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603 2017 125

Freiburg · 2018-07-04 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf den Alp- und Waldwegen im Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften A.________, B.________, C.________ und D.________ verfügt. Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote, zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plasselb, im Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft D.________ (nachfolgend: MZG D.________) Verkehrs- massnahmen erlassen, welche unter anderem den Weg P1.1.2 entlang der Ärgera sowie die Zu- fahrtswege P1.1.5 Au (Ärgera) Nord und Au (Ärgera) Süd betrafen (gemäss dem Situationsplan vom 11. November 2008 der Vorinstanz zum Perimeter MZG D.________ [nachfolgend: Situa- tionsplan 2008]). So sah die Verfügung auf den Wegen P1.1.2 und P1.1.5 ein Fahrverbot mit Sig- nalisation und Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" vor (vgl. den Si- tuationsplan 2008 mit der Legende). B. Gegen die Verfügung vom 11. November 2008 sind zahlreiche Beschwerden ans Kantons- gericht erhoben worden, unter anderem von der Gemeinde Plasselb (nachfolgend: Gemeinde). Sämtliche Beschwerden wurden vom Kantonsgericht bzw. vom Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (siehe zur Beschwerde der Gemeinde Urteil KG FR 603 2008 210 vom 2. Juli 2009 und Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009). Die angeordnete Signalisation wurde jedoch namentlich im Bereich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht umgesetzt. C. Mittlerweile hat das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) über die Forstingenieurin des

2. Forstkreises (Sense-See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch eingereicht, um die Verfügung teilweise zu ändern und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und die damit festgestellten Widersprüche respektive Ungenauigkeiten zu korrigieren. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschlos- sen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert. Insbesondere sieht diese Verfügung vor, die erwähnten Verkehrsregelungen dahingehend zu än- dern, dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnete Zusatztafel "Land- und Forst- wirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die (bisher nicht umgesetzte) Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. D. Die Gemeinde hat am 2. August 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Fahrverbotes bzw. der entspre- chenden angeordneten Signalisationen bei P1.1.5 bzw. P1.1.2. E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bzw. vom 10. November 2017 beantragen die Vor- instanz respektive das WaldA die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutre- ten sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SR 781.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG).

E. 1.2 Wie erwähnt, werden mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die am 11. November 2008 beschlossenen Verkehrsregelungen dahingehend geändert, dass die aktuell angeordnete Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. Es ist daher fraglich, ob die Gemeinde überhaupt über ein schutz- würdiges Beschwerdeinteresse (vgl. Art. 76 lit. a VRG) aufweist, da die angefochtene Verfügung im Vergleich zu jener vom 11. November 2008 (gemessen an den Beschwerdeanträgen) eine Lo- ckerung der Signalisation und damit eine Besserstellung der Gemeinde und nicht einen rechtlichen oder faktischen Nachteil für sie bedeutet (siehe BGE 125 I 7). Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann bzw. da diese ohnehin abzuweisen ist.

E. 2 Die Gemeinde begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es sich bei P1.1.5 bzw. P.1.1.2 nicht um einen Alp- oder Waldweg handle; somit könne der streitige Strassenabschnitt gar nicht Gegenstand eines Fahrverbotes für Alp- und Waldwege sein.

E. 2.1 Bereits die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008, bestätigt (unter anderem) im Urteil KG FR 603 2008 210 vom 2. Juli 2009 und im Urteil BGer 1C_416/2009 vom

14. September 2009, sah für die von der Gemeinde erwähnten Wegabschnitte wie dargelegt ein Fahrverbot vor (siehe Situationsplan 2008). Den verfügten Fahrverboten liegen insbesondere fol- gende Erwägungen zugrunde:

E. 2.1.1 Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sieht vor, dass Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren wer- den dürfen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen dieses Fahrverbotes für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Abs. 1). Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwe- cken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Abs. 2). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Abs. 3). Im Kanton Freiburg regelt nach Art. 29 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) das Ausführungs- reglement den Motorverkehr im Wald (Art. 29 Abs. 1 WSG). Dementsprechend sieht Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Natur- ereignissen (WSR; SGF 921.11) vor, dass grundsätzlich nur Eigentümern, deren Grundstück von der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft (lit.

a) sowie Zubringern (lit. b) der Verkehr auf Waldstrassen gestattet ist. Als Waldstrassen im er- wähnten Sinne, die grundsätzlich nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden darf, gelten Er- schliessungsanlagen, die der Pflege und Nutzung des Waldes dienen und die nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt sind (Botschaft vom 29. Juni 1988 zum WaG, Bundesblatt 1988 III 173 ff., S. 190; BGE 111 Ib 45 E. 3c).

E. 2.1.2 Die streitbetroffenen Wegbereiche P1.1.5 bzw. P1.1.2 wurden demnach in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008 als Waldstrassen qualifiziert, mit der Folge, dass diese Bereiche mit Motorfahrzeugen nur zu den vorerwähnten Zwecken bzw. durch die vorgenannten Personengruppen befahren werden dürfen und grundsätzlich ein Fahrverbot besteht (vgl. insbesondere die Erwägungen in der Verfügung und den Situationsplan 2008). Diese Verfügung ist vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde – wie dargelegt – nicht das Fahrverbot an sich, son- dern (lediglich) eine Änderung der Zusatztafel bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord sowie eine Versetzung der Signalisation bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd (neu) angeordnet. Diese Anordnungen stellen in casu das Anfechtungsobjekt dar.

E. 2.3 Das Anfechtungsobjekt bildet den Ausgangspunkt und zugleich den äussersten Rahmen für die Definition des Streitgegenstandes und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2).

E. 2.4 Soweit die Gemeinde mithin rügt, dass es sich bei P1.1.5 bzw. P1.1.2 nicht um einen Alp- oder Waldweg handle und der streitige Strassenabschnitt folglich gar nicht Gegenstand eines Fahrverbotes für Alp- und Waldstrassen sein könne, geht die Beschwerde über das Anfechtungs- objekt hinaus und auf diese kann nicht eingetreten werden. Dies gilt auch deshalb, weil wie er- wähnt über das Fahrverbot mit der Verfügung vom 11. November 2008 bereits rechtskräftig ent- schieden wurde. Dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordneten Verkehrsmassnahmen (und damit einhergehend die Qualifikation als Waldstrasse) nicht Anfechtungsobjekt der vorliegend streitigen Verfügung bilden, hätte auch der Gemeinde bewusst sein müssen, weist sie in ihrer Beschwerde- schrift doch selbst darauf hin, gemäss Ziff. 5 der Änderungsverfügung vom 4. Juli 2017 würden ausschliesslich die neu verfügten Verkehrsmassnahmen Gegenstand einer allfälligen Beschwerde bilden können. Ein entsprechender Hinweis wurde des Weiteren (zu Recht) auch im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 angebracht.

E. 2.5 Auch macht die Gemeinde vorliegend in keiner Weise geltend, dass hinsichtlich des Fahr- verbotes bzw. der Qualifikation von P1.1.5 bzw. P1.1.2 als Waldstrassen (ausnahmsweise) ein Motiv für die Abänderung dieser Dauerverfügung (d.h. der Verfügung vom 11. November 2008) bestünde. Dies wäre der Fall, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert hätten oder die Gemeinde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft machen würde, die ihr im früheren

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wenn hierzu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; siehe auch Urteil BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3 betreffend die Wiedererwägung bei Dauersachverhalten). Wie erwähnt, stellt die Wald- strasse eine Erschliessungsanlage dar, die der Pflege und Nutzung des Waldes dient und nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Die Gemeinde vermag in ihrer Be- schwerde bezüglich der Qualifikation als Waldstrasse weder geltend zu machen, weshalb dies bei P1.1.5 bzw. P1.1.2 mit Bezug auf den Auenwald von Anfang an nicht der Fall gewesen sein sollte, noch inwiefern sich die Umstände seither wesentlich geändert hätten oder erhebliche neue Tatsa- chen oder Beweismittel zu berücksichtigen seien. Entsprechende Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 11. November 2008 sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Für die Vorinstanz bestand daher kein Grund, (ausnahmsweise) auf die rechtskräftig verfügten Fahrverbote im Bereich P1.1.5 bzw. P1.1.2 zurückzukommen und die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als gerechtfertigt.

E. 3 Die Gemeinde begründet ihre Beschwerde weiter damit, dass sie die Verkehrs- und Parkplatz- situation mittels Signalisationen geregelt habe. Der Auenwald werde durch Absperrungen ver- kehrsfrei gehalten und die Parkplätze seien genau bezeichnet. Ein Fahrzeugabstellplatz sei für die Naherholungssuchenden und für die Besucher von Sportanlässen unerlässlich. Ebenso verhalte es sich mit dem Parkplatz und der Zufahrt zur Muelersgrotte. Die bestehende Signalisation habe sich seit Jahren bewährt, trage dem Schutz des Auenwaldes vollauf Rechnung und gewährleiste ein geordnetes Abstellen der Fahrzeuge. Es sei widersprüchlich, wenn nun im Zusammenhang mit den Verkehrsmassnahmen neue Fahrzeugabstellplätze gebaut, die vorhandenen Parkplätze den Besuchern jedoch verwehrt würden.

E. 3.1 Auch diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass das Fahrverbot im Bereich P1.1.5 bzw. P1.1.2 bereits aufgrund der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008 besteht und dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie über das Anfech- tungsobjekt hinausgeht. Auch trägt die Gemeinde mit ihrer Argumentation keine Gründe vor, wel- che (ausnahmsweise) ein Rückkommen auf diese Fahrverbote rechtfertigen würde.

E. 3.2 Soweit auf die genannten Rügen überhaupt einzutreten wäre, ist festzuhalten, dass die von der Gemeinde erwähnte aktuelle Verkehrssituation bzw. Signalisation im Gebiet des Auenwaldes nicht rechtskonform ist, da die Verfügung vom 11. November 2008 nie umgesetzt wurde. Wie er- wähnt sind die Fahrverbote bei P1.1.5 bzw. P1.1.2 mit der Verfügung vom 11. November 2008 in Rechtskraft erwachsen. Die Parkplätze im Bereich dieser Fahrverbote dürften damit überhaupt nicht existieren und können von der Gemeinde somit auch nicht als Argument gegen die ohnehin bereits rechtskräftig verfügten Verkehrsmassnahmen vorgebracht werden.

E. 3.3 Hinsichtlich des Einwands der Gemeinde bezüglich des Besuchs der Muelersgrotte ist fest- zuhalten, dass vorliegend (neben dem privaten Interesse der Besucher) auch gewichtige öffentli- che Interessen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört der Waldschutz im Allgemeinen und damit die Schutz-, Wohlfahrt- und Nutzfunktionen des Waldes im Besonderen (Art. 77 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Gestützt auf die entsprechende Kompetenz des Bundes wurde in einem demokratisch legitimierten Verfahren Art. 15 WaG erlassen, welcher den Motorfahrzeug- verkehr auf Waldstrassen grundsätzlich auf forstliche Zwecke beschränkt. Der Kanton Freiburg sieht in seinen Ausführungsbestimmungen insbesondere keine Ausnahmeregelung zu touristi-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 schen oder Erholungszwecken vor (Art. 29 WSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 WSR e contrario). Gestützt auf diese Bestimmungen erklärt sich das Fahrverbot bei P1.1.2 und P1.1.5 gemäss der Verfügung vom 11. November 2008, welches wie erwähnt vollumfänglich in Rechts- kraft erwachsen ist. Die Gemeinde sei jedoch daran erinnert, dass der freie Zugang zur Grotte (sei es mit Fahrrad oder zu Fuss) weiterhin gewährleistet ist. Allfällige zeitlich befristete Fahrbewilligungen etwa zur Organi- sation von Veranstaltungen können nach wie vor beantragt werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 WSR), bil- den aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.4 Allfällige weitere geplante Fahrzeugabstellplätze werden gegebenenfalls in einem separa- ten Verfahren überprüft und bilden ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei der Planung (neuer) Fahrzeugabstellplätze im Zusammenhang mit den Verkehrsmassnahmen handelt es sich entgegen der Argumentation der Gemeinde denn auch nicht um einen Wider- spruch, da es dabei gerade darum geht, der Bevölkerung Fahrzeugabstellplätze ausserhalb des Fahrverbots zur Verfügung zu stellen, da der Motorfahrzeugverkehr (und mithin die Parkplätze) innerhalb des streitigen Perimeters grundsätzlich nicht zulässig sind respektive auch nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bilden. Das Argument, sie sehe sich bezüglich der Parkplatz- situation mit Schwierigkeiten konfrontiert, hätte die Gemeinde im Rahmen des Erlasses der Verfü- gung vom 11. November 2008 respektive im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbringen können, sodass auch dieser Einwand mangels Geltendmachung einer erheblichen Änderung der Umstände über das Anfechtungsobjekt hinausgeht. Diesbezügliche Bedenken für die Zukunft kann die Gemeinde im Rahmen der Planung neuer Fahrzeugabstellplätze anbringen.

E. 3.5 Die genannten Rügen der Gemeinde erweisen sich damit als unbegründet, soweit über- haupt darauf einzutreten ist.

E. 4 Juli 2017 – im Gegensatz zur Verfügung vom 11. November 2008 – gestattet.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9

E. 4.1 Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge über das Anfechtungsobjekt hinausgeht und die Gemeinde keine Gründe vorbringt, welche es erlauben würden, (ausnahms- weise) auf die rechtskräftig verfügten Fahrverbote im Bereich P1.1.5 bzw. P1.1.2 zurückzukom- men.

E. 4.2 Ferner ist in der Sache festzuhalten, dass mit Verfügung vom 4. Juli 2017 beim Zugangs- weg bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord nebst Land- und Forstwirtschaft nunmehr nicht der Verkehr mit Ausweis (vgl. Verfügung vom 11. November 2008), sondern der Zubringerverkehr zugelassen werden soll. Es handelt sich hierbei um eine oben bereits erwähnte Besserstellung im Vergleich zur rechtlichen Situation im Jahre 2008. Die Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" erfasst Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grund- stücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte (Art. 17 Abs. 3 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Für diese Personen ist somit der motorisierte Zugang zu den Grundstücken im Muelers mit Verfügung vom

E. 4.3 Die Rüge der Gemeinde erweist sich daher als unbegründet, soweit überhaupt darauf ein- zutreten ist.

E. 5 Auch auf die weiteren Vorbringen der Gemeinde in der Sache kann nicht eingetreten werden bzw. erweisen sich auch diese als unbegründet. Namentlich kann die von der Gemeinde gerügte Beschränkung der Zufahrt zur Zone von allgemei- nem Interesse (im Bereich des Fussballplatzes und der Sammelstelle bzw. entlang der Ärgera) durch das Fahrverbot im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden, da dieses Verbot mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnet wurde und – wie bereits er- wähnt – mangels erheblicher neuer Umstände nicht mehr überprüft werden kann. Soweit die Gemeinde vorbringt, dass die "Nutzung der Wege und Parkplätze […] gemäss Auen- verordnung Kaptiel 3, Pkt E. 1 und Pkt E. 4 als zulässig und im Einklang mit den Zielen des Auen- schutzes erachtet" werde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. So geht es doch vorliegend primär um den Schutz des Waldes und nicht um den Auenschutz, und die Begründung der Ge- meinde erweist sich überdies auch nicht als nachvollziehbar.

E. 6 Weiter rügt die Gemeinde mehrere verfahrensrechtliche Punkte und insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 6.1 Sie bringt namentlich vor, die Pläne und Erwägungen zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 seien am 7. Juli 2017 öffentlich aufgelegt worden, mithin in der Zeit der traditionellen Sommersitzungspause der Gemeindebehörden des Sense-Oberlandes. Eine objektive Prüfung und breit abgestützte Stellungnahme durch die Gemeindebehörden (gemeint muss sein: eine entsprechend breit abgestützte respektive umfassende Begründung der Be- schwerde) in diesem wichtigen Dossier sei dadurch verunmöglicht worden. Dieser Rüge kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die durch die Publikation im Amtsblatt eröffnete Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerde ans Kantonsgericht (siehe hierzu Art. 79 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 35 lit. b VRG) nach Art. 30 Abs. 2 VRG vom 15. Juli 2017 bis und mit dem 15. August 2017 stillstand. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass die Publi- kation der Verfügung am 7. Juli 2017 für die Gemeindebehörden nachteilig war respektive dass die Einreichung einer ordentlich begründeten Beschwerde innerhalb der (durch den Fristenstillstand verlängerten) Beschwerdefrist verunmöglicht war, zumal es der Gemeinde ja gelungen ist, am

2. August 2018 beim Kantonsgericht Beschwerde zu erheben und sie seither auch keine ergän- zenden Bemerkungen mehr eingereicht hat.

E. 6.2 Weiter rügt die Gemeinde, die Absprachen mit den Werkeigentümern hätten weder bei der Verkehrskommission noch bei der Vorinstanz Gehör gefunden. Der Gemeinderat habe immer da- rauf hingewiesen, dass von einer Verkehrsregelung bei P1.1.5 abzusehen sei und dass sie zu kei- nem der zahlreichen Schreiben seit Mai 2012 eine Stellungnahme erhalten habe. Auch sei die mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragte Ortsbesichtigung von der Vorinstanz abgelehnt worden. Die Gemeinde hätte bzw. hat im Rahmen des Erlasses respektive der Anfechtung der Verfügung vom 11. November 2008 hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den streitigen Fahrverboten zu äussern. Das Kantonsgericht stellte in der Sache Gemeinde Plaffeien gegen das Tiefbauamt be-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 züglich der Verfügung vom 11. November 2008 fest, dass das rechtliche Gehör der damaligen Beschwerdeführerin im Rahmen des Erlasses der Verfügung hinreichend gewahrt wurde (Urteil KG FR 603 2008 223 vom 2. Juli 2009 E. 5). Die Gemeinde Plasselb ihrerseits hat im bundesge- richtlichen Verfahren zur Verfügung vom 11. November 2008 eine Gehörsverletzung geltend ge- macht, welche vom Bundesgericht abgewiesen wurde (Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. Septem- ber 2009 E. 2.3). Die Vorinstanz musste im Rahmen des Erlasses der Änderungsverfügung nicht mehr auf die Vorbringen der Gemeinde bezüglich der mit Verfügung vom 11. November 2008 an- geordneten Verkehrsmassnahmen namentlich bei P1.1.2 und P1.1.5 eingehen, da diese – wie schon mehrmals erwähnt – bereits rechtskräftig verfügt wurden und damit nicht mehr Gegenstand der Änderungsverfügung vom 4. Juli 2017 bildeten, und da die Gemeinde (auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde) keine Gründe geltend macht, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würden.

E. 6.3 Weiter moniert die Gemeinde, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit der Begründung abgewiesen, es lägen hierfür keine objektiven Gründe vor. In- des stelle der Zugang zur Zone von allgemeinem Interesse einen objektiven Grund dar. Dabei verkennt die Gemeinde, dass die Zone von allgemeinem Interesse aus den Akten bzw. aus dem Zonennutzungsplan ohne Weiteres ersichtlich ist und den entsprechenden Umständen im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens Rechnung getragen werden kann; ein Augenschein drängte sich daher nicht auf (vgl. auch unten E. 7.1). Die Vorinstanz durfte somit auf die Durchfüh- rung eines Augenscheins verzichten.

E. 6.4 Die Rüge der Gehörsverletzung ist folglich abzuweisen.

E. 7 Die Gemeinde beantragt auch im Verfahren vor Kantonsgericht eine Ortsbesichtigung.

E. 7.1 Nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG kann die Behörde einen Augenschein anordnen. Die Durch- führung eines Augenscheins ist indes nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse un- klar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentli- ches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). Die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt sind, soweit prozessrelevant, aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere den Plänen und Abbildungen genügend ersicht- lich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantrag- ten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchfüh- rung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Urteil BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Soweit die Gemeinde mit ihrem Begehren um Besichtigung vor Ort sinngemäss eine öffent- liche Verhandlung beantragen will, ist auch dieser Antrag abzuweisen, da sich die Beschwerde der Gemeinde als offensichtlich aussichtslos erweist und damit eine Ausnahme der durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geforderten Öffentlichkeit des Verfahrens gemacht werden darf (Urteil BGer 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.3; BGE 122 V 47 E. 3b/dd).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9

E. 8 Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 ist zu bestätigen.

E. 9 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 4. Juli 2018/dgr/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 125 Urteil vom 4. Juli 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien GEMEINDE PLASSELB, Beschwerdeführerin gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrsmassnahmen auf Alp- und Waldwegen Beschwerde vom 2. August 2017 gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf den Alp- und Waldwegen im Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften A.________, B.________, C.________ und D.________ verfügt. Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote, zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plasselb, im Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft D.________ (nachfolgend: MZG D.________) Verkehrs- massnahmen erlassen, welche unter anderem den Weg P1.1.2 entlang der Ärgera sowie die Zu- fahrtswege P1.1.5 Au (Ärgera) Nord und Au (Ärgera) Süd betrafen (gemäss dem Situationsplan vom 11. November 2008 der Vorinstanz zum Perimeter MZG D.________ [nachfolgend: Situa- tionsplan 2008]). So sah die Verfügung auf den Wegen P1.1.2 und P1.1.5 ein Fahrverbot mit Sig- nalisation und Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" vor (vgl. den Si- tuationsplan 2008 mit der Legende). B. Gegen die Verfügung vom 11. November 2008 sind zahlreiche Beschwerden ans Kantons- gericht erhoben worden, unter anderem von der Gemeinde Plasselb (nachfolgend: Gemeinde). Sämtliche Beschwerden wurden vom Kantonsgericht bzw. vom Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (siehe zur Beschwerde der Gemeinde Urteil KG FR 603 2008 210 vom 2. Juli 2009 und Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009). Die angeordnete Signalisation wurde jedoch namentlich im Bereich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht umgesetzt. C. Mittlerweile hat das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) über die Forstingenieurin des

2. Forstkreises (Sense-See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch eingereicht, um die Verfügung teilweise zu ändern und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und die damit festgestellten Widersprüche respektive Ungenauigkeiten zu korrigieren. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschlos- sen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert. Insbesondere sieht diese Verfügung vor, die erwähnten Verkehrsregelungen dahingehend zu än- dern, dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnete Zusatztafel "Land- und Forst- wirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die (bisher nicht umgesetzte) Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. D. Die Gemeinde hat am 2. August 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Fahrverbotes bzw. der entspre- chenden angeordneten Signalisationen bei P1.1.5 bzw. P1.1.2. E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bzw. vom 10. November 2017 beantragen die Vor- instanz respektive das WaldA die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutre- ten sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SR 781.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). 1.2. Wie erwähnt, werden mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die am 11. November 2008 beschlossenen Verkehrsregelungen dahingehend geändert, dass die aktuell angeordnete Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. Es ist daher fraglich, ob die Gemeinde überhaupt über ein schutz- würdiges Beschwerdeinteresse (vgl. Art. 76 lit. a VRG) aufweist, da die angefochtene Verfügung im Vergleich zu jener vom 11. November 2008 (gemessen an den Beschwerdeanträgen) eine Lo- ckerung der Signalisation und damit eine Besserstellung der Gemeinde und nicht einen rechtlichen oder faktischen Nachteil für sie bedeutet (siehe BGE 125 I 7). Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann bzw. da diese ohnehin abzuweisen ist. 2. Die Gemeinde begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es sich bei P1.1.5 bzw. P.1.1.2 nicht um einen Alp- oder Waldweg handle; somit könne der streitige Strassenabschnitt gar nicht Gegenstand eines Fahrverbotes für Alp- und Waldwege sein. 2.1. Bereits die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008, bestätigt (unter anderem) im Urteil KG FR 603 2008 210 vom 2. Juli 2009 und im Urteil BGer 1C_416/2009 vom

14. September 2009, sah für die von der Gemeinde erwähnten Wegabschnitte wie dargelegt ein Fahrverbot vor (siehe Situationsplan 2008). Den verfügten Fahrverboten liegen insbesondere fol- gende Erwägungen zugrunde: 2.1.1. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sieht vor, dass Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren wer- den dürfen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen dieses Fahrverbotes für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Abs. 1). Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwe- cken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Abs. 2). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Abs. 3). Im Kanton Freiburg regelt nach Art. 29 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) das Ausführungs- reglement den Motorverkehr im Wald (Art. 29 Abs. 1 WSG). Dementsprechend sieht Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Natur- ereignissen (WSR; SGF 921.11) vor, dass grundsätzlich nur Eigentümern, deren Grundstück von der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft (lit.

a) sowie Zubringern (lit. b) der Verkehr auf Waldstrassen gestattet ist. Als Waldstrassen im er- wähnten Sinne, die grundsätzlich nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden darf, gelten Er- schliessungsanlagen, die der Pflege und Nutzung des Waldes dienen und die nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt sind (Botschaft vom 29. Juni 1988 zum WaG, Bundesblatt 1988 III 173 ff., S. 190; BGE 111 Ib 45 E. 3c). 2.1.2. Die streitbetroffenen Wegbereiche P1.1.5 bzw. P1.1.2 wurden demnach in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008 als Waldstrassen qualifiziert, mit der Folge, dass diese Bereiche mit Motorfahrzeugen nur zu den vorerwähnten Zwecken bzw. durch die vorgenannten Personengruppen befahren werden dürfen und grundsätzlich ein Fahrverbot besteht (vgl. insbesondere die Erwägungen in der Verfügung und den Situationsplan 2008). Diese Verfügung ist vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde – wie dargelegt – nicht das Fahrverbot an sich, son- dern (lediglich) eine Änderung der Zusatztafel bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord sowie eine Versetzung der Signalisation bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd (neu) angeordnet. Diese Anordnungen stellen in casu das Anfechtungsobjekt dar. 2.3. Das Anfechtungsobjekt bildet den Ausgangspunkt und zugleich den äussersten Rahmen für die Definition des Streitgegenstandes und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2). 2.4. Soweit die Gemeinde mithin rügt, dass es sich bei P1.1.5 bzw. P1.1.2 nicht um einen Alp- oder Waldweg handle und der streitige Strassenabschnitt folglich gar nicht Gegenstand eines Fahrverbotes für Alp- und Waldstrassen sein könne, geht die Beschwerde über das Anfechtungs- objekt hinaus und auf diese kann nicht eingetreten werden. Dies gilt auch deshalb, weil wie er- wähnt über das Fahrverbot mit der Verfügung vom 11. November 2008 bereits rechtskräftig ent- schieden wurde. Dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordneten Verkehrsmassnahmen (und damit einhergehend die Qualifikation als Waldstrasse) nicht Anfechtungsobjekt der vorliegend streitigen Verfügung bilden, hätte auch der Gemeinde bewusst sein müssen, weist sie in ihrer Beschwerde- schrift doch selbst darauf hin, gemäss Ziff. 5 der Änderungsverfügung vom 4. Juli 2017 würden ausschliesslich die neu verfügten Verkehrsmassnahmen Gegenstand einer allfälligen Beschwerde bilden können. Ein entsprechender Hinweis wurde des Weiteren (zu Recht) auch im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 angebracht. 2.5. Auch macht die Gemeinde vorliegend in keiner Weise geltend, dass hinsichtlich des Fahr- verbotes bzw. der Qualifikation von P1.1.5 bzw. P1.1.2 als Waldstrassen (ausnahmsweise) ein Motiv für die Abänderung dieser Dauerverfügung (d.h. der Verfügung vom 11. November 2008) bestünde. Dies wäre der Fall, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert hätten oder die Gemeinde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft machen würde, die ihr im früheren

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wenn hierzu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; siehe auch Urteil BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3 betreffend die Wiedererwägung bei Dauersachverhalten). Wie erwähnt, stellt die Wald- strasse eine Erschliessungsanlage dar, die der Pflege und Nutzung des Waldes dient und nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Die Gemeinde vermag in ihrer Be- schwerde bezüglich der Qualifikation als Waldstrasse weder geltend zu machen, weshalb dies bei P1.1.5 bzw. P1.1.2 mit Bezug auf den Auenwald von Anfang an nicht der Fall gewesen sein sollte, noch inwiefern sich die Umstände seither wesentlich geändert hätten oder erhebliche neue Tatsa- chen oder Beweismittel zu berücksichtigen seien. Entsprechende Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 11. November 2008 sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Für die Vorinstanz bestand daher kein Grund, (ausnahmsweise) auf die rechtskräftig verfügten Fahrverbote im Bereich P1.1.5 bzw. P1.1.2 zurückzukommen und die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als gerechtfertigt. 3. Die Gemeinde begründet ihre Beschwerde weiter damit, dass sie die Verkehrs- und Parkplatz- situation mittels Signalisationen geregelt habe. Der Auenwald werde durch Absperrungen ver- kehrsfrei gehalten und die Parkplätze seien genau bezeichnet. Ein Fahrzeugabstellplatz sei für die Naherholungssuchenden und für die Besucher von Sportanlässen unerlässlich. Ebenso verhalte es sich mit dem Parkplatz und der Zufahrt zur Muelersgrotte. Die bestehende Signalisation habe sich seit Jahren bewährt, trage dem Schutz des Auenwaldes vollauf Rechnung und gewährleiste ein geordnetes Abstellen der Fahrzeuge. Es sei widersprüchlich, wenn nun im Zusammenhang mit den Verkehrsmassnahmen neue Fahrzeugabstellplätze gebaut, die vorhandenen Parkplätze den Besuchern jedoch verwehrt würden. 3.1. Auch diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass das Fahrverbot im Bereich P1.1.5 bzw. P1.1.2 bereits aufgrund der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008 besteht und dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie über das Anfech- tungsobjekt hinausgeht. Auch trägt die Gemeinde mit ihrer Argumentation keine Gründe vor, wel- che (ausnahmsweise) ein Rückkommen auf diese Fahrverbote rechtfertigen würde. 3.2. Soweit auf die genannten Rügen überhaupt einzutreten wäre, ist festzuhalten, dass die von der Gemeinde erwähnte aktuelle Verkehrssituation bzw. Signalisation im Gebiet des Auenwaldes nicht rechtskonform ist, da die Verfügung vom 11. November 2008 nie umgesetzt wurde. Wie er- wähnt sind die Fahrverbote bei P1.1.5 bzw. P1.1.2 mit der Verfügung vom 11. November 2008 in Rechtskraft erwachsen. Die Parkplätze im Bereich dieser Fahrverbote dürften damit überhaupt nicht existieren und können von der Gemeinde somit auch nicht als Argument gegen die ohnehin bereits rechtskräftig verfügten Verkehrsmassnahmen vorgebracht werden. 3.3. Hinsichtlich des Einwands der Gemeinde bezüglich des Besuchs der Muelersgrotte ist fest- zuhalten, dass vorliegend (neben dem privaten Interesse der Besucher) auch gewichtige öffentli- che Interessen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört der Waldschutz im Allgemeinen und damit die Schutz-, Wohlfahrt- und Nutzfunktionen des Waldes im Besonderen (Art. 77 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Gestützt auf die entsprechende Kompetenz des Bundes wurde in einem demokratisch legitimierten Verfahren Art. 15 WaG erlassen, welcher den Motorfahrzeug- verkehr auf Waldstrassen grundsätzlich auf forstliche Zwecke beschränkt. Der Kanton Freiburg sieht in seinen Ausführungsbestimmungen insbesondere keine Ausnahmeregelung zu touristi-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 schen oder Erholungszwecken vor (Art. 29 WSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 WSR e contrario). Gestützt auf diese Bestimmungen erklärt sich das Fahrverbot bei P1.1.2 und P1.1.5 gemäss der Verfügung vom 11. November 2008, welches wie erwähnt vollumfänglich in Rechts- kraft erwachsen ist. Die Gemeinde sei jedoch daran erinnert, dass der freie Zugang zur Grotte (sei es mit Fahrrad oder zu Fuss) weiterhin gewährleistet ist. Allfällige zeitlich befristete Fahrbewilligungen etwa zur Organi- sation von Veranstaltungen können nach wie vor beantragt werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 WSR), bil- den aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.4. Allfällige weitere geplante Fahrzeugabstellplätze werden gegebenenfalls in einem separa- ten Verfahren überprüft und bilden ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei der Planung (neuer) Fahrzeugabstellplätze im Zusammenhang mit den Verkehrsmassnahmen handelt es sich entgegen der Argumentation der Gemeinde denn auch nicht um einen Wider- spruch, da es dabei gerade darum geht, der Bevölkerung Fahrzeugabstellplätze ausserhalb des Fahrverbots zur Verfügung zu stellen, da der Motorfahrzeugverkehr (und mithin die Parkplätze) innerhalb des streitigen Perimeters grundsätzlich nicht zulässig sind respektive auch nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bilden. Das Argument, sie sehe sich bezüglich der Parkplatz- situation mit Schwierigkeiten konfrontiert, hätte die Gemeinde im Rahmen des Erlasses der Verfü- gung vom 11. November 2008 respektive im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbringen können, sodass auch dieser Einwand mangels Geltendmachung einer erheblichen Änderung der Umstände über das Anfechtungsobjekt hinausgeht. Diesbezügliche Bedenken für die Zukunft kann die Gemeinde im Rahmen der Planung neuer Fahrzeugabstellplätze anbringen. 3.5. Die genannten Rügen der Gemeinde erweisen sich damit als unbegründet, soweit über- haupt darauf einzutreten ist. 4. Die Gemeinde bringt schliesslich vor, am Ende der Strasse P1.1.2 befänden sich Liegenschaften, welche ganzjährig bewohnt seien. Sie zweifle daran, ob das Fahrverbot mit Bezug auf Verwandte, Bekannte oder Helfer dieser Familien durchgesetzt werden könne. 4.1. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge über das Anfechtungsobjekt hinausgeht und die Gemeinde keine Gründe vorbringt, welche es erlauben würden, (ausnahms- weise) auf die rechtskräftig verfügten Fahrverbote im Bereich P1.1.5 bzw. P1.1.2 zurückzukom- men. 4.2. Ferner ist in der Sache festzuhalten, dass mit Verfügung vom 4. Juli 2017 beim Zugangs- weg bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord nebst Land- und Forstwirtschaft nunmehr nicht der Verkehr mit Ausweis (vgl. Verfügung vom 11. November 2008), sondern der Zubringerverkehr zugelassen werden soll. Es handelt sich hierbei um eine oben bereits erwähnte Besserstellung im Vergleich zur rechtlichen Situation im Jahre 2008. Die Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" erfasst Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grund- stücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte (Art. 17 Abs. 3 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Für diese Personen ist somit der motorisierte Zugang zu den Grundstücken im Muelers mit Verfügung vom

4. Juli 2017 – im Gegensatz zur Verfügung vom 11. November 2008 – gestattet.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 4.3. Die Rüge der Gemeinde erweist sich daher als unbegründet, soweit überhaupt darauf ein- zutreten ist. 5. Auch auf die weiteren Vorbringen der Gemeinde in der Sache kann nicht eingetreten werden bzw. erweisen sich auch diese als unbegründet. Namentlich kann die von der Gemeinde gerügte Beschränkung der Zufahrt zur Zone von allgemei- nem Interesse (im Bereich des Fussballplatzes und der Sammelstelle bzw. entlang der Ärgera) durch das Fahrverbot im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden, da dieses Verbot mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnet wurde und – wie bereits er- wähnt – mangels erheblicher neuer Umstände nicht mehr überprüft werden kann. Soweit die Gemeinde vorbringt, dass die "Nutzung der Wege und Parkplätze […] gemäss Auen- verordnung Kaptiel 3, Pkt E. 1 und Pkt E. 4 als zulässig und im Einklang mit den Zielen des Auen- schutzes erachtet" werde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. So geht es doch vorliegend primär um den Schutz des Waldes und nicht um den Auenschutz, und die Begründung der Ge- meinde erweist sich überdies auch nicht als nachvollziehbar. 6. Weiter rügt die Gemeinde mehrere verfahrensrechtliche Punkte und insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 6.1. Sie bringt namentlich vor, die Pläne und Erwägungen zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 seien am 7. Juli 2017 öffentlich aufgelegt worden, mithin in der Zeit der traditionellen Sommersitzungspause der Gemeindebehörden des Sense-Oberlandes. Eine objektive Prüfung und breit abgestützte Stellungnahme durch die Gemeindebehörden (gemeint muss sein: eine entsprechend breit abgestützte respektive umfassende Begründung der Be- schwerde) in diesem wichtigen Dossier sei dadurch verunmöglicht worden. Dieser Rüge kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die durch die Publikation im Amtsblatt eröffnete Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerde ans Kantonsgericht (siehe hierzu Art. 79 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 35 lit. b VRG) nach Art. 30 Abs. 2 VRG vom 15. Juli 2017 bis und mit dem 15. August 2017 stillstand. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass die Publi- kation der Verfügung am 7. Juli 2017 für die Gemeindebehörden nachteilig war respektive dass die Einreichung einer ordentlich begründeten Beschwerde innerhalb der (durch den Fristenstillstand verlängerten) Beschwerdefrist verunmöglicht war, zumal es der Gemeinde ja gelungen ist, am

2. August 2018 beim Kantonsgericht Beschwerde zu erheben und sie seither auch keine ergän- zenden Bemerkungen mehr eingereicht hat. 6.2. Weiter rügt die Gemeinde, die Absprachen mit den Werkeigentümern hätten weder bei der Verkehrskommission noch bei der Vorinstanz Gehör gefunden. Der Gemeinderat habe immer da- rauf hingewiesen, dass von einer Verkehrsregelung bei P1.1.5 abzusehen sei und dass sie zu kei- nem der zahlreichen Schreiben seit Mai 2012 eine Stellungnahme erhalten habe. Auch sei die mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragte Ortsbesichtigung von der Vorinstanz abgelehnt worden. Die Gemeinde hätte bzw. hat im Rahmen des Erlasses respektive der Anfechtung der Verfügung vom 11. November 2008 hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den streitigen Fahrverboten zu äussern. Das Kantonsgericht stellte in der Sache Gemeinde Plaffeien gegen das Tiefbauamt be-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 züglich der Verfügung vom 11. November 2008 fest, dass das rechtliche Gehör der damaligen Beschwerdeführerin im Rahmen des Erlasses der Verfügung hinreichend gewahrt wurde (Urteil KG FR 603 2008 223 vom 2. Juli 2009 E. 5). Die Gemeinde Plasselb ihrerseits hat im bundesge- richtlichen Verfahren zur Verfügung vom 11. November 2008 eine Gehörsverletzung geltend ge- macht, welche vom Bundesgericht abgewiesen wurde (Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. Septem- ber 2009 E. 2.3). Die Vorinstanz musste im Rahmen des Erlasses der Änderungsverfügung nicht mehr auf die Vorbringen der Gemeinde bezüglich der mit Verfügung vom 11. November 2008 an- geordneten Verkehrsmassnahmen namentlich bei P1.1.2 und P1.1.5 eingehen, da diese – wie schon mehrmals erwähnt – bereits rechtskräftig verfügt wurden und damit nicht mehr Gegenstand der Änderungsverfügung vom 4. Juli 2017 bildeten, und da die Gemeinde (auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde) keine Gründe geltend macht, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. 6.3. Weiter moniert die Gemeinde, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit der Begründung abgewiesen, es lägen hierfür keine objektiven Gründe vor. In- des stelle der Zugang zur Zone von allgemeinem Interesse einen objektiven Grund dar. Dabei verkennt die Gemeinde, dass die Zone von allgemeinem Interesse aus den Akten bzw. aus dem Zonennutzungsplan ohne Weiteres ersichtlich ist und den entsprechenden Umständen im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens Rechnung getragen werden kann; ein Augenschein drängte sich daher nicht auf (vgl. auch unten E. 7.1). Die Vorinstanz durfte somit auf die Durchfüh- rung eines Augenscheins verzichten. 6.4. Die Rüge der Gehörsverletzung ist folglich abzuweisen. 7. Die Gemeinde beantragt auch im Verfahren vor Kantonsgericht eine Ortsbesichtigung. 7.1. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG kann die Behörde einen Augenschein anordnen. Die Durch- führung eines Augenscheins ist indes nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse un- klar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentli- ches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). Die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt sind, soweit prozessrelevant, aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere den Plänen und Abbildungen genügend ersicht- lich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantrag- ten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchfüh- rung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Urteil BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 7.2. Soweit die Gemeinde mit ihrem Begehren um Besichtigung vor Ort sinngemäss eine öffent- liche Verhandlung beantragen will, ist auch dieser Antrag abzuweisen, da sich die Beschwerde der Gemeinde als offensichtlich aussichtslos erweist und damit eine Ausnahme der durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geforderten Öffentlichkeit des Verfahrens gemacht werden darf (Urteil BGer 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.3; BGE 122 V 47 E. 3b/dd).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 ist zu bestätigen. 9. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 4. Juli 2018/dgr/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: