Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf den Alp- und Waldwegen im Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften B.________, C.________, D.________ und E.________ verfügt. Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote, zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plasselb, im Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft E.________ (MZG E.________) Verkehrsmassnahmen erlassen, welche unter anderem den Weg P1.1.2 entlang der Ärgera sowie die Zufahrtswege P1.1.5 Au (Ärgera) Nord und Au (Ärgera) Süd betrafen (gemäss dem Situationsplan vom 11. November 2008 der Vorinstanz zum Perimeter MZG E.________ [nachfolgend: Situationsplan 2008]). So sah die Verfügung auf den Wegen P1.1.2 und P1.1.5 ein Fahrverbot mit Signalisation und Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" vor (vgl. den Situationsplan 2008 mit der Legende). B. Gegen die Verfügung vom 11. November 2008 sind zahlreiche Beschwerden ans Kantons- gericht erhoben worden. Sämtliche Beschwerden wurden vom Kantonsgericht bzw. vom Bundes- gericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. insbesondere das Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009 betreffend die Beschwerde der Gemeinde Plasselb). Die angeordnete Signalisation wurde jedoch namentlich im Bereich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht umgesetzt. C. Mittlerweile hat das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) über die Forstingenieurin des
2. Forstkreises (Sense-See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch eingereicht, um die Verfügung teilweise zu ändern und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und die damit festgestellten Widersprüche respektive Ungenauigkeiten zu korrigieren. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschlos- sen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert. Insbesondere sieht diese Verfügung vor, die erwähnten Verkehrsregelungen dahingehend zu än- dern, dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnete Zusatztafel "Land- und Forst- wirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die (bisher nicht umgesetzte) Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. D. Der A.________ (Beschwerdeführer) hat am 3. August 2017 gegen diese Verfügung Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Fahrver- botes bzw. der entsprechenden angeordneten Signalisationen bei P1.1.5. E. Die Gemeinde Plasselb beantragt am 19. Oktober 2017 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bzw. vom 10. November 2017 beantragen die Vor- instanz respektive das WaldA die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutre- ten sei. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SR 781.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG).
E. 1.2 Wie erwähnt, werden mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die am 11. November 2008 beschlossenen Verkehrsregelungen dahingehend geändert, dass die aktuell angeordnete Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. Es ist daher fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse (vgl. Art. 76 lit. a VRG) aufweist, da die angefochtene Verfü- gung im Vergleich zu jener vom 11. November 2008 (gemessen an den Beschwerdeanträgen) eine Lockerung der Signalisation und damit eine Besserstellung des Beschwerdeführers und nicht einen rechtlichen oder faktischen Nachteil für ihn bedeutet (siehe BGE 125 I 7). Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann bzw. da diese ohnehin abzuweisen ist.
E. 2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit an einem uneingeschränkten Zugang zum Gebiet der Ärgera mit na- mentlich deren öffentlichen Feuerstellen oder der Muelersgrotte bestehe. Zudem habe auch der Beschwerdeführer selbst ein Interesse daran, dass die Parkplatzmöglichkeiten im Gebiet der Ärgera insbesondere bei erhöhtem Zuschaueraufkommen bei den Fussballspielen bzw. bei ande- ren Vereinsanlässen oder Aktivitäten benützt werden können. Dies sei namentlich auch notwendig, um ein ungeordnetes Parkieren bei den Anwohnern zu vermeiden.
E. 2.1 Bereits die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008, bestätigt (unter anderem) im Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009, sah für den vom Beschwerdeführer er-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wähnten Wegabschnitt P1.1.5 wie dargelegt ein Fahrverbot vor (siehe Situationsplan 2008). Den verfügten Fahrverboten liegen insbesondere folgende Erwägungen zugrunde:
E. 2.1.1 Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sieht vor, dass Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren wer- den dürfen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen dieses Fahrverbotes für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Abs. 1). Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwe- cken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Abs. 2). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Abs. 3). Im Kanton Freiburg regelt nach Art. 29 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) das Ausführungs- reglement den Motorverkehr im Wald (Art. 29 Abs. 1 WSG). Dementsprechend sieht Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturer- eignissen (WSR; SGF 921.11) vor, dass grundsätzlich nur Eigentümern, deren Grundstück von der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft (lit. a) sowie Zubringern (lit. b) der Verkehr auf Waldstrassen gestattet ist. Als Waldstrassen im erwähn- ten Sinne, die grundsätzlich nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden darf, gelten Erschlies- sungsanlagen, die der Pflege und Nutzung des Waldes dienen und die nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt sind (Botschaft vom 29. Juni 1988 zum WaG, Bundesblatt 1988 III 173 ff., S. 190; BGE 111 Ib 45 E. 3c).
E. 2.1.2 Der streitbetroffene Wegbereich P1.1.5 wurde demnach in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008 als Waldstrasse qualifiziert, mit der Folge, dass dieser Bereich mit Mo- torfahrzeugen nur zu den vorerwähnten Zwecken bzw. durch die vorgenannten Personengruppen befahren werden darf und grundsätzlich ein Fahrverbot besteht (vgl. insbesondere die Erwägun- gen in der Verfügung und den Situationsplan 2008). Diese Verfügung ist vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde – wie dargelegt – nicht das Fahrverbot an sich, son- dern (lediglich) eine Änderung der Zusatztafel bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord sowie eine Versetzung der Signalisation bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd (neu) angeordnet. Diese Anordnungen stellen in casu das Anfechtungsobjekt dar.
E. 2.3 Das Anfechtungsobjekt bildet den Ausgangspunkt und zugleich den äussersten Rahmen für die Definition des Streitgegenstandes und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2).
E. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer mithin rügt, dass die Zufahrt zum Gebiet der Ärgera respek- tive zu den Parkplatzmöglichkeiten gewährleistet werden müsse, geht die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus und auf diese kann nicht eingetreten werden. Dies gilt auch deshalb, weil wie erwähnt über das Fahrverbot mit der Verfügung vom 11. November 2008 bereits rechts- kräftig entschieden wurde.
E. 2.5 Auch macht der Beschwerdeführer vorliegend in keiner Weise geltend, dass hinsichtlich des Fahrverbotes ein Motiv für die Abänderung dieser Dauerverfügung (d.h. der Verfügung vom
11. November 2008) bestünde. Dies wäre der Fall, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert hätten oder der Beschwerdeführer erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft ma- chen würde, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wenn hierzu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; siehe auch Urteil BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3 betreffend die Wiedererwägung bei Dauersachverhalten). Wie erwähnt, stellt die Waldstrasse eine Erschliessungsanlage dar, die der Pflege und Nutzung des Waldes dient und nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Der Be- schwerdeführer vermag in seiner Beschwerde bezüglich der Qualifikation als Waldstrasse weder geltend zu machen, weshalb dies bei P1.1.5 mit Bezug auf den Auenwald von Anfang an nicht der Fall gewesen sein sollte, noch inwiefern sich die Umstände seither wesentlich geändert hätten oder erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen seien. Entsprechende Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 11. November 2008 sind weiter auch aus den Akten nicht ersichtlich. Für die Vorinstanz bestand daher kein Grund, (ausnahmsweise) auf das rechtskräftig verfügte Fahrverbot im Bereich P1.1.5 zurückzukommen und die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als gerechtfertigt.
E. 2.6 Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, wonach der Zugang zu den Parkplät- zen im Bereich der Ärgera weiterhin gewährleistet werden müsse, ist in der Sache weiter festzu- halten, dass vorliegend (neben dem Interesse des Beschwerdeführers bzw. der Besucher von Sportanlässen und Naherholungssuchenden) auch weitere gewichtige öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört der Waldschutz im Allgemeinen und damit die Schutz-, Wohl- fahrt- und Nutzfunktionen des Waldes im Besonderen (Art. 77 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Gestützt auf die entsprechende Kompetenz des Bundes wurde in einem de- mokratisch legitimierten Verfahren Art. 15 WaG erlassen, welcher den Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen grundsätzlich auf forstliche Zwecke beschränkt. Der Kanton Freiburg sieht in seinen Ausführungsbestimmungen insbesondere keine Ausnahmeregelung zu touristischen oder Erho- lungszwecken vor (Art. 29 WSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 WSR e contrario), worunter auch der Besuch von Sportanlässen bzw. von Vereinsaktivitäten zu subsumieren ist. Gestützt auf diese Bestimmungen erklärt sich das Fahrverbot bei P1.1.5 gemäss der Verfügung vom 11. November 2008, welches wie erwähnt vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer sei zudem daran erinnert, dass die aktuelle Parkplatzsituation im Gebiet der Ärgera bzw. des Auenwaldes nicht rechtskonform ist, da die Verfügung vom 11. November 2008 durch die Gemeinde Plasselb nie umgesetzt wurde. Wie erwähnt sind die Fahrverbote bei P1.1.5 mit der Verfügung vom 11. November 2008 in Rechtskraft erwachsen. Die Parkplätze im Bereich dieser Fahrverbote dürften damit überhaupt nicht existieren. Das Argument, es bestehe ein Park- platzproblem mit Bezug auf die Sportanlässe, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des Erlas- ses der Verfügung vom 11. November 2008 respektive im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbringen können, sodass auch dieser Einwand mangels Geltendmachung einer erheblichen Än- derung der Umstände (vgl. oben E. 2.5) über das Anfechtungsobjekt hinausgeht. Allfällige zusätz- lich notwendige Fahrzeugabstellplätze sind in einem separaten Verfahren zu überprüfen und bil- den demnach ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.7 Weitergehend verweist das Kantonsgericht die Parteien auf die ausführlichen Erwägungen im heutigen Urteil KG FR 603 2017 125 betreffend die Gemeinde Plasselb gegen das Tiefbauamt.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde schliesslich eine Ortsbesichtigung.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7
E. 3.1 Nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG kann die Behörde einen Augenschein anordnen. Die Durch- führung eines Augenscheins ist indes nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse un- klar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentli- ches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79).
E. 3.2 Die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt sind, soweit prozessrele- vant, aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere den Plänen und Abbildungen genü- gend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Urteil BGer 6B_82/2015 vom
26. März 2015 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Besichtigung vor Ort sinngemäss eine öffentliche Verhandlung beantragen will, ist auch dieser Antrag abzuweisen, da sich die Be- schwerde als offensichtlich aussichtslos erweist und damit eine Ausnahme der durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geforderten Öffentlichkeit des Verfahrens gemacht werden darf (Urteil BGer 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.3; BGE 122 V 47 E. 3b/dd).
E. 4 Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 ist zu bestätigen.
E. 5 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. Juli 2018/dgr/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 148 Urteil vom 4. Juli 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrsmassnahmen auf Alp- und Waldwegen Beschwerde vom 31. August 2017 gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf den Alp- und Waldwegen im Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften B.________, C.________, D.________ und E.________ verfügt. Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote, zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plasselb, im Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft E.________ (MZG E.________) Verkehrsmassnahmen erlassen, welche unter anderem den Weg P1.1.2 entlang der Ärgera sowie die Zufahrtswege P1.1.5 Au (Ärgera) Nord und Au (Ärgera) Süd betrafen (gemäss dem Situationsplan vom 11. November 2008 der Vorinstanz zum Perimeter MZG E.________ [nachfolgend: Situationsplan 2008]). So sah die Verfügung auf den Wegen P1.1.2 und P1.1.5 ein Fahrverbot mit Signalisation und Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" vor (vgl. den Situationsplan 2008 mit der Legende). B. Gegen die Verfügung vom 11. November 2008 sind zahlreiche Beschwerden ans Kantons- gericht erhoben worden. Sämtliche Beschwerden wurden vom Kantonsgericht bzw. vom Bundes- gericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. insbesondere das Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009 betreffend die Beschwerde der Gemeinde Plasselb). Die angeordnete Signalisation wurde jedoch namentlich im Bereich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht umgesetzt. C. Mittlerweile hat das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) über die Forstingenieurin des
2. Forstkreises (Sense-See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch eingereicht, um die Verfügung teilweise zu ändern und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und die damit festgestellten Widersprüche respektive Ungenauigkeiten zu korrigieren. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschlos- sen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert. Insbesondere sieht diese Verfügung vor, die erwähnten Verkehrsregelungen dahingehend zu än- dern, dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnete Zusatztafel "Land- und Forst- wirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die (bisher nicht umgesetzte) Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. D. Der A.________ (Beschwerdeführer) hat am 3. August 2017 gegen diese Verfügung Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Fahrver- botes bzw. der entsprechenden angeordneten Signalisationen bei P1.1.5. E. Die Gemeinde Plasselb beantragt am 19. Oktober 2017 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bzw. vom 10. November 2017 beantragen die Vor- instanz respektive das WaldA die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutre- ten sei. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SR 781.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). 1.2. Wie erwähnt, werden mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die am 11. November 2008 beschlossenen Verkehrsregelungen dahingehend geändert, dass die aktuell angeordnete Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. Es ist daher fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse (vgl. Art. 76 lit. a VRG) aufweist, da die angefochtene Verfü- gung im Vergleich zu jener vom 11. November 2008 (gemessen an den Beschwerdeanträgen) eine Lockerung der Signalisation und damit eine Besserstellung des Beschwerdeführers und nicht einen rechtlichen oder faktischen Nachteil für ihn bedeutet (siehe BGE 125 I 7). Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann bzw. da diese ohnehin abzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit an einem uneingeschränkten Zugang zum Gebiet der Ärgera mit na- mentlich deren öffentlichen Feuerstellen oder der Muelersgrotte bestehe. Zudem habe auch der Beschwerdeführer selbst ein Interesse daran, dass die Parkplatzmöglichkeiten im Gebiet der Ärgera insbesondere bei erhöhtem Zuschaueraufkommen bei den Fussballspielen bzw. bei ande- ren Vereinsanlässen oder Aktivitäten benützt werden können. Dies sei namentlich auch notwendig, um ein ungeordnetes Parkieren bei den Anwohnern zu vermeiden. 2.1. Bereits die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008, bestätigt (unter anderem) im Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009, sah für den vom Beschwerdeführer er-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wähnten Wegabschnitt P1.1.5 wie dargelegt ein Fahrverbot vor (siehe Situationsplan 2008). Den verfügten Fahrverboten liegen insbesondere folgende Erwägungen zugrunde: 2.1.1. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sieht vor, dass Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren wer- den dürfen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen dieses Fahrverbotes für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Abs. 1). Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwe- cken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Abs. 2). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Abs. 3). Im Kanton Freiburg regelt nach Art. 29 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) das Ausführungs- reglement den Motorverkehr im Wald (Art. 29 Abs. 1 WSG). Dementsprechend sieht Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturer- eignissen (WSR; SGF 921.11) vor, dass grundsätzlich nur Eigentümern, deren Grundstück von der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft (lit. a) sowie Zubringern (lit. b) der Verkehr auf Waldstrassen gestattet ist. Als Waldstrassen im erwähn- ten Sinne, die grundsätzlich nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden darf, gelten Erschlies- sungsanlagen, die der Pflege und Nutzung des Waldes dienen und die nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt sind (Botschaft vom 29. Juni 1988 zum WaG, Bundesblatt 1988 III 173 ff., S. 190; BGE 111 Ib 45 E. 3c). 2.1.2. Der streitbetroffene Wegbereich P1.1.5 wurde demnach in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008 als Waldstrasse qualifiziert, mit der Folge, dass dieser Bereich mit Mo- torfahrzeugen nur zu den vorerwähnten Zwecken bzw. durch die vorgenannten Personengruppen befahren werden darf und grundsätzlich ein Fahrverbot besteht (vgl. insbesondere die Erwägun- gen in der Verfügung und den Situationsplan 2008). Diese Verfügung ist vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde – wie dargelegt – nicht das Fahrverbot an sich, son- dern (lediglich) eine Änderung der Zusatztafel bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord sowie eine Versetzung der Signalisation bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd (neu) angeordnet. Diese Anordnungen stellen in casu das Anfechtungsobjekt dar. 2.3. Das Anfechtungsobjekt bildet den Ausgangspunkt und zugleich den äussersten Rahmen für die Definition des Streitgegenstandes und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer mithin rügt, dass die Zufahrt zum Gebiet der Ärgera respek- tive zu den Parkplatzmöglichkeiten gewährleistet werden müsse, geht die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus und auf diese kann nicht eingetreten werden. Dies gilt auch deshalb, weil wie erwähnt über das Fahrverbot mit der Verfügung vom 11. November 2008 bereits rechts- kräftig entschieden wurde. 2.5. Auch macht der Beschwerdeführer vorliegend in keiner Weise geltend, dass hinsichtlich des Fahrverbotes ein Motiv für die Abänderung dieser Dauerverfügung (d.h. der Verfügung vom
11. November 2008) bestünde. Dies wäre der Fall, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert hätten oder der Beschwerdeführer erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft ma- chen würde, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wenn hierzu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; siehe auch Urteil BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3 betreffend die Wiedererwägung bei Dauersachverhalten). Wie erwähnt, stellt die Waldstrasse eine Erschliessungsanlage dar, die der Pflege und Nutzung des Waldes dient und nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Der Be- schwerdeführer vermag in seiner Beschwerde bezüglich der Qualifikation als Waldstrasse weder geltend zu machen, weshalb dies bei P1.1.5 mit Bezug auf den Auenwald von Anfang an nicht der Fall gewesen sein sollte, noch inwiefern sich die Umstände seither wesentlich geändert hätten oder erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen seien. Entsprechende Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 11. November 2008 sind weiter auch aus den Akten nicht ersichtlich. Für die Vorinstanz bestand daher kein Grund, (ausnahmsweise) auf das rechtskräftig verfügte Fahrverbot im Bereich P1.1.5 zurückzukommen und die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als gerechtfertigt. 2.6. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, wonach der Zugang zu den Parkplät- zen im Bereich der Ärgera weiterhin gewährleistet werden müsse, ist in der Sache weiter festzu- halten, dass vorliegend (neben dem Interesse des Beschwerdeführers bzw. der Besucher von Sportanlässen und Naherholungssuchenden) auch weitere gewichtige öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört der Waldschutz im Allgemeinen und damit die Schutz-, Wohl- fahrt- und Nutzfunktionen des Waldes im Besonderen (Art. 77 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Gestützt auf die entsprechende Kompetenz des Bundes wurde in einem de- mokratisch legitimierten Verfahren Art. 15 WaG erlassen, welcher den Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen grundsätzlich auf forstliche Zwecke beschränkt. Der Kanton Freiburg sieht in seinen Ausführungsbestimmungen insbesondere keine Ausnahmeregelung zu touristischen oder Erho- lungszwecken vor (Art. 29 WSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 WSR e contrario), worunter auch der Besuch von Sportanlässen bzw. von Vereinsaktivitäten zu subsumieren ist. Gestützt auf diese Bestimmungen erklärt sich das Fahrverbot bei P1.1.5 gemäss der Verfügung vom 11. November 2008, welches wie erwähnt vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer sei zudem daran erinnert, dass die aktuelle Parkplatzsituation im Gebiet der Ärgera bzw. des Auenwaldes nicht rechtskonform ist, da die Verfügung vom 11. November 2008 durch die Gemeinde Plasselb nie umgesetzt wurde. Wie erwähnt sind die Fahrverbote bei P1.1.5 mit der Verfügung vom 11. November 2008 in Rechtskraft erwachsen. Die Parkplätze im Bereich dieser Fahrverbote dürften damit überhaupt nicht existieren. Das Argument, es bestehe ein Park- platzproblem mit Bezug auf die Sportanlässe, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des Erlas- ses der Verfügung vom 11. November 2008 respektive im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbringen können, sodass auch dieser Einwand mangels Geltendmachung einer erheblichen Än- derung der Umstände (vgl. oben E. 2.5) über das Anfechtungsobjekt hinausgeht. Allfällige zusätz- lich notwendige Fahrzeugabstellplätze sind in einem separaten Verfahren zu überprüfen und bil- den demnach ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.7. Weitergehend verweist das Kantonsgericht die Parteien auf die ausführlichen Erwägungen im heutigen Urteil KG FR 603 2017 125 betreffend die Gemeinde Plasselb gegen das Tiefbauamt. 3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde schliesslich eine Ortsbesichtigung.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 3.1. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG kann die Behörde einen Augenschein anordnen. Die Durch- führung eines Augenscheins ist indes nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse un- klar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentli- ches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). 3.2. Die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt sind, soweit prozessrele- vant, aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere den Plänen und Abbildungen genü- gend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Urteil BGer 6B_82/2015 vom
26. März 2015 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Besichtigung vor Ort sinngemäss eine öffentliche Verhandlung beantragen will, ist auch dieser Antrag abzuweisen, da sich die Be- schwerde als offensichtlich aussichtslos erweist und damit eine Ausnahme der durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geforderten Öffentlichkeit des Verfahrens gemacht werden darf (Urteil BGer 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.3; BGE 122 V 47 E. 3b/dd). 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 ist zu bestätigen. 5. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. Juli 2018/dgr/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: