeit mobil sein müsse, sind nicht geeignet, an den Schlüssen des Gutachtens ernsthafte Zweifel zu erwecken. Auch soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er seit Anfang August 2017 keinen Alkohol mehr trinke, die Vorinstanz es aber unterlassen habe, dies weiter abzuklären, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. So belegte er doch die von ihm behauptete Abstinenz in keiner Weise und er hat sich insbesondere keiner Untersuchung unterzogen, die diese bestätigen würde. Zudem fällt auf, dass die behauptete Abstinenz wenige Tage nach der Entnahme der Haarprobe vom 26. Juli 2017 begonnen haben soll. Der Vorinstanz, welche nach Eingang des Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers ohne Verzug über den Sicherungsentzug entschieden hat, kann damit nicht vorgeworfen werden, dass sie diese Behauptung nicht von sich aus näher untersuchte, zumal sich das Gutachten wie erwähnt als schlüssig erweist. d) Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Kantonsspitals G.________ vom 1. September 2017 zu Recht geschlossen, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden muss, und ihm folglich den Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für drei Monate, gerechnet ab dem 17. Juni 2017, entzogen. e) Auch schloss die Vorinstanz zu Recht, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist, mittels Nachweises einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz und einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung, in Erwägung gezogen werden kann (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat). Diese Massnahme wurde ferner vom Beschwerdeführer in
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 seiner Beschwerde auch nicht weiter bestritten. Im Rahmen dieser Massnahme wird ihm auch zugute kommen, dass er – wie er selbst angibt – seit längerer Zeit keinen Alkohol mehr konsumiert.
E. 6 Die angefochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2017 ist zu bestätigen.
E. 7 a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. November 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 176 Urteil vom 15. November 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 19. Oktober 2017 gegen die Verfügung vom
28. September 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1972 geboren; er besitzt seit 1990 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom
18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 17. Juni 2017, gegen 2 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholprobe: 0.86 mg/l) von B.________ in Richtung C.________. Kurz nach der D.________, auf der E.________ in C.________, kam er in einer Linkskurve von der Strasse ab. Er kollidierte mit einem Kandelaber und fuhr, ohne sich um den begangenen Schaden zu kümmern, weiter in Richtung C.________. Da er jedoch einen Schaden an seinem Fahrzeug bemerkte, hielt er in C.________ bei F.________ an. Dort wurde er schliesslich von der Polizei aufgegriffen und der Führerausweis wurde ihm abgenommen. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit – bis zur Klärung der Ausschlussgründe – entzogen und die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet, das sich namentlich über die Alkoholkonsum-Gewohnheiten des Beschwerdeführers und das mögliche Vorliegen einer chronischen oder periodischen Alkoholabhängigkeit und/oder anderer die Fahreignung beeinträchtigender Faktoren (z.B. Persönlichkeitsstörungen) ausspricht. D. In der Folge nahm das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals G.________ eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers vor, wobei die in diesem Rahmen vorgenommene Bestimmung des Ethylglucuronids (EtG) in der Haarprobe einen Wert von 57 pg/mg ergab. Die Experten schlossen in ihrem Gutachten vom 1. September 2017, dass beim Beschwerdeführer von einem chronisch übermässigen Alkoholkonsum auszugehen sei. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 18. September 2017 (Datum des Eingangs) zu diesem Gutachten Stellung und übermittelte der Vorinstanz zudem ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 15. September 2017. F. Mit Verfügung vom 28. September 2017 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für drei Monate, gerechnet ab dem
17. Juni 2017, entzogen (Sicherungsentzug), da insgesamt aus verkehrsmedizinischer Sicht zumindest von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen sei und die Fahreignung verneint werden müsse. Die Vorinstanz legte in der Verfügung weiter dar, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist, mittels Nachweises einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung, in Erwägung gezogen werden könne. G. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2017 hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen des Ereignisses vom 17. Juni 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug; qualifizierte Atem- oder Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall für schuldig befunden. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 H. Am 19. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer gegen den durch die Vorinstanz verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises (Verfügung vom 28. September 2017) Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung dieser Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Ausfällung eines (rückwirkenden) Warnungsentzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Die Vorinstanz beantragt am 31. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 28. September 2017 auf unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für drei Monate, gerechnet ab dem 17. Juni 2017 (Datum des Unfallereignisses und der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei), entzogen. Zur Begründung führte sie gestützt auf das Gutachten des Kantonsspitals G.________ aus, dass beim Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht von einem chronisch übermässigen Alkoholkonsum, der schliesslich zur Trunkenheitsfahrt geführt habe, auszugehen sei. Dafür spreche das Ergebnis der Haaranalyse (EtG-Wert von 57 pg/mg) und die bei dieser Fahrt festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration von 0.86 mg/l, die auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung schliessen lasse, welche sich nur durch lange andauernden regelmässigen Alkoholüberkonsum entwickeln könne. Allein das Überschreiten von Werten über 1.6 Gewichtspromille belege einen gesundheitsschädigenden Umgang mit Alkohol und sei ein Zeichen für eine Suchtgefährdung. Zudem stehe das Resultat der Haaranalyse im deutlichen Widerspruch zu den geringen bis moderaten Trinkangaben des Beschwerdeführers. Er bagatellisiere sein Trinkverhalten bzw. schätze dieses nicht realistisch ein. Insgesamt sei deshalb aus verkehrsmedizinischer Sicht zumindest von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen; dem Beschwerdeführer fehle mithin die Fahreignung. b) Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Sicherungsentzug vom 28. September 2017 zu Unrecht erfolgt sei. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines verkehrsmedizinisch relevanten Problems im Wesentlichen mit dem Resultat einer einmaligen Haaranalyse, dem gemessenen Atemalkoholwert im Ereigniszeitpunkt von 1.6 Gewichtspromille und mit seinen hiervon abweichenden Angaben zum Trinkverhalten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 begründet. Weitere Abklärungen, namentlich eine Erhebung und Auswertung einschlägiger Blutwerte oder eine Befragung des Umfeldes zum Trinkverhalten, seien nicht erfolgt. Das Gutachten bilde demnach keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs. Auch könne vorliegend nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Vielmehr lasse sein unbelasteter automobilistischer Leumund über nahezu 27 Jahre auf das Gegenteil schliessen. c) Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Kantonsspitals G.________ vom 1. September 2017 zu Recht den Sicherungsentzug des Führerausweises verfügte. 4. a) Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 SVG über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Für die Fahreignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2 lit. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit, wird ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug; Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. b) Angesichts des drohenden schweren Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person kommt bei Sicherungsentzugsfällen sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte grosse Bedeutung zu (BGE 133 II 384 E. 3.1). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N. 30 mit Hin- weisen; siehe auch Anhang 1 Ziff. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51], wonach als medizinische Mindestanforderungen für die Fahreignung betreffend Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente spezifiziert wird, dass keine Abhängigkeit und kein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen darf). Zweck des Sicherungsentzugs ist es, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf unbestimmte Zeit anzuordnen ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25 E. 3). Eine Trunksucht bzw. ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, welche einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 rechtfertigen, dürfen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 1C_615/2014 vom
11. Mai 2015 E. 2.2). c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR RECHTSMEDIZIN [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt – über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung – Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). EtG-Werte von über 30 pg/mg gelten als Nachweis für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 7; siehe auch SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2, wonach ein EtG-Wert ≥ 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum spricht). d) Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen. Es muss hinreichend dargetan sein, dass der Betroffene seine Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag (vgl. Urteile BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.1 mit Hinweisen und 5.3; 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.1). e) Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse – ebenso wie die verkehrsmedizinischen Gutachten an sich – sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (statt vieler BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen; zur Bindungswirkung des Gerichtes an die Gutachten siehe insbesondere auch Urteil BGer 1C_242/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). 5. a) Vorliegend hat das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals G.________ die am
26. Juli 2017 asservierte Haarprobe am 15. August 2017 analysiert. Überprüft wurde dabei gemäss dem Gutachten ein Zeitraum von etwa drei Monaten vor Probeentnahme. Die Haaruntersuchung ergab einen Wert von 57 pg/mg EtG. Laut dem Gutachten – im Einklang mit den Ausführungen der SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2 –spricht dieses Ergebnis für einen übermässigen Alkoholkonsum im überprüften Zeitraum. Selbst bei einer Berücksichtigung der Messunsicherheit von ± 30 %, welche im Laborbericht angegeben wurde, liegt dieser Wert noch erheblich über dem Grenzwert von 30 pg/mg. Dieser hohe EtG-Wert stellt nach dem Vorgesagten ein wichtiges Indiz für die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers dar. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob darüber
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 hinausgehend eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung erfolgte, welche den verfügten Sicherungsentzug zu rechtfertigen vermag. b) Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juli 2017 am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals G.________ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen. Beim leitenden Gutachter H.________ handelt es sich um einen Arzt mit der höchsten Qualifikationsstufe 4 als Verkehrsmediziner SGRM, welcher nach Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV berechtigt ist, alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit und insbesondere auch die Fahreignungsuntersuchungen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG (bei Zweifeln an der Fahreignung wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand) vorzunehmen. Zwar waren die körperlichen Befunde beim Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung unauffällig, die Gutachter hielten hierzu jedoch überzeugend fest, dass sich alkoholbedingte Folgeveränderungen in der Regel erst im Verlaufe eines auffälligen Trinkverhaltens über Jahre bis Jahrzehnte entwickeln könnten, so dass das Fehlen solcher Veränderungen einen problematischen Alkoholkonsum nicht auszuschliessen vermöge. Die Gutachter haben den Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung zu seinen persönlichen Verhältnissen und der sozialen Situation umfassend befragt; es wurde eine umfassende Anamnese vorgenommen, und das Trinkverhalten des Beschwerdeführers allgemein und bei der konkreten Trunkenheitsfahrt wurde einlässlich aufgearbeitet und analysiert. Der Beschwerdeführer gab zu seiner Trunkenheitsfahrt insbesondere an, dass er von der Arbeit mit dem Auto an ein Aufrichtfest gefahren sei. Er habe ein Bier zum Apero getrunken. Dann habe er ein Glas Wein getrunken, das wohl immer wieder aufgefüllt worden sei. Er habe mehrfach gesagt, dass er nun gehen müsse, blieb dann aber doch sitzen. Als er dann mit dem Auto losgefahren sei, habe er sich gut gefühlt. Zwar habe er sich wegen des vorgängigen Alkoholkonsums schon Gedanken gemacht, er wollte aber unbedingt nach Hause. Er habe das Gefühl gehabt, er könne noch fahren und gedacht bzw. gehofft, dass er noch nicht über dem Limit sei. Anderseits sei ihm klar gewesen, dass er bei einer Polizeikontrolle den Führerausweis abgeben müsse. Er sei dann während der Fahrt eingeschlafen, was zum Unfall geführt habe. Zu seinen allgemeinen Trinkgewohnheiten gab er insbesondere an, dass er im Durchschnitt etwa zweimal pro Monat am Wochenende Alkohol konsumiere. Im Ausgang trinke er vorwiegend Bier, etwa zwei bis drei Bier à 5 dl, doch er sei nurmehr selten abends weg. Wenn er zu Hause Besuch habe, trinke er üblicherweise zwei Bier à 5 dl und gelegentlich ein Glas Wein. Nur selten, maximal einmal pro Woche, trinke er unter der Woche am Abend ein Bier mit der Freundin. Die Gutachter hoben hierzu hervor, dass das Resultat der Haaranalyse im deutlichen Widerspruch zu den geringen bis moderaten Trinkangaben des Beschwerdeführers stehe. Er bagatellisiere sein Trinkverhalten bzw. schätze dieses nicht richtig ein. Für einen chronisch übermässigen Alkoholkonsum sprechen gemäss den Gutachtern namentlich auch das Resultat der Haaranalyse und die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration, welche auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung durch lang andauernden regelmässigen Alkoholüberkonsum schliessen lasse. Insgesamt schlossen die Gutachter demnach, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht zumindest von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen sei und die Fahreignung verneint werden müsse. Vor einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung (inklusive Haaranalyse auf EtG) solle eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz vorliegen. c) Dieses Gutachten erweist sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, und das Kantonsgericht sieht keine triftigen Gründe, um von diesem Gutachten abzuweichen. Wie erwähnt, erachteten die Gutachter den erhöhten EtG-Wert zu Recht als ein wichtiges Indiz für die mangelnde Fahrtüchtigkeit. Der gutachterliche Schluss basiert jedoch nicht nur auf diesem Wert; vielmehr wurde das Gutachten nach der einlässlichen Erhebung der allgemeinen und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 alkoholspezifischen Anamnese und gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers durch qualifizierte Gutachter erstellt (vgl. auch Urteil BGer 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.2). Berücksichtigt wurden die Umstände der Trunkenheitsfahrt und die dabei gemessenen Blutalkoholwerte. Die Ausführungen des Hausarztes wurden beigezogen und berücksichtigt. Insbesondere erwähnte der Hausarzt eine Konsultation im Notfall wegen eines Sturzes im alkoholisierten Zustand im Februar 2017. Auf die Einholung weiterer Berichte Dritter – beispielsweise der Familienangehörigen und des Arbeitgebers – zu den Trinkgewohnheiten wurde zwar verzichtet; indes sind entsprechende Berichte ohnehin äusserst kritisch zu würdigen und deren Einholung kann sich als problematisch erweisen (vgl. WEISSENBERGER, Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, S. 124, mit Hinweis; FREI, Die Aussagekraft von EtG in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung, in Strassenverkehr 2012, S. 26). Auch konnte
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – auf die Ermittlung von (weiteren) Parametern aus dem Blut verzichtet werden, zumal das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausführte, dass es sich bei der neu eingesetzten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des Alkoholkonsums anhand der in der Regel aus dem Blut ermittelten Parameter CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV, mit der kein direkter Alkoholkonsum-Nachweis erbracht werden kann, um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode handle (vgl. Urteil BGer 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.3; siehe zudem auch BGE 140 II 334 E. 3). Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme vom 18. September 2017, ebenso wie auch die Ausführungen seines Arbeitgebers vom 15. September 2017, welcher namentlich bestätigte, dass sie den Beschwerdeführer als seriösen und kompetenten Kadermitarbeiter kennengelernt hätten und dass dieser für seine berufliche Tätigkeit mobil sein müsse, sind nicht geeignet, an den Schlüssen des Gutachtens ernsthafte Zweifel zu erwecken. Auch soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er seit Anfang August 2017 keinen Alkohol mehr trinke, die Vorinstanz es aber unterlassen habe, dies weiter abzuklären, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. So belegte er doch die von ihm behauptete Abstinenz in keiner Weise und er hat sich insbesondere keiner Untersuchung unterzogen, die diese bestätigen würde. Zudem fällt auf, dass die behauptete Abstinenz wenige Tage nach der Entnahme der Haarprobe vom 26. Juli 2017 begonnen haben soll. Der Vorinstanz, welche nach Eingang des Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers ohne Verzug über den Sicherungsentzug entschieden hat, kann damit nicht vorgeworfen werden, dass sie diese Behauptung nicht von sich aus näher untersuchte, zumal sich das Gutachten wie erwähnt als schlüssig erweist. d) Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Kantonsspitals G.________ vom 1. September 2017 zu Recht geschlossen, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden muss, und ihm folglich den Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für drei Monate, gerechnet ab dem 17. Juni 2017, entzogen. e) Auch schloss die Vorinstanz zu Recht, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist, mittels Nachweises einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz und einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung, in Erwägung gezogen werden kann (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat). Diese Massnahme wurde ferner vom Beschwerdeführer in
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 seiner Beschwerde auch nicht weiter bestritten. Im Rahmen dieser Massnahme wird ihm auch zugute kommen, dass er – wie er selbst angibt – seit längerer Zeit keinen Alkohol mehr konsumiert. 6. Die angefochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2017 ist zu bestätigen. 7. a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. November 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin