Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 17 603 2017 57 Urteil vom 13. April 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr / Verfahrenskosten Beschwerde vom 26. Januar 2017 gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen dass das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) A.________ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. März 2012 aufforderte, in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 der Verkehrszulas- sungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) ein Arztzeugnis bezüglich seiner Fahr- eignung beizubringen; dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte: Das ASS hatte vorerst erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer diese Aufforderung an seiner (ehemaligen) Adresse in B.________ zuzustellen. Anlässlich einer Recherche ergab sich, dass der Beschwerdeführer in C.________ wohnhaft sei. Deshalb informierte das ASS die zuständigen Behörden in D.________, dass diese nun für die Aufbietung zur ärztlichen Untersuchung zuständig seien. In der Folge teilten die E.________ Behörden dem ASS jedoch mit, dass der Beschwerdeführer auch in C.________ nicht (mehr) gemeldet sei; dass der Beschwerdeführer folglich keine ärztliche Bestätigung bezüglich seiner Fahreignung bei- brachte und auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten; dass deshalb die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2012 den Führerausweis für eine unbestimmte Dauer vorsorglich entzog, und darauf hinwies, dass dieser Entscheid aufgrund eines Arztzeugnisses, welches bestätigt, dass er physisch wie psychisch in der Lage ist, mit aller Sicherheit ein Motor- fahrzeug zu lenken, in Wiedererwägung gezogen werden kann. Diese Verfügung konnte dem Be- schwerdeführer an der (ehemaligen) Adresse in B.________ ebenfalls nicht zugestellt werden, weshalb sie im Amtsblatt publiziert wurde; dass der Beschwerdeführer am 18. März 2016 im F.________-Tunnel eine technische Panne mit einem Personenwagen hatte; die angerückte Kantonspolizei G.________ stellte dabei fest, dass ihm der Führerausweis gemäss der Verfügung vom 3. Mai 2012 entzogen ist, weshalb sie Bericht an die Staatsanwaltschaft H.________ erstattete; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2016 informierte, dass in Folge dieses Ereignisses keine neue Massnahme gegen ihn verfügt werde, weil ihm der Führer- ausweis bereits vorsorglich für eine unbestimmte Dauer entzogen sei; jedoch werde diese neue schwere Widerhandlung im Rahmen eines möglichen Gesuchs um Rückerstattung des Führer- ausweises berücksichtigt; dass die Staatsanwaltschaft H.________ am 7. Juli 2016 verfügte, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen wird. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seit vielen Jahren nicht mehr in der Schweiz wohnhaft sei. Er habe vor langer Zeit in B.________ gewohnt und danach kurz in I.________. Er sei dann ausgewandert und betreibe im Ausland J.________. Er habe seither keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Im Ausland melde er sich jeweils dort an, wo er gerade tätig sei. In der Schweiz habe er immer Nachsendeaufträge an den Wohnort seiner Tochter in Auftrag gegeben; die Post sei dort stets zugestellt worden. Die Verfügung des ASS vom 3. Mai 2012, mit dem ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, habe er jedoch nie erhalten. Die Staatsanwalt- schaft folgerte, dass demnach keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 der Verfügung des ASS hatte oder hätte haben können; ihm könne mithin weder ein fahrlässiges noch ein vorsätzliches Fehlverhalten nachgewiesen werden; dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 der Vorinstanz einen Arztbericht betreffend seine Fahrfähigkeit einreichte; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 gestützt auf diesen Arztbericht ab sofort wieder zum motorisierten Strassenverkehr zuliess. Infolge der Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft verzichtete die Vorinstanz zudem auf die Verhän- gung eines Warnungsentzugs infolge des Ereignisses vom 18. März 2016. Der Beschwerdeführer wurde weiter aufgefordert, seinen alten blauen Führerausweis gegen den neuen Führerausweis im Kreditkartenformat umzutauschen. Schliesslich stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Ver- fahrenskosten von CHF 105.- in Rechnung; dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 26. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob (603 2017 17) und sinngemäss beantragte, dass auf die Ausstellung eines neuen Führerausweises im Kreditkartenformat zu verzichten und von der Auferlegung von Verfah- renskosten abzusehen sei. Am 17. Februar 2017 spezifizierte er, dass er mit dem Austausch des Führerausweises einverstanden sei, nicht aber mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 105.-. Am 10. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2017 57); dass die Vorinstanz am 20. März 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte; erwägend dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde einge- halten (Art. 79 Abs. 1 VRG); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass vorliegend aufgrund der Beschwerde und der Spezifizierung vom 17. Februar 2017 einzig (noch) zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom
22. Dezember 2016 zu Recht Verfahrenskosten von CHF 105.- auferlegte. Weitergehend wurde die Verfügung nicht angefochten (bzw. wurde ein Antrag betreffend den Austausch des Führer- ausweises am 17. Februar 2017 zurückgezogen) und ist demnach in Rechtskraft erwachsen; dass nach Art. 130 Abs. 1 VRG in erster Instanz die Kosten der Person auferlegt werden, die einen Entscheid der Verwaltungsbehörde anbegehrt oder veranlasst;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 3. Mai 2012 vorsorglich ent- zogen wurde, und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwer- deführer hielt namentlich mit Schreiben vom 23. August 2016 an die Vorinstanz bzw. mit der Ein- reichung des Arztberichtes vom 12. Dezember 2016 daran fest, dass er den Führerausweis zu- rückerhalten möchte, so dass er den angefochtenen Entscheid vom 22. Dezember 2016 im Sinne von Art. 130 Abs. 1 VRG anbegehrt bzw. veranlasst hat; dass nach Art. 18 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 24. August 1982 betreffend die Kom- mission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (SGF 781.12) die zuständige Behörde der Person, gegen die eine Massnahme ausgesprochen wird, die Verfahrenskosten auferlegt, be- stehend aus a) einer Gebühr von CHF 50.- bis 500.-; b) den Auslagen, welche sich insbesondere aus den Expertenhonoraren, den Zeugenentschädigungen und allen übrigen durch die Instruktion verursachten Kosten zusammensetzen; dass die Verfahrenskosten von CHF 105.- für die Wiedererteilung des Führerausweises grund- sätzlich durchaus angemessen sind und auch der regelmässigen vorinstanzlichen Praxis entspre- chen, und dass ferner der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gar nicht geltend macht, dass diese Kosten das Kostendeckungs- bzw. das Äquivalenzprinzip verletzen würden; dass indes der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere rügt, dass die Vorinstanz eine über 50 Jahre alte Adresse verwendet habe; er sei seit 1990 mehrheitlich im Ausland als Sportlehrer und Ausbildner im K.________ tätig gewesen und habe sich in I.________ ordentlich abgemeldet; dass demnach vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz überhaupt zuständig war, den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2012 aufzufordern, ein Arztzeugnis bezüglich seiner Fahreignung beizubringen bzw. ihm – mangels Einreichung dieses Zeugnisses – mit Verfügung vom 3. Mai 2012 den Führerausweis vorsorglich zu entziehen; dass Art. 22 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) bestimmt, dass Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen werden. Zuständig ist für Fahr- zeuge der Standortkanton und für Fahrzeugführer der Wohnsitzkanton (Abs. 1). Die gleichen Re- geln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen entsprechend vorgesehenen Massnahmen (Abs. 2). Für Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Abs. 3). Die Regel, wonach im Zweifelsfall jener Kanton zuständig ist, der das Verfahren zuerst einleitet, greift indes nach der Rechtsprechung und Lehre nur, wenn überhaupt Zweifel über den vorwiegenden Aufenthaltsort des Betroffenen bestehen (Urteil BGer 1C_162/2007 vom
1. November 2007 E. 3; vgl. auch BGE 102 Ib 290 E. 2; BGE 105 IV 70), und sofern die sich als zuständig ansehende Behörde dafür objektiv überhaupt in Betracht kommt (Urteil KG BL [KGVVE], in BLVGE 2002/2003 S. 365 ff. E. 3c; zum Ganzen auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 22 N. 7); dass der Beschwerdeführer gemäss der Auskunft der Gemeinde B.________ am 28. Juli 1966 nach B.________ zugezogen ist (von I.________ kommend). Bereits etwa ein halbes Jahr später, nämlich am 25. Januar 1967, ist er wieder von B.________ weggezogen und hat sich nach C.________ abgemeldet. Die Vorinstanz hatte in casu erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer das Aufgebot des ASS vom 4. März 2012, wonach er einen Arztbericht betreffend seine Fahrfähigkeit einzureichen hatte, an seiner ehemaligen Adresse in B.________ zuzustellen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Anlässlich einer Recherche hat sich daraufhin ergeben, dass der Beschwerdeführer in C.________ wohnhaft sei. Deshalb informierte das ASS die zuständigen Behörden in D.________, dass diese nun für die Aufbietung zur ärztlichen Untersuchung zuständig seien. In der Folge teilten die E.________ Behörden jedoch dem ASS mit, dass der Beschwerdeführer auch in C.________ nicht (mehr) gemeldet sei (vgl. Aktennotiz in den Vorakten: "Selon enquête SVA, l'intéressé est inconnu à C.________"). Zudem ist der Ausweisinhaber nach Art. 26 VZV insbesondere verpflichtet, den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen, wenn er seinen Wohnsitz bzw. Hauptaufenthaltsort verlegt, und er muss sich bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland bei der bisherigen Behörde abmelden. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers reicht es hierfür nicht aus, dass er sich beim Einwohneramt I.________ per 17. Oktober 1990 abgemeldet hat, zumal in seinem alten blauen Führerausweis vermerkt ist, dass er per 19. Oktober 1990 nach I.________ gezogen ist, was mit der Abmeldung beim Einwohneramt kaum kompatibel erscheint. Entsprechend monierte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 zu Recht, dass die schweizerischen Strassenverkehrsbehörden seit vielen Jahren nie über den tatsächlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz des Beschwerdeführers informiert waren, obwohl ihm eine entsprechende Pflicht zukam. Die Vorinstanz durfte damit – namentlich gestützt auf die Mitteilung der E.________ Behörden im Jahr 2012, wonach der Beschwerdeführer in C.________ nicht (mehr) gemeldet sei – davon ausgehen, dass ein Zweifelsfall über den massgebenden Aufenthalt des Beschwerdeführers vorliegt bzw. dass sich dieser möglicherweise (wiederum) vorwiegend im Kanton Freiburg befindet, und dass demnach der Kanton Freiburg zuständig ist, da hier das Verfahren zuerst eingeleitet wurde (Art. 22 Abs. 3 SVG); dass demnach gestützt auf Art. 22 Abs. 3 SVG die Vorinstanz für die getroffenen Massnahmen örtlich zuständig war; dass sich demnach – insbesondere gestützt auf Art. 130 Abs. 1 VRG, Art. 18 Abs. 1 des kantona- len Reglements betreffend die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und auf Art. 22 Abs. 3 SVG – die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten von CHF 105.- als gerechtfertigt erweisen; dass die Beschwerde (603 2017 17) damit abzuweisen ist; dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG) und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (603 2017 57) mit- hin als gegenstandslos abzuschreiben ist. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 VRG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (603 2017 17) wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (603 2017 57) wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 13. April 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin