Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Februar 2016 E. 3.2; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrzweckgenossenschaft B.________ am 21. Juni 2017 die Versetzung des Winterfahrverbotes ab Murestöck nach Schönenboden beantragte, und dass das Tiefbauamt diesbezüglich mittlerweile ein separates Verfahren eröffnet hat, welches noch hängig ist. Der Beschwerdeführerin wird es gegebenenfalls offen stehen, gegen diese zu treffende Verfügung Beschwerde zu ergreifen (vgl. hierzu und zum Ganzen auch Urteile KG FR 603 2017 123 und 602 2017 122 vom heutigen Tag); dass die Gemeinde in ihrer Beschwerde weitergehend nicht darlegte, welche vor dem Tiefbauamt gestellten Begehren aus ihrer Sicht in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, und dass aufgrund der äusserst rudimentären Beschwerdebegründung für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, nach weiteren entsprechenden Elementen zu forschen, zumal die Beschwerde gar keine einschlägigen Anträge zur Änderung der angefochtenen Verfügung enthält; dass die Gemeinde in ihrer Beschwerde ferner vorbringt, dass "[sie] und der Eigentümer eine Verschiebung der Fahrverbotstafel Richtung Quartier Gassera verlange", und rügt, dass diese Massnahme im erwähnten Auflagedossier nicht berücksichtigt worden sei; dass sich aus den Akten ergibt, dass in der Verfügung vom 11. November 2008 betreffend den Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft C.________ beschlossen wurde, im Bereich Gassera- Schlossisboden die zwei bestehenden Fahrverbote (2.14) mit Zusatztafeln (nämlich bis Schlossisboden: Fahrverbot, Zusatztafel Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet; ab Schlossisboden: Fahrverbot, Zusatztafel Land- und Forstwirtschaft und mit schriftlicher Bewilligung gestattet) durch ein Fahrverbot (2.14) mit Zusatztafel Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet zu ersetzen; dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 für den Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft C.________ gar keine Änderungen vorsieht und insbesondere der Bereich Gassera-Schlossisboden durch diese Verfügung nicht betroffen ist; dass vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Gemeinde bzw. die Mehrzweckgenossenschaft C.________ beim Tiefbauamt ein ordentliches Gesuch zur Änderung in diesem Bereich gestellt hätten. Auch wies das Amt für Wald, Wild und Fischerei in seiner Stellungnahme vom 10. November 2017 zu Recht darauf hin, dass aus dem Protokoll der Mehrzweckgenossenschaft C.________ vom 17. Mai 2017 (recte: 29. Mai 2017; siehe Ziff. 7b des Protokolls) hervorgeht, dass deren Position hinsichtlich dieses Fahrverbotes noch nicht definitiv beschlossen sei;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass damit für das Tiefbauamt kein Anlass bestand, den Gegenstand der Verfügung vom 4. Juli 2017 – bei der es wie erwähnt darum ging, die im Zusammenhang mit der Verfügung vom
11. November 2008 festgestellten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten zu korrigieren – auf die Änderung des Fahrverbotes im Bereich Gassera-Schlossisboden auszuweiten. Soweit die Gemeinde demnach in ihrer Beschwerde die Verschiebung dieser Fahrverbotstafel beantragte – wobei sie jedoch nicht darlegt, wie genau diese Verschiebung aus ihrer Sicht erfolgen solle – geht die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus; dass die Gemeinde in ihrer Beschwerde schliesslich rügte, in Ziff. 3.4 des erläuternden Berichtes vom 23. März 2017 zur angefochtenen Verfügung werde erwähnt, dass das Projekt zur Anpassung bzw. Vergrösserung der bestehenden Fahrzeugabstellplätze an den Standorten Ärgerabrücke, Tatüren, Engertswilera, Schmutzes Schwyberg und Glunggmoos öffentlich aufgelegt werde, sobald die in casu angefochtene Verfügung rechtskräftig geworden sei. Dennoch sei das Projekt zu diesen Fahrzeugabstellplätzen bereits am 14. Juli 2017 öffentlich aufgelegt worden. Die Gemeinde verlangt daher, dass "die öffentliche Auflage des Baugesuchs zur Erstellung der Fahrzeugabstellplätze aufzuheben" sei. Die Erstellung der Fahrzeugabstellplätze sei nach der Inkraftsetzung der weiteren Verkehrsmassnahmen neu zu verhandeln (Parkplatzbewirtschaftung); dass sich die Gemeinde demnach bewusst ist, dass die Anpassung bzw. Vergrösserung dieser Fahrzeugabstellplätze Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet. Es stand bzw. steht ihr offen, hiergegen ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. im Rahmen der ihr gewährten Möglichkeiten auf die Einführung einer Parkplatzbewirtschaftung hinzuwirken. Die Gemeinde gab in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht nicht den Willen kund, gegen die am 14. Juli 2017 publizierte öffentliche Auflage betreffend die Fahrzeugabstellplätze Einsprache bzw. Beschwerde zu ergreifen. Die Anpassung und Vergrösserung der erwähnten Fahrzeugabstellplätze und die Einführung einer entsprechenden Bewirtschaftung waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Tiefbauamtes vom 4. Juli 2017 und die Beschwerde geht auch damit über das Anfechtungsobjekt hinaus; dass das Anfechtungsobjekt Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; AUER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N. 10, mit Hinweisen), und dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht; dass die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann; dass vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 133 VRG) und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 und 139 VRG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 23. März 2018/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 128 Urteil vom 23. März 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Laetitia Emonet Parteien GEMEINDE PLAFFEIEN, Beschwerdeführerin, gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrsmassnahmen Beschwerde vom 3. August 2017 gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Tiefbauamt am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf den Alp- und Waldwegen auf dem Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften A.________, B.________, C.________ und D.________ verfügte. Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote, zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden; dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist; dass das Amt für Wald, Wild und Fischerei über die Forstingenieurin des 2. Forstkreises (Sense- See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch einreichte, um die Verfügung teilweise zu ändern und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und damit die festgestellten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten zu korrigieren; dass das Tiefbauamt mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschloss. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert; dass die Gemeinde Plaffeien am 3. August 2018, verbessert am 17. August 2018, gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhob; dass sie ihre Beschwerde insbesondere damit begründete, dass die Pläne und Erwägungen zur Verfügung des Tiefbauamtes vom 4. Juli 2017 im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 öffentlich aufgelegt worden seien. Diese Publikation sei mithin in die Zeit der traditionellen Sommersitzungspause aller Gemeindebehörden des Sense-Oberlandes gefallen. Eine objektive Prüfung und breit abgestützte Stellungnahme durch die Gemeindebehörden (gemeint muss sein: eine entsprechend breit abgestützte bzw. umfassendere Begründung der Beschwerde) in diesem wichtigen Dossier sei dadurch verunmöglichst worden; dass dieser Rüge schon deshalb nicht gefolgt werden kann, weil die durch die Publikation im Amtsblatt eröffnete Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerde an das Kantonsgericht (siehe hierzu Art. 79 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 35 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege; VRG; SGF 150.1) nach Art. 30 Abs. 2 VRG vom 15. Juli 2017 bis und mit dem 15. August 2017 stillstand. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass die Publikation der Verfügung am 7. Juli 2017 für die Gemeindebehörden nachteilig war bzw. dass die Einreichung einer ordentlich begründeten Beschwerde innerhalb der (durch den Fristenstillstand verlängerten) Beschwerdefrist verunmöglicht war, zumal es der Gemeinde ja gelungen ist, am 3. August 2018, verbessert am 17. August 2018, beim Kantonsgericht Beschwerde zu erheben, und sie seither auch keine ergänzenden Bemerkungen mehr eingereicht hat; dass die Gemeinde in ihrer Beschwerde weiter rügte, dass sie am 20. März 2012 Stellung zu den streitigen Massnahmen genommen habe. Seither seien mehr als fünf Jahre vergangen und seitens der Grund- und Werkeigentümer seien neue Begehren und Anpassungen verlangt worden. Alle diese Begehren – namentlich die Forderung der Gemeinden Plaffeien und Plasselb zur Aufhebung der Winterfahrverbote – seien unberücksichtigt geblieben;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass sich aus den Akten ergibt, dass mit der Verfügung vom 11. November 2008 insbesondere auch einzelne Winterfahrverbote beschlossen wurden; namentlich beschloss das Tiefbauamt im Gebiet der Mehrzweckgenossenschaft B.________ ein Winterfahrverbot ab Murestöck; dass in casu jedoch kein Grund besteht bzw. dass für das Tiefbauamt kein Grund bestand, auf diese rechtskräftig verfügten Winterfahrverbote zurückzukommen, zumal durch die Gemeinde in keiner Weise dargelegt wird, dass ein Motiv für die Abänderung dieser Dauerverfügung bestünde, was der Fall wäre, wenn die Umstände sich wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (siehe Urteil BGer 1C_462/2015 vom
22. Februar 2016 E. 3.2; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrzweckgenossenschaft B.________ am 21. Juni 2017 die Versetzung des Winterfahrverbotes ab Murestöck nach Schönenboden beantragte, und dass das Tiefbauamt diesbezüglich mittlerweile ein separates Verfahren eröffnet hat, welches noch hängig ist. Der Beschwerdeführerin wird es gegebenenfalls offen stehen, gegen diese zu treffende Verfügung Beschwerde zu ergreifen (vgl. hierzu und zum Ganzen auch Urteile KG FR 603 2017 123 und 602 2017 122 vom heutigen Tag); dass die Gemeinde in ihrer Beschwerde weitergehend nicht darlegte, welche vor dem Tiefbauamt gestellten Begehren aus ihrer Sicht in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, und dass aufgrund der äusserst rudimentären Beschwerdebegründung für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, nach weiteren entsprechenden Elementen zu forschen, zumal die Beschwerde gar keine einschlägigen Anträge zur Änderung der angefochtenen Verfügung enthält; dass die Gemeinde in ihrer Beschwerde ferner vorbringt, dass "[sie] und der Eigentümer eine Verschiebung der Fahrverbotstafel Richtung Quartier Gassera verlange", und rügt, dass diese Massnahme im erwähnten Auflagedossier nicht berücksichtigt worden sei; dass sich aus den Akten ergibt, dass in der Verfügung vom 11. November 2008 betreffend den Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft C.________ beschlossen wurde, im Bereich Gassera- Schlossisboden die zwei bestehenden Fahrverbote (2.14) mit Zusatztafeln (nämlich bis Schlossisboden: Fahrverbot, Zusatztafel Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet; ab Schlossisboden: Fahrverbot, Zusatztafel Land- und Forstwirtschaft und mit schriftlicher Bewilligung gestattet) durch ein Fahrverbot (2.14) mit Zusatztafel Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet zu ersetzen; dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 für den Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft C.________ gar keine Änderungen vorsieht und insbesondere der Bereich Gassera-Schlossisboden durch diese Verfügung nicht betroffen ist; dass vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Gemeinde bzw. die Mehrzweckgenossenschaft C.________ beim Tiefbauamt ein ordentliches Gesuch zur Änderung in diesem Bereich gestellt hätten. Auch wies das Amt für Wald, Wild und Fischerei in seiner Stellungnahme vom 10. November 2017 zu Recht darauf hin, dass aus dem Protokoll der Mehrzweckgenossenschaft C.________ vom 17. Mai 2017 (recte: 29. Mai 2017; siehe Ziff. 7b des Protokolls) hervorgeht, dass deren Position hinsichtlich dieses Fahrverbotes noch nicht definitiv beschlossen sei;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass damit für das Tiefbauamt kein Anlass bestand, den Gegenstand der Verfügung vom 4. Juli 2017 – bei der es wie erwähnt darum ging, die im Zusammenhang mit der Verfügung vom
11. November 2008 festgestellten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten zu korrigieren – auf die Änderung des Fahrverbotes im Bereich Gassera-Schlossisboden auszuweiten. Soweit die Gemeinde demnach in ihrer Beschwerde die Verschiebung dieser Fahrverbotstafel beantragte – wobei sie jedoch nicht darlegt, wie genau diese Verschiebung aus ihrer Sicht erfolgen solle – geht die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus; dass die Gemeinde in ihrer Beschwerde schliesslich rügte, in Ziff. 3.4 des erläuternden Berichtes vom 23. März 2017 zur angefochtenen Verfügung werde erwähnt, dass das Projekt zur Anpassung bzw. Vergrösserung der bestehenden Fahrzeugabstellplätze an den Standorten Ärgerabrücke, Tatüren, Engertswilera, Schmutzes Schwyberg und Glunggmoos öffentlich aufgelegt werde, sobald die in casu angefochtene Verfügung rechtskräftig geworden sei. Dennoch sei das Projekt zu diesen Fahrzeugabstellplätzen bereits am 14. Juli 2017 öffentlich aufgelegt worden. Die Gemeinde verlangt daher, dass "die öffentliche Auflage des Baugesuchs zur Erstellung der Fahrzeugabstellplätze aufzuheben" sei. Die Erstellung der Fahrzeugabstellplätze sei nach der Inkraftsetzung der weiteren Verkehrsmassnahmen neu zu verhandeln (Parkplatzbewirtschaftung); dass sich die Gemeinde demnach bewusst ist, dass die Anpassung bzw. Vergrösserung dieser Fahrzeugabstellplätze Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet. Es stand bzw. steht ihr offen, hiergegen ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. im Rahmen der ihr gewährten Möglichkeiten auf die Einführung einer Parkplatzbewirtschaftung hinzuwirken. Die Gemeinde gab in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht nicht den Willen kund, gegen die am 14. Juli 2017 publizierte öffentliche Auflage betreffend die Fahrzeugabstellplätze Einsprache bzw. Beschwerde zu ergreifen. Die Anpassung und Vergrösserung der erwähnten Fahrzeugabstellplätze und die Einführung einer entsprechenden Bewirtschaftung waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Tiefbauamtes vom 4. Juli 2017 und die Beschwerde geht auch damit über das Anfechtungsobjekt hinaus; dass das Anfechtungsobjekt Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; AUER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N. 10, mit Hinweisen), und dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht; dass die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann; dass vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 133 VRG) und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 und 139 VRG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 23. März 2018/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin